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Urteil

2 O 50/19

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2020:0212.2O50.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien sind verbunden durch den Lebensversicherungsvertrag „Wealthmaster Noble“ mit der Policennummer 0000000X, der im Jahre 2001 zustandegekommen ist. Wegen des Inhalts des Versicherungsscheins wird verwiesen auf die Anlage K 1 zur Klageschrift. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nach Widerspruch, den er unter dem 07.09.2016 erklärt hat, Bereicherungsausgleich von der Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vor Vertragsschluss erhalten hat (so die Beklagte) oder erst danach (so der Kläger). Unstreitig ist, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Anfang Juni 2001 an die Landesbank X abgetreten hat (Anlagen B 5-7) und im Dezember 2005 an die Sparkasse X1 (Anlagen B 8-11); beides wurde der Beklagten angezeigt. Die Abtretungen erfolgten zur Absicherung von Darlehen, die der Kläger zur 100 %-igen Finanzierung der streitgegenständlichen Lebensversicherung aufgenommen hatte. Die Versicherungspolice wurde erst nach Eingang der Abtretungsanzeige an die Landesbank X versandt. Der Kläger hatte zu Vertragsbeginn eine einmalige Prämie von 152.938,14 € geleistet, nach Vertragsende am 01.08.2016 erhielt er eine Ablaufleistung in Höhe von 171.287,74 €. Nach dem Widerspruch errechnete er sich entsprechend den Ausführungen in der Klageschrift eine Nutzungsentschädigung von 387.036,06 € zuzüglich der Einrichtungsgebühren von 11.470,36 €; abzüglich des ausgekehrten Betrages von 171.287,74 € ergibt dies eine seiner Meinung nach zu seinen Gunsten bestehende Forderung von 227.218,68 €, von der er mit der vorliegenden Klage 200.000,00 € geltend macht. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Zahlung an die Sparkasse X1 auf ein von dieser noch zu benennendes Konto zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerspruch für unwirksam, weil der Vertrag nach dem Antragsmodell zustandegekommen sei. Außerdem beruft sie sich auf Verwirkung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Bereicherungsausgleich gemäß § 812 BGB, da er kein Recht zum Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag der Parteien hatte. Es spricht allerdings viel dafür, dass der Versicherungsvertrag entsprechend dem Klägervortrag nach dem Policenmodell zustandegekommen ist und dass der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Denn bei der Bestätigung über den Erhalt der Unterlagen im Antragsformular handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Da diese Bestätigung unter H des Antragsformulars nicht gesondert unterzeichnet wurde, ist die Klausel gemäß § 309 Nr. 12 BGB unwirksam. Soweit die Beklagte auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 05.12.2019 vorträgt, ihr seien Vernehmungen bekannt, in denen Versicherungsmakler bestätigten, dass die Unterlagen vor Antragstellung übergeben worden seien, ist schon fraglich, ob dies ein hinreichendes Indiz für den hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall ist. Jedenfalls aber fehlt es an einem Beweisantritt. Stand dem Kläger danach ein Widerspruchsrecht zu, ist die Frist zur Ausübung nicht abgelaufen gewesen, weil er nicht ordnungsgemäß hierüber belehrt wurde. Die Belehrung war weder im Antrag noch im Versicherungsschein deutlich hervorgehoben, außerdem fehlt die Belehrung über die Schriftlichkeit des Widerspruchs. Letztlich kann all dies aber dahinstehen, da das Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt ist. Die Kammer macht sich insofern vollständig die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 29.11.2019 – 4 U 14/19 zu eigen (andere Ansicht OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 15.05.2019 – 3 U 237/18): a) Das Verhalten des Klägers war objektiv widersprüchlich. Der Kläger hat sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits kurz nach seinem Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung und insbesondere noch vor dem Zustandekommen der Versicherung an die X Landesbank zur Absicherung von zwei Darlehen abgetreten (Anlage B6, Bl. 93 f. GA). Die Abtretung erfasste sowohl Leistungen auf den Erlebensfall als auch insbesondere die Leistungen auf den Todesfall, was zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus setzt. Die Abtretung wurde der Beklagten auch schriftlich – und zwar auch vom Kläger – angezeigt und von ihr bestätigt; ferner wurde der Versicherungsschein ausweislich der Abtretungsanzeige vom Kläger der X Landesbank übergeben. Der Vertrag wurde in der Folge bis zum regulären Vertragsablauf 15 Jahre lang durch den Kläger durchgeführt, und während der gesamten Zeit diente der Vertrag, wie vom Kläger gewollt und der Beklagten bekannt, der Darlehenssicherung. Dabei war der Kläger über alle Vertragsmodalitäten informiert. Dieser enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung durfte bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen, zumal wenn der Vertrag über mehr als ein Jahrzehnt durchgeführt wurde. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für den Kläger auch erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, Rn. 16, juris). Bei dieser Sachlage ist der gleichwohl später erst nach einem Jahr nach Vertragsablauf und damit erst nach Erledigung des Sicherungszwecks erklärte Widerspruch als grob widersprüchliches Verhalten zu werten und rechtfertigt damit keinen Rückabwicklungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, Rn. 15 ff., juris); der Kläger hat sein Recht illoyal verspätetet gelten gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 15/56 –, BGHZ 25, 47-55, Rn. 13). b) Dabei ist der Einwand unerheblich, die Beklagte könne schutzwürdiges Vertrauen deshalb nicht beanspruchen, weil sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerspruchsrecht erteilt habe (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101-121, Rn. 40); der Senat berücksichtigt durchaus, dass es auch auf das Verhalten des Verpflichteten ankommt und dass gerade auch dieses ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu prüfen und zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 15/56 –, BGHZ 25, 47-55, Rn. 13). Die Treuwidrigkeit knüpft hier aber nicht lediglich an die jahrelange Vertragsdurchführung an, sondern liegt darin, dass der Kläger bei der Beklagten außerdem durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Abschluss, dem Einsatz als Sicherungsmittel und der anschließenden jahrelangen Vertragsdurchführung den begründeten Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, Rn. 16, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, Rn. 19, juris). Während die bloße Inanspruchnahme eines Policendarlehens fünf Jahre nach Vertragsschluss dafür nicht genügt (BGH, Beschluss vom 23. März 2016 – IV ZR 329/15 –, Rn. 26, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, Rn. 24, juris; sowie BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – IV ZR 334/15 –, Rn. 16, juris), liegt der Fall hier schon vom Grundsatz her anders, da der Versicherungsvertrag im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Darlehensabsicherung abgeschlossen wurde, was für die Beklagte bereits deshalb offensichtlich war, weil die entsprechenden Vereinbarungen noch vor dem Zustandekommen der Versicherung zwischen dem Kläger und der X Landesbank getroffen und ihr mitgeteilt wurden und der beabsichtigte Sicherungszweck durch einen Widerspruch geradezu vereitelt worden wäre. Dieser unstreitig von Anfang an bestehende Sicherungszweck bestand auch für die Vertragsparteien erkennbar die gesamte vereinbarte Vertragsdauer über fort. Bei dieser Sachlage stellt es einen objektiven und besonders schwerwiegenden Widerspruch im Verhalten des Klägers dar, einerseits den Vertrag mehr als ein Jahrzehnt durchzuführen und zu dem von Anfang an gewollten Sicherungszweck einzusetzen, ihn andererseits nach Erfüllung des Sicherungszweckes und nach dem vereinbarten Laufzeitende durch Erklärung des Widerspruchs von Anfang an nicht zur Entstehung zu bringen, zumal hinzukommt, dass er selber nicht geltend gemacht hat, seinerzeit nicht die grundsätzliche Widerspruchsmöglichkeit gekannt zu haben. c) Unerheblich ist der Umstand, dass der Kläger den Lebensversicherungsvertrag lediglich einmal und nicht mehrmals zur Darlehenssicherung eingesetzt hat. Abgesehen davon, dass hier der von Anfang an gewollte Sicherungszweck ohnehin während der gesamten Vertragslaufzeit fortdauerte, so dass schon deshalb keine andere Wertung vorgenommen werden kann, als wenn ein Sicherungszweck zwischenzeitlich ausgewechselt wird, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, Rn. 16, juris). Auch wenn in dem entschiedenen Fall Ansprüche nach längerer Zeit ein weiteres Mal sicherungshalber abgetreten wurden, war für den Bundesgerichtshof angesichts des Erfordernisses des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sicherungsabtretung und Vertragsabschluss bereits die erste Abtretung ausreichend, um ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – IV ZR 334/15 –, Rn. 16, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.08.2017 (IV ZR 506/15). Zwar lässt der bloße und schlichte Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Allerdings hat es der Bundesgerichtshof erneut ausdrücklich der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages bei einem – wie hier – engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung angenommen werden kann. Damit hat der Bundesgerichtshof gerade nicht ausgeschlossen, den Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag entsprechend zu berücksichtigen. Die Rede ist lediglich von einem „zwingenden“ Schluss. Der Umstand, dass der Kläger die Abtretung unterzeichnete, als der Lebensversicherungsvertrag noch gar nicht zustande gekommen war, spricht sogar in besonderem Maße für ein treuwidriges Verhalten des Klägers, gab er doch damit auch der Beklagten gegenüber deutlich zu verstehen, dass er von diesem Widerspruchsrecht gerade keinen Gebrauch machen wolle, damit der Vertrag weiterhin zur Darlehenssicherung eingesetzt werden kann. Ohne Bedeutung ist auch, dass der Kläger seinen Versicherungsbeitrag in einer Einmalzahlung erbracht hat. Dies ändert nichts daran, dass der Vertrag mit Wissen und Wollen des Klägers über mehr als ein Jahrzehnt durchgeführt und als Sicherungsmittel genutzt wurde. Ob auch das Anwaltsschreiben vom 08.08.2017 für ein treuwidriges Verhalten des Klägers spricht, braucht der Senat bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden. d) Die Beklagte hat sich offenkundig auch auf die Durchführung des Vertrages eingerichtet: Sie hat über Jahre hinweg den Versicherungsvertrag verwaltet und mit den Versicherungsbeiträgen gearbeitet und entsprechende Vermögensdispositionen getroffen, wobei dem seit Jahren speziell mit Versicherungssachen befassten Senat bekannt ist, dass im Rahmen der Anlage von Lebensversicherungsbeiträgen langfristige Anlageentscheidungen getroffen werden. Sie hat im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages diesen dementsprechend als wirksam behandelt. Den über mehr als ein Jahrzehnt durchgeführten Vertrag nun rückabzuwickeln, ist der Beklagten angesichts des widersprüchlichen Verhaltens des Klägers nicht zumutbar. Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch vorliegend, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 200.000,00 €