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Beschluss

21 Qs 138/15

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2015:0921.21QS138.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. 1 Gründe: 2 Die am 20.08.2015 eingegangene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom gleichen Tag gegen den am 14.08.2015 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom gleichen Tag (Az.: 23 Gs 1327/15) ist zulässig und begründet. 3 Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie wurde form- und fristgerecht i.S.v. § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. 4 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des PKW N. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX, eine Zulassung der Zwangsvollstreckung der G. S.p.A., N./F., aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.06.2015 (Az.: I-5 U 103/14) und eine Herausgabe des genannten Fahrzeuges an die genannte Gesellschaft i.S.v. § 111g Abs. 2 StPO sind vorliegend nicht gegeben. 5 Das Amtsgericht Krefeld hat mit Beschluss vom 19.02.2013 (Az.: 23 Gs 480/13) – rechtskräftig durch Kammerbeschluss vom 20.03.2013 (Az.: 21 Qs 63/13) – die Beschlagnahme des genannten KFZ zur Sicherung eines Anspruches der G. S.p.A. nach den §§ 111b, 111c StPO angeordnet. Im Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 02.12.2013 (Az.: 31 Ds 467/13) – rechtskräftig seit dem Kammerbeschluss vom 15.04.2014 (Az.: 21 Qs 84/14) – wurde die Beschlagnahme des genannten Fahrzeuges nach § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO verlängert. Am 27.06.2014 wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nach Auflagenerfüllung gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt. Eine Entscheidung nach § 111i StPO erfolgte nicht. 6 Eine Beschlagnahme i.S.d. §§ 111b, 111c StPO endet – wenn keine Anordnung nach § 111i StPO getroffen wird – mit dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (OLG Stuttgart NStZ 2005, 401; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 301; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 111e Rn. 18). Für die Zulassung einer Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO – die ja eine bestehende Beschlagnahme voraussetzt – besteht dann kein Raum mehr (OLG Hamm wistra 2002, 398; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 301). Dies muss auch bei einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gelten (vgl. zu einer Einstellung nach § 154 StPO: OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2011, 2 Ws 519/11; KG, Beschluss vom 15.01.2010, 3 Ws 6/10). Im vorliegenden Fall ist die Beschlagnahme des PKW N. daher mit der Verfahrenseinstellung vom 27.06.2014 beendet worden. Eine nachträgliche Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist daher ebenso wenig möglich, wie eine Zulassung der Zwangsvollstreckung. 7 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.