OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 S 29/13

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2014:0408.3S29.13.00
2mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (1 C 241/13) wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.798,59 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 3 Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 07.02.2014 Bezug genommen, die auch mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 04.03.2014 weiterhin Geltung beanspruchen. 4 Das Gericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum die gebotene Vergleichbarkeit der von Beklagtenseite vorgelegten Mietwagenangebote nicht gegeben ist. Taugen diese schon nicht zur Erschütterung der vom Amtsgericht zulässiger Weise herangezogenen Schätzgrundlage Schwacke-Liste, war und ist auch der hierzu angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben. 5 Im Hinblick auf den unterbliebenen Vorteilsausgleich verkennt die Beklagte, dass dieser nicht zwingend angezeigt ist. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung nach § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04). 6 Darüber hinaus sind aus den dargelegten Gründen weder der durch das Amtsgericht im Wege der Schätzung vorgenommene Aufschlag von 20 % wegen unfallbedingter Mehraufwendungen noch die gewählte Methode der Addition von Wochen-, 3-Tages- bzw. Tagespreisen zu beanstanden. 7 Es bedarf schließlich auch keiner Entscheidung durch Urteil mit anschließender Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Wie sich aus der in dem Hinweisbeschluss vom 07.02.2014 zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Tatrichter nicht gehindert ist, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11). Die Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachvortrag der beklagten Partei obliegt dem Tatrichter, wobei der Bundesgerichtshof diesem in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich ein tatrichterliches Ermessen zugebilligt hat. 8 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.