Beschluss
21 StVK 218/16
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2017:0814.21STVK218.16.00
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Tenor
Die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgericht Parral/Chile vom 16.11.2004 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts Talca/Chile vom 06.01.2011 in Verbindung mit dem Urteil des Chilenischen Obersten Gerichtshofes vom 25.01.2013 wird für zulässig erklärt.
Die ausländischen Erkenntnisse werden für vollstreckbar erklärt.
Die ausländische Sanktion wird in eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Tag umgewandelt.
Auf diese Freiheitsstrafe werden 23 Tage erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
Entscheidungsgründe
Die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgericht Parral/Chile vom 16.11.2004 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts Talca/Chile vom 06.01.2011 in Verbindung mit dem Urteil des Chilenischen Obersten Gerichtshofes vom 25.01.2013 wird für zulässig erklärt. Die ausländischen Erkenntnisse werden für vollstreckbar erklärt. Die ausländische Sanktion wird in eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Tag umgewandelt. Auf diese Freiheitsstrafe werden 23 Tage erlittene Untersuchungshaft angerechnet. Gründe: A. Das Bezirksgericht Parral/Chile verurteilte I X I mit Urteil vom 16.11.2004 durch den Sonderrichter des Berufungsgerichts Talca, I H H, zu 5 Jahren und 1 Tag Freiheitsstrafe als Gehilfe von Q T bei der Durchführung der Verbrechen des unzüchtigen Missbrauchs zwischen 1993 und 1997 in der Villa C zu Lasten von 26 minderjährigen Opfern. Die 23 Tage vom 17.06.1997 bis 18.06.1997 und vom 12.08.1997 bis 01.09.1997, an denen er sich in Untersuchungshaft befand, wurden angerechnet (vgl. Kapitel XXXI, G), Bl. 1403 f. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4f)). Mit Urteil des Berufungsgerichts Talca/Chile vom 06.01.2011 wurde das erstinstanzliche Urteil vom 16.11.2004 bezüglich des Verurteilten I im Ergebnis – mit der Gegenstimme einer Richterin – bestätigt (vgl. Bl. 52 in Sonderband I-353/13 Nr. 3). Im Mai 2011 ist der Verurteilte von Chile nach Deutschland geflohen (vgl. u.a. Bl. 55 d. HA, Bl. 9, 13 f. in Sonderband I – 351/13 Nr. 1). Durch Urteil des chilenischen Obersten Gerichtshofes vom 25.01.2013 wurde das Urteil vom 16.11.2004 teilweise aufgehoben und der Verurteilte von der Anklage als Begünstigender von Q T bei der Straftat des sexuellen Missbrauchs zu Lasten von sechs minderjährigen Opfern freigesprochen. Im Übrigen wurde das Urteil mit Anmerkungen mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verurteilte I neben weiteren Angeklagten als Gehilfe von Q T wegen Vergewaltigung von vier Minderjährigen unter 12 Jahren und sexuellen Missbrauchs von 16 Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Tag verurteilt wurde (vgl. Bl. 88 ff. in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Hinsichtlich der angenommenen Strafbarkeit differenziert der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung zwischen der Beihilfe zu der Vergewaltigung nach Art. 362 des chilenischen Strafgesetzbuches in vier Fällen und des sexuellen Missbrauchs nach Art. 366 und 366 bis des chilenischen Strafgesetzbuches in 16 Fällen. Bei der Straftat der Vergewaltigung nach Art. 362 des chilenischen Strafgesetzbuches wird derjenige, der eine Person, die jünger als zwölf Jahre alt ist, zum vaginalen, analen oder oralen Beischlaf nötigt, mit einer im einzelnen bestimmten Freiheitsstrafe bestraft. Bei der Straftat des sexuellen Missbrauchs wird im Wesentlichen gegen jenen, der eine minderjährige Person, die jünger oder älter als zwölf Jahre alt ist, sexuell angreift, dabei aber keinen Beischlaf begeht, eine im Einzelnen näher bestimmte Freiheitsstrafe verhängt (vgl. Bl. 84 f. in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Der Verurteilung liegen unter anderem folgende Feststellungen zugrunde: Zu den allgemeinen Hintergründen wurde festgestellt, dass die angeklagten Tatbestände in dem Zeitraum zwischen 1993 und 1997 in der Gemeinde Parral in Chile, dort in der Villa C, ehemals D E stattfanden. Dabei handelte es sich um ein Gut, welches zu seiner Zeit von der Wohltätigkeits- und Erziehungsgesellschaft E getragen wurde. Die Zufahrten zu und die Ausfahrten von dem Gut sowie die Bewegungen innerhalb der Villa und sogar viele Bewegungen außerhalb davon wurden von Personen kontrolliert und/oder koordiniert, denen diese Aufgabe übertragen worden war. Der Ablauf des gemeinschaftlichen Lebens und die individuelle Entwicklung jeder der Personen, die innerhalb einer einzigartigen Realität auf dem Gut arbeiteten oder lebten, fanden im Rahmen einer streng hierarchischen Struktur statt (vgl. Erstinstanzliches Urteil, Kapitel X. 25.) „Allgemeiner Hintergrund der Tatbestände“, Bl. 945 f. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4e), welches insofern durch das Urteil des Obersten Gerichthofes nicht aufgehoben wurde, vgl. Bl. 1, 48, 90 in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Die Kinder von Familien mit spärlichen wirtschaftlichen Mitteln aus verschiedenen Bereichen der Gegend gingen an den Wochenenden und/oder während gewisser Ferien nach Villa C, nachdem sie mit ihren Eltern oder Familienangehörigen dort gewesen waren oder von Mitgliedern der ehemaligen D E an ihren Wohnsitzen abgeholt wurden. Die Kinder wurden von einigen Siedlern geduscht, was in gemeinschaftlich eingerichteten Badezimmern auf dem Gut stattfand. Unter den Personen, die diese Aufgaben verrichteten und sie überwachten, befand sich Q T, einer der Gründer der „D E“. Eine kleine Gruppe von Jungen blieb zum Leben im sogenannten „intensiven Internat“ in der Villa. Q T ließ sich gewöhnlich von Jungen und Jugendlichen begleiten, die ihm bei seinen alltäglichen Aufgaben halfen. Er ist das einzige Mitglied dieser Gemeinschaft, welches für seine persönlichen Aufgaben über diese sogenannte „Sprinter“ verfügte (vgl. Erstinstanzliches Urteil Kapitel XI. 26.) „Nicht umstrittener Tatbestand“, Bl. 947-949 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4e), welches insofern durch das Urteil des Obersten Gerichthofes nicht aufgehoben wurde, vgl. Bl. 1, 48, 90 in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Der Verurteilte I und weitere Angeklagte waren Anführer der Villa C und haben als solche an dem Ort das Institut errichtet, das Q T „Intensivinternat“ nannte, zu dem die angeworbenen Jungen der benachbarten Ortschaften gingen. Die Eltern der Minderjährigen mussten eine Verpflichtung unterzeichnen, in der stand, dass einige Personen aus der Gemeinschaft für die Jungen verantwortlich sein würden, was nicht geschah. Die Kinder wurden aus dem reglamentären Schulsystem genommen. Diese Organisation ermöglichte Q T, einige von ihnen in der beschriebenen Vorgehensweise zu vergewaltigen und andere sexuell zu missbrauchen. Besagtes Intensivseminar bestand während der Jahre 1995 bis 1997. In dieser Zeit fanden die meisten sexuellen Angriffe auf die Opfer statt, obwohl schon vor dieser Zeit, während der an Wochenenden stattfindenden Treffen in Villa C, auch Angriffe dieser Art gemeldet wurden (vgl. Bl. 28 ff., 43, 53 ff. in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Die Eltern oder Erziehungsberichtigte der Minderjährigen beauftragten diese Vereinigung mit der Erziehung der Kinder und eines ihrer Mitglieder nutzte die Situation der Verletzbarkeit und Trennung aus, indem die Kinder in einem Internat mit eiserner Disziplin gehalten wurden, die es ihnen unmöglich machte, beizeiten um Hilfe zu bitten (vgl. Bl. 83 f. in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Die strenge disziplinäre Ordnung, der die Kinder unterworfen wurden, schwächte jeden möglichen Widerstand in einem Kontext, in dem Befehle weitergegeben wurden, sich zum Haus des Täters zu begeben und dort zu baden, hauptsächlich nachts. Bei diesen Gelegenheiten wurden sie eingesperrt, mussten sich ausziehen, um anschließend in einer zweifellos wehrlosen Situation von Q T missbraucht zu werden. Es war bekannt, dass Q T Feuerwaffen bei sich trug und innerhalb der Villa ein regelrechtes Arsenal an Waffen aufgefunden wurde (vgl. Bl. 34 f. in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Es existierte eine Machenschaft, um die betroffenen Minderjährigen zum Schweigen zu bringen (vgl. Bl. 37 in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Q T missbrauchte zwischen 1993 und 1997 in Villa C jene Minderjährigen sexuell, indem er sie in gemeinschaftlichen Badezimmern oder in dem Badezimmer neben seinem eigenen Zimmer duschte und/oder sie in seinem Zimmer empfing oder behielt und/oder an anderen Orten innerhalb der Villa Kontakt mit ihnen hatte. Dabei betastete er lasziv die Köper der Jungen, fasste ihnen mit den Händen an die Genitalien und/oder rieb seinen Penis an ihnen und/oder am Analbereich der Kinder. Er wies sie an, sein eigenes männliches Glied in die Hand zu nehmen. Diese Missbräuche sexueller Bedeutung fanden zu verschiedenen Zeiten auf wiederholte Weise auf dem Gut der ehemaligen D E statt (vgl. Erstinstanzliches Urteil Kapitel XIII. „Festgestellte Tatbestände“, 41.), Bl. 967 f. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4e), welches insofern durch das Urteil des Obersten Gerichthofes nicht aufgehoben wurde, vgl. Bl. 1, 48, 90 in Sonderband I-352/13 Nr. 2; vgl. auch Bl. 43 f. in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Hinsichtlich der konkreten Haupttaten, bei welchen Q T von allen Minderjährigen als aktiver Täter benannt wurde (vgl. u.a. Letztinstanzliches Urteil, Bl. 42 in Sonderband I-352/13 Nr. 2), stellte der Oberste Gerichtshof insofern eine Vergewaltigung im Sinne eines analen Eindringens bei vier unter 12 Jahre alten Geschädigten auf dem Gelände fest (vgl. im Einzelnen Feststellungen zu den Geschädigten Bl. 28-42, 56 in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Darüber hinaus stellte er einen in der vorgenannten Art und Weise sowie im Einzelnen beschriebenen sexuellen Missbrauch bezüglich 16 Minderjährigen, teils unter 14 Jahren, fest (vgl. im Einzelnen Feststellungen zu den Geschädigten Bl. 28 f., 32, 43 f. in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Hinsichtlich der konkreten Beteiligung des Verurteilten I stellte der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung seiner eigenen Aussage sowie der vorliegenden Beweismittel fest, dass der Verurteilte I neben weiteren Angeklagten als Gehilfe an allen von Q T begangenen Straftaten beteiligt war (vgl. Bl. 47 ff., 55 f., 84 in Sonderband I-352/13 Nr. 2). I X I, Arzt, Leiter des Krankenhauses in Villa C, Mitglied der Führungsspitze der ehemaligen D E, Leiter derselben, Sprecher für ihre Aktivitäten vor den sozialen Kommunikationsmedien, persönlicher Arzt und Sprecher von Q T und ausgiebiger Kenner der untersuchten Situationen, beteiligte sich daran, indem er einige der Minderjährigen, die Opfer sexuellen Missbrauchs gewesen waren, untersuchte; indem er verschiedene Personen bezüglich ihrer Situation befragte; indem er Unterlagen zusammensammelte, um Q T Alibis zu besorgen; indem er mit diesem Kontakt aufnahm, während er von der Polizei wegen des gegen ihn erlassenen Haftbefehles gesucht wurde; indem er der öffentlichen Meinung mit Hilfe der Medien eine jenem zugeschriebene Nachricht bekannt gab, die die Gründe enthielt, aus denen er sich nicht dem Gericht stellte; indem er seiner Frau und seinem Adoptivsohn half, in dem Moment das Land zu verlassen, in dem ihre Vorladung nahe bevorstand; indem er – ein paar Male – sein eigenes erscheinen vor Gericht hinausschob; indem er sich damit brüstete, über Waffen zu verfügen, die er nicht der Polizei übergab; indem er die Wahrheit über T Tätigkeit in Bulnes eher als in Villa C und über dessen Wohnsitz verzerrte; indem er vermied den oder die Verantwortlichen für die Minderjährigen zu nennen; indem er der Polizei Bedingungen für sein Erscheinen vor Gericht stellte; indem er dazu beitrug, T besonders auf Dokumenten medizinischen Charakters unter einem anderen Namen erscheinen zu lassen (vgl. Erstinstanzliches Urteil Kapitel XVII „Besondere Situation und Beteiligung eines jeden Angeklagten“, 109.) a) Bl. 1270 f. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4f), welches insofern durch das Urteil des Obersten Gerichthofes nicht aufgehoben wurde, vgl. Bl. 48 in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zugrundeliegenden ausländischen Urteile und die dortigen Feststellungen Bezug genommen. Der chilenische Oberste Gerichtshof hat mit Verfügung vom 24.07.2013 den von dem Sonderrichter des Berufungsgerichts Talca, I H H, gestellten Auslieferungsantrag an die Bundesrepublik Deutschland für zulässig erklärt (vgl. Bl. 35 ff., insb. Bl. 40 in Sonderband I – 351/13 Nr. 1) und mit Schreiben vom 12.08.2013 das chilenische Außenministerium ersucht, vor der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Vornahme der erforderlichen diplomatischen Amtshandlungen zur Auslieferung des Verurteilten anzuordnen (vgl. Bl. 1 f. in Sonderband I – 351/13 Nr. 1). Der chilenische Oberste Gerichtshof hat durch Entscheidung vom 02.07.2014 seine Verfügung vom 24.07.2013 dahingehend ergänzt, dass – im Falle der Ablehnung des Auslieferungsantrages – die Verbüßung der Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Tag durch den Verurteilten im ersuchten Land, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland, beantragt wird (Bl. 1 ff., insb. Bl. 6 in Sonderband I – 249/1 Nr. 5). Mit Verbalnote vom 19.08.2014 ersuchte die Botschaft der Republik Chile um Auslieferung des Verurteilten wegen seiner Verantwortung für die angeführten Straftaten. Sie ersuchte des Weiteren darum, dass im Falle der Ablehnung des Auslieferungsersuchens verfügt werde, dass der Verurteilte die Gefängnisstrafe von 5 Jahren und 1 Tag in der Bundesrepublik Deutschland als ersuchtes Land verbüßt (Bl. 8 ff. d.HA). Mit Verbalnote vom 02.03.2015 (Bl. 109 d.HA) übersandte die Botschaft der Republik Chile unter Bezugnahme auf die Beantragung der Verbüßung in Deutschland die Stellungnahme des Richters des Berufungsgerichts Talca, Herrn I H H, vom 31.12.2014 im Hinblick auf die von den deutschen Behörden aufgeworfenen Fragen (vgl. Bl. 6, 105 d.HA) hinsichtlich der rechtlichen Situation des Verurteilten in dem chilenischen Strafverfahren. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Berufungsgerichts Talca, Herrn I H H, vom 31.12.2014 (Bl. 109a ff. d.HA) Bezug genommen. Nachdem die Auslieferung des Verurteilten abgelehnt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Krefeld unter Bezugnahme auf das chilenische Vollstreckungsübernahmeersuchen am 03.05.2016 beantragt, die Vollstreckung aus den rechtskräftigen chilenischen Urteilen für zulässig zu erklären und entsprechend dem chilenischen Erkenntnis eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Tag festzusetzen (Bl. 326 d.HA). Bezüglich der Begründung wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Der Verurteilte hat in der Sache beantragt, den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er hat durch diverse Schriftsätze seines Verteidigers, insbesondere vom 18.02.2015, 08.01.2016 und 15.08.2016, sowie durch darin enthaltene persönliche Ausführungen umfangreich Stellung genommen. Er rügt im Wesentlichen die fehlende Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards in dem chilenischen Strafverfahren. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens seien nicht eingehalten worden, insbesondere sei sein Recht auf rechtliches Gehör und eine angemessene Verteidigung verletzt und nicht durch ein unparteiliches Gericht entschieden worden. Hinsichtlich der Begründung seines Antrags sowie der im Einzelnen erhobenen Einwände wird auf die Schriftsätze und Stellungnahmen Bezug genommen. B. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgericht Parral/Chile vom 16.11.2004 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts Talca/Chile vom 06.01.2011 in Verbindung mit dem Urteil des Chilenischen Obersten Gerichtshofes vom 25.01.2013 ist nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden IRG) (vgl. hierzu unter I.) gemäß §§ 48, 49 IRG für zulässig zu erklären (vgl. hierzu unter II.). Die ausländischen Erkenntnisse sind gemäß § 54 IRG für vollstreckbar zu erklären und die ausländische Sanktion ist in eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Tag umzuwandeln, wobei die erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird (vgl. hierzu unter III.). I. Rechtsgrundlage für die vorliegende Entscheidung sind §§ 48 ff. IRG. Einschlägige völkerrechtliche oder bilaterale Vereinbarungen für die vorliegende Entscheidung über die Vollstreckungshilfe, welche den Regelungen des IRG vorgehen würden (vgl. § 1 Abs. 3 IRG), bestehen mit Chile nicht. Insbesondere findet das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.03.1983 (im Folgenden Überstellungsübereinkommen bzw. ÜberstÜbk) nicht vorrangig Anwendung. Denn das Überstellungsübereinkommen setzt grundsätzlich die – hier nicht erfolgte - Übergabe der verurteilten Person an den Heimatstaat voraus. Die Anwendbarkeit des Überstellungsübereinkommen auch auf die Fallkonstellation, in der es der Übergabe nicht mehr bedarf, weil der Verurteilte – wie hier – bereits in sein Heimatland zurückgekehrt ist, ergibt sich zwar grundsätzlich aus Art. 2 des Zusatzprotokolls zum Überstellungsübereinkommen vom 18.12.1997 (vgl. Präambel des Zusatzprotokolls sowie BT-Drucksache 14/8995, S. 1, 12 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010 – 1 Ws 19/10 –, Rn. 13, juris). Seitens Chile ist ein Beitritt zu diesem Zusatzprotokoll im Sinne von Art. 5 des Zusatzprotokolls jedoch nicht erfolgt (vgl. Vertragstabelle ZP-ÜberstÜbk, Internetseite des Europarates, Stand 14.08.2017, unter http://www.coe.int/de/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/treaty/167/signatures?p_auth=jXcJ9ZTI ). II. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Vollstreckung der ausländischen Entscheidung nach §§ 48, 49 IRG liegen vor. Insbesondere ist das ausländische Erkenntnis unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensgarantien im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG ergangen (vgl. hierzu unter II. 2.). 1. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 IRG sind durch die mit dem Übernahmeersuchen der chilenischen Regierung übersandten Urteile und weiteren Unterlagen erfüllt. Die ausländischen Erkenntnisse liegen in vollständiger, rechtskräftiger und vollstreckbarer Form vor. Ausweislich der amtlichen Bescheinigungen vom 19.06.2013 sind die Urteile des Bezirksgerichts Parral (vgl. 1420 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4f)), des Berufungsgerichts Talca (vgl. Bl. 82 in Sonderband I-353/13 Nr. 3) und des Obersten Gerichtshofs (vgl. Bl. 99 in Sonderband I-352/13 Nr. 2) rechtskräftig. Der Einwand des Verurteilten, dass ihm das letztinstanzliche Urteil nicht zugestellt worden sei, vermag an dieser Rechtskraftbescheinigung keine Zweifel zu begründen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er in dem chilenischen Strafverfahren durch Verteidiger vertreten war und sich diesem Verfahren durch Flucht entzogen hat. Die ausländischen Erkenntnisse sind darüber hinaus vollstreckbar, weil keine Verbüßung oder sonstige Vollstreckungshindernisse entgegenstehen (vgl. Verfügung des Obersten Gerichtshofes vom 02.07.2014, Bl. 4 in Sonderband I – 249/1 Nr. 5, sowie Unterlagen zum Auslieferungsantrag: Mitteilung der Staatsanwaltschaft an den Obersten Gerichtshof vom 03.07.2013, Bl. 25 f. und Verfügung des Obersten Gerichthofs vom 24.07.2013, Bl. 38 in Sonderband I – 351/13 Nr. 1). 2. Das ausländische Erkenntnis ist gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG auch in einem Verfahren ergangen, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden EMRK) im Einklang steht. In dem chilenischen Strafverfahren wurde dem Verurteilten insbesondere rechtliches Gehör gewährt (vgl. hierzu unter a)), eine angemessene Verteidigung ermöglicht (vgl. hierzu unter b)) und die Sanktionen wurden von einem unabhängigen Gericht verhängt (vgl. hierzu unter c)). Auch die sonstigen unabdingbaren Verfahrensvoraussetzungen wurden gewahrt (vgl. hierzu unter d)). Die von dem Verurteilten vorgebrachten Einwände vermögen daran keine hinreichenden Zweifel zu begründen. Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG ist durch das Gesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1349) geändert worden. Zuvor sah § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG in der Fassung vom 22.10.2009 vor, dass die Vollstreckung nur zulässig ist, wenn in dem Verfahren, das dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, dem Verurteilten rechtliches Gehör gewährt, eine angemessene Verteidigung ermöglicht und die Sanktion von einem unabhängigen Gericht verhängt worden ist. Hinsichtlich der alten Rechtslage waren folgende Grundsätze anerkannt: Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG a.F. muss das Verfahren, das zu dem zu vollstreckenden Urteil geführt hat, dem unverzichtbaren Bestand der öffentlichen Ordnung ebenso entsprechen wie dem völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG Bestandteil des deutschen Rechts ist. Insofern können lediglich eklatante Verstöße gegen den im Grundgesetz verankerten rechtsstaatlichen Mindeststandard bzw. gegen die nach Art. 25 GG zu beachtenden Grundsätze elementarer Verfahrensgerechtigkeit des allgemeinen Völkerrechts (wozu auch Art. 6 EMRK zählt) dazu führen, dass eine begehrte Rechtshilfe versagt wird. Keinesfalls ist Voraussetzung, dass das ausländische Verfahren an den Grundgedanken oder den Details der hiesigen Strafprozessordnung gemessen werden muss (vgl. u.a. Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 49, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 26.01.1982 – 2 BvR 856/81 –, BVerfGE 59, 280-287, Rn. 10, juris; OLG Köln, Beschluss vom 03. Juli 2007 – 2 Ws 156/07 –, Rn. 42, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. April 2010 – 1 Ws 19/10 –, Rn. 16, juris). Die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland haben bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ferner grundsätzlich von der Wirksamkeit eines dem Ersuchen zugrundeliegenden ausländischen Strafurteils auszugehen und dessen Rechtmäßigkeit auch nicht nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1982 – 2 BvR 856/81 –, BVerfGE 59, 280-287, juris Rn. 10). Da die §§ 48 ff. IRG in erster Linie auf humanitären und Fürsorgeerwägungen beruhen, ist bei der Bejahung der Ausnahmetatbestände des § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG größte Zurückhaltung geboten (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 08. Juni 2010 – I Ws 128/10 –, Rn. 16, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. April 2010 – 1 Ws 19/10 –, Rn. 16, juris). Auch nach der Gesetzesänderung ist das ausländische Verfahren weiterhin weder an dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates noch an den Regeln des deutschen Strafprozessrechts zu messen. Der eigenen Vorstellung vom Rechtsstaat soll auch keinesfalls dadurch unmittelbar Geltung verschafft werden, dass ein nationaler Prüfungsmaßstab an das dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegende Verfahren angelegt wird (vgl. Gesetzesbegründung, S. 91 BT-Drucksache 18/4347). Die Kammer erachtet darüber hinaus die zu der alten Rechtslage entwickelten Grundsätze hinsichtlich der erforderlichen Intensität bzw. Schwere eines etwaigen Verstoßes gegen Verfahrensgrundsätze weiterhin als anwendbar. Durch die Gesetzesänderung hat die Vorschrift insofern eine teilweise Erweiterung erfahren, als dass der Prüfungsmaßstab des § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG nicht mehr auf die zuvor genannten drei Verfahrensgarantien beschränkt ist, sondern auch auf andere Garantien der EMRK zu beziehen ist (vgl. Gesetzesbegründung, S. 90 f. BT-Drucksache 18/4347). Jedoch ist die Vorschrift nach Auffassung der Kammer weiterhin dahingehend auszulegen, dass nicht jedweder Verstoß gegen die EMRK zu einer Versagung der Rechtshilfe führt, sondern nur Verstöße gegen den wesentlichen Kerngehalt der EMRK. Denn die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG bezweckt einen Kompromiss zwischen den Bedürfnissen zwischenstaatlicher Rechtshilfe und Gesichtspunkten des innerstaatlichen Verfassungsrechts (vgl. historische Gesetzesbegründung S. 69 BT-Drucksache 9/1338; Gesetzesbegründung S. 90 BT-Drucksache 18/4347). Damit die nach Sinn und Zweck des Gesetzes grundsätzlich gewollte funktionierende zwischenstaatliche Rechtshilfe auch mit Nicht-EMRK-Staaten nicht leer läuft, sieht bereits die Begründung des historischen Gesetzgebers insofern eine Versagung der Rechtshilfe nur bei einem eklatanten bzw. offenkundigen Verstoß gegen den nach deutschem Verfassungsrecht zu fordernden rechtsstaatlichen Mindeststandard bzw. gegen die fundamentalen rechtsstaatlichen Garantien vor (vgl. historische Gesetzesbegründung S. 30, 69 BT-Drucksache 9/1338). Für eine solche Auslegung spricht auch der Wortlaut der neuen Vorschrift, welcher ein „im Einklang stehen“ mit der EMRK (vgl. insofern auch Gesetzesbegründung S. 91 BT-Drucksache 18/4347 „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der EMRK“) und nicht etwa einen „Verstoß“ gegen die EMRK vorsieht. Dies gilt ferner unter Berücksichtigung des von dem Gesetzgeber offenbar gewollten (vgl. Gesetzesbegründung, S. 91 BT-Drucksache 18/4347) Gleichlaufs mit dem Überstellungsübereinkommen. Nach Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk in Verbindung mit den dazu abgegebenen Erklärungen Deutschlands (in der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des ÜberstÜbk vom 19. Dezember 1991; BGBl. Teil II S. 98) zu Art. 3 Abs. 1 wird die Vollstreckung ebenfalls nur übernommen, wenn die Sanktion in einem Verfahren verhängt wurde, welches mit der EMRK in Einklang steht. Auch insofern führen lediglich eklatante Verstöße gegen den im Grundgesetz und der Menschenrechtskonvention verankerten rechtsstaatlichen Mindeststandard dazu, dass eine begehrte Rechtshilfe versagt wird (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 08. Juni 2010 – I Ws 128/10 –, Rn. 15, juris; ähnlich KG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 1 AR 105/06 - 2/5 Ws 53/06 –, Rn. 19, juris, wonach es sich dabei bereits nur um eine Präzision des § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG a.F. handele, ohne im Gehalt darüber hinaus zu gehen; Bock in: Ambos/König/Rackow: Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage 2015, ÜberstÜbk, S. 696, Rn. 459: „Mindestanforderungen der EMRK“). Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Überstellungsübereinkommens, welches einerseits die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten stärken und eine Unbestraftheit verhindern sowie andererseits die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen und die Verbüßung der verhängten Sanktion in der Heimat ermöglichen möchte. Ungeachtet dessen zielen die Rügen des Verurteilten ohnehin im Wesentlichen auf Verstöße gegen Art. 6 EMRK, dessen Grundsätze auch schon nach der alten Rechtslage zu dem im Rahmen der Vollstreckungsübernahme zu beachtenden völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG Bestandteil des deutschen Rechts ist, zählte. Art. 6 EMRK gewährt Verfahrensgarantien in Form von dem allgemeinen Recht auf ein faires Verfahren sowie weiterer einzelner Teilrechte. Davon umfasst sind insbesondere das Recht auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie die Gewährung rechtlichen Gehörs und einer angemessenen Verteidigung. Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 6 EMRK stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) - in verschiedenen Ausgestaltungen hinsichtlich der Prüfung der Teilrechte - auf eine Beurteilung der Gesamtfairness des Verfahrens ab (vgl. im Einzelnen Meyer in: Karpenstein/Mayer: EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 6 Rn. 7 m.w.N.). Im Rahmen von Rechtshilfeentscheidungen nimmt der EGMR einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK nur an, wenn begründete Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene eine offensichtliche Versagung des fundamentalen Rechts auf ein faires Verfahren („flagrant denial of fair trial“) erfahren hat. Die offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens geht über bloße Unregelmäßigkeiten oder fehlende Garantien im Verfahren hinaus, wie sie innerhalb eines Konventionsstaats selbst eine Verletzung von Art. 6 EMRK sein könnten. Erforderlich ist eine Verletzung der in dieser Vorschrift garantierten Grundsätze des fairen Verfahrens, die so grundlegend und massiv ist, dass sie einer Aufhebung oder Zerstörung des Wesensgehalts des in Art. 6 EMRK garantierten Rechts gleichkommt. Wie die äußerst seltene Annahme eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK durch den EGMR in Rechtshilfesachen zeigt, ist das Kriterium der offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens streng auszulegen. Der EGMR hat eine solche „flagrante Rechtsverweigerung“ insbesondere bei der Zulassung von durch Folter erlangten Beweismitteln angenommen (vgl. zu Auslieferungsentscheidungen EGMR, Urteil vom 07.07.1989 – 14038/88 – Soering/Vereinigtes Königreich, Rn. 113; EGMR, Urteil vom 09.05.2012 – 8139/09 – Othmann (Abu Qatada)/The United Kingdom, Rn. 258 ff.; EGMR, Urteil vom 24.07.2014 – 28761/11 - Al Nashiri/Polen, Rn. 562 ff; Meyer in: Karpenstein/Mayer: EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 6 Rn. 158 m.w.N.). Bei der gerichtlichen Prüfung im Rahmen des Exequaturverfahrens ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird. Der Betroffene hat insofern eine Darlegungslast, mit der er den an der Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe beteiligten Stellen hinreichend begründete, substantiierte Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im konkreten Fall in dem ersuchenden Staat bieten muss. Auf konkrete Anhaltspunkte kommt es in der Regel nur dann nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht, was vorliegend hinsichtlich Chile zu verneinen ist. Nur wenn der Verfolgte hinreichende Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch die Menschenwürde garantierten Mindeststandards darlegt, sind im Rahmen des Exequaturverfahrens weitere Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14 –, BVerfGE 140, 317-376, juris Rn. 69 f., 71, 110). Eine in dem Rechtshilfeverfahren von dem ersuchenden Staat erteilte, völkerrechtlich verbindliche Zusicherung bzw. Versicherung ist grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtshilfe auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14 –, BVerfGE 140, 317-376, Rn. 70). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgarantien nicht feststellbar. Es gehört zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die im deutschen Verfassungsrecht insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf. Daraus ergibt sich für das Strafverfahren das Gebot, dass ein Verfolgter im Rahmen der von der Verfahrensordnung des ausländischen Staates aufgestellten angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich nutzen können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14 –, BVerfGE 140, 317-376, Rn. 61; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 Ws 269/13 –, Rn. 19 m.w.n., juris). Nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung wird das dem ausländischen Erkenntnis zugrundeliegende Strafverfahren in seiner Gesamtheit den Grundprinzipien des fairen Verfahrens und den wesentlichen Standards der EMRK gerecht. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und Urteilen sowie der im Rechtshilfeverfahren erteilten Versicherung des ersuchenden Staates. Aus der mit Verbalnote vom 02.03.2015 offiziell durch die chilenische Regierung im Rahmen des Exequaturverfahrens übermittelten Stellungnahme des Richters des Berufungsgerichts Talca, Herrn I H H, vom 31.12.2014 ergibt sich, dass dem Verurteilten rechtliches Gehör und eine angemessene Verteidigung in dem chilenischen Strafverfahren gewährt wurden (vgl. Bl. 109a HA). Insofern bestätigt auch der Oberste Gerichthof in seiner Verfügung vom 02.07.2014, dass der Verurteilte im Rahmen des ihn verurteilenden Verfahrens einer Vernehmung unterzogen wurde und seine Pflichtverteidiger alle in der chilenischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechtsmittel ausübten, wonach das Urteil in zweiter Instanz und auch von dem Obersten Gerichtshof, also von einem unabhängigen Gericht, verfassungs- und gesetzmäßig einer Revision nach den Grundsätzen und Vorschriften des chilenischen Strafrechtssystems unterzogen wurde (vgl. Bl. 4 in Sonderband I – 249/1 Nr. 5). Die von dem Verurteilten vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgarantien zu begründen. Der Verurteilte wiederholt unter anderem Einwendungen, welche er bereits in dem chilenischen Strafverfahren im Rahmen seiner Verteidigung vorgebracht hat. Die chilenischen Gerichte haben sich mit diesen Einwendungen im Einzelnen in den verschiedenen Instanzen auseinandergesetzt, diese geprüft und darüber rechtskräftig entschieden. Es ist nicht Aufgabe des Exequaturverfahrens, die von dem Verurteilten bereits in dem ausländischen Verfahren vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen erneut zu überprüfen. Die Kammer verkennt nicht, dass das zugrundeliegende chilenische Strafverfahren nach dem Vorbringen des Verurteilten sowie ausweislich der vorliegenden Unterlagen und Urteile teilweise Abweichungen zu dem hiesigen Strafprozess aufweist. Es kommt jedoch nicht auf einzelne Verfahrensfehler oder prozessuale Abweichungen zum hiesigen Strafprozess an. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Unterschreitung der durch die EMRK gewährten wesentlichen Kerngarantien sind nicht ersichtlich. Die von dem Verurteilten vorgebrachten Einwände legen teils Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß schon nicht schlüssig dar und sind im Übrigen - auch bei einer Gesamtbetrachtung - nicht geeignet, Verfahrensverstöße mit der erforderlichen Qualität eines Verstoßes gegen unverzichtbare Verfahrensstandards zu begründen. Im Einzelnen: a) Rechtliches Gehör Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. aa) Hinreichende Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß hat der Verurteilte bereits nicht schlüssig dargelegt. Der Behauptung des Verurteilten, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, steht schon entgegen, dass er selbst schildert, dass im Zeitraum von April bis September 1997 immer wiederkehrende Vernehmungen stattgefunden haben (vgl. u.a. Schriftsatz vom 15.08.2016, Bl. 360 f. d. HA.). Ferner trägt er selbst vor, dass es eine mündliche Verhandlung mit ihm in Anwesenheit seiner Anwälte gegeben habe (vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 08.01.2016, Bl. 270 d. HA). bb) Der Einwand des Verurteilten ist zudem durch die gegenteilig lautende Versicherung des Richters des Berufungsgerichts Talca, Herrn I H H, vom 31.12.2014 (Bl. 109a ff. d.HA) auszuräumen, in welcher – unter Belegung von Fundstellen in der chilenischen Akte – ausgeführt wird, dass der Verurteilte tatsächlich und rechtzeitig angehört worden sei. Er habe alle ihm im Rahmen des Verfahrens angelasteten Tatbestände sowie die möglichen gesetzlichen Folgen derselben persönlich und direkt zur Kenntnis genommen. Er sei bei seiner Vernehmung – von dem Richter persönlich – mehrmals und auch bei Aufnahme der vielen von ihm für sich oder auch durch seine Rechtsanwälte im Verlauf des Verfahrens gestellten Anträge sowie bei Beschluss über diese angehört worden. Diese Aussagen seien berücksichtigt und in dem erstinstanzlichen Urteil erwogen worden (vgl. Bl. 109a f. d. HA). Diese Versicherung steht in Einklang mit den aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlichen Umständen. Das erstinstanzliche Gericht hat hinsichtlich der insofern von der Verteidigung des Verurteilten bereits damals erhobenen Einwänden (vgl. u.a. Erstinstanzliches Urteil Bl. 57, Bl. 126 ff., Kapitel V. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)) in seinem Urteil unmissverständlich festgestellt, dass diese Einwendungen der Verteidigung nicht zutreffend seien und sich nicht auf den Inhalt des Verfahrens stützen (vgl. Erstinstanzliches Urteil, Bl. 258 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4b)). Aus den chilenischen Urteilen ergibt sich, dass dem Verurteilten in unterschiedlichen Verfahrensstadien rechtliches Gehör gewährt wurde. Der Verurteilte hatte persönlich ausführlich Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen und den zugrundeliegenden Sachverhalten zu äußern. Neben persönlichen Vernehmungen des Verurteilten standen dem Verurteilten Verteidiger zu Seite, welche unter anderem zu der Anklageschrift Stellung genommen, verfahrensbezogene Anträge gestellt und Rechtsmittel eingelegt haben. Seine Stellungnahmen haben unter anderem in dem erstinstanzlichen Urteil umfangreich Berücksichtigung gefunden (vgl. u.a. Erstinstanzliches Urteil, Kapitel XV „Erscheinen vor Gericht, Aussagen bei der Ermittlung und Gegenüberstellung der Angeklagten {...}“, 57.) Bl. 985 ff. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4e)). Die Angeklagten leisteten die Aussagen vor dem zuständigen Richter und bei allen wurden die gesetzlich vorgesehenen Rechte streng respektiert (vgl. Erstinstanzliches Urteil, Kapitel XV „Erscheinen vor Gericht, Aussagen bei der Ermittlung und Gegenüberstellung der Angeklagten {...}“, 80.) Bl. 1236 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4f)). Der Verurteilte wurde vor seiner Befragung auch darauf aufmerksam gemacht, dass er wegen einer möglichen Behinderung des Gerichts und/oder Begünstigung des Angeklagten Q T befragt werde (vgl. Erstinstanzliches Urteil, Kapitel XV „Erscheinen vor Gericht, Aussagen bei der Ermittlung und Gegenüberstellung der Angeklagten {...}“, 57.) Bl. 993 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4e)). Der Einwand des Verurteilten, dass ihm bei den Vernehmungen der konkrete Vorwurf nicht mitgeteilt worden sei, lässt sich daher nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer ist demnach sehr wohl gehört, aber eben nicht erhört worden. Dies stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar noch kann es als Hinweis auf Willkür oder sonst auf einen Verstoß verfahrensrechtlicher Mindeststandards gewertet werden (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 08. Juni 2010 – I Ws 128/10 –, Rn. 19, juris). cc) Sofern der Verurteilte in diesem Zusammenhang ferner pauschal rügt, dass er nicht über ein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei, sind dadurch hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgarantien nicht ersichtlich. Der Verurteilte behauptet bereits nicht, dass er von einem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte. Dem erstinstanzlichen Urteil lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Verurteilte seine Aussagebereitschaft bekundet habe (vgl. Erstinstanzliches Urteil, Kapitel XV „Erscheinen vor Gericht, Aussagen bei der Ermittlung und Gegenüberstellung der Angeklagten {...}“, 57.) Bl. 996 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4e)). Der einschlägigen bundesrechtlichen und völkerrechtlichen Praxis ist zudem nicht zu entnehmen, dass ein etwaiges fehlendes Aussageverweigerungsrecht bzw. eine fehlende Belehrung darüber schlechthin unzulässig wäre. Das Recht zu Schweigen ist kein absolutes Recht (vgl. EGMR, Urteil vom 08.02.1996 – 18731/91 – Murray/The United Kingdom, Rn. 47). Es ist im Rahmen des Verhältnismäßigen beschränkbar, solange sein Wesensgehalt intakt bleibt (vgl. im Einzelnen Meyer in: Karpenstein/Mayer: EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 6, Rn. 130 ff. m.w.N.). Eine Rechtshilfeentscheidung ist somit nicht schon dann unzulässig, wenn die Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates nicht in demselben Umfang gewährleistet sein sollte, wie dies von Verfassungs wegen im deutschen Strafverfahren der Fall ist, sondern erst dann, wenn selbst der Kernbereich des nemo-tenetur-Grundsatzes nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. September 2016 – 2 BvR 890/16 –, Rn. 36, juris). Der Wesensgehalt wäre etwa berührt, wenn ein Beschuldigter durch Zwangsmittel dazu angehalten würde, eine selbstbelastende Aussage zu tätigen und so die Voraussetzungen für seine strafgerichtliche Verurteilung zu schaffen. Eine solche oder gleich schwerwiegende Verletzung ist vorliegend durch die Aussage des Verurteilten, in welcher er zudem jegliche strafrechtliche Verantwortung leugnet, weder ersichtlich noch von dem Verurteilten dargelegt. Auch eine Vereidigung ist entsprechend dem hiesigen Verständnis (§ 60 Nr. 2 StPO) nicht erfolgt. b) Angemessene Verteidigung Ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze im Hinblick auf das Recht auf eine angemessene Verteidigung in dem chilenischen Strafverfahren ist nicht ersichtlich. Die Kammer verkennt nicht – worauf es nach dem anzulegenden Prüfungsmaßstab aber auch nicht ankommt –, dass die Verteidigungsrechte in dem chilenischen Verfahren nicht in allen Punkten mit dem hiesigen Verfahrensverständnis übereinstimmen. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abweichungen derart grundlegend sind, dass nicht mehr von einem grundsätzlich fairen Verfahren gesprochen werden kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR, wonach ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK im Sinne einer offensichtlichen Versagung des fundamentalen Rechts auf ein faires Verfahren („flagrant denial of fair trial“) wegen Verletzung der Verteidigungsrechte allenfalls bei einem lediglich summarischen Verfahren und völliger Missachtung der Verteidigerrechte oder bei einer absichtlichen und systematischen Verweigerung eines Zugangs zu einem Rechtsanwalt bejaht wurde (vgl. EGMR, Urteil vom 09.05.2012 – 8139/09 – Othmann (Abu Qatada) ./. The United Kingdom, Rn. 258 ff. m.w.N.). Ein solcher Verstoß ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Verurteilte wurde in den verschiedenen Instanzen durch Verteidiger vertreten, welche auf den Gang des Verfahrens Einfluss nehmen konnten, für den Verurteilten Stellung genommen, verfahrensbezogene Anträge gestellt sowie ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel eingelegt haben (vgl. hierzu unter aa) und bb)). Die von dem Verurteilten vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, einen Verstoß gegen die unabdingbaren Verfahrensgarantien des Rechts auf eine angemessene Verteidigung zu begründen (vgl. hierzu unter bb) und cc)). aa) Die Darlegung des Verurteilten hinsichtlich eines behaupteten Verstoßes gegen das Recht auf eine angemessene Verteidigung ist insofern schon in sich unschlüssig, weil er selbst vorträgt, dass seine Anwälte eine Stellungnahme zur Anklageschrift abgegeben haben, die ihm gemachten Vorwürfe bestritten, umfangreich gegenbeweislich vorgetragen und Zeugen benannt haben (vgl. Schriftsatz vom 15.08.2016, Bl. 361 f. d.A.). Sofern er anführt, dass der Sonderrichter hierauf nicht eingegangen sei und alle Verteidigungsanträge abgelehnt habe, ist dies unbeachtlich. Dass den Einlassungen des Verurteilten und den prozessualen Anträgen seiner Verteidiger letztlich kein Erfolg beschieden war, stellt keinen Verstoß gegen das Recht auf eine angemessene Verteidigung dar. bb) Dem Verurteilten wurde eine angemessene Verteidigung ermöglicht. Wie die Staatsanwaltschaft Krefeld in ihrem Antrag zutreffend dargestellt hat, ergibt sich aus der Versicherung des Berufungsgerichts in Talca vom 31.12.2014 (Bl. 109a ff. d.HA), dass dem Verurteilten nicht nur rechtliches Gehör gewährt worden ist, sondern er auch in verschiedenen gerichtlichen Instanzen des Verfahrens durch von ihm beauftragte und für ihn tätige Rechtsanwälte Gelegenheit hatte, im Rahmen der chilenischen Verfahrensordnung auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Die sachliche Richtigkeit dieser Versicherung der chilenischen Behörden wird im Übrigen durch die vorliegenden Unterlagen bestätigt. Mit den diesbezüglich erhobenen Einwänden dringt der Verurteilte nicht durch. Im Einzelnen: (1) Der Verurteilte war bereits in dem Ermittlungsverfahren anwaltlich vertreten. Die Verteidiger des Verurteilten waren schon in diesem Verfahrensstadium umfangreich tätig, standen mit den beteiligten Stellen in Kontakt und haben zahlreiche prozessuale Anträge gestellt sowie ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel eingelegt. (a) In der Versicherung der chilenischen Behörde vom 31.12.2014 (Bl. 111 d. HA) ist unter Angabe von Fundstellen im Einzelnen dargelegt, welche Verteidigungshandlungen im Rahmen des Ermittlungsverfahren stattgefunden haben. Dies waren unter anderem die Bestellung von Prozessbevollmächtigten, diverse Anträge auf Vornahme von Amtshandlungen, Zeugenvorladungen oder Akteneinsicht sowie die Einlegung von Rechtsmitteln gegen entsprechend ergangene gerichtliche Entscheidungen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Richters des Berufungsgerichts Talca, Herrn I H H, vom 31.12.2014 (Bl. 111-113 d. HA.) Bezug genommen. Dementsprechend lässt sich auch den eigenen Ausführungen des Verurteilten (vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 08.01.2016, Bl. 283 d. HA)) sowie dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. Erstinstanzliches Urteil, Kapitel XV „Erscheinen vor Gericht, Aussagen bei der Ermittlung und Gegenüberstellung der Angeklagten {...}“, 57.) Bl. 996 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4e)) entnehmen, dass sein Rechtsanwalt schon zum Zeitpunkt seiner Vernehmungen im Ermittlungsverfahren Einwände vorbrachte und mit der Polizei sowie dem Untersuchungsrichter – auch durch persönliche Unterredungen - in Kontakt stand. (b) Sofern der Angeklagte vorbringt, dass eine angemessene Verteidigung dadurch eingeschränkt gewesen sei, dass seine Verteidiger in dem Ermittlungsverfahren keine Akteneinsicht erhalten hätten, begründet dies keinen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Mindeststandards. Der Zusicherung der chilenischen Behörde vom 31.12.2014 (Bl. 112 d. HA) ist zu entnehmen, dass die Anträge auf Akteneinsicht gerichtlich in mehreren Instanzen geprüft wurden. Das Akteneinsichtsrecht besteht selbst im Strafverfahren nicht absolut, insbesondere während laufender Ermittlungen nicht (vgl. Meyer in: Karpenstein/Mayer: EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 6, Rn. 122, 180 m.w.N.). So ist in § 147 Abs. 2 StPO vorgesehen, dass dem Verteidiger vor dem Abschluss der Ermittlungen die Einsicht in die Akten versagt werden kann. Auch unter Beachtung von Art. 6 EMRK ist lediglich entscheidend, dass dem Beschuldigten und seinem Anwalt ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung verbleiben. Insofern wird jedenfalls nach der Anklage ein Recht auf Akteneinsicht angenommen (Schädler/Jakobs in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage 2013, MRK Artikel 6 Rn. 60). Wie der Verurteilte selbst vorbringt, wurde mit Anklageerhebung Akteneinsicht gewährt (vgl. u.a. Schriftsatz vom 15.08.2016, Bl. 361 d. HA). Dass keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung bestand, ist angesichts der umfangreich vorgebrachten Einwände der Verteidigung des Angeklagten weder ersichtlich noch von dem Angeklagten vorgebracht. (c) Auch der Einwand des Verurteilten, dass die durch den Sonderrichter durchgeführten Vernehmungen während der Ermittlungsphase ohne die Anwesenheit seines Verteidigers durchgeführt worden sein sollen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen absolute verfahrensrechtliche Mindeststandards. Grundsätzlich kann sich ein Beschuldigter nach den hiesigen Rechtsvorschriften als Ausfluss des Rechts auf eine angemessene Verteidigung bereits in dem Ermittlungsverfahren – auch im Rahmen der Beschuldigtenvernehmungen – der Unterstützung eines Verteidigers bedienen. Dieses Recht, welches in der EMRK nicht ausdrücklich festgelegt ist, kann jedoch aus wichtigem Grund Beschränkungen unterliegen. Es ist insofern allein entscheidend, ob im konkreten Einzelfall das Verfahren in seiner Gesamtschau dem Beschuldigten das Recht auf eine angemessene Verteidigung oder ein faires Verfahren genommen hat (vgl. EGMR, Urteil vom 08.02.1996 – 18731/91 – Murray/The United Kingdom, Rn. 63, Meyer in: Karpenstein/Mayer: EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 6, Rn. 190). Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Verurteilte legt bereits nicht dar, dass er die Anwesenheit seiner Verteidiger beantragt habe oder um was für Vernehmungen es sich im Einzelnen, zum Beispiel als Zeuge oder Beschuldigter, gehandelt haben soll. Auch wenn der Verteidiger bei den Anhörungen des Verurteilten nicht zugegen gewesen sein sollte, war der Verurteilte im Ermittlungsverfahren jedenfalls bereits anwaltlich vertreten. Sein Anwalt stand sowohl mit der Polizei als auch dem Gericht in Kontakt und hat Einwände bezüglich der Vernehmungen diesen Stellen gegenüber vorbringen können. Darüber hinaus war der Verurteilte auch im anschließenden Gerichtsverfahren in allen Instanzen anwaltlich beraten und vertreten. Seine Verteidiger hatten insofern auch die Möglichkeit, zu dem Inhalt der Vernehmungen Stellung zu nehmen. Der Verurteilte trägt zudem selbst vor – auch wenn er dessen Ausgestaltung im Einzelnen nicht nachvollziehbar rügt –, dass es später ein „Kreuzverhör“ in Anwesenheit seiner Anwälte gegeben habe (vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 08.01.2016, Bl. 270). (2) In dem Verfahren erster Instanz stand dem Verurteilten ebenfalls eine angemessene Verteidigung zur Seite. Ausweislich der mit Fundstellen belegten Stellungnahme des Richters des Berufungsgerichts Talca, Herrn I H H, vom 31.12.2014 (Bl. 113 f. d. HA.) hat sich der Verurteilte nach gesetzmäßiger Zustellung der Anklage und Privatklagen durch seine Rechtsanwälte mit verschiedenen Ansprüchen, unter anderem öffentlich-rechtlicher Nichtigkeitserklärung, Antwort auf die Anklagen, Antwort auf die Zivilklagen, Vorlage von Beweismitteln, Antrag auf Vorladung von Zeugen und weiterer Beweise, verteidigt. Nach der Beweisaufnahme sei er auf rechtswirksame Weise benachrichtigt worden und sei - vertreten und verteidigt durch seine Rechtsanwälte - bei den Anhörungen zum Verfahren anwesend gewesen und habe an diesen teilgenommen. Diese Ausführungen lassen sich mit den vorliegenden Unterlagen bestätigen. Das erstinstanzliche Urteil widmet sich in einem Kapitel über die „Klagebeantwortung“ ausführlich dem Vortrag der Verteidigung für den Verurteilten (vgl. Erstinstanzliches Urteil, Kapitel V., Bl. 54-136 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)). Die Verteidigung setzt sich dabei im Einzelnen mit den dem Verurteilten in der Anklage vorgeworfenen Tatbeständen und Beweisen auseinander (vgl. u.a. Erstinstanzliches Urteil, Kapitel V., Bl. 114 ff. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)). Die Verteidigung hat ferner mildernde Umstände in Form des „tadellosen vorherigen Verhaltens“ vorgebracht, welche im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils gewürdigt wurden (vgl. Erstinstanzliches Urteil, Kapitel XX „Mildernde Umstände“, Bl. 1288 f. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4f)). Die Verteidigung hat auch umfassend zu den „Zivilklagen“ der Privatkläger Stellung genommen (vgl. Erstinstanzliches Urteil, Kapitel XXIII. 124), Bl. 1302 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4f)) und konnte die diesbezüglichen Zeugen befragen (vgl. Erstinstanzliches Urteil, Kapitel XXVIII. 133), Bl. 1343 ff., z.B. Bl. 1346, 1349 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4f)). Bei der Befragung des Verurteilten durch die Privatkläger war der Verurteilte ebenso anwaltlich vertreten. Seine Verteidiger haben dabei sowohl Einwendungen gegen Fragen der Privatkläger vorbringen können, als auch selber den Kläger befragen können (vgl. Erstinstanzliches Urteil, Kapitel XV „Erscheinen vor Gericht, Aussagen bei der Ermittlung und Gegenüberstellung der Angeklagten {...}“, 57.), Bl. 1023, 1025 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4e)). Das erstinstanzliche Gericht hat sich mit den Einwendungen des Verurteilten auseinander gesetzt, diese geprüft und darüber entschieden. Die Staatsanwaltschaft Krefeld führt insofern zutreffend aus: „Im Kapitel V Nr. 9 (Seite 44 ff. [Anm.: gemeint wohl Seite 54 ff.] Sonderband 4a)) wird in den Urteilsgründen eine ausführliche Abwägung der Stellungnahmen der Verteidigung, u.a. auch der des damaligen Angeklagten I, zu den Anklagepunkten ausgeführt und dargelegt. Ferner findet in den Urteilsgründen im Kapitel VII Nr. [Anm.:17,] 18-20 (Seiten 254-257 Sonderband 4b)) eine Auseinandersetzung mit der Rüge der der angeblichen Beeinflussung durch die Medien, der angeblichen fehlenden gerichtlichen Zuständigkeit und der angeblichen Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Anklageformulierung statt. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird schließlich im Kapitel VII Nr. 21 (Seiten 257 f. Sonderband 4b)) behandelt. Die sachliche Berechtigung der darin erfolgenden Zurückweisung der durch die Verteidigung diesbezüglich vorgetragenen Behauptungen wird durch die im Kapitel XV Nr. 57 (Seiten 985 ff. Sonderband 4e)) erfolgende Wiedergabe und Würdigung des Inhalts der Einlassungen des damaligen Angeklagten I belegt. Eine weitere Zusammenfassung seiner Einlassung, die sicher belegen, dass er im Rahmen des Verfahrens hinreichend gehört worden ist, finden sich im Kapitel XVII Nr. 87 (Seiten 1243 ff. Sonderband 4f)).“ (S. 7 des Antrags der Staatsanwaltschaft Krefeld). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Soweit der Verurteilte dagegen vorbringt, dass nur eine Wiedergabe und keine Abwägung mit den Stellungnahmen und Einwänden der Verteidigung erfolgt sei, ist dies nach oben Aufgezeigtem nicht zutreffend. Die ausführliche Wiedergabe zeigt, dass das Gericht die Stellungnahmen zur Kenntnis genommen hat. Es hat sich zudem mit den Argumenten sowie Beweisangeboten auseinander gesetzt und über die Rechtmäßigkeit der Anträge und Einwände entschieden. Aus der Argumentation in ihrem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass das chilenische Gericht auf die wesentlichen Sachfragen eingegangen ist und sich eine Überzeugung gebildet hat. Der Verurteilte hat keinen Anspruch darauf, wie das Gericht seine Einwände würdigt. Dass das Gericht auf Grund anderweitiger Überlegungen die entsprechenden Argumentationen sowie Beweisangebote des Verurteilten nicht für relevant gehalten, die Beweise anderweitig gewürdigt und sich nicht mit jedem einzelnen Argument des Verurteilten auseinandergesetzt hat, begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder einer angemessenen Verteidigung (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 5 W 132/09 - 48 –, Rn. 104, juris). (3) Das Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde ferner in den Rechtsmittelverfahren gewahrt, was auch der Verurteilte nicht in Abrede stellt. (a) Aus den Ausführungen in dem Urteil des Berufungsgerichts Talca vom 06.01.2011 ergibt sich, dass die Verteidiger des Verurteilten gegen das erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel mit dem Ziel der Verfahrenskassation eingelegt haben (vgl. Zweitinstanzliches Urteil, Bl. 4 f. in Sonderband I-353/13 Nr. 3). Es wurde im Wesentlichen gerügt, dass der Verurteilte als Begünstigter angeklagt, aber als Gehilfe verurteilt worden sei. Ferner wurde die Zuständigkeit des Gerichts sowie die Beweisführung und -würdigung beanstandet. Das Berufungsgericht Talca hat sich mit den von der Verteidigung vorgebrachten Einwänden und behaupteten Verfahrensmängeln in einer nachvollziehbaren Weise sachlich auseinandergesetzt (vgl. Zweitinstanzliches Urteil, Bl. 19 ff. in Sonderband I-353/13 Nr.3). (b) Der Verurteilte legte gegen das Berufungsurteil anschließend das Rechtsmittel der Revision wegen Verfahrensmängel und der materiell-rechtlichen Revision ein. Auch im Rahmen dieses Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof wurden die vorgebrachten Argumente der Verteidigung erneut gewürdigt. So wurde zum Beispiel auf den Einwand der Verteidigung – unter Berücksichtigung einer in Chile erfolgten Änderung der relevanten strafrechtlichen Vorschriften – die für die Angeklagten günstigere Vorschrift angewandt (vgl. Letztinstanzliches Urteil, Bl. 29 f., 35 f. in Sonderband I-352/13 Nr. 2). (c) Die Verteidiger des Angeklagten haben ausweislich der mit Fundstellen belegten Versicherung des Richters des Berufungsgerichts Talca, Herrn I H H, vom 31.12.2014 (Bl. 114. d. HA.) sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als auch vor dem Obersten Gerichtshof teilgenommen. cc) Die von dem Verurteilten vorgebrachten weiteren Einwände sind ebenfalls nicht geeignet, einen Verstoß gegen die unabdingbaren verfahrensrechtlichen Anforderungen an das Recht auf eine angemessene Verteidigung zu begründen. (1) Es ist nicht ersichtlich, dass durch die erfolgte Beweiserhebung (vgl. unter (a)) oder –würdigung (vgl. unter (b)) ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verfahrensgerechtigkeit oder das Recht auf eine angemessene Verteidigung gegeben ist. Die diesbezüglichen Beanstandungen des Verurteilten hatten bereits in dem chilenischen Verfahren keinen Erfolg. Das Berufungsgericht wies die Einwände der Verteidigung hinsichtlich der gerichtlichen Beweisführung und -würdigung zurück und führte – in Übereinstimmung mit dem hiesigen Verständnis – aus, dass eine Anfechtung der richterlichen Erwägung oder Würdigung einzelner Beweismittel zurückzuweisen sei, da diese Umstände ausschließlich den entscheidenden Gerichten obliegen. Es stellte ferner fest, dass ein Verstoß gegen die beweisregelnden Gesetze nicht vorliege und ein solcher insbesondere nicht dadurch gegeben sei, dass das Gericht zu einer anderen Überzeugung als die Verteidigung komme (vgl. Bl. 19 ff. in Sonderband I-353/13 Nr. 3). Auch der Oberste Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Beweise nach den Regeln der freien Beweiswürdigung gewürdigt und die Überzeugung daraus gebildet wurde, dass die Überlegungen den Regeln der Logik, den begründeten wissenschaftlichen Kenntnissen und den Grundsätzen der Erfahrung unterworfen wurden (vgl. Bl. 27 f. in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Die erhobenen Einwände des Verurteilten sind auch im Rahmen des Exequaturverfahrens nicht geeignet, einen Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze zu begründen. (a) Aus der Beweiserhebung in dem chilenischen Verfahren lässt sich kein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Mindeststandards ableiten. (i) Soweit der Verurteilte den Vorwurf erhebt, die chilenischen Gerichte hätten erforderliche Ermittlungen zu Gunsten des Verurteilten unterlassen, greift dieser Einwand nicht. Nach dem von der chilenischen Regierung vorgelegten Gesetzestext hat der Richter gemäß Art. 109 (130) der chilenischen StPO grundsätzlich mit gleichem Bestreben nicht allein die Tatsachen und Umstände zu erforschen, welche die Haftung des Angeklagten begründen oder erschweren, sondern auch jene Tatsachen, die den Angeklagten von dieser Haftung befreien, die Haftung aufheben bzw. mindern (vgl. Bl. 57 in Sonderband I – 351/13 Nr. 1). Der Umstand, dass bestimmte Ermittlungen nicht vorgenommen worden sein sollen, begründet keinen ordre-public-Verstoß sondern allenfalls einen – im Rahmen des Exequaturverfahrens unbeachtlichen – einfachen Verfahrensfehler (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 5 W 132/09 - 48 –, Rn. 75, juris). (ii) Der Verurteilte rügt ferner, dass keine Möglichkeit bestanden habe, Zeugen persönlich zu befragen. Dieser Einwand ist bereits unschlüssig, weil der Verurteilte zugleich selbst vorträgt, dass es zu Kreuzverhören mit Zeugen gekommen sei (vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 08.01.2016, Bl. 270). Auch dem erstinstanzlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass es Gegenüberstellungen des Verurteilten mit Zeugen gab (vgl. Kapitel XV „Erscheinen vor Gericht, Aussagen bei der Ermittlung und Gegenüberstellung der Angeklagten {...}“, 57.) Bl. 989, 1009 ff. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4e)). Sofern hinsichtlich einiger Zeugen nicht die Möglichkeit einer persönlichen Befragung bestanden haben sollte, begründet dieser Einwand des Verurteilten keinen Verstoß gegen die Grundsätze elementarer Verfahrensgerechtigkeit. Aufgrund des durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährten Rechts auf ein kontradiktorisches Verfahren muss jede Partei grundsätzlich die Möglichkeit haben, Beweise anzubieten, und sich zu allen erbrachten Beweisen oder Vorbringen äußern zu können, die darauf gerichtet sind, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen. In einer Strafsache bedeutet dies, dass grundsätzlich sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung Gelegenheit gegeben werden muss, die von der anderen Prozesspartei vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14 –, BVerfGE 140, 317-376, juris Rn. 100, 122; EGMR, Lietzow ./. Deutschland, Urteil vom 13. Februar 2001, Nr. 24479/94, Rn. 44). Als Ausfluss des Grundsatzes auf ein faires Verfahren ist sowohl im innerstaatlichen Recht als auch nach Art. 6 Abs. 3d) EMRK ferner grundsätzlich das Recht auf eine konfrontative Zeugenbefragung vorgesehen. Das Konfrontationsrecht gilt jedoch nicht absolut, sondern lässt Einschränkungen zu: Insbesondere bei Verfahren in Zusammenhang mit sexuellen Missbrauch oder kindlichen/jugendlichen Zeugen kann das Recht auf konfrontative Befragung eingeschränkt werden (vgl. so z.B. § 168c Abs. 3 StPO). Nach der Rechtsprechung des BGH führt eine Nichtgewährung des Befragungsrechts auch nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussage; vielmehr kommt es darauf an, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung den Geboten der Verfahrensfairness genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 397/09 –, BGHSt 55, 70-79, Rn. 16). Auch der EGMR lässt Einschränkungen des Konfrontationsrechtes zu. So verbieten Art. 6 Abs. 1 und 3d) EMRK nicht grundsätzlich die Verwendung von Aussagen im polizeilichen oder gerichtlichen Ermittlungsverfahren als Beweismittel. Selbst die Zulassung einer Aussage, die vor der Hauptverhandlung von einem dabei abwesenden Zeugen gemacht wurde und das einzige oder entscheidende belastende Beweismittel ist, führt nicht automatisch zu einer Verletzung von Art. 6 EMRK (vgl. im Einzelnen: EGMR, Schatschaschwili ./. Deutschland, Urteil vom 15.Dezember 2015 - 9154/10 - , Rn. 103 ff., NJOZ 2017, 544; EGMR, Al-Khawaja and Tahery ./. United Kingdom, Urteil vom 15.Dezember 2011 – 26766/05 und 22228/06; Meyer in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Auflage 2015, Mart. 6, Rn. 202 ff. m.w.N.). Im Rahmen dessen kann unter anderem berücksichtigt werden, ob zum Beispiel eine Nichtgewährung des Befragungsrechts in einem nicht zur EMRK gehörenden Vertragsstaat erfolgt ist (vgl. EGMR, Entscheidung vom 17. November 2005 – 73047/01 –, Rn. 88, juris) oder in Übereinstimmung mit dem Recht des ausländischen Staates stand (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 397/09 –, BGHSt 55, 70-79, Rn. 25). Ferner kann von Bedeutung sein, ob der Angeklagte die Befragung des Zeugen rechtzeitig beantragt hat und ob eine rechtmäßige Ablehnung der Befragung erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 169/00 –, BGHSt 46, 93-106, Rn. 21 m.w.N.; EGMR, Urteil vom 26.04.1991 – 12398/86 – Asch ./. Austria, Rn. 29). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der der Verteidigung in dem chilenischen Strafverfahren insgesamt zustehenden und wahrgenommenen Rechte ist bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung von einem hinreichend fairen Verfahren auszugehen. Denn es bestand die Möglichkeit für die Verteidigung, auf die Beweiserhebung und die Überzeugungsbildung des Gerichtes Einfluss zu nehmen. Der Verurteilte konnte Beweisanträge stellen, zu den erhobenen Beweisen Stellung nehmen und es gab mit Zeugen Gegenüberstellungen. Die chilenischen Gerichte haben über die prozessualen Anträge der Verteidigung im Hinblick auf die Beweisführung entschieden und die Verteidigung hat dagegen teilweise Rechtsmittel eingelegt. Insofern sind insbesondere folgende Gesichtspunkte hinsichtlich der Beweiserhebung hervorzuheben: Der Verurteilte führt selbst aus, dass 108 Anträge auf Beweismittel (46 Zeugenaussagen, 10 Fragen an die Uniformierte Polizei, 6 Gegenüberstellungen, 8 Gerichtliche Gutachten, 11 Medizinische Gutachten, 1 Behördliches Gutachten, 22 Gutachten der Uniformierten und der Geheimen Polizei und 4 Sonstige Maßnahmen wie die Zuziehung von Videoaufzeichnungen) in dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gestellt und im Ergebnis abgelehnt worden seien (vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 08.01.2016, Bl. 265 d.A.). An anderer Stelle legt der Verurteilte dar, dass insgesamt 90 Beweisanträge gestellt und 45 Entlastungszeugen genannt worden seien (vgl. Schriftsatz vom 18.02.2015, Bl. 53 d. HA). Der Verurteilte trägt ferner vor, dass im Rahmen der Gerichtsverhandlungen Zeugen befragt wurden, diese Zeugen aber keine Aussagen bezüglich des Verurteilten machten (vgl. Schriftsatz vom 18.06.2016, Bl. 386 d. HA). Ferner lässt sich der Versicherung des Richters des Berufungsgerichts Talca vom 31.12.2014 (Bl. 111 ff. d. HA.) entnehmen, dass die Verteidigung Anträge auf Vorladungen von Zeugen, auf Erhebung weiterer Beweise und auf Vornahme weiterer Amtshandlungen gestellt hat sowie Unterlagen vorgelegt wurden. Auch aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Verteidigung des Verurteilten zahlreiche prozessuale Anträge und Stellungnahmen in Bezug auf die Beweisführung vorgebracht hat. In der Klagebeantwortung hat die Verteidigung umfassend zu den erhobenen Beweisen Stellung genommen. Es wurde insofern auch schon vorgebracht, dass es ihnen verboten worden sei, Beweise zu liefern, die die Unschuld der Angeklagten hätten bestätigen können (vgl. Bl. 63., Kapitel V. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)). Die Verteidigung hat die Zeugenaussagen und weiteren Beweismittel im Einzelnen untersucht, dazu Stellung genommen und ausgeführt, dass diese aus ihrer Sicht nicht geeignet seien, den Anklagevorwurf zu beweisen (vgl. z.B. Bl. 101 f., Kapitel V. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)). Ausweislich des erstinstanzlichen Urteils hat die Verteidigung ferner Ablehnungsgründe gegen Zeugen vorgebracht (vgl. Bl. 64 ff., Kapitel V. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)), welche im Rahmen des Urteils gewürdigt und teilweise berücksichtigt wurden (vgl. Kapitel XII., Bl. 954 ff. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4e); Kapitel XXXI, G) 1. Bl. 1402 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4f)). Auch der Oberste Gerichthof hat die gegen einige Zeugen vorgebrachten Ablehnungsgründe geprüft (vgl. Bl. 42, 89 in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Dies alles zeigt, dass für die Verteidigung die Möglichkeit bestand, auf die gerichtliche Überzeugungsbildung Einfluss zu nehmen. Aus dem Umstand, dass die Anträge des Verurteilten im Ergebnis teilweise abgelehnt wurden und das Gericht nicht zu der von dem Verurteilten gewünschten Überzeugungsbildung gelangt ist, kann nicht abgeleitet werden, dass ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Mindeststandards vorliege. Dabei ist auch zu beachten, dass die Zeugenaussagen nicht die einzig entscheidenden Beweismittel waren. Wie der umfangreichen Beweiswürdigung des Obersten Gerichthofes zu entnehmen ist, wurden zum Beispiel unter anderem diverse ärztliche, psychologische und gerichtsmedizinische Berichte bei der Urteilsfindung beachtet (vgl. Bl. 3-42 in Sonderband I-352/13 Nr. 2). (b) Soweit der Verurteilte der Ansicht ist, dass keine angemessene Beweiswürdigung erfolgt sei, ist dies zum einen nicht zutreffend und zum anderen im Rahmen des Exequaturverfahrens nicht angreifbar. Durch die umfangreiche Wiedergabe der Beweismittel in dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. Bl. 259 ff in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4b) bis 4e)) wird die Beweisgrundlage und die Kenntnis des Gerichts hiervon unmissverständlich deutlich. Darüber hinaus findet auch eine eigentliche Beweiswürdigung statt. Sowohl das erstinstanzliche Gericht (vgl. Kapitel XIII. „Festgestellte Tatbestände“, insb. Bl. 966 f., 968 ff. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4e)) als auch der Oberste Gerichtshof (vgl. insb. Bl. 28 ff. in Sonderband I-352/13 Nr. 2) stellen die Beweismittel nicht nur dar, sondern setzen sie zueinander in Bezug und würdigen sie. Die so gewonnene Überzeugungsbildung der Gerichte ist im Rahmen des Exequaturverfahrens nicht zu überprüfen. (2) Es ist kein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Mindeststandards durch den Umstand anzunehmen, dass der Verurteilte zusammen mit anderen Angeklagten durch eine Gruppe von Verteidigern gemeinsam vertreten wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass im deutschen Strafprozess eine Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO ausgeschlossen ist. Im Rahmen des Exequaturverfahrens und den insofern zu prüfenden wesentlichen Verfahrensgarantien kommt es jedoch allein darauf an, ob durch die gemeinschaftliche Vertretung eine effektive Verteidigung des Verurteilten schlechterdings nicht möglich war. Anhaltspunkte hierfür sind weder von dem Verurteilten dargelegt noch sonst ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass sich zum Beispiel ein Kapitel in der Klagebeantwortung ausführlich allein dem Thema widmet, weshalb bezüglich des Verurteilten I eine Begünstigung nicht vorliege und ein freisprechendes Urteil ersucht werde. Dabei setzt sich die Verteidigung im Einzelnen mit den dem Verurteilten in der Anklage vorgeworfenen Tatbeständen auseinander (vgl. Bl. 114 ff., Kapitel V. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)). Inwiefern eine effektive Verteidigung des Verurteilten etwa aufgrund einer etwaigen Interessenskollision eingeschränkt gewesen sein soll, bringt der Verurteilte ebenso nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. (3) Der Verurteilte dringt nicht mit dem Argument durch, dass ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgarantien darin liege, dass kein rechtlicher Hinweis erfolgt sei, bevor er wegen einer anderen rechtlichen Beurteilung der Tat verurteilt wurde. Es ist nach den vorliegenden Urteilen zutreffend, dass die Anklage des Gerichts bezüglich des Verurteilten auf Begünstigung lautete (vgl. Bl. 21 - 25, Kapitel III. A) 1) 1.1.;1.3 a) und b), A) und C) in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)) und er letztlich als Gehilfe von Q T verurteilt wurde. Zur Zulässigkeit dieser Verurteilung hat bereits das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, dass die Strafbarkeit und Verurteilung als Gehilfe sich innerhalb des Spielraums der staatlichen Anklage und der Anklagen der Privatkläger befinden und kohärent mit den bewiesenen Tatbeständen, mit der juristischen Qualifikation derselben und mit der besonderen Situation eines jeden der Angeklagten sei (vgl. Kapitel XVII „Besondere Situation und Beteiligung eines jeden Angeklagten“, 110.) Bl. 1283 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4f)). Auch das Berufungsgericht hat den diesbezüglich erhobenen Einwand des Verurteilten zurückgewiesen, weil – in Übereinstimmung mit dem hiesigen Rechtsverständnis - sich das Urteil auf diejenigen Tatsachen stütze, die direkt oder indirekt mit der Reichweite der Anklage in Verbindung stünden und das Gericht durch die Anklage hinsichtlich ihres tatsächlichen Gehaltes, nicht jedoch bezüglich der rechtlichen Würdigung begrenzt sei (vgl. Bl. 4-19, vgl. insb. Bl. 12-14 in Sonderband I-353/13 Nr.3). Es kann dahinstehen, ob ein - im deutschen Recht vorgesehener (§ 265 StPO) - gerichtlicher Hinweis auf die anderweitige rechtliche Beurteilung der angeklagten Tat erfolgt ist. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, geschweige denn durch den Verurteilten dargelegt, was der Verurteilte vorgetragen hätte und mit Erfolg hätte vortragen können, wenn ein entsprechender Hinweis ergangen wäre. Zum anderen liegt bei einer Verurteilung auf Grund eines anderen rechtlichen Aspekts ohne vorherige Erörterung allenfalls ein einfacher Verfahrensfehler, jedoch kein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Mindeststandards vor, der den Verurteilten so wesentlich in seiner Verteidigung behindert hätte, dass nicht mehr von einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden könnte (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 5 W 132/09 - 48 –, Rn. 106 ff. , juris). Dies gilt vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Privatklagen des Staatsverteidigungsrates und des chilenischen Jugendamtes auf die Beihilfe der Angeklagten bei den Verbrechen des Missbrauchs Minderjähriger bezogen haben (vgl. Privatklage des Staatsverteidigungsrates Bl. 25, 32 Kapitel III B), 2) in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a); Privatklage des chilenischen Jugendamtes Bl. 35 Kapitel III B), 3) in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a); Ausführungen des Berufungsgerichts diesbezüglich Bl. 13 in Sonderband I-353/13 Nr.3). Die weiteren Privatkläger äußerten sogar eine darüber hinausgehende strafrechtliche Beteiligung des Verurteilten als Täter der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs und subsidiär als Gehilfe (vgl. Bl. 37 f. Kapitel III B), 4) in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)). Dem Verurteilten und seiner Verteidigung war es angesichts dessen auch ohne einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis möglich, sich vorausschauend mit anderen Beteiligungsformen zu beschäftigen und dazu Stellung zu nehmen. Dementsprechend hat die Verteidigung des Angeklagten im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens auch Ausführungen zu den kriminellen Beteiligungsformen der Begünstigung und Beihilfe gemacht (vgl. Bl. 92 ff., Kapitel V. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)). Die Verteidigung hat dabei sowohl den Begriff als auch die Voraussetzungen für das Vorliegen von Beihilfe im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Anträge der Privatkläger untersucht und dazu Stellung genommen (vgl. Bl. 105 f., 129 ff. Kapitel V. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)). Eine unangemessene Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit ist demnach keineswegs ersichtlich. c) Unabhängiges Gericht Die von dem Verurteilten vorgebrachten Einwände sind auch nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Recht auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht zu begründen. Dies gilt schon deshalb, weil der Verurteilte sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen gegen den eingesetzten „Sonderrichter“ erster Instanz (vgl. hierzu unter aa)) und das Ermittlungsverfahren als „inquisitorisches“ Verfahren (vgl. hierzu unter bb) (2)) wendet. Etwaige Verstöße gegen das Recht auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht können aber jedenfalls durch ein unabhängiges und unparteiliches Rechtsmittelgericht geheilt werden (vgl. Meyer in: Karpenstein/Meyer, EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 6 Rn. 50). Das erstinstanzliche Urteil wurde vorliegend durch zwei unabhängige Gerichte überprüft und im Ergebnis – mit Abänderungen – bestätigt. An der Unabhängigkeit des Berufungsgerichts und des Obersten Gerichtshofs bestehen keine Zweifel und solche werden auch von dem Verurteilten nicht geltend gemacht. Ungeachtet dessen rechtfertigen die Einwände des Verurteilten auch im Übrigen nicht die Annahme eines Verstoßes gegen wesentliche Verfahrensgarantien im Hinblick auf das Recht auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht bzw. das Recht auf einen gesetzlichen Richter. Im Einzelnen: aa) Soweit der Verurteilte einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Mindeststandards im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG damit begründen möchte, dass die Einsetzung des Sonderrichters des Berufungsgerichts, I H H, für das Verfahren erster Instanz den deutschen Verfassungsgrundsätzen von Art. 101 GG widerspreche und einen Verstoß gegen das Verbot der Ausnahmegerichte als Ausfluss der Garantie des gesetzlichen Richters darstelle, dringt er damit nicht durch. (1) Aufgrund einer Verfügung des Obersten Gerichthofs hat I H H, Richter des Berufungsgerichts Talca, als Untersuchungsrichter am 19.03.1997 das Verfahren des Bezirksgerichts Parral übernommen (vgl. Bl. 13, Kapitel I in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)). Es erfolgte vorliegend keine Ad-hoc-Einrichtung eines vorher nicht bestehenden Gerichts zur Entscheidung eines bestimmten Einzelfalles, sondern es wurde die personelle Besetzung des mit der Sache nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen erstinstanzlich befassten Gerichts durch die Einsetzung eines Richters des Berufungsgerichtes geregelt. Nach Art. 101 Abs. 1 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden und Ausnahmegerichte sind unzulässig. In Ausprägung dessen ist durch die gesetzlichen Regelungen des deutschen GVG und den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen die personelle Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers im hiesigen Rechtssystem vorher festgelegt. Im Rahmen von § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG sind diese deutschen Maßstäbe jedoch nicht unmittelbar anzulegen. Die Frage, ob die Rechtshilfe zulässig ist, weil sich der Verurteilte etwa vor einem „Sondergericht“ verantworten musste, ist entgegen der Auffassung des Verurteilten nicht an dem Maßstab des Art. 101 GG sondern daraufhin zu überprüfen, ob sie dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard und den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland genügt. Diese Anforderungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn es sich bei dem ausländischen Gericht um einen unabhängigen Spruchkörper handelt, der kraft Gesetzes errichtet ist und im Rahmen rechtlich festgelegter Zuständigkeiten nach einem rechtlich geordneten Verfahren durch Richter, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Rechts wegen gewährleistet ist, Rechtsprechungsfunktionen nach Maßgabe von Rechtsnormen wahrnimmt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.12.2003 – 2 BvR 879/03 –, juris Rn. 34 ff. zu peruanischen „Sondergerichten“; OLG Köln, Beschluss vom 03. Juli 2007 – 2 Ws 156/07 –, Rn. 42 ff., juris; Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 73 Rn. 93). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Es erscheint außer Frage gewährleistet zu sein, dass sich der Verurteilte vor einer Einrichtung verantworten musste, die den Voraussetzungen genügt, welche nach allgemeiner Auffassung der Staaten erfüllt sein müssen, damit von einem Gericht in materiellem Sinne gesprochen werden kann. Die Einsetzung des Sonderrichters entsprach auch der damals geltenden Gesetzeslage und erfolgte im Rahmen der rechtlich festgelegten Zuständigkeiten. Eine solche Einsetzung ist in den chilenischen Gesetzen in bestimmten – im Einzelnen geregelten - Ausnahmefällen nach Artt. 559, 560 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Código Orgánico de Tribunales) vorgesehen und erfolgte vorliegend gesetzesmäßig (vgl. Erstinstanzliches Urteil, Bl. 255 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4b); Zweitinstanzliches Urteil Bl. 19 f. in Sonderband I-353/13 Nr. 3). Der Verurteilte bringt selbst vor, dass die Einsetzung des „Sonderrichters“ den damaligen chilenischen Gesetzen entsprach (vgl. u.a. Schriftsatz vom 15.08.2016, Bl. 372, 378 d.A.). Auch das erstinstanzliche Urteil nimmt Stellung zu der von der Verteidigung bereits in dem chilenischen Verfahren geforderten öffentlich-rechtlichen Nichtigkeitserklärung aufgrund derer ersucht wurde, dass dieses Gericht das Abkommen des Obersten Gerichthofes, das die Durchführung der außerordentlichen Ermittlungen anordnete, und alle als Folge jener Bestimmungen durchgeführten Amtshandlungen für nichtig erkläre. Insofern wird in dem erstinstanzlichen Urteil festgestellt, dass dieses Ersuchen unzulässig ist, weil das Gericht nach den geltenden rechtlichen Grundlagen verfassungs- und gesetzesgemäß aufgestellt wurde und im Rahmen seiner Zuständigkeit sowohl bezüglich der Angelegenheit der von ihm behandelten Verfahren als auch im territorialen Aspekt gültig und gesetzesgemäß gehandelt hat (vgl. im Einzelnen Bl. 254 f. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4b)). Auch das Berufungsgericht hat die Rüge des Verurteilten, dass das Urteil von einem nicht zuständigen Gericht oder nicht ordnungsgemäß besetzten Gericht verkündet worden sei und insbesondere die Bestellung des Untersuchungsrichters rechts- und verfassungswidrig gewesen sei, zurückgewiesen (vgl. Zweitinstanzliches Urteil Bl. 19 f. in Sonderband I-353/13 Nr.3). Die Einsetzung des Berufungsrichters ist auch nicht geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, welche auch in Chile von Rechts wegen gewährleistet wird, zu begründen. Zwar ist in der deutschen Rechtsordnung die personelle Zuständigkeit des gesetzlichen Richters vorab fest geregelt. Eine andere Handhabung führt vorliegend jedoch nicht zu einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgarantien im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG. Dabei ist zum einen zu beachten, dass die Einsetzung vorliegend durch den Obersten Gerichtshof und damit von der Judikative selbst erfolgte, ohne dass eine zur Gewährung der Unparteilichkeit insbesondere ungewollte Einflussnahme durch die Exekutive bestand. Zum anderen ist anders als in Deutschland im Rahmen der Gewährung des Rechts auf einen gesetzlichen Richter die Frage der personellen Besetzung des Gerichts und der Geschäftsverteilung selbst innerhalb der europäischen Länder unterschiedlich geregelt. Eine schematische Vorbestimmtheit des im konkreten Einzelfall zur Entscheidung berufenen Richters ist nicht in allen Ländern zwingend vorgesehen (vgl. im Einzelnen Albin Esser, Der „gesetzliche Richter“ und seine Bestimmung für den Einzelfall: rechtsvergleichende Beobachtungen und rechtspolitische Überlegungen zur spruchkörperinternen Geschäftsverteilung, in: Straf- und Strafverfahrensrecht, Recht und Verkehr, Recht und Medizin: Festschrift für Hannskarl Salger zum Abschied aus dem Amt als Vizepräsident des Bundesgerichtshofes, Köln 1994, S. 247-271, S. 258 ff. s. auch https://freidok.uni-freiburg.de/data/3381 ). Im Hinblick auf die verschiedenen Modi der Richterbestellung und -wahl in den Mitgliedstaaten übt daher auch der EGMR insofern Zurückhaltung im Rahmen der Prüfung des Art. 6 EMRK. Es ist Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, ein Verfahren anzuwenden, welches eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet. Die Zuweisung eines Falles an einen bestimmten Richter oder Gericht liegt in dem den inländischen Behörden in diesen Angelegenheiten zustehenden Beurteilungsspielraum. Dabei können eine Vielzahl von Faktoren, wie z.B. zur Verfügung stehende Ressourcen, die Qualifikation von Richtern, Interessenskonflikte oder die Zugänglichkeit des Gerichts für die Parteien, Berücksichtigung finden (vgl. EGMR, Urteil vom 03.05.2011 bzw. 28.11.2011 – 30024/02 –, Sutyagin ./. Russia, Rn. 187). Die Zusammensetzung muss lediglich – wie vorliegend gewährleistet – gesetzlich geregelt sein, im konkreten Fall den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und Interessenkonflikte vermeiden (vgl. Meyer in: Karpenstein/Mayer: EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 6 Rn. 42a m.w.N.). Die Rechtsprechung des Berufungsrichters erfolgte ferner in einem rechtlich geordneten Verfahren unter Anwendung der chilenischen Vorschriften über den Strafprozess. (2) Sofern der Verurteilte darüber hinaus rügt, dass alle eingeleiteten oder noch einzuleitenden Strafsachen, die durch Anzeige gegen eine der ehemaligen D E zugehörigen Person im Jurisdiktionsbereich des Berufungsgerichts Talca zu führen seien, sodann dem Sonderrichter übertragen worden seien, begründet auch dies nicht die Annahme einer Missachtung verfahrensrechtlicher Mindeststandards. Ein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs ist auch der hiesigen Verfahrensordnung (vgl. § 13 StPO) nicht fremd. bb) Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts kann auch im Übrigen als im ausreichenden Maß gewährleistet angesehen werden. Grundsätzlich kann nicht nur die erwiesene subjektive Befangenheit sondern bereits auf objektiven Gründen basierende nachvollziehbare Zweifel an der Unabhängigkeit ausreichend sein, die Annahme der Unparteilichkeit des Gerichtes zu begründen (vgl. u.a. EGMR, Urteil vom 15.12.2005 – 73797/01 – Kyprianou/Cyprus, Rn. 118). Eine Befangenheit in subjektiver Hinsicht dergestalt, dass der Sonderrichter, welcher ordentlicher Richter des Berufungsgerichtes ist, oder ein sonst beteiligter Richter aufgrund einer persönlichen Überzeugung oder Interesses unparteiisch sei, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es sind auch keine Gründe seitens des Verurteilten vorgebracht, welche in objektiver Hinsicht hinreichende berechtigte Zweifel an einer Unparteilichkeit aufkommen lassen und - jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung - einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgarantien im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG begründen würden. Im Einzelnen: (1) Soweit der Verurteilte schon in der ersten Instanz in dem chilenischen Verfahren und nunmehr erneut den Einfluss der Presse und des sogenannten Staatsverteidigungsrates (Consejo de Defensa del Estado) rügt, wird bereits in dem erstinstanzlichen Urteil unmissverständlich klargestellt, dass sich das Urteil nicht auf äußere Erwägungen sondern allein auf den Inhalt des Verfahrens stützt und die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichts unversehrt sei (vgl. Bl. 254 in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4b)). Zweifel daran vermag der Verurteilte mit seinem Vorbringen nicht zu begründen. Das manchen Gerichtsverfahren innewohnende große Medieninteresse führt nicht zu einer Befangenheit der entscheidenden Richter. Es ist Teil des – auch nach internationalen Richtlinien vorherrschenden – richterlichen Amtsverständnisses, von solchen äußeren Einflüssen unbeeinflusst unabhängige Entscheidungen zu fällen. Auch ein die Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigender Einfluss des Verteidigungsrates ist nicht ersichtlich. Der Staatsverteidigungsrat erhob – neben dem chilenischen Jugendamt und weiteren Privatklägern – eine Privatklage gegen die in diesem Verfahren Angeklagten (vgl. Bl. 25 ff., Kapitel III B), 2) in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)). Insofern stellt das erstinstanzliche Gericht in dem Urteil fest, dass der Staatsverteidigungsrat von dem ihm insofern zustehenden Recht in zulässiger Weise Gebrauch gemacht habe (vgl. Bl. 256 f. in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4b)). Eine Beeinflussung der Unabhängigkeit durch eine solche Privatklage ist nicht ersichtlich. Das System der Nebenklage ist auch im hiesigen Rechtssystem nicht fremd. Die Beteiligung einer staatlichen Institution als „Privatkläger“ bedeutet nicht, dass das Gericht in der Entscheidungsfindung beeinflusst ist. Das Gericht hat die jeweiligen Argumente vielmehr abgewogen, alle Verfahrensbeteiligten gehört und eine unabhängige Entscheidung getroffen. Aus dem Umstand, dass das Gericht im Ergebnis nicht dem Vorbringen des Verurteilten gefolgt ist, kann keine Parteilichkeit des Gerichtes abgeleitet werden. (2) Soweit der Verurteilte ferner das Verfahren als „inquisitorisch“ rügt, weil das Verfahren sowohl in der Ermittlungsphase als auch in der Urteilsphase erster Instanz von demselben Richter geführt und entschieden worden sei, begründet dies keinen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgarantien in Form des Rechtes auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht. Zwar ist dem Verurteilten darin zuzustimmen, dass der EGMR in einzelnen Entscheidungen Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichts und damit einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK bejaht hat, in denen es sich um eine Art „inquisitorisches“ Verfahren handelte, die Rollen zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht vermischt bzw. ein Richter schon in der Untersuchungsphase tätig war (vgl. u.a. EGMR, Urteil vom 15.12.2005 – 73797/01 – Kyprianou/Cyprus, Rn. 118, 126 f.; EGMR, Urteil vom 18.05.2010 bzw. 18.08.2010 – 64962/01 – Ozerov/Russia, Rn. 50 ff.; EGMR, Urteil vom 26.10.1984 – 9186/80 – De Cubber/Belgium, Rn. 23, 27 ff.). Jedoch kommt es im Rahmen des Exequaturverfahrens wie bereits dargelegt nicht darauf an, ob bei einem Mitgliedstaat der EMRK ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK anzunehmen wäre. Ferner ist unerheblich, ob der Verurteilte – unter Vorlage von umfangreicher Literatur – die Regelungen in Chile für mit dem dortigen Verfassungsrecht unvereinbar hält. Es ist allein zu prüfen, ob das Recht auf ein faires Verfahren durch solche etwaige Umstände derart eingeschränkt ist, dass es einer Aufhebung der Grundgedanken der EMRK gleich komme. Dies vermag die Kammer bei der erforderlichen Gesamtabwägung nicht zu erkennen: Es ist zunächst festzustellen, dass ausweislich des erstinstanzlichen Urteils in dem Verfahren die erste Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts Talca beteiligt war (vgl. Bl. 13 f., Kapitel I in Sonderband I-354/13 deutsche Übersetzung 4a)). Soweit der Untersuchungsrichter selbst Maßnahmen in dem Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist darauf hinzuweisen, dass auch dem hiesigen Rechtssystem solche richterlichen Maßnahmen nicht fremd sind und eine Vorbefassung nur bei Hinzutreten weiterer Umstände zu der Besorgnis einer Befangenheit führen kann. Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht die Tatbestände eines Ausschlussgrundes gemäß § 22 Nr. 4, 5, § 23 oder § 148a Abs. 2 S. 1 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen. Denn eine solche Beteiligung an Vorentscheidungen im nämlichen und in damit zusammenhängenden Verfahren ist von der Strafprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich vorgesehen. Dies gilt nicht nur für die Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, insbesondere etwa die Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern etwa auch die Befassung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat. Anders verhält es sich lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen (st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 283/14 –, Rn. 7, juris). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR vermag der Umstand, dass ein erstinstanzlicher oder Berufungsrichter in einer Rechtsordnung im jeweiligen Fall bereits Entscheidungen vor dem eigentlichen Verfahren, insbesondere im Ermittlungsverfahren, getroffen hat, in der Regel nicht die Besorgnis hinsichtlich seiner Unparteilichkeit zu begründen (vgl. u.a. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Hauschildt ./. Dänemark, Urteil vom 24. Mai 1989 – 10486/83 –, Rn. 48 ff., juris). Ferner waren – wie bereits dargelegt - nach Art. 109 (130) der chilenischen StPO ohnehin nicht nur die den Angeklagten belastenden, sondern auch entlastenden Umständen zu untersuchen (vgl. Bl. 57 in Sonderband I – 351/13 Nr. 1). Ungeachtet dessen verstößt selbst ein System, das es dem Beschuldigten weitgehend überlässt, selbst die entlastenden Umstände zu ermitteln und vorzubringen, nicht gegen den ordre public, sofern ihm hierzu genügend Gelegenheit gegeben wird (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 5 W 132/09 - 48 –, Rn. 75, juris). Nach dem eigenen Vorbringen des Verurteilten und wie bereits dargelegt bestand hierzu genügend Gelegenheit. Entscheidend ist abschließend zu berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Urteil durch zwei weitere - unstreitig unabhängige - Gerichte bestätigt wurde. Etwaige Verstöße können durch ein unabhängiges und unparteiliches Rechtsmittelgericht jedenfalls geheilt werden (vgl. Meyer in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 6 Rn. 50; EGMR, Urteil vom 15.12.2005 – 73797/01 – Kyprianou/Cyprus, Rn. 134 f.). Insofern bestätigt auch der Oberste Gerichthof in seiner Versicherung vom 02.07.2014, dass das Urteil in zweiter Instanz und von dem Obersten Gerichtshof von einem unabhängigen Gericht verfassungs- und gesetzmäßig einer Revision unterzogen wurde (vgl. Bl. 4 in Sonderband I – 249/1 Nr. 5). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Verfahren nicht nur auf Verfahrensfehler überprüft hat sondern eine umfangreiche Beweiswürdigung vorgenommen hat, den Verurteilten in einigen Punkten freigesprochen und in anderen Punkten die vorherigen Urteile bestätigt hat. Dies verdeutlicht, dass ein unabhängiges Gericht die vorliegenden Beweise und Tatsachen unparteilich erneut gewertet und sich eine Überzeugung gebildet hat. d) Sonstige Verfahrensvoraussetzungen Dafür, dass das chilenische Strafverfahren aus anderen Gründen rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen hätte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG, bestehen ebenso keine Anhaltspunkte. aa) Sofern der Verurteilte anführt, dass durch die Reformierung der chilenischen Strafprozessordnung die parallele Existenz von zwei Strafprozessordnungen in Chile ab dem Jahr 2000 die Gefahr eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz berge, ist dies nicht geeignet, einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Mindeststandards zu begründen. Es ist mit rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen vereinbar und entspricht auch dem hiesigen Rechtsverständnis, dass im Hinblick auf die zeitliche Geltung von Gesetzen Übergangsvorschriften geschaffen werden und der zeitliche Geltungsbereich bestimmt wird. bb) Auch der Umstand, dass das Urteil des Obersten Gerichthofs in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist, begründet keinen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgarantien. Ein Abwesenheitsurteil verstößt jedenfalls dann nicht gegen die völkerrechtlichen Mindeststandards, wenn sich der Verfolgte dem ausländischen Strafverfahren, von dem er Kenntnis hat, durch Flucht entzogen hat und in dem Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Verteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 -, MDR 1987, 466, 467; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 Ws 269/13 –, Rn. 19, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der in dem gesamten chilenischen Strafprozess anwaltlich verteidigte Verurteilte wusste um das laufende Verfahren und hat sich nach den Urteilen in erster und zweiter Instanz vor rechtskräftigem Abschluss des Prozesses dem Verfahren in der dritten Instanz durch Flucht entzogen. Insoweit hat der Verurteilte sein Anwesenheitsrecht durch sein eigenes Verhalten verwirkt. Der Verurteilte dringt unter Berücksichtigung dieser Umstände auch nicht mit dem Einwand durch, dass das Urteil des Obersten Gerichthofes ihm nicht persönlich zugestellt worden sei. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs wurde am 25.01.2013 durch Aushängen an der Gerichtstafel in der Geschäftsstelle zugestellt (vgl. Bl. 98 f. in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Mindeststandards ist dadurch nicht ersichtlich. e) Gesamtbetrachtung Die vorgebrachten Einwendungen begründen auch in einer Gesamtschau keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens, welche einer Aufhebung der Grundgedanken der EMRK gleich kommen würden. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und nach einer Gesamtwürdigung der dem Verurteilten insgesamt zustehenden Rechte erscheint das chilenische Verfahren den wesentlichen Anforderungen eines fairen Verfahrens zu entsprechen. Wie die Staatsanwaltschaft Krefeld in ihrem Antrag zusammenfassend zutreffend festgestellt hat, hat der Verurteilte nicht nur persönlich am Verfahren - insbesondere durch seine mehrfachen persönlichen Aussagen gegenüber dem Richter - mitgewirkt, sondern sich über drei Instanzen durch mehrere Verteidiger vertreten lassen. Seine Verteidigung hat dabei erstinstanzlich zu prozessualen, tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen umfassend Stellung genommen und das Urteil anschließend in zweiter und dritter Instanz umfangreich angegriffen und sowohl formelle als auch materielle Rechtsverstöße vorgebracht, die von der jeweiligen Instanz erneut geprüft wurden. Aus diesem Grunde bedarf es im Sinne von § 52 IRG keiner weiteren Ermittlungen oder sonstiger von dem Verurteilten angeregten Beweiserhebungen hinsichtlich der Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat, weil die von dem Verurteilten an dem chilenischen Verfahren und an den Urteilen geäußerte Kritik aus den dargestellten Gründen dafür keine Veranlassung bietet. 3. Die der ausländischen Verurteilung zu Grunde liegende Tat kann auch im Sinne des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG nach deutschem Recht geahndet werden. Der in dem ausländischen Erkenntnis festgestellte Sachverhalt ist insofern unter die hiesigen Normen zu subsumieren. Es ist unschädlich, dass sich die chilenischen Urteile von ihrer Struktur, dem Aufbau und der Diktion von den hiesigen Strafurteilen unterscheiden. Bei der nach konkreter Betrachtungsweise zu treffenden Feststellung der hypothetischen Sanktionierbarkeit nach deutschem Recht sind nicht die Maßstäbe eines deutschen erkennenden Strafgerichtes anzulegen (vgl. Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 49, Rn. 8, 10). Es ist grundsätzlich der gesamte hiesige Rechtszustand im Zeitpunkt der ausländischen Verurteilung – demnach auch § 2 StGB - heranzuziehen, wobei jedoch selbst eine Sanktionierbarkeit nach deutschem materiellen Recht im Zeitpunkt der Exequaturentscheidung als ausreichend erachtet wird (vgl. historische Gesetzesbegründung S. 70, BT-Drucksache 9/1338; Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 49, Rn. 8, 10, 12). Der Verurteilte wäre nach sinngemäßer Umstellung des durch die chilenischen Gerichte festgestellten Sachverhaltes gemäß dem deutschen Strafrecht nach §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2, 178 Abs. 1, 27, 2 StGB in der Fassung vom 10.03.1987 zu bestrafen. a) Unter Zugrundelegung der chilenischen Urteile und der dortigen Feststellungen wären zunächst die durch Q T begangenen Haupttaten nach deutschem Recht strafbar. Hinsichtlich der unter 14jährigen Geschädigten folgt danach die Strafbarkeit aus § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 10.03.1987. Soweit in einigen Fällen dabei eine anale Vergewaltigung in Form des Eindringens festgestellt wurde, wäre zudem ein unbenannter besonders schwerer Fall im Sinne von § 176 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 10.03.1987 durch den Haupttäter verwirklicht, weil die vorgenommene anale Penetration als ebenso schwerwiegende sexuelle Handlung zu werten ist wie der in § 176 Abs. 3 StGB a.F. genannte Vollzug des Beischlafs mit dem Kind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 1993 – 1 StR 576/93 –, Rn. 5, juris). Für die während der Tatzeit über 14 Jahre alten Geschädigten wäre eine Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2, § 178 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 10.03.1987 gegeben. Die Vorschriften über das Sexualstrafecht, insbesondere § 176 StGB, wurden in dem Zeitraum seit den in Raum stehenden Taten von 1993 bis 1997 bis zu der letztinstanzlichen Entscheidung des chilenischen Obersten Gerichthofes am 25.01.2013 geändert. Das zur Tatzeit geltende Recht in Form der Gesetzesfassung vom 10.03.1987 ist bei dem gemäß § 2 Abs. 3 StGB insofern vorzunehmenden Vergleich unter Berücksichtigung des anzuwenden Meistbegünstigungsprinzips die konkret günstigere Gesetzesfassung. Durch das 6. StrRG ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes in der Begehungsform des Analverkehrs von einem unbenannten schweren Fall im Sinne von § 176 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 10.03.1987 mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer eigenständigen Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs (§ 176a n.F., hier § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 01.04.2004) mit einem Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe gemacht worden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1999 – 3 StR 277/99 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 02. Juni 1999 – 5 StR 112/99 –, Rn. 8, juris). Demnach ist § 176 Abs. 1, Abs. 3 StGB in der Fassung vom 10.03.1987 das konkret mildere Gesetz. § 174 StGB hat zwischen der Tatzeit und dem Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung keine maßgebliche Änderung erfahren. § 178 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 10.03.1987, welcher bei einer sexuellen Nötigung einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, ist das konkret mildere Gesetz im Vergleich zu § 177 Abs. 1 in der Fassung vom 13.11.1998 (gültig bis 09.11.2016) mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren (vgl. § 38 Abs. 2 StGB). Darüber hinaus wäre die Haupttat - sofern man auf den Zeitpunkt der Exequaturentscheidung abstellen wollte - auch nach §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1, 6 Nr. 1, 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in seiner aktuellen Fassung strafbar. b) Der Verurteilte wäre unter Zugrundelegung der chilenischen Urteile und sinngemäßer Umstellung der dortigen Feststellungen auch nach deutschem Strafrecht wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB zu den benannten Haupttaten strafbar. Nach § 27 Abs. 1 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung in diesem Sinne grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06 –, BGHSt 51, 144-149, Rn. 40, juris). Dabei kommt Beihilfe auch in der Form sogenannter psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16 –, Rn. 17, juris). Wie die Staatsanwaltschaft Krefeld in ihrem Antrag (dort S. 13 f.) - ohne zurecht eine Vergleichbarkeit mit dem nationalsozialistischen Unrechtssystem zu konstatieren - zutreffend ausführt, ist dem deutschen Rechtsverständnis die Annahme einer Beihilfestrafbarkeit selbst ohne die Feststellung einer konkreten Einzeltathandlung in einem von repressiven Machtstrukturen geprägten System begangenen Unrechts dogmatisch nicht fremd. Bei der rechtlichen Bewertung von Handlungen auf verschiedenen – selbst unteren – Hierarchieebene und ohne eigene Tatherrschaft der Beteiligten, die jedoch in die organisatorische Abwicklung der konkreten massenhaften Straftathandlungen eingebundenen sind, muss danach in den Blick genommen werden, dass zu jeder einzelnen Tat Mittäter auf mehreren Ebenen in unterschiedlichsten Funktionen sowie mit verschiedensten Tathandlungen zusammenwirken. Es ist daher zu prüfen, ob die Handlungen des allenfalls als Tatgehilfe in Betracht kommenden Beteiligten die Tathandlung zumindest eines der unmittelbar an der Tat täterschaftlich Mitwirkenden im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB gefördert haben (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16 –, Rn. 19, juris). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist eine Strafbarkeit des Verurteilten wegen Beihilfe auch nach dem deutschen Verständnis anzunehmen. Nach den Feststellungen der chilenischen Urteile herrschte in der D E ein repressives Machtsystem, welches es Q T ermöglichte, regelmäßig und über Jahre hinweg eine Vielzahl von sexuellen Missbräuchen zu Lasten der sich dort befindlichen Kinder zu begehen. Die strenge hierarchische Struktur und disziplinäre Ordnung, der die Kinder unterworfen waren, schwächte jeden möglichen Widerstand. Die Trennung der Kindern von ihren Eltern und das Disziplinarsystem innerhalb der Gemeinschaft machten es für die Kinder zudem unmöglich, beizeiten um Hilfe zu bitten. Der Verurteilte I war nach den Feststellungen der chilenischen Urteile Teil dieses repressiven Systems und hat die Haupttaten damit gefördert. Er hat die durch Q T begangenen Straftaten insbesondere durch seine Stellung als Arzt und Leiter des Krankenhauses und als Teil der Führungsspitze sowie durch konkret dargestellte andere unterstützende Maßnahmen gefördert. All dies war dem Verurteilten nach den Feststellungen der chilenischen Gerichte auch bekannt und wurde von ihm damit zumindest billigend in Kauf genommen. Ob die Teilnahme des Verurteilten an der Haupttat, die einen besonders schweren Fall im Sinne von § 176 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 10.03.1987 darstellt, ebenfalls nach der insofern erforderlichen eigenen Gesamtwürdigung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1993 – 4 StR 296/93 –, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 13. September 2007 – 5 StR 65/07 –, Rn. 5, juris) selbst einen besonders schweren Fall darstellt - wofür die Feststellungen in den chilenischen Urteilen sprechen dürften -, bedarf für die Frage der gegenseitigen Strafbarkeit keiner Entscheidung. c) Soweit der Verurteilte die gerichtlichen Feststellungen in den chilenischen Erkenntnissen teilweise bestreitet und den Schuldspruch an sich angreifen möchte, dringt er damit nicht durch. Die gerichtliche Überzeugungsbildung, die tatsächlichen Feststellungen, der Schuldverdacht und die materielle Richtigkeit der ausländischen Entscheidung sind bindend und werden im Exequaturverfahren nicht überprüft. Die Exequaturentscheidung ist kein Akt deutscher Strafgerichtsbarkeit, sondern ein Akt der Rechtshilfe. Dementsprechend ist die Prüfungskompetenz des Exequaturgerichts nach § 49 IRG auf die formelle Prüfung beschränkt (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.07.1994 – 1 Ws 490/94 –, Rn. 6 f., juris; Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 49, Rn. 15 ff). 4. Es ist keine qualifizierte verfahrensabschließende Entscheidung eines deutschen Gerichts oder einer Behörde im Sinne von § 9 Nr. 1 IRG ergangen, § 49 Abs. 1 Nr. 4 IRG. Insbesondere liegt in dem anhängigen inländischen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Krefeld zu dem Az. 3 Js 753/11, welches als Gegenstand unter anderem auch den hier vorliegenden Vorwurf der Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern betrifft, noch keine verfahrensabschließende Entscheidung vor. Ein dort an die chilenischen Behörden auf Erlangung von Beweismitteln gerichtetes Rechtshilfeersuchen stehe nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft noch aus (vgl. Bl. 329 HA). Soweit der Verurteilte vorbringt, dass dieses Ermittlungsverfahren dem jetzigen Vollstreckungshilfeverfahren vorgehe, kann dem nicht gefolgt werden. § 49 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 9 IRG sieht eine verfahrensabschließende Entscheidung vor (vgl. Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 49, Rn. 17 f., § 9 Rn. 7 ff), die unstreitig nicht gegeben ist. 5. Die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 IRG nach deutschem Recht zu beurteilende Vollstreckungsverjährung ist unter Berücksichtigung von § 79 Abs. 3 Nr. 2 StGB, wonach die Verjährungsfrist bei Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren zwanzig Jahre beträgt, noch nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist richtet sich dabei nach der Höhe der erkannten Strafe (hier 5 Jahre und 1 Tag), wobei etwaige angerechnete Untersuchungshaft außer Betracht bleibt (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 79 Rn. 4). Maßgeblich für den Beginn der Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 Abs. 6 StGB ist dabei die im Jahr 2013 eingetretene Rechtskraft der zu vollstreckenden Erkenntnisse (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2011 – 2 Ws 127/11 –, juris; Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 49 Rn. 19, § 57, Rn. 15). 6. Des Einverständnisses des Verurteilten mit der Vollstreckung der Strafe in Deutschland bedarf es nach § 49 Abs. 2 IRG nicht, weil er sich in Deutschland und nicht in dem ausländischen Staat aufhält, in dem die freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden ist. 7. Ferner sieht das deutsche Recht die Sanktion der Freiheitsstrafe, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entspricht, im Sinne von § 49 Abs. 4 IRG vor. III. Da die Vollstreckung der ausländischen Urteile gemäß §§ 48, 49 IRG zulässig ist, sind die ausländischen Erkenntnisse für vollstreckbar zu erklären und die darin verhängte Sanktion ist in eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Tag umzuwandeln gemäß § 54 IRG. Hierauf ist die verbüßte Untersuchungshaft von 23 Tagen anzurechnen. 1. Die im Ausland verhängte Sanktion ist in die ihr im deutschen Recht entsprechende Sanktion einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Tag umzuwandeln gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 IRG. Für die Höhe der individuellen Sanktion ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 3 HS 1 IRG das ausländische Erkenntnis maßgebend. Eine Strafzumessung findet im Exequaturverfahren grundsätzlich nicht statt. Der Grundsatz der Übernahme der im Ausland verhängten Sanktion ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 3 HS. 2 IRG nur insoweit eingeschränkt, als die bei der Umwandlungsentscheidung festzusetzende Strafe das Höchstmaß der im Geltungsbereich des inländischen Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht übersteigen darf. Maßgebend für diesen Vergleich ist die im Inland für die konkrete Tat vorgesehene abstrakte Strafdrohung. Strafrahmenverschiebungen, wie für Qualifizierungs- oder Privilegierungstatbestände, Regelbeispiele sowie zwingende Milderungsgründe nach § 49 StGB sind dabei zu berücksichtigen, soweit sie sich mit den Möglichkeiten des Exequaturverfahrens feststellen lassen, also keine eigene Strafzumessung erfordern. Bei der Umwandlungsentscheidung ist das im Inland mit der Sache befasste Gericht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, die sich – ausdrücklich oder stillschweigend – aus dem im Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2004 – 1 Ws 239/03 –, Rn. 27 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 1 Ws 367/07 –, Rn. 26, juris; Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 54, Rn. 4 f.m.w.N.). Der Strafrahmen ist im vorliegenden Fall nach den obigen Ausführungen §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2, 178 Abs. 1, 27 StGB in der Fassung vom 10.03.1987 zu entnehmen. § 176 Abs. 1 StGB a.F. sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Es kann auch im Rahmen von § 54 Abs. 1 IRG offen bleiben, ob hinsichtlich des Verurteilten als Gehilfen ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB a.F. anzunehmen ist. Denn nach § 54 Abs. 1 S. 3 IRG kommt es lediglich darauf an, dass das Höchstmaß der nach deutschem Recht für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschritten wird. Das Höchstmaß der angedrohten Strafe ist sowohl bei § 176 Abs. 1 StGB a.F. als auch bei § 176 Abs. 3 StGB a.F. jeweils zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die sexuelle Nötigung nach § 178 Abs. 1 StGB a.F. wird mit Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. § 174 Abs. 1 StGB a.F. sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Strafe für den - nach den bindenden Feststellungen der chilenischen Erkenntnisse anzunehmenden - Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter, wobei sie nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 zu mildern ist. Unter Anwendung der Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB ergibt sich ein so gemilderter Strafrahmen bezüglich § 176 Abs. 1 StGB a.F. von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe, bezüglich § 178 Abs. 1 StGB a.F. von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe und bezüglich § 174 Abs. 1 StGB a.F. von fünf bis 270 Tagessätze Geldstrafe bis drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe. Das Urteil des chilenischen Obersten Gerichtshofs sieht für die tatmehrheitlich begangenen, abgeurteilten Straftaten eine – sinngemäß mit dem deutschen Recht vergleichbare - Gesamtstrafe vor (vgl. letztinstanzliches Urteil, Bl. 85 in Sonderband I-352/13 Nr. 2). Bereits im Hinblick auf die festgestellten in Betracht kommenden Höchststrafen der Einzelstrafen ist unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von § 54 StGB das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion gemäß § 54 Abs. 1 S. 3 HS 2 IRG jedenfalls nicht überschreiten. 2. Auf diese Freiheitsstrafe sind 23 Tage erlittene Untersuchungshaft anzurechnen. Nach § 54 Abs. 4 S. 1 IRG sind auf die festzusetzende Sanktion der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie im Inland zur Sicherung der Vollstreckung nach § 58 IRG erlittene Haft anzurechnen. Eine von diesem Wortlaut erfasste Haftzeit liegt nicht vor. Jedoch befand sich der Verurteilte nach den Feststellungen in dem ausländischen Erkenntnis in Chile für dieses Verfahren am 17. und 18.06.1997 und im Zeitraum vom 12.08. bis zum 01.09.1997, insgesamt demnach 23 Tage, in Untersuchungshaft (vgl. Erstinstanzliches Urteil, S. 1404 Sonderband 4 f)). Die Anrechnungsvorschrift des § 54 Abs. 4 IRG bezieht sich zwar grundsätzlich nicht auf die vollstreckte Untersuchungshaft im ausländischen Verfahren (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2011 – 1 Ausl 17/11 –, Rn. 6, juris). Denn über die Anrechnung von im Urteilsstaat vollzogener Untersuchungshaft hat allein dieser zu entscheiden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16.07.2007 – 1 AR 105/06 - 2/5 Ws 53/06 –, Rn. 39, juris; Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 54, Rn. 14). Eine solche Anrechnung ist vorliegend jedoch in dem ausländischen Erkenntnis erfolgt. Nach dem Tenor des chilenischen erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts Parral/Chile vom 16.11.2004 werden auf die festgesetzte Strafe die 23 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Da sich das letztinstanzliche Urteil des Obersten Gerichtshof zu einer Anrechnung der Untersuchungshaft nicht ausdrücklich verhält und die angegriffenen Urteile im Übrigen bestätigt, ist zugunsten des Verurteilten davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Urteil insofern bestätigt wurde und eine Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgen soll (vgl. letztinstanzliches Urteil S. 90 in Sonderband I-352/13 Nr. 2: die Urteile „werden mit folgenden Erläuterungen bestätigt“, S. 98: „Des Weiteren werden die erwähnten Urteil bestätigt“). Die Zeit der Untersuchungshaft ist daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf die umzuwandelnde Strafe anzurechnen. Dies entspricht auch dem im Rahmen der Vollstreckungsrechtshilfe geltenden Grundsatz der alleinigen Verantwortlichkeit des Urteilsstaates für die Sanktion (vgl. Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 54, Rn. 14). Zudem soll der Verurteilte durch die Vollstreckungshilfe hinsichtlich der Höhe der zu verbüßenden Strafe nicht benachteiligt werden. Die Anrechnung erfolgt dabei in einem Maßstab von eins zu eins. Für einen davon abweichenden besonderen Anrechnungsmaßstab ist kein Raum. Die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist im Exequaturverfahren nicht anwendbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2011 – 1 Ausl 17/11 –, Rn. 7, juris; Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 54, Rn. 14 m.w.N.). 3. Die ausländische Sanktion verstößt auch nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen oder europäischen Rechtsordnung (§ 73 IRG), insbesondere erscheint die ausländische Sanktion nicht unverhältnismäßig hoch. C. Die Kammer sieht nach den obigen Ausführungen in Ausübung des ihr insofern zustehenden Ermessens kein Bedürfnis für eine Vernehmung des Verurteilten oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 1 IRG. Die Verfahrensbeteiligten und insbesondere der Verurteilte im Sinne von § 52 Abs. 3 IRG hatten hinreichend Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Hiervon hat der Verurteilte selbst sowie durch seinen Verfahrensbevollmächtigten umfangreich Gebrauch gemacht. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft (§ 55 Abs. 2 S. 1 IRG, § 311 f. StPO).