Urteil
11 O 99/14
LG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Vergütung aus einem befristeten Dienstvertrag kann trotz ausgesprochener fristloser Kündigung bestehen, wenn der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Kündigung im Urkundenprozess nicht mit urkundlich gestützten Beweisen darlegt.
• Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten und nimmt der Arbeitgeber diese nicht an oder äußert er den Willen, sie nicht annehmen zu wollen, entsteht Annahmeverzug nach § 293 BGB.
• Zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB gehört die Darlegung, dass der Kündigungsberechtigte innerhalb der zweiwöchigen Frist von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat; diese Behauptung ist im Urkundenprozess mit Urkunden zu belegen.
• Die Aufrechnung gegen eine urkundlich bewiesene Forderung muss im Urkundenprozess ebenfalls mit den zulässigen Beweismitteln belegt werden; bloße Berechnungen ohne vertragliche oder urkundliche Grundlage genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zahlungsanspruch trotz fristloser Kündigung bei fehlendem urkundlichen Nachweis der Kündigungsgründe • Ein Anspruch auf Vergütung aus einem befristeten Dienstvertrag kann trotz ausgesprochener fristloser Kündigung bestehen, wenn der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Kündigung im Urkundenprozess nicht mit urkundlich gestützten Beweisen darlegt. • Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten und nimmt der Arbeitgeber diese nicht an oder äußert er den Willen, sie nicht annehmen zu wollen, entsteht Annahmeverzug nach § 293 BGB. • Zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB gehört die Darlegung, dass der Kündigungsberechtigte innerhalb der zweiwöchigen Frist von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat; diese Behauptung ist im Urkundenprozess mit Urkunden zu belegen. • Die Aufrechnung gegen eine urkundlich bewiesene Forderung muss im Urkundenprozess ebenfalls mit den zulässigen Beweismitteln belegt werden; bloße Berechnungen ohne vertragliche oder urkundliche Grundlage genügen nicht. Der Kläger war Vorstandsmitglied und Vorstandssprecher der Beklagten mit befristetem Dienstvertrag bis 15.11.2015 und beanspruchtem Monatsgehalt für November 2014. Am 30.08.2014 wurde er abberufen; die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 26.11.2014 eine fristlose Kündigung. Der Kläger bot am 03.12.2014 seine Arbeitsleistung weiterhin an und forderte das ausstehende Gehalt für November 2014. Die Beklagte begründete die Kündigung mit verschiedenen Vorwürfen, darunter diskreditierende Äußerungen gegenüber Dritten, unberechtigte Inanspruchnahme von Leistungen einer Tochtergesellschaft (Z. AG) und Weitergabe eines Prüfungsberichtsentwurfs. Die Z. AG trat etwaige Zahlungsansprüche gegen den Kläger an die Beklagte ab, die diese zur Aufrechnung gegen das Gehaltsverlangen erklärte. Der Kläger bestreitet die Wirksamkeit der Kündigung und verweist auf frühere Kenntnis von Leistungen und auf fehlende urkundliche Belege der Vorwürfe. • Zulässigkeit: Klage im Urkundenprozess statthaft, da Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme durch Dienstvertrag urkundlich begründet wurde. • Annahmeverzug (§ 293 BGB): Der Kläger hat seine Arbeitsleistung angeboten; die Beklagte hat durch die Kündigung und fehlende Aufforderung zur Arbeitsleistung erkennen lassen, dass sie die Leistung nicht annehmen will. • Fristlose Kündigung (§ 626 BGB): Die Beklagte hat die von ihr behaupteten wichtigen Gründe im Urkundenverfahren nicht mit den erforderlichen urkundlichen Beweisen substantiiert nachgewiesen. • Diskreditierende Äußerungen: Angaben hierzu blieben unsubstantiiert und Beweisangebot von Zeugen im Urkundenverfahren unzulässig. • Inanspruchnahme von Leistungen der Z. AG: Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass die kostenlose Leistung zeitlich oder im Umfang beschränkt war oder ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers vorliegt. • Weitergabe des Prüfungsberichtes: Allein die Entgegennahme und in geringem Umfang Weitergabe an einen Geschäftspartner und den Bruder stellt kein ausreichend gesteigertes Unwertverhalten dar, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt. • Interessenabwägung: Geringe Restlaufzeit des befristeten Vertrags, Stellung des Klägers als Gründungsgesellschafter und mangelhaftes Verhalten der Beklagten sprechen gegen die Verhältnismäßigkeit einer fristlosen Kündigung. • Aufrechnung: Die Beklagte konnte im Urkundenprozess ihren Gegenanspruch nicht hinreichend urkundlich belegen; Berechnungen und Stundenangaben genügen nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs. • Zinsen: Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. • Verfahrenskosten und Vollstreckbarkeit: Kosten trägt die Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte wird zur Zahlung von 113.583,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 verurteilt, weil sie die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung im Urkundenprozess nicht urkundlich bewiesen hat und der Kläger sich im Annahmeverzug befand. Die Aufrechnung der Beklagten mit abgetretenen Forderungen der Z. AG war nicht ausreichend urkundlich belegt und daher im Urkundenverfahren unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.