OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 T 31/14

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2014:0320.7T31.14.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die befristete Beschwerde des Betroffenen, dass er durch den Haftbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 23.01.2014 in seinen Rechten verletzt worden sei, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Die befristete Beschwerde des Betroffenen, dass er durch den Haftbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 23.01.2014 in seinen Rechten verletzt worden sei, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €. Gründe: I. Der Betroffene wendete sich mit seiner befristeten Beschwerde vom 04. Februar 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 23.01.2014, mit dem dieses – nach Anhörung des Betroffenen – Abschiebungshaft gegen diesen bis zum 09.04.2014 angeordnet hat. Mit dieser Beschwerde beantragte die Verfahrensbevollmächtigte gleichzeitig für den Fall einer Haftentlassung festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Der Betroffene wurde am 05. März 2014 aus der Haft entlassen. Mit Schreiben vom 13.03.2014 nahm die Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerde zurück und verwies auf den Feststellungsantrag. Der Betroffene hat gerügt, dass Angaben zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit den beabsichtigten Maßnahmen fehlten ebenso wie eine Begründung dazu, ob die Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer erfolgen könne. Auch habe das Amtsgericht nicht geprüft, ob mildere Mittel als die Freiheitsentziehung ausreichend seien. Der Beschluss entspreche auch nicht dem Begründungserfordernis bzw. dem Einzelfallprüfungsgebot. Die beabsichtigte Unterbringung in der JVA Büren verstoße gegen das Erfordernis der getrennten Unterbringung von Dublin-III-Gefangenen. Zudem sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG zunächst statthafte und auch innerhalb der Frist von 1 Monat formgerecht eingelegte befristete Beschwerde des Betroffenen hat nach seiner Haftentlassung und zulässiger Umstellung des Antrages auf einen Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Entlassung aus der Sicherungshaft besteht für den Betroffenen ein Rechtsschutzbedürfnis feststellen zu lassen, dass ihn der angefochtene Beschluss in seinen Rechten verletzt hat. Dies sieht § 62 FamFG vor. Eine Umstellung des Antrages ist erfolgt. Die Voraussetzung einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung liegt bei einer Maßnahme der Freiheitsentziehung vor. Der angefochtene Beschluss ist indes rechtmäßig ergangen. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vor. Das Amtsgericht ist seiner Pflicht zur Prüfung, ob für die Freiheitsentziehung ein ausreichender Grund bestand, gerecht geworden. Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig, da er unerlaubt eingereist ist (vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Es liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor, da der Betroffene aufgrund seiner unerlaubten Einreise – ohne gültigen Reisepass sowie ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland – in das Bundesgebiet eingereist ist. Zudem liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor, da der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wird. Er war bei seiner Festnahme nahezu mittellos und verfügt über keinerlei Bindungen in Deutschland. Er wurde bereits in Griechenland und in Italien durch die Polizei aufgegriffen. Er konnte bei der Identitätsfeststellung in dem Fernreisebus kein Busticket vorlegen, was den Verdacht begründet, dass er über sein Fahrziel täuschen wollte. Er hatte in Italien einen Asylantrag gestellt, ohne das Ergebnis abzuwarten. Der Betroffene ist der durch seine illegale Einreise geschaffenen Vermutung, er werde sich der Abschiebung entziehen, auch nicht entgegengetreten. Die zeitlichen Grenzen für die Abschiebungshaft sind eingehalten. Die insgesamt angeordnete Dauer schöpfte nicht die in § 62 Abs. 4 AufenthG vorgesehene Dauer aus. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht einen Zeitraum von drei Monaten insgesamt festgesetzt hat. Es hat dabei die Bearbeitungsfristen berücksichtigt. Das Anbieteverfahren sowie die Rückführungsmodalitäten nehmen selbst bei äußerster Beschleunigung einen Zeitraum in Anspruch, der nur geringfügig unter der von dem Amtsgericht angeordneten Dauer liegt. Der Behörde muss ein organisatorischer Spielraum bei der Umsetzung der Abschiebung verbleiben, der auch von dem Gericht zu beachten ist. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen. Der Beschluss ist auch hinreichend individualisiert und begründet. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht sich eines Musterbeschlusses bedient und diesen individualisiert hat, indem es die persönlichen Daten des Betroffenen eingesetzt und in den Gründen den zutreffenden Sachverhalt darstellt und sich mit diesem auseinander gesetzt hat. Soweit gerügt wird, das Einverständnis der Staatsanwaltschaft sei nicht dargelegt, steht dem entgegen, dass die Bundespolizeidirektion bereits in ihrem Antrag dargelegt hat, dass Herr Staatsanwalt T. bei dem Landgericht Kleve der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zugestimmt habe. Ein entsprechender Vermerk befindet sich auch in der Anlage zum Beschluss. Auch die Unterbringung des Betroffenen in der JVA Büren führte nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft. Zum Einen stellt die Abschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union – wie sie hier angedacht war – keine Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie dar. Zum Anderen wird in Nordrhein-Westfalen die Unterbringung in der JVA Büren vorgenommen, da keine Anstalten ausschließlich für illegal aufhältige Drittstaatenangehörige besteht. Artikel 16 der Richtlinie 208/115/EG erlaubt den Rückgriff auf Haftanstalten, in denen nicht nur Abschiebungshäftlinge untergebracht werden, wenn in einem Land keine ausschließlichen Haftanstalten vorhanden sind. Mit „Land“ ist hier das Bundesland gemeint. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 Satz EVU, wonach die Europäische Union die föderale Struktur der Mitgliedstaaten zu respektieren hat. Der deutsche Gesetzgeber hat sich das Abstellen auf die einzelnen Bundesländer zu Eigen gemacht, wie sich aus § 62 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, indem ausdrücklich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes abgestellt wird. § 62 a AufenthG regelt, dass die Inhaftierten getrennt von den Strafgefangenen unterzubringen sind. Diese getrennte Unterbringung ist in der JVA Büren gewährleistet, da die Abschiebehäftlinge in einem eigenen, auch räumlich strikt von den Hafthäusern für Strafgefangene getrennten Hafthaus untergebracht sind. Auch haben sie im Gegensatz zu den Strafgefangenen über Tag die Möglichkeit, nicht überwachte Telefonate über die auf jeder Abteilung installierten Kartentelefone zu führen. Die Dublin-III-Verordnung, die zeitlich anzuwenden wäre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar soll hiernach eine getrennte Unterbringung von Drittstaatenangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und den Drittstaatenangehörigen, die einen solchen Antrag nicht gestellt haben, erfolgen. Doch haben gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2013/33/EU die Mitgliedstaaten eine Frist bis spätestens zum 20.07.2015 um die entsprechenden Artikel umzusetzen. Die erneute persönliche Anhörung des Betroffenen war nicht erforderlich, da das Amtsgericht ihn ordnungsgemäß angehört und nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von 1 Monat einzulegen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschluss dem Rechtsbeschwerdeführer schriftlich bekannt gemacht worden ist. Der Rechtsbeschwerde kann nur beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden; das ist der Bundesgerichtshof. Die Einlegung muss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift erfolgen, die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.