Beschluss
7 T 47/20
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2020:0427.7T47.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 29.02.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 07.02.2020, Az.: 29 XIV (B) 41/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,00 EUR
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 29.02.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 07.02.2020, Az.: 29 XIV (B) 41/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000,00 EUR Die Beschwerde des Betroffenen vom 29.02.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 07.02.2020, Az.: 29 XIV (B) 41/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000,00 EUR Gründe: I. Der Betroffene reiste erstmalig am 14.11.2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22.11.2012 stellte er unter den Personalien U., geb. 00.00.0000, marokkanischer Staatsangehöriger, einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde am 06.06.2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung in sein Heimatland am gleichen Tag angedroht. Der Betroffene wurde seit Januar 2013 mehrfach von verschiedenen Gerichten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt, so etwa zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung wegen schweren Diebstahls und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen schwerer Brandstiftung. Zudem wurden mehrere Strafbefehle gegen ihn erlassen. Insoweit wird auf die Darstellungen im angegriffenen Beschluss verwiesen. Der Betroffene wurde zwischenzeitlich in die Schweiz abgeschoben. Aufgrund eines Überstellungsersuchens der Schweiz reiste der Betroffene am 08.03.2017 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. In diesem Zusammenhang wurden die Personalien X., geb. 00.00.0000 in unbekannt und Y., geb. 00.00.0000 in E. in Algerien bekannt. Der Asylfolgeantrag des Betroffenen vom 13.03.2017 wurde am 02.08.2017 abgelehnt. Am 31.03.2017 stellte die Zentrale Ausländerbehörde N. einen Antrag auf Identifizierung und Ausstellung eines Passdokuments für den Betroffenen bei den marokkanischen Behörden. Hierbei verwendete sie die Personalien, welche der Betroffene bei den Asylanträgen genutzt hatte. Im Rahmen einer Festnahme am 15.08.2017 wurden Papiere bei dem Betroffenen aufgefunden, ausweislich derer er in den Niederlanden als algerischer Staatsangehöriger Y., geb. 00.00.0000, einen Asylantrag gestellt hatte. Am 08.12.2017 stellte die Zentrale Ausländerbehörde N. einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres bei dem tunesischen Generalkonsulat. Nachdem weder von den marokkanischen noch den tunesischen Behörden eine Rückmeldung erfolgte, wurde bei der Polizei in N. am 18.12.2017 ein Personenfeststellungsverfahren und am 09.01.2018 ein Passersatzpapierverfahren eingeleitet. Eine Vorführung vor dem algerischen Konsulat am 31.01.2018 scheiterte an dem Widerstand des Betroffenen, welcher angab, er sei aus Libyen und wolle in die Schweiz abgeschoben werden. Hieraufhin wurde der Betroffene für eine Anhörung am 08.03.2018 angemeldet und ihm mit Verfügung vom 13.02.2018 unmittelbarer Zwang angedroht. Der Betroffene zerriss die Verfügung bei Aushändigung und beschimpfte den anwesenden Dolmetscher. Bei der sodann erfolgten Vorführung vor Vertretern des algerischen Generalkonsulats sprach dieser arabisch und gab an, aus Libyen zu stammen. Er verließ den Raum, nachdem die Vertreter ihm mitgeteilt hatten, er sei nicht aus Libyen. Die Vertreter schlossen eine algerische Herkunft aufgrund des Akzentes aus. Die Ergebnisse des marokkanischen und tunesischen Passersatzpapierverfahrens waren negativ. Aufgrund einer marokkanischen Vorwahl der Mutter des Betroffenen wurde das Verfahren bei den marokkanischen Behörden erneut eingeleitet. Mangels zu erwartender Identifizierung wurde der Betroffene mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 13.06.2018 der Stadt J. zugewiesen. Dem Betroffenen wurde zuerst eine Arbeitserlaubnis erteilt, nach Bekanntwerden der verweigerten Mitwirkung dann zurückgenommen. Bei einer Anhörung am 31.07.2018 teilte der Betroffene mit, er wollte das mit den Mitwirkungspflichten nicht mehr hören und eine freiwillige Ausreise werde niemals stattfinden. Nach erneuter Inhaftierung des Betroffenen teilte die Polizei N. am 15.08.2019 mit, der Betroffene sei als algerischer Staatsangehöriger C., geb. 00.00.0000 in Q./Algerien identifiziert worden. Mit Verfügung vom 22.08.2019, bestandskräftig seit dem 24.09.2019, wurde er ausgewiesen und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen eingeräumt. Die Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die algerischen Behörden liegt seit dem 07.10.2019 vor. Der Betroffene sollte bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 16.12.2019 festgenommen werden, er entfernte sich jedoch aus dem Gebäude und meldete sich danach nicht mehr bei der Ausländerbehörde. Am 06.02.2020 wurde der Betroffene im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme im Bereich der Drogenkriminalität aufgegriffen und anschließend dem Polizeigewahrsam zugeführt. Auf Antrag der Antragstellerin vom 07.02.2020 ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 07.02.2020 Sicherungshaft bis zum 03.04.2020 an (Az. 29 XIV (B) 41/20). Gegenüber dem Amtsgericht gab der Betroffene an, nach einer Woche werde er wieder in Deutschland sein, mit 100 Flüchtlingen, ein Mann, ein Wort. Gegen den Beschluss vom 07.02.2020 hat der Betroffene durch seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 29.02.2020 Beschwerde eingelegt und für den Fall einer Haftentlassung oder Abschiebung beantragt festzustellen, dass der Haftbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt habe. Zur Begründung hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 16.03.2020 ausgeführt, der Haftantrag der Antragstellerin entspreche nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Diese habe nicht dargelegt, auf welcher Grundlage die Abschiebung erfolgen solle, welche Schritte – auch nach dem Rückübernahmeabkommen - hierfür erforderlich seien und welcher Zeitraum notwendig sei. Aufgrund der seit dem 07.10.2019 vorliegenden Zusage des Passersatzpapiers durch die algerische Behörde sei nicht nachvollziehbar, warum nicht auch sechs Wochen für die Organisation eines Abschiebeflugs ausgereicht hätten. Personalkapazitäten und andere organisatorische Defizite allein dürften nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Zudem sei seine die Identität nicht dargelegt worden, da der zuletzt bekannte feste Wohnsitz nicht angegeben wurde. Hinsichtlich des Beschleunigungsgebotes habe die Haftrichterin ihre Entscheidung verfahrensfehlerhaft durch wörtliche Wiedergabe allein auf das Vorbringen der Antragstellerin gestützt, ohne eine eigene Einzelfallprüfung vorzunehmen. Hierin liege eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Auch sei keine eigene Prognose zur Haftdauer vorgenommen worden, sondern nur eine floskelhafte Auseinandersetzung mit der Prognose erfolgt, ohne eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Mit Schriftsatz vom 06.04.2020 hat der Betroffene die Beschwerde ergänzend damit begründet, der Antrag enthalte keine Ausführungen zu einer Bekanntgabe oder Zustellung der Ordnungsverfügung vom 22.08.2019. Der Betroffene ist am 04.03.2020 in sein Heimatland abgeschoben worden. Hieraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.03.2020 beantragt, die Haftanordnung aufzuheben. Das Amtsgericht J. hat der mit einem Feststellungsantrag verbundenen Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2020 nur insoweit abgeholfen, dass der Abschiebehaftbefehl aufgehoben wird, soweit er über den 04.03.2020 hinausgeht. Der darüberhinausgehenden Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgericht J. zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Besonderheiten des deutsch-algerischen Rückführungsprotokolls seien ebenso ausreichend dargestellt worden wie die erforderliche Haftdauer bei einer prognostisch erforderlichen Rückführung mit Sicherheitsbegleitung. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17.04.2020 Stellung genommen. Der Beschwerdekammer lag die Ausländerakte (Az. 0000) bei der Entscheidung vor. II. Die zulässige Beschwerde hat, soweit über diese nach teilweiser Abhilfe durch das Amtsgericht noch zu entscheiden war, in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht i.S.d. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG eingelegt. Die Beschwerde des Betroffenen vom 29.02.2020, bei Gericht eingegangen am 29.02.2020, gegen den Beschluss des Amtsgerichts J. vom 07.02.2020 ist – nach vollzogener Haftentlassung - auf die Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen durch die angeordnete Sicherungshaft gerichtet. Bereits mit der Beschwerdeeinlegung wurde für den Fall der Erledigung der Hauptsache beantragt festzustellen, dass die Abschiebehaft rechtswidrig sei. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache auch hinsichtlich der begehrten Feststellung keinen Erfolg. Für die Zurückschiebungshaftanordnung gelten die von dem BGH zur Zurückweisungshaft sowie Abschiebungshaft vorgegebenen hohen Anforderungen an die Begründung des Haftantrags sowie an die Erfüllung des Beschleunigungsgebotes (vgl. NK-AuslR/Fränkel, 2. Aufl., Rn. § 22). Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft gegenüber dem Betroffenen zur Sicherung seiner Zurückschiebung nach Algerien vor. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung zu Recht bejaht. 1. Der Anordnung der Freiheitsentziehung lag ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der beteiligten Behörde vom 07.02.2020 gemäß § 417 Abs. 2 FamFG zugrunde. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Danach hat die Begründung des Antrages folgende Tatsachen zu enthalten: Identität des Betroffenen, gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen, Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie die Verlassenspflicht des Betroffenen und die Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Zurückschiebung (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (vgl. BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (vgl. BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317). Der Antrag der Antragstellerin enthält Angaben zu den vorgenannten Tatsachen. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang gemäß § 417 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. Im Einzelnen: a) Die antragstellende Behörde ist gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. ZustVAusR, insbesondere § 14 Abs. 1 S. 1 ZustAVO NRW sachlich und örtlich zuständig. Das Amtsgericht J. war für die Anordnung der Haft ebenfalls sachlich und örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 18 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1, Spalte IV und I der Konzentrationsverordnung (SGV NRW). b) Die Identität des Betroffenen war hinreichend bezeichnet. Soweit der Betroffene rügt, die Identität sei nicht dargelegt worden, da der zuletzt bekannte feste Wohnsitz nicht angegeben worden sei, geht diese Rüge fehl. Auf Seite 3 des Antrags ist angeführt, dass der Betroffene der Stadt J. zugewiesen wurde. Weiter wird dargelegt, dass der Betroffene dort im Untergrund lebte. Aus dem Antrag ergibt sich auf Seite 4, dass der Betroffene am 06.02.2020 dem Polizeigewahrsam zugeführt wurde. Der Ort der Gewahrsamnahme ist mithin aus dem Antrag hinreichend ersichtlich, um Sinn und Zweck der vorgeschriebene Angabe des Aufenthaltsortes zu erfüllen. Die Angabe ist wichtig zur Bestimmung der Zuständigkeit der antragstellenden Behörde und des zur Entscheidung berufenen Gerichts (vgl. § 416 FamFG). Verfügt der Betroffene über keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, muss der Antrag die notwendigen Angaben enthalten, um die Zuständigkeit nach anderen Anknüpfungspunkten bestimmen zu können, etwa durch die Angabe des tatsächlichen Aufenthaltsorts oder des Aufgriffsorts (vgl. BeckOK FamFG/Günter, 34. Ed. 1.4.2020, FamFG § 417 Rn. 8). Die dem Antrag zu entnehmenden Angaben lassen mit hinreichender Deutlichkeit auf eine Zuständigkeit des Amtsgerichts J. schließen. Die Identität des Betroffenen war hiernach hinreichend erkennbar. c) Der Haftantrag enthielt auch Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung. Die Antragstellerin legte dar, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig und eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gewährleistet sei, sondern mit einem Untertauchen des Betroffenen gerechnet werden müsse. Die Fluchtgefahr wurde auf den Seiten 5 – 6 des Haftantrags eingehend dargelegt. d) Die Antragstellerin machte zudem hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG. Die Behörde muss die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG durch Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Erforderlichkeit des dafür konkret benötigten Zeitraumes darlegen. Die Begründung des Haftantrags der Behörde muss konkrete Angaben dazu enthalten, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll und innerhalb welchen Zeitraums – unter Berücksichtigung der Bearbeitungsdauer für die ggf. erforderliche Ausstellung von Passersatzpapieren – üblicherweise Abschiebungen in dieses Land möglich sind. Soweit mit dem Zielstaat ein Rückübernahmeabkommen besteht, sind die danach durchzuführenden Maßnahmen in dem Haftantrag darzustellen. Es sind die für die Erledigung des Ersuchens um Rückübernahme des Ausländers durchzuführenden Maßnahmen und der dafür üblicherweise benötigte Zeitraum im Haftantrag darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.02.2012 - V ZB 4/12 -, juris Rn. 3 und vom 16.06.2016 - V ZB 12/15 -, juris Rn. 9). Diesen Anforderungen wurde vorliegend genüge getan. Die Zurückschiebemodalitäten im Hinblick auf die Demokratische Volksrepublik Algerien wurden auf Basis aktueller Erfahrungswerte schrittweise beschrieben und dezidiert dargetan, dass eine Zurückschiebung im konkreten Fall aufgrund der notwendigen Passersatzpapierverschaffung sowie der notwendigen Flugbuchung mit Sicherheitsbegleitung binnen acht Wochen zu erwarten ist. Das deutsch-algerische Protokoll über die Identifizierung und Rückübernahme wird erwähnt und es werden Angaben zu dem darin vorgesehen Verfahren gemacht und begründet, warum hiervon teilweise abgewichen werden muss. So hat die Antragstellerin in dem Haftantrag genau dargelegt, dass nach Zusage der Ausstellung eines Passersatzpapiers dasselbe abzurufen und ein Flug zu buchen ist. Die Antragstellerin hat weiter ausgeführt, dass in der Regel in Haftfällen die Flugbuchung mit einer Vorlaufzeit von drei Wochen vorzunehmen ist und das Passersatzpapier in dieser Zeit abgerufen werden kann. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit jedoch eine Flugbuchung mit Sicherheitsbegleitung erforderlich ist und dass für die Prüfung der Notwendigkeit einer Flugbuchung, der Einplanung derselben unter Berücksichtigung der grundsätzlich angemessenen Personalkapazitäten und der vorhandenen Rückführungskapazitäten insgesamt acht Wochen in Anspruch genommen werden würden. Die Antragstellerin hat ferner erläutert, dass entgegen der Vorgaben im deutsch-algerischen Protokoll nicht höchstens 30 Personen pro Flug und auf Linienflügen zurückgeführt werden, sondern dass die algerischen Behörden jeweils nur eine deutlich geringere Zahl zulassen. Daher hielt die Antragstellerin vorliegend insgesamt acht Wochen für eine prognostisch notwendig begleitete Abschiebung für erforderlich. Wenn ein längerer Zeitraum als sechs Wochen für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich ist, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 417 Rn. 31, beck-online). Auch diese Anforderungen erfüllt die vorstehend dargelegte Begründung der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Notwendigkeit der Flugbegleitung sowie der tatsächlichen Gepflogenheiten der algerischen Behörden. Damit hat die Antragstellerin im Ergebnis die wesentlichen Verfahrensschritte konkret beschrieben, die für die Rückführung algerischer Staatsangehöriger in die Demokratische Volksrepublik Algerien im Allgemeinen einzuhalten und wie diese in dem vorliegenden Fall anzuwenden sind. e) Der Haftantrag enthielt ferner Angaben zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Die Antragstellerin hat in dem Haftantrag vom 07.02.2020 dargestellt, dass die Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen in die Demokratische Volksrepublik Algerien tatsächlich und rechtlich möglich sei. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liege vor. Auch insoweit geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, dass die Modalitäten der Verlassenspflicht nicht hinreichend dargelegt worden seien. In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft hat die Begründung des Antrags nach 3 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung“ zu enthalten. Ein Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar und die freiwillige Ausreise nicht gesichert ist (§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG); die Behörde hat darzulegen, dass nach ihrer Rechtsauffassung diese Bedingungen erfüllt sind. Hierzu gehört auch die Darlegung der nach § 59 AufenthG erforderlichen Abschiebungsandrohung oder die Darlegung, dass eine solche ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. BeckOK FamFG/Günter, 34. Ed. 1.4.2020, FamFG § 417 Rn. 12). Die den Antrag stellende Behörde muss dazu aufzeigen, dass dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht zusteht. Hierfür ist der Grund der Ausreisepflicht zu bezeichnen, zu dessen Sicherung die Abschiebungshaft angeordnet werden soll. Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einem vollziehbaren Bescheid, muss die Behörde in dem Haftantrag auf diesen Bescheid Bezug nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. 7. 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, beck-online). Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin die notwendigen Tatsachen, aus denen sich die Ausreisepflicht des Beschwerdeführers ergibt, hinreichend dargelegt. Sie hat angeführt, dass der Betroffene mit Verfügung vom 22.08.2019, bestandskräftig seit dem 24.09.2019, aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde und diesem eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen ab Zustellung eingeräumt wurde. Es wurde mithin Bezug auf den konkret bezeichneten vollziehbaren Bescheid genommen. 2. Das nach § 416 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht J. hat den Betroffenen vor Erlass des Beschlusses am 07.02.2020 – auch zu den ergänzenden Ausführungen der Ausländerbehörde vor Ort - gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG mündlich angehört. 3. Der Haftantrag vom 07.02.2020 ist dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung übergeben und übersetzt worden, soweit sich dieser nicht geweigert hatte, zuzuhören. 4. Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung folgt entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht bereits aus der Gestaltung des Beschlusstextes des Amtsgerichts. Zwar ist es in der Tat zutreffend, dass das Amtsgericht den behördlichen Antragstext in weiten Teilen übernommen hat. Diese Vorgehensweise ist jedoch im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Antragstellerin im Haftantrag waren umfassend und entsprachen den gesetzlichen Vorgaben. Das Amtsgericht hat diese zwar teilweise übernommen, anderseits aber gleichzeitig auch ganze Passagen bewusst weggelassen. Schließlich hat es Textteile eingefügt, Ergebnisse der Anhörung ergänzt und einen sinnvollen Gesamtzusammenhang erstellt. Das Amtsgericht hat sich daher mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt und den so produzierten Beschlusstext selbst verantwortet. Die Übernahme von Formulierungen bzw. Textteilen erfolgte nicht, wie der Betroffene meint, unreflektiert und floskelhaft und ist vor dem Hintergrund der hiermit verbundenen Arbeitserleichterung nachvollziehbar und hinzunehmen. 5. Der angefochtene Beschluss lässt die Haftdauer ausreichend deutlich erkennen. Haftbeginn (Datum des die Haft anordnenden Beschlusses) und Haftende (03.04.2020) lassen sich zweifelsfrei bestimmen. Fehler in der Berechnung der Haftdauer sind nicht ersichtlich. Auch hat das Amtsgericht J. die Notwendigkeit dieser Dauer ausreichend begründet und diesbezüglich auf die von der Antragstellerin auf der Grundlage ihrer Erfahrungswerte angestellte Prognose abgestellt, wonach die Abschiebung binnen spätestens acht Wochen erfolgen kann. Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz sind insoweit nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu Lasten der Antragstellerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die tatsächlichen Rückführungsmodalitäten von den Vorschriften in dem deutsch-algerischen Protokoll abweichen, indem eine deutlich geringere als die vorgesehene Anzahl an Rückführungen pro Flug erfolgt (fünf bis zehn Personen anstatt höchstens 30 Personen pro Flug). Zwar kann sich ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durch eine verzögerte Bearbeitung durch die Bundesbehörde, etwa unzureichender Ausstattung mit Personal ergeben. Angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vermag eine nicht nur ganz kurzfristige Überlastung der zuständigen Stellen einen weiteren Vollzug der Haft selbst dann nicht zu legitimieren, wenn sie auf einem außerordentlichen Geschäftsanfall beruht (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2895, 2896 zur Untersuchungshaft; BGH Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 320/10, InfAuslR 2012, 225 Rn. 17). Der Ausländerbehörde nicht zuzurechnen ist dagegen die Bearbeitung durch die ausländischen Behörden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 22; Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 22). Auf das Verfahren der ausländischen Stellen haben die deutschen Dienststellen nämlich keinen Einfluss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – V ZB 28/18 –, Rn. 8, juris). Dass die algerischen Behörden mithin entgegen der Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens nur eine deutlich geringere Zahl an Rückführungen pro Flug durchführen, kann folglich der Antragstellerin nicht zur Last gelegt werden. 6. Der Betroffene ist Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG und unterliegt nach §§ 3 und 4 AufenthG der Pass- und Aufenthaltstitelpflicht. Befreiungen von der Aufenthaltstitelpflicht nach der Aufenthaltsverordnung oder nach dem Recht der Europäischen Union liegen nicht vor, auch besteht kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Der Betroffene ist gemäß den §§ 50 Abs.1, 58 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Das ist hier der Fall. Der Betroffene verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 AufenthG, und ist somit gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist gem. §§ 58 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG vollziehbar, da er unerlaubt i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingereist ist. Der Asylantrag des Betroffenen sowie der Folgeantrag wurden abgewiesen. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 22.08.2019 ist der Betroffene aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Die Ordnungsverfügung wurde dem Betroffenen auch zugestellt. Der Beschwerdeführer war zu dem Zeitpunkt in der JVA L. I inhaftiert. Dorthin ist die Ordnungsverfügung dem Beschwerdeführer gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 VwZG zu dem Aktenzeichen 56/13 kr151393 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer als Inhaftierter hat das entsprechende Empfangsbekenntnis ausweislich Bl. 694 der Ausländerakte am 05.09.2019 unterschrieben. Auf das Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung kann sich der Betroffene mithin nicht berufen. Auch ist die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht angesichts des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit sowie mit Blick auf dessen Angaben gegenüber der Antragstellerin und in der richterlichen Anhörung nicht gewährleistet. Er ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel. 7. Es bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 62 Abs. 3a Nr. 1, § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG. Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn dieser aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 63 Abs. 3a und 3b AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. a) Das Amtsgericht hat diese Fluchtgefahr in Übereinstimmung mit der Antragstellerin zutreffend bejaht. Wie bereits unter Ziffer 6 festgestellt, war der Betroffene im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Amtsgericht aufgrund seiner unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig. b) Darüber hinaus waren aber auch konkrete Anhaltspunkte gegeben, die auf eine Entziehungsabsicht des Betroffenen schließen ließen. Insbesondere werden nach § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr darin gesehen, dass der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Der Betroffene machte gegenüber den schweizerischen, niederländischen und deutschen Behörden falsche Angaben zu seiner Person. Er verwendete insoweit gleich mehrere Alias-Identitäten mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten. Erst nach wiederholter Durchführung eines Personenfeststellungsverfahrens wurde festgestellt, dass er der rechtmäßige C., geb. 00.00.0000 in Q., Algerien ist. Somit täuschte er die Behörden bewusst über seine wahre Identität und versuchte sogar, über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen, um seine Zurückschiebung zu verhindern, zumindest aber zu erschweren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.05.2016, Az. V ZB 24/16; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 12. Auflage, § 62 AufenthG, Rn. 89). Bei diesem Vorgehen genügen schon geringe Abweichungen bei den Personalien wie ein anderer Vorname und ein verändertes Geburtsdatum, um bei einem Personenabgleich - jedenfalls zunächst - unentdeckt zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2018, Az. V ZB 102/16, Rdn. 19, zitiert nach Juris). Vorliegend wurden sogar gänzlich falsche Namen, Geburtsdaten und Herkunftsorte genannt. c) Zudem kann die ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, ein Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr sein. Eine solche Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 10). Der Betroffene hat etwa gegenüber der Antragstellerin erklärt, eine freiwillige Ausreise werde niemals erfolgen. Im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung gab er an, im Falle einer Abschiebung sofort zurückzukehren. Zudem hat der Betroffene am 16.12.2018 versucht, sich dem Zugriff der deutschen Behörden durch Flucht zu entziehen. d) Gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 3b AufenthG ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr zudem daraus, dass der Ausländer wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Regelung zielt auf Personen, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenüberstehen u. deshalb bei ihnen nicht zu erwarten ist, dass sie auch anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht freiwillig nachkommen werden. Erst die wiederholte strafrechtliche Verurteilung eröffnet den Schluss, dass sich der Ausländer von einer früheren strafrechtlichen Verurteilung nicht von der Begehung einer weiteren Straftat hat abhalten lassen (vgl. Bergmann/Dienelt/Winkelmann, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 62 Rn. 131). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Der Betroffene ist wiederholt straffällig geworden und wurde u.a. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung wegen schweren Diebstahls sowie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen schwerer Brandstiftung verurteilt. e) Durch sein Verhalten in der Vergangenheit hat er die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr verwirklicht. Schließlich verfügte der Betroffene über keine familiären oder sozialen Bindungen in Deutschland. Er war mittel-, arbeits- und wohnsitzlos. Die Würdigung der Gesamtumstände ergab, dass damit die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Betroffene den geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch in Deutschland entziehen wird, sehr hoch war. 8. Die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot nach § 60 AufenthG lagen nicht vor. Weder handelte es sich bei dem Betroffenen um einen politisch Verfolgten i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG, noch bestanden Anhaltspunkte für das Vorliegen der Vorausset-zungen eines sonstigen Abschiebungsverbotes oder -hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG. Bezüglich des geplanten Ziellandes der Zurückschiebung waren keine Durchführungshindernisse ersichtlich. 9. Hinweise darauf, dass die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG nicht einzuhalten war, sind nicht gegeben. 10. Die angeordnete Haft entsprach zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Weniger einschneidende, gleich geeignete Mittel oder Maßnahmen waren nicht ersichtlich. 11. Eine Vertrauensperson hat der Betroffene nicht benannt, so dass eine Hinzuziehung gemäß § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG durch das Amtsgericht auch nicht zu erwägen war. 12. Zu Recht hat das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da andernfalls zu befürchten gewesen wäre, dass sich der Betroffene der Abschiebung bzw. der Inhaftierung entziehen würde. 13. Von der persönlichen Anhörung des Betroffenen seitens der Beschwerdekammer wird aufgrund der begehrten Feststellung sowie der bereits erfolgten Abschiebung abgesehen. Der Feststellungsantrag des Betroffenen war aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 84 FamFG i.V.m. §§ 23 Nr. 15, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG.