Die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04.11.2020, Aktenzeichen 11 O 80/19, wird für unzulässig erklärt, solange der Beklagte nicht in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz nach § 8b UWG eingetragen ist. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04.11.2020, Aktenzeichen 11 O 80/19, wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils oder bis zu der Eintragung des Beklagten in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz nach § 8b UWG einstweilen eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04.11.2020, Az. 11 O 80/19, für unzulässig zu erklären, solange der Beklagte nicht in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz nach § 8 b UWG eingetragen ist. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen aus dem Bereich des Tierfachhandels. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen eingetragenen Verein, dessen Vereinszweck ausweislich der Satzung der Beklagten die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler zum Inhalt hat. Das Landgericht Krefeld verurteilte die Klägerin mit Urteil vom 04.11.2020, Aktenzeichen 11 O 80/19, dazu, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr betreffend Tierfachhandel Waren ohne Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe und gut lesbar anzubieten. Hintergrund waren Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Wegen des Inhaltes des Urteils im Einzelnen wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Anlage B&B 1= Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen. In der Berufungsinstanz hob das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil des Landgerichts am 23.06.2022 mit der Begründung auf, es fehle dem Beklagten an der Prozessführungsbefugnis, da im Hinblick auf die Mitgliederstruktur nicht angenommen werden könne, dass er imstande sei, die Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Anlage B&B 2 = Bl. 31 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 26.01.2023 hob der Bundesgerichtshof (BGH) in der Revisionsinstanz das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf und wies die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04.11.2020 zurück. Es bestehe eine Prozessführungsbefugnis des Beklagten. Für die Annahme, der Beklagte wolle durch seine Mitgliederstruktur künstlich die Voraussetzungen für seine Verbandsklagebefugnis schaffen, beständen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Anlage B&B 3 = Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte hat am 19.04.2024 zu dem Verfahren vor dem Landgericht Krefeld, Az. 11 O 80/19 im Ordnungsmittelverfahren einen Ordnungsmittelantrag gestellt. Die Gesetzeslage hat sich zum 01.12.2021 geändert. Gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung („UWG a.F.“) stand die Berechtigung, Ansprüche gem. § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen, zu allen „rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“. Gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2. UWG in der ab dem 01.12.2021 geltenden Fassung („UWG n.F.“) ist für diese Sachbefugnis eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8 b UWG erforderlich. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. lautet: „denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8 b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“. Der Beklagte erfüllt die Voraussetzungen an eine Sachbefugnis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG neuer Fassung (derzeit) nicht, da er nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des § 8b UWG n.F. eingetragen ist. Er hat einen Eintragungsantrag gestellt, der aber durch das Bundesamt für Justiz noch nicht beschieden ist. Die Klägerin behauptet, der Beklagte stehe im Ruf, ein „Abmahnverein“ mit dem Zweck des Generierens von Abmahngebühren zu sein. Er erfülle die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des § 8b UWG n.F. nicht. Sie ist der Auffassung, die Sachbefugnis des Beklagten gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei nachträglich weggefallen. Diese müsse auch im Zwangsvollstreckungsverfahren fortbestehen. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, durch das § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG neu gefasst wurde, wolle gerade verhindern, dass Verbände wie der des Beklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen. Der Beklagte habe seit Einführung der Neuregelung der §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG nunmehr ausreichend Zeit für eine Eintragung gehabt. Dass er dies versäumt habe, gehe zu seinen Lasten. Bei der Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 15a UWG sei - da es sich bei der Zwangsvollstreckung um ein vom Erkenntnisverfahren selbstständiges und unabhängiges Verfahren handele – auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens (hier der 19.04.2024) abzustellen. Die Klägerin beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04.11.2020, Aktenzeichen 11 O 80/19, für unzulässig zu erklären, solange der Beklagte nicht in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz nach § 8b UWG eingetragen ist. Der Beklagte beantragt, die Vollstreckungsabwehrklage zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, es komme nur darauf an, dass der Anspruch auf Unterlassen bereits 2020 gegenüber der Klägerin gerichtlich durchgesetzt worden sei. Relevant sei die bereits vor dem 01.09.2021 begründete Verpflichtung, die nun zu der beantragten Bestrafung der Zuwiderhandlung aus der Titel führe. Die titulierten Forderungen seien als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG zu qualifizieren. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist statthaft. Ein Verlust der Sachbefugnis gehört zu den Einwendungen, die mit Hilfe einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden können (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 767, Rn. 67). Eine nachträgliche Gesetzesänderung verschafft nur dann eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch, wenn die Gesetzesänderung ausnahmsweise auch solche Ansprüche erfasst (BeckOK ZPO/Preuß, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 767 Rn. 26). Dies gilt auch für den Fall eines Entfallens der Sachbefugnis aufgrund einer Gesetzesänderung (BGH GRUR 1999, 762, beck-online), welcher durch die Klägerin vorliegend geltend gemacht wird. 2. Die Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld als Prozessgericht des ersten Rechtszugs ergibt sich aus §§ 767, 802 ZPO. 3. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin besteht aufgrund des gegebenen Unterlassungstitels. Der Beklagte hat zudem am 19.04.2024 einen Ordnungsmittelantrag gestellt. II. Die Klage ist begründet. Es liegt eine materiell-rechtliche Einwendung vor, welche die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04.11.2020, Aktenzeichen 11 O 80/19, unzulässig macht. Der Beklagte hat die Sachbefugnis, Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04.11.2020 zu erwirken, verloren, da er – anders als noch im Erkenntnisverfahren auf Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F.– gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. nicht mehr klagebefugt wäre, weil er nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG n.F. eingetragen ist. Der Bundesgerichtshof hat in dem von der Klägerin angeführten Beschluss vom 21.12.2023 (I ZB 42/23, GRUR 2024, 486) die hier maßgebliche Frage, ob und inwieweit die aufgrund der Gesetzesänderung (jedenfalls derzeit) entfallene Sachbefugnis des Gläubigers dem Schuldner unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG n.F. die Möglichkeit eröffnet, sich wegen dieser materiellen Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel zu wenden, ausdrücklich nicht entschieden (BGH a.a.O. Rn. 23). Der BGH verweist insoweit auf sein Urteil vom 26. September 1996 (Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95 –, BGHZ 133, 316-330 – Altunterwerfung I). Danach kann ein – in die Zukunft gerichteter - Unterlassungstitel in dieser Wirkung von einer späteren Gesetzesänderung betroffen sein. Die Vollstreckung aus einem solchen kann für unzulässig erklärt werden, wenn das dem Titel zugrundeliegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist. Entsprechendes müsse gelten, wenn durch die Änderung zwar nicht das Verbot, aber die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfalle. Damit sei keine Rückwirkung der Gesetzesänderung verbunden; denn die Vollstreckung aus dem bestehenden Titel könne lediglich für die Zeit ab der Gesetzesänderung für unzulässig erklärt werden (BGH, Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95 –, BGHZ 133, 316-330, Rn. 31 - 33 – Altunterwerfung I). In dem dort entschiedenen Fall lag allerdings eine Gesetzesänderung zugrunde, die keine dem § 15 a Abs. 1 UWG n.F. vergleichbare Übergangsvorschrift enthielt. Bei der hier in Rede stehenden Änderung hat der Gesetzgeber mit § 15 a Abs. 1 UWG n.F. eine Übergangsregelung geschaffen, die ausdrücklich eine Ausnahme für die vor dem 01.09.2021 bereits rechtshängigen Verfahren vorsieht. Mit der Regelung des § 15 a Abs. 1 UWG n.F. verfolgte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung die Intention sicherzustellen, „dass Wirtschaftsverbände bei bereits rechtshängig gemachten Ansprüchen nicht ihre Klagebefugnis verlieren“ (BT-Drs. 19/12084, 37). Hat ein nach altem Recht anspruchsberechtigter und klagebefugter Verband ein Verfahren eingeleitet, das innerhalb dieser so genannten Neun-Monats-Frist ab Inkrafttreten der Neuregelung rechtshängig wurde, so besteht seine Klagebefugnis bis zur Beendigung des Rechtsstreits fort, mag dieser sich auch über mehrere Jahre hinziehen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, UWG § 15a Rn. 2). Dies gilt auch dann, wenn der klagende Verband nicht zwischenzeitlich in das Register eingetragen wird (OLG Karlsruhe NZG 2023, 425 Rn. 19). Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage nach der Reichweite der Auslegung des Begriffs „Verfahren“ in § 15 a Abs. 1 UWG n.F. Denkbar ist eine weite Auslegung, nach welcher vor dem Stichtag anhängig gewordene Altverfahren nicht nur hinsichtlich des Erkenntnisverfahrens, sondern auch hinsichtlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens von der Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. auszunehmen sind. In Betracht kommt auch eine enge Auslegung, wonach „Verfahren“ im Sinne des § 15 a Abs. 1 UWG n.F. (nur) das Erkenntnisverfahren meint. Die Kammer schließt sich der Auffassung der Klägerin an, wonach eine enge Auslegung vorzunehmen ist und lediglich das Erkenntnisverfahren als „Verfahren“ im Sinne des § 15 a Abs. 1 UWG n.F. gilt. Der Beklagten ist zuzugeben, dass bei einer solchen Auslegung nicht eingetragene Verbände in vor dem 01.09.2021 begonnenen „Altverfahren“ lediglich einen Unterlassungstitel erwirken können, der für sie indes dann nicht vollstreckbar ist, solange keine Eintragung in die Liste gem. § 8 b UWG n.F. erfolgt ist. Es erscheint aber naheliegend, dass dies der Intention des Gesetzgebers entspricht. Denn eine weite Auslegung würde dazu führen, dass Verbände, die die Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. nicht erfüllen, aus alten, unter Geltung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erlangten Titeln zeitlich weiterhin unbegrenzt vollstrecken können. Dies steht der Absicht des Gesetzgebers, mit der Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. einer missbräuchlichen Anspruchsverfolgung entgegenzuwirken, entgegen. Dabei findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, (lediglich) einem zukünftigen Missbrauch vorzubeugen und „Altfälle“ einem anderen Regelungsregime zu unterwerfen. § 15 a Abs. 1 UWG n.F. ist vielmehr im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs zu sehen, wonach die Änderungen in § 8 Abs. 3 UWG n.F. ohnehin erst ein Jahr nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Dies war am 02.12.2020 der Fall (BGBl. 2020 I 2568). Mit dem verzögerten Inkrafttreten beabsichtigte der Gesetzgeber, den Wirtschaftsverbänden die Umstellung auf die neue Rechtslage zu ermöglichen (Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz) und dem Bundesamt Zeit geben, die Anträge zu bearbeiten (BT-Drs. 19/12084, 42). Daran knüpft die Neun-Monats-Regelung in § 15a Abs. 1 UWG n.F. an (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, UWG § 15a Rn. 1). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf rechtshängige Verfahren eine längere Frist zur Umstellung auf die neue Rechtslage zu ermöglichen beabsichtigte, nicht aber die vollständige Ausnahme dieser „Alt-Verfahren“ von der Neuregelung. Eine enge Auslegung erscheint auch nicht unbillig. Jedem Verband steht die Möglichkeit offen, die Voraussetzungen für eine Eintragung zu schaffen, um dann aus erwirkten Titeln vollstrecken zu können. Zudem bleibt es dabei, dass einem Verband in erfolgreich geführten „Altverfahren“ die Kosten des Erkenntnisverfahrens erstattet werden, selbst wenn er keine Eintragung anstrebt oder erreichen kann. 2. Entsprechend der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung war die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04.11.2020, Aktenzeichen 11 O 80/19, bis zur Rechtskraft dieses Urteils oder bis zur Eintragung des Beklagten in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz nach § 8b UWG einstweilig einzustellen, §§ 770, 769 ZPO. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.