Beschluss
7 T 79/17
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2017:0522.7T79.17.00
1mal zitiert
7Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Krefeld vom 02.05.2017 (Az: 560 E 10 - 2/17) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 08.03.2017 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen. Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Krefeld vom 02.05.2017 (Az: 560 E 10 - 2/17) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 08.03.2017 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde des Notars G in L vom 11.06.2003, URNr. 536/03. Mit Auftragsschreiben vom 29.07.2016 beauftragte die Gläubigerin den Beteiligten zu 2) mit einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO. Unter dem Buchstaben „F“ im Antragsformular hatte die Gläubigerin angekreuzt: „Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO).“ Mit Kostenrechnung 01.09.2016 (DR II 711/16) hat der Beteiligte zu 2) unter anderem eine Gebühr nach KV 207 GvKostG in Höhe von 16,- EUR angesetzt. Mit Schriftsatz vom 12.09.2016 hat die Gläubigerin u.a. gegen die Erhebung dieser Gebühr Erinnerung eingelegt und darauf hingewiesen, dass sie ausdrücklich erklärt habe, mit einer Zahlungsvereinbarung nicht einverstanden zu sein. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.03.2017 hat das Amtsgericht Krefeld den Beteiligten zu 2) angewiesen, in der Kostenrechnung vom 01.09.2016 (DR II 711/16) den Kostenansatz dahingehend zu berichtigten, dass die Gebühr KV 207 zu § 9 GvKostG in Höhe von 16,- EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale nicht erhoben werde. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher grundsätzlich gemäß § 802b Abs.1 ZPO verpflichtet sei, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken. Eine gütliche Erledigung sei dabei nicht allein in der Gewährung von Teilleistungen (Ratenzahlung) zu sehen. Auch die Einräumung einer Zahlungsfrist für die Zahlung des vollständig zu vollstreckenden Betrages durch den Gerichtsvollzieher könne zu einer gütlichen Einigung führen. Allerdings setze diese weitere Vorgehensweise voraus, dass sie auch dem tatsächlichen oder vermuteten Willen der Gläubigerin entspreche. Vorliegend habe die Gläubigerin aber hinreichend deutlich ihre ablehnende Haltung zu einer gütlichen Einigung zum Ausdruck gebracht. Der Bezirksrevisor beim Amtsgericht Krefeld hat unter dem 02.05.2017 (Az: 560 E 10 – 2/17), beim Amtsgericht am 03.05.2017 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Auftrag sei vorliegend vor Inkrafttreten des EuKopfVODG am 26.11.2016 erteilt und bearbeitet worden, so dass der Sachverhalt nach „altem Recht“ zu beurteilen sei. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in den Beschlüssen vom 27.03.2014 (I – 10 W 33/14), 15.01.2015 (I – 10 W 1/15) und 03.03.2015 (I – 10 W 25/15) sei zum damaligen Zeitpunkt der Ansatz der Gebühr nach KV 207 GvKostG beim vorliegenden isolierten Antrag auf Vermögensauskunft nach § 802c ZPO grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen. Der Gerichtsvollzieher sei auch in jeder Lage des Verfahrens verpflichtet gewesen, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen. Der Ausschluss einer Zahlungsvereinbarung in „Modul F“ des Antragsvordruckes bringe lediglich zum Ausdruck, dass eine Ratenzahlung oder ein Zahlungsaufschub im Sinne von 802b ZPO nicht erwünscht sei. Der Begriff der gütlichen Einigung müsse jedoch weiter gefasst werden, so dass auch die unter dem Eindruck der bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistete Vollzahlung des Schuldners als stärkste Form der gütlichen Erledigung zu werten sei. Einem Gerichtsvollzieher könne die Möglichkeit, auf eine Vollzahlung des Schuldners hinzuwirken, nicht durch die Weisung des Gläubigers genommen werden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Krefeld, Beschwerdekammer, zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Krefeld ist gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 GKG zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Dass die Landeskasse Beschwerde erheben kann, ergibt sich bereits daraus, dass § 66 Abs. 1 GKG sie als Beteiligte des Kostenaufhebungsverfahrens ausweist. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2) zu Recht angewiesen, in der Kostenrechnung vom 01.09.2016 (DR II 711/16) den Kostenansatz dahingehend zu berichtigten, dass die Gebühr KV 207 zu § 9 GvKostG in Höhe von 16,- EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale nicht erhoben werde. Das Amtsgericht Krefeld ist der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinen Entscheidungen 14.07.2016 (I- 10 W 97/16),, 19.11.2015 (I- 10 W 148/15), 03.03.2015 (I – 10 W 25/15), 15.01.2015 (I- 10 W 1715) sowie vom 27.03.2014 (I – 10 W 33/14) gefolgt, wonach entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt worden ist. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Ansicht, dass der Gesetzgeber dem Gerichtsvollzieher keine zusätzliche Gebühr zubilligen wollte, wenn die gütliche Einigung von Amts wegen im Rahmen der Vollstreckungsaufträge vorzunehmen ist. Dem steht entgegen, dass der Gerichtsvollzieher nach § 802b Abs. 1 ZPO stets auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken hat, wofür er ohne die Möglichkeit einer isolierten Beauftragung nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache und ohne die zum 01.01.2013 erfolgte Schaffung des Gebührentatbestands nach Nr. 207 KV-GvKostG bei einem erfolglosen Güteversuch keinerlei Gebühren erhalten würde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. Januar 2016 – 18 W 235/15 –, Rn. 30, juris). Auf eine gütliche Erledigung hat der Gerichtsvollzieher stets hinzuwirken (§ 802b Abs. 1 ZPO). Das an den Gerichtsvollzieher gerichtete Gebot, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, hat unter anderem den Zweck, Justizressourcen zu schonen; es steht daher nicht zur Disposition des Gläubigers (BeckOK ZPO/Fleck , ZPO, § 802b, Rdnr. 1). Richtschnur der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers ist dementsprechend die möglichst zeitnahe und vollständige Befriedigung des Gläubigers, bei der jeder überflüssige Aufwand vermieden werden soll (vgl. BT-Drs. 16/10069, S. 24). Der Gläubiger muss keinen gesonderten Antrag, gerichtet auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung, stellen. Unter einen solchen Versuch der gütlichen Erledigung sind auch Aufforderungen des Gerichtsvollziehers an den Schuldner zu fassen, den geschuldeten Betrag voll zu zahlen. Wie § 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO deutlich werden lässt, wonach nur im Fall der Auftragsbeschränkung auf die gütliche Erledigung diese zu bezeichnen ist, hat der Gläubiger indes die Möglichkeit, die gütliche Einigung isoliert zu beantragen. Der Antrag auf Durchführung der gütlichen Einigung kann aber auch mit den weiteren Anträgen gemäß § 802a Abs. 2 ZPO verbunden werden. Diese gütliche Einigung unterscheidet sich mithin von dem vom Gerichtsvollzieher ex officio vorzunehmenden Versuch der gütlichen Erledigung. Auch bei der gütlichen Einigung gilt es indessen stets, die Dispositionsmaxime des Gläubigers zu beachten. Der Gläubiger kann insofern die gütliche Einigung von vornherein ausschließen oder sein Einverständnis auf Mindestraten und Höchstfristen beschränken (vgl. BT-Drs. 16/10069, S. 24). Der Gläubiger kann daher die Zahlungsvereinbarung ausschließen. Dies kann im Vollstreckungsauftrag oder während der Zeit zwischen der Auftragserteilung und der Festsetzung durch den Gerichtsvollzieher geschehen (Musielak/Voit/Voit, ZPO, § 802b, Rdnr. 14). Die Gläubigerin hat die Zahlungsvereinbarung vorliegend im amtlichen Formular unter Buchstabe „F“ ausgeschlossen. Damit war es dem Gerichtsvollzieher nicht möglich, gemäß § 802b Abs. 2 ZPO eine gütliche Einigung herbeizuführen, nämlich eine Zahlungsfrist einzuräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen zu gestatten (Ratenzahlung). Der Gerichtsvollzieher kann – aus eigener Kompetenz – keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen; die gütliche Einigung wird sich also regelmäßig in den beiden in § 802b Abs. 2 ZPO genannten Maßnahmen erschöpfen (BeckOK ZPO/Fleck, a.a.O., Rdnr. 2). Die Aufforderung des Gerichtsvollziehers, den geschuldeten Betrag voll zu zahlen, stellt – wie oben bereits ausgeführt – keine gütliche Einigung im Sinne des § 802b Abs. 2 ZPO dar. Sie löst daher auch keine gesonderten Gebühren aus. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Eine Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG). Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG ist die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.