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Urteil

1 S 54/20

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prämiensparverträge mit einer Angabe "max. 25 Jahre" begründen keine Mindestvertragslaufzeit von 25 Jahren. • Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kann die Sparkasse ein ordentliches Kündigungsrecht ausüben; ein weitergehender zeitlicher Kündigungsausschluss ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegeben. • AGB der Sparkasse können wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn auf sie hingewiesen wurde und der Kunde zumutbar Kenntnis nehmen konnte (§ 305 BGB). • Ein sachgerechter Grund für die Kündigung liegt auch in der andauernden Niedrigzinsphase; die Sparkasse muss den Grund nicht in detailliert gerichtlich überprüfbarer Form darlegen.
Entscheidungsgründe
Kündbarkeit von Prämiensparverträgen mit maximaler Laufzeit: Kündigungsrecht der Sparkasse nach Prämienhöhe • Prämiensparverträge mit einer Angabe "max. 25 Jahre" begründen keine Mindestvertragslaufzeit von 25 Jahren. • Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kann die Sparkasse ein ordentliches Kündigungsrecht ausüben; ein weitergehender zeitlicher Kündigungsausschluss ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegeben. • AGB der Sparkasse können wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn auf sie hingewiesen wurde und der Kunde zumutbar Kenntnis nehmen konnte (§ 305 BGB). • Ein sachgerechter Grund für die Kündigung liegt auch in der andauernden Niedrigzinsphase; die Sparkasse muss den Grund nicht in detailliert gerichtlich überprüfbarer Form darlegen. Die Klägerin schloss 2002 mit der damaligen Stadtsparkasse einen Prämiensparvertrag mit Angabe "Dauer: max. 25 Jahre" und einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Vertragsbedingungen sahen Prämienstaffeln bis zur höchsten Stufe nach dem 15. Sparjahr vor. Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 23.03.2020 zum 30.06.2020 mit Verweis auf das geänderte Zinsumfeld und die Unwirtschaftlichkeit der Prämienzahlung. Die Klägerin widersprach und begehrte erstinstanzlich Feststellung des Fortbestandes des Vertrags über den 30.06.2020 hinaus. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht Krefeld bestätigte dies in der Berufungsinstanz. Streitpunkt ist, ob die Angabe "max. 25 Jahre" ein Kündigungsausschluss zugunsten der Klägerin begründet und ob die Beklagte ein ordentliches Kündigungsrecht hatte. • Anwendbares Recht ist das BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. • Der Prämiensparvertrag ist als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag im Sinne von § 700 BGB einzuordnen; damit sind die maßgeblichen Grundsätze des BGH relevant. • Die AGB der Beklagten wurden wirksam in den Vertrag einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB): Der Vertrag verweise auf die Bedingungen, diese lagen in den Geschäftsräumen aus und konnten verlangt werden; die Klägerin hat durch Unterzeichnung konkludent zugestimmt. • Die Klausel in Nr. 26 Abs. 1 AGB, die bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes der Sparkasse ein Kündigungsrecht einräumt, ist nicht nach § 307 BGB unwirksam. • Die Angabe "max. 25 Jahre" begründet keine Mindestvertragslaufzeit; sie legt nur eine Höchstfrist fest und schließt ein ordentliches Kündigungsrecht der Sparkasse vor Erreichen der Höchstfrist nicht aus. • Nach der BGH-Rechtsprechung ist die Zäsurpunktregel anzuwenden: Bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe kann der Sparer einseitig über Fortsetzung entscheiden; nach Erreichen dieser Stufe steht der Sparkasse das ordentliche Kündigungsrecht zu. • Ein sachgerechter Grund für die Kündigung liegt in der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase, weil sie die Erwirtschaftung der zur Prämienzahlung nötigen Erträge erheblich erschwert; die Sparkasse muss diesen Umstand nicht in detaillierter, gerichtlich nachprüfbarer Weise darlegen. • Die vertraglich vereinbarte dreimonatige Kündigungsfrist wurde eingehalten; daher war die Kündigung zum 30.06.2020 wirksam. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Kündigung des Prämiensparvertrags zum 30.06.2020 war wirksam. Die AGB der Sparkasse waren wirksam Vertragsbestandteil und begründeten bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten. Die fortbestehende Niedrigzinsphase stellt einen solchen sachgerechten Grund dar, weshalb die Sparkasse berechtigt war, den Vertrag zu kündigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.