Beschluss
7 O 90/22
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2023:0914.7O90.22.00
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Tenor
wird auf die Beschwerde der Klägerin vom 22.08.2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22.02.2023 der Streitwert von 12.000,00 EUR geändert und nunmehr auf 7.000,00 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird der Beschwerde der Klägerin vom 22.08.2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22.02.2023 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
wird auf die Beschwerde der Klägerin vom 22.08.2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22.02.2023 der Streitwert von 12.000,00 EUR geändert und nunmehr auf 7.000,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird der Beschwerde der Klägerin vom 22.08.2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22.02.2023 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 22.08.2023 gibt lediglich Anlass zur Abhilfe in dem tenorierten Umfang. I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft gemäß § 68 GKG und form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Urteil vom 22.02.2023 mit der angegriffenen Streitwertfestsetzung ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.02.2023 zugestellt worden. Die Streitwertbeschwerde vom 22.08.2023 ist am 22.08.2023 bei Gericht eingegangen. Die Beschwerdefrist des § 68 Abs. 1 S. 3 f., 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist mithin gewahrt. II. Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat mit ihrer Klage begehrt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch alle künftigen Schäden zu ersetzen, die ihr durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden, 3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, a. personenbezogene Daten der Klägerin, namentlich Telefonnummer, H-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern, b. die Telefonnummer der Klägerin auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der H-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über ihn betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten sowie 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. In der Klageschrift vom 19.05.2022 hat die Klägerin als Streitwert 11.000,00 EUR angegeben. Zur Begründung hat sie angeführt, dieser setze sich zusammen aus dem Schadensersatzanspruch über 1.000,00 EUR und dem Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch sei mit 10.000,00 EUR anzusetzen, da es sich bei der Beklagten um einen multinationalen Konzern mit hohem Einkommen handele und die Bedeutung der Sache auf Grund der schwerwiegenden Folgen für sie gravierend sei. Mit Urteil vom 22.02.2023 ist die Klage abgewiesen und der Streitwert auf 12.000,00 EUR (Klageantrag zu 1) 1.000,00 EUR, Klageantrag zu 2) 500,00 EUR, Klageantrag zu 3) 10.000,00 EUR, Klageantrag zu 4) 500,00 EUR) festgesetzt worden. 2. Mit Schriftsatz vom 22.08.2023 hat die Klägerin Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert von 12.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR herabzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Schadensersatzanspruch (Antrag zu 1.) sei mit 1.000,00 EUR und der Feststellungsanspruch (Antrag zu 2.) wie auch der Auskunftsanspruch (Antrag zu 4.) seien mit jeweils 500,00 EUR anzusetzen. Der Unterlassungsanspruch (Antrag zu 3.) sei mit einem Streitwert von 2.000,00 EUR zu bemessen. Der Umfang des vorliegenden Datenschutzverstoßes sei außerordentlich groß, da die Beklagte ein weltumspannendes Netzwerk geschaffen habe, welches von Nutzern auf der ganzen Welt tagtäglich mit teilweise hoch sensiblen personenbezogenen Daten gespeist werde. Zudem sei die Sache für die Parteien von enormer Bedeutung, insbesondere für die Beklagte, wie aus den Entscheidungen der irischen Datenschutzbehörde und des dort verhängten Bußgelds über 265 Millionen EUR ersichtlich. Auch für sie selbst sei das streitgegenständliche Datenleck von größter Bedeutung, da die Verarbeitung personenbezogener Daten durch unbefugte Dritte im Bereich des Internets für die Betroffenen unvorhersehbare Gefahren des Betruges, des Missbrauchs der Daten wie auch eines Identitätsdiebstahls berge. Zudem sei der Streitwert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten an den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien zu messen, wobei die Beklagte im dritten Quartal 2022 etwa 27,7 Milliarden US-Dollar erwirtschaftet habe. Allerdings verkenne sie ebenfalls nicht, dass die abgegriffenen Daten teilweise von ihr selbst auf H. teilveröffentlicht worden seien, sodass ein Streitwert von 2.000 EUR für den Unterlassungsanspruch angemessen scheine. Eine Stellungnahme der Gegenseite ist in der hierzu gesetzten Frist nicht eingegangen. II. Die Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Unter Zugrundelegung der Grundsätze nach der aktuellen ständigen Rechtsprechung der Kammer ist für den gegenständlichen Rechtsstreit von einem Streitwert in Höhe von 7.000,00 EUR auszugehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den nachfolgenden Erwägungen: Der Streitwert für den Klageantrag zu Ziff. 1) ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgestellten (Mindest-)Schadenersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) festgestellt haben möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (auch) alle künftigen Schäden zu ersetzen, die ihr durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden, so ist diesem Antrag ein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen. Dieser orientiert sich grundsätzlich an den Vorstellungen der Klägerin zum Klageantrag zu Ziff. 1), ist aber nur mit einem Bruchteil zu bemessen, wobei 50 v.H. und damit ein Betrag in Höhe von 500,00 EUR angemessen erscheint. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 3 a) und b) (Unterlassung) ist die nach § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und die beseitigt werden soll, wertbestimmend. Anders als die Klägerin sieht die Kammer die beiden Unterlassungsanträge wertmäßig als Einheit, da sie letztlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind, die Beklagte zu einem besseren Schutz der überlassenen Daten zu verpflichten. In Anlehnung an §§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und 52 Abs. 2 GKG geht die Kammer nunmehr von einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR aus (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023, 4 AR 4/22). Das Wertinteresse für den mit Klageantrag zu Ziff. 4) geltend gemachten Auskunftsanspruch ist von eher untergeordneter Bedeutung, da der zugrundeliegende Anspruch bereits mit Klageantrag zu Ziff. 1) geltend gemacht und daneben mit Klageantrag zu Ziff. 2) die Feststellung begehrt wird, dass ggf. noch weitere Schäden zu ersetzen sind, sodass mit dem Auskunftsanspruch allenfalls noch die Grundlage für einen solchen weiteren Schadenersatzanspruch geschaffen werden soll. Wertmäßig geht der Anspruch damit weitgehend in den Klageanträgen zu Ziff. 1) und Ziff. 2) auf, sodass ein Wert in Höhe von 500,00 EUR angemessen erscheint. Hiernach ist der Streitwert entsprechend auf 7.000,00 EUR herabzusetzen. 2. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin in ihrer Klage selbst von einem Streitwert für die Unterlassungsansprüche in Höhe von 10.000,00 EUR ausgegangen ist, um sodann nach Abweisung der Klage von einem deutlich niedrigeren Streitwert auszugehen. Die nach § 61 GKG vorgesehene Angabe des Wertes durch die klagende Partei ist für das Gericht zwar nicht bindend, allerdings „indiziell zu berücksichtigen“ (vgl. BGH GRUR 2023, 597 Rn. 12; OLG Celle GRUR-RS 2023, 4780 Rn. 11). Auch lässt der Großteil der Argumente in der Begründung der Streitwertbeschwerde auf einen höheren Streitwert schließen und nicht auf die beantragte Streitwertherabsetzung. 3. Im verbleibenden Umfang greifen die Einwände gegen die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht durch, so dass der Streitwertbeschwerde insoweit im Übrigen nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.