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Beschluss

7 T 20/23

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2023:0313.7T20.23.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts R. vom 00.00.0000 (Az. 29 XIV (B) 116/22) wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts R. vom 00.00.0000 (Az. 29 XIV (B) 116/22) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts R. vom 00.00.0000 (Az. 29 XIV (B) 116/22) wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts R. vom 00.00.0000 (Az. 29 XIV (B) 116/22) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist albanischer Staatsangehöriger mit albanischer Volks- und christlicher Glaubenszugehörigkeit. Er wurde am 00.00.0000 in G., Albanien, geboren. Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Sommer 2019 stellte er am 00.00.0000 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) an der Außenstelle Z.. Er wurde mit Zuweisung des Landesverwaltungsamtes F. vom 00.00.0000 dem E. zu gewiesen und mit Zuweisung des Landratsamtes vom 00.00.0000 dazu verpflichtet, seinen Wohnsitz in einer Gemeinschaftsunterkunft in O. zu nehmen. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des BAMF vom 00.00.0000 als unzulässig abgelehnt, da er bereits zuvor in den Niederlanden erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und von dort nach Albanien abgeschoben wurde. Mit dem Bescheid wurden zudem Abschiebungsverbote nicht festgestellt und er dazu aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Albanien oder jeden anderen Staat, den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Der Bescheid wurde am 00.00.0000 bestandskräftig und die Abschiebungsandrohung seit dem 00.00.0000 vollziehbar. Die Ausländerbehörde wurde mit Veränderungsmitteilung der Gemeinschaftsunterkunft vom 00.00.0000 über den unbekannten Aufenthalt des Betroffenen seit dem 00.00.0000 informiert. Diese schrieb ihn am 00.00.0000 zur Aufenthaltsermittlung aus und meldete ihn bei der Meldebehörde mit Verzug nach unbekannt ab. Gegen den Betroffenen wurde im Jahre 2019 von der Staatsanwaltschaft T. wegen Ladendiebstahls ermittelt. Der Ausgang des Verfahrens ist unbekannt. Der Betroffene wurde am 00.00.0000 im Rahmen einer Personenkontrolle am X.-straße N01 in R. festgestellt. Ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Aufenthalts wurde eingestellt. Am 00.00.0000 trafen Beamte des Polizeipräsidiums R. erneut auf den Betroffenen nach der Meldung einer hilflosen Person in einer verlassenen Wohnung am X.-straße N02 in R.. Der Betroffene führte keine Ausweispapiere mit sich und konnte lediglich ein Lichtbild seiner albanischen ID-Card auf einem Mobiltelefon vorzeigen. Durch den Fachbereich Migration und Rückkehrgebot in R. wurde aufgrund bestehender Ausschreibung und des unerlaubten Aufenthalts die vorläufige Festnahme angeordnet. Der Betroffene befand sich seit dem 00.00.0000 im Polizeigewahrsam. Unter dem 00.00.0000 beantragte die Antragstellerin, gegen den Betroffenen Abschiebungshaft in Form von Sicherungshaft bis zur Überstellung nach Albanien anzuordnen. Dem Antrag war die Ausländerakte auszugsweise beigefügt. Auf Bl. 22-63 d.A. 29 XIV 116/22 wird Bezug genommen. In dem Antrag heißt es auf Seite 4 hierzu: „ Die angeführten Anlagen sind Bestandteil des Haftantrags. Sie geben den Akteninhalt nahezu vollständig wieder “. Im Rahmen seiner mithilfe eines Dolmetschers durchgeführten Anhörung (Bl. 5-6 GA) am 00.00.0000 gab der Betroffene an, seiner Familie befinde sich in Belgien. Wenn er zurück müsse, habe er Probleme, z.B. Blutrache. Wenn er zurückkehre, brächten sie ihn um. Er könne versichern, dass er freiwillig ausreise, Geld wäre kein Problem. In dem Anhörungsvermerk heißt es: „ Die Akte des Landratsamt des E.es Az. N03 lag der Anhörung nicht vor .“ Auf den Antrag der Antragstellerin vom 00.00.0000 hat das Amtsgericht R. mit Beschluss vom 00.00.0000 Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis zum 00.00.0000 mit sofortiger Wirkung angeordnet. In dem Beschluss heißt es auf Seite 2: „ Die Ausländerakte lag vor .“ Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat die Vertrauensperson des Betroffenen entsprechende Bevollmächtigung angezeigt und beantragt, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass die Haft ab Eingang seines Schreibens rechtswidrig war. Für den Fall der Haftentlassung hat er beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen und eine Begründung nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt. Am 00.00.0000 ist der Betroffene aus der Haft entlassen und abgeschoben worden. Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat die Vertrauensperson beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren fortzuführen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Haftantrag der Antragstellerin genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es mangele bereits an einer Darlegung der Identität des Betroffenen. Nach der Abschiebungshaftrichtlinie NRW müssen der zuletzt bekannte Wohnort oder der zuletzt bekannte feste Wohnsitz gegeben werden. Nur hieraus lasse sich die Zuständigkeit ermitteln. Das Amtsgericht sei über den Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde auf lediglich eine einstweilige Inhaftierung nach § 427 Abs. 1 FamFG hinausgegangen, indem es in der Hauptsache entschieden habe. In dem Haftantrag würden Angaben zu dem genauen aktuellen Stand des jeweiligen Verfahrens und die konkrete weitere Durchführbarkeit, hierunter etwa tatsächliche Gründe, welche der Durchführung der Abschiebung entgegenstehen könnten, fehlen. Die hierzu getätigten Aussagen in einem Bescheid des Bundesamtes seien nicht ausreichend. Die Ausländerbehörde müsse sich bei Beantwortung der Frage, ob jemand in ein Land abgeschoben werden dürfe, in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der dortigen Situation die Gefahr bestehe, dass die Schwelle des §§ 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG überschritten sein könnte, laufend über die tatsächlichen Entwicklungen unterrichten und dürfe nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse entscheiden. Gerade im Rahmen der COV 19 Pandemie sei ein Eingehen auf den Zugang zum Gesundheitssystem unerlässlich. Weiter habe die Ausländerbehörde keine Erfahrungswerte dazu angegeben, in welchem Zeitraum normalerweise eine Abschiebung erfolgen könne. Eine Beiziehung der Ausländerakte vor der Entscheidung des Amtsgerichts sei weder dem Anhörungsvermerk zu entnehmen noch an anderer Stelle in der Gerichtsakte schriftlich dokumentiert. Ohne Dokumentation könne nicht festgestellt werden, dass die entsprechende Verfahrensgarantie gewahrt worden sei. Die Dokumentation könne nach Abschluss der Instanz nicht mehr nachgeholt werden. Die fehlende Beiziehung der Ausländerakte durch das Amtsgericht stelle ein Verstoß gegen das Freiheitsrecht des Betroffenen dar. Die Akten der Ausländerbehörde seien als Bestandteil der richterlichen Amtsermittlung bei einer Entscheidung über eine Haftanordnung in aller Regel beizuziehen. Das Amtsgericht habe seine Entscheidung über die Haftanordnung stattdessen in Unkenntnis des Inhalts der Ausländerakte des Betroffenen getroffen. Es habe in seinem Beschluss auch nicht begründet, weshalb es von der Beiziehung der Ausländerakte abgesehen habe. Die Nichtbeiziehung der Ausländerakte jedenfalls ohne jegliche Begründung belaste die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen sei. Weiter ergebe sich aus dem Anhörungsprotokoll kein Hinweis, ob in öffentlicher oder nicht-öffentlicher Sitzung verhandelt worden sei. Damit stehe nicht fest, dass die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens gewahrt worden sei. Der Ausschluss der Öffentlichkeit müsse beweiskräftig im Protokoll vermerkt werden. Die Verkündung des Haftbeschlusses hingegen hätten öffentlicher Sitzung erfolgen müssen. Eine Fluchtgefahr setze zudem voraus, dass die Ausreisefrist abgelaufen sei und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt habe, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift mitzuteilen, unter der er erreichbar sei. Dies setze jedoch zwingend voraus, dass dem Betroffenen seine Ausreisepflicht in einer ihm verständlichen Sprache bekannt gegeben worden sei. Hier mangele es bereits an einem Nachweis, dass der Betroffene nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden sei. Die Antragstellerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 00.00.0000 vorgetragen, dass der Haftantrag durchaus Angaben zum zuletzt bekannten Wohnort des Betroffenen enthalten habe. In dem Haftantrag seien Angaben zur Zuweisung und der konkret benannten Gemeinschaftsunterkunft gemacht worden. Zudem wurde der Fortzug nach unbekannt dargelegt. Auch ein Vorzug nach unbekannt ändere nichts an der einmal erfolgten Zuweisung durch das Land und der Zuständigkeit der Ausländerbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz. Ausführungen zu etwaigen Abschiebungsverboten und Duldungsgründen fänden sich auf Seite 3 des Haftantrags, insbesondere zu dem Punkt Bedrohungen im Heimatland. Darüber hinaus habe der Haftantrag Ausführungen zu Anlaufstellen in Albanien nach einer Rückkehr enthalten. Die beantragende Ausländerbehörde habe zudem unverzüglich am 00.00.0000 die frühestmögliche Flugbuchungen bei der hierfür zuständigen Stelle beauftragt und sich bestätigen lassen, dass eine unbegleitete Rückführung innerhalb von zwölf Tagen durchgeführt werden könne. Es sei auch konkret zur Durchführbarkeit der Abschiebung nach Albanien ausgeführt worden. Die Ausländerbehörde habe den Haftantrag nebst Anlagen zunächst gefaxt und auch die Übersendung über das besondere elektronische Behördenpostfach versucht. Nachdem die jeweiligen Übermittlungsvorgänge immer mit einer Fehlermeldung geendet hätte, seien die Unterlagen am 00.00.0000 postalisch verschickt worden. Ungeachtet dessen handele es sich bei § 417 Abs. 2 S. 3 FamFG um eine Sollvorschrift, sodass die Aktenvorlage keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Haftantrags sei. Den gesetzlichen Regelungen sei nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit im Protokoll vermerkt werden müsse und dass die Verkündung des Haftbeschlusses in öffentlicher Sitzung erfolgen müsse. Das Gericht sei auch nicht über den Antrag hinausgegangen, da die Ausländerbehörde sowohl einen Antrag nach § 417 FamFG als auch nach § 427 FamFG gestellt worden sei. Ein Hinweis im Sinne des §§ 50 Abs. 4 AufenthG sei in der Muttersprache des Betroffenen im Bescheid des BAMF erfolgt. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Amtsgericht den Antrag vom 18./00.00.0000 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbeschlusses ab Eingang des Haft Aufhebungsantrags zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf den in dieser Sache gefassten Beschluss verwiesen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat die Vertrauensperson des Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 00.00.0000 eingelegt. Mit Verfügung vom 00.00.0000 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Antragstellerin eine Abhilfe nicht beabsichtigt sei und der Vertrauensperson weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem hierauf keine weitere Stellungnahme eingegangen ist, hat das Amtsgericht R. mit Beschluss vom 00.00.0000 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht R., Beschwerdekammer, zur Entscheidung vorgelegt. Mit hiesiger Verfügung vom 00.00.0000 ist Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben worden. Weitere Stellungnahmen der Antragstellerin oder der Vertrauensperson des Betroffenen sind bis dato nicht zur Akte gelangt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht i.S.d. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG eingelegt. 2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Dem Amtsgericht lag zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls nicht die vollständige Ausländerakte vor. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der angefochtene Beschluss daher rechtswidrig. Der angefochtene Beschluss hat den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil die Ausländerakte der Antragstellerin jedenfalls nicht vollständig vorgelegen hat und das Amtsgericht auch nicht dargelegt hat, warum es von einer Beiziehung der Ausländerakte abgesehen hat und der Beschluss nicht erkennen lässt, dass die Ermessensausübung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und damit fehlerfrei erfolgt ist. a. Wenn es auch in dem angefochtenen Beschluss heißt, dass die Ausländerakte vorgelegen habe, geht die Kammer nach Würdigung des Gesamtsachverhalts davon aus, dass dem Amtsgericht jedenfalls nicht die vollständige Ausländerakte vorlag. So heißt es auch in dem Anhörungsvermerk vom 00.00.0000, dass die Akte des Landratsamt des E.es Az. N03 bei der Anhörung nicht vorgelegen hat. In der Akte des Amtsgerichts selbst befindet sich insoweit lediglich der Haftantrag nebst Anlagen. Anhaltspunkte für eine Beiziehung der vollständigen Ausländerakte sind der Akte des Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Auch beruft sich die Antragstellerin selbst nicht darauf, dass die vollständige Ausländerakte vorgelegen hat. Sie hat in dem Haftantrag vielmehr angeführt, die übermittelten Anlagen seien Bestandteil des Haftantrags und gäben den Akteninhalt nahezu vollständig wieder. Auch daher ist davon auszugehen, dass die vollständige Akte nicht – gesondert – übermittelt wurde. b. Gemäß § 417 Abs. 2 S. 3 FamFG soll die Behörde in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen. Zwar ist die Regelung als Soll-Vorschrift ausgestaltet, weil sie grundsätzlich keine zwingende Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Antrags darstellt (vgl. Ausschussbericht BT-Drs. 16/9733, 299; BGH FGPrax 2010, 154 Rn. 19; NVwZ 2010, 1172 Rn. 8; FGPrax 2011, 144 Rn. 11). Nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG belastet jedoch die ohne jegliche Begründung unterbliebene Beiziehung der Ausländerakte die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (vgl. u.a. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801). aa. Hiernach stellt die Nichtbeiziehung der Ausländerakte einen Verstoß gegen das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG dar. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt die Freiheit als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf. Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen, also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs. Nach Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG in unlösbarem Zusammenhang. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt. Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht. Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801). bb. Das gerichtliche Verfahren muss deshalb darauf angelegt sein, den Betroffenen vor dem Freiheitsentzug all diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen zu gewähren, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind. Die Eilbedürftigkeit einer solchen Entscheidung kann eine Vereinfachung und Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigen, darf aber die unabhängige, aufgrund der Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verlässliche Entscheidungsfindung nicht gefährden. Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG setzt damit auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801). cc. Die Akten der Ausländerbehörde sind daher als Bestandteil der richterlichen Amtsermittlung bei einer Entscheidung über eine Haftanordnung in aller Regel beizuziehen. Sind die Akten nicht erreichbar, muss das Gericht seiner Pflicht zur eigenständigen, aktuellen und erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise genügen (vgl. BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 13.11.2017 – 2 BvR 1381/17, NJW 2018, 37). Aus der Ausländerakte können sich Tatsachen ergeben, die für die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung von Bedeutung sind, insbesondere Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zugunsten des Betroffenen ergibt, denn Sicherungshaft darf grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn die Abschiebung konkret möglich erscheint. Auch wenn es in Einzelfällen denkbar ist, dass die Ausländerakte keine Informationen enthält, die über den Inhalt des Haftantrags nebst Anlagen hinausgehen, so muss das Haftgericht in einem solchen Einzelfall doch zumindest ausdrücklich im Haftbeschluss feststellen und plausibel begründen, warum ausnahmsweise von der Beiziehung der Ausländerakte abgesehen werden konnte. Die Nichtbeiziehung der Ausländerakte – jedenfalls ohne jegliche Begründung – belastet daher die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801); BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluß vom 11.03.1996 - 2 BvR 927/95, NVwZ-Beil. 1996, 49). c. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag die Ausländerakte jedenfalls nicht vollständig vor. In dem vorliegenden Fall hat das Amtsgericht seine Entscheidung über die Haftanordnung daher jedenfalls in Unkenntnis des vollständigen Inhalts der Ausländerakte getroffen. Es begründet in seinem Beschluss auch nicht, weshalb es von der Beiziehung der kompletten Ausländerakte abgesehen hat. Dass – und welche - andere Bestandteile der Ausländerakte, welche nicht Inhalt der Akte geworden sind, bei der Entscheidungsfindung herangezogen wurden, lässt sich dem angefochtenen Beschluss auch nicht entnehmen. Zwar hat die Antragstellerin in ihrem Antrag ausgeführt, die angeführten Anlagen seien Bestandteil des Haftantrags und gäben den Akteninhalt nahezu vollständig wieder. Bereits aus der Formulierung ergibt sich jedoch, dass die Akte also nicht komplett als Anlage übermittelt wurde. Die Übersendung der nicht vollständigen Ausländerakte genügt den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht. Insoweit ist auch nicht nachvollziehbar, was unter „nahezu“ zu verstehen ist und welche Aktenbestandteile die Antragstellerin für irrelevant für die Beifügung als Anlage erachtet hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb einzelne Bestandteile der Ausländerakte nicht übersandt wurden. Eine zufällige Auswahl von relevanten Bestandteilen aus der Ausländerakte zur Übersendung an das Gericht, welches mit der Frage der Haftanordnung befasst ist, genügt nicht den durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. auch LG Landshut, Beschluss vom 21.04.2021 – 63 T 174/21, BeckRS 2021, 44668). Nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es zudem nicht darauf an, ob die fehlenden Ausländeraktenbestandteile für die Anordnung der Haft erheblich waren. d. Zwar gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass der Zweck der Soll-Verpflichtung nach § 417 Abs. 2 S. 3 FamFG zur Vorlage der Ausländerakte - eine für die Anordnung der Sicherungshaft tragfähige tatsächliche Grundlage zu ermitteln – auch durch die vorhergehende Übersendung der relevanten Aktenstücke und die Vorlage der kompletten Ausländerakte des Betroffenen bei dessen persönlicher Anhörung erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2021 – XIII ZB 87/20, BeckRS 2021, 29966). Der dortigen Entscheidung lag jedoch ein Sachverhalt zugrunde, in dem die beteiligte Behörde bereits in ihrem Haftantrag angekündigt hat, die Ausländerakte bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen vorzulegen, ihrem Haftantrag alle relevanten Unterlagen in Kopie beigefügt und eine Mitarbeiterin zu dem - noch für denselben Tag anberaumten - Anhörungstermin entsandt hat, die, wie angekündigt, die vollständige Ausländerakte mit sich führte. Davon, dass jedenfalls im Rahmen der Anhörung die komplette Ausländerakte vorgelegt wurde, kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, wie sich aus dem Anhörungsvermerk ergibt; auch hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass die gesamte Akte vorgelegt worden sei. Vor diesem Hintergrund war dem Feststellungsantrag des Betroffenen stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Beschwerdewert orientiert sich an § 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Am 03.05.2023 erging folgender Beschluss: Der Beschluss vom 13.03.2023 wird gemäß § 43 Abs. 1 FamFG dahingehend ergänzt, dass die Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.