Urteil
5 O 357/16
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2017:0726.5O357.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Klägerin nahm am 06.03.2002 zwei durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen bei der Beklagten auf, nämlich über 93.000 € mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31.01.2017 (Nr. 0000, Bl. 118 ff. GA) und über 56.000 € mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31.03.2012 (Nr. 00000, Bl. 130 ff. GA). Dem Vertrag mit den Endziffern -400 war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen der näheren Einzelheiten des Inhalts wird auf den Text der Belehrung, Bl. 14 GA, Bezug genommen. Am 13./16.01.2012 wurde der Vertrag über 56.000 € im Rahmen der auslaufenden Zinsbindung im Sinn einer Umschuldung durch den Darlehensvertrag Nr. 00000 (Bl. 146 ff. GA) abgelöst. Die Darlehen wurden auf Wunsch der Klägerin – teils vorzeitig - vollständig abgelöst, und zwar das zur Nummer 0000 am 30.04.2014 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, das zur Nummer Nr. 00000 am 31.03.2012 und das zur Nummer 00000 am 12.05.2014 ebenfalls gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Mit Schreiben vom 15.06.2016 (Bl. 22 GA) erklärte die Klägerin den Widerruf des „oben bezeichneten Darlehens“, in der Betreffzeile hatte sie aufgeführt „Darlehensverträge-Nr. 000000 und 0000“. Zur Begründung wies sie darauf hin, sie sei nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 10.10.2016 (Bl. 28 ff. GA) den Widerruf zurück. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 135.408,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2017 aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge 0000, 00000 und 000000 sowie weitere 3.010,11 € (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, hinsichtlich der Verträge aus dem Jahr 2002 habe von Anfang an kein Widerrufsrecht bestanden. Es habe sich um Darlehensverträge mit jeweils marktüblicher (Nominal-)Verzinsung und Zinsfestschreibung gehandelt. Hinsichtlich des Vertrages aus 2012 bestehe ein Widerrufsrecht nicht mehr. Ein etwaiges Widerrufsrecht wäre zudem verwirkt. Sie habe – unstreitig - angesichts der vorzeitigen Darlehensablösungen und der langen Vertragsdauer bzw. des Widerrufs erst in 2016 nicht mehr mit einer Klage gerechnet, insbesondere keine Rückstellungen in der Bilanz gebildet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung infolge Widerrufs der Darlehensverträge. Denn der Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen ist nicht wirksam. a) Der Klägerin steht hins. der Darlehensverträge zu Nummern 0000 und 00000 schon kein Widerrufsrecht zu. aa) Gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.d.Fassung vom 02.01.2002 ist das Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB bei Verbraucherdarlehensverträgen ausgeschlossen, soweit die Gewährung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu üblichen Bedingungen erfolgt. Dies war hinsichtlich der o.g. Darlehen der Fall. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.03.2017 vorgelegte Auflistung des marktüblichen Zinssatzes der Bundesbank verdeutlicht vielmehr, dass sich die von der Beklagten zugrunde gelegten Zinssätze innerhalb der zulässigen Streubreite hielten. bb) Aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag mit den Endziffern -00000 folgt kein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2011 – XI ZR 401/10 –, Rn. 17, juris). Bei der gebotenen objektiven Auslegung ist zu berücksichtigen, dass das Dokument als Widerrufsbelehrung und nicht etwa als Widerrufsvereinbarung bezeichnet worden ist. Diese Widerrufsbelehrung wurde auch nicht von beiden Parteien dergestalt unterzeichnet, dass ein Durchschnittskunde hieraus auf einen Rechtsbindungswillen bzw. eine Vertragserklärung der Beklagten hätte schließen können und dürfen. Vielmehr war eine Unterschrift der Beklagten gar nicht vorgesehen. Die Annahme eines Vertragswillens des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer ein an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebundenes Widerrufsrecht einzuräumen, liegt - ohne diesbezügliche Anhaltspunkte, die hier nicht erkennbar sind - auch aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Darlehensnehmers fern. Nicht behebbare Zweifel, die die Anwendung der Unklarheitenregelung ermöglichen würden, bestehen nicht. cc) Selbst wenn man von einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht ausginge, so wäre der von der Klägerin erklärte Widerruf zu spät erfolgt. In der Widerrufsbelehrung war eine Frist von zwei Wochen genannt, die einen Tag nach Erhalt dieser Belehrung und der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags der Klägerin zu laufen begann. Einen Widerruf erklärte die Klägerin erst mit Schreiben vom 15.06.2016 – dies ist deutlich mehr als zwei Wochen nach Erhalt der in der Widerrufsbelehrung genannten Urkunden. Für den Beginn der Widerrufsfrist kam es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entsprach. Es bedarf dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein vertragliches Widerrufsrecht einräumt, besonderer Anhaltspunkte dafür, dass dieses zwar von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein, die vereinbarte Widerrufsfrist aber gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Dafür reicht es nicht aus, dass sich der Unternehmer bei der Formulierung des Widerrufsrechts an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Das ist in der Regel lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, mit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung im Falle einer gesetzlichen Pflicht die hierfür bestehenden Anforderungen zu erfüllen, dass sie auch ein etwa vertraglich gewährtes Widerrufsrecht denselben strengen Anforderungen unterwerfen wollte. Weitere Anhaltspunkte für eine solche Annahme sind weder vorgetragen noch erkennbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2017 – I-9 U 82/15 –, Rn. 22, juris). b) Es kann dahinstehen, ob sich der Widerrufserklärung der Klägerin bzw. der nachfolgenden ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2016 hinreichend entnehmen lässt, welche/n Verträge/Vertrag sie widerrufen möchte und ob der weitere – erst - mit Schriftsatz vom 06.03.2017 erklärte Widerruf, der sich eindeutig auf alle drei Verträge bezieht, unter Berücksichtigung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB noch fristgerecht erfolgte (unterstellt, ihr hätte ein Widerrufsrecht zugestanden). Denn dem Widerruf steht hins. aller drei zwischen den Parteien geschlossenen Verträge jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen. Die Frage der Verwirkung ist eine solche des Einzelfalls, anhand der konkreten Fallgestaltung kommt es auf das Vorliegen eines Zeit- und eines Umstandsmoments an. Hierbei ist nicht danach zu differenzieren, in welchem Grad ggf. die damalige Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war. Vielmehr ist maßgeblich für die Annahme der Verwirkung, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Für das Zeitmoment beginnt die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123-146, Rn. 37). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung urspr. nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher zutreffend nachzubelehren. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, BGHZ 211, 105-123, Rn. 41). An konkreten Umständen des vorliegenden Falles sind zu berücksichtigen: die Klägerin schloss bei der Beklagten im Jahr 2002 zwei Darlehensverträge ab; am 13./16.01.2012 wurde der Vertrag mit den Endziffern -000 im Rahmen der auslaufenden Zinsbindung im Sinn einer Umschuldung durch den Darlehensvertrag Nr. 000000 abgelöst. Sodann wurden die Darlehen auf Wunsch der Klägerin – teils vorzeitig - vollständig abgelöst, und zwar das zur Nummer 0000 am 30.04.2014 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, das zur Nummer Nr. 00000 am 31.03.2012 und das zur Nummer 000000 am 12.05.2014 ebenfalls gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Beklagte sah unstreitig in der Folgezeit die Kreditakten als erledigt an, bildete insbesondere keine Rückstellungen in der Bilanz und gab die gestellten Sicherheiten gegen Ablösung frei (wie im Übrigen auch die Klägerin von einer Erledigung ausging, da sie –wie die Beklagte - die Kontoauszüge nicht aufbewahrte). Die Klägerin erklärte den Widerruf erst mit Schreiben vom 15.06.2016 bzw. durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 06.03.2017, somit mehr als vierzehn Jahre nach Vertragsschluss der beiden Darlehen mit den Endziffern -00000 und -0000 und mehr als vier Jahre nach dem Vertragsschluss hins. des Darlehns mit den Endziffern -000000, des Weiteren mehr als vier Jahre nach der Ablösung des Darlehens mit den Endziffern -00000 und mehr als zwei Jahre nach der Ablösung der Darlehen mit den Endziffern -000000 und -0000. In der Zusammenschau gesehen rechtfertigen diese Umstände die Annahme der Verwirkung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 135.510,86 Euro.