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Urteil

5 O 31/21

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2021:1216.5O31.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen schuldhafter Schlechterfüllung des Vertrages über die Unterbringung eines Mannes, der nach Behauptung der Klägerin Mitglieds der Klägerin ist, im Altenpflegeheim der Beklagten in Anspruch. Der schwerstpflegebedürftige Herr CL., geboren 00.00.0000, zog sich am 07.06.2018 während des Aufenthalts in dem von der Beklagten betriebenen Altenpflegeheim in B. eine Körperverletzung zu. Herr L. litt nach einem Fahrradsturz im Jahr 2016 unter einer inkompletten Querschnittslähmung unterhalb des Segments C7. - Wegen der Einzelheiten seines Zustandes danach wird auf das MDK-Erstgutachten vom 00.00.0000 (Anlage K1) wird verwiesen. - Sein Zustand beinhaltet motorische und sensible Ausfälle im Bereich der unteren Extremitäten und des Rumpfes. Hinsichtlich der oberen Extremitäten besteht eine inkomplette Tetraplegie. Dies bedeutet, dass die Hände taub sind und ein koordiniertes Greifen nicht möglich ist. Ein Faustschluss ist beidseitig nicht möglich. Der sogenannte Pinzettengriff ist ebenfalls beidseitig nicht durchführbar. Herr L. ist aufgrund seiner Grunderkrankung nicht in der Lage, sich selbst etwas zu Essen zuzubereiten oder sich etwa aus einer Flasche Getränke einzuschenken. Nach dem MDK-Gutachten benötigt er bei der mundgerechten Zubereitung und Aufnahme der Nahrung „Volle Übernahme“. Er war (und ist) in der Lage, die Mahlzeiten mit speziellen Gabeln zum Mund zu führen. Er erhielt (und erhält) auf seinen Wunsch hin Getränke angereicht; warme Getränke möchte er in seinem eigenen Thermobecher, der über einen Strohhalm verfügt, serviert/angereicht bekommen. Er war/ist in einem Elektrorollstuhl mobil. Kognitiv ist Herr L. weitestgehend unbeschränkt. Seine Pflegebedürftigkeit resultiert aus fehlender häuslicher Versorgung und nicht aus kognitiven Defiziten. Am 17.06.2018 wurde Herrn L., welcher zu diesem Zeitpunkt in seinem Elektrorollstuhl vor dem Tisch saß und einen Pfirsich aß, ein Tee gebracht. Die Mitarbeiterin der Beklagten M. bereitete den Tee in seinem Thermobecher an und stellte den Becher auf dem Nachttisch ab. Sie machte Herrn L. darauf aufmerksam, dass der Tee noch heiß sei und noch nicht getrunken werden könne; sie werde deshalb wiederkommen um ihn anzureichen. Er erwiderte hierauf mit einem Kopfnicken. Ca. 15 Minuten später fuhr Herr L. mit dem Elektrorollstuhl an den Nachtisch heran und stieß dagegen, sodass der Becher umfiel und sich der heiße Tee in seinen Schoß ergoss und Herrn L. verbrühte. Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Pflegepflichten verletzt. Der Tee habe entweder nicht so heiß unbeaufsichtigt abgestellt werden dürfen oder wäre aber statt an der Kante standsicher in der Mitte des Tisches - und nicht wie erfolgt in einem offenen Gefäß - zu platzieren gewesen oder Herr L. habe nicht mit dem Tee alleingelassen werden dürfen. Aus diesem Grund könne sie die aufgrund der Verletzungen erbrachten, eingeklagten Sozialleistungen von der Beklagten ersetzt verlangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.208,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2020 zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der Körperverletzung des Herrn CL. vom 17.06.2018 im U. J. zu ersetzen, soweit diese Ansprüche auf die Klägerin übergehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Pflegepflichtverletzung liege nicht vor. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Schlechterfüllung des Vertrages über die Unterbringung und Betreuung des Herrn L. gemäß §§ 611, 276, 278, 328, 823 Abs.1 BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X zu. Die streitgegenständlichen Verletzungen, die Herr L. sich anlässlich des Vorfalls am 17.06.2018 zugezogen hat, beruhen nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten. Die Beklagten treffen als Trägerin eines Pflegeheims Obhutspflichten zum Schutz seiner Bewohner. Diese Pflichten ergeben sich aus den jeweiligen Heimverträgen und aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht mit dem Inhalt, die Heimbewohner vor Schädigungen zu bewahren, die diesen wegen Krankheit oder sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkungen durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohen. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab ist insoweit das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (BGH, Urteil vom 28.04.2005, Az. III ZR 399/04, Tz. 2). In dem im Wesentlichen unstreitigen Hergang ist eine Pflegepflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen. Entscheidend ist, dass Herr L. im Unfallzeitpunkt geistig gesund war und keine kognitiven Einschränkungen hatte. Vor diesem Hintergrund kann das bloße Abstellen eines heißen Tees in seinem Zimmer im Vorfeld der eigentlichen Pflegeverrichtung (Darreichen der Mahlzeit, bzw. des Getränks) - auch in einem offenen Becher - und das anschließende Alleinlassen des Herrn L. in dem Zimmer nicht als Pflichtverletzung angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als unstreitig ist, dass die Mitarbeiterin der Beklagten beim Abstellen des Tees noch ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Tee noch heiß war und angekündigt hatte, wieder zukommen um den Tee anzureichen. Anders als möglicherweise bei einem Patienten/Heimbewohner, der zu einer eigenen vernünftigen Einsicht und entsprechendem Verhalten nicht in der Lage ist, kann es bei einem geistig gesunden Heimbewohner nicht als Pflichtverletzung angesehen werden, ihn mit einem in seinem Zimmer abgestellten Heißgetränk alleinzulassen, zumal wenn dies mit einem Hinweis auf die Temperatur des Getränks und verbunden mit der Ankündigung, zurückzukommen und den Tee anzureichen, erfolgt. Aus Sicht des Gerichts kommt es auch nicht darauf an, ob das Getränk an der Kante des Tisches stand oder aber standsicher in der Mitte abgestellt war. Denn für den geistig gesunden Herrn L. war die Gefahrenlage - auch wegen des ausdrücklichen Hinweises der Pflegekraft - erkennbar und es ist unstreitig, dass der Becher nur deshalb umkippte, weil Herr L. - in eigener Verantwortung - mit seinem Elektrorollstuhl zum Nachttisch mit dem Tee hinfuhr und diesen zu Fall brachte. Dass das Zimmer so eng war, dass Herr L. sich mit dem Rollstuhl nicht bewegen konnte, ohne Gefahr zu laufen, gegen den Nachttisch zu fahren, ist nicht behauptet. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass Herr L. sich zu dem Tee hin bewegen wollte statt auf die Pflegekraft zu warten, die angekündigt hatte, ihm zu helfen. Soweit der Klägervertreter sich im Termin zur mündlichen Verhandlung auf das Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 31.05.2013 (4 U 85/12) bezogen hat, ist der dortige Fall nicht mit dem hier zu entscheidenden vergleichbar. Dort erlitt eine demenzkranke Heimbewohnerin Verbrühungen mit heißem Tee, welcher -in Thermoskannen- unbeaufsichtigt in einem Aufenthaltsraum mit pflegebedürftigen Heimbewohnern, auch Demenzkranken, auf der Fensterbank abgestellt worden war. Hier befand sich demgegenüber allein der kognitiv nicht beeinträchtigte Herr L. in dem Zimmer mit dem heißen Tee und war zudem noch auf die Temperatur hingewiesen worden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,709 ZPO. Streitwert: 51.208,44 €