Urteil
21 KLs 14/22
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2022:0809.21KLS14.22.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ausgenommen davon sind seine eigenen Auslagen sowie die Auslagen des Nebenklägers, die der Angeklagte trägt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 252, 250 Abs. 2 Nr. 1, 52 StGB, § 1, 105 ff. JGG.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ausgenommen davon sind seine eigenen Auslagen sowie die Auslagen des Nebenklägers, die der Angeklagte trägt. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 252, 250 Abs. 2 Nr. 1, 52 StGB, § 1, 105 ff. JGG. G r ü n d e : II. Am 00.00.0000 gegen 15:39 Uhr betrat der Angeklagte die Geschäftsräume der X.-Filiale auf der T.-straße 85 in B.. Er begab sich in die Kosmetikabteilung und steckte dort vier Parfums und weitere Kosmetika im Gesamtwert von 153,80 Euro ein. Er wollte aus dem Erlös des Parfumverkaufes seiner Freundin ein Geburtstagsgeschenk machen und seinen Drogenkonsum finanzieren. Der Angeklagte hatte auch eine Dose Vaseline eingesteckt. Diese wollte er ursprünglich ordnungsgemäß bezahlen, um kein Aufsehen zu erregen. Der Angeklagte wurde jedoch vom eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter, dem Zeugen L. beobachtet. Dieser begab sich zum Kassenbereich, um den Angeklagten dort zu erwarten. Der Angeklagte passierte den Kassenbereich, ohne die Waren ordnungsgemäß zu bezahlen. Er wurde daraufhin vom Zeugen L. angesprochen, welcher ihn aufforderte, alle in seiner Jacke befindlichen Waren auszupacken und an die Kasse zu legen. Dem kam der Angeklagte nicht nach. Der Angeklagte versuchte zu flüchten. Er wurde jedoch von dem Zeugen L. festgehalten. Der Angeklagte, welcher sich im Besitz des gestohlenen Gutes halten und flüchten wollte, schlug wild mit den Armen um sich und versuchte sich dem Griff des Zeugen L. zu entziehen. Da der Zeuge L. ihn jedoch weiterhin festhielt, wehrte der Angeklagte sich heftig weiter und biss den Zeugen heftig in beide Hände und sodann auch heftig in den Brustbereich, nachdem dieser ihn an einer Säule fixieren wollte. Verletzungen des Zeugen nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Letztlich gelang es dem Zeugen L. den Angeklagten auf dem Boden zu fixieren, bis die hinzugerufene Polizei eintraf. Durch die Bisse des Angeklagten erlitt der Zeuge L. blutende Bisswunden, welche erheblich schmerzten und ärztlich versorgt werden mussten. Hinsichtlich der Bisswunden am Finger mussten die Wundränder ausgeschnitten werden. Narben der Bisswunde auf der Brust sind noch immer zu erkennen. Der Zeuge L. war nach dem Vorfall 10 Tage krankgeschrieben. Der Zeuge L. trug am Tattag ein schwarzes Sweatshirt. Hinsichtlich der Bisswunden des Zeugen L. wird des Weiteren gem. § 267 Abs. 1. S. 3 StPO noch auf die Lichtbilder, Bl. 162-165 d. A., verwiesen. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismitteln. Der Angeklagte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nach Verlesung der Anklage eingeräumt. Er habe das Diebesgut eingesteckt, Parfum und Vaseline. Er sei vom Detektiv angesprochen worden. Es habe eine Diskussion gegeben. Er habe die Tasche entleeren sollen. Er habe versucht, an dem Detektiv vorbeizukommen. Bei der Auseinandersetzung und dem Versuch der Fixierung habe er versucht, sich durch Beißen zu befreien. Er habe in Finger und Brust gebissen. Zu diesem Zeitpunkt war er noch im Besitz der Diebesbeute. Er habe das Parfum geklaut, um ein Geschenk für seine Freundin zu machen und um seine Drogen zu finanzieren. Der Zeuge L., hat im Wesentlichen dahingehend bekundet, dass er am 00.00.0000 Dienst bei X. auf der T.-straße versehen habe. Er sei gerade etwas trinken gewesen. Er habe auf die Kameras geschaut. Er habe den Angeklagten gesehen wie er sich bei dem Parfum rumgetrieben habe. Er habe gesehen wie der Angeklagte das Parfum einsteckte. Er habe auf ihn am Eingang gewartet. Er habe sich vor ihm gestellt. Der Angeklagte sei hektisch und unruhig geworden. Die Diebstahlssicherungsanlage habe angefangen zu piepen. Er sei mit dem Angeklagten zur Kasse gegangen und habe gesagt, er solle alle Sachen hinlegen. Man habe in der Jackentasche des Angeklagten das Parfum und die Vaseline sehen können. Der Angeklagte habe an ihm vorbei gewollt. Er habe ihn dann festgehalten. Dann habe das Gerangel begonnen. Es sei sehr schwer gewesen ihn zu packen. Der Angeklagte habe wild mit den Armen um sich geschlagen. Dann kurze Zeit später habe der Angeklagte ihn zum ersten Mal in den Finger gebissen. Das Gerangel sei weiter gegangen. Es sei eine Glasscheibe heruntergefallen durch das Gerangel. Er habe sich an der Hand verletzt. Er habe es geschafft, ihn an einen Betonpfeiler zu drücken. Dann habe ihm der Angeklagte in die Brust gebissen. Der Angeklagte sei nicht zu beruhigen gewesen. Letztlich sei es ihm endlich gelungen den Angeklagten zu Boden zu bringen bis die Polizei eingetroffen sei. Er habe Bisswunden an beiden Fingern gehabt. Er sei ambulant behandelt worden. Er sei 10 Tage krankgeschrieben gewesen. Die Bisswunde in der Brust sehe man zum Teil immer noch. Die Wundränder an den Bisswunden an den Händen, hätten ausgeschnitten werden müssen. IV. Damit hat der Angeklagte sich wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat bereits durch das Einstecken der Ware in seine Jackentasche den Gewahrsam der Firma X. gebrochen und eigenen begründet. Er wollte die Waren auch behalten, veräußern und den Erlös vereinnahmen und sie sich insoweit rechtswidrig zueignen. Das Beißen des Zeugen L. hat Verletzungen und Schmerzen verursacht, Es stellt damit eine Gesundheitsschädigung im Sinne von § 223 StGB dar. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt für seine Handlungen voll verantwortlich. Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB sind in Bezug auf den Angeklagten nicht erfüllt. Zu der entsprechenden Überzeugung ist die Kammer sachverständig beraten gelangt. Der Angeklagte ist bei der Tat zielgerichtet vorgegangen. Es sind keinerlei Ausfallerscheinungen erkennbar. Der Sachverständige führte in diesem Zusammenhang überzeugend und nachvollziehbar aus, dass es keinerlei Hinweise auf alltagsrelevante psychische Beeinträchtigungen des Angeklagten gegeben habe. Insbesondere deute der Umstand, dass der Angeklagte auch Vaseline eingesteckt habe, um diese ordnungsgemäß zu bezahlen, was der Angeklagte ihm berichtet habe, darauf hin, dass es zum Tatzeitpunkt keinerlei relevante kognitive Beeinträchtigungen beim Angeklagten gegeben habe. Nach diesen überzeugenden Ausführungen tritt die Kammer nach eigener Prüfung bei. In der Tat sind keinerlei psychische Auffälligkeiten des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erkennbar. Erkenntnisse hinsichtlich einer hinreichend schweren Drogenintoxikation liegen ebenfalls nicht vor. V. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Heranwachsender im Sinne von § 105 JGG. Die Kammer hat auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet. Infolge der Verschlechterung der familiären Situation nach dem Tod des Vaters und den folgenden Fluchterfahrungen nebst unbegleiteten Aufenthalts in fremden Ländern, ist vom Vorliegen von Reifeverzögerungen bei dem Angeklagten auszugehen. Der Angeklagte steht noch nicht einem Erwachsenen gleich. Eine Integration ins Arbeitsleben oder eine verselbstständigte Lebensweise hat nicht vorgelegen. Gegen den Angeklagten war nach § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen, da dies die Schwere der Schuld des Angeklagten erfordert. Hauptkriterium hinsichtlich der Frage, ob die Schwere der Schuld i. S. der Norm anzunehmen ist, ist hierbei das objektive Tatunrecht (vgl. Beck-Online Kommentar JGG 25. Auflage § 17 Rdnr. 16). Der Angeklagte hat eine nicht unerhebliche Gewalttat begangen. Er hat den Zeugen L. mehrfach gebissen. Das Beißen war so erheblich, dass blutende Wunden verursacht wurden. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, dass der Biss des Angeklagten zu einer blutenden Brustwunde führte, obwohl der Geschädigte einen Pullover trug. Der Biss des Angeklagten muss insoweit überaus heftig gewesen sein. Die Wundränder der Bisswunden an den Fingern mussten ausgeschabt werden. Wie auch dem Angeklagten und allgemein bekannt ist, werden durch menschliche Bisse Wunden verursacht, die aufgrund der im Mundraum lebende Keime das Potenzial haben, sich erheblich zu entzünden. Der Zeuge wurde deshalb mit Antibiotika behandelt. Das heftige Beißen ging hierbei über die im Rahmen von räuberischen Diebstählen häufig vorkommender einfacher Gewaltanwendung erheblich hinaus. Auch waren die Folgen der Tat nicht unerheblich. Der Zeuge L. war zehn Tage krankgeschrieben und erlitt heftige Schmerzen durch das Beißen. Der Strafrahmen für die gegen den Angeklagten zu verhängende Jugendstrafe beträgt gemäß § 18 Abs. 1 JGG, sechs Monate bis zu 10 Jahre, da insoweit der räuberische Diebstahl eine Höchststrafe von bis zu 15 Jahren vorsieht, und es sich um ein Verbrechen handelt. Ein minder schwerer Fall gemäß §§ 252, 249 Abs. 2 StGB im Sinne einer auch im Jugendstrafrecht vorzunehmenden Parallelwertung, war nicht anzunehmen. Es liegt kein Überwiegen der Milderungsgründe im Zuge der gebotenen Gesamtbetrachtung vor. Zwar ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser die Tat vollumfänglich gestanden hat. Auch ist die Diebesbeute zurückgelangt. Des Weiteren ist der Angeklagte aufgrund seiner Sprachprobleme besonders haftempfindlich. Auch ist der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Auf der anderen Seite ist jedoch das vom Angeklagten verwirkte Tatunrecht in Form der erheblichen körperlichen Schädigung des Zeugen L., und der durch das Beißen potenziell überaus gefährlichen Tathandlung, schwerwiegend. Der Zeuge erlitt erheblich Schmerzen und war 10 Tage krankgeschrieben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Tatbild vorliegend derartig von dem Bild der üblicherweise vorkommenden räuberischen Diebstähle nach unten abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erscheinen würde, soweit der Angeklagte Erwachsener wäre. Im Rahmen der Bemessung der Jugendstrafe, hat die Kammer sodann die genannten Gesichtspunkte erneut zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten gewürdigt. Insbesondere hat die Kammer erneut zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass dieser die Tat voll umfänglich gestanden und sich bei dem Geschädigten entschuldigt hat. Aufgrund des erheblichen Tatunrechts und der Tatfolgen sowie der erzieherischen Defizite des Angeklagten, hielt die Kammer insgesamt eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen und erzieherisch geboten. Eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 JGG kam nicht in Betracht. Eine günstige Legalprognose kann dem Angeklagten nicht gestellt werden. Der Angeklagte ist betäubungsmittelabhängig hinsichtlich Marihuana und Crack. Diese Abhängigkeit wurde bisher nicht bearbeitet. Aufgrund dessen ist mit weiteren Taten der Beschaffungskriminalität zu rechnen. Der Angeklagte verfügt über keine legalen Einkünfte. Ein sozialer Empfangsraum ist nicht vorhanden. Der Asylantrag des Angeklagten wurde abgelehnt. Eine Arbeits- und Bleibeperspektive in der Bundesrepublik besteht nicht. Eine Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt im Sinne von § 7 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 64 StGB war nicht anzuordnen. Bei dem Angeklagten liegt ein Hang im Sinne von § 64 StGB vor. Die Kammer ist sachverständig beraten zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte ein Abhängigkeitssyndrom hinsichtlich der Drogen Marihuana und Crack aufweist. Der Angeklagte gab unwiderlegt täglichen Konsum der betreffenden Drogen an. Auch ist davon auszugehen, dass die festgestellte Tat auf den Hang des Angeklagten zurückgeht. Der Angeklagte wollte den Erlös aus dem Verkauf der Diebesbeute unter anderem zum Erwerb von Drogen verwenden. Auch drohen infolge des Hanges bzw. der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten weiteren Taten der Beschaffungskriminalität. Der Angeklagte verfügt über keine legale Einnahmequelle. Es besteht allerdings keine hinreichende Erfolgsaussicht der Behandlung des Hanges. Der Sachverständige Dr. Q. – Arzt für Psychiatrie – hat hierzu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar positiv zu werten sei, dass der Angeklagte einen Schulabschluss erreicht habe. Andere positive Faktoren, welche für den Erfolg einer entsprechenden Maßregel sprächen, seien jedoch nicht ersichtlich. Nach dem Tod des Vaters seien die Verhältnisse seiner Ursprungsfamilie desolat gewesen. Es habe keine Integration des Angeklagten ins Alltagsleben und insbesondere in Arbeit stattgefunden. Ferner sei der Angeklagte durch seine Flucht erheblich traumatisiert. Er sei aufgrund seiner Vergangenheit psychisch nur gering belastbar. Außerdem sei der Angeklagte noch sehr jung und verfüge nur über nur geringe Deutschkenntnisse, was die notwendige Mitwirkung bei der Therapie erschwere. Insgesamt bestünde keine konkrete Aussicht darauf, dass die Behandlung in der Entziehungsanstalt erfolgreich abgeschlossen werde. Darüber wäre die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB im konkreten Fall auch erzieherisch schädlich. Die Kammer teilt auch insoweit die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q., dass die stationäre Therapieform nach § 64 StGB unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten hier nicht die geeignete Maßnahme wäre, um diesen wieder zu einer geordneten und rechtstreuen Lebensführung zu bringen. Der Sachverständige führte hierzu überzeugend und nachvollziehbar aus, dass es im Rahmen der stationären Unterbringung im normalen Maßregelvollzug in jedem Fall andere Patienten gäbe, die der Entwicklung des Angeklagten nicht zuträglich wären. Insbesondere sei damit zu rechnen, dass sich langjährig abhängige und erheblich kriminelle Personen zusammen mit dem Angeklagten im Maßregelvollzug befinden würden. Der Angeklagte sei noch sehr jung und leicht zu beeinflussen. Es sei damit zu rechnen, dass der Angeklagte aufgrund seines jungen Alters im Verhältnis zu den anderen Patienten und der mangelnden Sprachkenntnisse isoliert bleiben wird. Aufgrund der vorgegebenen Struktur des Maßregelvollzuges sei die erforderliche Nacherziehung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht durchzuführen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Es liegt nahe – wie auch der Sachverständige dargelegt hat –, dass der Angeklagte die anzunehmende hohe Delinquenzerfahrung der anderen Insassen im Maßregelvollzug aufnimmt und sich hierdurch beeinflussen lässt. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen hegt die Kammer sogar die Befürchtung, dass der Angeklagten dort einem schlechten Einfluss ausgesetzt wird, der das Ziel der Jugendstrafe – die sich gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG am Erziehungsgedanken zu orientieren hat – konterkariert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 465, 472 Abs. 1 StPO. Im Nachgang wurde am 30.08.2023 durch die 2. große Strafkammer folgender Beschluss erlassen: Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Krefeld mit Blick auf die in dem Verfahren 4 Js 120/23 Staatsanwaltschaft Krefeld zu erwartenden erzieherischen Maßnahmen gegen den Angeklagten vorläufig gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Ausgenommen davon sind die eigenen Auslagen des Angeklagten sowie die Auslagen des Nebenklägers, die der Angeklagte trägt. Gründe : Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 JGG, 467, 472, 473 StPO. Es entsprach unter erzieherischem Aspekt der Billigkeit gemäß §§ 74 JGG, 472 Abs. 2 StPO, dem Angeklagten die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, nachdem er diesen ausweislich der rechtskräftig feststehenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgericht Krefeld vom 09.08.2022 im Rahmen des von ihm am 11.03.2022 begangenen räuberischen Diebstahls angegriffen und dabei nicht unerheblich verletzt hat. Insoweit erschien es angezeigt, dem Angeklagten im Rahmen der Kostenentscheidung seine Verantwortlichkeit für die dem Nebenkläger L. zugefügten Verletzungen vor Augen zu halten. Auf eine Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz hat der Angeklagte umfassend wirksam verzichtet.