Urteil
5 O 162/15
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2015:1015.5O162.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages. 3 Die Klägerin und ihr am 00.00.000 verstorbener Ehemann schlossen am 31.07.2007 mit der Beklagten einen Immobilienkreditvertrag über den Nettodarlehensbetrag von 106.500,-€ ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 4 der Akte verwiesen. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, wegen deren Inhalt auf Bl. 6 der Akte verwiesen wird. Die Klägerin hat ihren Ehemann gemeinsam mit ihrer Schwägerin beerbt. Die Schwägerin der Klägerin hat dieser ihren Erbteil inzwischen notariell übertragen. Eine Schuldhaftentlassung der Schwägerin durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 17.02.2015 erklärte die Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrages (Bl. 7 der Akte). 4 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und daher unwirksam sei, so dass zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die in der Belehrung enthaltene Formulierung, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, sei unzureichend. 5 Die Klägerin beantragt, 6 festzustellen, dass der Darlehensvertrag der Klägerin mit der 7 Darlehenskontonummer 000000000 aufgrund des Widerrufs 8 vom 17.02.2015 sich in einem Rückabwicklungsverhältnis 9 befindet, sowie 10 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche 11 Kosten in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- 12 Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2015 zu 13 zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte hält den Widerruf der Klägerin für verfristet. Die Widerrufsbelehrung habe dem damaligen Mustertext entsprochen. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht verwirkt, bzw. das Verhalten der Klägerin treuwidrig und der Versuch einer unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB. Die Klägerin, die durch den Tod ihres Mannes eine hohe Versicherungszahlung erhalten habe, bezwecke nichts anderes, als sich vorzeitig aus dem mit 10 Jahren Festlaufzeit vereinbarten Kreditvertrag lösen zu können. 17 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 20 Die Klage ist zulässig. Zwar kann von einem Kläger in der Regel erwartet werden, dass er einen bereits fälligen Anspruch mit einer Leistungsklage verfolgt, da dies einer endgültigen Erledigung des Rechtsstreits dient. Dieser Vorrang der Leistungsklage gilt jedoch dann nicht, wenn ein Zahlungsanspruch mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur unter Hinzuziehung von Sachverständigen berechnet werden kann (vergleiche OLG Bremen, OLGR 1999, 101). Dies trifft für die wechselseitigen Ansprüche nach Widerruf des Darlehens zu, weil die zutreffende Berechnung der geschuldeten Zinsen und Nutzungsentschädigungen für die Klägerin als Bankkundin kaum möglich ist. 21 Die Klage ist aber unbegründet. 22 Der Klägerin steht der begehrte Feststellungsanspruch nicht zu, weil ihr Widerruf vom 17.02.2015 unwirksam ist, da die zweiwöchige Widerrufsfrist im Jahr 2007 in Gang gesetzt wurde mit der Folge, dass die Widerrufserklärung verspätet erfolgte. 23 Auf den im Juli 2007 abgeschlossenen Darlehensvertrag finden gemäß Artikel 229, § 22 Absatz 2 EGBGB die Bestimmungen des BGB und der BGB-InfoVO in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung. 24 Allerdings genügt der in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, nicht den Anforderungen des § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB a.F. Denn eine solche Belehrung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW – RR 2013, 885 ff. m.w.N.) unzureichend, weil sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH a.a.O.). 25 Die Beklagte kann sich aber auf die Gesetzmäßigkeitsfiktion des § 14 BGB –InfoVO a.F. berufen weil sie die Klägerin und ihren Ehemann mit einer der Anlage 2 zu § 14 BGB –InfoVO a.F. entsprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht belehrt hat. Dass die Beklagte hierbei auch den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs irreführenden bzw. nicht hinreichenden klaren Terminus „frühestens“ im Zusammenhang mit dem Anlaufen der Widerrufsrist verwandt hat, ist unschädlich, da sich dieser auch im Text des Musters befindet. 26 Die Schutzwirkung des § 14 Absatz 1 und 3 BGB –Infoverordnung a.F. greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 10.02.2015, II ZR 163/14 m.w.N.) grundsätzlich nur dann, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, dass dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Obwohl danach vom grundsätzlichen Erfordernis eines vollständigen Entsprechens von inhaltlicher und äußerer Gestaltung der verwendeten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung auszugehen ist, hat der Bundesgerichtshof selbst eine Ausnahme hiervon für den Fall zugelassen, dass der Verwender den im Muster fehlerhaft gefassten Fristbeginn angepasst hat (Beschluss vom 20.11.2012/Urteil vom 22.01.2013 –II ZR 264/10-). Dies zeigt, dass von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof keine ausnahmslose und 100 %-ige Identität verlangt wird, sondern dass entscheidend darauf abzustellen ist, inwieweit in den Änderungen eine Inhaltliche Bearbeitung liegt. 27 Die vorliegende Widerrufsbelehrung weist zwar einige marginale Abweichungen zur Musterbelehrung auf. Diese Abweichungen vom Mustertext sind aber unschädlich, weil sie nicht Ausfluss einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung sind. Sie stellen sich nicht als sachliche Abweichungen dar, sondern nur als redaktionelle, bzw. sprachliche Änderungen, die nicht geeignet sind, die Belehrung für den Kunden in irgendeiner Form unübersichtlich oder missverständlich zu machen. 28 Der Text zum Widerrufsrecht und den Widerrufsfolgen entspricht vollständig dem amtlichen Muster. Die der Überschrift beigefügte Fußnote sowie die Bezeichnung des konkret betroffenen Darlehensvertrages stellen keine inhaltlichen Änderungen dar, sondern dienen lediglich der Konkretisierung unterschiedlicher Sachverhalte und ermöglichen eine Zuordnung des vorgefertigten Textes auf den jeweils konkret abzuschließenden Vertrag. Ebenso kann es nur als Bagatelle und nicht als inhaltliche Änderung gesehen werden, dass die Beklagte hinter den Worten „der Widerruf ist zu richten an:“ nicht sogleich Namen, Adresse etc. eingefügt hat, sondern davor in Klammern den abstrakten Text des Gestaltungshinweises 3 hat stehen lassen. Eine inhaltliche Bearbeitung liegt schließlich auch nicht darin, dass die Beklagte die Belehrung nach Ort, Datum und Unterschrift des Verbrauchers mit „ihre T L“ schließt. Das Muster sieht diese Möglichkeiten –Ort, Datum, Unterschrift und Grußformel- im Gestaltungshinweis zu Ziffer 10 zwar grundsätzlich alternativ vor. Aber weder die eine noch die andere Formulierung kann Verbraucher irritieren. Auch in der Fußnote 2 schließlich liegt keine inhaltliche Bearbeitung. Die Fußnote berührt den Fließtext nicht und bearbeitet ihn nicht. Die Erläuterung der Fußnote befindet sich in dem Bereich unterhalb von Datum, Ort und Unterschrift des Verbrauchers außerhalb des Kastens mit der Belehrung. Die Anmerkung ist ersichtlich für die interne Bearbeitung durch die beklagte T vorgesehen. Ein verständiger Verbraucher kann nicht auf den Gedanken kommen, die Fußnote relativiere die in der Belehrung angegebene Frist von 2 Wochen. 29 Schließlich führt auch die sprachliche Umformulierung der Passage zu den „finanzierten Geschäften“ nicht dazu, dass der Beklagten die Wirkung des § 14 Absatz 1 BGB –InfoVO a.F. nicht zu Gute käme. Die Beklagte hat in diesem Abschnitt den Satz 2 belassen und zusätzlich den für Grundstücksgeschäfte konkretisierten Satz aufgenommen und nicht den Satz 2, wie in der Musterbelehrung vorgesehen, ersetzt, und außerdem hat sie die folgende Passage in die 1. Person Plural umformuliert. Weder daraus, noch aus dem Belassen des allgemeinen Satzes zusätzlich zu dem konkretisierten Satz ergibt sich eine inhaltliche Änderung. Die rein sprachliche Umformulierung in die erste Person Plural ändert nichts und ist unschädlich,- ein verständiger Verbraucher kann schlicht nicht verkennen, was, bzw. wer hiermit gemeint ist (vgl. OLG Hamburg BKR 15,336). Auch in einer Gesamtschau führen die hier vorgenommenen Änderungen zu keinerlei inhaltlicher Veränderung insbesondere auch nicht zu einer Überfrachtung der Belehrung dahingehend, dass sie geeignet wäre, den Verbraucher so zu irritieren oder zu verwirren, dass die Gefahr bestünde, dass er aus diesem Grunde über seine Rechte im unklaren bliebe. Die marginalen Umformulierungen und Abweichungen zwischen der verwendeten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung sind unschädlich. 30 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. 31 Der Streitwert wird auf 17.440,00 EUR festgesetzt. 32 Rechtsbehelfsbelehrung: 33 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 34 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 35 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 36 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 37 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. 38 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 39 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.