Beschluss
7 T 70/24
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2024:0619.7T70.24.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 22.04.2024 aufgehoben. Der Obergerichtsvollzieher C. wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 12.12.2023 (DR II 1997/23) dahingehend abzuändern, dass die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 2,00 EUR für den Ausdruck des Vollstreckungsauftrages nicht erhoben wird.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 22.04.2024 aufgehoben. Der Obergerichtsvollzieher C. wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 12.12.2023 (DR II 1997/23) dahingehend abzuändern, dass die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 2,00 EUR für den Ausdruck des Vollstreckungsauftrages nicht erhoben wird. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenansatz KV 700 GvKostG. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung hinsichtlich rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge gegen die Schuldnerpartei und beauftragte am 1.11.2023 - über die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Krefeld - den Beschwerdegegner als Gerichtsvollzieher. Der Vollstreckungsauftrag war ohne Verwendung des Formulars „Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin“ in freiem Fließtext formuliert und u.a. gerichtet auf Abnahme der Vermögensauskunft. Der Auftrag ging am 04.11.2023 formgerecht auf elektronischem Wege bei dem Amtsgericht Krefeld ein. Die dortige Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle leitete den Auftrag elektronisch am 08.11.2023 an den Beschwerdegegner weiter. Dieser bestimmte am 21.11.2023 Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 08.12.2023. Er stellte die Zahlungsaufforderung mit der Terminsladung und einer Abschrift des Auftrags nebst Forderungsaufstellung am 23.11.2023 persönlich durch Einlegung in den Briefkasten an die Schuldnerin zu. In der Kostenrechnung vom 12.12.2023 setzte der Beschwerdegegner u.a. eine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 2,00 EUR für die Fertigung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags nebst Forderungsaufstellung. Mit Schreiben vom 21.03.2024 legte die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Landeskasse Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Sie beantragte, diese dahingehend abzuändern, dass die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 2,00 EUR für den Ausdruck des Vollstreckungsauftrages nicht erhoben wird. Zur Begründung führte sie aus, nach Nr. 700 KV GvKostG dürfe der Beschwerdegegner eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten in den dort genannten zwei Alternativfällen erheben. Nr. 700 1. a) KV GvKostG betreffe den Fall, dass er Kopien und Ausdrucke auf Antrag anfertigt und per Telefax übermittelt. Ausweislich der Sonderakte liege ein ausdrücklicher Auftrag des Gläubigers nicht vor. Nr. 700 1. b) KV GvKostG betreffe den Fall, dass der Obergerichtsvollzieher Kopien und Ausdrucke anfertigt, weil der Auftraggeber es entgegen einer gesetzlichen Pflicht unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Da der Vollstreckungsauftrag vorliegend als elektronisches Dokument nach § 130 a ZPO eingereicht worden sei, bestehe nach § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Verpflichtung, Abschriften beizufügen. Unter Bezug auf die Kommentarliteratur führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass der Gerichtsvollzieher der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 136 Abs. 1 GVGA lediglich „Überstücke“ des Auftrages und der Forderungsaufstellung beizufügen habe. Lege der Gläubiger mit seinem Auftrag in Papierform keine Überstücke vor oder sei ihm das wegen der elektronischen Übermittlung des Auftrages gar nicht möglich, so sei dem Schuldner auch nicht zwingend eine Abschrift des Auftrages mit der Terminsladung zu übermitteln, sofern die Ladung einen Hinweis auf den Vollstreckungstitel enthalte, aus dem nunmehr vollstreckt werden solle. Zudem sehe § 802 f ZPO die Übermittlung des Auftrages nicht vor. Sofern dennoch Abschriften erstellt werden, so sei im Falle der elektronischen Auftragserteilung der Ansatz einer Dokumentenpauschale jedenfalls ausgeschlossen, weil für den Gläubiger weder die Verpflichtung, noch die Möglichkeit vorgelegen habe, eine Antragsabschrift beizufügen. Da es sich vorliegend um einen Auftrag im Rahmen der Zwangsvollstreckung handele und für den Gläubiger eine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs vorliege, bestehe keine Möglichkeit eine Antragsabschrift beizufügen (§§ 5a Abs. 2 Satz 2, 3a Abs. 2 VwVg NRW, 753 Abs. 4, 5, 130a Abs. 1, 130d ZPO). Eine Übersendung in Papierform scheide hier aus. Die ergangenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 06.02.2024 (I-10 W 100/23) und 05.03.2024 (I-10 W 94/23) hinsichtlich der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen seien nicht auf die übrigen Zwangsvollstreckungsaufträge übertragbar. Der Beschwerdegegner hat der Erinnerung mit Schreiben vom 18.04.2024 nicht abgeholfen und sie dem Amtsgericht Krefeld als Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Ansatz der Dokumentenpauschale für die Herstellung der Antragsabschrift von vier Seiten zu je 0,50 EUR sei gerechtfertigt, da die Voraussetzungen der Nr. 700 1. a) KV GvKostG sowie § 192 ZPO vorlägen. Gemäß § 136 Abs. 1 GVGA sei der Gerichtsvollzieher verpflichtet mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft (u. a.) ein Überstück des Auftrags beizufügen. Gem. § 192 ZPO könne der Gerichtsvollzieher die fehlenden Abschriften selbst herstellen. Dies gelte auch, wenn der Auftrag elektronisch erteilt worden sei. § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO sei vorliegend nicht anwendbar, da diese Vorschrift sich im Titel 1 der Zivilprozessordnung befinde, welcher sich auf die Verfahren mit mündlicher Verhandlung beziehe und damit auf die Zustellung von Amts wegen zugeschnitten sei. Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft stelle eine Parteizustellung dar. Danach handele es sich bei der Ladung im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802 f ZPO um eine Zustellung im Parteibetrieb gem. §§ 191 f ZPO, die der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrages vornehme, sodass die Zustellung Teil des vom Gläubiger betriebenen Vollstreckungsverfahrens sei. Der Auftrag zur Zustellung erfolge mit dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Das Oberlandesgericht Düsseldorf habe in seiner Entscheidung vom 06.02.2024 (I-10 W 100/23) festgestellt, dass der Zustellungsauftrag die Fertigung erforderlicher Schriftstücke umfasse. Daraus folge, dass auch für die Fertigung von Ausdrucken, für die Zustellung an den Schuldner, die Auslagenpauschale angesetzt werden könne. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 21.03.2024 zurückgewiesen und zugleich die Beschwerde zugelassen. In tatsächlicher Hinsicht bestehe der Unterschied zwischen Aufträgen, die gerichtet seien auf Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, und Vollstreckungsaufträgen wie dem vorliegenden – in Bezug auf die Frage der Dokumentenpauschale – hauptsächlich in zwei Punkten: Zum einen gehe es bei Zustellungsersuchen um die Zustellung eines vom Gericht erlassenen Beschlusses, nicht des Gläubigerantrages. Zum anderen gehe es bei Zustellungsersuchen um die Fertigung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks, auf dessen Zustellung der Gläubigerauftrag gerichtet sei. Bei Vollstreckungsaufträgen wie dem vorliegenden hingegen sei der ausdrückliche Gläubigerauftrag nicht auf die Zustellung als solche, sondern auf die Durchführung der Vollstreckung gerichtet. Bei der Ausführung des Auftrages habe der Gerichtsvollzieher seine Ladung an die Schuldnerpartei zuzustellen. Lediglich „beigefügt“ habe er der Ladung eine Abschrift des Auftrages nebst Forderungsaufstellung. Die Zustellung der Abschrift des Auftrages nebst Forderungsaufstellung als solche stelle also nicht den ausdrücklichen Hauptgegenstand des Gläubigerauftrages dar, sondern falle lediglich bei der Ausführung desselben an. In beiden Fällen (Zwangsvollstreckungsaufträge einerseits und Zustellungsersuchen andererseits) seien die Voraussetzungen des KV 700 GvKostG erfüllt, und zwar sowohl der Gebührenziffer 1. a) des KV 700 als auch der Gebührenziffer 1. b) des KV 700. Die Fertigung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrages nebst Forderungsaufstellung für die Schuldnerin erfolge „auf Antrag“ im Sinne der Gebührenziffer 1. a) des KV 700 GvKostG. Denn für die Bewirkung der Zustellung an die Schuldnerin, einer Privatperson, sei es gemäß § 136 GVGA erforderlich gewesen, eine Abschrift des Vollstreckungsauftrages nebst Forderungsaufstellung in Papierform beizufügen. Mit dem Auftrag zur Zustellung eines Dokumentes sei konkludent auch der Auftrag zur Herstellung der erforderlichen Papierdokumente erteilt. Die Fertigung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrages nebst Forderungsaufstellung für die Schuldnerin erfolge auch, weil der Auftraggeber es im Sinne der Gebührenziffer 1. b) des KV 700 GvKostG unterlassen habe, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Daran ändere § 133 ZPO nichts. Zum einen verweise § 753 Abs. 4 S. 2 ZPO allein auf § 130a ZPO und nicht auf § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO. Zum anderen sei dem Wortlaut der Gebührenziffer 1. b) des 700 KV GvKostG nicht zu entnehmen, dass der Auftraggeber die Beifügung verbotswidrig unterlassen haben müsste. Vielmehr sei im Rahmen der genannten Gebührenziffer unerheblich, ob die Gläubigerpartei die Beifügung von Mehrfertigungen erlaubterweise unterlassen habe. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin unter Wiederholung der Stellungnahme aus der Erinnerung vom 21.03.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Nach dortiger Auffassung könne der Beschwerdegegner eine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 2,00 EUR für die Fertigung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrages zur Beifügung der Ladung an die Schuldnerin nicht ansetzen. Zwischen einem Vollstreckungsauftrag wie im vorliegenden Fall und einem Zustellungsersuchen für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei zu unterscheiden. Das Amtsgericht Krefeld hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Die Beschwerde ist trotz des geringen Beschwerdewerts zulässig, weil das Vollstreckungsgericht die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen hat. Der Einzelrichter hat das Verfahren zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. 2. Der Beschwerdegegner hat die Dokumentenpauschale in Höhe von 2 EUR für die Fertigung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags nebst Forderungsaufstellung in Papierform zu Unrecht nach KV Nr. 700 Nr. 1 lit. a) und b) Anlage zum GvKostG in der Kostenrechnung vom 12.12.2023 angesetzt. a. Nach der KV Nr. 700 1. GvKostG ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, für Kopien a) die auf Antrag gefertigt oder per Telefax übermittelt werden b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen die angegebene Pauschale zu berechnen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. aa. Die Voraussetzungen nach KV Nr. 700 1. a) GvKostG liegen nicht vor. Eine Pauschale entsteht danach, soweit es sich um eine solche Kopie oder einen solchen Ausdruck der elektronischen Fassung handelt, die der Gerichtsvollzieher persönlich oder durch einen Mitarbeiter oder durch die Geschäftsstelle nicht schon von Amts wegen angefertigt hat, sondern erst auf Grund eines jeden eindeutigen, wenn auch nicht notwendig ausdrücklichen Antrags (Toussaint/Uhl, 54. Aufl. 2024, GvKostG KV 700 Rn. 6). Der Gläubiger beauftragte den Beschwerdegegner u.a. mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Zur Vorbereitung des Termins zur Abgabe einer solchen hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 136 Abs. 1 GVGA je ein Überstück des Auftrags und der Forderungsaufstellung der Ladung zu dem Termin beizufügen. Der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Artikel 3 Abs. 1 GG) gebieten es, dem Schuldner mit der Ladung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift dieser Dokumente zu übermitteln (vgl. für den Vollstreckungsauftrag BGH DGVZ 2012, 46, beck-online). Bei natürlichen Personen, die nicht über eine elektronische Zustellmöglichkeit (etwa ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO)) verfügen, ist die Beifügung in Papierform erforderlich. Denn ohne die Fertigung in Papierform wäre eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ladung bei Personen, bei denen eine elektronische Zustellung ausscheidet, nicht möglich (vgl. BeckOK KostR/Herrfurth, 45. Ed. 1.4.2024, GvKostG KV 700 Rn. 29, 30). Der elektronisch eingehende Antrag des Gläubigers, der den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt, ist insoweit (konkludent) mit dem geäußerten Begehren verbunden, ein solches Überstück in Papierform beizufügen (BeckOK KostR/Herrfurth, 45. Ed. 1.4.2024, GvKostG KV 700 Rn. 30). Die Kammer folgt indes der Auffassung wonach – sofern die Beauftragung zur Vermögensauskunft auf elektronischem Wege (§ 130a ZPO) erfolgt - der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Ablichtungen von Amts wegen zu erteilen hat (vgl. BeckOK KostR/Herrfurth, 45. Ed. 1.4.2024, GvKostG KV 700 Rn. 28; LG Karlsruhe, DGVZ 2023, 62 Rn. 10, beck-online). Etwas anderes folgt nicht aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 06.02.2024, Az. I-10 W 100/23, in dem hinsichtlich eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausgeführt wird: „Anders als das OLG Hamm in der von dem Landgericht zitierten Entscheidung meint, fertigt der Gerichtsvollzieher in den Fällen der elektronischen Übermittlung diese Kopien nicht etwa von Amts wegen, was sich daraus ergeben soll, dass die Vorschrift des § 193 Abs. 1 Satz 3 ZPO – im Gegensatz zu Satz 2 2. Hs. - ihm kein Ermessen hinsichtlich des Ausdrucks einräumt (so: OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2023, BeckRS 2023, 21370 und wohl auch Kawell in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage, KV GvKostG Nr. 700 Rn. 10). Von Amts wegen gefertigte Kopien lösten nach den Darlegungen des OLG Hamm keine Dokumentenpauschale aus, weil sie als sonstiger Aufwand zu den sog. Gemeinkosten gehörten, die nach KV 716 GvKostG abgegolten würden. Die Fertigung der Kopien des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unterfällt jedoch nicht dem sonstigen Aufwand. Zu dem sonstigen Aufwand gehört allgemeines Schreibwerk und zählen insbesondere die in der BT-Drucksache Nr. 14/3432 (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts) auf Seite 33 aufgeführten Abschriften (etwa die Abschrift der Zustellungsurkunde in den Fällen des § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder die Abschrift der Benachrichtigung des Drittschuldners und des Schuldners nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird jedoch nur auf Antrag des Gläubigers erstellt, der dessen Zustellung bewirkt wissen will (vgl. Herrfurth in BeckOK, Kostenrecht, KV 700 Gv-KostG, Rn. 29). Anders als in Verfahren mit mündlicher Verhandlung, in denen die Zustellung von Amts wegen erfolgt, geschieht diese in der Zwangsvollstreckung im Parteibetrieb (Herrfurth in BeckOK, Kostenrecht, KV 700 GvKostG, Rn. 29). Bei Einschaltung der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts in den Übermittlungsvorgang gilt nichts Anderes. (…). Die Gläubigerin hätte sich dieser Erstattungspflicht nur entziehen können, wenn sie den Beschluss nebst Abschriften und Zustellungsantrag schriftlich bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hätte. Dieser Weg ist ihr auch nicht versperrt gewesen. § 193 ZPO sieht beide Übermittlungsformen im Verhältnis zum Gerichtsvollzieher vor. Soweit § 753 Abs. 5 ZPO für die Anträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf die Vorschrift des § 130d ZPO verweist und damit auf die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte auch im Verhältnis zum Gerichtsvollzieher, gilt dieser Verweis nicht für Zustellungsersuchen. § 753 ff. ZPO sind anwendbar auf jede Zwangsvollstreckung, die nach dem 8. Buch der ZPO von dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan durchgeführt wird (Sternal in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 753 ZPO, Rn. 2). Von den Zwangsvollstreckungsaufträgen zu unterscheiden sind die Zustellungsersuchen. So unterscheidet denn auch § 154 GVG bei den Geschäften des Gerichtsvollziehers nach Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen. Zustellungsaufträge sind nach § 29 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (NRWGVGA) nach den Vorschriften über die Zustellung nach der ZPO auszuführen. Maßgeblich sind hierfür die §§ 192 ff. ZPO (vgl. hierzu auch: OLG Köln, NJW-RR 2019, 888, recherchiert nach beck-online; Ulrici in BeckOK, ZPO, § 753 Rn. 1.2).“ Gemessen an vorstehenden Erwägungen ist der vorliegend gegebene Fall des Zwangsvollstreckungsauftrags anders zu behandeln als derjenige des Zustellungsersuchens, da bei erstgenanntem die Abschriften von Amts wegen gefertigt werden. Während zudem der Gläubiger sich hinsichtlich Zustellungsersuchen der Erstattungspflicht entziehen kann, trifft dies auf den Gläubiger in Fall des Vollstreckungsauftrags nicht zu. Für Zustellungsersuchen sind die §§ 192 ff. ZPO maßgeblich, während im Fall von Vollstreckungsaufträgen die §§ 753 ff. ZPO Anwendung finden. Demnach gilt für diese gem. § 753 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 130 d ZPO die Pflicht zur elektronischen Einreichung. bb. Die Beschwerdegegnerin hat die Kopien des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch nicht angefertigt, weil die Gläubigerin es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen (KV Nr. 700 Nr. b) GvKostG). Der – elektronisch eingereichte - Vollstreckungsauftrag u.a. gerichtet auf Abnahme der Vermögensauskunft, erforderte vorliegend die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher. Dies bedingte die Fertigung der an den Schuldner – eine Privatperson - zuzustellenden Schriftstücke der Ladung sowie des Vollstreckungsauftrags in Papierform. Zwar ist der Auffassung, wonach mangels einer Pflicht zur Einreichung von Auftragsdoppeln bei elektronischer Antragstellung keine Dokumentenpauschale für deren Fertigung durch den Gerichtsvollzieher entsteht (vgl. Seibel u.a., Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, § 3 Das EuKoPfVODG – Auswirkungen auf Vollstreckungspraxis und Kostenberechnung des Gerichtsvollziehers Rn. 45, beck-online; Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG) Anlage (zu §9) Kostenverzeichnis Abschnitt 7 KV GvKostG Nr.700 Rn. 10, beck-online), nicht uneingeschränkt beizutreten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024, Az. I-10 W 100/23, II. 1.2. hinsichtlich eines Antrags auf Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses). Der Gläubiger war aber zur Auffassung der Kammer vorliegend nicht gehalten, entsprechende Mehrfertigungen anzufertigen, da die Fertigung von Amts wegen dem Gerichtsvollzieher oblag (s. vorstehende Ausführungen unter II. 2. a. aa.). Eine Erforderlichkeit im Sinne von KV Nr. 700 Nr. b) GvKostG lag daher nicht vor. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, weil das Verfahren gebührenfrei ist, besondere Auslagen nicht entstanden sind und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG). Die Zulassung der weiteren Beschwerde beruht auf § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG. Sie erfolgt im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.