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Beschluss

7 T 29/14

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Sicherung der Zurückschiebungshaft nach §§ 57, 62 Abs.3 Nr.1 und Nr.5 AufenthG sind Voraussetzungen gegeben, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und Anlass besteht, dass er sich der Abschiebung ohne Haft entziehen würde. • Ein Haftantrag gemäß § 417 FamFG ist ausreichend, wenn er den Ablauf und die voraussichtlichen Zeiträume der Zurückschiebung konkret darlegt und ersichtlich das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs.4 AufenthG zutreffend angezeigt wird. • Die Dauer und Prognose der Abschiebungshaft sind verhältnismäßig, wenn unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und üblicher Bearbeitungsfristen die Entlassung innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erwarten ist. • Die Unterbringung in einer regulären Justizvollzugsanstalt ist nicht rechtswidrig, wenn eine räumliche und organisatorische Trennung der Abschiebehäftlinge sichergestellt ist und keine speziellen Abschiebehaftanstalten im Bundesland bestehen. • Die Dublin-Verfahren und die einschlägigen Fristen der Verordnung Nr. 606/2013 sowie der Richtlinie 2013/33/EU können bei der Bewertung der Haftdauer und Bedingungen berücksichtigt werden, ohne die Haftanordnung dadurch entfallen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Zurückschiebungshaft nach Dublin: Voraussetzungen, Antrag und Unterbringung • Zur Sicherung der Zurückschiebungshaft nach §§ 57, 62 Abs.3 Nr.1 und Nr.5 AufenthG sind Voraussetzungen gegeben, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und Anlass besteht, dass er sich der Abschiebung ohne Haft entziehen würde. • Ein Haftantrag gemäß § 417 FamFG ist ausreichend, wenn er den Ablauf und die voraussichtlichen Zeiträume der Zurückschiebung konkret darlegt und ersichtlich das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs.4 AufenthG zutreffend angezeigt wird. • Die Dauer und Prognose der Abschiebungshaft sind verhältnismäßig, wenn unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und üblicher Bearbeitungsfristen die Entlassung innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erwarten ist. • Die Unterbringung in einer regulären Justizvollzugsanstalt ist nicht rechtswidrig, wenn eine räumliche und organisatorische Trennung der Abschiebehäftlinge sichergestellt ist und keine speziellen Abschiebehaftanstalten im Bundesland bestehen. • Die Dublin-Verfahren und die einschlägigen Fristen der Verordnung Nr. 606/2013 sowie der Richtlinie 2013/33/EU können bei der Bewertung der Haftdauer und Bedingungen berücksichtigt werden, ohne die Haftanordnung dadurch entfallen zu lassen. Der Betroffene, georgischer Staatsangehöriger, reiste am 07.01.2014 aus den Niederlanden nach Deutschland ein und wurde in einem Reisebus ohne gültige Papiere kontrolliert. EURODAC ergab eine vorherige Asylantragstellung in Frankreich vom 03.09.2013. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag die Unterbringung und später auf Antrag der Ausländerbehörde die Zurückschiebungshaft an, Zielstaat war Frankreich. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Zustimmung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angezeigt. Der Betroffene rügte formelle Mängel des Haftantrags, mangelnde Trennung in der JVA Büren und Verstöße gegen Beschleunigungsgebot und europäische Vorgaben. Am 13.02.2014 wurde der Betroffene nach Frankreich überstellt; er beantragte festzustellen, dass ihn der Haftbeschluss in seinen Rechten verletzt habe. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag nach § 62 FamFG war zulässig, hielt in der Sache jedoch nicht stand, da die Voraussetzungen der Zurückschiebungshaft vorlagen. • Vollziehbare Ausreisepflicht: Der Betroffene war nach § 50 Abs.1 i.V.m. § 58 Abs.2 S.1 Nr.1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil er ohne Aufenthaltstitel illegal eingereist war. • Flucht- oder Entziehungsgefahr: Nach §§ 50 Abs.3, 62 Abs.3 Nr.5 AufenthG bestand konkreter Verdacht der Entziehungsgefahr; das Verstecken von Asyldokumenten und fehlende Bindungen in Deutschland begründeten die Prognose, dass der Betroffene sich der Zurückschiebung entziehen würde. • Haftantrag/formelle Voraussetzungen: Der Haftantrag erfüllte die Anforderungen des § 417 Abs.2 FamFG, weil er Ablauf und voraussichtliche Zeiträume der Zurückschiebung konkret darlegte und die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach §72 Abs.4 AufenthG erkennbar machte. • Dauer und Beschleunigungsgebot: Die gerichtliche Prognose stützte sich auf übliche Bearbeitungszeiten des Dublin-Verfahrens; die gewählte Frist war vereinbar mit §62 Abs.4 AufenthG und dem Beschleunigungsgebot, da die Abschiebung binnen etwa fünf Wochen erfolgte. • Europäische Vorgaben: Art.28 Abs.3 der Dublin-III-Verordnung und Art.28Abs.4 i.V.m. der Richtlinie 2013/33/EU sowie Fristen der Verordnung Nr.606/2013 wurden berücksichtigt; die Fristen wurden eingehalten, sodass kein Verstoß ersichtlich war. • Unterbringung: Die Unterbringung in der JVA Büren war nicht rechtswidrig, weil dort eine räumliche Trennung der Abschiebehäftlinge von Strafgefangenen gewährleistet ist und in Nordrhein-Westfalen keine speziellen Abschiebeanstalten existieren; dies entspricht Art.16 der Rückführungsrichtlinie und §62a AufenthG. • Verhältnismäßigkeit: Es bestanden keine milderen, geeigneten Mittel zur Sicherung der Zurückschiebung; Behörden handelten beschleunigungsgebotsgerecht, sodass die Haftanordnung verhältnismäßig war. Die Feststellungsklage des Betroffenen, der geltend machte, der Beschluss des Amtsgerichts vom 21.01.2014 verletze ihn in seinen Rechten, wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigte die rechtmäßige Anordnung der Zurückschiebungshaft nach §§ 57, 62 Abs.3 Nr.1 und Nr.5 AufenthG, da der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig war und konkrete Anhaltspunkte für Entziehungsgefahr bestanden. Formelle Anforderungen an den Haftantrag waren erfüllt und die Fristen sowie das Beschleunigungsgebot wurden beachtet. Die Unterbringung in der JVA Büren stellte keine Rechtswidrigkeit dar, weil eine getrennte Unterbringung der Abschiebehäftlinge gewährleistet war und in Nordrhein-Westfalen keine speziellen Abschiebehaftanstalten bestehen.