Beschluss
7 T 112/22
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2023:0118.7T112.22.00
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Tenor
Die Beschwerde vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts E. vom 00.00.0000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten D. unter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,00 EUR
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts E. vom 00.00.0000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Antrag auf Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten D. unter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000,00 EUR Gründe: I. Der Betroffene ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24.10.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.02.2022 einen Asylantrag. Mit Bescheid des BAMF vom 08.03.2022 wurde das Asylverfahren wegen mangelnder Mitwirkung des Betroffenen eingestellt. Dieser Bescheid wurde der Schwägerin des Betroffenen (Frau B.) in der ZUE I. im Rahmen einer Ersatzzustellung am 26.04.2022 ausgehändigt. Den Empfang hat Frau B. durch ihre Unterschrift bestätigt. Es wurden keine Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt. Laut Mitteilung des BAMF vom 08.06.2022 ist der Bescheid seit dem 10.05.2022 bestandskräftig. Seit dem 22.04.2022 war der Betroffene unerlaubt aus der ZUE I. abwesend. Er wurde am 18.08.2022 zur Festnahme ausgeschrieben. Am 18.10.2022 wurde er durch die Polizei E. festgenommen und befand sich bis zur Vorführung im Polizeigewahrsam in Y. Unter dem 18.10.2022 hat der Antragsteller Sicherungshaft bis zum 08.11.2022 beantragt. Am 00.00.0000 hat das Amtsgericht E. den Betroffenen unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die mazedonische Sprache angehört. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zum 08.11.2022 angeordnet und die sofortige Wirkung beschlossen. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde einlegen lassen und für den Falle seiner Entlassung Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Haft ihn in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt habe. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Bewilligung von "Prozesskostenhilfe" unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestünden, da die Anhörung ohne den Rechtsanwalt des Betroffenen durchgeführt worden sei. Denn ausweislich des Anhörungsprotokolls sei der Betroffene nicht darauf hingewiesen worden, dass er das Recht habe, den Beistand seines Rechtsanwalts zu verlangen. Zudem genüge die wörtliche Übernahme der Ausführungen des Antragstellers nicht den Anforderungen an eine eigene Prognoseentscheidung des Gerichts. Am 04.11.2022 wurde der Betroffene aus der UfA R. entlassen und nach Nordmazedonien abgeschoben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts E. zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, dass aus der Akte (Vermerk vom 00.00.0000) ersichtlich sei, dass Herr Rechtsanwalt T. aus P. über den Termin informiert worden, jedoch nicht erschienen sei. Weiterer Handlungen des Gerichts bedürfe es nicht. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ausländerakte Az. N01 lag der Kammer vor. II. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom 00.00.0000 ist gem. § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Der mit der Beschwerde erhobene Feststellungsantrag ist zulässig nach § 62 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Der Feststellungsantrag konnte bereits während der noch bestehenden Maßnahme gestellt werden. Das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses ist auch dann zu bejahen, wenn sie zusammen mit dem Antrag, die Haftanordnung aufzuheben, verfolgt wird (Göbel, in: Keidel, FamFG, Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 62 Rn. 9). 2. Die Voraussetzungen für die angefochtene Abschiebungshaftanordnung sind erfüllt. 3. Der Anordnung der Freiheitsentziehung lag zunächst ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der beteiligten Behörde vom 18.10.2022 gemäß § 417 Abs. 2 FamFG zugrunde. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Danach hat die Begründung des Antrages folgende Tatsachen zu enthalten: Identität des Betroffenen, gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen, Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie die Verlassenspflicht des Betroffenen und die Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Zurückschiebung (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (vgl. BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (vgl. BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317). Der Antrag des Antragstellers enthält Angaben zu den vorgenannten Tatsachen. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang gemäß § 417 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. Im Einzelnen: a. Für die Anordnung der Haft war das Amtsgericht E. sachlich und örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 50 FamFG i.V.m. § 18 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1, Spalte IV und I der Konzentrationsverordnung (SGV NRW). Hat der Betroffene keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort, an dem das Bedürfnis für die freiheitsentziehende Maßnahme entsteht (§ 416 S. 1 Alt. 2 FamFG). Ein Bedürfnis für eine freiheitsentziehende Maßnahme entsteht dort, wo sich der Betroffene aufhält und die Gefahrensituation, der mit der Freiheitsentziehung begegnet werden soll, auftritt (vgl. BeckOK FamFG/Günter, 33. Ed. 1.1.2020, FamFG § 416 Rn. 7). Der Aufgriff des Betroffenen erfolgte in E.. Hiernach war das Amtsgericht E. zuständig. b. Die Identität des Betroffenen war hinreichend bezeichnet. c. Der Antragsteller hat hinreichende Angaben zu der erforderlichen Dauer der Haft gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG gemacht. Die Behörde muss die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG durch Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Erforderlichkeit des dafür konkret benötigten Zeitraumes darlegen. Die Begründung des Haftantrags der Behörde muss konkrete Angaben dazu enthalten, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll und innerhalb welchen Zeitraums – unter Berücksichtigung der Bearbeitungsdauer für die ggf. erforderliche Ausstellung von Passersatzpapieren – üblicherweise Abschiebungen in dieses Land möglich sind. Diesen Anforderungen wurde vorliegend Genüge getan. Insoweit wurde in dem Antrag dargelegt, dass eine Abschiebung nach Nord-Mazedonien beabsichtigt sei. Zu der Dauer der Abschiebehaft hat der Antragsteller ausgeführt, dass eine Abschiebung innerhalb von 21 Tagen möglich sei. Dies habe die ZFA und die ZAB O. bestätigt. d. Der Haftantrag enthielt auch Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung. Der Antragsteller legte dar, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig und eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gewährleistet sei, sondern mit einem Untertauchen des Betroffenen gerechnet werden müsse. Die Fluchtgefahr wurde auf Seiten 7/8 des Haftantrags dargelegt. e. Der Haftantrag enthielt ferner hinreichende Angaben zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Der Antragsteller hat zudem dargelegt, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich sei. Straf- und Ermittlungsverfahren seien nicht anhängig. 4. Das Amtsgericht E. hat den Betroffenen vor Erlass des Beschlusses am 00.00.0000 unter Beteiligung eines Dolmetschers für die mazedonische Sprache gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG mündlich angehört. Eine Belehrung darüber, dass er einen Rechtsanwalt zur Anhörung beiziehen kann und die Gelegenheit, mit einem solchen zu telefonieren, war vorliegend nicht erforderlich. Äußert der Betroffene in der persönlichen Anhörung, er wolle ohne Rechtsanwalt nichts (mehr) sagen, muss das Haftgericht klar und konkret nachfragen, ob ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden soll. Wird die Frage bejaht, darf keine endgültige Entscheidung getroffen werden. Es ist nach § 427 FamFG vorzugehen und ein Termin zur persönlichen Anhörung in der Hauptsache unter Beteiligung des Rechtsanwalt zu bestimmen (BGH, Beschl. v. v. 15.12.2020 – XIII ZB 123/19, AnwBl. 2021, 241 Rn. 13, und v. 26. 1. 2021– XIII ZB 117/19, juris Rn. 12). Das Amtsgericht war also nicht gehalten, von sich aus auf die Beiziehungsmöglichkeit eines Rechtsanwalts hinzuweisen, sondern der Wunsch hat von dem Betroffenen auszugehen. Im Übrigen war der damals bekannte Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwalt T. aus P., von dem Termin unterrichtet worden. 5. Der Haftantrag vom 18.10.2022 ist dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung übergeben und übersetzt worden. 6. Der angefochtene Beschluss lässt die Haftdauer ausreichend deutlich erkennen. Haftbeginn (Datum des die Haft anordnenden Beschlusses) und Haftende (08.11.2022) lassen sich zweifelsfrei bestimmen. Fehler in der Berechnung der Haftdauer sind nicht ersichtlich. Auch hat das Amtsgericht E. die Notwendigkeit dieser Dauer ausreichend begründet. Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz sind entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht erkennbar. Das Verfahren ist von Seiten der Behörde mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Etwas anderes kann den Unterlagen vorliegend auch nicht entnommen werden. Der Betroffene ist bereits am 03.11.2022 nach Nordmazedonien abgeschoben worden. 7. Der Betroffene ist Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG und unterliegt nach §§ 3 und 4 AufenthG der Pass- und Aufenthaltstitelpflicht. Befreiungen von der Aufenthaltstitelpflicht nach der Aufenthaltsverordnung oder nach dem Recht der Europäischen Union liegen nicht vor, auch besteht kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Der Betroffene ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da sein Asylantrag abgelehnt und er ausgewiesen worden ist. Die Abschiebung ist angedroht worden. Der Beschluss des BAMF vom 08.03.2022 war zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. 8. Es bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3a Ziff. 3 AufenthG. Nach § 62 Abs. 39 Nr. 3 AufenthG wird die Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz des Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Das ist. hier der Fall. Der Betroffene war aufgrund des für ihn negativ verlaufenen Asylverfahrens ausreisepflichtig geworden und seiner Ausreisefrist nicht freiwillig nachgekommen. Mit Bescheid vorn 08.03.2022 wurde das Asylverfahren mangels Mitwirkung eingestellt. Der Bescheid wurde am 26.04.7.022 zugestellt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte im Rahmen einer Ersatzzustellung (vgl. §10 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 5 Abs.2 Nr. 1 VwZG i.V.m §178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen den Bescheid wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Die Bestandskraft des Bescheides trat damit am 10.05.2022 ein. Die einwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise endete demnach am 17.05.2022. Der Betroffene war innerhalb dieser Frist nicht freiwillig ausgereist. Er hat gegen seine Wohnsitzverpflichtung verstoßen und war für einen nicht unerheblichen Zeitraum von über 5 Monaten untergetaucht. Dies tat er entgegen der ihm bekannten Anzeigepflicht, die sich aus § 50 Abs. 4 AufenthG ergibt. Gem. § 50 Abs. 4 AufenthG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will dazu verpflichtet, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Der Betroffene hatte eine Belehrung über seine Mitteilungspflichten bei Wohnsitzwechsel am 29.10.2021 in Mazedonisch ausgehändigt bekommen und den Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt. Er war jedoch seit dem 22.04.2022 aus der ZUE I. abgängig und hatte keine Adresse angegeben, unter der er sich aufhält. Damit war er seiner Mitteilungspflicht bei Wohnsitzwechsel nicht nachgekommen. Schließlich verfügt der Betroffene über keine familiären oder sozialen Bindungen in Deutschland. Er ist mittel-, arbeits- und wohnsitzlos. 9. Die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot nach § 60 AufenthG lagen nicht vor. Weder handelt es sich bei dem Betroffenen um einen politisch Verfolgten i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG, noch bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines sonstigen Abschiebungsverbotes oder -hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG. 10. Die angeordnete Haft entsprach zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Weniger einschneidende, gleich geeignete Mittel oder Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Dem Betroffenen war es ohne weiteres möglich unterzutauchen, wie sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt hat. Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel war auch insbesondere die Hinterlegung von Geld als Kaution als milderes Mittel nicht zur Sicherung der Rückführung geeignet. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht erkennbar. 11. Hinweise darauf, dass die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG nicht einzuhalten war, waren nicht gegeben. 12. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft war nicht erforderlich. 13. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 00.00.0000 war auch ausreichend begründet. Auch die Prognoseentscheidung hat das Amtsgericht zutreffend getroffen. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 15.10.2015 (Az. V ZB 82/14 –, Rn. 10, juris) ausgeführt: "Die nach § 26 FamFG gebotene Überprüfung der Angaben der beteiligten Behörde hätte ergeben, dass schon die genannte Rechtsgrundlage der beabsichtigten Abschiebung aus den dargelegten Gründen nicht einschlägig war und infolgedessen deren übrige Angaben nicht als Grundlage der anzustellenden Prognose taugten." Stellen sich aber die Angaben der beteiligten Behörde nach eigener Prüfung des Gerichts als zutreffend dar, spricht gegen eine Übernahme dieser aus prozessökonomischen Gründen nichts. 14. Eine Vertrauensperson hat der Betroffene nicht benannt, so dass eine Hinzuziehung gemäß § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG durch das Amtsgericht auch nicht zu erwägen war. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 419 FamFG war nicht erforderlich, weil der Betroffene bei dem einfachen ausländerrechtlichen Sachverhalt seine Interessen selber angemessen vertreten kann und er zudem auch bereits anwaltlich vertreten war. 15. Zu Recht hat das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da andernfalls zu befürchten gewesen wäre, dass sich der Betroffene der Abschiebung bzw. der Inhaftierung entziehen würde. Die Beschwerde des Betroffenen war aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluss genommen. III. Aus den vorstehenden Gründen war auch keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Im hiesigen Fall haben sich keine zweifelhaften Rechts- und Tatsachenfragen gestellt, welche aufgrund der grundrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussichten geboten hätten. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 84 FamFG, 23 Nr. 15, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.