Beschluss
7 T 74/22
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2022:0818.7T74.22.00
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Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 08.08.2022 wird aufgehoben.
Die Akte wird dem Amtsgericht zur erneuten Abhilfeprüfung zugeleitet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 08.08.2022 wird aufgehoben. Die Akte wird dem Amtsgericht zur erneuten Abhilfeprüfung zugeleitet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe: Die gemäß §§ 567 ff., 721 Abs. 6 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Der Nichtabhilfebeschluss war wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. §§ 35 Abs. 5 FamFG, 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO sehen im Verfahren der sofortigen Beschwerde zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor. Das erstinstanzliche Gericht hat daher zu prüfen, ob auf die sofortige Beschwerde eine Änderung des angefochtenen Beschlusses veranlasst ist. Die Entscheidung stellt eine echte Sachentscheidung dar. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Abhilfeverfahrens verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Zudem wird dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen (zum Ganzen OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2018, 24 W 1/18, BeckRS 2018, 27286). Das Beschwerdegericht ist deshalb befugt, das Verfahren in einem solchen Fall zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das Ausgangsgericht zurückzugeben (OLG Köln, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2003, 13 W 2362/03, MDR 2004, 169; Heßler, in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 572 ZPO, Rn. 4; Hamdorf, in MünchKomm ZPO, 6. Auflage 2020, § 572 ZPO, Rn. 16). Neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist (§ 571 Abs. 2 ZPO), ist nicht erst in der Beschwerdeinstanz, sondern bereits im Abhilfeverfahren zu berücksichtigen. Unter Umständen ist daher auch Beweis zu erheben. Hieran ist das Untergericht nicht durch die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage gehindert, da eine erforderliche Beweiserhebung kein schuldhaftes Zögern (Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 ZPO) begründet. Der Freibeweis ist, da das Gesetz die Geltung der Beweisaufnahmeregelungen der §§ 355 ff. ZPO für das Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht anordnet, zulässig. Die Anforderungen an das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren gelten auch für das Abhilfeverfahren. Eine angekündigte Begründung muss das Gericht abwarten (MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 8). Hat der Beschwerdeführer selbst eine Frist genannt, ist diese maßgebend, anderenfalls eine angemessene Frist, wobei es zweckdienlich ist, dass das Gericht sie von sich aus dem Beschwerdeführer mitteilt (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens, Rn. 8). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeinlegung am 14.07.2022 angekündigt, dass die Begründung der Beschwerde "einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten" bleibe. Mit Schreiben vom 11.08.2022 hat er die Beschwerde gegenüber dem Amtsgericht weiter begründet. Bereits am 08.08.2022 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, ohne eine eigene weitere Frist zu bestimmen oder nachzufragen, ob und wann mit einer Begründung zu rechnen ist. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeentscheidung vorliegend zeitlich nicht drängte, hätte das Amtsgericht sich vorliegend Klarheit verschaffen müssen. Im Hinblick auf die umfangreiche Begründung und den neuen Tatsachenvortrag ist es auch angezeigt, dass sich zunächst das Amtsgericht im Rahmen des Abhilfeverfahrens mit den Einwänden auseinandersetzt. Ansonsten würde der Betroffenen eine Instanz genommen.