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Urteil

3 O 445/20

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2022:0615.3O445.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.695,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.437,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 4.357,04 EUR erledigt hat.

Es wird festgestellt, dass sich die ursprünglich mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.695,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.437,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 4.357,04 EUR erledigt hat. Es wird festgestellt, dass sich die ursprünglich mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten erledigt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals von der Beklagten Schadensersatz, weil in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Motorsteuerung installiert sei, die die Abgaswerte unzulässig manipuliere. Die Klägerin und die nicht am Rechtsstreit beteiligte Verkäuferin, die X Autohandels GmbH & Co KG, schlossen am 03.09.2016 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug vom Typ Audi A 7 Sportback 3.0 V6 TDI, Euro 5, Erstzulassung 13.03.2013, zu einem Kaufpreis von 41.480,00 EUR (Anlage K 1). Zum Zeitpunkt des Verkaufs hatte es als Gebrauchtwagen eine Laufleistung von 82.302 km (Anlage K 1). In dem Wagen ist ein von der Beklagten hergestellter 230 kW/ 313 PS starker 3.0 Liter V6-Turbodieselmotor eingebaut. Das Fahrzeug verfügt über kein SCR-System. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) erließ bezogen auf den Fahrzeugtyp Audi A 7, 3.0 l Diesel einen Bescheid, mit dem nachträgliche Nebenbestimmungen angeordnet werden. Die dort bemängelten Strategien stufte das KBA als unzulässige Abschalteinrichtungen ein und ordnete einen verpflichtenden Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an. Das streitgegenständliche Fahrzeug der Klägerin ist ebenfalls von einem amtlichen Rückruf durch das KBA betroffen. Das KBA hat den Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit der Begründung angeordnet, dass unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen, die derart miteinander verknüpft seien, dass sie nahezu ausschließlich unter den Bedingungen des Prüfstandes zu einer Einhaltung der zulässigen Emissionsgrenzwerte führen. Das KBA gab ein Software-Update für das klägerische Fahrzeug per Bescheid vom 15.01.2020 frei (Bl. 781 d.A.), das die beanstandeten Softwarefunktion aktualisieren und das Emissionsverhalten verbessern soll. Die Auswirkungen des Software-Updates auf den dauerhaften Betrieb des Fahrzeugs sind umstritten. Auch ohne das Software-Update war das streitgegenständliche Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher. Die EG-Typengenehmigung ist bis dahin nicht entzogen gewesen. Das KBA betrachtete das Aufspielen des Software-Updates jedoch als verpflichtend. Die Klägerin behauptet – zusammengefasst –, in dem 3,0-Liter-Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs seien zu den vom Kraftfahrtbundesamt festgestellten noch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Sie habe daher auf Grund der vom KBA festgestellten und der weiteren vorhandenen Abschalteinrichtungen gegen die Beklagte einen Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung. Mit Klageschrift vom 05.11.2020, der Beklagten zugestellt am 04.12.2020, hat die Klägerin die Klageschrift bei Gericht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 142.000 km (Bl. 5 d.A.). Die Klägerin hat ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.480,00 EUR nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.794,42 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges zu zahlen (Bl. 4 d.A.). Nachdem die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug am 24.09.2020 zu einem Preis von 20.000 EUR mit einem Kilometerstand von 158.245 km weiter verkauft hat, hat sie den Klageantrag zu 1) mit Schriftsatz vom 22.12.2021 auf die Zahlung eines Betrages von 7.009,88 EUR nebst Zinsen umgestellt und den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1) im Übrigen sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 2) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich den Teilerledigungserklärungen nicht angeschlossen. Die Klägerin stellt nunmehr noch folgende Anträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 7.009,88 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2020 bis zum 23.09.2020 auf einen Betrag von EUR 33.685,58 sowie seither in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von EUR 7.009,88 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.655,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe keinen Schaden erlitten. Das Software-Update könne jederzeit kostenfrei bei einem Servicepartner des Fahrzeugherstellers aufgespielt werden. Die Typengenehmigung sei nicht entzogen worden. Sie ist zudem der Ansicht, die Klägerin habe eine sittenwidrige Handlung der Beklagten nicht dargelegt. Es liege keine Täuschung über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Den Käufern komme es im Wesentlichen auf die Existenz und Bestandskraft der Typengenehmigung an. Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten außerdem von den streitgegenständlichen Vorgängen keine Kenntnis gehabt. Folglich habe auch kein Schädigungsvorsatz bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 1. Die Beklagte haftet nach §§ 826, 831 BGB. Das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug Audi A 7 verfügte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens und des Erwerbs durch die Klägerin über eine Motorsteuerungssoftware, die zwecks Täuschung des KBA im Typgenehmigungsverfahren bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG nur auf dem Prüfstand sicher eingehalten wurden. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs durch den Hersteller unter bewusster und gewollter Täuschung des KBA mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist objektiv sittenwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19 – zitiert nach juris). a) Die Klägerin wurde durch einen Mitarbeiter der Beklagten gem. § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, NJW 2014, 383). Der Mitarbeiter der Beklagten, der die Manipulation an der Motorsoftware vorgenommen oder veranlasst hat, hat massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17) und zugleich Kunden manipulierend beeinflusst, indem er das Emissionskontrollsystem durch eine schadstoffmindernde Aufheizstrategie, die nahezu ausschließlich im Prüfstandmodus anspringt, anders steuerte als im regulären Fahrbetrieb. Schon kleinere Abweichungen von den Bedingungen des Prüfzyklus (NEFZ) hinsichtlich Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führten im realen Fahrbetrieb zur Abschaltung der Aufheizstrategie und zu einer Verschlechterung der Stickoxidwerte (NOx) und damit zu höheren NOx-Werten im realen Fahrbetrieb. So hat der Mitarbeiter die Erwartung der Autokäufer hintergangen, dass die Abgas- und Verbrauchswerte zwar nicht mit denen des realen Fahrbetriebs übereinstimmen müssen, aber doch in einer gewissen Korrelation zueinander stehen und eine Aussage über den realen Fahrbetrieb sowie den Vergleich zu anderen Fahrzeugen zulassen: Niedrige Werte im Prüfstandmodus lassen auch niedrige Werte im realen Fahrbetrieb erwarten und umgekehrt. Hierbei ist unbeachtlich, ob die beanstandeten Strategien nur in den ersten Betriebsminuten nach einem Kaltstart zum Tragen kommen oder den durchschnittlichen Dieselfahrer überhaupt betreffen. Denn der Umstand, dass die schadstoffmindernden Strategien im realen Fahrbetrieb überwiegend abgeschaltet sind, bildet gerade den Kern der Manipulation, die bewiesen ist durch die allgemein zugänglichen KBA-Bescheide. Da die Beklagte der gerichtlichen Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO zur Vorlage des konkreten Rückrufbescheides, des streitgegenständlichen Fahrzeugs entgegen eines bestehenden Weigerungsrechts nicht nachgekommen ist, konnte die Kammer diesen Umstand gemäß §§ 286, 427 S. 2 ZPO dahingehend frei würdigen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ebenfalls zumindest ähnliche unzulässige Strategien verwendet (vgl. Greger, in Zöller ZPO, 33. Aufl. 2020, § 142 Rn. 15 m.w.N.). Denn anderenfalls hätte die Beklagte den Bescheid vorlegen können, um so die Behauptungen des Klägers zu entkräften. Dies wäre hier naheliegend gewesen, weil es der Beklagten ohne weiteres möglich war den Bescheid vorzulegen. Dem Kläger stand eine solche vergleichbare Möglichkeit dagegen nicht offen. Dass es sich bei einer solchen Motorsteuerungssoftware um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, unterliegt keinem Zweifel. Denn die Strategien zielen nach den Ausführungen des KBA darauf ab, ähnlich wie die bei Motoren der Baureihe EA 189 zum Einsatz gekommene „Manipulationssoftware“ das Emissionsverhalten der Fahrzeuge ausschließlich im Prüfstandbetrieb zu verbessern, um die ohne die Abschalteinrichtung zu erwartende oder von der Beklagten zumindest befürchtete Überschreitung des NOx-Grenzwertes von 180 mg/km bei der Abgasprüfung sicher zu vermeiden. Der Einbau einer solchen Abschalteinrichtung ist von keinem der in Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO 715/2007/EG aufgeführten Ausnahmetatbestände gedeckt und insbesondere nicht notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2021, 8 U 59/20 – zitiert nach juris). Es kann dahinstehen, die Verwendung des sog. Thermofensters oder sonstiger vorhandener Komponenten, für sich genommen ein sittenwidriges Verhalten begründet. Jedenfalls trägt diese zusätzliche Manipulation der Software der 3,0-Liter-Dieselmotoren dazu bei, dass sich der Einsatz der Aufheizstrategie nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidriges Verhalten darstellt. Der Mitarbeiter der Beklagten hat nicht einfach nur die Abgasvorschriften außer Acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, um der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sie wettbewerbsfähig zu halten, weil diese entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil diese aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen Vorrichtungen unterließ. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Unfähigkeit oder Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt so zu schädigen, dass Gesundheitsgefahren drohen, weil die Schadstoffwerte (NOx) erhöht werden, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen (ähnlich LG Heilbronn, Urt. v. 10.12.2018 – 5 O 117/18; LG Hannover, Urt. v. 13.05.2019 – 1 O 129/18; LG Köln, Urt. v. 20.12.2018 – 36 O 147/18). b) Der Mitarbeiter der Beklagten handelte auch vorsätzlich. Die Rechtsprechung interpretiert das Vorsatzerfordernis extensiv und verlangt nicht, dass der Handelnde die Schädigung eines anderen angestrebt oder als sichere Folge des eigenen Handelns akzeptiert hat. § 826 BGB setzt demnach kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie das billigende Inkaufnehmen des Schädigungsrisikos (MüKo BGB, 7.Aufl., § 826 Rn. 27). Die Abgassoftware wurde allein zu dem Zweck eingebaut, die Abgaswerte der Dieselmotoren zu beschönigen und in der Folge dafür zu sorgen, dass die Dieselmotoren trotz des Überschreitens der vorgeschriebenen Grenzwerte eine Euro-5-Zulassung erhalten. Damit verbunden war, dass die betroffenen Fahrzeuge mit den falschen Werten beworben werden und die Kunden ihrer Kaufentscheidung diese Werte sowie die entsprechende Einklassifizierung in die EU-5-Abgasnorm zu Grunde legen. All das war für den Mitarbeiter der Beklagten ersichtlich. Eine fahrlässige Programmierung scheidet aus, es ist vielmehr einziger Sinn dieser manipulierenden Softwareteile, den Rechtsverkehr (Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerber) zu täuschen (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, aaO). c) Es kann dahinstehen, ob der Vorstand oder ein sonstiger Organvertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die Softwaremanipulation veranlasst hat oder von ihr wusste. Denn jedenfalls muss sich die Beklagte gem. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB das sittenwidrig schädigende Verhalten desjenigen Mitarbeiters zurechnen lassen, der für die Programmierung der verwendeten Abgassoftware verantwortlich war oder sie in Auftrag gegeben hat. Der entsprechende Mitarbeiter ist hierbei nämlich im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses als Arbeitnehmer der Beklagten tätig geworden und war damit deren Verrichtungsgehilfe. d) Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, sich zu exkulpieren. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl und Überwachung der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). Hierzu hätte es der beweispflichtigen Beklagten oblegen, konkret dazu vorzutragen, welcher Mitarbeiter für die Manipulationen verantwortlich war und inwieweit die Beklagte hinsichtlich dieses konkreten Mitarbeiters kein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden traf. Entsprechenden Vortrag ließ die Beklagte allerdings vermissen. e) Ferner ist der Klägerin durch das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten ein Schaden entstanden. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, NZM 2005, 270; BGH, MDR 2015, 89). Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten; vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, NZM 2005, 270; BGH, MDR 2015, 89). Die sittenwidrigen Handlungen des Mitarbeiters der Beklagten führten dazu, dass sich die Klägerin bei dem Kauf des streitgegenständlichen PKW von falschen Vorstellungen getragen sah. Sie ging davon aus, dass sie ein ordnungsgemäß programmiertes Fahrzeug erwerben würde, dessen Abgas- und Verbrauchswerte im Prüfstandmodus mit den Abgas- und Verbrauchswerten beim realen Fahren in gewisser Korrelation stehen. Dieser Umstand wurde ihr aber nur vorgetäuscht, stattdessen wurde ihr Wagen in der oben dargestellten Weise mit manipulierter Motorsoftware konstruiert und produziert. Diese Fehlvorstellung war für den Kauf des streitgegenständlichen PKW auch kausal. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Käufer einen für den eigenen Gebrauch vorgesehenen PKW nur dann erwirbt, wenn dieser nicht manipuliert ist. Anders als etwa im Kapitalanlagerecht (s. zur Kausalität dort BGH, NJW-RR 2008, 1004 Rdn. 12ff.) geht es vorliegend nicht um falsch erteilte (Detail-) Informationen (so aber Oechsler, NJW 2017, 2867), bei denen in der Tat unklar sein kann, ob sie die Kaufentscheidung tatsächlich beeinflusst haben. Es geht vielmehr um die grundsätzliche Erwartung eines jeden Käufers, dass der Hersteller einer Kaufsache sich jedenfalls bemüht, diese ordnungsgemäß zu konstruieren und zu produzieren. Ein Käufer wird zwar nicht davon ausgehen (dürfen), hierbei könne es - der Wirtschaftlichkeit geschuldet - nicht zu Fehlern, Unsorgfältigkeiten oder Nachlässigkeiten kommen; auch wird er nicht davon ausgehen (dürfen), ein Hersteller betreibe immer den höchsten Aufwand. Er wird aber ohne weiteres davon ausgehen, der Hersteller werde nicht systematisch und planmäßig manipulierte Ware konstruieren und produzieren (lassen). Dies ist eine Grundannahme jeden Wirtschaftsverkehrs, deren Relevanz für einen konkreten Kaufentschluss ein Käufer kaum wird direkt beweisen können, weil es sich um eine innere Tatsache handelt; weil es sich aber um eine solche grundlegende (und berechtigte) Käufererwartung handelt, kann sie nach der Lebenserwartung ohne Weiteres als gegeben unterstellt werden - ähnlich wie man etwa im Rahmen des § 123 BGB die Kausalität nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres annimmt bei Täuschungen über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Kaufsache (vgl. MüKo BGB, 7. Aufl., § 123 Rdn. 83). Die Beklagte hat die Klägerin somit so zu stellen, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Der Klägerin ist der Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges zu erstatten. Da die Klägerin das Fahrzeug nach Rechtshängigkeit veräußert hat, tritt hier der erzielte Erlös an die Stelle des Fahrzeugs, so dass sich die Klägerin den erzielten Erlös anspruchsmindernd anrechnen lassen musste (BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 575/20 –, Rn. 27, juris). Der Weiterverkauf lässt den Schaden der Klägerin aber nicht entfallen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 575/20 –, Rn. 25, juris). Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von 41.480,00 EUR hat sich die Klägerin eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Da der Wertersatz für die gezogenen Nutzungen auf den Zeitpunkt des Leistungsaustauschs zu bemessen ist, musste er über die Laufleistung abstrakt bestimmt werden. Der Wertersatz bestimmt sich dann nach folgender Formel: (Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ Restnutzungsdauer Die Höhe der gefahrenen Kilometer ergibt sich aus einer Subtraktion des bei Rückgabe abzulesenden Kilometerzählerstandes und des Kilometerstandes zum Zeitpunkt des Kaufs (in Höhe von 82.302 km). Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus einer Subtraktion der Höhe der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, die die Kammer gemäß § 287 ZPO auf mindestens 250.000 km schätzt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199), und des Kilometerstandes beim Kauf des streitgegenständlichen PKW; sie beläuft sich daher auf 167.698 km. Daraus folgt, dass sich die Klägerin einen Nutzungsersatz in Höhe von 18.784,46 EUR entgegenhalten muss und damit 11.242,85 EUR mehr als von der Klägerin in ihrer Berechnung berücksichtigt (Bl. 146 d.A.). Ferner muss sich die Klägerin einen Verkaufserlös von 20.000,00 EUR für den Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges anrechnen lassen, so dass letztlich ein Schadensersatzanspruch von 2.695,54 EUR verbleibt. 2. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Verzinsung des zu zahlenden Schadensersatzes folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Der Klägerin waren hier lediglich Zinsen ab Rechtshängigkeit des geänderten Klageantrags zuzusprechen. Der Vortrag der Klägerin zum Verzugseintritt ist zu unsubstantiiert. So behauptet die Klägerin zwar unter Bezugnahme auf ein angeblich als Anlag K 16 zur Akte gereichtes anwaltliches Schreiben, sie habe die Beklagte außergerichtlich fruchtlos zur Herausgabe und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Zahlung des geltend gemachten Schadensersatz aufgefordert. Allerdings trägt sie weder dazu vor, von wann das Schreiben stammt oder wann die der Beklagten gesetzte Frist endete noch befindet sich die in Bezug genommene Anlage in der Gerichtsakte. Dem Gericht ist deshalb nicht möglich den Verzugsbeginn festzustellen. Ferner machte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.12.2021 Zinsen vom 04.09.2020 bis zum 23.09.2020 auf einen Betrag von 33.685,58 EUR geltend. Da dieser Zeitraum allerdings in den Zeitpunkt vor Rechtshängigkeit fällt und es sich bei diesem Betrag um den zurückgeforderten Kaufpreis handelte, welcher nach Verkauf des Pkw nicht weiter verfolgt wird, waren die Prozesszinsen nur auf den zugesprochenen Betrag von 2.695,54 EUR ab Rechtshängigkeit dieses Antrags - mithin in analoger Anwendung des § 187 BGB ab dem 04.01.2022 - zuzusprechen. Insoweit bedurfte es gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO auch keines richterlichen Hinweises, da nur eine Nebenforderung betroffen war (BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17, juris Rn. 44). 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus §§ 826, 249 BGB, jedoch nur in Höhe einer 1,3 fachen Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Verfahren im Abgasskandal als Massengeschäft mit weitgehend identischen, überwiegend aus Textbausteinen zusammengestellten Schriftsätzen betreiben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Tätigkeit im konkreten Einzelfall umfangreich oder schwierig war. Nach Nr. 2300 VV RVG können sie für ihre Tätigkeit daher eine Gebühr von mehr als 1,3 nicht beanspruchen. Der Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beläuft sich damit nur auf 1.219,40 EUR zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale und 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 198,30 EUR und somit auf insgesamt 1.437,70 EUR nebst Zinsen seit dem 05.12.2021 nach §§ 291, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB. II. Durch die einseitige Teilerledigungserklärung hat sich die ursprünglich erhobene Leistungsklage teilweise in eine Feststellungsklage gewandelt. Die Erklärungen des Klägers sind analog §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass er nach der einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung nunmehr die Feststellung des teilweisen Erledigungseintritts hinsichtlich des Klageantrages zu 1) sowie die vollständige Erledigung des Klageantrages zu 2) begehrt. Diese Klageänderung ist stets zulässig (§ 264 Nr. 2 ZPO). Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist in dem Kosteninteresse zu sehen, denn ohne die Klageänderung würde die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache verlieren und damit auch gem. § 91 ZPO die Kosten tragen müssen. Die Feststellungsklage ist insoweit begründet, als eine Erledigung im Rechtssinne eingetreten. Eine solche liegt vor, wenn eine anfänglich zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit entweder unzulässig und/ oder unbegründet wird. 1. Unter Zugrundelegung einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 250.000 km, einer Kaufpreiszahlung von 41.480,00 EUR sowie des Kilometerstandes bei Klageerhebung (in Höhe von 142.000 km) und des Kilometerstandes im Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeuges (in Höhe von 158.245 km) ist die Erledigung des Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe des Nutzungsersatzes für eine zurückgelegte Strecke von 16.245 km – das heißt in Höhe von 4.357,04 EUR – eingetreten, da die Klage nach Rechtshängigkeit durch die weiter zurückgelegten Kilometer und damit zu zahlenden Nutzungsersatz in der entsprechenden Höhe unbegründet geworden ist. 2. Ferner hatte die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Diese war wegen der (jedenfalls konkludent und spätestens mit ihrem Klageabweisungsantrag) verweigerten Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kfz gem. §§ 298, 293 BGB in Verzug. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin bestand, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist, siehe § 756 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2001 - VII ZR 27/00 Rdn. 27). Nur durch den Verkauf des Fahrzeuges ist das ursprünglich bestehende Interesse an der erleichterten Vollstreckung entfallen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.