Der Angeklagte wird – unter Freispruch im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Kindern, in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauchs von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 a.F. und Nr. 3 n.F., 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr.1 n.F., 52, 53 StGB. Gründe: I. […] II. Einleitendes: Der Angeklagte und die Zeugin X X3 lernten sich ungefähr im Dezember 2004 über das Internet kennen und bereits in Februar 2005 zog der Angeklagte bei der Zeugin ein. Die Zeugin war zu diesem Zeitpunkt bereits Mutter dreier Kinder. Bei diesen handelt es sich zunächst um einen älteren Jungen, der im Jahr 0000 im Alter von 00 Jahren zu seinem Vater nach X7 gezogen ist, bis dahin jedoch zusammen mit seinen Schwestern bei seiner Mutter lebte. Neben diesem Jungen hatte die Zeugin zwei Töchter. Hierbei handelte es sich um die am 00.00.2000 geborene Zeugin X4 X3, deren Vater in der Schweiz wohnt, und um die am 00.00.1996 geborene Zeugin X5 X3. Beide lebten zusammen mit ihrer Mutter und später auch mit dem Angeklagten in einem gemeinsamen Haushalt. Nach dreijähriger Beziehungszeit wurde am 00.00.2008 die gemeinsame Tochter des Angeklagten und der Zeugin X X3, X6 X3, geboren. Diese leidet unter dem Asperger-Syndrom. Die Familie zog während der insgesamt 00 Jahre dauernden Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin X X3 mehrfach um. Als der Angeklagte bei der Zeugin und deren Kindern einzog, wohnten diese auf der XStraße 000 in X2. Dort wohnte sie bis zum 31.03.2011, bevor sie auf der Xstraße 00 vom 01.04.2011 bis 15.01.2012 eine Wohnung bezogen. Danach zog die Familie bis zum 30.11.2016 weiter zur Xstraße 00. Anschließend erfolgte ein Umzug zum Xstraße 00 (01.12.2016 – 30.11.2017) und ein weiterer Umzug in eine Wohnung an der XStraße 00 (ab 01.12.2017). Im Zeitraum 2017 – 2019 unterhielt der Angeklagte zudem am Xstraße eine Werkstatt zur Fertigung der X10. Das Zusammenleben des Angeklagten mit den Kindern der Zeugin X X3 gestaltete sich nach einer anfänglichen Zurückhaltung des Angeklagten bei der Kindererziehung gut. Der Angeklagte lebte sich nach und nach in die Vaterrolle ein, unternahm viel mit den Kindern und wurde im Einverständnis der Zeugin X X3 erzieherisch tätig, wodurch er insbesondere zu der Zeugin X4 X3 eine starke Verbindung aufbaute, da diese unter dem Umzug ihres Vaters in die Schweiz litt, auch wenn sie ihn in unregelmäßigen Abständen dort besuchte. Bei der Kindererziehung achtete der Angeklagte darauf, dass die Kinder im Haushalt helfen und die Schule regelmäßig besuchten. Er trat auch seinen nicht leiblichen Kindern gegenüber wie ein erziehungsberechtigter Vater auf und erteilte Verbote oder gestattete bestimmte Vorhaben, wie beispielsweise Treffen mit Freunden oder Ausflüge oder sonstige Freizeitaktivitäten. A. Die Kammer konnte folgende Taten feststellen: 1. (Tat 1 aus der Anklageschrift) Ungefähr im August 2009 schlich der Angeklagte nachts in das Schlafzimmer der damals 13-jährigen schlafenden Zeugin X5 X3 und entkleidete diese zumindest im Bereich des Unterkörpers. Er selbst war nur noch mit einer Unterhose und einem T- Shirt bekleidet und legte sich so zu der Zeugin, deren genaues Alter ihm aufgrund des nun schon längeren Zusammenlebens bekannt war, ins Bett. Dort berührte er die untenrum entkleidete Zeugin. Er schob mit seinen Händen ihre Schamlippen auseinander und manipulierte an ihrer Vagina, wovon die Zeugin aufwachte. Nachdem diese realisierte, was der Angeklagte tat, wehrte sie sich hiergegen und forderte ihn auf aufzuhören und ihr ihre Kleidung, welche am Fußende lag, herauszugeben. Nach mehrmaligen Aufforderungen stoppte der Angeklagte, welcher bis dahin auf die Zeugin einredete und erreichen wollte, dass sie seine Berührungen zumindest duldet, seine Handlung und gab der Zeugin ihre Kleidung zurück. Sodann entfernte er sich aus dem Schlafzimmer. Dass der Angeklagte mit seinen Fingern bei der Manipulation der Scheide der Zeugin zumindest den Bereich des Scheidenvorhofes erreichte, vermochte die Kammer nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit festzustellen. Die weiteren angeklagten Taten zum Nachteil der Zeugin X5 X3 wurden gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (Nummer 2 – 7 aus der Anklageschrift). Nachdem der Angeklagte sein Ziel bei der Zeugin X5 X3, welche ihn auch nach der unter 1. geschilderten Tat mit weiteren Annäherungsversuchen abwies, nicht erreichen konnte, wandte er sich der jüngeren Schwester, der Zeugin X4 X3, zu. Zu deren Nachteil kam es zu folgenden festgestellten Taten: 2. An einem näher nicht mehr bestimmbaren Tag im August 2010 hielt sich der Angeklagte mit der damals 10- jährigen Zeugin X4 X3 (nachfolgend „Geschädigte“) im zur Wohnung auf der XStraße gehörenden Keller auf. Er küsste diese in Kenntnis ihres kindlichen Alters auf den Mund und manipulierte mit seinen Fingern unter ihrem Rock im Intimbereich. Hierbei wurde der Angeklagte durch die Zeugin X5 X3 überrascht. Da die Familie an diesem Tag ein Schwimmbad besuchen wollte und der Angeklagte sowie die Geschädigte in der Wohnung nicht auffindbar waren, schickte die Zeugin X X3 die Zeugin X5 X3 nach unter in den Keller, um den Angeklagten und die Geschädigte zu suchen. Als X5 X3 den Kellerraum betrat, sah sie, wie der Angeklagte die Geschädigte küsste und im Intimbereich berührte. Angesichts der zu II. A 1. festgestellten Tat und der Erkenntnis, dass der Angeklagte nun ihre Schwester missbraucht, fing die X5 an zu schreien und zu weinen, woraufhin der Angeklagte aggressiv wurde und sie anfuhr, sie solle ruhig sein, sonst würde es noch die ganze Nachbarschaft erfahren. Er relativierte seine Handlungen und brachte X5 auf diese Art dazu, niemanden von dem Gesehenen zu berichten. Ferner brachte er beide Kinder dadurch zum Schweigen, dass er ihnen erzählte, er würde Holländer kennen, die kein Problem damit hätten, vorbeizukommen und Kinder aus dem Fenster herauszuhalten, wenn er dies nur wolle. 3. An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag im Sommer 2010 nach der vorstehend geschilderten Tat hielten sich der Angeklagten und die 10-jährige Geschädigte erneut im Keller auf. Dort saß die Geschädigte mit geöffneten Beinen entweder auf einer Werkbank oder der Waschmaschine als der Angeklagte ihr einen Finger in die Vagina einführte bis es blutete. Im Anschluss äußerte er, die Geschädigte sei jetzt eine Frau. Dies erklärte er der Geschädigten, welcher sich der hinter dieser Aussage stehende Sinn nicht erschloss, damit, dass ein Mädchen zu einer Frau werde, wenn das Jungfernhäutchen reiße, was soeben geschehen sei. Die Geschädigte blutete aus der Vagina. Das Blut wischte der Angeklagte nach der Tat weg. 4. Im Zeitraum Sommer 2010 bis zum ersten Umzug im 31.03.2011 ereignete sich der erste vollendete Vaginalverkehr zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten im Schlafzimmer der Wohnung auf der XStraße. Das Eindringen des Penis des Angeklagten in die Scheide der Geschädigten gestaltete sich schwierig, weswegen der Angeklagte sich „Stück für Stück vorarbeitete“ bis er schlussendlich vollständig eingedrungen war. Anschließend führte er mit der Geschädigten den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation durch, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte in ihr ejakulierte oder er seinen Penis vorher aus der Scheide zog und er auf ihrem Bauch zum Samenerguss kam. Ihrer Mutter gegenüber offenbarte sich die Geschädigte nicht, weil der Angeklagte ihr eingeredet hat, dass dann die ganze Familie zerbrechen werde. Die Geschädigte, ihre Schwester und deren Mutter würden wieder alleine sein und für sich alleine sorgen müssen, was die Geschädigte unbedingt verhindern wollte. Hinzu kam die Drohung mit den Holländern, die Kinder aus dem Fenster halten. 5. Nach dem Umzug zur Xstraße 00 am 01.04.2011 (bis 15.01.2012) kam es zu mindestens einem weiteren vaginalem Geschlechtsverkehr auf dem roten Sofa im Büro / der Computerecke des Angeklagten zwischen diesem und der Geschädigten, welche zu diesem Zeitpunkt nicht älter als 11 Jahre war. Der Geschlechtsverkehr ereignete sich in der vorbeschriebenen Art und Weise. Entweder ejakulierte der Angeklagte in der Zeugin oder auf ihren Körper. 6. Im vorgenannten Zeitraum April 2011 bis Januar 2012 auf der Xstraße 00 schlich sich der Angeklagte in einer nicht näher bestimmbaren Nacht in das Kinderzimmer der Geschädigten, welche auch zu diesem Zeitpunkt nicht älter als 11 Jahre alt war. Sie musste sich entkleiden und den Angeklagten anschließend oral bis zum Samenerguss befriedigen, wobei dieser in den Mund der Geschädigten ejakulierte. 7. An diese Tat schlossen sich, weitere Taten an. Als die Geschädigte ihre Periode bekam, verlangte sie von dem Angeklagten die Nutzung eines Kondoms, was dieser indes ablehnte, weil er dann nichts spüren könne. Angesprochen auf das Risiko einer Schwangerschaft äußerte der Angeklagte, dass er der Geschädigten gerne ein Baby machen würde, aber er „ihn“ bis dahin halt rausziehen werde bevor er komme. Sollte die Geschädigte tatsächlich schwanger werden, sollte sie nach den Vorstellungen des Angeklagten sagen, dass das Kind während eines One- Night- Stands entstanden sei. Dies führte dazu, dass die Geschädigte zu Beginn ihrer Pubertät, als die Periode noch unregelmäßig kam, Schwangerschaftstests machen musste, die der Angeklagte ihr besorgte. Mit 13 oder 14 Jahren ließ sich die Geschädigten von ihrer Frauenärztin, der Zeugin Dr. med. X12, die Pille verschreiben. Diese dokumentierte unter dem 18.04.2013 u.a. „kommt wegen starker und unregelmäßiger Periode, noch kein AK- Wunsch, würde ggf. gerne Pille, Mutter noch dagegen (…) als Kind sex. missbraucht “. [Hervorhebung durch die Kammer] Die Verschreibung der Pille begrüßte der Angeklagte, weil er „ihn dann nicht mehr rausziehen musste“. Nachdem die Familie im Januar 2012 zur Xstraße 00 umzogen war, wo sie bis 30.11.2016 lebte, ereigneten sich folgende Taten, wobei die Geschädigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten – nicht ausschließbar – bereits 14 Jahre alt war. (4 weitere Taten) An vier nicht mehr näher bestimmbaren Tagen im vorgenannten Zeitraum führte der Angeklagte mit der Geschädigten jeweils den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Die Kammer konnte einen solchen Fall in der zur Wohnung gehörigen Werkstatt, einen weiteren im Elternschlafzimmer, einen weiteren im Zimmer der Geschädigten und einen Fall im Büro feststellen. Der Angeklagte ejakulierte entweder in der Vagina der Geschädigten, auf deren Bauch oder Gesicht/ Mund. 8. An einem nicht mehr näher eingrenzbaren Tag zwischen dem 01.12.2016 und 07.08.2018 kam es zu einer weiteren Tat in der Werkstatt am Xstraße. Der Angeklagte, der bereits in der Vergangenheit versucht hatte seine sexuellen Fantasien, welche ihm die Zeugin X X3 nicht erfüllen wollte, wie etwa Analverkehr, Urinspiele, Rauchen während des Geschlechtsaktes bei gleichzeitig stark aufgetragener Schminke (sog. „smokey eyes“), mit der Geschädigten auszuleben, nahm diese mit in die Werkstatt an der Xstraße. Dort eröffnete er ihr, dass er gerne mit ihr Analverkehr haben würde. Die Geschädigte lehnte dieses Ansinnen unmissverständlich ab, weil sie die Vorstellung ekelte und sie Angst vor Schmerzen hatte. Der Angeklagte entgegnete, das sei nicht so schlimm und sie werden das jetzt ausprobieren. Die Geschädigte musste sich entkleiden und auf dem in der Werkstatt stehenden Sofa in den Vierfüßlerstand gehen. Der Angeklagte trat hinter sie heran und trug Babyöl auf den Anus auf, um das Eindringen zu erleichtern. Sodann setzte er sein erigiertes Glied am Anus der Geschädigten an und drang in diese ein. Als diese daraufhin Schmerzen bekundete und den Anklagten aufforderte aufzuhören, da sie den Analverkehr nach wie vor nicht wolle, äußerte dieser „da musst du jetzt durch, stell dich nicht so an, die Schmerzen sind gleich vorbei und dann wird das schön.“ Währenddessen drang er mit seinem Glied noch weiter in den Anus der Geschädigten ein und hielt diese an den Hüften fest. Als der Schmerz für die Geschädigte unerträglich wurde, rückte sie ihren Oberkörper und ihr Gesäß ein Stück nach vorne, so dass der Penis des Angeklagten aus ihr „rausflutschte“. Anschließend suchte sie ihre Sachen zusammen und verließ weinend die Werkstatt. Die nächsten ein bis zwei Tage verspürte sie als Folge des Analverkehrs Schmerzen am After. Bei Laufen und Sitzen brannte dieser, heilte jedoch folgenlos aus. Nachtatgeschehen: Nachdem sich die Zeugin X X3 von dem Angeklagten Anfang 2019 getrennt hatte und die Trennung mit zahlreichen Konflikten behaftet war und auch die Zeugin X4 X3 sich von dem Angeklagten abwandte, versuchte dieser den Kontakt zu der Geschädigten aufrechtzuerhalten und diese unter Druck zu setzten, damit es zu weiteren sexuellen Handlungen kommen kann. So richtete der Angeklagte auszugsweise folgende Nachrichten über WhatsApp an die Geschädigte: „(…) Und ja X4, ich habe tatsächlich ein besagtes Foto und ich habe auch Nachrichten von uns, wie eine Affäre hatten. Auch auch gibt es von der weißen Camera was, wie wir am rummachen sind.“ (…) „Und den Sonntag, ständig warst mit X13 am tickern, auf mich hattest du kein Bock. (…) Und klar weiß ich auch wenn diese Bomben platzen, bekomme auch ich einiges ab!! Es würde alles ändern, X13 und Du, Du Familie und X8 Familie, ich verliere X6 für immer usw. usw. usw. (…) Die Zeugin X4 X3 antwortete darauf: „Weiß du eigentlich wie scheiße das für mich ist das du mich seid seid ich 10 war immer immer wegen unserem Verhältnis so unter Druck setzt? Und jetzt machst es schon wieder?! Verstehe einfach nicht, was du damit bezwecken willst.“ Darauf erwiderte der Angeklagte: „Hmmmm. Also ich merke gerade, das du es in eine andere Richtung drehen willst. Darauf lasse ich mich jetzt nicht ein. Also hier nochmal ein paar Punkte, du selber bist oft genug angekommen, weil du X14 zum vögeln hattest oder auch was dealen wolltest. So wie ich ja auch. Und wenn ich ankam war es auch IMMER so, wenn auch nur Bock darauf hattest. War ja letzten erst das Streitthema wo ich mich so drüber geärgert habe. Nur wenn du willst, wenn ich wollte aber nicht, ist es eben so. Bin auch ehrlich froh, wir letzten nix mehr ausgemacht haben.“ Vor der Inhaftierung des Angeklagten lebte dieser alleine in der Familienwohnung. Die Zeuginnen X3 wohnten bei Freunden, weil die Zeugin X X3 sich schon von dem Angeklagten getrennt hatte, dieser aber die gemeinsame Wohnung nicht verlassen wollte. Gegenüber der Zeugin X4 X3 bot der Angeklagte seinen Auszug im Gegenzug für weiteren Geschlechtsverkehr an, was die Zeugin ablehnte. B. Teilfreispruch Zu den folgenden Taten konnte die Kammer keine ausreichenden Feststellungen treffen: Einen weiteren sexuellen Übergriff Anfang des Jahres 2019 (Fall 79 der Anklage, letzter angeklagter Fall), die Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt bereits 18 Jahre alt, vermochte die Kammer nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen. Die Geschädigte bekundete darauf angesprochen, dass da zwar „was gewesen sei“, sie könne sich aber nicht mehr an Details erinnern, ob es z.B. Vaginal- und/ oder Oralsex war oder nur Handverkehr. Ferner wusste die Zeugin auch nicht mehr, ob sie dem Angeklagten ihren entgegenstehenden Willen mitgeteilt oder gar eingewilligt hat, selbst wenn sie die Vorstellung an Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten als abstoßend empfand. Der Angeklagte war daher in diesem Punkt aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Soweit insgesamt 71 Fälle (77 Fälle abzüglich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten 6 Versuchsstrafbarkeiten (Fälle 2 – 7 der Anklage) angeklagt worden sind, vermochte die Kammer außer in den vorstehend unter A. geschilderten Fällen keine weiteren Taten hinreichend konkret festzustellen. Die weiteren angeklagten Taten beruhen auf einer Hochrechnung auf Basis der Angaben der Geschädigten dazu, zu wie vielen Fällen es in der Regel pro Woche/ Monat gekommen ist. Dieser Hochrechnung vermochte sich die Kammer indes nicht anzuschließen. Nach von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann eine Hochrechnung der Taten hier nicht pauschal erfolgen. Denn es gibt zu viele nachträglich nicht mehr ermittelbare und exakt bestimmbare Zeiträume, wo es nicht zu Taten gekommen sein kann und die deshalb aus der Hochrechnung herausgerechnet werden müssten. Diese sind in ihrer Gesamtheit indes so viele, dass die Hochrechnung allgemein in Frage gestellt werden muss, insbesondere da diese von der Anzahl der Taten her auf den Angaben einer Zeugin/ der Geschädigten beruhen und solche Schätzungen per se mit Unsicherheiten behaftet sind. So steht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung fest, dass die Geschädigte über den gesamten Tatzeitraum hinweg regelmäßig auch für längere, nicht mehr genau ermittelbare, Zeiträume ihren Vater in der X8 besucht hat. Während dieser Zeiten können keine sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten erfolgt sein. Ferner hat die Geschädigte bekundet, dass die Übergriffe meistens erfolgten, wenn die Zeugin X X3 Nachtschicht hatte und arbeiten musste und auch die Geschwister aus dem Haus waren und/ oder schliefen. Dass alle diese Faktoren nicht regelmäßig auftraten, liegt auf der Hand. Hinzu kommt, dass die Zeugin X X3 zeitweise arbeitslos war und sich deshalb viel zu Hause aufgehalten haben wird, was ebenfalls gegen eine Regelmäßigkeit bei den Tatbegehungen streitet. Auch war der Angeklagte selbst durchaus nicht durchgängig zuhause; so befand er sich etwa in längerer stationärer Krankenhausbehandlung. Schlussendlich geht aus der Behandlungsdokumentation der Frauenärztin der Geschädigten hervor, dass diese immer wieder Probleme mit/ während ihrer Periode hatte und auch wiederkehrend unter einer Herpesinfektion im Genitalbereich litt, was gegen die Durchführung des Vaginalverkehrs im Infektionszeitraum streitet. Die Kammer kann weder quantitativ noch qualitativ weitere Fälle hinreichend sicher feststellen, weswegen der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen teilweise freizusprechen war. Darüber hinaus hat die Kammer zwar folgende weiteren Taten festgestellt, die aber nicht Gegenstand der Anklage sind, weil sie zu sehr von dem dort aufgeführten Tatgeschehen bzw. der Tatörtlichkeit abweichen. Sie konnten aus Rechtsgründen nicht zur Verurteilung gelangen und sind deshalb nicht Teil des Freispruchs: Als die Familie auf der Xstraße 00 wohnte (01.04.2011 bis 15.01.2012) wies der Angeklagte die Geschädigte eines Tages in einem Sommer des genannten Zeitraums an, von der Schule aus zu Hause anzurufen und der Zeugin X X3 wahrheitswidrig zu berichten, ihr Fahrrad sei kaputt und der Angeklagte möge sie – die Geschädigte – von der Schule abholen. Dies tat der Angeklagte auch, brachte die Geschädigte indes nicht nach Hause, sondern fuhr mit dieser weiter zu einem „Schießhäuschen“ bzw. „Vogelbeobachtungshäuschen“ im Wald. Dort musste die Geschädigte sich entkleiden und mit dem Angeklagten den vaginalen Geschlechtsverkehr vollziehen. Am Ende waren die Plexiglasscheiben der Hütte beschlagen. Anschließend fuhren der Angeklagte und die Geschädigte nach Hause. Diese Tat ist nicht Gegenstand der Anklage, die einen Geschlechtsverkehr in einem Waldhäuschen nicht aufführt. Zu der Wohnung Xstraße 00 gehörte eine separate Wertstatt, in welcher der Angeklagte die zu verkaufenden X10 herstellte. Da er auch Erziehungsaufgaben ausübte, konnte er der Geschädigten gewisse Vorzüge bzw. Freiheiten, wie beispielsweise Treffen mit Freunden, gestatten oder auch verbieten. Als die Geschädigte den Angeklagten an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im vorgenannten Zeitraum fragte, ob sie sich mit ihren Freundinnen treffen und dafür noch das Haus verlassen dürfe, was die Zeugin X X3 ihr bereits verboten hatte, verlangte der Angeklagte eine Gegenleistung hierfür in Form von Handverkehr in der Werkstatt. Dem kam die Geschädigte nach und befriedigte den Angeklagten in der Werkstatt manuell bis zum Samenerguss. Anschließend durfte sie sich mit ihren Freundinnen treffen und der Angeklagte klärte dies mit der Zeugin X X3, wobei er zuvor gegenüber der Geschädigten äußerte, dass es morgen „das große Paket“ gebe, wenn „Mama“ arbeiten sei, womit Vaginalverkehr gemeint war. Diese Tat ist nicht Gegenstand der Angeklagte, welche einen Handverkehr wie beschrieben nicht umfasst. An einem weiteren zeitlich nicht näher eingrenzbaren Tag, jedenfalls nach dem Analverkehr, - die Geschädigte war nicht ausschließbar bereits 18 Jahre alt - übte der Angeklagte mit der Geschädigten in der Werkstatt auf dem Xstraße den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Bei dieser Gelegenheit sollte die Geschädigte den Angeklagten jedoch entsprechend seiner sexuellen Fantasien anurinieren, was die Zeugin erkennbar nicht wollte. Hierfür musste die Geschädigte ungefähr drei Liter Cola trinken, um ausreichend Urin zu produzieren. Als die Geschädigte trotzdem kein Wasser lassen konnte/ wollte, wurde der Angeklagte sauer und machte ihr Vorhaltungen, dass sie sich nicht genug anstrenge. Nachdem der vaginale Geschlechtsverkehr unterbrochen worden ist, urinierte die Geschädigte auf die Couch, nicht aber auch – so wie der Angeklagte sich dies gewünscht hätte – auch auf ihn. Diese Tat ist nicht Gegenstand der Anklage. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Werdegang beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 14.04.2021. 2. Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen und durchgängig von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. In seinem letzten Wort hat sich der Angeklagte seinem Verteidiger angeschlossen, welcher zuvor die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen in Frage gestellt hatte. Die Kammer ist zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte die Taten wie festgestellt beging. Diese Überzeugung beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen X, X5 und X4 X3, welche die Taten im Wesentlichen wie festgestellt geschildert haben, sowie den übrigen im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln, welche die Angaben der Zeuginnen stützen. a) An der Aussagetüchtigkeit der mittlerweile erwachsenen Geschädigten X5 und X4 X3 hat die Kammer keinen Zweifel. Die Geschädigten wirkten bei ihren gerichtlichen Aussagen bewusstseinsklar, stets orientiert und in keiner Weise beeinträchtigt. Das Verhalten erscheint geordnet und die Zeuginnen konnten sich ausreichend auf Fragen einlassen, diese verstehen und adäquat sowie verständlich und treffsicher antworten. b) Die Geschädigten haben bei ihrer Einvernahme keinen Belastungseifer gezeigt. Sie haben neben den Taten auch durchaus positive Begebenheiten in der Beziehung zu dem Angeklagten beschrieben, wie etwa den Umstand, dass die Familie mit dem Angeklagten auch viele schöne Dinge unternommen hat, wie beispielsweise diverse Ausflüge, und dass sie in dem Angeklagten eine Art Vaterersatz gesehen haben. Zudem haben die Zeuginnen an den Stellen ihrer Aussagen, an welchen sie den Angeklagten noch schwerer hätten belasten können, freiumwunden Erinnerungslücken eingeräumt. So gab die Zeugin X5 X3 zum Beispiel an, dass sie nicht mehr sagen könne, ob der Angeklagte mit seinen Fingern vaginal in sie eingedrungen sei oder zumindest den Bereich des Scheidenvorhofes erreicht hatte. Hätte sie den Angeklagten schwerer belasten wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine intensivere Manipulation ihres Intimbereiches schildert. c) Die Angaben der Geschädigten waren des Weiteren im Wesentlichen auch konstant hinsichtlich ihrer Angaben bei der Polizei und den Angaben gegenüber der Kammer. Dies spricht ebenfalls für ein Erlebnisbezug und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Die Zeugin X5 X3 schilderte vor allem den nächtlichen Übergriff sowie das anschließende Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber äußerst konstant. In deutlicher Erinnerung blieb ihr überdies das Geschehen im Keller als sie den Angeklagten „in flagranti“ erwischte, wie er die Zeugin X4 X3 küsste und im Intimbereich berührte. Dies schilderte diese plastisch, in ein Gesamtgeschehen eingebettet (sie sollte den Angeklagten und ihre Schwester suchen, weil die Familie ins Schwimmbad fahren wollte, was auch die Zeugin X X3 bestätigte) und beeindruckt, weil sie zuvor selbst einen vergleichbaren Übergriff des Angeklagten auf sie erleben musste und gehofft hatte, dass dieser ihre jüngere Schwester verschont. Dass dieses Erlebnis die Zeugin X5 X3 schockiert und sich in ihr Gedächtnis eingebrannt hat, ist nachvollziehbar, weswegen es für die Kammer ebenso nachvollziehbar ist, warum die Geschädigte sich so lebhaft und gut an dieses Ereignis und auch an die Tat zu ihrem eigenen Nachteil erinnern kann. Auch die Angaben der Zeugin X4 X3 sind im Wesentlichen konstant. So schilderte sie gleichbleibend, wie der Angeklagte sich ihr nach und nach immer intensiver näherte, sie zunächst „nur“ küsste, dann streichelte und ihre Nähe suchte, bis er ihr im Keller einen Finger vaginal einführte, so dass es blutete, und anschließend äußerte, sie sei nun eine Frau. Die Zeugin schildert ebenfalls durchweg konstant, dass der Angeklagte aufgrund ihres vorpubertären Alters zu Beginn Probleme hatte in sie einzudringen und er sich „Stück für Stück vorarbeiten“ und sie weiten musste bis er vollständig in sie eindringen konnte. Die Kammer verkennt bei der weiteren Beurteilung der Aussagekonstanz nicht, dass die Angaben der Geschädigten X4 X3 hinsichtlich der folgenden Taten mit vaginalem Geschlechtsverkehr oder Hand- bzw. Oralverkehr nicht in allen Punkten konstant sind. So lassen sich teilweise Zuordnungsprobleme hinsichtlich geschilderter Teilhandlungen sowie in der Form von Erinnerungslücken und Erinnerungsunsicherheiten feststellen. So erinnert die Geschädigte zwar recht sicher, zu welchen Handlungen es insgesamt gekommen ist, kann diese aber nicht immer chronologisch und den einzelnen Taten zuordnend wiedergeben. So weiß die Geschädigte beispielsweise zwar noch, dass der Angeklagte teilweise auf ihren Körper und auch in ihr ejakuliert hat, weiß aber nicht mehr zu welchen Handlungen genau und wo genau sich welche Taten ereigneten. Es besteht hierbei die Möglichkeit, dass die Geschädigte einzelne Taten überlagert und falsch zuordnet und es dadurch zu mehrfachen Schilderungen derselben Tat kommt. Die Kammer war sich dessen bei der Beweiswürdigung bewusst, zweifelt aber dennoch nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussage, denn die Zuordnung der einzelnen Handlungen zu bestimmten Taten mag für die Geschädigte zwar schwierig sein, lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass diese Handlungen nie geschehen sind. Die Kammer führt diese Konstanzprobleme der Aussage auf das junge Alter der Geschädigten zu den Tatzeitpunkten, wodurch schlichtweg zu erwarten ist, dass die Zeugin bei der Wiedergabe der zahlreichen Ereignisse in chronologischer Reihenfolge Probleme entwickelt, sowie auf das Inkadenzphänomen zurück und nicht auf eine unglaubhafte Aussage. Zudem ist zu beachten, dass die Zeugin X4 X3 Opfer eines jahrelangen sexuellen Missbrauchs ist und es deshalb nicht zu erwarten ist, dass sie sich an jede einzelne Tat, welche nach einer gewissen Zeit immer einem gleichen Muster folgten und für die Zeugin zum Alltag/ zur Normalität geworden sind, detailliert erinnern kann und diese nicht überlagert. Um diesen Konstanzproblemen Rechnung zu tragen, hat die Kammer deshalb nur die Handlungen als festgestellt betrachtet, die durch die Geschädigte konstant geschildert worden sind und bei denen nicht das Risiko besteht, dass ein (schwerer) sexueller Missbrauch durch die Zeugin unbeabsichtigt in mehrere Fälle aufgespaltet und zur Verurteilung gebracht wird. Um dies zu gewährleisten hat sich die Kammer nicht von den Angaben der Zeugin zur Häufigkeit einzelner Taten oder der Tathandlungen an sich leiten lassen, sondern von den einzelnen geschilderten Tatorten. Soweit die Zeugin einzelne Tatorte konstant beschrieben hat und diesen einzelne Handlungen zuordnen konnte, gelangten diese zur Verurteilung, da die Kammer davon überzeugt ist, dass es an den einzelnen Tatorten zu den zur Verurteilung gelangten Taten gekommen ist und diese nicht überlagert werden. Da die Angaben der Zeugin X4 X3 zur Häufigkeit einzelner Taten an bestimmten Orten Schwankungen unterworfen sind und auch keine Mindestanzahl zu ermitteln war, wurde pro Tatort nur eine Tat abgeurteilt. Die festgestellte anale Vergewaltigung wird von der Geschädigten X4 X3 hingegen wieder konstant geschildert, was nachvollziehbar ist, weil diese Tat einmalig war. Eine Überlagerung / Vermischung der einzelnen Taten durch die Zeugin ist hierdurch ausgeschlossen, weswegen die Kammer aufgrund der Besonderheit dieser sexuellen Praktik, welche für die Zeugin schmerzhaft war, davon überzeugt ist, dass diese sich so zugetragen hat, wie vorstehend festgestellt. d) Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten spricht des Weiteren auch die Aussageentstehung. Diesbezüglich ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine willentliche Falschbelastung. Die Zeugin X4 X3 hat sich erst dann ihrer Mutter anvertraut, als diese mitbekam, was für Nachrichten der Angeklagte ihrer Tochter schickt und sie die X4 direkt darauf ansprach, was zwischen den beiden vorgefallen ist. Die Erstangaben gegenüber ihrer Mutter tätigte die Geschädigte sodann eigenständig und spontan sowie mit entsprechenden Affekten versehen, weil sie nun das Geheimnis, welches sie seit vielen Jahren bewahren musste, damit die Familie nicht auseinanderbricht, nicht länger für sich behalten musste. Direkt im Anschluss an diese Offenbarung sprach die Zeugin X X3 auch ihre andere Tochter, die Zeugin X5 X3, an und fragte diese, ob der Angeklagte auch sie „angefasst“ habe. Ohne dass die Schwestern sich zuvor absprechen konnten, bestätigte auch die X5 die sexuellen Übergriffe auf sie und die X4 bevor beide Schwestern anschließend zur Polizei gingen und dort detaillierte Angaben zum Tatgeschehen machten. e) Schließlich sprechen auch die Widerspruchsfreiheit und die sexualstimmigen Schilderungen der zum Tatzeitpunkt sehr jungen Zeuginnen, welche auch Nachfragen der Kammer stets nachvollziehbar und detailliert beantworten konnte, deutlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Es waren vielfältige Realkennzeichen festzustellen. So habe X4 X3 die sexuellen Übergriffe des Angeklagten unter Angabe sowohl der Tatorte als auch der Rahmenbedingungen detailliert, anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Sie hat dabei auch die Entwicklung der Geschehnisse insgesamt plausibel beschrieben (Steigerung der Intensität der sexuellen Handlungen) und war in der Lage, die zeitliche Reihenfolge der Geschehnisse sicher herzustellen. Hinzu kommen Angaben zu ihrem eigenpsychologischen Erleben (Ekel vor Sperma, Schmerzen beim Analverkehr) wie auch zu Interaktionen und Gesprächen, die einen Erlebnisbezug belegten („Jetzt bist du eine Frau“, „Da musst du jetzt durch“, „Will dir ein Kind machen“). Auch die Ausführungen zu den anfänglichen Problemen des Angeklagten bei Eindringen mit seinem Penis in die Vagina der Zeugin, welche erst nach und nach geweitet werden musste, sind originell und weisen einen deutlichen Erlebnisbezug auf. Für einen Erlebnisbezug spricht weiter der Umstand, dass die Geschädigte von einem ihr von dem Angeklagten auferlegten Schweigegebot berichtet und von X11, die auf Geheiß des Angeklagten kleine Kinder aus dem Fenster halten. Diese Drohung ist besonders originell und findet sich im Ergebnis in den eigenen Angaben des Angeklagten zur Person im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt. Dort schilderte er von dem Ende seiner Drogenvergangenheit, als „X11“ zu ihm gekommen und ihn über seinen Bruder ausgefragt hätten. Bei diesen X11 handelte es sich um die Drogenlieferanten. Es erscheint schlüssig, dass der Angeklagte dieses selbst für ihn einschüchternde Erlebnis aufgreift, um auch den Geschädigten Angst zu machen. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass diese Drohung sowie durch die Zeuginnen berichtet von dem Angeklagten ausgesprochen worden ist. Das können sich die Zeuginnen mangels Vorwissens um die Vergangenheit des Angeklagten nicht ausgedacht haben, weswegen es nahe liegt, dass diese Äußerung vom Angeklagten stammt. Die Drohung macht indes nur dann Sinn, wenn es etwas gibt, wovon der Angeklagte die Geschädigten mit der Drohung abhalten will, was im vorliegenden Fall das Berichten von den sexuellen Übergriffen ist. Überdies sprechen auch die detailliert geschilderten sexuellen Vorlieben des Angeklagten in Form des Analverkehrs, des gegenseitigen Anurinierens, das starke Schminken und Rauchen während des Geschlechtsverkehrs, für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin. Die Zeugin X X3 bekundete, dass der Angeklagte entsprechende Vorlieben und darauf ausgerichtete Pornofilme, von denen auch die Geschädigte berichtete, hatte und diese sexuellen Fantasien auch mit ihr habe ausleben wollen, was sie ihm indes verweigert habe. Da die Zeugin die X X3 aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit ihren Töchtern über ihr Sexualleben gesprochen hat, war X4 X3 dies nicht bekannt. Dass X4 diese Vorlieben des Angeklagten trotzdem kannte, spricht folglich dafür, dass dieser auch von ihr die Ausübung der genannten Praktiken verlangte und er dadurch einen Weg gefunden hatte, die sexuellen Fantasien ausleben zu können, die seine Lebenspartnerin ihm verweigerte. f) Für die Glaubhaftigkeit beider Aussagen spricht ebenfalls, dass diese sich beide gegenseitig stützen, weil insbesondere die Zeugin X5 X3 eine Tat zum Nachteil der X4 beobachtet hat. Ferner finden die Angaben der X4 Unterstützung in einer Verknüpfung zu einem Eintrag in den Behandlungsunterlagen ihrer Frauenärztin. Bereits am 18.04.2013 - und damit Jahre vor der Anzeigeerstattung – hat die Zeugin Dr. X12 in den Behandlungsunterlagen dokumentiert, dass die X4 X3 als Kind Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden ist. Die Zeugin Dr. X12 erinnerte sich zwar nicht mehr an das Gespräch mit der Zeugin X4 X3, welches zu dem Eintrag in den Behandlungsunterlagen führte. Sie bestätigte aber, dass ein solches stattgefunden habe müsse, da es ansonsten nicht zu dem Eintrag hätte kommen können. Dass die Zeugin Dr. X12 die Angaben der X4 über einen sexuellen Missbrauch nicht vertieft und weiter nachgefragt hat, erscheint zwar sorgfaltswidrig von der Zeugin. Dies ändert aber nichts an der Existenz des Eintrages, welcher indiziert, dass die Zeugin X4 X3 nicht erst im Erwachsenenalter nach der konfliktbehafteten Trennung ihrer Mutter von dem Angeklagten von einem sexuellen Missbrauch berichtet hat, was die Angaben der Zeugin weniger glaubhaft erscheinen lassen könnte, sondern bereits im Alter von 12 Jahren als die Beziehung der Mutter und des Angeklagten noch intakt war. Dass die Zeugin sich heute nicht mehr daran erinnert im Alter von 12 Jahren ihrer Gynäkologin gegenüber entsprechende kurze Angaben getätigt zu haben, überrascht mit Blick auf den Zeitablauf nicht und ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussage. Ebenso ist die Kammer anhand der Aussage der Geschädigten davon überzeugt, dass der Eintrag in den Behandlungsunterlagen auf den sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten zurückzuführen ist und nicht auf einen anderen Täter, denn einen solchen hat es X4 Angaben zufolge nicht gegeben. Schlussendlich finden die Angaben der Zeugin auch Bestätigung in den Nachrichten des Angeklagten an die X4 X3. In diesen Nachrichten räumt der Angeklagte ein, dass er mit der Zeugin „gevögelt“ habe, z.B. wenn die Zeugin was habe „dealen“ wollen. Hiermit sind sexuelle Handlungen als Gegenleistung für das Wohlwollen des Angeklagten gemeint, wie z.B. bei dem – nicht angeklagten – Handverkehr in der Werkstatt im Keller. Ferner führt der Angeklagte aus, er und die Geschädigten hätten eine „Affäre“ gehabt, womit der Angeklagte den jahrelangen sexuellen Missbrauch der Zeugin umschreibt. g) Die These einer vorsätzlich formulierten Falschaussage kann ebenfalls zurückgewiesen werden. Dagegen streiten der Detaillierungsgrad der Aussagen sowie vor allem die objektive Dokumentation der Frauenärztin, welche bereits Jahre vor Bekanntwerden der gegen den Angeklagten gerichteten Anschuldigungen einen sexuellen Missbrauch dokumentiert hat, sowie die eigenen Angaben des Angeklagten im Rahmen des WhatsApp- Verkehrs mit der Zeugin X4 X3. Dort hat er selbst eingeräumt mit der Zeugin eine „Affäre“ gehabt zu haben, wobei es seiner Einschätzung nach nur zum Sex gekommen sei, wenn Zeugin dies gewollt habe, und er selbst mit seinen Bedürfnissen zu kurz gekommen sei. In Anbetracht dessen sieht die Kammer für eine vorsätzliche Falschaussage keinen Raum, zumal beide Zeuginnen Erinnerungslücken freiumwunden eingeräumt haben, was bei einer vorsätzlichen Falschaussage nicht zu erwarten gewesen wäre. h) Der Erlebnisbezug der Angaben der Geschädigten und die zurückzuweisende Phantasiehypothese ergeben sich aus den Inhalten der Aussagen; diese weisen eine hohe Aussagequalität auf. Die Geschädigten X5 und X4 X3 habe eine sehr umfassende und detaillierte Aussage gemacht. Beide Zeuginnen haben verschiedene voneinander abgrenzbare Einzelsituationen geschildert. Es handelte sich um vielgestaltige und vielfältige Aussagen bei genauer Definition der Handlungsarten des Angeklagten, soweit dies aufgrund der Anzahl an Taten überhaupt noch möglich war. Die Geschädigten haben losgelöst voneinander verschiedene Situationen im Einzelnen und detailliert berichten können. Es ist deutlich geworden, dass sie sich mit nachvollziehbaren Abstufungen, insbesondere zur Häufigkeit der Taten und dem jeweils praktizierten Sexualhandlungen, sehr gut erinnern können. Die Geschädigten konnten detailliert die Tatörtlichkeit sowie die jeweilige Positionierung der Beteiligten zueinander benennen. Die Geschädigten haben ihren Aussagen ein Merkmalsgepräge gegeben, was man vorranging bei erlebnisbasierten Aussagen findet. Wichtig im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist nach Ansicht der Kammer, dass die Geschädigten delikttypische Angaben gemacht haben, die besonders deutlich für die Erlebnisbasiertheit sprechen, wie etwa die Beschreibung des Blutens nach der Entjungferung mit dem Finger, der anschließenden Äußerung des Angeklagten hierzu („jetzt bist du eine Frau“), dem mühsamen Vorarbeiten bei dem ersten vaginalen Geschlechtsverkehr, die Beschreibung der sexuellen Vorlieben des Angeklagten und auch die Darstellung des Analverkehrs und das Verhalten des Angeklagten währenddessen. Zudem hat die X4 X3 weiter geschildert, dass sie im Laufe der Zeit selbst einen gewissen Gewöhnungseffekt bei sich betreffend die sexuellen Handlungen festgestellt habe. Irgendwann sei normal für sie gewesen, dass sie mit dem Angeklagten Sex hat, wenn sie alleine sind oder sie von dem Angeklagten Vergünstigungen/ Erlaubnisse haben möchte. Die Aussagegenese und Motivsituation der Geschädigten sind ebenfalls nicht geeignet den Erlebnisbezug der Schilderungen in Frage zu stellen. Die Art der Aussagegenese in Form der ohne besonderen Anlass erfolgten Erstaussage gegenüber ihrer Mutter nachdem diese die X4 anlässlich der erhaltenen WhatsApp- Nachrichten des Angeklagten auf den Vorgang angesprochen hat, spricht deutlich dafür, dass die Geschädigte sich im Zwiespalt befunden hat, sich einerseits grundsätzlich jemanden anzuvertrauen zu wollen, andererseits war der Missbrauch auch schambehaftet und es wurde ein Schweigegebot gegenüber dem Angeklagten abgegeben, auch wenn dieses im Laufe des Jahre, insbesondere bei Erreichen des Erwachsenenalters der Zeuginnen, als Motivation für das Schweigen in den Hintergrund trat und die Scham überwog. Die etwas verzögerte Aussagegenese ist daher insgesamt nicht geeignet die Aussage in Frage zu stellen. Eine spätere Konfabulation ist nicht anzunehmen. Hinweise auf eine mögliche Autosuggestion der Geschädigten hat die Kammer nicht gefunden. Es ist stets zu berücksichtigen, dass etwa eine mögliche Autosuggestion im Hinblick auf die Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit der Handlungen im Nachhinein vorliegen kann. Diese müsse sich nicht auf die geschilderten Erlebnisse beziehen. Hierfür hat es aber vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben. Abschließend ist bei allen Prüfungspunkten zu bedenken, dass der Angeklagte durch seine WhatsApp- Nachrichten eine sexuelle Beziehung zu der Zeugin X4 X3 eingeräumt und die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit daran hat. In diesem Lichte sind sämtliche Angaben der Zeuginnen zu bewerten. i) Gegen eine Täterschaft des Angeklagten streiten auch nicht dessen Haftzeiten. Wie festgestellt, verbrachte der Angeklagte seine Haftzeit im Tatzeitraum überwiegend im offenen Vollzug. Ihm standen eine Vielzahl an Urlaubstagen zu, welche er ausweislich des Berichtes der JVA X überwiegend mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin X X3 und deren Töchtern, den Geschädigten X5 und X4 X3, verbrachte. Während dieser Zeiträume der Hafterleichterung war es dem Angeklagten problemlos möglich die festgestellten Taten zu begehen. IV. Der Angeklagte hat sich damit im tenorierten Umfang strafbar gemacht. 1. Die festgestellten Taten zu II. A. 1. und 2. zum Nachteil der X5 und X4 X3 stellen sich jeweils als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Kindern gem. §§ 174 Abs.1 Nr. 1 a.F. (gültig vom 01.04.2004 bis zum 27.01.2015), 176 Abs. 1 a.F. (gültig vom 04.11.2008 bis zum 27.01.2015), 52, 53 StGB dar. Die neuen Fassungen der §§ 174, 176 StGB sehen keine mildere Strafe vor. Die mit den Fingern des Angeklagten erfolgten Manipulationen der Intimbereiche der beiden Zeuginnen X5 und X4 X3, welche sich zu den Tatzeitpunkten mit unter 13 Jahren noch im kindlichen Alter befanden, stellen Vornahmen von sexuellen Handlungen im Sinne der genannten Normen dar, weil sie den erforderlichen Sexualbezug aufweisen. Beide Zeuginnen waren zudem Schutzbefohlene des Angeklagten im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., da sie dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut worden waren. Ein Anvertrautsein zur Erziehung liegt, da Eltern schon von Abs. 1 Nr. 3 erfasst werden, insbesondere bei sonstigen Sorgeberechtigten vor, nämlich für Pflegeltern oder für den Vormund. Bei Stiefeltern, die nicht unter Nr. 3 fallen, kommt es auch bei Hausgemeinschaften auf die Fallgestaltung an. Dasselbe gilt bei nichtehelichem Zusammenleben eines Elternteils. Für die Annahme eines Betreuungsverhältnisses ausreichend ist in der Regel das Bestehen einer Mitverantwortung, die intern eingeräumte Befugnis, erziehungsrelevante Erlaubnisse und Verbote zu erteilen oder Strafen zu verhängen (Fischer, StGB, 55. Auflage 2008, § 174 Rdn. 6). Der Angeklagte nahm bereits schnell nach seinem Einzug bei den Zeuginnen X3 die Vaterrolle für die Zeuginnen X5 und X4 X3 ein und beteiligte sich an der Erziehung beider Kinder. Er trug den Kindern Aufgaben bei der Hausarbeit auf, war im Einverständnis der Zeugin X X3 Ansprechpartner für die Kinder bei Fragen der Freizeitgestaltung, wie etwa erlaubte oder verbotene Treffen mit Freunden. Damit nahm der Angeklagte Erziehungsaufgaben im vorgenannten Sinne wahr. 2. Die festgestellten Taten zu II. A. 3- 6 stellen jeweils schwere sexuelle Missbräuche von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen im Sinne von §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 a.F. (s.o.), 176 Abs. 1 a.F. (s.o.), 176 a Abs. 2 Nr. 1 a.F. (gültig im Zeitraum vom 01.04.2004 bis zum 27.01.2015), 52, 53 StGB dar. Die Kammer hat die zu den Tatzeitpunkten gültige Fassung zugrunde gelegt. Die Mindeststrafandrohung ist insoweit gleich der nunmehr gültigen Fassung. Ein Eindringen in den Körper liegt in allen Fällen vor. Im Fall II. A. 3. ist der Angeklagte mit einem Finger in die Vagina das Zeugin X4 X3 eingedrungen, in den Fällen II.A. 4 und 5 drang er mit seinem Penis in die Vagina ein und im Fall 6. führte er seinen Penis in den Mund der Zeugin ein. Diese Handlungen weisen, soweit nicht wie in den Fällen 4. und 5. ohnehin den Beischlaf mit der Zeugin vollzog, die erforderliche Beischlafähnlichkeit ohne weiteres auf. Tateinheitlich kommt erneut der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen hinzu. 3. Bei den unter II. A. 7. festgestellten vier Taten handelt es sich jeweils um sexuelle Missbräuche von Schutzbefohlenen im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung bis zum 27.01.2015 sowie gem. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 – 01.07.2021. Bei den unter II. a. 7. festgestellten Taten war nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, ob die Zeugin X4 X3 schon das 14. Lebensjahr erreicht hatte und somit kein Kind mehr im Sinne des § 176 StGB war. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer deshalb davon ausgegangen, dass die Zeugin bei Begehung der Taten schon 14 Jahre, aber noch keine 18 Jahre, alt war. Für die Taten, die bis zum 27.01.2015 begangen worden sind, bedeutet dies die Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der damals gültigen Fassung, der als Altersgrenze des Schutzbefohlenen noch 16 Jahre vorsah. Im Januar 2015 war die Zeugin X4 X3 erst 14 Jahre und […] alt, so dass sie unter den Schutzbereich des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB fiel. Für die ab dem 27.01.2015 begangenen Taten kommt § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung bis zum 01.07.2021 zur Anwendung, welcher im Vergleich zu der Vorgängerfassung das Alter des Schutzbefohlenen auf 18 Jahre anhob, so dass die Zeugin X4 X3 auch nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres, was erst nach den festgestellten Taten geschah, unter den Schutzbereich der neuen Norm fiel. Die Strafandrohungen beider Fassungen sind identisch und auch die aktuelle Fassung sieht kein niedrigeres Strafmaß vor. Bei der unter II. A. 8. festgestellten Tat handelt es sich um eine Vergewaltigung in Tateinheit mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und Körperverletzung gem. §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 a.F. (ab 27.01.2015), 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB. Der Angeklagte hat mit der Zeugin X4 X3 gegen deren ausdrücklich erklärten Willen den Analverkehr vollzogen. Die Zeugin hat dem Angeklagten unmissverständlich gesagt, dass sie sich vor Analverkehr ekele und Angst vor etwaigen Schmerzen habe, weswegen sie dies nicht wolle. Das überging der Angeklagten rücksichtslos mit der Bemerkung, „da müsse sie [die Zeugin] jetzt durch“ und drang anal in sie ein, was bei der Zeugin Schmerzen am Anus verursachte, die ungefähr 2- 3 Tage lang anhielten. Der erzwungene Analverkehr als beischlafähnliche Handlung ist nach ständiger Rechtsprechung und h.M. regelmäßig als besonders erniedrigend anzusehen. Beim Oral- und Analverkehr liegt die besondere Erniedrigung so nahe, dass eine ausdrückliche Erörterung – und Auseinandersetzung - im Urteil entbehrlich ist (BGH NStZ 2000, 471; NJW 2000, 672; NStZ-RR 2009, 238; BeckOK StGB/Ziegler, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 177 Rn. 50). V. 1. Den Strafrahmen hinsichtlich der Taten zu II. A. 1. und 2. zum Nachteil der X5 und X4 X3 hat die Kammer § 176 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit gültigen Fassung entnommen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Die Kammer hat hierbei bei beiden Taten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bis dahin noch nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ferner hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass der Angeklagte mit der Tatbegehung aufgehört hat sobald die Zeugin X5 X3 aufgewacht war und ihn hierzu aufgefordert hatte. Da war die Tat allerdings schon vollendet. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer gewürdigt, dass dieser zu den Tatzeitpunkten – wenn auch nicht einschlägig – bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sogar Freiheitsstrafen verbüßt hatte, was ihn nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten hat. Ferner fand Berücksichtigung, dass der Angeklagte das Vertrauen der Mutter der Geschädigten in ihn ausgenutzt und dadurch enttäuscht hat. Die Zeugin X X3 hat dem Angeklagten die Geschädigten im Vertrauen darauf überlassen, dass dieser den Geschädigten eine Art von Vaterersatz bietet und sich als solcher um sie kümmert. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer auch gewertet, dass dieser jeweils tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand in Gestalt des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklicht hat. Nach Abwägung dieser Gesichtspunkte hielt die Kammer sodann für die Tat zu II. A. 1. zum Nachteil der X5 X3 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. Bei der Tat zu II.A. 2. zum Nachteil der X4 X3 hat die Kammer im Vergleich zu der Tat zu 1. weiter das sehr junge damalige Alter der X4 X3 strafschärfend gewürdigt. Die Zeugin X5 X3 war bei Tatbegehung bereits 13 Jahre alt und damit kurz vor Erreichen der Altersgrenze, wohingegen die X4 erst neun Jahre alt und damit noch weit entfernt von der Grenze des § 176 Abs. 1 StGB war. Zudem hat der Angeklagte die X4 auch auf den Mund geküsst, was bereits für sich genommen einen Sexualbezug aufweist. Die Kammer erachtet daher für die Tat zu II.A. 2 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. 2. Hinsichtlich der Taten zu II. A. 3.- 6. hat die Kammer den Strafrahmen § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit gültigen Fassung entnommen. Dieser sieht Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren vor. Ein jeweils minder schwerer Fall im Sinne von § 176 a Abs. 4 StGB war nicht anzunehmen. Für die Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Urteil vom 12.01.2000 – 3 StR 363/99 – Rdnr. 4 Juris). Danach war ein minder schwerer Fall in keinem der vier Fälle begründbar. Insoweit hat die Kammer – erneut – zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zu den Tatzeitpunkten nicht einschlägig vorbestraft war und die Taten nun schon mehrere Jahre zurückliegen. Zu Lasten des dennoch erheblich vorbestraften Angeklagten hat die Kammer indes die Schwere des Tatgeschehens berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Taten war die Geschädigte in einem kindlichen Alter, welches noch weit von der Vollendung des 14. Lebensjahres entfernt war. Der Angeklagte hat wiederholt den vaginalen und (einmalig zur Verurteilung gelangten) Oralverkehr vollzogen und ist hierbei auch zum Samenerguss gekommen, wobei er kein Kondom verwendete und die Geschädigte somit dem Risiko von Gesundheitsgefahren aussetzte. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten des Angeklagten, welche zudem jeweils mehrere Straftatbestände erfüllen, noch immer einen Eindruck auf die X4 X3 haben. Diese wirkte auch nach so langer Zeit noch beeinträchtigt durch den vom Angeklagten über einen längeren Zeitraum vorgenommenen Missbrauch. Insgesamt überwiegen die strafschärfenden Gesichtspunkte deutlich die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sodann alle bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte zugunsten und zu Lasten des Angeklagten abgewogen und hielt für die Tat zu II. A. 3, bei welcher der Angeklagte die Geschädigte X4 X3 mit dem Finger „entjungferte“ eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, für tat- und schuldangemessen. Für die Taten zu II. A. 4. und 5. (jeweils vaginaler Geschlechtsverkehr) hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils 3 Jahren, und für die Tat zu II. A. 6. (Oralverkehr) ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen, wobei die Kammer hier auch gewürdigt hat, dass der Angeklagte zum Samenerguss kam und kein Kondom verwendet hat. 3. Den Strafrahmen für die unter II. A. 7. festgestellten vier sexuellen Missbräuche von Schutzbefohlenen hat die Kammer dem § 174 Abs. 1 StGB in der zu den Tatzeitpunkten gültigen Fassung entnommen. Dieser sah und sieht für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Die Kammer hat wiederum berücksichtigt, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten nach wie vor nicht einschlägig vorbestraft war und das Tatgeschehen verglichen mit den früheren Taten weniger gravierend war, weil die Zeugin X4 X3 im Zweifel kein Kind mehr im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB war und der Angeklagte daher durch die Tatbegehungen „nur“ noch einen Straftatbestand verwirklichte. Nichtsdestotrotz waren die Handlungen des erheblich vorbestraften Angeklagten auch nicht unerheblich. Er vollzog stets den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin, ohne sich ausreichende Gedanken um Verhütung und Gesundheitsschutz zu machen. Im Gegenteil äußerte er sogar, der nach wie vor minderjährigen Geschädigten ein Baby machen zu wollen, welches dann einem vorgegebenen One- Night- Stand entsprungen sein soll. Ohne Rücksicht auf die Gefühle der Geschädigten und mögliche Schäden in deren sexuellen und psychischen Entwicklung setzte der Angeklagte den sexuellen Missbrauch fort, um seine sexuellen Fantasien, welche ihm seine Lebensgefährtin nicht erfüllen wollte, in die Tat umzusetzen. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hielt die Kammer sodann für die vorgenannten Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Den Strafrahmen für die unter II. A. 8. festgestellte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und Körperverletzung hat die Kammer § 177 Abs. 6 StGB entnommen, welcher Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren vorsieht. Es liegt ein Regelfall des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vor. Umstände, welche die Regelwirkung entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht einschlägig vorbestraft war und seine letzte Verurteilung zum Tatzeitpunkt bereits mehrere Jahre zurücklag. Zu Lasten des dennoch erheblich vorbestraften Angeklagten hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte tateinheitlich zu der Vergewaltigung noch zwei weitere Straftatbestände erfüllt hat, nämlich sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und vorsätzliche Körperverletzung. Die Geschädigte erlitt erhebliche Schmerzen beim Eindringen in den Anus. Die daraus resultierenden Beschwerden hielten ein bis zwei Tage an. Die Kammer erachtet deshalb eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als tat- und schuldangemessen. 5. Bei der Bildung der Gesamtstrafe, die nach den in §§ 53, 54 StGB festgeschriebenen Grundsätzen zu erfolgen hatte, hat die Kammer die bereits erwähnten Milderungs- und Schärfungsgründe abermals gegeneinander abgewogen. Aus den genannten Einzelstrafen hatte die Kammer sodann nach §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe unter tat- und schuldangemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 4 Jahren zu bilden. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter bedacht, dass die Taten von dem nicht einschlägig in Erscheinung getretenen Angeklagten Serienstraftaten darstellen, bei welchen die Hemmschwelle von Tat zu Tat sank und auch das Opfer, insbesondere die Zeugin X4 X3, die Taten irgendwann als Normalität betrachtete und diese sie nicht mehr über das ohnehin schon eingetretene Maß hinaus beeinträchtigten, sich mithin ein Gewöhnungseffekt einstellte. Ferner ist der Angeklagte als Sexualstraftäter besonders haftempfindlich und hat in Pandemiezeiten Untersuchungshaft erlitten. Zu Lasten des Angeklagten waren indes seine zahlreichen Vorstrafen, welche auch nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen umfassen, die Vielzahl der sexuellen Übergriffe und die Länge des Tatzeitraums zu berücksichtigen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass es sich um verschiedene sexuelle Übergriffe in Form an zwei verschiedenen Tatopfern handelte und die Übergriffe von händischen Manipulationen an den Intimbereichen der Zeuginnen, bis hin zum Vaginal-, Oral- und Analverkehr reichten, hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Ein Härteausgleich wegen der nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus den Entscheidungen des AG Krefeld vom 11.08.2009 (Nummer 22 der festgestellten Voreintragungen) sowie vom 10.06.2015 (Nummer 23) war nicht veranlasst. Die Bewährungsstrafe aus dem Urteil vom 11.08.2009 ist bereits mit Wirkung zum 06.03.2013 erlassen. Der Angeklagte hat durch die damit nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung keine „Härte“ erlitten, welche es auszugleichen gilt. (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., 2022, § 55 Rn. 21a). Gleiches gilt für die vollstreckte Geldstrafe. Die Vollstreckung jener Strafe hat eine Zäsurwirkung entfallen lassen, so dass tatsächlich keine auszugleichende Benachteiligung des Angeklagten vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 – 4 StR 408/07 –, juris). VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 StPO.