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Urteil

5 O 267/15

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2016:0106.5O267.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages. Die Kläger schlossen als Verbraucher mit der Beklagten am 16.12.2010 einen Immobiliendarlehensvertrag, Darlehensnummer xxx, über 290.000,00 € ab (vgl. Bl. 6 ff. d. A.). Die Parteien vereinbarten einen Zinssatz in Höhe von 4,920 % p.a., eine Zinsbindung bis zum 17.11.2025 und eine Tilgung in Höhe von 1,000 % monatlich sowie eine monatliche zu zahlende Rate in Höhe von 1.430,67 €. Durch den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag wurden zwei ältere zwischen den Parteien bestehende Darlehensverträge ersetzt bzw. umgeschuldet und nur in Höhe von 41.370,95 € ein weiteres Darlehen gewährt (vgl. Bl. 39 d. A.). Unter Ziffer 14. enthält der Vertrag unter der Überschrift „Widerrufsinformationen“ einen Text zu den weiteren Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“. Wegen des Inhalts wird auf die Prozessakte Bezug genommen (vgl. Bl. 10 d. A.). Die Ziffern 12. bis einschließlich 14. sind in einem schwarzen Kasten eingerahmt (vgl. Bl. 10 ff. d. A.). In dem gesamten Vertragstext sind einzelne Textpassagen mit einem Kästchen versehen, welches bei Bedarf angekreuzt werden kann und auch vereinzelt angekreuzt wurde („Ankreuzmodell“; vgl. Bl. 6 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 12.05.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des vorbezeichneten Darlehensvertrages (vgl. Bl. 13 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 19.05.2015 wies die Beklagte den Widerruf zurück (Bl. 16 f. d. A.). Auch auf ein weiteres Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2015 (Bl. 42 d. A.) verblieb die Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2015 (Bl. 43 d. A.) bei ihrer Auffassung. Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages sei mangelhaft, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und sie daher den Darlehensvertrag noch mit Schreiben vom 12.05.2015 wirksam widerufen hätten. Die Widerrufsbelehrung sei nicht in schriftlich und drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, da sie sich weder vom übrigen Text absetzen würde, noch von diesem räumlich getrennt sei und sich auch nicht vom übrigen Fließtext des Vertrages deutlich heraushebe. Die Hervorhebung sei gemeinsam mit den Ziffern 12. und 13. erfolgt, was nicht ausreichend sei. Auch sei der Zeilenabstand zu gering gewählt. Der Zweck der Widerrufserklärung, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht wahrnimmt und diese nicht überliest, sei durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht erfüllt, so dass diese gegen das „Deutlichkeitsgebot“ verstoße. Aus diesem Grunde habe die Beklagte zuletzt auch selbst die Widerrufsbelehrungen abgeändert. Sie verweisen zudem auf ein Urteil des OLG München vom 21.05.2015 (Az.: 17 U 334/15). Sie beantragen, festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 16.12.2010 zwischen den Klägern und der Beklagten mit Darlehensnummer xxx durch die Erklärung der Kläger vom 12.05.2015 wirksam widerrufen wurde und rückabzuwickeln ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da den Klägern die Erhebung der Leistungsklage möglich und diese daher vorrangig zu erheben sei. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen, so dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Ferner sei der Widerruf der Kläger rechtsmissbräuchlich, da er aus vertragsfremden Zwecken erfolgt sei. Den Klägern ginge es lediglich um die Ersparung von Zinsen und nicht darum, sich grundsätzlich von dem Darlehensvertrag lösen zu wollen. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag vorher abgeschlossene Darlehensverträge ersetzt habe und die Kläger daher grundsätzlich auch an einer Vertragsbeziehung interessiert seien. Jedenfalls hätten die Kläger aufgrund des Zeitablaufs ein ihnen zustehendes Widerrufsrecht verwirkt. Sie verweist auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.04.2015 (Az.: 17 U 127/14). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Gegenstand der Feststellungsklage ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit einer Urkunde. Das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit der Urkunde wird vom jeweiligen Kläger entweder behauptet (positive Feststellungsklage) oder geleugnet (negative Feststellungsklage) (vgl. MüKo ZPO/Becker – Eberhard, 4. Auflage 2013, § 256 Rn. 9). Vorliegend behaupten die Kläger das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses, welches die Beklagte weiterhin leugnet. Dieses stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Ferner ist auch – selbst wenn eine Leistungsklage vorliegend möglich sein sollte – zu erwarten, dass die Beklagte nach Rechtskraft der Entscheidung trotz nicht vollstreckungsfähigem Feststellungstenor die Rückabwicklung vornimmt (vgl. insoweit Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn. 8). 2. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich aber nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, da die Kläger selbigen mit Schreiben vom 12.05.2015 nicht mehr wirksam widerrufen konnten. Der Widerruf erfolgte erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. a) Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt gemäß §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 355 Abs. 3 BGB jeweils in der Ende 2010 geltenden Fassung (nachstehend nur noch „a. F.“), wenn der Verbraucher die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F., die weiteren Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art 247 §§ 6 – 13 EGBGB a. F. und eine Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags (§§ 355 Abs. 3 S. 2, 492 Abs. 1 BGB a. F.) vom Vertragspartner erhalten hat. Die Frist beginnt nicht vor Abschluss des Vertrages. b) Die vorgenannten Voraussetzungen zum Beginn der Widerrufsfrist waren vorliegend am 16.12.2010 erfüllt. aa) Der streitgegenständliche Vertrag wurde unstreitig am 16.12.2010 abgeschlossen. Die Kläger haben auch am gleichen Tage ein Exemplar der Vertragsurkunde erhalten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das seitens der Kläger vorgelegte Exemplar der Vertragsurkunde von dem Mitarbeiter der P. unterschrieben wurde, ohne dass über der Unterschrift ein Datum aufgeführt wäre. Dies bedeutet – ausweislich der in Klammern vorhandenen Bemerkung -, dass die Unterschrift an dem in der Urkunde genannten Datum, dem 16.12.2010, erfolgte. Etwas Gegenteiliges wird auch von den Klägern nicht vorgetragen. bb) Ferner enthält der streitgegenständliche Vertrag sämtliche erforderlichen Angaben, so dass die Kläger ausreichend und ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht belehrt wurden. So war insbesondere keine gesonderte Widerrufsbelehrung zu erteilen, sondern musste diese gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. Art 247 §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB grundsätzlich in den Darlehensvertrag aufgenommen werden. Die Belehrung enthält auch die Angabe des Zinsbetrages, der pro Tag zu zahlen ist, sollte der Darlehensvertrag widerrufen werden (Bl. 11 d. A.), sowie Angaben zur Frist, die vorliegend zutreffend mit 14 Tagen ab Vertragsschluss angegeben und deren Beginn an den Erhalt sämtlicher Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB geknüpft wurde, und den weiteren Umständen zur Erklärung des Widerrufs, insbesondere wie und gegenüber wem selbiger zu erklären ist. cc) Die Widerrufsbelehrung genügt auch dem in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. aufgestellten Gebot der Klarheit und Verständlichkeit. Eine deutlich hervorgehobene Form ist für die Widerrufsbelehrung ausweislich der vorbezeichneten Regelung nicht (mehr) verlangt gewesen. Es schadet insofern nicht, dass die Widerrufsbelehrung gemeinsam mit dem „Hinweis zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses“ (Ziffer 12., Bl. 10 d. A.) und das „Einverständnis in die Datenübermittlung bei Abtretung der Darlehensforderung und/oder Übertragung des Kreditrisikos (im Falle von Nr. 12.1a)“ (Ziffer 13., Bl. 10 d. A.) in einem schwarzen Kasten umrahmt abgedruckt wurde. Für die Kläger als Verbraucher war aufgrund der unterschiedlichen Überschriften, welche abgesetzt und in Fettdruck aufgeführt sind, dennoch eindeutig die Widerrufsbelehrung zu erkennen und zu erlesen. Ein die Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung negativ beeinflussender zu geringer Zeilenabstand ist nicht festzustellen. Auch schadet das verwendete „Ankreuzmodell“ nicht der Verständlichkeit der Widerrufserklärung. Es ist für jeden Verbraucher mit der notwendigen Klarheit festzustellen, dass nur diejenigen Passagen Geltung beanspruchen sollen, bei denen das Kreuzchen – sofern vorhanden – auch tatsächlich gesetzt wurde, und solche, bei denen das Kreuzchen – trotz Möglichkeit – nicht gesetzt wurde, keine Geltung beanspruchen sollen. Die Textpassagen, welche nur bei gesetztem Kreuzchen gelten sollen, sind zudem nochmals deutlich von den weiteren – unabhängig von einem Kreuzchen geltenden – Textpassagen abgesetzt. dd) Ergänzend wird auf die Gründe des seitens der Beklagten zur Akte gereichten Urteils des OLG Düsseldorf vom 17.04.2015, Az.: 17 U 127/14, Bezug genommen (vgl. Bl. 57 d. A.), denen sich das Gericht nach eigener Würdigung vollumfänglich anschließt. Die Beklagte hat von der Klägerin unbestritten vorgetragen, dass in dem dort zu entscheidenden Fall die vorliegend verwendete Widerrufserklärung zugrunde lag. Hierfür spricht auch, dass der in diesem Verfahren streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 20.12.2010 datierte und damit vier Tage nach dem hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Ferner passen auch die dortigen Beschreibungen der Widerrufsbelehrung zu der hier Streitgegenständlichen. Sofern die Kläger auf ein Urteil des OLG München vom 21.05.2015 (Az.: 17 U 334/15) verweisen, in dem bei einer jedenfalls hinsichtlich des Fristbeginns wohl identischen Widerrufsbelehrung selbige für nicht ausreichend erachtet wurde, weil der Fristbeginn nicht eindeutig beschrieben sei, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Das OLG München stellt in seiner Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass hinsichtlich des Fristbeginns in der Widerrufsbelehrung aufgeführt sei, dieser erfolge erst, „nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die P. zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“ (vgl. Bl. 10 d. A.). Die in Klammern aufgeführte Aufzählung sei nicht vollständig, was dazu führen würde, dass der Fristanlauf nicht eindeutig beschrieben sei. Nach hiesiger Auffassung ist der Verweis auf die maßgebliche Vorschrift unter beispielhafter Aufzählung von notwendigen Pflichtangaben ausreichend. Durch die Einleitung „z. B.“ ist ausreichend klargestellt, dass die dann folgenden Angaben nicht abschließend sind und unter der zitierten Vorschrift noch weitere aufgeführt sind. Sofern sich ein Verbraucher ernsthaft dafür interessiert, welche weiteren Angaben Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. waren bzw. sind, ist bzw. war es ihm ohne große Mühe möglich, sich die maßgeblichen Gesetzestexte im Internet anzusehen. Darüber hinaus wäre es mit dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit nur schwer zu vereinbaren, wenn sämtliche weiteren Pflichtangaben im Rahmen der Widerrufsbelehrung aufgeführt wären, da diese den ohnehin schon notwendigerweise einigermaßen langen Text zur Widerrufsbelehrung nur noch weiter mit Informationen überfrachten würden, die im Grunde durch einen Verweis auf das Gesetz für jeden daran interessierten Verbraucher zu erlesen sind. c) Da die Widerrufsfrist am 16.12.2010 begann, endete sie mit Ablauf des 30.12.2010. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den gesetzlichen Vorschriften der §§ 91, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 68.000,00 € festgesetzt.