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Urteil

21 KLs 31/23

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2024:0522.21KLS31.23.00
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Tenor

Der Angeklagte V. U. wird wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen räuberischer Erpressung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte V. U. trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Nebenkläger I. entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Angeklagte Q. U. ist schuldig der räuberischen Erpressung. Er wird verwarnt. Ihm wird auferlegt 150 Stunden gemeinnützige Arbeit binnen 6 Monaten nach Rechtkraft des Urteils, nach näherer Weisung des Jugendamtes abzuleisten. Darüber hinaus wird ihm auferlegt, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden und dort nachfolgende Termine zuverlässig wahrzunehmen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Q. U. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, jedoch trägt er seine eigenen Auslagen selbst.

Bei den Angeklagten wird Wertersatz von 800,00 EUR eingezogen, für welchen sie gesamtschuldnerisch haften und bei dem Angeklagten V. U. werden weitere 1.700,00 EUR Wertersatz eingezogen.

Der Schlagstock wird eingezogen.

Angewendete Vorschriften:

Betreffend den Angeklagten V. U.:

§§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 2, 239a Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255; 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB

Betreffend den Angeklagten Q. U.:

§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255; 25 Abs. 2, 73, 73c StGB, §§ 1, 105 JGG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte V. U. wird wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen räuberischer Erpressung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der Angeklagte V. U. trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Nebenkläger I. entstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte Q. U. ist schuldig der räuberischen Erpressung. Er wird verwarnt. Ihm wird auferlegt 150 Stunden gemeinnützige Arbeit binnen 6 Monaten nach Rechtkraft des Urteils, nach näherer Weisung des Jugendamtes abzuleisten. Darüber hinaus wird ihm auferlegt, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden und dort nachfolgende Termine zuverlässig wahrzunehmen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Q. U. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, jedoch trägt er seine eigenen Auslagen selbst. Bei den Angeklagten wird Wertersatz von 800,00 EUR eingezogen, für welchen sie gesamtschuldnerisch haften und bei dem Angeklagten V. U. werden weitere 1.700,00 EUR Wertersatz eingezogen. Der Schlagstock wird eingezogen. Angewendete Vorschriften: Betreffend den Angeklagten V. U.: §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 2, 239a Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255; 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB Betreffend den Angeklagten Q. U.: §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255; 25 Abs. 2, 73, 73c StGB, §§ 1, 105 JGG Gründe: I. (…) II. Feststellungen zur Sache 1. Tat im April oder Mai N01 Der zur Tatzeit 19-jährige Zeuge A. I. und der Angeklagte V. U., welcher sich dem Zeugen gegenüber als D. G. vorstellte, hatten sich Anfang N01 kennengelernt, Telefonnummern ausgetauscht und hin und wieder Zeit zusammen verbracht. Es entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis. Die Angeklagten V. und Q. U. überließen kurzzeitig dem Zeugen einen von ihnen erworbenen Hundewelpen der Rasse „American Bully“. Diesen Welpen stellte der Zeuge I. seiner Mutter, der Zeugin T., zu deren Geburtstag am 00.00.0000 vor. Die Zeugin T. war von dem Tier so entzückt, dass sie ihren Sohn bat, die Anschrift des Züchters bei den Angeklagten zu erfragen. Nachdem die Angeklagten diese mitgeteilt hatten, erwarb sie den Wurfbruder des Hundewelpen bei dem Züchter zum Preis von 900,00 EUR. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im April oder Mai N01 bat der Angeklagte V. U. den Zeugen I., ihm einen hochwertigen Schweißbrenner zu besorgen. Hierfür gab er dem Zeugen I.vorab 1.700,00 EUR. Nachdem dem Zeugen I. – nach Rücksprache mit seiner Mutter, der Zeugin T. – Bedenken hinsichtlich der möglichen kriminellen Verwendung des Schweißbrenners gekommen waren und er die Bestellung des Schweißbrenners ablehnte, suchte der Angeklagte V. U. zusammen mit einer unbekannten Person die Zeugin T. in deren Haus in X. auf. Der Zeuge I befand sich ebenfalls im elterlichen Haus. Der Angeklagte V. U. gab sich dabei gegenüber der Zeugin als ein Mitglied des G.-Clans aus. Vor der Haustür der Zeugin T. und in deren Beisein, forderte der Angeklagte V. U. den Zeugen I. auf, ihm 2.500,00 EUR zurück zu zahlen. Neben der Rückzahlung der 1.700,00 EUR forderte der Angeklagte V. U. weitere 800,00 EUR als vermeintlichen Restkaufpreis für den Hundewelpen. Eine Zahlung an ihn oder eine Vermittlungsprovision war indes, wie die Angeklagten V. U. und Q. U. wussten, zu keinem Zeitpunkt mit dem Zeugen I. oder der Zeugin T. vereinbart worden. Die Zeugen kamen dieser Zahlungsaufforderung vor ihrer Haustür zunächst nicht nach. Der Angeklagte V. U. forderte den Zeugen I. unmittelbar im Anschluss an das Gespräch vor der Haustür der Zeugin T. in die Shisha-Bar „E.“, M.-straße 61 in C. zu kommen. Dieser Aufforderung leistete der Zeuge I. folge. Dort warteten die Angeklagten V. und Q. U. auf ihn. Sie forderten ihn auf, in den Keller zu gehen. Dort zwangen sie den Zeugen I. zur Herausgabe seines Mobiltelefons als Pfand bis zu der Rückzahlung der 2.500,00 EUR, indem sie äußerten, dass „es sonst Probleme geben würde“, er nicht vorher „herauskomme“. Der Angeklagte V. U. äußerte weiter, dass man ihn „kalt machen werde“. Aus Angst um seine körperliche Unversehrtheit gab der Zeuge I. daraufhin sein Mobiltelefon heraus. Durch den Einbehalt des Mobiltelefons wollten die Angeklagten V. U. und Q. U. ihrer Forderung auf Zahlung der 2.500,00 EUR weiteren Nachdruck verleihen, wobei sie wussten, dass sie auf 800,00 EUR davon keinen Anspruch hatten. Der Angeklagte V. U. übergab dem Zeugen I. sodann ein altes Mobiltelefon, um dessen Erreichbarkeit sicherzustellen. Nachdem die Zeugin T. die geforderten 2.500,00 EUR im Beisein beider Angeklagter an diese gezahlt hatte, durfte der Zeuge I. sich sein Mobiltelefon in der Shisha-Bar wieder abholen. 2. Tat vom 30.05.N01 Am 30.05.N01 hielt sich der Angeklagte V. U. mit einer Gruppe von sechs weiteren unbekannten Personen gegen 21.00 Uhr in einem Hinterhof vor einer Garagentoranlage in der Nähe der M.-straße 61 in F. bei dem dortigen „P.“ auf. Dort rannten der Angeklagte V. U. und seine Mittäter hinter einer unbekannten männlichen Person her und fixierten diese mit dem Rücken an einem Garagentor. Es gab eine Gemengelage mit Schreien und Rufen. Dabei stand der Angeklagte V. U. direkt vor der unbekannten Person und hob ohne rechtfertigenden Grund den Arm mit einem mitgeführten Teleskopschlagstock zum Schlag auf die unbekannte Person an, während die anderen aus seiner Gruppe um ihn herumstanden und die unbekannte Person einkreisten. Die unbekannte Person fiel zu Boden. Als die Polizei herannahte ließ die Tätergruppe von dem Opfer ab und flüchtete. Der Angeklagte V. U. beabsichtigte mit dem Schlag mit dem Teleskopschlagstock der unbekannten Person nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen, jedoch konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die unbekannte Person durch den Schlag getroffen wurde. 3. Erste Tat vom 23.08.N01 Am Abend des 23.08.N01 bat der Angeklagte V. U. den Zeugen I. telefonisch, zu einem Treffen vor dem K. auf der M.-straße in X. zu kommen. Dort warteten neben dem Angeklagten drei weitere bislang unbekannte Mittäter. Der Angeklagte V. U. forderte den Zeugen I. auf in deren Auto einzusteigen. Er drückte den Zeugen I. in das Auto hinein, wobei der Zeuge hinten auf der Rückbank zwischen dem Angeklagten V. U. auf der linken Seite und einem der unbekannten Mittäter auf der rechten Seite saß. Die beiden übrigen unbekannten Mittäter saßen vorne im Auto. Im Auto forderten der Angeklagte V. U. und seine Mittäter den Zeugen zur Herausgabe seines Haustürschlüssels auf. Da der Haustürschlüssel sich bei seinem Freund, dem Zeugen J. R., auf der M.-straße 12 in X. befand, bei dem sich der Zeuge I. unmittelbar vor dem Treffen mit dem Angeklagten V. U. aufgehalten hatte, fuhren sie dorthin, wobei es sich nur um eine ca. zweiminütige Fahrt um den Block handelte. Sie klingelten bei dem Zeugen R., welcher sie einließ, in dem Glauben, es handele sich dabei nur um den zurückkehrenden Zeugen I. Der Zeuge I., der Angeklagte V. U. und die drei unbekannten Mittäter gingen alle hinauf zur Wohnung des Zeugen R., wobei zwei der unbekannten Mittäter im Hausflur blieben, während die übrigen in die Wohnung des Zeugen R. gingen. Der Angeklagte V. U. fragte den Zeugen R., ob er Geld zuhause habe. Als der Zeuge dies verneinte, griff der Angeklagte V. U. ihm an den Hals und würgte ihn ein paar Sekunden lang, wodurch der Zeuge Luftnot bekam und blaue Flecken davontrug. Unter dem Eindruck dieser schmerzlichen Gewaltanwendung sowie aus Angst vor weiteren Misshandlungen gab der Zeuge R. ihm sein komplettes in der Wohnung befindliches Bargeld in Höhe von 700,00 EUR. Anschließend drohte der Angeklagte V. U., dass er wiederkomme, wenn der Zeuge R. die Polizei rufe. Der unbekannte Mittäter, der mit in die Wohnung des Zeugen gekommen war, gab dem Zeugen R. anschließend noch eine Ohrfeige. Der Zeuge I. konnte seinen Haustürschlüssel in der Wohnung des Zeugen R. nicht finden und vermutete, dass er ihm im Auto des Zeugen R. aus der Tasche gefallen war. Die anschließende Suche in dem Pkw führte zum Auffinden des Schlüssels. 4. Zweite Tat vom 23.08.N01 Nach dem Auffinden des Haustürschlüssels fuhren der Angeklagte V. U. und seine drei unbekannten Mittäter mit dem Zeugen I. zu dessen Wohnung auf der H.-straße N02 in L.. Während der ca. fünfundzwanzigminütigen Fahrt saß der Zeuge I.wie bereits bei der ersten Fahrt hinten auf der Rückbank zwischen dem Angeklagten V. U. auf der linken Seite und einem der unbekannten Mittäter auf der rechten Seite. Auf der Fahrt wurde er von dem Angeklagten V. U. gefragt, ob er schon einmal das männliche Glied gelutscht habe und öffnete seine Hose. Nachdem der Angeklagte V. U. und seine Mittäter in der Wohnung des Zeugen vergeblich nach Bargeld gesucht hatten, zwangen sie ihn so viel Bargeld wie möglich zu organisieren. Sie schlugen dem Zeugen vor, seinen Chef unter dem Vorwand, dass er einen Schaden an seinem Mietwagen hätte, um Bargeld zu bitten. Unter dem fortwirkenden Eindruck dessen, was seinem Freund, dem Zeugen R., zuvor durch den Angeklagten widerfahren war, kam der Zeuge I. diesem Vorschlag nach. Der Chef des Zeugen I., der Zeuge W. Y., erklärte sich telefonisch bereit, dem Zeugen I. 1.000,00 EUR Bargeld als Vorschuss für dessen Tätigkeit als DJ in der Diskothek auszuzahlen. Die Bargeldübergabe sollte in dem Gastronomiebetrieb des Zeugen Y. am Alten Markt in L. stattfinden. Während der ca. fünfminütigen Fahrt dorthin saß der Zeuge I. wie bereits zuvor zwischen dem Angeklagten V. U. und einem der unbekannten Mittäter. Auf der Fahrt nahmen der Angeklagte V. U. und seine Mittäter dem Zeugen I. dessen Mobiltelefon und den Haustürschlüssel ab. Der Angeklagte V. U. bemerkte während der Fahrt, der Zeuge I. schulde ihm 30.000,00 EUR. Der Zeuge müsse nun jede Woche 1.000,00 EUR an ihn zahlen. Einer der unbekannten Mittäter verlangte von dem Zeugen I. darüber hinaus die Beschaffung von 2 kg Kokain. Am Z-Straße stieg der Zeuge I. aus dem Pkw und begab sich zum Lokal des Zeugen Y.. Dabei wurde der Zeuge I.ununterbrochen von dem Angeklagten V. U. und seinen Mittätern beobachtet, wobei der Angeklagte und ein weiterer Mittäter im Auto blieben und die zwei anderen Mittäter mit dem Zeugen mitkamen und an der Kreuzung warteten. Nachdem ihm sein Chef 1.000,00 EUR übergeben hatte, kehrte der Zeuge zu dem Fahrzeug zurück und übergab das Bargeld komplett aufgrund der vorangegangenen Drohungen sodann einem der unbekannten Mittäter, der es an den Angeklagten V. U. weiterleitete. Auf das Geld hatte der Angeklagte keinen Anspruch, da der Zeuge I. ihm kein Geld schuldete. Anschließend erhielt der Zeuge I. sein Mobiltelefon und den Schlüssel zurück sowie 20 EUR für die Heimfahrt. Insgesamt befand sich der Zeuge ca. eine Stunde in dem Zugriff des Angeklagten V. U.. 5. Schuldfähigkeit Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten war weder aufgehoben noch erheblich im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingeschränkt. III. Beweiswürdigung 1. Der Angeklagte V. U. hat nur wenige Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen überwiegend auf den Feststellungen zur Person aus dem verlesenen Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04.09.2017 (Az.: 21 Ns – 10 Js 733/16 – 29/17) sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 12.12.N01. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Q. U. beruhen auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, welchen der Angeklagte hinsichtlich der Angaben zu seinem Lebenslauf als zutreffend bestätigt hat, sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 14.12.N01. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln, insbesondere der Vernehmung der Zeugen I., T., R., O. und Y., dem Gutachten der Sachverständigen B. sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den verlesenen Dokumenten. a) aa) Fall 1 der Anklageschrift Der Angeklagte V. U. hat sich hinsichtlich der Tat im April oder Mai N01 wie folgt eingelassen: Er habe den Zeugen I. zuvor kennengelernt. Dieser habe ihm erzählt, er würde Drogen durch ganz Deutschland fahren und dafür Geld bekommen. Er habe dem Zeugen geraten, keine Drogen mehr zu fahren. Auch habe er mit der Person gesprochen, in deren Auftrag der Zeuge Drogenfahrten übernommen habe. Damit sei das Thema erledigt gewesen. Als er sich später noch einmal mit dem Zeugen I. getroffen habe, habe er einen Hundewelpen dabeigehabt, den der Zeuge kurzfristig entliehen habe, um ihn seiner Mutter zu präsentieren. I. Mutter habe unbedingt auch solch einen Welpen erwerben wollen. Auf Nachfrage habe er deshalb dem Zeugen I. den Kontakt für den Hundekauf gegeben. Mit der Forderung von 800,00 EUR gegen den Zeugen bzw. dessen Mutter habe es Folgendes auf sich: Er – V. U. – habe mit dem Hundeverkäufer vereinbart, dass er die Hälfte des Kaufpreises für einen durch ihn vermittelten Welpen erhalte. Sein Welpe habe gesundheitliche Probleme gehabt, was erhebliche Kosten verursacht habe. Der hälftige Kaufpreis für den von der Zeugen T. erworbenen Welpen habe als Schadenskompensation dienen sollen. Von dieser Absprache habe der Zeuge I. auch gewusst. Ferner habe er dem Zeugen 1.750,00 EUR gegeben, damit dieser den Schweißbrenner bestelle. Danach habe er den Zeugen zunächst nicht erreichen können. Als er ihn dann erreicht habe, habe dieser zuerst behauptet, die Bestellung aufgegeben zu haben. Später habe der Zeuge jedoch eingeräumt, dass er das Geld im Casino verspielt habe. Er – V. U. – habe sein Geld zurückhaben wollen. Deshalb sei er zu der Mutter des Zeugen gegangen und habe ihr alles erzählt, auch dass ihr Sohn Drogenkurier sei. Die Mutter habe Zahlung zugesagt. Ein paar Wochen später habe er den Zeugen dann in der Shisha-Bar getroffen. Man sei runtergegangen um sich ungestört durch die anderen Gäste unterhalten zu können. Der Zeuge I. habe von sich aus gesagt, er überlasse das Handy als Pfand für die ausstehende Zahlung. Er – V. U. – habe dem Zeugen dann ein altes Handy von sich gegeben, damit dieser erreichbar sei. Nach Zahlung des Betrages durch seine Mutter, habe der Zeuge I. das Handy wieder abgeholt. Fall 2 der Anklageschrift Hinsichtlich der Tat am 30.05.N01 hat sich der Angeklagte V. U. dahingehend eingelassen, dass es sich dabei um ein Schauspiel für den Dreh einer Filmszene für ein Musikvideo gehandelt habe, welche mit einer Drohne gefilmt worden sei. Dies habe er zuvor nicht mitgeteilt, weil die Drohne nicht angemeldet gewesen sei. Er sei mit jemandem befreundet, der Musik mache. Er habe schon einmal in einem Musikvideo mitgespielt, welches von einer Drohne gefilmt worden sei und welches Gewaltszenen beinhalte. Fall 3 und 4 der Anklageschrift Hinsichtlich der Taten am 23.08.N01 hat sich der Angeklagte V. U. dahingehend eingelassen, dass er dem Zeugen I. auf dessen Bitte mehrfach Geld geliehen habe. Schließlich habe ihm der Zeuge I. 2.000,00 EUR geschuldet. Danach habe er nichts mehr von dem Zeugen I. gehört. Da er jedoch sein Geld habe zurückhaben wollen, habe er den Zeugen I. irgendwann angerufen. Der habe gesagt, er sei gerade in X.. Er – der Angeklagte – habe zu dem Zeitpunkt Besuch aus N. gehabt. Dieser Besuch habe ihn nach X. gefahren und bei dem Zeugen I. herausgelassen. Er habe den Zeugen nach seinem Geld gefragt. Der Zeuge I. habe daraufhin mitgeteilt, sein Freund – der Zeuge R. – habe oben Geld, weshalb sie dann hoch in die Wohnung gegangen seien. Er – der Angeklagte – habe zu dem Zeugen R. gesagt, dass er gehört habe, dass dieser die Schulden für den Zeugen I. bezahle. Das habe der Zeuge R. jedoch verneint. Der Zeuge I. habe zu dem Zeugen R. dann gesagt „gib dem“. Irgendwann habe er – V. U. – dann geschrien und der Zeuge R. habe sein Portemonnaie herausgeholt und ihm 500,00 EUR gegeben. Er habe den Zeugen jedoch nicht gewürgt. Daraufhin habe er dem Zeugen I. gesagt, dass das nicht reiche. Der Zeuge I. habe zunächst vorgeschlagen nach L. zu fahren. Da sei aber nichts gewesen. Der Zeuge I. habe dann den Vorschlag gemacht, er könne seinen Chef um einen Vorschuss bitten unter dem Vorwand, jemand sei ihm in den Mietwagen gefahren. Sie seien dann zum Z-Straße gefahren, der Zeuge I. sei 10 Minuten lang weg gewesen und habe ihm dann das Geld gegeben. bb) Der Angeklagte Q. U. hat sich hinsichtlich der Tat im April oder Mai N01 dahingehend eingelassen, dass er sich einen Welpen für 1.800,00 EUR gekauft habe. Sein Bruder V. U. habe dem Zeugen I. den Kontakt für den Hundeverkäufer gegeben. Er – Q. U. – habe mit dem Angeklagten V. U. und dem Zeugen I. vereinbart, dass er 800,00 EUR an dem Hundekauf „mitverdienen“ wolle für die Vermittlung. Dieses Geld habe er sich mit dem Angeklagten V. U. teilen wollen. Es sei einige Zeit vergangen und dann sei der Zeuge I. in die Shisha-Bar gekommen. Man sei nach unten in den Keller gegangen und man habe normal geredet. Er – Q. U. – habe den Zeugen nach dem Geld gefragt. Der Zeuge I. habe gesagt, er habe es nicht. Daraufhin habe er – Q. U. – nur gesagt, der Zeuge solle gucken, dass er das Geld so schnell wie möglich besorge. b) Diese Einlassungen sind, soweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen, widerlegt. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel, insbesondere der glaubhaften Aussagen der Zeugen I., T., R., O. und Y., ist das Gericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass die Angeklagten die Taten wie festgestellt begingen. aa) Die Tat im April oder Mai N01 haben die Zeugen I. und T. jeweils unabhängig voneinander und im Wesentlichen übereinstimmend wie festgestellt geschildert, was auch für die jeweilige Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen diesbezüglich spricht. Nachdem sie gemeinsam im Internet recherchiert hätten, dass ein derartiges Gerät u. a. zum Aufschweißen von Tresoren verwendet werden könnte, seien sie übereingekommen, von der Bestellung abzusehen. Der Zeuge I. hat eingeräumt, dass er einen Teil der überlassenen 1.700 EUR für sich verausgabt habe. Den Rest – ca. 1.400 EUR – habe er seiner Mutter zur Aufbewahrung gegeben, was diese auch bestätigte. Beide Zeugen erklärten, dass sie tatsächlich die Anschrift des Hundezüchters durch den Angeklagten erhalten hätten. Eine Provisionszahlung sei aber nie vereinbart worden. Eine solche hätte die Zeugin T. auch abgelehnt. Sie habe den Angeklagten V. U. mehrfach gefragt, ob er für die Vermittlung etwas haben wolle, wobei sie an eine Kleinigkeit gedacht habe. Dies habe er aber mehrfach verneint. Mit einer Vermittlungsgebühr von 800,00 EUR hätte sie sich auf keinen Fall einverstanden erklärt. Diese Schilderung ist nachvollziehbar, hatte der Angeklagte doch lediglich den Namen und die Anschrift des Züchters benannt. Die Situation vor ihrer Haustür hat die Zeugin T. detailliert geschildert. Dass sie dem Angeklagten V. U. nicht wenigstens die 1.700,00 EUR für den Schweißbrenner zurückgegeben hat, erklärte sie nachvollziehbar damit, dass der Angeklagte direkt 2.500,00 EUR gefordert und die Familie bedroht habe. Damit habe sie sich überfordert gefühlt und zunächst einmal nachdenken wollen, ob nunmehr die Polizei einzuschalten sei. Ihr Sohn sei von dem Angeklagten aufgefordert worden, sofort in die Shisha-Bar zu kommen. Dieser Aufforderung sei er gefolgt. Sie hätten zuvor besprochen, ihm zu folgen, sofern er sich nicht binnen einer halben Stunde zurückmelde. Zu den Vorfällen in der Shisha-Bar hat der Zeuge I. so bekundet wie festgestellt. Zwar hat er in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er und die angeklagten Brüder ganz normal oben im Gastraum waren und nicht runtergegangen seien. Aber die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass das Gespräch unten im Keller stattgefunden hat. Denn sowohl der Angeklagte V. U. als auch der Angeklagte Q. U. haben sich beide dahingehend eingelassen, dass sie mit dem Zeugen I. in den Keller gegangen sind. Auch der Zeuge I. hatte zuvor gegenüber der Polizei ausgesagt, dass das Gespräch im Keller stattgefunden hatte. Dass der Zeuge insoweit in der Hauptverhandlung etwas Anderes ausgesagt hat, spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussage, sondern vielmehr dafür, denn er hat während seiner gesamten gerichtlichen Aussage in keiner Weise das Geschehene übertrieben dargestellt oder dramatischer ausgeschmückt, sondern vielmehr noch verharmlost, was wiederum auch belegt, dass gerade keine Belastungstendenzen bei dem Zeugen vorliegen. Im Übrigen ist infolge des Zeitablaufs verständlich, dass die Erinnerung des Zeugen an diesen nebensächlichen Umstand nicht mehr präzise vorhanden ist. Darüber hinaus haben sowohl der Zeuge I. als auch die Zeugin T. ausgesagt, dass nach den Taten Personen an sie herangetreten sind und ihnen Geld dafür geboten haben, wenn sie nicht gegen die Angeklagten aussagen würden. Auch dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Zeugenaussagen, sondern vielmehr dafür, da sie offen eingeräumt haben, dass es Gespräche über Geldzahlungen hinsichtlich ihrer Aussagen gab. Auch die Aussage des Zeugen GM. – des Schwagers der Angeklagten – vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen I. und T. nicht zu erschüttern, sondern bestätigt diese vielmehr noch. Der Zeuge hat eingeräumt, dass es ein Gespräch mit den beiden Zeugen sowie ihm und einer vierten Person, welche er nicht benennen wollte, vor der Hauptverhandlung gab. Anlässlich der Unterredung habe die vierte Person den Zeugen Geld angeboten, jedoch nicht um die Aussage zu verhindern, sondern „einfach so“. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen I. und T. spricht weiter, dass sie lebensnah und nachvollziehbar sind. Nachfragen wurden präzise beantwortet. Belastungstendenzen können nicht festgestellt werden. Soweit der Zeuge I. auf Nachfrage des Gerichts bestritten hat, als Drogenkurier tätig geworden zu sein, obwohl der mit ihm befreundete Zeuge R. glaubhaft aussagte, der Zeuge I. habe ihm gegenüber dies im Nachhinein eingeräumt, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben des Zeugen I. in Bezug auf das Tatgeschehen. Auch wenn der Zeuge I. gemäß § 55 StPO belehrt wurde, so sprechen doch nachvollziehbare Gründe dafür, dass er in Bezug auf seine eigene mögliche kriminelle Tätigkeit die Unwahrheit gesagt hat. bb) Die Tat vom 30.05.N01 hat der Zeuge O. im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Er hat ausgesagt, dass er an dem Tag an seinem Schreibtisch in seiner Wohnung mit Blick auf die Passage saß und es gegen 21.00 Uhr lauter wurde. Es habe eine Gemengelage mit Schreien und Rufen gegeben, als 8 bis 9 Leute aus der Passage in den Hinterhof liefen. Dabei flüchtete einer, während die anderen ihn verfolgten und vor der Garagentoranlage einkreisten. Eine der Personen habe einen schwarzen langen Gegenstand in der Hand gehalten, einen Schlagstock oder Besenstiehl. Diese Person habe sich in die Gemengelage hineinbegeben, direkt vor dem Geschädigten gestanden, den Gegenstand hochgehalten. Dann habe der Geschädigte am Boden gelegen. Ob der Geschädigte vom Schlag getroffen wurde oder sich schützend auf den Boden gelegt habe, könne er nicht sagen. Er habe den Eindruck gehabt, dass das, was da passiere, nicht in Ordnung sei und deshalb die Polizei gerufen. Die Bekundungen des Zeugen sind lebensnah und nachvollziehbar. Nachfragen wurden präzise beantwortet. Belastungstendenzen können nicht festgestellt werden. Die Aussage des Zeugen wird auch durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, wegen deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Bl. 409-420, 288-294 d. A. verwiesen wird, sowie das verlesene Sicherstellungsprotokoll vom 30.05.N01 bestätigt und sprechen somit auch für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Dass es sich bei der Person, welche den Schlagstock hielt, um den Angeklagten V. U. handelt, steht fest aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder aufgrund der entsprechenden Kleidung des Angeklagten. Die Einlassung des Angeklagten V. U. dahingehend, dass es sich bei der Tat nur um ein Schauspiel gehandelt habe, ist aufgrund der Schilderungen des Zeugen O. dagegen widerlegt. Denn auch wenn die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte bereits einmal in einem Musikvideo mitgespielt hat, welches auch Gewaltszenen beinhaltete, so ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen O. in Verbindung mit den Lichtbildern auch davon überzeugt, dass es sich dabei nicht nur um Filmszenen für ein Rappervideo handelt. Nähere Angaben hat der Angeklagte dazu nicht gemacht, insbesondere nicht dargelegt, um welchen Künstler es sich handelt. Im Übrigen hat aber auch der Zeuge O., der die Situation intensiv beobachtete, nichts von einer Drohne berichtet. Dies wäre indes zu erwarten gewesen, wenn tatsächlich eine derartige Drohne vor Ort gewesen wäre. Da der Zeuge O. nicht gesehen hat, dass der Schlag die unbekannte Person tatsächlich getroffen hat und auch die Lichtbilder nicht zeigen, dass die unbekannte Person getroffen wurde, ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte V. U. zwar zum Schlag ausgeholt hat, die unbekannte Person jedoch möglicherweise nicht getroffen hat. cc) Die erste Tat vom 23.08.N01 haben die Zeugen I. und R. jeweils unabhängig voneinander und im Wesentlichen übereinstimmend wie festgestellt geschildert, was auch für die jeweilige Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen diesbezüglich spricht. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen spricht auch, dass sie lebensnah und nachvollziehbar sind. Nachfragen wurden präzise beantwortet. Belastungstendenzen können nicht festgestellt werden. Die Angaben der Zeugen stimmen überein mit denen der Zeugin T.. Dieser gegenüber haben die Zeugen R. und Dammer wenige Stunden nach dem Vorfall so berichtet wie angegeben. Die Zeugin schilderte, dass sie den verängstigten Zeugen R. habe sogar noch überzeugen müssen, zur Polizei zu gehen. Auch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, wegen deren Einzelheiten auf die Lichtbilder Bl. 18, 149 d. A. gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, stimmen insbesondere mit dem von den Zeugen I. und R. geschilderten Würgen durch den Angeklagten V. U. überein und bestätigen insoweit die Zeugenaussagen. Auf den Lichtbildern sind rote Male am Hals des Zeugen R. zu sehen. Der Zeuge R. hat ausgesagt, dass die Bilder am Tag nach der Tat, am 24.08.N01, angefertigt wurden. Die Angaben werden gestützt durch das mündlich erstattete Gutachten der Sachverständigen B., Ärztin für Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik HX.. Die Sachverständige hat zu Bl. 18 d. A. ausgeführt, dass die dort zu sehenden Hautunterblutungen aufgrund ihrer rot-lividen Färbung als frisch einzustufen sind, also ca. einen oder zwei Tage vorher entstanden sind, und durch stumpfe Gewaltanwendung in Form von komprimierender Einwirkung auf den Hals – wie etwa einem Würgen – herrühren. Ferner schloss sie aus, dass es sich dabei um „Knutschflecke“ handele, da die Hautunterblutungen quer zur Körperlenksachse ausgerichtet sind. Die Angabe des Zeugen R., er habe Luftnot verspürt, hielt die Sachverständige für nachvollziehbar. Denn komprimierende Gewalt gegen den Hals berge immer das Risiko von Luftnot wegen des Eindrückens der Gefäße und Atemwege. Insofern sei die Angabe des Zeugen aus sachverständiger Sicht plausibel. Der Zeuge R. hat darüber hinaus ausgesagt, dass er dem Angeklagten 700,00 bis 800,00 EUR gegeben hat. Da er nicht sicher sagen konnte wieviel Geld er dem Angeklagten V. U. gegeben hatte, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er dem Angeklagten zumindest 700,00 EUR gegeben hat. dd) Die zweite Tat vom 23.08.N01 hat der Zeuge I. so wie festgestellt geschildert. Dabei gab der Zeuge auch originelle Details an wie die an ihn gerichtete Forderung von Beschaffung von 30.000,00 EUR in wöchentlichen Raten zu je 1.000,00 EUR und 2 kg Kokain sowie die Überlassung von 20,00 EUR Bargeld seitens des Angeklagten V. U. für eine Taxifahrt nach Beendigung des Vorfalls. Diese Angaben finden sich konstant auch in seinen polizeilichen Aussagen. Belastungstendenzen konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr hat der Zeuge den Vorfall sehr zurückhaltend dargestellt. Von sich aus hat er z. B. nicht berichtet, dass er in seiner Wohnung gezwungen wurde, eine Karnevalsweste anzuziehen, sondern erst auf Nachfrage des Gerichts. Soweit er in der polizeilichen Vernehmung nicht davon berichtet hat, dass V. U. ihn gefragt habe, ob er schon einmal „das männliche Glied gelutscht habe“, erklärt sich dies für die Kammer damit, dass die Situation für ihn äußerst schambesetzt war. Der Zeuge versicherte glaubhaft, dass er dem Angeklagten kein Geld mehr schuldete. Gestützt wird die Aussage des Zeugen I. weiter durch die Angaben der Zeugen T. und R., welchen sich der Zeuge I. unmittelbar nach dem Vorfall anvertraute und den Vorfall bereits ihnen gegenüber im Wesentlichen so schilderte wie festgestellt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen spricht auch, dass sie lebensnah und nachvollziehbar sind. Nachfragen wurden präzise beantwortet. Der Zeuge Y. hat darüber hinaus zumindest auch bestätigt, dass er dem Zeugen I. mindestens einmal einen Vorschuss gezahlt hat, weil er Geld brauchte. Er hat ausgesagt, dass das viele Mitarbeiter machen und dass das nichts Außergewöhnliches ist, insbesondere nicht spät abends, da das bei seinem Beruf für ihn eine normale Uhrzeit ist. Ferner hat er ausgesagt, dass die Übergabe des Geldes am Z-Straße stattgefunden haben müsste, aber an das genaue Datum, die genauen Umstände und was der Zeuge I. als Begründung für den benötigten Vorschuss genannt hat konnte er sich nicht erinnern. 3. Aufgrund des festgestellten Tatverhaltens der Angeklagten war nach Auffassung der Kammer eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit durch deren Leistungsverhalten während der Taten hinreichend sicher auszuschließen. Auch hat keiner der Angeklagten von einem Konsum berauschender Mittel vor den Taten berichtet, weshalb eine schuldrelevante Intoxikation bereits aus diesem Grunde ausscheidet. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte V. U. Der Angeklagte V. U. hat sich damit des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 2, 239a Abs. 1, 253 Abs. 1, 255; 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht. a) Tat im April oder Mai N01 Der Angeklagte V. U. hat sich wegen mittäterschaftlicher räuberischer Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Geschädigten I. strafbar gemacht, indem er ihn im April oder Mai N01 zusammen mit dem Angeklagten Q. U., unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, gegen seinen Willen zwang, sein Mobiltelefon herauszugeben, um durch den Einbehalt ihrer Forderung auf Zahlung von 2.500,00 EUR – welche später tatsächlich erfolgte – Nachdruck zu verleihen. Durch die Äußerungen „es werde sonst Probleme geben“, dass er nicht herauskommt bevor er nicht das Mobiltelefon abgibt und dass man ihn „kalt machen werde“, hat V. U. mit Gewaltanwendung gedroht, was sich als Angriff auf Leib und Leben des Geschädigten darstellte, wie es von den Angeklagten auch beabsichtigt war. Infolge der Drohungen kam es zu einem Handeln des Geschädigten I., nämlich die Aushändigung des Mobiltelefons. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild durch das Geben des Mobiltelefons durch den Geschädigten um eine räuberische Erpressung und keinen Raub. Durch die Herausgabe des Mobiltelefons entstand auch ein Vermögensschaden bei dem Zeugen I.. Es kam den Angeklagten bei der Drohung gerade darauf an, sich hierdurch in den Besitz des Mobiltelefons zu bringen zur Erfüllung der Geldforderung von 2.500,00 EUR, auf die sie in Höhe von 800,00 EUR keinen Anspruch hatten. Auch wenn der Zeuge I. dem Angeklagten V. U. die Rückzahlung der vorgestreckten 1.700,00 EUR geschuldet hat, so bestand jedenfalls in Bezug auf den geforderten überschießenden Betrag von 800,00 EUR kein Anspruch. Denn selbst wenn es tatsächlich eine Abrede mit dem Hundeverkäufer gab, dass der nächste vermittelte Käufer die Hälfte des Kaufpreises direkt an den Angeklagten V. U. zahlen sollte, so wussten jedoch die Zeugen Dammer und T. nichts davon und mit ihnen gab es demnach keine entsprechende Vereinbarung nach der sie verpflichtet gewesen wären die Zahlung von 800,00 EUR an die angeklagten Brüder U. zu zahlen. Da der Angeklagte die Erzwingung der Hergabe eines Pfandgegenstands für eine zum Teil nicht bestehende Forderung erzwungen hat, hat er sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 3 StR 70/11 –, juris). Die Angeklagten handelten als Mittäter i. S. d. § 25 Abs. 2 StGB. Voraussetzung der mittäterschaftlichen besonders schweren räuberischen Erpressung ist neben dem Vorliegen eines gemeinsamen Tatplans, dass der Beteiligte nicht lediglich fremdes Tun fördern will, sondern dass er mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet. Sein Tatbeitrag muss ein Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen. Dies erfordert die Beteiligung des Mittäters an der Tatherrschaft oder wenigstens dessen Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft. Vorliegend konnte die Kammer feststellen, dass die Angeklagten jeweils ein eigenes erhebliches Interesse am Erfolg der Tat hatten. Die Angeklagten hatten den Tatplan den Zeugen zur Herausgabe seines Mobiltelefons zu zwingen und ihn dadurch zur Zahlung der 2.500,00 EUR, wovon 800,00 EUR unberechtigt waren, zu bringen und dieses Geld später unter sich aufzuteilen. Demnach haben die Angeklagten von der Tat profitiert, weshalb jeweils ein eigenes Interesse am Erfolg vorliegt. Auch war der Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft erheblich, da beide Angeklagte während der unmittelbaren Tatbegehung anwesend waren und jederzeit aktiv in das Geschehen hätten eingreifen können, während sie beide die Herausgabe des Mobiltelefons verlangten und zumindest konkludent mit Gewaltanwendung drohten. Aus einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände, zieht die Kammer deshalb den Schluss, dass die Angeklagten nicht lediglich Teilnehmer, sondern Mittäter waren, die sich die nach dem gemeinsamen Tatplan vorgenommenen Handlungen des jeweils anderen Mittäters zurechnen lassen müssen. Die Angeklagten beabsichtigten sich hierdurch rechtswidrig zu bereichern. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. b) Tat vom 30.05.N01 Der Angeklagte V. U. hat sich weiterhin wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den Arm mit einem mitgeführten Teleskopschlagstock zum Schlag auf die unbekannte Person anhob und beabsichtigte ihm durch den Schlag Schmerzen zuzufügen. Eine Strafbarkeit wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung scheidet aus, da nicht festgestellt werden konnte, dass die unbekannte Person tatsächlich von dem Schlag getroffen wurde. Der Versuch ist auch strafbar gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Abs. 2 StGB i. V. m. §§ 22, 23 StGB. Der Angeklagte hatte auch Tatentschluss, nämlich den endgültigen Handlungswillen zur Verwirklichung aller den jeweiligen objektiven Tatbestand ausfüllenden Umstände und Vorhandensein der deliktspezifischen subjektiven Tatbestandsmerkmale. Er hatte zumindest Vorsatz i. S. d. dolus eventualis. Vorliegend beabsichtigte er die unbekannte Person körperlich zu misshandeln, denn mit dem Schlag mit dem Teleskopschlagstock wollte er ihm nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Darüber hinaus beabsichtigte er dies mithilfe eines gefährlichen Werkzeugs und gemeinschaftlich zu tun, da es sich bei dem Schlagstock um ein gefährliches Werkzeug handelt und seine Mittäter ebenfalls zugegen waren und die unbekannte Person einkreisten. Durch das Ausholen zum Schlag hat der Angeklagte V. U. unmittelbar zur Tat angesetzt i. S. d. § 22 StGB. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Er ist auch nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Insoweit mangelt es an einer Freiwilligkeit der Tataufgabe. Denn das erkennbare Herannahen der von dem Zeugen O. herbeigerufenen Polizeibeamten veranlasste die Täter zur Flucht. c) Erste Tat vom 23.08.N01 aa) Der Angeklagte V. U. hat sich wegen räuberischer Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255 StGB zum Nachteil des Geschädigten R. strafbar gemacht, indem er ihn am 23.08.N01 am Hals packte und würgte und dadurch gegen seinen Willen zwang sein Geld herauszugeben. Durch das Würgen, hat der Angeklagte V. U. Gewalt angewandt, was sich als Angriff auf Leib und Leben des Geschädigten darstellte, wie es von dem Angeklagten auch beabsichtigt war. Infolge der Gewalt des Angeklagten V. U., kam es zu einem Handeln des Geschädigten, nämlich die Aushändigung des Geldes. Durch die Herausgabe des Geldes entstand auch ein Vermögensschaden bei dem Geschädigten. Es kam dem Angeklagten V. U. bei der Gewaltanwendung gerade darauf an, sich hierdurch in den Besitz des Geldes des Geschädigten zu bringen, auf das er keinen Anspruch hatte. Er beabsichtigte sich hierdurch rechtswidrig zu bereichern. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. bb) Der Angeklagte V. U. hat sich weiterhin wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten R. strafbar gemacht, indem er ihn am 23.08.N01 am Hals packte und würgte. Durch das Würgen hat der Angeklagte V. U. den Geschädigten sowohl körperlich misshandelt, indem er seine körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigt hat, als auch an der Gesundheit geschädigt, da die blauen Flecken eines Heilungsprozesses bedurften. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Ferner wurde auch der Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt, da er mit einem weiteren unbekannten Mittäter gemeinschaftlich handelte. cc) Die Taten des Angeklagten V. U. stehen in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB zueinander. d) Zweite Tat vom 23.08.N01 aa) Der Angeklagte V. U. hat sich des erpresserischen Menschenraubes gem. § 239a Abs. 1 Halbsatz 1 StGB schuldig gemacht, indem er den Zeugen I. am 23.08.N01 wiederholt gezwungen hat mit dem Auto mitzufahren. Durch das wiederholte Erzwingen des Mitfahrens im Auto unter der ständigen Beobachtung und Kontrolle der Handlungen des Zeugen I. durch den Angeklagten V. U. (und seiner unbekannten Mittäter), hat dieser ihn entführt, denn er hat ihn wiederholt an einen anderen Ort verbracht und der Zeuge war der Herrschaftsgewalt des Angeklagten V. U. ausgeliefert. Die Entführung war bereits zu Beginn der ersten Autofahrt stabilisiert, da der Zeuge I. im weiteren Verlauf trotz wiederholten Ortswechsels unter der völligen Kontrolle durch den Angeklagten V. U. stand und sich gegen dessen Bedrohung nicht wehren konnte. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, insbesondere auch in Kenntnis dessen, dass vonseiten des Zeugen I. kein Einverständnis bezüglich der Ortsveränderungen vorlag. Er hat sich des Zeugen I. in der Absicht bemächtigt, dessen Sorge um sein Wohl zu einer räuberischen Erpressung auszunutzen, welche auch während der Bemächtigungslage zu der zu erpressenden Leistung führen sollte, was letztlich auch der Fall war. Ein Sich-Bemächtigen ist anzunehmen, wenn der Täter die physische Herrschaft über das Opfer erlangt. Indes ist bei einem - auch bei Mittätern zugrunde zu legenden - "Zwei-Personen-Verhältnis" (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, um den erpresserischen Menschenraub von der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) und dem Raub (§ 249 StGB) abzugrenzen, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Raubhandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zum Raub ausnutzen will (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 47; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, juris Rn. 24 [insoweit in BGHSt 61, 21 nicht abgedruckt]; vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359). Weil die Vorschriften der §§ 253, 255 StGB den engeren Tatbestand des Raubes mitumfassen (siehe nur BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 3 StR 612/17, NStZ-RR 2018, 140, 141 mwN), bezieht sich § 239a StGB auch auf beabsichtigte Raubtaten (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 47 und vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604, 605). Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen liegt eine ausreichend stabile Bemächtigungssituation vor. Der Angeklagte V. U. traf den Zeugen I. abends vor dem K. in X., und zwang ihn zunächst, mit ihm und seinen drei Mittätern ins Auto zu steigen, wobei er ihn in das Fahrzeug hineindrückte und bereits zu diesem Zeitpunkt die räumliche Enge des Autos in der Weise ausnutzte. Er zwang den Zeugen I. in der Mitte auf der Rückbank Platz zu nehmen, zwischen ihm und einem weiteren Mittäter, wodurch dem Zeugen jedwede Fluchtmöglichkeit abgeschnitten wurde. Unter Aufrechterhaltung fortdauernder Kontrolle, durch ihn und die drei weiteren Mittäter, über den Zeugen I. zwang er den Zeugen dann seinen Schlüssel zu suchen und im Verlauf dessen kam es zu der Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen R., welche sodann als konkludente Drohung gegenüber dem Zeugen I. fortwirkte. Bei der anschließenden weiteren Autofahrt erhöhte der Angeklagte V. U. die Drucksituation auf den Zeugen I. noch weiter, indem er sich die dort vorherrschende räumliche Enge erneut zunutze machte und den Zeugen wiederum zwischen ihm und einem anderen Mittäter auf der Rückbank sitzen ließ und ihn fragte ob er schon einmal das männliche Glied gelutscht habe und seine Hose öffnete. Weiter fuhren sie dann zunächst zur Wohnung des Zeugen I. und dann zu dem Zeugen Y.. Die Umstände des Festhaltens in dem Auto und der ständigen Überwachung und Kontrolle durch den Angeklagten V. U. und seine Mittäter an jedem der besuchten Orte ergeben die Erlangung physischer Herrschaft über den Zeugen I. und unterscheiden sich insbesondere auch von dem Nötigungsmittel der konkludenten Drohung mit Gewalt durch die ausgeübte Gewalt gegenüber dem Zeugen R.. Das gesamte Geschehen dauerte etwa eine Stunde, in der sich der Zeuge I. in der Gewalt des Angeklagten V. U. befand und er auf unterschiedliche Weise mehrfach aufgefordert wurde, Geld zu beschaffen. Die zeitliche Spanne lässt keinen Zweifel daran, dass die Bemächtigungslage stabil war. Einen Anspruch auf Zahlung der 1.000,00 EUR hatte der Angeklagte V. U. nicht. Der von dem Angeklagten V. U. weiter verwirklichte Tatbestand der Geiselnahme i. S. d. § 239b StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. BGH, BGHSt 25, 386-388, Rn. 4). bb) Der Angeklagte V. U. hat sich auch wegen räuberischer Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255 StGB zum Nachteil des Geschädigten I. strafbar gemacht, indem er ihn am 23.08.N01, unter konkludenter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, gegen seinen Willen zwang, Bargeld zu beschaffen und dieses herauszugeben. Durch die Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen R. bei der Beschaffung von Geld von ihm im Beisein des Zeugen I., hat er konkludent damit gedroht auch gegenüber dem Zeugen I. Gewalt anzuwenden, was sich als Angriff auf Leib und Leben des Geschädigten darstellte, wie es von dem Angeklagten auch beabsichtigt war. Infolge der Drohung des Angeklagten V. U. kam es zu einem Handeln des Geschädigten I., nämlich die Beschaffung und Aushändigung des verlangten Geldes. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild durch das Geben des Geldes durch den Geschädigten um eine räuberische Erpressung und keinen Raub. Durch die Herausgabe des Geldes entstand auch ein Vermögensschaden bei dem Geschädigten. Es kam dem Angeklagten bei der Drohung gerade darauf an, sich hierdurch in den Besitz des Geldes des Zeugen I. zu bringen, auf das er keinen Anspruch hatte. Er beabsichtigte sich hierdurch rechtswidrig zu bereichern. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. cc) Die Taten des Angeklagten V. U. stehen in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB zueinander. 2. Der Angeklagte Q. U. Der Angeklagte Q. U. hat sich damit wegen mittäterschaftlicher räuberischer Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Geschädigten I. strafbar gemacht, indem er ihn im April oder Mai N01 zusammen mit dem Angeklagten V. U., unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, gegen seinen Willen zwang, sein Mobiltelefon herauszugeben, um durch den Einbehalt ihrer Forderung auf Zahlung von 2.500,00 EUR – welche später tatsächlich erfolgte – Nachdruck zu verleihen. Wie bereits zuvor unter IV. 1. a) festgestellt handelten die beiden Angeklagten als Mittäter i. S. d. § 25 Abs. 2, weshalb sie sich die Handlungen des jeweils anderen Mittäters zurechnen lassen müssen. Durch die Äußerungen „es werde sonst Probleme geben“, dass er nicht herauskommt bevor er nicht das Mobiltelefon abgibt und dass man ihn „kalt machen werde“, haben er und der Angeklagte V. U. mit Gewaltanwendung gedroht, was sich als Angriff auf Leib und Leben des Geschädigten darstellte, wie es von den Angeklagten auch beabsichtigt war. Infolge der Drohungen kam es zu einem Handeln des Geschädigten I., nämlich die Aushändigung des Mobiltelefons. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild durch das Geben des Mobiltelefons durch den Geschädigten um eine räuberische Erpressung und keinen Raub. Durch die Herausgabe des Mobiltelefons entstand auch ein Vermögensschaden bei dem Zeugen I. Es kam den Angeklagten bei der Drohung gerade darauf an, sich hierdurch in den Besitz des Mobiltelefons zu bringen zur Erfüllung der Geldforderung von 2.500,00 EUR, auf die sie in Höhe von 800,00 EUR keinen Anspruch hatten. Auch wenn der Zeuge I. dem Angeklagten V. U. die Rückzahlung der vorgestreckten 1.700,00 EUR geschuldet hat, so bestand jedenfalls in Bezug auf den geforderten überschießenden Betrag von 800,00 EUR kein Anspruch. Denn eine Vermittlungsprovision für den Welpen war weder mit dem Zeugen I. noch mit der Zeugin T. vereinbart worden, wonach es mit ihnen keine Vereinbarung gab, nach der sie verpflichtet gewesen wären die Zahlung von 800,00 EUR an die Angeklagten zu leisten. Da der Angeklagte die Erzwingung der Hergabe eines Pfandgegenstands für eine zum Teil nicht bestehende Forderung erzwungen hat, hat er sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 3 StR 70/11 –, juris). Die Angeklagten beabsichtigten sich hierdurch rechtswidrig zu bereichern. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. V. Strafzumessung 1. Der Angeklagte V. U. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer gemäß § 46 StGB von folgenden Überlegungen leiten lassen: a) Strafrahmen Für die Tat zu II. 1. sieht der Strafrahmen des § 255 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor. Der Strafrahmen für die Tat zu II. 2. war dem § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Hinsichtlich der Tat zu II. 3. war von dem gemäß § 52 Abs. 1 und 2 StGB maßgeblichen Strafrahmen des § 255 StGB, mithin Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren auszugehen. Für die Tat zu II. 4. war von dem gemäß § 52 Abs. 1 und 2 StGB maßgeblichen Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB, mithin Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren auszugehen. b) Minder schwerer Fall Die Kammer hat hinsichtlich keiner der Straftatbestände einen minder schweren Fall angenommen. Zu Gunsten des Angeklagten V. U. sprach, dass er sich teilweise geständig eingelassen hat. Weiterhin befand sich der Angeklagte knapp 7 Monate erstmalig im Erwachsenenvollzug in Untersuchungshaft. Des Weiteren war die Tatbeute bei der Tat zu II. 1. nicht allzu hoch, da es sich bei dem überwiegenden Teil der Zahlung um eine berechtigte Forderung des Angeklagten gegen den Zeugen I. handelte und es war auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge I. ihn hinsichtlich der Rückzahlung dieser berechtigten Forderung eine Zeit lang hingehalten hat. Bei dem erpresserischen Menschenraub hält die Kammer dem Angeklagten zugute, dass die Entführungszeit lediglich ca. eine Stunde betrug, wenngleich der Geschädigte in diesem Zeitraum auch mehrfach von dem Angeklagten und seinen Mittätern gedemütigt wurde und große Angst erlitt. Für den Angeklagten sprach weiter, dass er ihm zumindest 20,00 EUR für eine Taxi-Fahrt nach Hause überließ. Zu seinen Lasten sprach jedoch, dass er bereits mehrfach und im Bereich der Körperverletzungsdelikte auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ferner war zu berücksichtigen, dass er bei zwei der Taten jeweils zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat und, dass er jedenfalls bei den Taten zu II. 2.- 4. unter laufender Bewährung stand. Darüber hinaus war die Rückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen, da der Angeklagte V. U. gerade am 31.03.N01 noch zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war. Betreffend die Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen R. war zu berücksichtigen, dass der Zeuge Luftnot erlitt und durch das Verhalten der Täter sehr eingeschüchtert wurde. Die Abwägung aller vorgenannten Umstände ergibt zunächst, dass die Taten zum Nachteil der Geschädigten einen minder schweren Fall der verletzten Strafvorschriften nicht darstellen. Minder schwere Fälle in diesem Sinne sind dann anzunehmen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die - sei es den Tatgeschehnissen vorausgehend, ihnen innewohnend, sie begleitend oder ihnen nachfolgend - in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, in wertender Betrachtung für jeden der verwirklichten Tatbestände ergibt, dass das jeweilige Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung eines nach der jeweiligen Strafvorschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minderschwere Fälle geboten erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215). Dies ist hier nicht der Fall. Denn den Strafmilderungsgründen stehen die aufgezeigten erschwerenden Faktoren keinesfalls weniger gewichtig entgegen. Dies lässt die Annahme eines minder schweren Falles ausschließen. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des in § 23 Abs. 2 StGB vertypten Milderungsgrundes war die Annahme eines minder schweren Falles bei der Tat zu II. 2. nicht gerechtfertigt. Insoweit fallen insbesondere die einschlägigen Vorstrafen, das Bewährungsversagen und auch die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht. c) Strafrahmenverschiebung Da die Annahme eines minder schweren Falles hinsichtlich der Tat zu II. 2. nicht in Betracht kam, hat es die Kammer im Ausgangspunkt bei dem Regelstrafrahmen belassen und diesen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1, Abs. 2 StGB gemildert. Demzufolge war der Strafrahmen für die Tat zu II. 2. auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren und sechs Monaten herabzusetzen. d) Strafzumessung im engeren Sinn Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sodann die genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten V. U. abgewogen und hielt nach alledem für die Tat zu II. 1. eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, für die Tat zu II. 2. eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, für die Tat zu II. 3. eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, und für die Tat zu II. 4. eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten, für tat- und schuldangemessen. e) Gesamtstrafenbildung Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und vier Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren für tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten engen zeitlichen und in Bezug auf die Taten zu II. 1., 3. und 4. auch örtlichen und situativen Zusammenhang aufweisen. 2. Der Angeklagte Q. U. a) Der Angeklagte Q. U. war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre und 9 bzw. 10 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer - beraten durch die Jugendgerichtshilfe - wendet auf den Angeklagten Q. U. Jugendstrafrecht an. Bei einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten Q. U. – unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen – i. S. d. §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 2 JGG ergibt sich, dass dieser zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte vermochte es zum Tatzeitpunkt noch nicht ein eigenständiges und eigenverantwortliches Leben zu führen. Er wohnt noch bei seiner Mutter. Eine Ausbildung erlangte er noch nicht. Auch ging er keiner geregelten Tätigkeit nach. Er war sowohl finanziell als auch persönlich noch auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Die Gesamtheit der Lebensumstände des Angeklagten Q. U. stellen sich eher als jugendlich und nicht als erwachsen dar. Die Kammer geht davon aus, dass bei dem Angeklagten Q. U. Reifeverzögerungen bestehen, welche die Anwendung von Jugendstrafrecht rechtfertigen. b) Bei der Auswahl und bei der Bemessung der Rechtsfolgen war zunächst zu Gunsten des Angeklagten Q. U. zu berücksichtigen, dass die Tatbeute relativ gering war. Andererseits muss zu seinen Lasten Berücksichtigung finden, dass er bereits – wenn auch nicht einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. c) Bei der Frage, wie erzieherisch auf den Angeklagten Q. U. einzuwirken ist, kommt die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG nicht in Betracht, da hinsichtlich der Tat weder schädliche Neigungen noch die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festzustellen war. Bei dem Angeklagten lagen keine schädlichen Neigungen vor. Schädliche Neigungen sind erhebliche Persönlichkeitsmängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Diese schädlichen Neigungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Begehung der gegenständlichen Tat als auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorliegen. Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagte Q. U. lediglich einmal und insbesondere nicht einschlägig wegen einer im Jahr 2019 begangenen Tat vorbelastet ist und seitdem Verfehlungen des Angeklagten – ausgenommen die vorliegende Tat – nicht bekannt geworden sind, steht nicht zu befürchten, dass er ohne längere Gesamterziehung weitere erheblichen Straftaten begehen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG kam die Verhängung einer Jugendstrafe nicht in Betracht. Zwar handelt es sich bei der von dem Angeklagten Q. U. begangenen Tat um eine erhebliche Straftat. Allerdings ist zum relevanten Zeitpunkt der Urteilsfindung die Verhängung einer Jugendstrafe jedenfalls aus erzieherischen Gründen nicht mehr erforderlich, da er noch nie mit Vermögensdelikten bzw. Delikten gegen die freie Willensbildung in Erscheinung getreten ist, weswegen diese Tat eine Ausnahme darstellt und keinen Rückschluss auf ein Verhaltensmuster zulässt. Dies sowie die bereits erfolgten Ausführungen im Rahmen der Prüfung schädlicher Neigungen stehen der Annahme einer Schwere der Schuld entgegen. d) Unter Abwägung aller zuvor bereits bezeichneten für und gegen den Angeklagten Q. U. sprechenden Umstände hielt die Kammer es vorliegend zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten für ausreichend aber auch geboten, auf seine Tat mit der Verhängung von Zuchtmitteln, insoweit in Form einer Verwarnung (§ 14 JGG) und der Erteilung einer Arbeitsauflage von 150 Stunden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG) zu reagieren und ihm bewusst zu machen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Ihm war klar vor Augen zu führen, dass es sich bei der vorliegenden Tat nicht um ein bloßes Bagatelldelikt handelt, sondern eine schwerwiegende Straftat. Darüber hinaus hat die Kammer die Weisung (§ 10 JGG) erteilt, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden und Termine dort zuverlässig wahrzunehmen. Die Weisung dient dazu, die Erziehung des Angeklagten Q. U. durch Hilfestellung bei der Arbeitsfindung zu fördern, um künftig weitere Straftaten zu verhindern. VI. Einziehung Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Wertersatzes beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Danach war für die Angeklagten die Einziehung von Wertersatz für das durch die Tat Erlangte anzuordnen. "Durch" die Tat erlangt in diesem Sinne ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17, juris, Rn. 8). Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische beziehungsweise wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (BGH, Urt. v. 24.05.2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17, juris, Rn. 8). Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können (BGH, Urt. v. 24.05.2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17, juris, Rn. 8). Die Angeklagten erhielten im Rahmen der Tat zu II. 1. 800,00 EUR von der Mutter des Zeugen I., während sie beide anwesend waren und auf welche sie keinen Anspruch hatten. Demnach hatten beide Angeklagte jeweils Verfügungsmacht über die gesamte Summe. Es war die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 800,00 EUR anzuordnen, für welchen die Angeklagten gesamtschuldnerisch haften. Ferner erhielt der Angeklagte V. U. durch die Tat zu II. 3. 700,00 EUR von dem Zeugen R. und durch die Tat zu II. 4. 1.000,00 EUR von dem Zeugen I., weshalb bei ihm die Einziehung eines weiteren Wertersatzes in Höhe von 1.700,00 EUR anzuordnen war. Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Schlagstocks beruht auf § 74 StGB. VII. Kosten Die Entscheidung über die Kosten folgt für den Angeklagten V. U. aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 StPO und für den Angeklagten Q. U. aus §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.