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Beschluss

7 T 83/17

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2017:0607.7T83.17.00
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Tenor

Die befristete Beschwerde des Betroffenen vom 24.04.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 23.03.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,00 EUR

Entscheidungsgründe
Die befristete Beschwerde des Betroffenen vom 24.04.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 23.03.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000,00 EUR Gründe: I. Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 12.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde von der zentralen Ausländerbehörde Köln erfasst und mit einer „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ ausgestattet. Mit Entscheidung vom 18.12.2015 wurde er der Stadt L. zugewiesen. Im Rahmen der Fast-ID Überprüfung des Polizeipräsidiums C. wurde festgestellt, dass der Betroffene bereits am 29.10.2015 mit den Personalien B. B. B., geb. am 01.01.1985 in C/Irak, erfasst worden war. Eigenem Bekunden nach hat er diese falschen Angaben gemacht, um nicht abgeschoben zu werden. Danach sei er untergetaucht und in Köln neu registriert worden. Zur Stellung eines Asylantrages sollte der Betroffene dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 30.08.2016 zugeführt werden. Er verweigerte jedoch die Fahrt zum BAMF und die Stellung eines Asylantrages. Auf die Rechtsfolgen gem. § 50 Abs. 1 u. 2 AufenthG wurde er hingewiesen. Im Rahmen dieses Geschehens gab er jedoch an, dass er freiwillig ausreisen werde und ihm die rechtlichen Folgen seines Handelns bewusst seien. Während der Zeit seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ist der Betroffene wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, so dass es mehrfach zu Anzeigen wegen "schwerem Ladendiebstahl" und Verstößen gegen das BtMG kam. Darüber hinaus liegt ein Strafbefehl (Az.: xxx) wegen illegaler Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus Österreich kommend vor. Seit dem 25.10.2016 war der Aufenthalt des Betroffenen unbekannt. Am Nachmittag des 22.03.2017 wurde er anlässlich eines Ladendiebstahls aufgegriffen und in Gewahrsam genommen. Unter dem 23.03.2017 hat der Antragsteller beantragt, gegen den Betroffenen Abschiebehaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG bis zum 22.06.2017 anzuordnen. Der Betroffene wurde im vorliegenden Abschiebungsverfahren am 23.03.2017 (vgl. Protokoll, Bl. 5 f. GA) angehört. Er erklärte u.a., nach seiner Einreise in das Bundesgebiet in die Niederlande ausgereist zu sein, um sich dort bei einer Organisation Hilfe zu holen. Am 22.03.2017 sei er dann in die BRD zurückgekehrt. Er habe in Deutschland keine Angehörigen und verfüge über keinen gültigen Pass. Durch Beschluss vom 23.03.2017 (Bl. 7 ff. GA) ordnete das Amtsgericht Krefeld sodann gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 22.06.2017 an. Ferner wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Der Betroffene wurde am 28.03.2017 von der Polizei in der UfA Büren aufgesucht, um die für ein Passersatzpapierverfahren notwendigen Daten, Lichtbilder und Fingerabdrücke zu erfassen. Er verweigerte dabei jegliche Kooperation. Am 11.04.2017 wurde der Betroffene der Delegation des algerischen Generalkonsulats vorgeführt. Auch hier verweigerte er jedwede Mitarbeit. Mit am 24.04.2017 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten legte der Betroffene gegen den Beschluss vom 23.03.2017 Beschwerde ein. Diese wurde mit Schriftsatz vom 02.05.2017 näher begründet. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass der Antrag gemäß § 417 FamFG nicht ausreichend begründet worden sei. Die Angaben zu einer Abschiebeanordnung seien unzureichend. Es mangele an Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung. Die Haftzeit sei zudem nicht auf die kürzest mögliche Zeit beschränkt. Die Behauptung, die beteiligten Staatsanwaltschaften hätten ihr Einverständnis erklärt, sei nicht prüffähig. Das Amtsgericht hätte der Bundespolizei gemäß § 26 FamFG auferlegen müssen, einen ausführlichen Bericht hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur vorrangigen und beschleunigten Bearbeitung vorzulegen. Es hätte zusätzlich dargelegt werden müssen, ob mildere Mittel zur Vermeidung der Abschiebehaft vorgelegen hätten. Aus dem Sitzungsprotokoll ergebe sich nicht, ob die Anhörung in nichtöffentlicher und die Verkündung des Haftbeschlusses in öffentlicher Sitzung erfolgt sei. Zudem sei die Prognoseentscheidung nicht ausreichend begründet und der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben, weil es an einer Rückkehrentscheidung mangele. Auch die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG lägen nicht vor. § 2 Abs. 14 AufenthG stelle keinen alleinstehenden Haftgrund dar und seine Voraussetzungen seien im Übrigen auch nicht gegeben. Schließlich sei auch nicht erkennbar, ob die Haft nach dem AufenthG oder der Dublin-III-VO angeordnet werden sollte. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.05.2017 (Bl. 48 ff. GA) nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Krefeld, Beschwerdekammer, zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Ein zulässiger Haftantrag gemäß § 417 FamFG liegt vor. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rdnr. 12; Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 138/12, FGPrax 2013, 132 Rdnr. 9; Beschluss vom 18. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rdnr. 15; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, juris Rdnr. 6 - st. Rspr.). Die ordnungsgemäße Antragstellung der Behörde nach § 417 FamFG stellt eine Verfahrensgarantie dar, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert (BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304, 305; Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rdnr. 19; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, juris Rdnr. 10 - st. Rspr.). Das gilt nicht nur, wenn der Haftantrag nicht den in § 417 Abs. 2 FamFG aufgestellten Begründungserfordernissen entspricht (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rdnr. 19 mwN), sondern erst recht dann, wenn es an dem für die angeordnete Freiheitsentziehung erforderlichen Haftantrag der Behörde überhaupt fehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO Rdnr. 12). a) Eine Abschiebeandrohung lag vor und wurde dem Betroffenen ausgehändigt. Dies ergibt sich aus dem Empfangsbekenntnis (Bl. 42 GA). Die zuständige Richterin am Amtsgericht hat in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 22.05.2017 auch zugesichert, dass ihr das Empfangsbekenntnis vom 23.03.2017 bereits bei der Anhörung vorlag. Sie hat dem Betroffenen ausweislich des Protokolls auch erörtert, dass dieser zwei Jahre nach dem Ausreisetag nicht wieder in die Bundesrepublik einreisen dürfe, was ihre Angaben bekräftigt. Zudem hat auch der Antragsteller unter Verweis auf verschiedene Zeugen ausgeführt, dass die Abschiebeandrohung dem Betroffenen vor der Verhandlung verlesen und übersetzt worden sei. Umstände, die darauf hindeuten, dass die Zusicherung der Amtsrichterin unzutreffend sein könnten, sind nicht ersichtlich. b) Auf etwaige Abschiebehindernisse musste das Amtsgericht nur dann eingehen, wenn für deren Vorliegen Anhaltspunkte vorlagen. Dies war vorliegend nicht der Fall. c) Das Amtsgericht durfte auf die Erfahrungswerte des Antragstellers als Prognosehilfe zurückgreifen. Das Amtsgericht hat diese Prognosehilfe auch nicht ohne eigene Prüfung in der Sache zugrunde gelegt, wie sich aus der Akte ergibt. Der Vertreter des Antragstellers hat im Anhörungstermin erörtert, dass die Beschaffung von Passersatzpapieren zwischen 3 und 12 Wochen und die Flugbuchung danach 2 – 3 Wochen in Anspruch nehme. Die angeordnete Haftzeit liegt unterhalb dieser Bemessung, die auch von der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen für notwendig erachtet wird. 2. Die Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaft Krefeld wurde mit einem Schreiben vom 23.03.2017 per Fax an den Antragsteller übersandt (Bl. 41 GA). Im Übrigen war auch das fernmündliche erklärte Einvernehmen ausreichend. Das noch offene Strafverfahren, zu dem das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Krefeld vorliegt, hat der Antragsteller zumindest im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch Vorlage des Schreibens der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 23.03.2017 benannt. Damit wäre ein eventueller Mangel zumindest geheilt worden (vgl. BGH, Beschluss v. 09.02.2017, Az.: V ZB 129/16, zitiert nach juris, Rn. 6). Im Übrigen liegen offensichtlich zustimmungsfreie Straftaten gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG vor. 3. Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat im Bericht vom 16.05.2017 (Bl. 43 GA) im Einzelnen dargelegt, wie sich der bisherige Ablauf darstellt. Dass es dabei zu verschuldeten Verzögerungen gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Verzögerungen, die im Zielland der Abschiebung verursacht werden, sind nicht dem Antragsteller zuzurechnen. Auch der Umstand, dass der Betroffene keine Reisedokumente hat und Ersatz beschafft werden muss, ist nicht dem Antragsteller zuzurechnen. Im Übrigen hat der Antragsteller noch am 23.03.2017 das Amtshilfeersuchen an die ZAB in Köln gefaxt. Der Antragsteller hat des Weiteren klargestellt, dass das algerische Konsulat Vorführungen zur Identitätsfeststellung nur im Rahmen von „Sammelvorführungen“ anbiete. Ein früherer Termin sei nicht möglich gewesen. Da der Betroffene sich dem Gespräch bei der Sammelvorführung verweigert habe, müsse ein in Algerien eingeleitetes Identifizierungsverfahren abgewartet werden. Erst danach könne eine Flugbuchung stattfinden. 4. Die beteiligte Behörde genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG, wenn sie darlegt, weshalb sie die beantragte Sicherungshaft für erforderlich hält. Sie muss nicht zusätzlich erläutern, dass und aus welchen Gründen ein milderes Mittel, mit dem der Zweck der beantragten Haft in ebenso ausreichender Weise erreicht werden kann, nicht zur Verfügung steht (BGH, Beschluss v. 30.03.2017, Az.: V ZB 128/16). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich und von dem Betroffenen auch nicht vorgetragen, welches mildere Mittel vorliegend hätte in Betracht kommen können. Eine Meldeauflage oder eine räumliche Beschränkung schieden aus. Ansonsten ist der Betroffene mittellos und hat keine Verwandtschaft in Deutschland. Ferner hat der Betroffene sich im Bundesgebiet unter falschen Personalien registrieren lassen, um nicht abgeschoben zu werden. Die Mitwirkung bei der Stellung eines Asylantrages verweigerte er. Die Chance zu einer freiwilligen Ausreise binnen 90 Tage ließ er ungenutzt. 5. Der Betroffene ist gemäß § 50 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Algerische Staatsangehörige benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen gültigen Pass gem. § 3 Abs. 1 AufenthG sowie einen Aufenthaltstitel gem. § 4 Abs. 1 AufenthG. Der Betroffene verfügt weder über gültige Passpapiere noch über einen Aufenthaltstitel. 6. Es besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Betroffene ist – wie in Ziff. II. 5. dargestellt – vollziehbar ausreisepflichtig. Dem Betroffenen wurde die Abschiebung nach § 59 AufenthG angedroht und er wurde festgesetzt. Der Betroffene hat durch Empfangsbekenntnis vom 23.03.2017 den Erhalt der Ausreiseaufforderung vom 23.03.2017 bestätigt (Bl. 42 GA). Das Einreiseverbot wurde auf 2 Jahre nach Ausreise befristet. Dem Betroffenen ist die Verfügung übersetzt und ausgehändigt worden. Die Abschiebeandrohung stellt gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG dar. 7. Zudem besteht der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG. Nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn sich der Betroffene in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat. Davon werden Verhaltensweisen erfasst, die nicht schon in Nr. 2 u. 3 geregelt sind oder die dortigen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen (Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 62 Rn. 74, beck-online). Der Betroffene hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne dem Antragsteller eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Eigenen Angaben nach will er in die Niederlande ausgereist sein, um dort die Hilfe einer Organisation in Anspruch nehmen zu können. Zu einer näheren Konkretisierung war er im Rahmen der Anhörung nicht in der Lage. Die Ausreise in die Niederlande erfolgte nicht zur freiwilligen Ausreise, wie sein erneutes Aufgreifen in Krefeld am 22.03.2017 zeigt, sondern bezweckte der Abschiebung zu entgehen. Der Betroffene war auf die Folgen seines Untertauchens hingewiesen worden und gab an, dass ihm die Folgen seines Handelns bewusst seien. 8. Daneben besteht weiter der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 und 5 AufenthG. Maßgeblich sind die Haftgründe, auf die sich die Behörde stützt. Das können mehrere sein. Haftanordnung bleibt rechtmäßig, wenn die Feststellungen des Gerichts zwar nicht den benannten, wohl aber einen anderen von der Behörde angeführten Haftgrund ergeben (BGH, Beschl. v. 20.10.2016, V ZB 13/16, zitiert nach juris, Rn. 4 f.). Nicht ersichtlich ist, dass eine Rückführung vorliegend nach der Dublin-III-VO beabsichtigt sein könnte, da der Antragsteller im Haftantrag eine Abschiebung nach Algerien ausgeführt hat. a) Ein konkreter Anhaltspunkte im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 kann sein, wenn der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen hat, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der Tatbestand § 2 Abs. 14 Nr. 1 ist dem Abschiebungshaftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG nachgebildet (BGH, Beschl. v. 16.2.2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 7). Er ist hinreichend bestimmt (BGH, Beschl. v. 26.6.2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 31 und v. 16.2.2017 – V ZB 10/16 Rn. 7) und entsprechend auszulegen. Auch er setzt eine ausreichende Belehrung in einer Sprache voraus, die der Betroffene beherrscht (BGH, Beschl. v. 26.1.2017 - V ZB 120/16, juris Rn. 6 und v. 16.2.2017 – V ZB 10/16, juris Rn. 8) und die vorliegend erfolgt ist. Der Betroffene ist trotz ausreichender Belehrung in die Niederlande ausgereist, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar war. b) Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufentG liegen vor. Umstände, die den Tatbestand des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausfüllen, genügen allein nicht, um den Tatbestand des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zu erfüllen. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist lex specialis. Vorliegend liegen aber weitere Umstände vor, die in der Gesamtschau den Haftgrund der Fluchtgefahr begründen. Der Betroffene hat bei seiner Einreise im Dezember 2015 falsche Personalien angegeben. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel, hat keinen Wohnsitz in Deutschland und keine Verwandten. In der BRD ist er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ein Strafbefehl wegen illegaler Einreise in das Bundesgebiet liegt vor. Er hat in seiner gerichtlichen Anhörung angegeben, die Zeit nutzen zu wollen, um die deutsche Sprache zu erlernen, was nur Sinn macht, wenn er nicht beabsichtigt, den deutschsprachigen Raum zu verlassen. Mitwirkungshandlungen zur Feststellung seiner wahren Identität hat er wiederholt verweigert. 9. Ein schwerwiegender Verfahrensmangel wegen mangelnder Protokollierung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung und der Öffentlichkeit der Verkündung des Haftbeschlusses ist nicht gegeben. Das Amtsgericht Krefeld hat den Betroffenen am 23.03.2017 persönlich angehört und hierüber ein ausführliches Protokoll erstellt. Dass sich in diesem Protokoll kein Hinweis auf die Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit der Anhörung findet, ist unschädlich. § 28 FamFG stellt keine Mindestvoraussetzungen an die Form und den Inhalt des Vermerks auf; insbesondere wird nicht auf die strengen Bestimmungen über die förmliche Protokollierung nach §§ 159 ff. ZPO verwiesen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 28, Rdnr. 25). Die Anhörungen finden im konkreten Fall im Büro der zuständigen Richterin am Amtsgericht statt. Der angefochtene schriftliche Beschluss ist dem Betroffenen in der Anhörung am 23.03.2017 (Bl. 6 GA) übergeben worden, was er durch seine Unterschrift bestätigt hat. 10. Zu Recht hat das Amtsgericht auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da andernfalls zu befürchten gewesen wäre, dass sich der Betroffene der Abschiebung bzw. der Inhaftierung entziehen würde. III. Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen hat die Kammer ausnahmsweise abgesehen, da das Amtsgericht ihn bereits persönlich angehört hat, eine weitere Anhörung keine neuen Erkenntnisse verspricht und der Betroffene sich durch seinen Verfahrensbevollmächtigten äußern konnte und zum Sachverhalt keine neuen Tatsachen vorgetragen worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 FamFG. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt für seit dem 01.08.2013 eingeleitete Verfahren 5.000,00 EUR (§§ 36 Abs. 3, 134 Abs. 1 GNotKG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.