Beschluss
7 T 58/20
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2020:0923.7T58.20.00
1mal zitiert
12Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde vom 26.02.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 13.02.2020, Az. 29 XIV (B) 48/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,00 EUR
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 26.02.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 13.02.2020, Az. 29 XIV (B) 48/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000,00 EUR Gründe: Der Betroffene ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er wurde am 12.02.2020 im Rahmen von gemeinsamen Durchsuchungsmaßnahmen in einer Arbeiterwohnung der lettischen Arbeitsvermittlung „U I“ gemeinsam mit weiteren Arbeitskräften in T festgenommen. Nach Ermittlung der Polizeibehörden wohnten in dieser Wohnung ausschließlich Arbeitskräfte des vorgenannten lettischen Unternehmens. Nach eigenen Angaben reiste er am 04.02.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Einreise verfügte er über einen gültigen ukrainischen Nationalpass und einen lettischen befristeten Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme in Lettland. Nach den Ermittlungen der Polizeibehörden hatte er rund 2.000,00 Euro für die Einreise und die Arbeitsaufnahme an das lettische Unternehmen gezahlt. Als Gegenleistung wurde ihm der lettische Aufenthaltstitel verschafft, eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland organisiert und ihm Arbeit auf diversen Baustellen in Deutschland vermittelt, welche durch das oben genannte lettische Unternehmen bedient werden. In seiner Aussage bei der Polizei gab er an, dass er in Deutschland für die vorgenannte Firma gearbeitet und Klinkerarbeiten ausgeführt habe. Er sei im Jahr 2019 für insgesamt 5 Monate in der BRD gewesen. Dabei sei er jeweils mit den Dokumenten, die er über die Firma erhalten habe, ein- und ausgereist. Der Antragsteller geht davon aus, dass dem Betroffenen seine Illegalität sehr wohl bewusst war und ihn entsprechende Kontrollen unbeeindruckt gelassen haben. Der Betroffene selber hat angegeben, er wolle mit seiner Frau, wenn er Deutschland verlassen müsse, freiwillig zusammen ausreisen oder zumindest zusammen abgeschoben werden. Der Betroffene befand sich zunächst im Gewahrsam in L.. Der Antragsteller hat mit Verfügung vom 12.02.2020 die sofortige Ausreisepflicht des Betroffenen festgestellt und die sofortige Abschiebung in die Ukraine angeordnet. Die Sperrwirkung der Abschiebung hat er auf die Dauer von vier Jahren ab dem Tag der Ausreise befristet. Mit Antrag vom 13.02.2020 hat der Antragsteller zur Sicherung der Abschiebung die Haft des Betroffenen bis 16.03.2020 beantragt. Wegen des Inhalts des Antrages wird auf diesen (Bl. 1 bis 3 GA) verwiesen. Das Amtsgericht Krefeld hat den Betroffenen persönlich angehört. Mit Beschluss vom 12.02.2020 hat das Amtsgericht die Sicherungshaft antragsgemäß bis zum16.03.2020 angeordnet. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 17 GA verwiesen. Der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 26.02.2020, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass die Haft von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führt der Betroffene im Wesentlichen aus, dass er nicht vollziehbar ausreisepflichtig gewesen und die Abschiebungsanordnung des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig sei. Die Ordnungsverfügung vom 12.02.2020 hat der Antragsteller aufgehoben, nachdem eine Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts ergab, dass die Abschiebungsandrohung dort als „nicht gerichtsfest“ eingestuft werde und eine Nachbesserung nicht durchführbar war. Der Betroffene wurde am 27.02.2020 aus der Haft entlassen. Mit Beschluss vom 28.02.2020 hat das Amtsgericht auf Antrag den Abschiebehaftbeschluss vom 13.02.2020 aufgehoben. Das Amtsgericht hat die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts Krefeld mit Verfügung vom 24.04.2020 zur Entscheidung über den Feststellungsantrag vorgelegt. Der Betroffene erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Sein Verfahrensbevollmächtigter hat unter dem 18.08.2020 die Beschwerde weiter vertieft. Der Betroffene habe mehrfach bei dem Antragsteller vorgesprochen und erklärt, er wolle ausreisen, könne dies aber nicht finanzieren. Es sei nicht erkennbar, dass dies der Haftrichter überhaupt geprüft habe. Auch im Übrigen erweise sich der Beschluss als rechtswidrig, weil eine Prüfung und eigenständige Entscheidung durch das Gericht dem Haftbeschluss nicht zu entnehmen sei. II. Die Beschwerde des Betroffenen vom 26.02.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 13.02.2020 ist – nach seiner Entlassung aus der UfA C - auf die Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen durch die angeordnete Sicherungshaft gerichtet. Bereits mit der Beschwerdeeinlegung wurde für den Fall der Erledigung der Hauptsache beantragt, festzustellen, dass die Abschiebehaft rechtswidrig sei. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 62 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebehaft gegenüber dem Betroffenen lagen vor. 1. Der schriftliche Antrag der Ausländerbehörde der Stadt P als örtlich und sachlich zuständiger Behörde genügte den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Danach hat die Begründung des Antrages folgende Tatsachen zu enthalten: Identität des Betroffenen, gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen, Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie die Verlassenspflicht des Betroffenen und die Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Abschiebung. Der Antrag der Ausländerbehörde der Stadt P vom 13.02.2020 (Bl.13 GA), enthält Angaben zu den vorgenannten Tatsachen. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang gemäß § 417 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. Im Einzelnen: a) Die antragstellende Behörde war gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. 12 Abs. 3 S. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen NRW (ZustAVO) vom 04.04.2017 sachlich und örtlich zuständig. Das Amtsgericht Krefeld war als Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entstanden ist, gemäß § 416 FamFG zuständig. b) Die Identität des Betroffenen war durch Angabe der von ihm benannten Personalien und den aus dem gültigen ukrainischen Nationalpass bekannten Daten ausreichend bestimmt. c) Der Betroffene befand sich im Gewahrsam in Krefeld. d) Der Haftantrag enthielt auch Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung. Der Antragsteller legte dar, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig und eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gewährleistet sei, sondern mit einem Untertauchen des Betroffenen gerechnet werden müsse. e) Der Antragsteller machte zudem hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Abschiebungshaft gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG. Insofern wurde in dem Antrag ausgeführt, dass die Abschiebung mit dem nächstmöglichen regulären Flug erfolgen sollte. Ein solcher sei nach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW mit einem Vorlauf von 4 Wochen buchbar. Um angemessen auf Flugverspätungen oder sonstige Unwägbarkeiten reagieren zu können, sei Haft bis zum 16.03.2020 beantragt worden. f) Der Haftantrag enthielt ferner hinreichende Angaben zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Die antragstellende Behörde hat dargestellt, dass die Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen in die Ukraine tatsächlich und rechtlich möglich sei. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Krefeld lag vor. 2. Das Amtsgericht Krefeld hat den Betroffenen vor Erlass des Beschlusses vom 13.02.2020 gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG mündlich angehört. 3. Der Haftantrag vom 13.02.2020 ist dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung übergeben und übersetzt worden. 4. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen der Abschiebung zu Recht bejaht. Voraussetzung für die Anordnung der Abschiebungshaft ist zunächst das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung, wonach der Betroffene verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; diese Anordnung darf noch nicht durch eine Ausreise verbraucht sein (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, AZ. V ZB 244/11 und Beschluss vom 01.10.2015, AZ. V ZB 44/15, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen lagen vor. Der Betroffene war aufgrund der Verfügung vom 12.02.2020 verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Dieser in der Antragsschrift genannte Verwaltungsakt hat dem Amtsgericht auch vorgelegen. Zu prüfen ist nur, ob der Bescheid erlassen und bekannt gemacht wurde, aber nicht, ob er sachlich richtig ist. Das ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Im Haftverfahren ist die Entscheidung hinzunehmen (BGH, Beschl. V. 21.8.2019 – V ZB 174/17, juris Rn. 8). Die Haftgerichte haben nur zu prüfen, ob der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht - wie hier - auf einer Ausweisungsverfügung, umfasst diese Prüfung auch die Feststellung, ob die Ausweisungsverfügung erlassen und vollziehbar ist (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, InfAuslR 2020, 28 Rn. 10 und vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8). Diese Feststellung wiederum umfasst nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 8). Dabei haben die Haftgerichte in erster Linie den erforderlichen äußeren Tatbestand festzustellen. Im vorliegenden Fall gehören dazu die Prüfung, ob die von dem Betroffenen erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat und, weil der Eintritt der aufschiebenden Wirkung seinerseits von der Wahrung der Klagefrist abhängt, auch die Feststellung, wann der Bescheid zugestellt und ob er mit der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist. Dagegen haben sie, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prüfen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 12 zur Frage der Rücknahmepflicht von EU-Mitgliedstaaten bei der Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung). Die Haftgerichte haben vielmehr den Rechtsstandpunkt der beteiligten Behörde zu Grunde zu legen. Der Bundesgerichtshof hat insoweit klargestellt: Soweit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2019 (V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 9) insoweit die Pflicht der Haftgerichte zu einer weitergehenden Prüfung entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 – XIII ZB 20/19 –, Rn. 8, juris). Abweichendes gilt nur dann, wenn der Verwaltungsakt nichtig wäre. Dies wäre nach § 44 VwVfG der Fall, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d. h. mittragenden Verfassungsprinzipien und der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2007, AZ. I ZR 125/04, Rdn. 20, zitiert nach Juris). Der Fehler muss zudem für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Ein Verwaltungsakt ist daher insbesondere nicht schon deshalb als nichtig anzusehen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BGH, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein nichtiger Verwaltungsakt in Form der Verfügung des Antragstellers vom 12.02.2020 im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Betroffene rügt, dass eine unerlaubte Einreise nicht vorgelegen habe, da er über einen gültigen Reisepass sowie einen lettischen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis verfügt habe. Er sei daher berechtigt gewesen, Dienstleistungen im Raum der europäischen Gemeinschaft zu erbringen. Die Voraussetzungen für eine unerlaubte Einreise und für eine Ausreisepflicht seien daher nicht gegeben gewesen. Dies würde – selbst wenn die Richtigkeit des Vorbringens zu unterstellen wäre – aber lediglich dazu führen, dass die Ausreiseverfügung bei zutreffender Rechtsanwendung nicht hätte erlassen werden dürfen. Ein Fall der Nichtigkeit liegt hierin aber nicht. 5. Die Abschiebung in die Ukraine war auch tatsächlich und rechtlich möglich. Die Voraussetzungen des § 60 a Aufenthaltsgesetz waren nicht erfüllt. 6. Es bestand jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 2, § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG. Die konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG liegen vor. Danach besteht Fluchtgefahr, wenn der Betroffene zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 auf das Gesetz aufgewandt hat, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Einreise des Betroffenen erfolgte unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Auf-enthG. Danach ist die Einreise unerlaubt, wenn der Betroffene den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Dies war vorliegend der Fall. Der Betroffene hat in der Bundesrepublik Deutschland eine Arbeitstätigkeit ausgeführt. Hierzu berechtigte ihn der lettische Aufenthaltstitel nicht. Vielmehr hätte es eines gesonderten Arbeitsvisums des Betroffenen bedurft, um in Deutschland nicht nur einzureisen, sondern hier auch einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Über einen derartigen Aufenthaltstitel verfügte der Betroffene nicht. Seine Einreise war daher unerlaubt. Der Betroffene hat auch einen nicht unerheblichen Geldbetrag aufgewandt, um sich ein entsprechendes lettisches Visum zu verschaffen, mit dem er beabsichtigte, unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Nach den Angaben der Antragstellerin hat er insgesamt einen Betrag von 2.000,00 Euro aufgewandt, um sich diese Möglichkeit der Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. In der Gesamtschau war damit von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. 7. Die angeordnete Haft entsprach zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 62 Abs. 1 AufenthG. Weniger einschneidende, gleich geeignete Mittel oder Maßnahmen waren nicht ersichtlich. 8. Die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG wurde eingehalten. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot und die Vorgabe des § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG, die Inhaftierung auch innerhalb dieser Frist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken, sind nicht ersichtlich. 9. Zu Recht hat das Amtsgericht auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da andernfalls zu befürchten gewesen wäre, dass sich der Betroffene der Abschiebung bzw. der Inhaftierung entziehen würde. 10. Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen seitens der Beschwerdekammer wird abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerde des Betroffenen war aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 84 FamFG i.V.m. §§ 23 Nr. 15, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.