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Urteil

7 O 175/17

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2018:0207.7O175.17.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.10.2017 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin werden den Verfügungsklägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Verfügungsbeklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.10.2017 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin werden den Verfügungsklägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Verfügungsbeklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über das Recht der Verfügungsbeklagten zum Zugriff und zur Auswertung von Daten auf verschiedenen sichergestellten Datenträgern. Die Verfügungsbeklagte ist ein sogenannter Spezialglühbetrieb mit Sitz in L. , der als spezialisiertes Metall-Unternehmen Zubehör für die Herstellung von Röhren produziert. Sie, sowie bestimmte verbundene Unternehmen, sind zu Beginn des Jahres 2017 von dem amerikanischen Großinvestor XC übernommen worden. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der QHI GmbH mit Sitz in L. Letztere wiederum ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der RD Corp. mit Sitz in den USA, der Nebenintervenientin. Der Verfügungskläger zu 1) ist der ehemalige Senior-Chef des Unternehmens. Er legte sein Amt am 14.02.2017 nieder; die Amtsniederlegung wurde am 28.02.2017 in das Handelsregister eingetragen. Der Verfügungskläger zu 2) war bis zum 05.10.2017 Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten. Am 06.10.2017 war er als Geschäftsführer abberufen worden. Bei der Verfügungsbeklagten gab es eine Arbeitsanweisung an die Mitarbeiter vom 12.08.2009, nach der die Privatnutzung von E-Mail und Internet durch Mitarbeiter verboten wurde. Im Zeitraum von März bis Mai 2017 waren U.S.-amerikanische Mitarbeiter der QHI Unternehmensgruppe vor Ort bei der Verfügungsbeklagten tätig und haben Datensicherungsbänder in Besitz genommen. Am 06.09.2017 fand auf Veranlassung der QHI GmbH eine „interne Überprüfung“ bei der Verfügungsbeklagten statt. Mit der Durchführung dieser Überprüfung wurde die BNEJ GmbH (nachfolgend „B“) beauftragt. Die Angestellten der Verfügungsbeklagten wurden darüber informiert, dass die B. mit der Durchführung „diverser abrechnungsbezogener Prüfungen bei der T-Unternehmensgruppe“ beauftragt worden sei. Die Angestellten wurden zur Kooperation mit B sowie Mitarbeitern aus der Unternehmensgruppe der QHI GmbH – namentlich Herrn G .T. (Vice President Finance, Strategy and Administration bei der RD N Group) und U. H. (Controller bei der PCC F Group) aufgefordert. Des Weiteren wurden die Angestellten ausdrücklich aufgefordert, firmeneigene Computer, Telefone und andere elektronische Geräte an B. auszuhändigen. Im Rahmen dieser Maßnahme stellte B. zahlreiche Festplatten, Laptops, Handys und andere Datenträger, die die Verfügungsbeklagte ihren Mitarbeitern als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt hatte, sicher. Zu den sichergestellten Geräten gehörten auch ein Desktop-PC und ein Mobiltelefon des Herrn Q. D., der vormals rechten Hand des Verfügungsklägers zu 1). Auf den sichergestellten Geräten von Herrn Q. D. befinden sich auch private Daten des Verfügungsklägers zu 1), u.a. seine persönliche Korrespondenz, die Herr Q. D. für ihn führte. Ferner musste der Verfügungskläger zu 2) seinen dienstlichen Laptop und sein Mobiltelefon an B. herausgeben. Auch auf diesen Geräten befinden sich private Daten, u.a. private Bilder und auch Kontoauszüge von Privatkunden sowie private E-Mail-Korrespondenz. Ebenfalls am 06.09.2017 wurde vom Mail- und Datenbank-Server der Verfügungsbeklagten eine Datensicherung vorgenommen und insgesamt sechs Bandspeicher („backup copies“) erstellt. Auch auf diesen Speichermedien befinden sich private Daten der Verfügungskläger. Durch die QHI GmbH wurde kommuniziert, dass eine Auswertung der Speichermedien erfolgen und diese auch die geführte E-Mail-Korrespondenz der Mitarbeiter umfassen solle. Diese Maßnahmen wurden von den neuen, nach der Übernahme bestellten Geschäftsführern S. C. und T.H. I. unterstützt. Die beiden zu diesem Zeitpunkt noch benannten Geschäftsführer, der Verfügungskläger zu 2) und Herr M. T., meldeten jedoch Bedenken an dem geplanten Vorgehen und der Reichweite der Untersuchungen an. Schließlich einigten sich die Geschäftsführer auf den Kompromiss, wonach die sichergestellten Geräte und Bandspeicher zunächst bei dem Düsseldorfer Notar Dr. I. hinterlegt werden sollten. Der vorgenannte Notar wurde noch am 06.09.2017 von der Verfügungsbeklagten und der QHI GmbH in einer zu diesem Zweck geschlossenen Hinterlegungsanweisung angewiesen, die Geräte und Bandspeicher entsprechend zu verwahren (Anlage AS 5, Bl. 24 GA, Nachträge: Anlage AG 2, Bl. 83 ff. GA). Um Klarheit über die rechtliche Situation zu schaffen, wandten sich die alten Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten mit der Frage der Zulässigkeit der Datenauswertung an den externen Datenschutzbeauftragten der Verfügungsbeklagten. Der Datenschutzbeauftragte teilte mit, dass er das ihm vorgetragene Vorgehen für datenschutzrechtlich nicht zulässig erachte. Diese Einschätzung sandte er auf Veranlassung der alten Geschäftsführer mit E-Mail vom 11.09.2017 (Anlage AS 6, Bl. 25 f. GA) an die zuständige Datenschutzbehörde in NRW, den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen („LDI“), und bat um rechtliche Klärung. Unter dem 21.09.2017 gab der externe Datenschutzbeauftragte auf Bitte des Verfügungsklägers zu 2) eine ausführliche Stellungnahme hinsichtlich des von ihm zu beurteilenden Sachverhalts ab (Anlage AS 7, Bl. 27 ff. GA). Auch das LDI hielt eine Auswertung und Übermittlung der Daten zu Compliance-Zwecken für unzulässig (Anlage AS 8, Bl. 30 f. GA). Diese Stellungnahmen wurden den neu eingesetzten Geschäftsführern zur Kenntnisnahme überlassen. Hiernach wurde am Nachmittag des 21.09.2017 die Verwahrungsfrist für die sichergestellten Geräte und Bandspeicher beim Notar bis zum 06.10.2017 verlängert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2017 forderten die Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf, bis zum 27.09.2017, 12:00 Uhr, zu versichern, dass sie auf keinen Fall auf private Daten zugreifen und diese auswerten werde und die Daten zu diesem Zweck auch nicht an Dritte übermitteln werde. Am 27.09.2017 erklärte der anwaltliche Vertreter der Verfügungsbeklagten, dass weder die Verfügungsbeklagte noch die QHI GmbH „die Absicht hätten“, private Daten der Verfügungskläger „unrechtmäßig auszuwerten“ (Anlage AS 10, Bl. 38 GA). Mit Schreiben vom 29.09.2017 hat die Verfügungsbeklagte dies nochmals wiederholt und zudem erklärt, dass ein Zugriff oder eine Auswertung der Daten schon gar nicht möglich sei, da sich die Daten nicht ihrem Besitz befänden. Auf die wiederholte Aufforderung der Verfügungskläger zur Unterlassungserklärung sowie Löschungsaufforderung gegenüber der Verfügungsbeklagten erklärte diese mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2017 (Anlage AG 7, Bl. 93 f. GA) noch einmal, kein Interesse an den privaten Daten der Verfügungskläger zu haben und nicht unrechtmäßig auf die privaten Daten zuzugreifen. Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte den Verfügungsklägern einen Vorschlag zu datenschutzrechtskonformen Löschung der privaten Daten unterbreitet, der auch mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen abgestimmt werden sollte (Anlage AG 8, Bl. 93 GA). In einem Schreiben vom 13.11.2017 hat der Notar Dr. I. gegenüber Herrn M. T. bestätigt, dass die bei ihm hinterlegten streitgegenständlichen Gegenstände an Frau J. T., die Personalleiterin der Verfügungsbeklagten, übergeben worden seien. Die Verfügungskläger meinen, es stünde ihnen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 44 Abs. 1 TKG sowie §§ 823, 1004 BGB zu. Durch den Zugriff auf private E-Mail-Korrespondenz würde die Verfügungsbeklagte gegen das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG verstoßen. Für den sonstigen Zugriff auf die auf den sichergestellten Geräten und Bandspeichern gespeicherten Daten der Verfügungskläger und deren Auswertung bestünde keine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage. Zwar sei schriftlich ein Verbot der privaten Nutzung der geschäftlichen E-Mail-Accounts erteilt worden, mündlich sei den Mitarbeitern jedoch mitgeteilt worden, dass diese Arbeitsanweisung für sie nicht bzw. nicht vollumfänglich bindend sei bzw. „weiter wie bisher“ verfahren werden könne. Überdies habe es eine bestehende Praxis der Duldung der Privatnutzung gegeben und die Einhaltung des Verbotes der Privatnutzung bei der Verfügungsbeklagten sei nicht überprüft worden. Die bisherige Einlassung der Verfügungsbeklagten, sie hätte nie „die Absicht“ gehabt, private Daten des Antragstellers „unrechtmäßig auszuwerten“, sei nicht geeignet, eine drohende Rechtsverletzung verbindlich auszuschließen. Sie, die Verfügungskläger, hätten Informationen dazu, dass die Verfügungsbeklagte Festplatten aus den sichergestellten und an sie wieder zurückgegebenen Geräten ausgebaut habe. Zudem habe die Verfügungsbeklagte eine ältere Bandsicherung vom 18.08.2017 wiederhergestellt. Mit der Wiederherstellung habe die Nebenintervenientin die Firma U. beauftragt. Ferner sei berichtet worden, dass nach Rückgabe der Geräte erneut ein Mitarbeiter von B. vor Ort bei der Verfügungsbeklagten gewesen sei. Allein die Einbeziehung dieses Mitarbeiters lasse sich nicht anders erklären, als dass die Verfügungsbeklagte konkret Auswertungsmaßnahmen plane. Schließlich sei bekannt geworden, dass ein IT-Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten vorübergehend mit dem Verweis auf die derzeitig stattfindenden Sicherungsmaßnahmen im Unternehmen vom 20.11. bis 24.11.2017 schriftlich freigestellt worden sei. Offenbar fürchte die Verfügungsbeklagte, dass die Details dieser angeblichen Sicherungsmaßnahmen bekannt würden. Bei den US-Unternehmen der T-Gruppe sei auch bereits eine detaillierte Auswertung der E-Mails bis zurück in das Jahr 2012 erfolgt. Die auf den sichergestellten Datenträgern befindlichen Daten seien nicht direkt als private Daten zu erkennen. Aus den Betreffzeilen und den Empfängern von E-Mails ergebe sich nicht der private Charakter der Kommunikation. Gleiches gelte für Dateien mit privaten Inhalten, die sich nicht allein aus dem Dateinamen ableiten ließen. Eine rechtmäßige Auswertung der privaten Daten sei daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar, wenn sie daran nicht beteiligt würden. Zum Verfügungsgrund haben die Verfügungskläger ausgeführt, dass am 09.10.2017 die streitgegenständlichen Speichermedien von dem Notar an die Verfügungsbeklagte übergeben würden und danach der Zugriff auf die privaten Daten drohe. Auf Antrag der Verfügungskläger hat die Kammer am 06.10.2017 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, private Daten der Verfügungskläger auszuwerten oder auswerten zu lassen und auf private Daten der Antragsteller zuzugreifen oder zugreifen zu lassen, die auf folgenden, von der Verfügungsbeklagten am 06.09.2017 an den Notar Dr. I., übergebenden Gegenständen abrufbar sind,  Festplatte („hard drive“) des dienstlichen Desktop-Computers des Herrn Q. D.,  dienstliches Mobiltelefon des Herrn Q. D. nebst zugehörigem Speicher („hard drive“),  dienstliches Laptop des Antragstellers zu 2),  dienstliches Mobiltelefon des Antragstellers zu 2) nebst zugehörigem Speicher („hard drive“),  insgesamt sechs Bandspeicher („backup tapes“), und dabei insbesondere private Korrespondenz und private E-Mails der Verfügungskläger auszuwerten oder auswerten zu lassen bzw. auf diese zuzugreifen oder zugreifen zu lassen, sowie die privaten Daten der Verfügungskläger zu den vorgenannten Zwecken an Dritte zu übermitteln. Den darüber hinausgehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Kammer zurückgewiesen. Am 06.10.2017 wurden die Speichermedien durch den Notar Dr. I. nicht herausgegeben. Dieser teilte vielmehr am 09.10.2017 mit, dass er die Geräte erst herausgeben werde, wenn alle Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten ihn übereinstimmend entsprechend anweisen würden. Hintergrund hierfür war, dass die Verfügungskläger mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2017 gegenüber dem Notar verlangt hatte, entgegen der Hinterlegungsvereinbarung vom 06.09.2017 die streitgegenständlichen Gegenstände nicht an die QHI, sondern an die Verfügungsbeklagte herauszugeben. Eine Änderung der Hinterlegungsvereinbarung vom 06.09.2017 dahin, dass die Herausgabe nur an die Verfügungsbeklagte erfolgen solle, haben der Verfügungskläger zu 2) und Herr M. T. nicht zugestimmt. Gegen den Beschluss der Kammer vom 06.10.2017 hat die Verfügungsbeklagte durch Schriftsatz vom 13.11.2017 form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt. Die Verfügungskläger beantragen, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld vom 06. Oktober 2017, Az. 7 O 175/17, wie folgt abzuändern: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, ohne Zustimmung der Antragsteller, private Daten der Antragsteller, die keinen Bezug zu dienstlichen Angelegenheiten der Antragsgegnerin aufweisen, auszuwerten oder auswerten zu lassen und auf private Daten der Antragsteller zuzugreifen oder zugreifen zu lassen, die keinen Bezug zu dienstlichen Angelegenheiten der Antragsgegnerin aufweisen und auf den Datenspeichern oder Kopien der Datenspeicher folgender, von dem Notar Dr. I., am 13. November 2017 an die Antragsgegnerin zu Händen von Frau J. T. übergebenen Gegenständen,  dienstlicher Desktop-Computer des Herrn Q. D.,  dienstliches Mobiltelefon des Herrn Q. D.,  dienstliches Laptop des Antragstellers zu 2),  dienstliches Mobiltelefon des Antragstellers zu 2),  insgesamt sechs LTO 7- Bandspeicher („backup tapes“), oder anderen Bandsicherungen des Mail- und Datenbankservers der Antragsgegnerin oder Kopien dieser Bandsicherungen abrufbar sind, und dabei insbesondere private Korrespondenz und private E-Mails der Antragsteller auszuwerten oder auswerten zu lassen bzw. auf diese zuzugreifen oder zugreifen zu lassen, sowie die privaten Daten der Antragsteller, die keinen Bezug zu dienstlichen Angelegenheiten der Antragsgegnerin aufweisen, zu den vorgenannten Zwecken an Dritte zu übermitteln, Hilfsweise beantragen die Verfügungskläger, den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld vom 6. Oktober 2017, Az. 7 O 175/17, gemäß dem Antrag vom 5. Oktober 2017 aufrecht zu erhalten. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld vom 6. Oktober 2017, Az. 7 O 175/17, aufzuheben. Die Verfügungsbeklagte behauptet, im Rahmen der Integration der Verfügungsbeklagten in den RD-Konzern seien insbesondere im Hinblick auf die Buchhaltung der Verfügungsbeklagten Ungereimtheiten und Lücken aufgefallen. So seien Umsätze und Gewinne, die wahrscheinlich in Deutschland angefallen seien, den Bilanzen der US-Gesellschaft innerhalb der T-Gruppe zugeordnet worden. Soweit Belege zu diesen Geschäften existierten, sei fraglich, ob diese jeweils echt seien. Ferner seien einige Forderungen von Gesellschaften innerhalb der T-Gruppe gegen Drittkunden nicht an die Verfügungsbeklagte oder andere jeweilig betroffene Gesellschaften der T-Gruppe, sondern stattdessen in unrechtmäßiger Weise an verschiedene Unternehmen, die gesondert der Familie T. gehörten, gezahlt worden. Diese Vorgänge hätten wesentlichen Einfluss auf die Richtigkeit der veröffentlichten Bilanzen und Steuererstattungen der T-Gruppe. Außerdem hätten sich auch Unregelmäßigkeiten und Lücken in den Prozessen der Verfügungsbeklagten zur Zertifizierung der Produktqualität der Rohrprodukte, die an Drittkunden verkauft werden, herausgestellt. Insbesondere scheine es so, dass gewisse Testresultate verändert worden seien, um den Anschein zu erwecken, dass sie von einem unabhängigen Testunternehmen erstellt worden seien. Tatsächlich bestreite aber dieses Unternehmen, solche Untersuchungen durchgeführt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass die unmittelbar vorherigen Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten Kenntnis von diesen Vorfällen gehabt hätten. Entsprechende Rückfragen und Aufklärungsversuche insbesondere der QHI GmbH seien unbeantwortet geblieben. Die Herausgabe der Datenträger durch den Notar Dr. I. habe erst am 09.10.2017 erfolgen sollen und nicht wie von den Verfügungsklägern vorgetragen bereits am 06.10.2017. Der Verfügungsantrag der Kläger sei bereits unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt genug sei. Aus dem Antrag gehe weder hervor, welche konkrete Zeitspanne der Unterlassungsanspruch abdecken solle, noch ein spezifisches Enddatum der beantragten Unterlassung. Zudem sei der Begriff der privaten Daten nicht hinreichend bestimmt. Aufgrund des Antrags lasse sich nicht klar bestimmen, wo die Grenzen dieser privaten Daten verliefen. Zudem bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis. Es sei unstreitig, dass die Verfügungsbeklagte berechtigt sei, auf unzweifelhaft eigene Daten zuzugreifen. Dann aber sei der Antrag zu 1. zu weit und müsste bei Erlass der einstweiligen Verfügung jedenfalls konkretisiert oder eingeschränkt werden. Derzeit befänden sich die Datenträger in einem Tresor auf dem Gelände der T. GmbH. Eine Auswertung der Daten hinsichtlich der Verfügungskläger habe bisher nicht stattgefunden. Ferner sei der Antrag unbegründet. § 44 TKG sei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht anwendbar und bilde daher keine Anspruchsgrundlage. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung ausdrücklich gestattet habe. Auch ein Anspruch gem. §§ 823, 1004 BGB sei nicht gegeben. Es sei unstreitig, dass die Verfügungsbeklagte wiederholt darauf hingewiesen habe, gar kein Interesse an den privaten Daten der Verfügungskläger zu haben. Die Verfügungsbeklagte meint, sie sei gem. § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG bzw. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG berechtigt, Daten ihrer Geschäftsführer zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, um zu prüfen, ob ein Fehlverhalten oder schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, die bei ihr Schäden entweder schon verursacht haben oder zukünftig verursachen können. Sie sei zunächst rein faktisch gar nicht in der Lage gewesen, die behaupteten Datenschutzverstöße zu begehen, weil sich die entsprechenden Träger treuhänderisch bei dem Notar Dr. I. befunden hätten. Auch nach Herausgabe der streitgegenständlichen Datenträger sei eine Auswertung nicht erfolgt. Sie werde etwaige Zugriffe auf die Geräte und die Auswahl zu sichtender Informationen inhaltlich und zeitlich bestmöglich eingrenzen, etwa durch Verwendung geeigneter Suchbegriffe unter Hinzuziehung eines externen Dienstleisters sowie durch die Beschränkung auf Korrespondenz, die in den Zeiträumen verfasst, gesendet oder empfangen wurden und die Gegenstand der Untersuchung seien. Auch sei kein Verfügungsgrund gegeben. Dies, so meint die Verfügungsbeklagte, ergebe sich bereits daraus, dass die Verfügungskläger kein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht hätten. Zudem hätten sie nahezu einen Monate zugewartet, bevor sie die begehrte einstweilige Verfügung beantragt hätten. Die RD Corp., USA, trat als Nebenintervenientin auf Seiten der Verfügungsbeklagten bei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.01.2018 (Bl. 197 GA) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die einstweilige Verfügung war aufzuheben, da der Antrag unzulässig ist. I. Der Antrag ist unzulässig, da er zu unbestimmt ist. Der Unterlassungsanspruch verleiht dem Gläubiger das Recht, vom Schuldner zu verlangen, ein bestimmtes Verhalten einzustellen (Fall der Wiederholungsgefahr) oder von diesem von vornherein abzusehen (Fall der Erstbegehungsgefahr). Beim Unterlassungsanspruch bereiten die Bestimmung des Streitgegenstandes und die Durchführung der Zwangsvollstreckung besondere Schwierigkeiten. Um zulässig zu sein, muss die Unterlassungsverfügung den Voraussetzungen des in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO formulierten Bestimmtheitsgebots genügen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 253, Rdnr. 13b). Der Unterlassungsanspruch muss möglichst konkret gefasst sein, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (BGH, NJW 2000, 1792 (1794)). Die zu unterlassende Verletzungshandlung muss so genau wie möglich beschrieben werden (BGH, NJW 2003, 3406). Die bloße Wiedergabe unbestimmter Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm reicht in der Regel nicht (Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 253, Rdnr. 13b). Eng verwandt mit der bloßen Gesetzeswiederholung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die in der Regel unzulässig sind (BGH, NJW 1999, 3638). Die Festlegung des Streitgegenstandes ist erforderlich, um die Reichweite der Rechtshängigkeit, den Umfang der Entscheidungsbefugnis, den Bereich der materiellen Rechtskraft und somit auch die Grenzen der Vollstreckbarkeit des Unterlassungsgebots zu erfassen. Vorliegend verlangen die Verfügungskläger die Unterlassung des Zugriffs auf ihre „privaten Daten“. Sie nehmen damit Bezug auf einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Verfügungskläger haben aber nicht näher konkretisiert, was sie unter „privaten Daten“ verstehen. Eine Abgrenzung der privaten Daten von den dienstlichen Daten ist für die Verfügungsbeklagte auch nicht offensichtlich erkennbar oder zwischen den Parteien unstreitig. Die Verfügungskläger tragen insoweit selbst vor, dass private Daten als solche nicht erkennbar seien und zwar weder aus der Betreff-Zeile noch aus dem Dateinamen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägern genauere Angaben nicht möglich oder zumutbar wären. Auch wenn die Kammer die Schwierigkeiten der Verfügungskläger nachvollziehen kann, im Einzelnen zu benennen, welche privaten Daten sie geschützt wissen wollen, so ist nicht erkennbar, dass eine weitere Konkretisierung auf besonders wichtige Daten (bestimmte Empfänger, bestimmte Zeiträume, bestimmte Schlüsselwörter) ausgeschlossen gewesen wäre. Vorliegend kommt es jedoch auf die Abgrenzung der privaten von den dienstlichen Daten an, weil die Verfügungsbeklagte nicht den Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses unterliegt. Die Voraussetzungen des § 44 TKG liegen nicht vor. Nach § 44 TKG ist die Verfügungsbeklagte den Verfügungsklägern insbesondere „zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet”, wenn sie „gegen dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur verstößt”. Die Verfügungskläger haben gegen die Verfügungsbeklagte auf dieser Grundlage keinen Anspruch auf Untersagung der streitgegenständlichen Datenauswertung gemäß § 44 TKG. Ein Verstoß gegen § 88 TKG, der einen solchen Unterlassungsanspruch begründen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Dahinstehen kann dabei, ob vorliegend die Nutzung von Kommunikationsdiensten bei der Beklagten ausschließlich zu dienstlichen Zwecken gestattet war. In einem solche Fall stünde das Fernmeldegeheimnis einer Kontrolle der Kommunikationsdienste von vorherein nicht entgegen, denn die Verfügungsbeklagte wäre in diesem Fall unstreitig nicht als „Diensteanbieter“ im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG zu qualifizieren. Aber selbst im Fall einer gestatteten Privatnutzung fehlt der Verfügungsbeklagten die Eigenschaft als Dienstanbieterin (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15, zitiert nach juris, Rdnr. 116; Urteil 16.02.2011, Az.: 4 Sa 2132/10, zitiert nach juris, Rdnr. 116; ArbG Berlin, Urteil v. 17.08.2010, Az.: 26 Ca 235/10, BeckRS 2011, 70280; a.A. Riesenhuber, in: BeckOK DatenSR, 21. Ed., Stand: 1.8.2017, § 32 BDSG, Rdnr. 144, 146; Körffer/Gola/Klug, in: Gola Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 32, Rdnr. 23). Die Kammer verkennt nicht, dass die Datenschutzbehörden den Arbeitgeber als Telekommunikationsdiensteanbieter einordnen, wenn er seinen Mitarbeitern die private Nutzung des Internets oder des betrieblichen E-Mail-Postfachs erlaubt (Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden zur datenschutzgerechten Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz, Stand: Januar 2016, S. 4 f.). Sie schließt sich gleichwohl der Gegenansicht an. Hierfür spricht, dass der Arbeitgeber seine Telekommunikationsdienste nicht zielgerichtet für Dritte nach außen erbringt, sondern diese seinen Beschäftigten in erster Linie überlässt, damit diese ihre arbeitsvertraglichen Pflichten betriebsintern erbringen können (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15, zitiert nach juris, Rdnr. 116). Das TKG ist von seiner Zielrichtung auch nicht darauf angelegt, unternehmensinterne Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln (VG Karlsruhe, Urteil v. 27.05.2013, Az: 2 K 3249/12, zitiert nach juris, Rdnr. 65). Die Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einerseits und Telekommunikationsdiensteanbietern und Kunden andererseits sind in der Regel nicht vergleichbar. Ferner setzt ein geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten gemäß § 3 Nr. 10 TKG ein an Dritte gerichtetes Angebot voraus. Die Beschäftigten sind im Verhältnis zum Arbeitgeber aber nicht als Dritte zu qualifizieren (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15, zitiert nach juris, Rdnr. 116). Entsprechend steht das Fernmeldegeheimnis aus § 88 Abs. 3 TKG einem Zugriff auf den Inhalt der Telekommunikation durch den Arbeitgeber selbst dann nicht entgegen, wenn die Privatnutzung erlaubt oder geduldet wird. Auch ein Anspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB auf Unterlassung wäre nicht so umfänglich, dass der Verfügungsbeklagten jeglicher Zugriff auf die Daten der Verfügungskläger untersagt werden könnte. Gilt der Arbeitgeber nicht als Diensteanbieter im Sinne des TKG und findet deswegen das Fernmeldegeheimnis keine Anwendung, kann die Datenerhebung auf § 32 BDSG bzw. § 28 BDSG gestützt werden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber etwa die Protokolldaten stichprobenartig und bei einem konkreten Missbrauchsverdacht personenbezogen prüfen (vgl. BAG, NZA 2017, 1327). Die Verfügungskläger räumen insoweit selbst ein, dass der Verfügungsbeklagten lediglich ein Zugriff auf ihre privaten Daten untersagt werden könne. Mithin kommt es vorliegend darauf an, klarzustellen, was private Daten sind. Eine solche Konkretisierung haben die Verfügungskläger jedoch trotz Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2018 nicht vorgenommen. Dies geht zu Lasten der Verfügungskläger. Die Reichweite der gerichtlichen Entscheidung bliebe sonst unklar und der Streit über die Abgrenzung würde in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert. II. Weiterhin fehlt es auch an dem erforderlichen Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO. Es ist allgemein anerkannt, dass für einen Unterlassungsanspruch trotz des Wortlautes des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB („weitere“) auch eine erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung genügt (vgl. BGH NJW 2004, 3101). Eine solche ernsthaft drohende Beeinträchtigung der Rechte der Verfügungskläger ist jedoch vorliegend nicht feststellbar. Die Verfügungskläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass die konkrete Gefahr bestehe, die Verfügungsbeklagte werde Zugriff auf ihre privaten Daten nehmen. Die Verfügungsbeklagte hatte bereits im Vorfeld mehrfach versichert, kein Interesse an den privaten Daten der Verfügungskläger zu haben. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2018 hat sie wiederholt, dass sich an dieser Zusicherung nichts geändert habe. Ihr ginge es lediglich um die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten, die ihr bekannt geworden seien. Sie habe in diesem Zusammenhang die Hilfe einer externen Kanzlei für Datenschutzfragen in Anspruch genommen. Ihr Ziel sei es, über sog. „Search Terms“ bereits einen Zugriff auf private Daten der Verfügungskläger auszuschließen. Sie werde auch bei dem Zugriff auf die sichergestellten Daten, die externe Hilfe in Anspruch nehmen, um so eventuell die „Search Terms“ zu erweitern oder einzugrenzen. In der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2018 war mit den Parteien erörtert worden, dass die Verfügungskläger eine Liste mit Suchwörtern erstellen sollten, mit deren Hilfe ein Zugriff auf ihre private Daten ausgeschlossen oder zumindest stark eingeschränkt werden könne. Eine gütliche Einigung kam im weiteren Verlauf jedoch nicht zustande. Die Verfügungskläger sahen sich nicht in der Lage, einen Katalog von Suchwörtern zu erstellen, der den Zugriff der Verfügungsbeklagten auf ihre privaten Daten vermeiden hilft. Die von den Verfügungsklägern im Übrigen vorgebrachten Umstände, die eine Gefahr des Zugriffs auf ihre privaten Daten eben doch belegen sollen, sind nicht hinreichend konkret genug. Die Verfügungsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt, dass eine Auswertung der Daten hinsichtlich der Verfügungskläger bisher nicht erfolgt sei, die Datenträger befänden sich in einem Tresor auf ihrem Gelände. Weitere Kopien von den Datenträgern vor Übergabe an den Notar, wie sie die Verfügungskläger behaupteten, seien nicht angefertigt worden. Insoweit würden die Kläger die Ausführungen der Verfügungsbeklagten missverstehen. Soweit die Verfügungskläger unter Hinweis auf das erneute Erscheinen eines Mitarbeiters der B. sowie die Freistellung des IT-Mitarbeiters die Befürchtung äußern, dass dies Beleg für den Beginn der Auswertung der Daten sei, sind dies bisher lediglich Vermutungen. Einen konkreten Beginn der Auswertung von sie betreffenden Daten haben die Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich einer Auswertung von Daten in den USA fehlt es bereits an der hinreichenden Vergleichbarkeit mit der hiesigen Situation. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711, 101 ZPO. Streitwert: 15.000,00 EUR