Beschluss
3 S 29/13
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die tatrichterliche Würdigung und Schätzung nicht erschüttert.
• Der Tatrichter darf bei der Schadensschätzung die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heranziehen; abweichende Vergleichsangebote müssen vergleichbar und geeignet sein, die Schätzung zu widerlegen.
• Ein Vorteilsausgleich ist keine zwingende Korrektur der Schadensberechnung; Abzüge hierauf beruhen auf tatrichterlichem Ermessen (§ 287 ZPO).
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen – Schwacke-Liste als taugliche Schätzgrundlage • Die Berufung ist mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die tatrichterliche Würdigung und Schätzung nicht erschüttert. • Der Tatrichter darf bei der Schadensschätzung die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heranziehen; abweichende Vergleichsangebote müssen vergleichbar und geeignet sein, die Schätzung zu widerlegen. • Ein Vorteilsausgleich ist keine zwingende Korrektur der Schadensberechnung; Abzüge hierauf beruhen auf tatrichterlichem Ermessen (§ 287 ZPO). Die Beklagte legte im Prozess Mietwagenangebote vor, um die vom Amtsgericht zugrunde gelegte Schadensschätzung aus der Schwacke-Liste zu widerlegen. Das Amtsgericht hatte den Nutzungsausfall bzw. die Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste geschätzt und einen pauschalen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen vorgenommen sowie Wochen-, Drei-Tages- und Tagespreise addiert. Die Beklagte berief gegen das Urteil des Amtsgerichts und beantragte unter anderem die Erhebung von Beweisen durch Sachverständigen sowie Abzüge wegen Vorteilsausgleichs. Das Landgericht prüfte, ob die vorgelegten Mietwagenangebote vergleichbar seien und ob die Schätzung des Amtsgerichts zu beanstanden sei. Die Kammer hielt die Berufung für offensichtlich erfolglos und verwies auf frühere Ausführungen im Hinweisbeschluss. Streitparteien sind Kläger und Beklagte in einem Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall; Streitgegenstand ist die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagen- bzw. Nutzungsausfallkosten. • Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. • Die von der Beklagten vorgelegten Mietwagenangebote waren nicht in der gebotenen Vergleichbarkeit geeignet, die vom Amtsgericht verwendete Schätzgrundlage (Schwacke-Liste) zu erschüttern. • Mangels geeigneter Vergleichsangebote war die Anordnung eines Sachverständigenbeweises nicht geboten. • Ein möglicher Vorteilsausgleich ist keine zwingende Korrektur; ob Abzüge vorzunehmen sind, obliegt dem Tatrichter nach § 287 ZPO. • Die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung einschließlich des 20%-Aufschlags wegen unfallbedingter Mehraufwendungen sowie der Methode der Addition unterschiedlicher Preiszeiträume sind nicht zu beanstanden. • Die Rechtsprechung des BGH lässt dem Tatrichter zu, die Schwacke-Liste als Grundlage der Schadensschätzung zu verwenden; die Auseinandersetzung mit parteiischem Sachvortrag liegt im tatrichterlichen Ermessen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Amtsgerichts bleibt bestehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kammer bestätigte die Schätzung des Amtsgerichts auf Grundlage der Schwacke-Liste einschließlich des 20%-Aufschlags und der gewählten Preisadditionsmethode, weil die vorgelegten Vergleichsangebote nicht vergleichbar waren und das Berufungsvorbringen die tatrichterliche Würdigung nicht entkräftete. Ein Vorteilsausgleich wurde nicht zwingend erforderlich erachtet, da dies eine tatrichterliche Einzelfallentscheidung nach § 287 ZPO ist. Eine mündliche Verhandlung oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts war nicht geboten.