Beschluss
7 O 99/13
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2014:0428.7O99.13.00
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Tenor
Auf die Erinnerung der Klägerin vom 27.03.2014 wird der Kostenansatz des Kostenbeamten vom 24.03.2014 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Klägerin vom 27.03.2014 wird der Kostenansatz des Kostenbeamten vom 24.03.2014 aufgehoben. Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Krefeld vom 24.3.2014. Die Parteien verhandelten am 05.02.2014 erstmals. In diesem Termin erteilte das Gericht zahlreiche Hinweise betreffend die Begründetheit der Klage. In diesem Zusammenhang wurde auch die Möglichkeit der Klagerücknahme erörtert. Aufgrund der erteilten Hinweise erhielt die Klägerin eine Schriftsatzfrist bis zum 26.02.2014. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf den 26.03.2014. Mit bei Gericht am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2014 nahm die Klägerin die Klage zurück. Die Beklagte stimmte der Klagerücknahme zu und beantragte, der Klägerin durch Beschluss die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein entsprechender Beschluss erging am 12.03.2014. In der angefochtenen Kostenrechnung setzte der Kostenbeamte drei Gerichtsgebühren an. Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.03.2014, bei Gericht eingegangen am 28.3.2014, Erinnerung ein mit dem Ziel, dass nur eine Gerichtsgebühr in Ansatz zu bringen sei. Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab. Nach Stellungnahme legte der Bezirksrevisor die Erinnerung der Kammer zur Entscheidung vor. II. Die gemäß § 14 Abs. 2 GKG zulässige Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist lediglich eine reduzierte Gebühr nach KV 1211 Nr. 1a) GKG in Ansatz zu bringen. Zwar hat der Kostenbeamte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klagerücknahme nur dann zur Gebührenermäßigung führt, wenn die Rücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Zum Zeitpunkt der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 12.2.2014 war die mündliche Verhandlung jedoch trotz der Bestimmung eines Verkündungstermins noch nicht geschlossen. Denn der Klägerin wurde aufgrund der erteilten Hinweise gemäß § 139 Abs. 5 ZPO eine Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO bewilligt. Innerhalb dieser sollte die Klägerin zu den erteilten Hinweisen Stellung nehmen können. Die Bewilligung einer Schriftsatzfrist verlängert für die Partei, zu deren Gunsten die Frist bestimmt wurde, den Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens auf den Ablauf der Frist (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage (2014), § 283, Rz. 1). Insoweit unterscheidet sich die gegebene Konstellation von der in der vom Bezirksrevisor und vom Kostenbeamten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 5.4.2000 (Az 11 W 1073/00). In dem vom OLG zu entscheidenden Sachverhalt war keine Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO, sondern lediglich eine in der ZPO so nicht vorgesehene Frist zur Mitteilung, ob die Klage zurückgenommen werde, bestimmt worden. Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren entspricht auch dem Sinn und Zweck des Ermäßigungstatbestandes des KV 1211 GKG, der dem Umstand Rechnung trägt, dass bei einer Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen weiterer Arbeitsaufwand für das Gericht entfällt. Das gilt gleichermaßen für eine Klagerücknahme binnen einer bewilligten Schriftsatzfrist, denn das Gericht beginnt in der Regel nicht vor Ablauf der Nachfrist mit der Abfassung des Urteils, da eine Verkündung vor Fristablauf unzulässig wäre. Der Arbeitsaufwand des Gerichts entspricht daher in solchen Fällen denjenigen bei Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung (vergleiche FG Nürnberg, Beschluss vom 10. Januar 2008, Az 1 Ko 1583/2007). Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.