Beschluss
322 SH 2/16
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2017:0425.322SH2.16.00
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Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Schöffe bei der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Krefeld im Zeitraum vom 05.09.2016 bis 17.10.2016 in den vorbezeichneten Verfahren wird auf insgesamt 2.879,20 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Schöffe bei der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Krefeld im Zeitraum vom 05.09.2016 bis 17.10.2016 in den vorbezeichneten Verfahren wird auf insgesamt 2.879,20 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der antragstellende Schöffe, war im oben genannten Zeitraum an insgesamt 7 Verhandlungstagen als Schöffe bei der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Krefeld tätig. Diese waren im Einzelnen (Dauer von Beginn der Reise bis Beendigung der Reise aufgerundet in Stunden): 05.09.2016 (8 h), 06.09.2016 (9 h), 12.09.201 3 (10 h), 14.09.2016 (9 h), 19.09.2016 (7 h), 23.09.2016 (5 h) und 17.10.201(3 (8 h). Hierfür wurde er von seinem Arbeitgeber jeweils ganztägig freigestellt. Die Anweisungsstelle des Landgerichts Krefeld setzte für die Schöffentätigkeit im oben genannten Zeitraum eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.953,20 € fest. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass für jeden der sieben Verhandlungstage eine Vergütung in Höhe von 46,00 € pro Stunde festzusetzen sei, da die Voraussetzungen der Erhöhungsklausel des § 18 Satz 2 Alt. 2 JVEG vorlägen, nach denen er innerhalb von 30 Tagen an mindestens sechs Verhandlungstagen mitgewirkt habe. Diese entfalte Rückwirkung, so dass die Erhöhung bereits ab dem ersten Verhandlungstag und nicht erst ab dem Eintritt der Voraussetzungen für die folgenden Tage vorzunehmen sei. Er verweist auf diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung. Der Bezirksrevisor tritt dieser Auffassung entgegen. Er folgt insoweit der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass die Erhöhung erst ab Eintritt der Voraussetzungen der Erhöhungsklausel und nicht auch rückwirkend vorzunehmen sei. Es besteht kein Streit darüber, dass der Bruttoverdienst des Antragstellers über 46,00 € pro Stunde liegt. II. Die Vergütung war auf insgesamt 2.879,20 € festzusetzen. 1. Für den Verdienstausfall war gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 6 iVm § 18 JVEG ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.400,00 € festzusetzen. Die Höhe des Verdienstausfalls bemisst sich nach § 18 JVEG. Er richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und beträgt höchstens 24 Euro je Stunde. Eine Erhöhung auf bis zu 46 Euro je Stunde erfolgt für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 61 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die indemselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden. Nach den Grundgedanken des Gesetzgebers verliert der Schöffe für die Dauer seiner Tätigkeit als solcher den Anspruch auf den Arbeitslohn und erhält dementsprechend weniger Gehalt. Um diesen Verlust auszugleichen, wird er gemäß § 18 JVEG entschädigt. Diese Entschädigung erfolgt jedoch lediglich innerhalb bestimmter Höchstgrenzen. Die niedrigste Höchstgrenze beträgt 24,00 € pro Stunde. Einem Schöffen wird demnach zugemutet, den darüber hinausgehenden Verdienstausfall als eine Art Sonderopfer hinzunehmen. Um aber genau diesem Umstand Rechnung zu tragen, existieren Erhöhungsklauseln für solche Fälle, in denen der drohende Gesamtverlust dem Schöffen eben nicht mehr zuzumuten ist. Dies kann entweder dann der Fall sein, wenn er innerhalb kurzer Zeit sehr oft als Schöffe in Anspruch genommen wird („mindestens 6 Mal in 30 Tagen") oder aber für ein bestimmtes Verfahren sehr häufig zur Verfügung stehen muss („mehr als 20 Tage" oder „mehr als 50 Tage). In diesen Fällen steigt der jeweilige Stundensatz auf 46,00 € bzw. 61,00 €. Diese Erhöhung muss konsequenterweise auch seit dem ersten Verhandlungstag gelten, da nur so dem Gedanken Rechnung getragen werden kann, dass der Gesamtverlust des Schöffen ausgeglichen werden soll. Es wäre insofern wenig plausibel, würde man dem Schöffen lediglich für die Tage ab Vorliegen der Voraussetzungen der Erhöhungsklausel entschädigen, da der Gesamtverlust des Schöffen hierdurch kaum aufgefangen würde (so im Ergebnis auch: OLG Celle, Beschluss vom 10.08.2015, Az.: 2 Ws 131/15; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2011, Az.: 1 Ws 121/10; Binz in Binz/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVERG, 3. Auflage 2014, § 18 unter Aufgabe der früheren, gegenteiligen Rechtsauffassung). Hierfür spricht auch der Wortlaut der Erhöhungsklausel nach § 18 Satz 2 Alt. 2 JVEG. Deren Voraussetzung — neben dem Eintritt von Verdienstausfall - liegt vor, wenn die Anzahl von sechs Verhandlungstagen innerhalb von 30 Tagen erreicht ist. Wenn diese Voraussetzung erreicht ist, ist nach dem Wortlaut der Klausel ein Stundensatz von 46,00 € zu zahlen. Dieser kann sich insofern nur auf sämtliche Termine beziehen, die für das Erreichen der Voraussetzung notwendig sind. Eine Einschränkung auf den sechsten Termin ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Dann ist es aber auch nur konsequent, wenn diese Auslegung auch auf die weiteren Alternativen der Erhöhungsklauseln bezogen wird und bei Erreichen der jeweiligen Voraussetzungen für sämtliche wahrgenommenen Verhandlungstage der erhöhte Stundensatz gezahlt wird. Die gegenteilige Auffassung (Nachweise vgl. BI. 53 f. d. A.) überzeugt aus den genannten Gründen insofern nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Erhöhungsklausen des § 18 Satz 2 Alt. 2 JVEG eine Erhöhung erst ab dem 7. Tag innerhalb von 30 Tagen gezahlt werden soll. Der Wortlaut des Gesetzes gewährt die Erhöhung bereits dann, wenn innerhalb von 30 Tagen mindestens sechs Verhandlungstage wahrgenommen werden. Nach dem jedenfalls insoweit eindeutigen Wortlaut liegen die Voraussetzungen der Erhöhungsklausel also bereits vor, wenn sechs Termine innerhalb der 30 Tage wahrgenommen würden und insoweit einVerdienstausfall entsteht. Demnach waren für die sechs Verhandlungstage im Zeitraum vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 pro Stunde 46,00 € und für den Verhandlungstag am 17.10.2016, da innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nicht auch fünf weitere Verhandlungstage liegen, ein Betrag von 24,00 € pro Stunde festzusetzen. In Ansatz zu bringen ist gemäß § 15 Abs. 2 JVEG der jeweils insgesamt benötigte Stundenaufwand, gerechnet von Antritt der Reise zum Gericht bis zu ihrer Beendigung. Dabei ist bei begonnenen Stunden jeweils auf die nächste volle Stunde aufzurunden (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 JVEG). Das Höchstmaß der täglichen Entschädigung beträgt zehn Stunden, jedoch begrenzt durch die maximal an dem jeweiligen Tag nicht erbrachte Arbeitszeit. Da der Antragsteller jeweils für den gesamten Tag freigestellt wurde und seine tägliche Arbeitszeit 8 Stunden beträgt, sind jeweils 8 Stunden in Ansatz zu bringen. Demnach war für die Termine am 05.09.2016, 06.09.2016, 12.09.2016, 14.09.2016, 19.09.2016 und 23.09.2016 ein Betrag von jeweils 368,00 €, insgesamt also 2.208,00 €, und für dem 17.10.2016 ein Betrag von 192,00 € festzusetzen. Mithin war als Verdienstausfall insgesamt ein Betrag von 2.400,00 € festzusetzen. 2. Die gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 6 JVEG zu zahlende Aufwandsentschädigung beträgt insgesamt 36,00 €. Sie beträgt 12,00 € für jeden Verhandlungstag, an dem der Antragsteller mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend war. Somit sind lediglich für die Verhandlungstage am 06.09.2016, 12.09.2016 und 14.06.2016 jeweils 12,00 € Entschädigung zu zahlen. 3. Die gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 16 JVEG zu zahlende Entschädigung beträgt insgesamt 336,00 €. Hierbei ist pro Stunde ein Betrag von 6,00 € als Entschädigung für die Zeitversäumnis zu zahlen. Da der Antragsteller insgesamt 56 Stunden für seine Schöffentätigkeit aufgewendet hat, ergibt dies einen Betrag von 336,00 €. 4. Als Fahrtkostenersatz waren gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 5 JVEG 107,20 € festzusetzten. Die insoweit in Ansatz gebrachte Distanz von 26 km pro Strecke wurde von niemanden in Zweifel gezogen. III. Die Kostentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die gerichtliche Festsetzung der Vergütung, Entschädigung oder des Vorschuss gemäß § 4 Abs. 1 JVEG ist die Beschwerde an das Landgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.