Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers die Zwangsvollstreckung in das Grundstück I-straße XX in W., eingetragen im Grundbuch von W., Blatt XXXX A, Gemarkung W., Flur XX, Flurstück XXX, wegen seiner Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten, Herrn F. K., aus a) dem Vergleich des Amtsgerichts Kempen vom 14.01.2015, Az. 13 C 191/14 in Höhe von EUR 2.300,00, b) dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kempen vom 19.03.2015, Az. 13 C 191/14 in Höhe von EUR 479,32 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2015, c) dem Versäumnisurteil des Landgerichts Krefeld vom 30.06.2016, Az. 5 O 401/15 in Höhe von EUR 24.210,43 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2014 und d) dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Krefeld vom 26.07.2016, Az. 5 O 401/15 in Höhe von EUR 3.481,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2016 zwecks Befriedigung aus dem hälftigen Teil des Versteigerungsvermögens zu dulden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist die Ehefrau des Herrn F. K., nachfolgend Schuldner genannt. Bis zum 16.05.2013 waren beide Eheleute zu einem Anteil von je ½ Eigentümer der von ihnen bewohnten Immobilie T-straße xxx in U. Mit Vertrag des Notars B. P. vom xxxxx zu UR.-Nr. XXX übertrug der Schuldner der Beklagten seinen Miteigentumsanteil. In der Urkunde des Notars ist unter Ziffer 8 festgehalten, dass die Übertragung dieses ½ Anteils ohne Entgelt im Wege der sogenannten ehebedingten Zuwendung erfolge. Am 16.05.2013 wurde der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen. Zu dieser Zeit jedenfalls hatte sich der Schuldner bereits in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befunden. Dies war dem Kläger, der den Schuldner steuerrechtlich beraten hatte, bekannt. Auch dieser ist Gläubiger des Schuldners. Er erwirkte gegen ihn nachfolgend vier vollstreckbare Schuldtitel, für die er eine Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners nicht hatte erwirken können: Aus dem Vergleich, geschlossen am 14.01.2015 vor dem Amtsgericht Kempen zu Az. 13 C 191/14, schuldet der Schuldner dem Kläger einen Betrag von EUR 2.300,00; außerdem hat er sich in diesem Vergleich verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu einem Anteil von 80% zu tragen, die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Kempen vom 19.03.2015 zu Az. 13 C 191/14 schuldet er dem Kläger entsprechend EUR 479,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2015. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts Krefeld vom 30.06.2016 zu Az. 5 O 401/15 ist der Schuldner verurteilt worden, an den Kläger EUR 24.210,43 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2014 zu zahlen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Krefeld vom 26.07.2015 zu Az. 5 O 401/15 sind die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von EUR 3.481,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2016 gegen den Schuldner festgesetzt worden. Der Kläger ist mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, gestützt auf die Forderung aus dem Vergleich vor dem Amtsgericht Kempen vom 14.01.2015 ebenso wie mit denjenigen, gestützt auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kempen vom 19.03.2015 ausgefallen. Für den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 09.04.2016 sind ihm Kosten von EUR 107,96 angefallen und vom Schuldner zu erstatten. Ebenfalls zu erstatten hat ihm der Schuldner die bei dem Kläger angefallenen Gebühren für den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft vom 09.04.2016 von insgesamt EUR 79,26. Außerdem sind Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von EUR 83,30 durch den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 09.04.2016 angefallen, die dem Kläger vom Schuldner zu ersetzen sind. Schließlich sind durch diesen Zwangsvollstreckungsauftrag Rechtsanwaltsgebühren von EUR 106,11 angefallen, die gleichfalls von dem Schuldner an den Kläger zu erstatten sind ebenso wie Zustellungskosten der Gerichtsvollzieherin E. in Höhe von EUR 34,70, dem Kläger unter dem 11.06.2015 in Rechnung gestellt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte wegen dieser gegen den Schuldner gerichteten Forderungen die Zwangsvollstreckung in das vorbeschriebene in ihrem Eigentum stehende Grundstück gem. § 4 Abs. 1 AnfG zu dulden habe. Der Schuldner verfüge, insoweit unstreitig, über keine weiteren Vermögenswerte. Er behauptet, dass die Übertragung des hälftigen Eigentumsanteils durch den Schuldner auf die Beklagte unentgeltlich erfolgt sei. Er meint, dass sich dies aus dem Notarvertrag vom 30.04.2013 ergebe, der von einer unbenannten ehebedingten Zuwendung spreche. Er behauptet darüber hinaus, dass das Grundstück, insoweit unstreitig bebaut mit einem Mehrfamilienhaus, einen Verkehrswert von mindestens EUR 250.000,00 aufweise, und, insoweit weiter unstreitig, lediglich mit einer Grundschuld im Nennbetrag von EUR 125.000,00 belastet sei. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zugunsten des Klägers wegen seiner Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten Herrn F. K. aus a) dem Vergleich des Amtsgerichts Kempen vom 14.01.2015, Az. 13 C 191/14 in Höhe von EUR 2.300,00, b) dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kempen vom 19.03.2015, Az. 13 C 191/14 in Höhe von EUR 479,32 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2015, c) dem Versäumnisurteil des Landgerichts Krefeld vom 30.06.2016, Az. 5 O 401/15 in Höhe von EUR 24.210,43 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2014 und d) dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Krefeld vom 26.07.2016, Az. 5 O 401/15 in Höhe von EUR 3.481,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2016, e) einer erfolglosen Zwangsvollstreckung Rechtsanwaltsgebühren für Vollstreckungsauftrag und Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 09.04.2016 in Höhe von EUR 109,96 und EUR 79,26 sowie Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von EUR 83,30 gemäß Rechnung vom 18.04.2016 sowie f) Rechtsanwaltsgebühren für den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 09.04.2015in Höhe von 106,11 sowie Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von EUR 34,70 gemäß Rechnung vom 11.06.2015, mithin in Höhe der Gesamtforderung von EUR 30.798,88 zuzüglich Zinsen, die Zwangsvollstreckung in die Gebäude- und Freifläche, I-Straße 52 in W. (Grundbuch AG W, Flurstück XXX, Flur XXX) zu dulden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, dass das Grundstück einen Wert von nicht mehr als EUR 125.000,00 habe und durch die eingetragene Grundschuld wertausschöpfend belastet sei. Er meint, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beklagte auch nicht unentgeltlich erfolgt sei, weil diese sich in der Notarurkunde verpflichtet habe, die Belastungen, die auf dem Grundstück liegen, zu übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf den Vertrag des Notar P. vom xxxxx zu UR-Nr. XXXX Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung des ihm zuzuordnenden Miteigentumsanteils zugestanden hätte, wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von EUR 30.470,85 nebst insoweit titulierter Zinsen erstrebt; im Übrigen ist seine Klage ohne Erfolg. Die Beklagte ist gem. §§ 11 Abs. 1, 4 AnfG verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück I-Straße 52 in W. wegen Forderungen in einer Höhe von EUR 30.470,85 zu dulden und zwar zur Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Handlung zugestanden hätte. Der Vertrag vom 30.04.2013 unterliegt gem. §§ 1, 4 Abs. 1 AnfG der Anfechtung. Das Übertragungsgeschäft des Schuldners zugunsten seiner Ehefrau, der Beklagten, stellt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG dar. Der Umstand, dass die vertragsschließenden Parteien die Überlassung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung vorgenommen haben, vermag hieran nichts zu ändern. Eine ehebedingte oder unbenannte Zuwendung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtliche Verpflichtung dazu nicht besteht (BGHZ 71, 61 ff.). Anfechtungsrechtlich wird auch keine Gegenleistung erbracht. Daher sind derartige Leistungen als unentgeltliche Zuwendungen anzusehen (BGH, ZIP 1999,316; IX ZR 245/06). Die Beklagte hat entgegen ihrem Vortrag auch keine „Belastungen“ übernommen. Zwar kann eine Grundstücksübertragung gegen Übernahme der persönlichen Haftung für Forderungen, die durch auf der Immobilie lastende Grundpfandrechte gesichert sind, entgeltlich sein, jedenfalls dann, wenn der Übernehmer nicht nur mit dem übernommenen Grundstück, sondern auch mit seinem übrigen Vermögen haftet. Gerade so liegt es hier aber nicht. Unter Ziff. 9 des Notarvertrages haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Schuldhaft für die in Abt. XX eingetragene Grundschuld und die durch sie gesicherten Forderungen im Innen- und Außenverhältnis bei den bisherigen Haftungsverhältnissen bleibt, so dass die Beklagte Verbindlichkeiten des Schuldners tatsächlich nicht übernommen hat. Diese Leistung des Schuldners ist unbestritten innerhalb der vier Jahre betragenden Anfechtungsfrist vorgenommen worden. Außerdem bedingt sie eine objektive mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung verlangt neben der Weggabe eines Gegenstandes aus dem Vermögen des Schuldners die Feststellung einer besseren oder schnelleren Befriedigungsmöglichkeit ohne die angefochtene Rechtshandlung. Unbestritten ist der Schuldner vermögenslos, er hatte erst am 09.04.2016 die Vermögensauskunft erteilt, ohne die angefochtene Rechtshandlung stünde ein Vermögenswert, der hälftige Miteigentumsanteil des Schuldners an dem streitgegenständlichen Grundstück, zur Verfügung. Mit diesem Rechtsverlust auf seiner Seite korrespondiert die Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten, § 11 Abs. 1 AnfG. In diesem Zusammenhang ist der Beklagte mit seiner Behauptung, das streitgegenständliche Grundstück sei wertausschöpfend belastet, ausgeschlossen. Richtig ist zwar, dass in einem solchen Falle von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die Übertragung des Miteigentumsanteils nicht die Rede sein könnte, weil, dächte man sie weg, auch die Zwangsvollstreckung betrieben gegen den Schuldner keinen Erfolg gehabt haben würde. Richtig ist auch, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Erfolg einer solchen Zwangsvollstreckung den Gläubiger, hier mithin den Kläger, trifft. Während dieser behauptet, das Grundstück habe einen Verkehrswert von zumindest EUR 250.000,00, behauptet die Beklagte, das Grundstück sei nicht mehr als EUR 125.000,00 wert und mit einer Grundschuld in gleicher Höhe belastet. Wenngleich die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vollstreckungsgegenstandes also den Kläger trifft, wäre es allerdings an der Beklagten gewesen, die in Bezug auf das Merkmal einer wertausschöpfenden Belastung die sekundäre Darlegungslast trägt, vorzutragen, in welcher Höhe die Belastung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung denn noch valutierte; hierzu indes lässt sie jeden Vortrag vermissen. Selbst wenn das Grundstück mithin nur EUR 125.000,00 wert sein würde, lässt sich hiernach nicht erkennen, ob eine Befriedigung des Klägers aus dem Grundstück nicht doch zu erreichen wäre. Letzten Endes bedarf die Frage, ob das Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf die Werthaltigkeit des Grundstückes unzureichend ist, allerdings keiner Entscheidung. Denn ihr Bestreiten, dass das Grundstück einen Wert oberhalb des Nennwertes der eingetragenen Grundschuld gehabt hatte, ist in jedem Fall verspätet, § 296 Abs. 1 ZPO und deshalb nicht zu berücksichtigen: Der Beklagten war mit prozessleitender Verfügung vom 02.11.2016 eine Frist von vier Wochen gesetzt worden, um auf die Klage zu erwidern. Diese Verfügung war ihr am 07.11.2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29.11.2016 hat die Beklagte beantragen lassen, diese Frist bis zum 16.12.2016 zu verlängern. Diese Fristverlängerung ist antragsgemäß erfolgt. Mit Schriftsatz vom 13.12.2016 hat sie beantragen lassen, diese Frist nochmals bis zum 06.01.2017 zu verlängern. Einer weiteren Verlängerung der Frist hat der Kläger widersprochen, sie ist nicht bewilligt worden. Tatsächlich hat die Beklagte auf die Klage erst mit am 13.02.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage erwidert. Ihr Bestreiten, die Vollstreckung in das Grundstück werde zu einer Befriedigung der titulierten Forderungen des Klägers führen, würde, wollte man es berücksichtigen, zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Maßgeblich ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit der absolute Verzögerungsbegriff (BGH, Urteil vom 03.07.2012 VI ZR 120/11). Die Zurückweisung des Vorbringens verstößt dabei nicht gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Die Anwendung des absoluten Verzögerungsbegriffes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE, Beschluss von 05.05.1987 – 1 BvR 903/85) grundsätzlich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, obwohl er zu einer schnelleren Beendigung des Prozesses als bei korrektem Alternativ-Verhalten der säumigen Partei führen kann. Die Anwendung der Präklusionsvorschriften wird nach dieser Rechtsprechung verfassungsmäßig erst bedenklich, wenn sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre. Das ist hier nicht der Fall. Wollte man das Bestreiten der Beklagten genügen lassen, hätte das Gutachten bei diesem wenig komplexen Fall gem. § 358 a ZPO vorbereitend bereits mit Ablauf der zum 16.12.2016 gesetzten Frist beauftragt werden können. Danach liegt es auf der Hand, dass das Fristversäumnis der Beklagten zu einer Verzögerung von zwei Monaten geführt haben würde, nachdem die Klageerwiderung erst am 13.02.2017 bei Gericht eingegangen und dieser Streitpunkt erkennbar geworden war. Dabei entspricht es der regelmäßigen Handhabung des erkennenden Gerichts Beweisbeschlüsse zwecks der gebotenen Verfahrensbeschleunigung bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung zu erlassen, wenn die Beweisbedürftigkeit sich bereits in diesem frühen Stadium abschließend beurteilen lässt, wie es in der Frage der Werthaltigkeit des Grundstücks vorliegend der Fall ist. Die Verspätung ist durch die Beklagte schließlich auch nicht entschuldigt worden. Damit ist der Entscheidung der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen, dass das Grundstück bzw. der übertragene Miteigentumsanteil an ihm hinreichende Vollstreckungsaussicht gibt, so dass es schließlich auch auf seinen weitergehenden Vortrag im Schriftsatz vom 23.02.2017 nicht ankommt. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 29.03.2017 gibt vor diesem Hintergrund keine Veranlassung zu abweichender Betrachtung. Der Kläger ist über die Forderungen im Gesamtwert von EUR 30.470,85 im Besitz vollstreckbarer Schuldtitel. Unbestritten steht ein Vermögen des Schuldners nicht zur Verfügung, in das der Kläger würde vollstrecken und Befriedigung erlangen können. Die von dem Kläger erwirkten Titel erfassen ausnahmslos Geldforderungen, die sämtlich fällig sind. Soweit der Kläger darüber hinaus die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Vollstreckungs- und Rechtsanwaltskosten, die bei ihm in einer Höhe von weiteren gesamt EUR 413,33 angefallen sind, verlangt, hat er es versäumt, diese als Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO festsetzen zu lassen. Wegen dieser Kosten kann der Kläger die streitgegenständliche Anfechtungsklage entsprechend nicht erheben, § 2 AnfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: EUR 30.884,18.