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Urteil

2 O 525/20

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2021:0825.2O525.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klagepartei begehrt im Rahmen des sog. VW-Abgasskandals die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die aus der klägerseits behaupteten Manipulation des Fahrzeugs der Klagepartei resultieren. Die Klagepartei und die nicht am Rechtsstreit beteiligte X GmbH & Co. KG mit Sitz in X1 schlossen am 22.04.2015 in X2 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Tiguan 2.0 TDI, zu einem Kaufpreis in Höhe von 35.976,00 EUR. Zum Zeitpunkt des Verkaufs hatte das Gebrauchtfahrzeug eine Laufleistung von 21.767 km. In dem Wagen ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189 eingebaut, dessen Motorsoftware zur Optimierung der Stickstoffoxid-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beigetragen hat. Die Software erkennt, ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand spielt die eingebaute Software beim Stickstoffoxid-Ausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Hierdurch werden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt. Das KBA gab ein Software-Update für das klägerische Fahrzeug per Bescheid frei, das die vorgenannte Abschalt-Software entfernen soll. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde dieses Software-Update durchgeführt. Auch ohne das Software-Update war das streitgegenständliche Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher. Die EG-Typengenehmigung ist bis dahin nicht entzogen gewesen. Das KBA betrachtete das Aufspielen des Software-Updates jedoch als verpflichtend. Die Klagepartei behauptet, das Fahrzeug halte die Euro-5-Norm nicht ein. Tatsächlich überschritten die NOx-Werte im normalen Fahrbetrieb die Grenzwerte um ein Vielfaches. Auf einem Prüfstand hingegen werde - unstreitig - die Motorsteuerung automatisch so geschaltet, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten würden. Auch durch das Software-Update sei mindestens eine erneute unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters vorhanden. Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte habe als Hersteller die Käufer durch die Verwendung einer der manipulierten Software arglistig getäuscht. Das Verhalten derjenigen (leitenden) Mitarbeiter der Beklagten, die die Manipulationen an der Motorsoftware vorgenommen/veranlasst haben, sei sittenwidrig, sodass ein direkter Anspruch gegen die Beklagte bestehe. Durch die Manipulation der Motorsteuerung auf dem Prüfstand sei sie über die tatsächlichen Schadstoffemissionen arglistig getäuscht worden. So habe die Beklagte gewusst, dass der Einbau der streitgegenständlichen Software zu einem zulassungsrechtlich illegalen Zustand führe, dadurch der Wert des Fahrzeugs erheblich gemindert werde und die Klagepartei letztlich ein Fahrzeug erhalte, dessen Ist-Beschaffenheit erheblich von der Soll-Beschaffenheit abweiche. Die Klagepartei sei infolge der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten so zu stellen, wie sie ohne Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsoftware gestanden hätte. In Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken hätte die Klagepartei den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeschlossen. Die Einrede der Verjährung stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, da die Beklagte mit dem Vorspiegeln der Gesetzeskonformität der Fahrzeuge durch das Aufspielen des Software-Updates erneut vorsätzlich sittenwidrig und betrügerisch gehandelt habe. Jedenfalls stehe der Klagepartei ein Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB zu. Die Klagepartei beantragt zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Tiguan 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: X3) durch die Beklagtenpartei resultieren. Hilfsweise 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, Auskunft an die Klägerpartei zu erteilen, welchen Kaufpreis sie durch den Verkauf des Fahrzeugs VW Tiguan 2.0 TDI mit der FIN X3, an die Erstankäuferin vereinnahmt hat und welche Nutzungen sie seither aus dem vereinnahmten Kaufpreis gezogen hat. 3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerpartei Schadensersatz in einer Höhe zu bezahlen, die nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmen ist, nebst Zinsen aus dem fraglichen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Emissionsgrenzwerte der Abgasnormen müssten im normalen Fahrbetrieb nicht erreicht werden. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht zum Einsatz gekommen. Die bisherige Motorsteuerung habe auf dem Prüfstand vielmehr in den NOx-optimierten Modus 1 geschaltet, bei dem es eine erhöhte Abgasrückführungsrate gegeben habe; im normalen Fahrbetrieb habe sich der Motor im Partikel-optimierten Modus 0 befunden. Nach einem Software-Update gebe es nur noch den Modus 1. Sie ist der Ansicht, der Antrag auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klagepartei habe eine sittenwidrige Handlung der Beklagten nicht dargelegt. Weder seien ihr falsche Tatsachen vorgespiegelt worden, noch sei sie über die tatsächlichen Schadstoffemissionen getäuscht worden. Auch liege keine Täuschung über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. So habe für die Beklagte gegenüber der Klagepartei keine Informationspflicht hinsichtlich der verwendeten Software bestanden. Eine sittenwidrige Handlung der Beklagten scheide außerdem aus, da es an einer besonderen Verwerflichkeit mangele. Im Rahmen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Handlung käme es vor allem auf die Vorstellungen und Handlungen der Teilnehmer des Fahrzeugmarktes an. Hier sei jedoch allgemein bekannt, dass die für den Erhalt der Typengenehmigung gemessenen Emissionswerte von den Werten im Realbetrieb abweichen würden. Den Käufern komme es demnach im Wesentlichen auf die Existenz und Bestandskraft der Typengenehmigung an. Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten außerdem von den streitgegenständlichen Vorgängen keine Kenntnis gehabt. Folglich habe auch kein Schädigungsvorsatz bestanden. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Hierzu ist sie der Ansicht, da die Abgasthematik im September 2015 öffentlich bekannt gemacht und auch bereits über mögliche Schadensersatzansprüche diskutiert worden sei, seien die Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt. Die Kenntnis der Klagepartei folge bereits aus der Information der Öffentlichkeit am 22.09.2015 sowie aus der sich anschließenden umfangreichen weltweiten Medienberichterstattung der Printmedien, des Fernsehens und Rundfunks, wobei auch über die einzelnen betroffenen Modelle sowie die behaupteten Verantwortlichkeiten berichtet worden sei, und der Möglichkeit der Prüfung der individuellen Betroffenheit über ihre Internetseite. Jedenfalls liege vor diesem Hintergrund eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klagepartei von der Thematik vor. Die Klagepartei war mit ihren hiesigen Ansprüchen nicht im Klageregister zur Musterfeststellungsklage bei dem OLG Braunschweig, Az. 4 MK 1/18, eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zwar zulässig. 1. Insbesondere ist das Landgericht Krefeld für die Klage örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Begehungsort liegt dabei überall dort, wo ein Teilakt der unerlaubten Handlung verwirklicht worden ist (Handlungs- oder Erfolgsort, vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2010, VI ZR 57/09, juris Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. A. 2016, § 32 Rn. 16). Der Prüfung ist insoweit der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - VI ZR 271/13, Juris, Rn. 10). Macht der Käufer eines vom sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung – wie hier – insbesondere aus § 826 BGB allein gegen den Hersteller geltend, ist ein Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO an dem Ort begründet, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 2018, 573, 575, Rn. 23). Dieser liegt im vorliegenden Fall im hiesigen Bezirk. 2. Insbesondere fehlt auch der Feststellungsklage im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht der Beklagten für Schäden, die der Klagepartei aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs entstehen, nicht das Feststellungsinteresse. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 ZPO). a) Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klagepartei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (MüKo ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn.39). Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte das Recht einer Klagepartei ernstlich bestreitet (MüKo ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn. 46). So ist es vorliegend, die Beklagte weist die von der Klagepartei geltend gemachten Ansprüche zurück. Insbesondere bestreitet sie, dass es im Rahmen der Abgasaffäre zu einer sittenwidrigen Schädigung gekommen sei. Sie ist der Ansicht, keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und bei Käufern auch keine unzutreffenden für die Kaufentscheidung maßgeblichen Erwartungen geweckt zu haben. b) Der Feststellungsantrag ist auch nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse regelmäßig, falls die Klagepartei ihr Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung klagen kann. In Schadensfällen wie dem vorliegenden kommt es entscheidend darauf an, ob die Klagepartei die Schadenshöhe bereits insgesamt endgültig beziffern kann; ist das nicht der Fall, weil die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, kann eine Klagepartei in vollem Umfang die Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. BGH, MDR 2016, 786). Zwar sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt viele der von der Klagepartei geltend gemachten Schäden bezifferbar (insbesondere der ggf. zurückzuzahlende Kaufpreis). Es erscheint allerdings – wie bei Vermögensschäden notwendig (vgl. BGH, NJW 2015, 1683) – hinreichend wahrscheinlich, dass über die bereits bezifferbaren Schäden hinausgehend noch unbezifferbare Schäden entstehen können. Zwar hat die Klagepartei zur Vermeidung einer Stilllegungsanordnung das Software-Update durchführen lassen, sodass eine Stilllegung mit den damit verbunden Kosten nicht droht. Jedoch besteht auch nach Aufspielen des Software-Updates die hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer, noch unbezifferbarer Schäden. Entsprechend des klägerischen Vorbringens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schadensentwicklung abgeschlossen ist. Insbesondere inwieweit Vor- oder Nachteile von dem Software-Update ausgehen ist noch ungeklärt (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2021, VI ZR 40/20). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Ein Feststellunganspruch besteht nicht, da ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei gegen die Beklagte aus § 826 BGB jedenfalls nicht durchsetzbar ist. Die Beklagte kann sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Gemäß § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. a) Für den Anspruch aus § 826 BGB gilt ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Wird der Geschädigte aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er ohne die Handlung des Schädigers nicht abgeschlossen hätte und war die Leistung für die Zwecke des Geschädigten nicht voll brauchbar, entsteht der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen stellt bereits die auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, NJW 2020, 1962). Von einer Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB wird im Allgemeinen ausgegangen, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - auch nur in Form der Feststellungsklage - erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Es ist nicht notwendig, dass der Geschädigte sämtliche Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung gegebenenfalls von Relevanz sind und bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung lediglich in einem solchen Maß Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, DNotZ 2015, 37 Rn. 15). Gleichermaßen kommt es nicht grundsätzlich auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Von einer grob fahrlässigen Unkenntnis ist auszugehen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis lediglich deshalb fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. LG Osnabrück, Urt. v. 3.7.2020 – 6 O 842/20, BeckRS 2020, 17605 Rn. 25, 26 m. w. N.). Eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt also dann vor, wenn der Gläubiger die Augen verschließt, obwohl sich ihm die Kenntnis der relevanten Tatsachen nahezu aufdrängen musste (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 05.01.2021, 2 U 168/20). b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und unter Würdigung des Parteivortrags begann die Verjährungsfrist im hiesigen Fall jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2016 und endete mit Ablauf des Jahres 2019, so dass durch die erhobene Klage keine Hemmung der Verjährung mehr eintreten und sich die Beklagte mithin erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen konnte. Der Kläger blieb nach Überzeugung der Kammer jedenfalls im Jahr 2016 grob fahrlässig in Unkenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Kläger von der allgemeinen Berichterstattung ohne weiteres auf die Betroffenheit seines Fahrzeugs schließen konnte. Maßgeblich ist, dass er wusste, welches Fahrzeug er fährt, dass es mit einem Dieselmotor ausgestattet ist und wer dessen Hersteller ist (OLG Oldenburg, a. a. O.). Die Möglichkeit einer individuellen Fahrzeugabfrage war Gegenstand der breiten Medienberichterstattung. Angesichts des dezidierten Vortrags der Beklagten zur Medienberichterstattung, die im Herbst 2015 begonnen hat und, wie gerichtsbekannt ist, über einen längeren Zeitraum angedauert hat, hat die Klagepartei nicht hinreichend vorgetragen, warum diese spätestens im Jahr 2016 noch keine Kenntnis von dem sogenannten Dieselskandal und der möglichen Betroffenheit ihres Fahrzeugs erlangt haben will. Dies zumal, als im Jahr 2016 mit den Softwareupdates begonnen wurde. Ferner ist von Relevanz, dass die Klagepartei in dem Wissen, dass sie ein im Konzern der Beklagten hergestelltes Dieselfahrzeug fährt, und aufgrund der sich aufgrund der Gesamtumstände aufdrängenden möglichen Betroffenheit ihres Fahrzeugs keinerlei Erkundigungen vorgenommen hat, welche jedenfalls in dem Jahr 2016 einfach durchzuführen gewesen sind. Die Klagepartei hat außer Acht gelassen, was in ihrer Situation jedem hätte einleuchten müssen. Ausgehend von den in der Klageerwiderung nebst Anlagen geschilderten und auch gerichtsbekannten Vorgängen / Pressemitteilungen seit dem letzten Quartal 2015 und der darauf beruhenden umfangreichen Berichterstattung in den gesamten Medien und den Verlautbarungen des KBA erscheint das Unterlassen weiterer Erkundigungen durch die Klagepartei nach Bekanntwerden des Skandals zwar nicht schon in 2015, aber jedenfalls in 2016 nicht nachvollziehbar. Die Klagepartei durfte nicht lediglich einfach abwarten oder darauf vertrauen, dass sie schon von der Beklagten oder einem Händler informiert werden würde und ihr Verhalten darauf ausrichten (vgl. LG Osnabrück Urt. v. 3.7.2020 – 6 O 842/20, BeckRS 2020, 17605 Rn. 27-38, beck-online m. w. N.). Darüber hinaus legt die Klagepartei – der ein entsprechender individueller Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast anders als der Beklagten möglich ist – nichts zu ihrem individuellen Kenntnisstand dar, sondern beschränkt sich darauf, pauschal zu einer allgemeingültigen fehlenden Kenntnis aller Kunden vorzutragen. c) Im Jahr 2016 war auch die Erhebung einer Klage erfolgsversprechend. Am 22.09.2015 gab die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung und eine gleichlautende Pressemitteilung heraus, in der sie „Unregelmäßigkeiten“ in Bezug auf die verwendete Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 einräumte, die in weltweit mehr als elf Millionen Fahrzeugen verbaut seien. Sie sprach in der Mitteilung von einer „auffälligen Abweichung“ zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb sowie davon, an der Beseitigung dieser Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu arbeiten und hierzu im Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA zu stehen. Sie arbeitete mit dem KBA, das ihr die Entfernung der Software und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit auferlegte, zusammen. Sie informierte ihre Servicepartner und Vertragshändler über die Verwendung der Umschaltlogik. Sie stellte ein Software-Update bereit, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Vor und nach August 2016 wurden die Halter der betroffenen Fahrzeuge aufgefordert, diese zum Aufspielen des Software-Updates in die Werkstätten zu bringen. Ferner ist ab September 2015 in Presse, Funk und Fernsehen über die Verwendung der Abschalteinrichtung umfangreich und wiederholt berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden. Sie war unter Bezeichnungen wie „Diesel-Gate“, „Dieselskandal“, „VW-Abgasskandal“ monatelang ein die Nachrichten beherrschendes Thema. Auch über die Einrichtung des Links zur Suchmaschine auf der Website der Beklagten, die Maßnahmen des KBA und die Bereitstellung des Software-Updates wurde in den Medien breit berichtet (vgl. insoweit auch BGH NJW 2020, 2798 Rn. 35f). Dem steht auch nicht entgegen, dass erst im Jahr 2020 eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik ergangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, a.a.O.). Von einer den Verjährungsbeginn hinausschiebenden Unzumutbarkeit der Klageerhebung kann hier nicht ausgegangen werden, weil der Rechtsweg gerade dazu dient, solche Fragen zu klären (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2020 – 10 U 455/19 – BeckRS, 5743 Rn. 41). Dessen Beschreiten zur Klärung der offenen Frage ist stets zumutbar. Zuwarten allein lässt keine Klärung der Rechtslage erwarten (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.). Aus einer rein juristischen Betrachtungsweise war vielmehr bereits im Jahr 2016 eine hinreichend gesicherte Grundlage gegeben, auf der sich eine Klageerhebung aus § 826 BGB als Erfolg versprechend, wenn auch nicht als risikolos, darstellte (vgl. LG Osnabrück Urt. v. 3.7.2020 – 6 O 842/20, BeckRS 2020, 17605 Rn. 27-38, beck-online m. w. N.) Nicht entscheidungserheblich ist, dass die Beklagte die Verantwortlichkeit für den Skandal im Jahr 2015 nur schleppend aufgearbeitet und lange Zeit bestritten hat sowie teilweise noch heute bestreitet, dass ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis hatten und deshalb der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsnormen nicht erfüllt sei. Angesichts des unsubstantiierten Bestreitens der Beklagten unter Berücksichtigung von deren sekundärer Darlegungslast stand und steht die fehlende Detailkenntnis der Klägerseite vom Wissen der Repräsentanten der Beklagten um die Abschalteinrichtung einer Klage nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O. Rn. 62). d) Gleichermaßen ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis in Bezug auf die Beklagte als Haftungsschuldnerin auszugehen. Zwar war es im Jahr 2015 angesichts der von Beklagtenseite angewandten Informationsmethodik in Bezug auf die für die Manipulation verantwortlichen Entscheidungsträger und der Bekanntgabe der Abgasmanipulation erst im Herbst für Geschädigte noch nicht möglich, von einer Haftung im Sinne des § 31 BGB hinreichende Kenntnis zu erlangen. Dies kann aber für das Jahr 2016 angesichts der im Folgejahr erfolgten gerichtsbekannten - und auch von Klägerseite als Anlage vorgelegten - weiteren medialen Berichterstattung sowie erstmals ergangener gerichtlicher Entscheidungen zu dieser Thematik nicht mehr angenommen werden. Eine mögliche zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs drängte sich zumindest seit dem Jahr 2016 vielmehr gerade auf. e) Anhaltspunkte für die Annahme einer Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung der Klagepartei zur Musterfeststellungsklage i. S. d. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB sind nicht vorgetragen worden. Entgegen der klägerischen Meinung reicht es für eine Verjährungshemmung nicht aus, dass sich andere Gläubiger der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben. Nur die Verjährung wirksam angemeldeter Ansprüche wird gehemmt (BeckOGK/Meller-Hannich BGB § 204 Rn. 113). Der Gesetzgeber hat explizit davon abgesehen, sämtliche von dem Verfahren betroffenen Ansprüche automatisch in der Verjährung zu hemmen (Halfmeier, ZRP 2017, 203). f) Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klagepartei darauf beruft, das Software-Update habe ebenfalls zu einer Steuerungssoftware geführt, welche die Abgasreinigung außentemperaturabhängig unterschiedlich steuere (sog. „thermisches Fenster“ oder „Thermofenster“) und die zur Folge habe, dass bei bestimmten Temperaturen die Abgasreinigung reduziert oder ganz abgeschaltet würde. Hierin erblickt die Klagepartei zwar eine nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (im Folgenden: VO 715/2007) unzulässige Abschalteinrichtung. Das Kraftfahrtbundesamt, als zuständige Behörde, hat bislang das Vorhandensein des thermischen Fensters nicht als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert. Selbst unter den von der Klagepartei vorgetragenen Umständen ist aber das Vorhandensein eines solchen thermischen Fensters nicht geeignet, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten schlüssig darzulegen. Denn selbst wenn sich die konkrete Ausgestaltung dieser Einrichtung bei einer im Rahmen der Beweisaufnahme durchzuführenden sachverständigen Begutachtung und einer darauf aufbauenden rechtlichen Bewertung durch die Kammer als unzulässig herausstellte, wäre dies kein Indiz, das den Schluss auf die Haupttatsache (hier: vorsätzliches und sittenwidriges Verbauen einer Vorrichtung, die keinem anderen Zweck als der Umgehung der Grenzwerte dienen konnte) zuließe. Vielmehr wird die Frage, ob eine solche Einrichtung und, wenn ja, in welchem Umfang notwendig ist, überaus kontrovers diskutiert, wobei gewichtige Stimmen, namentlich die für die Auslegung im konkreten Anwendungsfall zuständigen Behörden (insbesondere das Kraftfahrtbundesamt), sich auf den Standpunkt stellen, diese Gestaltung sei zulässig. Selbst wenn dies objektiv nicht der Fall sein sollte, begründet dies jedoch noch nicht den Vorwurf sittenwidriger Schädigung (BGH, Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20). 2. Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet. Der Klagepartei steht gleichermaßen kein Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 S. 1 BGB zu (s dazu grundlegend OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2021 - 5 U 57/20). a) Nach § 852 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht. b) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 852 BGB sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Vollendung der für den Schadensersatzanspruch geltenden Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 bewirkt im Rahmen des § 852 BGB lediglich eine Beschränkung des Ersatzumfangs: Während bis zum Eintritt der Verjährung die Kompensation sämtlicher Nachteile verlangt werden kann, ist der Ausgleich nach Eintritt der Verjährung auf die dem Schädiger verbliebene Bereicherung begrenzt. Zunächst sind die Voraussetzungen für einen Deliktsanspruch zu prüfen. Erst nachdem feststeht, was der Geschädigte nach Deliktsrecht hätte beanspruchen können, ist in einem zweiten Schritt anhand der §§ 818 ff. BGB zu ermitteln, welchen Umfang die vom Schädiger durch die unerlaubte Handlung erlangte Bereicherung hat (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 852 Rn. 6). Der Ersatzpflichtige muss allerdings durch die unerlaubte Handlung ausweislich des Wortlauts von § 852 BGB „etwas“ erlangt haben. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass der Täter, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der Regelverjährungsfrist zu Lasten des Geschädigten im Genuss des Erlangten bleibt. Aus der Verwendung der Worte "auf Kosten ... erlangt" kann nicht hergeleitet werden, dass die Voraussetzungen der Bereicherungshaftung den §§ 812ff BGB zu entnehmen sind. Denn der ungerechtfertigten Bereicherung haftet anders als bei einem deliktischen Anspruch nach § 852 BGB nicht der Makel des schuldhaft begangenen Unrechts gegenüber einem geschützten Rechtsgut desjenigen an, dessen Vermögen vermindert worden ist. Deshalb soll - anders als im Bereicherungsrecht - die mittels einer unerlaubten Handlung bewirkte Vermögensänderung zugunsten des Schädigers nicht auf die Fälle der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung beschränkt sein. Die Vermögensverschiebung muss sich nicht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollziehen. Der Begriff "auf Kosten ... erlangt" ist in § 852 BGB auf die Handlung abgestellt, durch die die Vermögensverschiebung bewirkt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1978, X ZR 19/76). c) In dem hiesigen Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte etwas erlangt hat. Die Klagepartei hat das hier streitgegenständliche Fahrzeug gerade nicht von der Beklagten direkt, sondern von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Wie die Klagepartei selbst vorträgt, ist der zugrundeliegende Kaufvertrag mit eben dieser geschlossen worden. Die Beklagte ist mithin durch den Abschluss des hier gegenständlichen Kaufvertrages mit der Klagepartei in keiner Weise bereichert. Eine etwaige Bereicherung wäre lediglich in dem Ursprungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Händler gegeben. Von diesem ist die Klagepartei nicht tangiert. Bereits bei dem Händler ist erstmals ein Vermögensverlust eingetreten, weil dieser Gewährleistungsansprüchen seines Käufers ausgesetzt sein kann. Dabei ist es unerheblich, ob der Händler ein Vertragshändler ist und beim Neuwagenverkauf kein Absatzrisiko trägt. Denn der Händler trägt auch beim Neuwagenverkauf das Gewährleistungsrisiko. Die Bereicherung der Beklagten entsteht beim Erstverkauf, mit den nachfolgenden Verkäufen des Fahrzeuges hat sie nichts zu tun und profitiert davon auch nicht. § 852 BGB kann somit allenfalls die Bereicherung erfassen, die die Beklagte auf Kosten des Händlers an Bereicherung verbleibt und nicht den Vermögensverlust der nachfolgenden Erwerber (vgl. OLG Karlsruhe, Endurteil vom 31.03.2021, 13 U 678/20). Bestätigt wird dies durch folgende Kontrollüberlegung: Gerade im Bereich des Fahrzeughandels sind Weiterverkäufe eines ursprünglichen Neuwagens üblich und gebräuchlich. Geht man von einer Bereicherung des Autoherstellers unabhängig von der Anzahl der weiteren Verkäufe nach dem erstmaligen Verkauf an den Erstkäufer aus, so wäre die Beklagte gegenüber jedem der weiteren Käufer zur Auszahlung einer Bereicherung durch den ursprünglichen Kauf verpflichtet. Sämtliche Käufer wären hiernach als Gesamtgläubiger anzusehen, was zu einer uferlosen Ausbreitung der Gesamtgläubigerschaft führen würde. Zudem würde eine derartige Auszahlungsverpflichtung der bloßen Abschöpfungsfunktion des § 852 BGB widersprechen ( Riehm NJW 2021, 1625). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht von einer Bereicherung der Beklagte gerade durch den im hiesigem Fall zugrundeliegenden Kaufvertrag im Sinne des § 852 BGB auszugehen (im Ergebnis auch OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2021, 3 U 183/21, m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf bis 19.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. In Ermangelung von Angaben zum aktuellen Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs schätzt die Kammer das Feststellungsinteresse auf bis 19.000,00 EUR. Am 28.09.2021 erging folgender Berichtigungsbeschluss: In pp. wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 25.08.2021 dahingehend berichtigt, dass der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug vom 04.02.2015 datiert.