Urteil
5 O 96/21
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2023:0323.5O96.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger haben im Jahre 2019 ein Einfamilienhaus in L., M.-straße, errichten lassen. Wegen der auszuführenden Elektrikerarbeiten hatten sie sich an den Beklagten gewendet, den sie unter Bezugnahme auf sein schriftliches Angebot vom 25.06.2019 am 13.09.2019 mit den Arbeiten beauftragten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot des Beklagten und den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag wie Anlagen K 1 und 2 zur Klageschrift verwiesen. Die Kläger behaupten, dass der Beklagte die beauftragten Arbeiten mangelhaft ausgeführt habe. Aufgefallen sei dies bereits vor der Abnahme. Entsprechend sei er mit Schreiben vom 17.07.2020 unter Fristsetzung zum 31.07.2020 zur Beseitigung von offenbar gewordenen Mängeln aufgefordert worden. Weitere Aufforderungen zur Mängelbeseitigung seien am 03.08.2020, hier unter Fristsetzung zum 14.08.2020, und am 06.10.2020, hier unter Fristsetzung zum 16.10.2020, erfolgt. Mit diesen Schreiben hätten sie mangelhafte Arbeiten an der Hauseingangstür, ggfls. fehlende Brandschutzschalter, das Fehlen von Dokumentations- und Revisionsunterlagen und auf die eingebaute Wärmepumpe nicht abgestimmte Raumthermostate gerügt. Sie behaupten, dem Schreiben vom 06.10.2019 sodann noch eine Mängelliste, hier vorgelegt als Anlage K 6 zur Klageschrift, beigefügt zu haben, in der weitere angebliche Mängel aufgeführt waren wie insbesondere der zu geringe Querschnitt der im Haus verlegten Elektroleitungen. Sie behaupten, dass sich die Kosten zur Beseitigung der Mängel an der Elektroinstallation ausweislich des hierzu eingeholten Angebots der Fa. Q. GmbH in L. auf netto EUR 5.940,00 und EUR 5.520,00 belaufen würden. Sie sind der Ansicht, diese Kosten nach Ablauf der gesetzten Fristen zur Mängelbeseitigung im Wege des Vorschusses von dem Beklagten verlangen zu können. Außerdem habe der Beklagte, so ihre Behauptung, im Rahmen der von ihm ausgeführten Arbeiten auch die Haustür beschädigt, die sich hiernach nicht mehr habe öffnen lassen. Hier habe die Fa. G.-Einbruchschutz mit der Zwangsöffnung der Tür beauftragt werden müssen, die ihre Leistungen mit EUR 114,50 abgerechnet habe. Sodann seien infolge des von dem Beklagten verursachten Schadens die Mehrfachverriegelungsautomatik sowie das Anbauset des automatischen Öffners durch die Fa. X. erneuert worden, die ihre Leistungen mit EUR 689,26 abgerechnet habe. Die Kläger meinen, dass der Beklagte diese bei ihnen damit bereits angefallenen Kosten zu ersetzen habe. Gleiches gelte für die Kosten der Fa. Q. GmbH, die von ihnen für die Mängelfeststellung einen Betrag von EUR 1.117,37 verlangt und erhalten habe. Ferner meinen sie einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 5.600,00 verlangen zu können, um Malerarbeiten ausführen lassen zu können, die nach einem Austausch der zu gering dimensionierten Elektrokabel notwendig werden würden. Schließlich halten sie den Beklagten für verpflichtet, ihnen vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten von EUR 1.489,88 zu erstatten. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 18.981,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.489,88 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, weder Schadensersatz noch Kostenvorschuss zu schulden. Er bestreitet, von den Klägern zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden zu sein und behauptet, weder das Schreiben vom 17.07.2020 noch die Schreiben vom 03.08.2020 und 06.10.2020 erhalten zu haben. Außerdem bestreitet er, dass seine Leistungen mangelhaft sind. Er bestreitet, dass die von den Klägern genannten Arbeiten zur Beseitigung der angeblichen Mängel erforderlich und die von ihnen hierzu angegebenen Kosten erforderlich und angemessen sind. Er bestreitet ferner, die Hauseingangstüre beschädigt zu haben und behauptet, dass etwaige Schwierigkeiten, die Türe zu öffnen, dadurch entstanden seien, dass die Kläger nach Abschluss seiner Arbeiten einen neuen, aber zu kurzen Schließzylinder eingebaut hatten. Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von EUR 8.105,03. Diese leitet er aus folgendem Sachverhalt ab: Er behauptet, noch mit weiteren als den hier in Rede stehenden Elektrikerarbeiten beauftragt worden zu sein. Diese habe er unter dem 14.06.2021 abgerechnet, ihr Ausgleich stehe aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 14.06.2021 wie Anlage B1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.06.2021 Bezug genommen. Die Kläger erwidern, die Schreiben vom 03.08. und 06.10.2020 als Einschreibebriefe an den Beklagten versendet zu haben. Die Mitarbeiterin des Architekturbüros Y., Frau O., habe jeweils einige Tage nach der Einlieferung der Einschreiben bei der Post in der Sendungsverfolgung der Deutschen Post AG den Zugang der Schreiben zu den jeweiligen Sendungsnummern geprüft, der Zugang sei ihr jeweils durch die Deutsche Post AG mitgeteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses gegen den Beklagten in Höhe von gesamt EUR 17.060,00. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 4 Abs. 7 VOB/B noch aus § 637 Abs. 3 BGB. Zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 7 VOB/B gehört die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung verbunden mit der Androhung, den Auftrag nach fristlosem Ablauf der Frist zu kündigen. Inwieweit durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, hier Ziffer 11.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt durch die Kläger, von der Obliegenheit, die Kündigung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs, anzudrohen, zum Nachteil des Kunden abgewichen werden kann, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn schon den Beklagten überhaupt unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert zu haben, haben die Kläger nicht beweisen können. Mit Rücksicht darauf ist ihr Anspruch auch auf § 637 Abs. 3 BGB nicht zu stützen. Zwar haben die Kläger zwei Einlieferungsscheine vorgelegt, die sich auf die Schreiben vom 03.08.2020 und 06.10.2020 beziehen sollen. Allein mit der Vorlage dieser Einlieferungsscheine können sie den Beweis des Zugangs der vorbezeichneten Schreiben bei dem Beklagten allerdings nicht führen (vgl. BGH II ZR 299/15). Der Nachweis der Absendung hat nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs den Beweis des Zugangs selbst nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins nicht zur Folge. Deshalb kann auch die Behauptung der Kläger, den Beklagten gleich dreimal und zu verschiedenen Daten postalisch aufgefordert zu haben, angeblich bestehende Mängel zu beheben, nichts an dem Umstand ändern, dass sie für den Nachweis der Zustellung beweispflichtig sind. Der Nachweis der Zustellung ist bei dem von den Klägern angeblich gewählten Weg, die Schreiben per Einschreiben Einwurf zu versenden, durch die Vorlage des Einlieferungsbeleges zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbeleges zu erbringen, auf dem der Postangestellte den Einwurf und die Datumsangabe der Zustellung mit seiner Unterschrift bestätigt. Nur dann, wenn dieses Verfahren eingehalten worden ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung dem Empfänger, hier dem Beklagten, durch Einlegen in den Briefkasten zugegangen ist (BGH aaO). Eine Reproduktion des Auslieferungsbeleges haben die Kläger auch auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts für die beiden Schreiben vom 03.08. und 06.10.2020 nicht vorgelegt. Mit der Begründung, die Deutsche Post AG stelle die von ihnen benötigten Belege infolge Zeitablaufs nicht mehr aus, wollen sie das Fehlen dieser Belege durch Zeugnis der Mitarbeiterin im Architekturbüro ihres Vaters/Schwiegervaters Frau O. ersetzen, die über die Zustellung der beiden Schreiben eine telefonische Auskunft bei der Deutschen Post eingeholt haben soll. Richtig ist zwar, dass eine solche telefonische Auskunft seitens der Post auch erteilt wird. Es liegt aber auf der Hand, dass der Vorlage der reproduzierten, von dem Postangestellten über die Zustellung ausgestellten Urkunde ein höher Beweiswert zukommt als einer telefonisch erteilten Auskunft, die mit weiteren Unsicherheiten verbunden ist, weil schon die Zuverlässigkeit des die Auskunft Erteilenden für den Anrufer nicht überprüfbar ist. Deshalb taugt auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für den erforderlichen Beweis der Zustellung im Sinne des Beweises eines ersten Anscheins nur die Vorlage des reproduzierten elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs. Entsprechend ist der von den Klägern angetretene Beweis, stattdessen die Zeugin A. zu der Frage der Zustellung zu vernehmen, für die Führung des Beweises ungeeignet, weil sie allein vom Hörensagen über eine Tatsache berichten könnte, deren Richtigkeit auch von ihr nicht beurteilt werden kann. Mangels Nachweises, dem Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt zu haben, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihnen von der Fa. Q. GmbH in Höhe von EUR 1.117,37 in Rechnung gestellten Kosten für die Aufspürung von Mängeln an der Leistung des Beklagten. Auch ein entsprechender Schadensersatzanspruch, gerechtfertigt aus §§ 437, 280 BGB, setzt voraus, dass der Unternehmer mit dem Mangelvorwurf konfrontiert und ihm eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird. Auch wegen der angeblich beschädigten Haustür haben die Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten, auch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht. Sie haben weder nachvollziehbar vorgetragen, was genau der Beklagte an der Tür wie beschädigt haben soll noch sind sie dem Vortrag des Beklagten entgegengetreten, die Beschädigung an der Türschließung durch den Einbau eines ungeeigneten, zu kurzen Schließzylinders selbst verursacht zu haben. Entsprechend scheiden der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten und der geltend geltend gemachte Zinsanspruch als unbegründet aus. Keiner Entscheidung bedarf es damit auch über die von dem Beklagten nur rein hilfsweise zur Entscheidung gestellten Gegenansprüche. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: EUR 18.981,13. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .