Beschluss
7 T 29/14
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2014:0304.7T29.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 21.01.2014, Az.: 29 XIV 1/14 B, ihn in seinen Rechten verletzt hat, wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000,00 EUR 1 Gründe: 2 I. Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, ist am 07.01.2014 aus den Niederlanden kommend in das Bundesgebiet eingereist. Bei einer polizeilichen Kontrolle auf der Bundesautobahn 40 wurde er in einem Reisebus der Firma F. kontrolliert. Er war nicht im Besitz gültiger Ausweispapiere oder eines gültigen Aufenthaltstitels. Im Dienstfahrzeug der kontrollierenden Beamten versuchte er, sein französisches Asyldokument zu verstecken. Eine EURODAC-Überprüfung ergab, dass er bereits am 03.09.2013 in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatte. Der Betroffene gab zunächst an, auch in Deutschland einen Asylantrag stellen zu wollen, nahm davon später aber wieder Abstand. 3 Mit Beschluss vom 07.01.2014 (Bl. 6 GA) ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Betroffenen bis zum 10.02.2014 an. Der Beschluss wurde dem Betroffenen in seiner richterlichen Anhörung vom selben Tag (Bl. 5 GA) bekannt gegeben. Als Zielland der Abschiebung gab das Amtsgericht Frankreich an. 4 Durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde der Betroffene aufgrund des EURODAC-Treffers am 10.01.2014 den französischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Dublin Verordnung zur Übernahme angeboten. 5 Mit Schriftsatz vom 13.01.2014 (Bl. 13 GA) beantragte die Antragstellerin, gegen den Betroffenen Zurückschiebungshaft für die Dauer vom 21.01.2014 bis zum 06.04.2014 anzuordnen. In diesem Beschluss teilte die Antragstellerin auch mit, dass die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Krefeld, Frau Staatsanwältin M., über den Vorfall in Kenntnis gesetzt worden sei und diese ihre Zustimmung zur Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erteilt habe. Wegen des weiteren Inhalts des Haftantrages wird auf Bl. 13 ff. GA verwiesen. 6 Das Amtsgericht hat antragsgemäß mit Beschluss vom 21.01.2014 (Bl. 19 GA) nach Anhörung des Betroffenen (Bl. 18 GA) die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit bis zum 06.04.2014 angeordnet. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen. 7 Am 22.01.2014 wurde durch die französische Behörde die Übernahme der Person ab dem 12.02.2014 zugesagt. 8 Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten, der am 25.01.2014 bei Gericht einging, hat der Betroffene gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt und für den Fall der bereits erfolgen Beendigung der Haft die Feststellung beantragt, dass der Haftbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt habe. Diese Anträge hat er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.02.2014 näher begründen lassen. Zur Begründung ließ er u.a. ausführen, dass der Haftantrag nach § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht die erforderlichen Angaben zur Dauer der Freiheitsentziehung enthalte. Seine Unterbringung in der JVA Büren sei nicht rechtmäßig. Zum Einen fände in der JVA Büren nicht die erforderliche Trennung von Dublin-III-Gefangenen sowie Drittstaatenangehörigen statt. Zum anderen sei die JVA Büren nicht wie erforderlich eine spezielle Abschiebehaftanstalt, sondern eine „gewöhnliche Haftanstalt“. Mit Nichtwissen bestreitet der Betroffene, dass die haftbeantragende Behörde sich entsprechend des Beschleunigungsgrundsatzes verhalten habe. Der Haftantrag verhalte sich auch nicht zu dem erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Das Amtsgericht habe sich im Übrigen nur floskelhaft mit der Prognose auseinandergesetzt, ob eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten erfolgen könne. 9 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10.02.2014 (Bl. 36 GA) zu der Beschwerde Stellung genommen. Wegen der näheren Begründung wird auf Bl. 37 ff. GA Bezug genommen. 10 Am 13.02.2014 wurde der Betroffene nach Frankreich abgeschoben. 11 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.02.2014 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. 12 II. Der nach § 62 FamFG statthafte Antrag auf Feststellung, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Krefeld vom 21.01.2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen gemäß §§ 57 Abs. 3, 62 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG waren im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Krefeld gegeben. 13 Mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft hat sich die Hauptsache erledigt. Eine Entscheidung über die ursprünglich nach § 58 FamFG statthafte und nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde kam nicht mehr in Betracht, da das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen entfallen war. Die Rechtsanwältin des Betroffenen hat demzufolge ihren Antrag im Sinne des § 62 FamFG umgestellt. 14 1. Gemäß §§ 57, 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer in Zurückschiebungshaft zu nehmen, wenn er – wie der Betroffene – aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. 15 Der Betroffene war gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, denn er verfügte nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Die Ausreisepflicht war auch vollziehbar gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene war illegal in das Bundesgebiet eingereist, denn er verfügte weder über einen gültigen Pass noch über einen gültigen Aufenthaltstitel. 16 2. Zudem bestand der Verdacht, dass sich der Betroffene ohne Haft einer Zurückschiebung entziehen würde; §§ 50 Abs. 3, 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG. Er war mittellos und verfügte über keinerlei Bindungen in Deutschland. Obwohl er in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatte, über den noch nicht endgültig entschieden worden war, begab er sich ohne erkennbares Ziel nach Deutschland. Gegenüber den kontrollierenden Beamten versuchte er, seine Asylantragstellung in Frankreich durch Verstecken seiner Asyldokumente zu verschleiern. Dieses Verhalten begründete den Verdacht, dass sich der Betroffene künftig nicht rechtmäßig verhalten und sich der Zurückschiebung in sein Heimatland durch Untertauchen entziehen würde. 17 Es war vor diesem Hintergrund auch nicht damit zu rechnen, dass der Betroffene freiwillig ausreisen würde. 18 3. Es fehlte auch nicht an einem zulässigen Haftantrag. 19 Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 22.07.2010 – V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 mwN). Nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG muss der Haftantrag durch die Behörde begründet werden. 20 Erforderlich sind u.a. konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2011 – V ZB 311/10, juris, Rn. 13; Beschl. v. 31.05.2012 – V ZB 167/11, juris, Rn. 10; Beschl. v. 14.06.2012 – V ZB 28/12, juris, Rn. 9). 21 Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag. 22 Der Haftantrag enthielt konkrete Angaben zur Zurückschiebung in das Zielland Frankreich. 23 Der Haftantrag enthielt auch ausreichende Ausführungen zu dem notwendigen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Es wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Krefeld, Frau Staatsanwältin M., über den Vorfall in Kenntnis gesetzt worden sei und ihre Zustimmung zur Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erteilt habe. Der Betroffene konnte mithin erkennen, woraus die antragstellende Behörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entnimmt. 24 4. Die zeitlichen Grenzen für die Abschiebungshaft sind dabei eingehalten worden. Die insgesamt angeordnete Dauer schöpft nicht die Frist des § 62 Abs. 4 AufenthG aus. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht eine Frist von insgesamt 3 Monaten festgesetzt hat. Nach den Darlegungen der Bundespolizei, die diese im Einzelnen in genaue Zeiträume aufgliedert hat, nimmt das Zurückschiebungsverfahren nach Frankreich den Erfahrungen nach voraussichtlich 4 – 10 Wochen in Anspruch. Die dem zuständigen Mitgliedstaat zustehende Prüfungsfrist von 2 Wochen addiert sich mit den Postlaufzeiten auf 4 Wochen. Für die Erstellung der Abschiebeanordnung sowie die zu berücksichtigende Klagefrist von 2 Wochen sowie die Mitteilung der Überstellungsmodalitäten sind nochmals 3 Wochen anzusetzen. Die Behörde darf die Bestandskraft der Ausweisungsverfügung abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2010, V ZB 210/10, Leitsatz) 25 Der Zeitraum für die Flugbuchung über das Bundespolizeipräsidium mit dem Auskunftsersuchen auf Flugtauglichkeit sowie die nach der Flugbuchung anzusetzende Überstellungszeit ist mit insgesamt 3 Wochen nicht zu lang bemessen. Der festgesetzte Zeitrahmen stimmte damit genau mit dem voraussichtlich notwendigen Zeitraum überein. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Haft – soweit sie nicht mehr erforderlich ist – jederzeit aufgehoben wird. 26 Auch das Beschleunigungsgebot wurde eingehalten. Die Beachtung des Beschleunigungsgebotes gebietet es, dass die Ersuchen sowie erforderlichen Maßnahmen unverzüglich erfolgen. Es ist allerdings auch erforderlich, dass in dem Antrag an einen anderen Staat, der zur Aufnahme ersucht werden soll, alle das Ersuchen begründenden Umstände richtig und vollständig anzugeben und ihm die Beweismittel beizufügen sind. Dies ist notwendig, um dem ersuchten Mitgliedstaat eine Prüfung zu ermöglichen. 27 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Beschleunigungsgebot vorliegend beachtet worden. Der Aufgriff des Betroffenen erfolgte am 07.01.2014, seine Abschiebung erfolgte nur knapp fünf Wochen später am 13.02.2014. 28 5. Das Amtsgericht hat auch die notwendige Prognose gemäß § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG ordnungsgemäß durchgeführt. Nach § 62 Abs. 3 S.4 darf die Sicherungshaft nicht angeordnet werden, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Das Amtsgericht durfte sich dabei auf Erfahrungswerte für die Bearbeitungsfristen nach der Dublin-II-Verordnung stützen (BGH, Beschluss v. 29.09.2010, Az.: V ZB 233/10, zitiert nach juris Rdnr. 13). Im Übrigen gilt, dass, wenn die Abschiebung später tatsächlich „frist- und beschleunigungsgebotsgerecht“ vollzogen wird, ein Prognosefehler sich nicht auswirkt; die Haftanordnung ist dann nicht wegen fehlerhafter Prognose zu beanstanden (BGH, Beschluss v. 22.07.2010, Az: V ZB 29/10, BechRS 2010, 20420 Rdnr. 24). 29 6. Auch ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 3 S. 6 der Verordnung Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 ist nicht ersichtlich. Danach soll die Überstellung der in Haft befindlichen Person aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen, sobald diese praktisch durchführbar ist oder spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person. Diese Frist ist vorliegend unproblematisch eingehalten worden. Frankreich hat der Übernahme am 22.01.2014 zugestimmt, am 13.02.2014 erfolgte die Abschiebung nach Frankreich. 30 7. Der Beschluss des Amtsgerichts ist auch hinreichend individualisiert und begründet. Unerheblich ist, dass das Amtsgericht sich dabei eines Musterbeschlusses bedient hat. Dies ist nicht zu beanstanden, soweit – wie geschehen - der Musterbeschluss um die persönlichen Daten des Betroffenen ergänzt wird. In den Gründen ist der zutreffende Sachverhalt dargestellt worden. Die Haftgründe sowie das Einverständnis der Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung sind dargelegt. 31 8. Auch die Unterbringung des Betroffenen in der JVA Büren führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft und damit zu einer Aufhebung des Beschlusses. Zum Einen stellt die Abschiebung in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine Rückkehr im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie dar. Zum Anderen wird in Nordrhein-Westfalen die Unterbringung in der JVA Büren vorgenommen, da keine Anstalten ausschließlich für illegal aufhältige Drittstaatenangehörige bestehen. Artikel 16 der Richtlinie 2008/115/EG erlaubt den Rückgriff auf Haftanstalten, in denen nicht nur Abschiebungshäftlinge untergebracht werden, wenn in einem Land keine ausschließlichen Haftanstalten vorhanden sind. Mit Land ist hier das Bundesland gemeint. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 EUV, wonach die europäische Union die föderale Struktur der Mitgliedstaaten zu respektieren hat. Der deutsche Gesetzgeber hat sich das Abstellen auf die einzelnen Bundesländer zu Eigen gemacht, wie sich aus § 62 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, in dem ausdrücklich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes abgestellt wird. 32 § 62 a AufenthG regelt, dass die Inhaftierten getrennt von den Strafgefangenen unterzubringen sind. Diese getrennte Unterbringung ist in der JVA Büren gewährleistet. Die Abschiebehäftlinge sind in der JVA Büren in einem eigenen, auch räumlich strikt von den Hafthäusern für Strafgefangene getrennten Hafthaus untergebracht. Das Hafthaus für männliche Abschiebungsgefangene umfasst drei Abteilungen. Auf zwei Abteilungen wird ein ganztägiger Aufschluss praktiziert. Die geschlossene Abteilung dient als Zugangsabteilung, die zunächst jeder Häftling durchläuft, um etwaige Suizidabsichten und seine Einstellung zur bevorstehenden Abschiebung einschätzen zu können. In der Regel erfolgt von hier aus eine zeitnahe Verlegung auf eine der beiden offenen Abteilungen. 33 Alle Abschiebehäftlinge haben im Gegensatz zu den Strafgefangenen während der Tageszeit die Möglichkeit, nicht überwachte Telefonate über die auf jeder Abteilung installierten Kartentelefone zu führen. Die Nutzung von Handys ist wegen der geografischen Lage nicht möglich, da ein Mobilnetzempfang nicht gegeben ist. Sofern Gefangene Zugriff auf das Internet benötigen, wird dies unter Aufsicht von Betreuungspersonal ermöglicht. Auch im Rahmen der Freizeitgestaltung entstehen keinerlei Kontakte zwischen den Abschiebehäftlingen und den Strafgefangenen. 34 In Nordrhein-Westfalen sind keine speziellen Haftplätze vorhanden. 35 9. Soweit der Betroffene einwendet, die Haft hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil in der JVA Büren eine Trennung von Drittstaatenangehörigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von solchen, die keinen Antrag gestellt haben, nicht gewährleistet sei, dringt er auch hiermit nicht durch. 36 Zunächst ist die Dublin-III- Verordnung vorliegend zu beachten. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist diese auf Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden. Vorliegend wurde durch das BAMF der Antrag auf Aufnahme des Betroffen an Frankreich am 10.01.2014 gerichtet. 37 Nach Art. 28 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung gelten hinsichtlich der Haftbedingungen und Garantien für in Haft befindliche Personen zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EUR bestimmt, dass in Haft genommene Antragsteller, so weit möglich getrennt von anderen Drittstaatenangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, unterzubringen sind. Können in Haft genommene Antragsteller nicht getrennt von anderen Drittstaatenangehörigen untergebracht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen angewandt werden. 38 Gemäß Art. 31 der Richtlinie 2013/33/EU haben die Mitgliedstaaten indes eine Frist bis spätestens zum 20.07.2015, um die Artikel 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 umzusetzen. 39 9. Die Anordnung der Zurückschiebehaft ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, die geeignet wären, den Erfolg der Zurückschiebung sicher zu stellen, sind nicht erkennbar. Die Behörden haben auch sämtliche erforderliche Maßnahmen unternommen, um dem ihr obliegenden Beschleunigungsgebot bei der Durchführung der Abschiebung gerecht zu werden. 40 Eine Anhörung des Betroffenen war nicht notwendig, da der Betroffene vom Amtsgericht angehört worden ist und von einer erneuten Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). 41 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG . 42 Rechtsmittelbelehrung: 43 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von 1 Monat einzulegen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschluss dem Rechtsbeschwerdeführer schriftlich bekannt gemacht worden ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden; das ist der Bundesgerichtshof. Die Einlegung muss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift erfolgen, die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.