Urteil
22 Kls-3 Js 1038/23-27/23
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2024:0924.22KLS3JS1038.23.2.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 6, 184k Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 6, 184k Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1, 52, 53 StGB Gründe: I. (…) II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen in der Sache geführt: 1. Vortatgeschehen zur Tat Anfang Februar N02 Der Angeklagte und die Zeugin M. lernten sich im August N01 über die Internetplattform „F..de“ kennen. Nachdem sie zunächst für etwa zwei Wochen den Kontakt via Internet gepflegt und auch über die Internetplattform „P.“ miteinander Kontakt hatten, verabredeten sie sich zu ersten Treffen in Q.. Sie trafen sich fortan jeweils an Wochenenden meistens bei der Zeugin M. in Q., circa sechs Mal in einem E. Hotel in T., zweimal in dem N. Hotel in Q. und eher selten bei dem Angeklagten zuhause. Hierbei gab es unter anderem gemeinsame Unternehmungen in Form von Kinobesuchen, Angeln und Lagerfeuern am See. Der Angeklagte und die Zeugin M. gingen beide bereits nach kurzer Zeit davon aus, sich in einer festen Beziehung mit dem Partner zu befinden. Zu diesem Zeitpunkt lebten sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin M. im Haushalt ihrer Eltern. Im Verlauf der Beziehung schickte die Zeugin M. dem Angeklagten eine Vielzahl von intimen Lichtbildern, welche bei ihr zuhause gefertigt wurden, teils auf eigene Veranlassung und teils auf Veranlassung des Angeklagten. Auf Veranlassung des Angeklagten erstellte sie darüber hinaus ein Video, in welchem sie sich einen Kamm anal einführte und schickte es ihm. Der Angeklagte verhielt sich in der Beziehung insbesondere im sexuellen Kontakt eher dominant. Dies wirkte sich im Wesentlichen darauf aus, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr verlangte und die Zeugin M. dem folgte. In der Art der Ausführung des Geschlechtsverkehrs zeigte sich das dominante Verhalten des Angeklagten lediglich in der Bestimmung der Körperstellungen. Von Dominanz geprägte Sexualpraktiken übten der Angeklagte und die Zeugin M. indes nicht aus. Der Angeklagte erzählte der Zeugin M. wahrheitswidrig, dass er an der Universität für Kunstgeschichte arbeite und reiche Eltern habe. Zur Aufnahme in seine Familie müsse man eine Vereinbarung schließen, wonach die M. ganz dem Angeklagten gehöre und diese zum Schweigen verpflichtet werde hinsichtlich seiner Erzählungen von seiner Familie, wobei es tatsächlich nie zu einer entsprechenden schriftlichen Verpflichtungserklärung der M. kam. Zudem forderte er von der Zeugin M. ein Video, in welchem diese nackt zu sehen sei und sage, wie sehr sie ihn liebe. Dieses Video fertigte die Zeugin M. unter Tränen an und schickte es dem Angeklagten. Zudem fertigte die M. nach entsprechender Aufforderung des Angeklagten ein Video an, das nach Darstellung des Angeklagten als „Liebesbeweis“ dienen sollte, in dem die Geschädigte sich einen Kamm anal einführte. Darüber hinaus erzählte der Angeklagte der Zeugin M. wahrheitswidrig, dass er für sie gemeinsam ein Haus in U., welches derzeit renoviert werde, gekauft habe, in welchem sich auch das Diplom seines Studiums befinde. Ebenso gehöre er zu den 10 % der reichsten Menschen in Deutschland. Bereits im Zeitraum zwischen August N01 und Ende Januar N02 kam es einmal zu analem Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten, der angegeben hatte hierfür eine Vorliebe zu haben, und der Zeugin M., die zwar gegen Analverkehr war, sich jedoch zum Ausprobieren bereit erklärte. Dieser Geschlechtsverkehr geschah einvernehmlich und ohne besondere Schmerzen bei der Zeugin M.. 2. Tatgeschehen Anfang Februar N02 An einem nicht mehr konkretisierbaren Tag Anfang Februar N02 verabredeten sich der Angeklagte und die Zeugin M. im E. Hotel in T.. Im Hotelzimmer kam es zunächst zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen den beiden. Der Angeklagte äußerte sodann den Wunsch nach Analverkehr, mit welchem die Zeugin M. im Hinblick darauf, dass es beim ersten Mal keine großen Schmerzen ausgelöst hatte, einverstanden war. Die Zeugin M. sagte dem Angeklagten daher, dass man es versuchen könne, er jedoch aufhören solle, wenn der Analverkehr bei ihr Schmerzen auslöse. Während des analen Geschlechtsverkehrs, bei welchem die Zeugin M. bäuchlings auf einem Tisch nach vorne gebeugt lag, verspürte die Zeugin M. erhebliche Schmerzen, sodass sie den Angeklagten dazu aufforderte, aufzuhören. Dieser setzte den Geschlechtsverkehr indes mit den Worten, dass es nicht mehr lange dauere und sie durchhalten solle fort und hielt die Zeugin M. hierbei im Rahmen des regulären sexuellen Kontaktes an der Hüfte fest. Die Zeugin M. forderte den Angeklagten indes mehrfach auf, den Geschlechtsverkehr zu beenden, weinte und versuchte sich von dem Tisch abzustoßen oder auch den Angeklagten von ihr wegzustoßen, was ihr jedoch nicht gelang, sodass der Angeklagte, der zeitweise Blickkontakt zu der weinenden Zeugin M. hatte, mit dem Geschlechtsverkehr für einige Minuten fortfuhr. 3. Nachtatgeschehen zur Tat Anfang Februar N02 Im Anschluss an den analen Geschlechtsverkehr duschten der Angeklagte und die Zeugin M. und holten sich etwas zu essen. Im Verlauf des Aufenthaltes im Hotel kam es fortan zu weiterem einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen den beiden. Anfang N07 trennte sich die Zeugin M. von dem Angeklagten. Für etwa vier Monate nach Beendigung der Beziehung standen die beiden noch in Kontakt. Hierbei war Gesprächsthema unter anderem, dass der Angeklagte gegen den Willen der Zeugin M. sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen habe. Der Angeklagte erklärte daraufhin der Geschädigten wahrheitswidrig, dass Grund für sein Verhalten der Umstand gewesen sei, dass er einen Gehirntumor habe. Die Zeugin M. lebt seit nunmehr 2,5 Jahren in einer problemlosen Beziehung, ist berufstätig und hat ihre Ausbildung abgeschlossen. Allerdings muss sie immer wieder an die Tat des Angeklagten denken und hat Kontakt zu einer Frauenberatungsstelle aufgenommen. 4. Übersendung der Lichtbilder im Juni N03 Als der Angeklagte im Dezember N04 aus der Haft in anderer Sache entlassen wurde, begann er nach der Zeugin M. in den sozialen Medien zu suchen. Da diese sein Profil nach Ende der Beziehung blockiert hatte, war eine unmittelbare Kontaktaufnahme für den Angeklagten nicht möglich. Er erstellte daraufhin zunächst eine Vielzahl von Fakeprofilen u.a. mit dem Namen I._N05“. Mit diesen Fakeprofilen durchsuchte er die Profilseite der Zeugin M. um über die „Gefällt-mir-Angaben“ und Kommentare herauszufinden, mit welchen Personen diese in engerem Kontakt stand. Am 05.06.N03 schickte er der Zeugin M. unter dem Fakeprofil mit dem Namen I._N05“ eine Followeranfrage, welche die Zeugin M. nicht annahm. Die Profilbeschreibung des Fakeprofils lautete: „Videos, Kamm, Schwur, D. Hamburg, du hast dein Schweigen gebrochen du weißt worüber, N03 wird abgerechnet wie entscheidest du. Vertrag wurde aufgehoben“. Hierbei bezog sich der Angeklagte mit der Angabe „Vertrag wurde aufgehoben“ darauf, dass es einen Vertrag mit seiner wohlhabenden Familie gegeben habe, nach welchem der Angeklagte mit der Zeugin M. machen könne was er wolle. Die Angaben „Videos“ und „Kamm“ bezogen sich indes auf die von der Zeugin M. dem Angeklagten übersandten Videos. Durch das Wort „Schwur“ warf der Angeklagte der Zeugin M. vor, ihren Schwur zu schweigen gebrochen zu haben, als sie im Freundeskreis über die Geschehnisse mit dem Angeklagten gesprochen habe. Der Hinweis „D.“ zielte darauf ab, dass die Zeugin M. zwischenzeitlich ihre Ausbildung in D. abgeschlossen hatte und der Angeklagte hierüber Bescheid wisse. Als Profilbild stellte der Angeklagte ein ihm vormals von der Zeugin M. übersandtes Foto, das den mit einem BH bekleideten Oberkörper der M. zeigte, ein. In der Folgezeit schrieb er verschiedene Personen aus dem Freundeskreis der Zeugin M. an, zunächst um etwas über ihre aktuelle Situation in Erfahrung zu bringen. Einer dieser Kontakte berichtete dem Angeklagten indes davon, dass die Zeugin M. „flott unterwegs“ sei, was der Angeklagte dahingehend verstand, dass die Zeugin M. ihn in der Zeit der Beziehung betrogen hatte. Der Angeklagte war über diese Mitteilung verärgert und beschloss, sich an der Zeugin M. zu rächen. Hierzu schrieb der Angeklagte einige der sozialen Kontakte der Zeugin M. an, fragte diese nach den aktuellen Verhältnissen der Zeugin M. und trat dabei den Adressaten gegenüber bedrohlich auf. a) Im Zuge dessen schrieb der Angeklagte am 06.06.N03 den Zeugen C. den die Zeugin M. aus der Berufsschule kannte, unter dem Fakeprofil I._N05“ an. Im Verlauf des Gesprächs und der übersandten Sprachnachrichten schuf der Angeklagte gegenüber dem Zeugen C. eine Drohkulisse, in welcher er sich selber als gewalttätig und unberechenbar darstellte. Er gab unter anderem sinngemäß an, er wolle den Zeugen C. als diplomatisches Sprachrohr, weil er davon ausgehe, dass er Blutvergießen nicht vermeiden könne, da die Zeugin M. geschworen habe, zu seiner Familie zu gehören und diesen Schwur gebrochen habe. Seine Familie sei nicht zimperlich im Hinblick auf Foltermethoden und er selber habe bereits eine schwere Körperverletzung mit Todesfolge begangen. Zu einem Urteil sei es jedoch nicht gekommen, da „sie danach leider keine Zeugen mehr“ hatten. Im Zuge dessen übersandte der Angeklagte dem Zeugen C. zwei Lichtbilder, welche die Zeugin M. dem Angeklagten im Zuge der Beziehung zur Eigennutzung übersandt hatte und die die Geschädigte vollständig unbekleidet zeigten. Auf dem ersten Bild war die Intimzone der Zeugin M. in einer Nahaufnahme zu sehen, während die Zeugin M. auf dem zweiten Bild in sexualisierender Pose kniend zu erkennen war. Beide Bilder wurden hierbei im Schlafzimmer der Zeugin M. aufgenommen. b) Am 08.06.N03 schrieb der Angeklagte den Zeugen K., den die Zeugin M. aus ihrem Freundeskreis kannte, ebenfalls unter dem Fakeprofil I._N05“ an. Hierbei versuchte der Angeklagte aktuelle Informationen zum Aufenthaltsort und zu der Beziehung zwischen den Zeugen K. und M. zu erfragen, wobei er auch in diesem Gespräch eine Drohkulisse aufbaute indem er darstellte, dass er eine mächtige Familie habe, die es nicht scheue, andere Methoden anzuwenden. Man nenne es in gewissen Kreisen Blutschwur. Im Zuge dessen übersandte der Angeklagte dem Zeugen K. insgesamt acht Lichtbilder der Zeugin M. in ihrer Wohnung, welche diese dem Angeklagten im Zuge der Beziehung zur eigenen Verwendung übersandt hatte. Auf sieben dieser Lichtbilder entkleidet sich die Zeugin M. fortlaufend, wobei es sich bei zumindest zwei der Lichtbilder aufgrund der unterschiedlichen Kleidung der Zeugin nicht um eine Bilderfolge handelte. Auf dem ersten Bild ist die Zeugin M. weitgehend bekleidet, zieht jedoch ihr T-Shirt hoch, sodass ihre unbekleideten Brüste teilweise sichtbar sind. Auf dem zweiten Bild zieht die Zeugin M. das T-Shirt so hoch, dass ihre rechte Brust vollständig entkleidet und sichtbar ist. Auf dem dritten Bild kniet die Zeugin M. augenscheinlich auf einem Bett, wobei sie ihr T-Shirt so hochzieht, dass beide Brüste vollständig entkleidet erkennbar sind. Bei dem vierten Bild handelt es sich um eine Nahbereichsaufnahme der entkleideten Brüste, wobei das Gesicht der Zeugin M. ebenfalls erfasst ist. Das fünfte Bild zeigt die Zeugin M. seitlich abgelichtet vollständig entkleidet auf einem Bett sitzend, während auf dem sechsten Bild nur ein Teilbereich der vollständig entkleideten Zeugin M. erkennbar ist, in welchem sie rücklings mit gespreizten Beinen auf dem Bett liegt. Auf dem siebten Bild kniet die Zeugin M. mit entblößtem Gesäß auf einem Bett, wobei der Fokus der Kamera auf das unbekleidete Gesäß der Zeugin gerichtet ist. Durch die Übersendung der Fotos, die er aus Sicht der Zeugin M. als beschämend empfand, da man solche Fotos in der Regel nicht an beliebige Personen verschickt, wollte sich der Angeklagte an der Zeugin M. für den vermeintlichen Treueverstoß in der Beziehung rächen. 5. Schuldfähigkeit Es ist nicht anzunehmen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten aufgehoben oder erheblich im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingeschränkt war. Das bei dem Angeklagten diagnostizierte Klinefelter-Syndrom war nicht symptomatisch für die hier vorliegenden Taten, während die vorliegende kombinierte narzisstisch, dissoziale und psychopatische Persönlichkeitsstörung nicht das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB begründet. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen gleichlautenden in der Hauptverhandlung erfolgten Angaben, den gleichlautenden Angaben der Sachverständigen Dr. R. aufgrund der Explortation des Angeklagten, den Ausführungen des den Angeklagten behandelnden Psychotherapeuten V. der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 15. August N06 sowie den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urteilen des Amtsgerichts T. vom 00.00.0000 und 00.00.0000, des Landgerichts T. vom 00.00.0000 sowie dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht X. vom 00.00.0000. 2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der durch den Verteidiger abgegebenen und durch den Angeklagten als zutreffend bestätigten Einlassung des Angeklagten, den eigenen Ausführungen des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen M., C. K., KHK Z., L., V. und B., dem Gutachten der Sachverständigen Dr. med. N. R. sowie den übrigen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. a. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung über eine Einlassung seines Verteidigers, die er als zutreffend bestätigte, und über weitere, eigene Angaben zum Tatgeschehen wie folgt eingelassen: Er habe die Zeugin M. im August N01 im Internet kennengelernt, wobei man zunächst für etwa zwei Wochen miteinander geschrieben und sich sodann in Q. getroffen habe. Hierzu habe er sich mit der Zeugin M. über die Internetplattform „P.“ verabredet. Sie seien insgesamt für ein Jahr und acht Monate ein Paar gewesen und hätten sich regelmäßig an den Wochenenden getroffen. Sie hätten sich meistens bei ihren Eltern in Q. und gelegentlich bei ihm in T. getroffen. Insgesamt sechsmal seien sie im E. Hotel in T. und zweimal im N. Hotel in Q. gewesen. Es habe auch gemeinsame Unternehmungen in der Beziehung in Form von Kinobesuchen, Angeln und Lagerfeuern am See gegeben. Man habe einander gesagt, dass man sich liebe und sei relativ schnell davon ausgegangen, in einer festen Beziehung zu sein. Im Laufe der Beziehung habe es insgesamt dreimal analen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Zeugin M. gegeben. Er selber habe aufgrund seines größeren Interesses an sexuellen Dingen den dominanten Part in der Beziehung übernommen und habe regelmäßig den Anfang beim Geschlechtsverkehr gemacht. In der Art der Ausführung des Geschlechtsverkehrs habe es indes kein Dominanzverhältnis gegeben. Es habe nie Diskussionen über sexuelle Dinge gegeben. Einen Vertrag oder eine ähnliche Verabredung habe er mit der Zeugin M. nicht geschlossen. Im Februar N02 sei es bei einem der ersten sexuellen Kontakte in der Beziehung zum Analverkehr gekommen. Die Motivation sei dabei auch von der Zeugin M., die Utensilien für den Analverkehr mitgebracht gehabt habe, ausgegangen. Sie hätten sich im E. Hotel in T. getroffen und es habe zunächst vaginalen Geschlechtsverkehr gegeben. Sie hätten sodann für etwa zwei bis drei Minuten Analverkehr ausprobiert, wobei ein Kondom verwendet worden sei. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen. Die Zeugin M. habe weder geweint, noch ihm anderweitig verdeutlicht, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht mehr habe durchführen wollen. Sie habe nicht gesagt, dass es ihr wehtue. Nach dem Geschlechtsverkehr seien sie zusammen duschen gegangen. Im Laufe des Abends sei es noch zu vaginalem und oralem Geschlechtsverkehr gekommen. Mitte N02 sei es zu einem weiteren analen Geschlechtsverkehr – dort bis zum Samenerguss – gekommen. Zu dem Ende der Beziehung sei es Anfang N07 gekommen, da sie sich auseinandergelebt gehabt hätten. Es sei hierbei nicht um Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gegangen. Von den früheren Straftaten, wegen derer er inhaftiert worden sei, habe die Zeugin M. nichts gewusst. Als er am 00.00.0000 aus der Haft entlassen worden sei, habe er auf der Plattform H. versucht, aktuelle Informationen über die Zeugin M. in Erfahrung zu bringen. Er habe zunächst versucht, mit der Zeugin M. unmittelbar Kontakt aufzunehmen, was daran gescheitert sei, dass diese ihn blockiert habe. Sodann habe er über ihre „Gefällt mir-Angaben“ ermittelt, wer mit ihr in engerem Kontakt gestanden habe und diese Personen angeschrieben. Dabei habe jemand geschrieben, dass G. M. „ganz allgemein“ „flott unterwegs“ sei, dies habe er so verstanden, dass M. ihn während der Beziehung betrogen habe. Er habe dann mit Fake-Accounts ihre Kontakte ausfindig gemacht und diesen Fotos übersandt, die die Zeugin M. ihm im Laufe der Beziehung geschickt habe. Im Hinblick auf die Fake-Accounts habe er in der Profilbeschreibung einfach irgendetwas ohne näheren Bezug zur Zeugin M. geschrieben. Bei der Übersendung der Lichtbilder sei es ihm um Rache für den Treuebruch gegangen, da er sich selber an die Vergangenheit geklammert habe. Die Fotos habe er als beschämend empfunden, da man sich auf diese Weise nicht in der Öffentlichkeit zeige. Er sei auch bedrohlich aufgetreten, wobei er hierbei kein konkretes Ziel verfolgt habe. Es sei ihm indes nicht um die Wiederherstellung der Beziehung gegangen. Einen persönlichen Kontakt zwischen ihm und der Zeugin M. habe es nach der Haft nicht mehr gegeben. Sein Therapieziel in der Behandlung mit dem Zeugen V. sei in erster Linie die Bearbeitung der Erlebnisse aus dem Maßregelvollzug, wegen derer er teilweise nicht mehr schlafen könne. Ihn habe die Machtlosigkeit und der Anblick der psychisch kranken Menschen besonders belastet. b. Angaben der Zeugen aa. Zeugin M. Die Zeugin M. gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, sie habe den Angeklagten im August N01 über die Internetplattform „F..de“ kennengelernt. Sie hätten sich sodann noch im August zu einem ersten Treffen verabredet. Zwischen ihr und dem Angeklagten sei relativ schnell eine feste Beziehung entstanden, welche sie auch nach außen hin kommuniziert hätten. Sie hätten nach etwa zwei Monaten bereits begonnen, gemeinsame Zukunftspläne zu schmieden, wobei sie zu dieser Zeit beide noch bei ihren Eltern gewohnt hätten. Sie habe den Angeklagten bei ihren mindestens monatlichen Treffen auch einmal in T. besucht und habe hierbei seinen Vater kennengelernt. Der Angeklagte habe ihr erzählt, dass er an der Universität für Kunstgeschichte viel zu tun habe. Er habe ihr berichtet, dass er ein Diplom habe und dem Professor helfe. Darüber hinaus habe er von seinem Großvater geerbt und gehöre zu den 10% der reichsten Menschen Deutschlands. Sie habe jedoch nach circa einem halben Jahr der Beziehung angefangen, an den Angaben des Angeklagten zu zweifeln und daher auch sein Diplom sehen wollen. Hierzu habe der Angeklagte ihr berichtet, dass er ein Haus in U. für sich und die Zeugin M. gekauft habe, in welchem sich die Unterlagen befänden. Aufgrund von Renovierungsarbeiten sei es ihm indes nicht möglich derzeit in das Haus zu gehen und ihr das Diplom zu zeigen. Wegen des in Aussicht gestellten Zusammenzugs habe sie sich nicht um eine Arbeitsstelle in Q. bemüht und sei arbeitslos geblieben. Zum ersten sexuellen Kontakt zwischen ihr und dem Angeklagten sei es früh in der Beziehung, möglicherweise schon beim ersten Treffen, gekommen. Er habe eine Vorliebe für Analverkehr gehabt. Sie selber sei zunächst dagegen gewesen, habe sich jedoch bereit erklärt, es auszuprobieren. Der Angeklagte habe den dominanteren Part in der Beziehung ausgeübt, was sich im Wesentlichen darin geäußert habe, dass er regelmäßig den Anfang beim Geschlechtsverkehr gemacht und die Stellung bestimmt habe. Rollenspiele in sexueller Hinsicht habe es nicht gegeben. Sie sei mit dem Geschlechtsverkehr zunächst immer einverstanden gewesen. Gegen Ende der Beziehung habe sie keinen Geschlechtsverkehr mehr gewünscht, aber es sei dennoch dazu gekommen. Insgesamt seien sie circa anderthalb Jahre zusammen gewesen. Anfang Februar N02 habe sie sich mit dem Angeklagten, circa sechs Monate nach Beginn der Beziehung, in einem E. Hotel in T. verabredet. Am Ankunftstag sei es zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gekommen. Der Angeklagte habe im Zuge dessen seinen Wunsch nach Analverkehr geäußert, welchem sie nachgekommen sei, da es beim ersten Mal – einige Zeit zuvor - weniger Schmerzen als befürchtet verursacht habe. Es sei abgesprochen worden, dass der Angeklagte aufhöre, wenn es zu sehr wehtue. Während des analen Geschlechtsverkehrs habe sie starke Schmerzen verspürt und dem Angeklagten gesagt, dass sie nicht mehr möchte und er aufhören solle. Aufgrund der Schmerzen habe sie hierbei für den Angeklagten erkennbar geweint. Der Angeklagte habe indes den Geschlechtsverkehr, bei welchem sie bäuchlings auf einem Tisch gelegen habe, fortgesetzt und ihr mitgeteilt, sie solle durchhalten, da es nicht mehr lange dauere. Sie habe auch vergeblich versucht, sich vom Tisch abzustoßen oder den Angeklagten von sich wegzustoßen. Hierbei habe sie Blickkontakt zum Angeklagten, der sie an der Hüfte im Rahmen eines gewöhnlichen sexuellen Kontaktes festgehalten habe, gehabt. Wie es zum Ende des Geschlechtsverkehrs gekommen sei, wisse sie nicht mehr genau. Ein weiteres Mal sei es nicht zum Analverkehr gekommen und sie hätte auch keine Utensilien hierfür mitgebracht. Sie habe im Anschluss beim Duschen gedacht, dass es sich um eine einmalige Sache gehandelt habe und nicht realisiert, dass der Angeklagte gegen ihren Willen gehandelt habe. Sie hätten sodann den Tagesverlauf weiter gestaltet, ohne erneut über den Vorfall zu sprechen. Es sei möglich, dass es an diesem Wochenende anschließend noch zu vaginalem oder oralem Geschlechtsverkehr gekommen sei, wobei sie sich hieran nicht erinnern könne. Im weiteren Verlauf der Beziehung habe sie auch den vaginalen Geschlechtsverkehr nur teilnahmslos begleitet, da der Angeklagte gesagt habe, dass dies ihre Pflicht als seine Frau sei. Als es im Zuge der Trennung ein Gespräch auch über sexuelle Differenzen gegeben habe, habe der Angeklagte ihr gesagt, dass er einen Hirntumor habe, der sein Verhalten entschuldige. Soweit sie wisse, habe der Angeklagte nie unter einem solchen gelitten. Über den Vorfall habe sie erst circa zwei Jahre nach Ende der Beziehung mit der Zeugin L. gesprochen. Der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Chatverlauf zwischen ihr und dem Angeklagten sei in der Zeit nach Ende der Beziehung Anfang N07 entstanden. Sie hätten für etwa vier Monate noch in Kontakt gestanden. Indem der Angeklagte geschrieben habe „das steht dir nicht“ habe er auf ihre Antworten, die ungewöhnlich emotionslos gewesen seien, reagiert. Sie selber habe sich in dem Chatverlauf auch auf die Vergewaltigung bezogen. Dass ihr der dominante Geschlechtsverkehr immer gefallen habe, habe sich auf die Frage des Beginns und der Stellung bezogen. Zur Polizei sei sie gegangen, weil die Geschehnisse ihr wieder bewusst geworden seien, als der Angeklagte zu Beginn des Jahres N03 erneut den Kontakt zu ihr über die Plattform „A.“ gesucht habe. Sie habe indes keine Kommunikation zugelassen. Am 00.00.00 habe sie eine Freundschaftsanfrage bei H. von dem Profil I._N05“ erhalten. Die Profilbeschreibung habe sie sofort auf sich beziehen können. Die Profilbeschreibung des Fakeprofils habe gelautet: „Videos, Kamm, Schwur, D. Hamburg, du hast dein Schweigen gebrochen du weißt worüber, N03 wird abgerechnet wie entscheidest du. Vertrag wurde aufgehoben“. Hierbei habe sich der Angeklagte mit der Angabe „Vertrag wurde aufgehoben“ darauf bezogen, dass es einen vermeintlichen Vertrag mit seiner wohlhabenden Familie gegeben habe, wonach der Angeklagte mit der Zeugin M. machen könne was er wolle. Die Angaben „Videos“ und „Kamm“ hätten sich indes auf die von der Zeugin M. dem Angeklagten übersandten Videos bezogen, in welchem sich diese einen Kamm anal eingeführt und dies dem Angeklagten auf dessen Veranlassung hin als Liebesbeweis übersandt habe. Durch das Wort „Schwur“ habe er versucht, die Zeugin M. zum Schweigen aufzufordern, welches sie nach seiner Auffassung gebrochen habe, als sie im Freundeskreis über die Geschehnisse mit dem Angeklagten gesprochen habe. Der Hinweis „D.“ habe darauf abgezielt zu zeigen, dass die Zeugin M. zwischenzeitlich ihre Ausbildung in D. abgeschlossen hatte und der Angeklagte hierüber Bescheid wisse. Als Profilbild habe der Angeklagte ein ihm vormals von der Zeugin M. übersandtes Foto der Zeugin eingestellt. Den Zeugen C. kenne sie aus der Berufsschule, während sie den Zeugen K. als Bekannten eines Freundes aus der Berufsschule kennengelernt habe. Sie habe dem Angeklagten während der Beziehung eine Vielzahl von Lichtbildern, teilweise unbekleidet und in sexueller Pose zur eigenen Befriedigung geschickt. Diese seien alle Zuhause gemacht worden. Solche Bilder habe sie auch an weitere Personen verschickt, wobei sie die in Rede stehenden Fotos ausschließlich dem Angeklagten übersandt habe. Was der Angeklagte mit der Kontaktaufnahme an ihre Bekannten und die Übersendung der Fotos bezwecken wollte, wisse sie nicht. Sie habe angenommen, dass er ihr habe drohen wollen, um Kontakt mit ihr aufzunehmen. Es habe auch ein Video gegeben, auf welchem die Zeugin dem Angeklagten nackt habe ihre Liebe gestehen müssen, damit dieser das Video seinen Eltern zeigen könne. Dies habe sie so erniedrigt, dass sie auf dem Video geweint habe. Generell habe sie in der Beziehung alles für den Angeklagten getan. Sie habe gut dastehen und verhindern wollen, dass dieser sauer auf sie werde. Die sogenannte Vereinbarung/der Vertrag seien immer wieder Thema gewesen, wenn sie etwas nicht zur Zufriedenheit des Angeklagten erledigt habe. Inzwischen habe sie die Geschehnisse teilweise verarbeitet, wobei es ihr noch immer schwer falle, hierüber zu sprechen. Sie sei froh, ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben, berufstätig zu sein und seit 2,5 Jahren in einer gesunden Beziehung zu leben, wobei sie die Geschehnisse regelmäßig begleiten würden. Sie habe inzwischen auch den Kontakt zu einer Frauenberatungsstelle aufgenommen. bb. Zeuge C. Der Zeuge C. gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, er sei ein Klassenkamerad der Zeugin M. aus dem Jahr N08. Er sei im Sommer letzten Jahres, am 00.00.000, von einem Account mit dem Namen der Zeugin M. angeschrieben worden. Es habe einen Chatverkehr zwischen ihm und dem Angeklagten – unter dem Profilnamen I._N05“ – gegeben, in welchem der Angeklagte sich als gewalttätig dargestellt habe. Bei dem Chatverkehr handele es sich um den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Chatverlauf nebst Sprachnachrichten. Im Zuge des Chatverkehrs habe der Angeklagte ihm zwei Lichtbilder der unbekleideten Zeugin M. übersandt. Auf dem ersten Bild sei die Intimzone der Zeugin M. in einer Nahaufnahme zu sehen gewesen, während die Zeugin M. auf dem zweiten Bild kniend in sexuell demonstrierender Pose zu erkennen gewesen sei. Beide Bilder seien hierbei im Schlafzimmer der Zeugin M. aufgenommen worden. cc. Zeuge K. Der Zeuge K. gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, die Zeugin M. sei eine Mitschülerin eines Freundes von ihm gewesen, sodass man sich über denselben Freundeskreis kennengelernt habe. Er sei im Jahr N08 mit der Zeugin M. liiert gewesen. Den Angeklagten kenne er nicht persönlich. Er sei am 00.00.00 über das Internet von einem Account mit dem Profilnamen I._N05“ angeschrieben worden. Beim Inhalt des Gesprächs sei es im Wesentlichen um Informationen zum Aufenthaltsort und zum Verhältnis des Zeugen K. zu der Zeugin M. gegangen. Bei dem Chatverkehr handele es sich um den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Chatverlauf. Bei dem ebenfalls verlesenen, parallelen Chatverlauf handele es sich um eine weitere Konversation zwischen ihm und einem Freund, den er dazu aufgefordert habe, die Zeugin M. anzuschreiben. Nach Ende der Beziehung habe die Zeugin M. ihn blockiert gehabt, sodass er sie nicht habe unmittelbar anschreiben und über den Chatverlauf mit dem Angeklagten in Kenntnis setzen können. Im Zuge des Chatverlaufs habe der Angeklagte ihm insgesamt acht Fotos der Zeugin M., wobei sie auf dem ersten vollständig bekleidet gewesen sei und sich sodann immer mehr entkleidet habe übersandt. Bei den ihm vorgehaltenen Lichtbildern handele es sich um jene, welche der Angeklagte ihm übersandt habe. dd. Zeuge KHK Z. Der Zeuge KHK Z. gab im Rahmen der Hauptverhandlung zu den noch verfahrensgegenständlichen Taten an, er sei der KURS-Beamte des Angeklagten, der als KURS-A Person eingestuft worden sei. Der Angeklagte sei am 00.00.0000 aus der Haft entlassen worden und werde seitdem mindestens quartalsweise zuhause aufgesucht um eine Gefährderansprache durchzuführen. Im Zuge dessen habe man auch private Dinge besprochen. So habe ihm der Angeklagte im zweiten Quartal N03 von einer Freundin/Bekannten namens G. aus Q. berichtet. In einem Gespräch am 00.00.00 habe der Angeklagte ihm gegenüber nach Belehrung angegeben, dass er die Nacktbilder seiner Exfreundin verbreitet habe und dies bereue. Er habe den Kontakt zu verschiedenen Leuten mittels der Plattform H. mit etwa 50 verschiedenen Fakeprofilen aufgenommen. Der hier in Rede stehende Account I._N05“ sei ebenfalls von dem Angeklagten. ee. Zeugin L. Die Zeugin L. gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, sie sei die beste Freundin der Zeugin M.. Von der Beziehung der Zeugin M. mit dem Angeklagten habe sie nicht so viel mitbekommen und ihn auch nicht persönlich kennen gelernt, da sie sich zu dieser Zeit selber in einer Beziehung befunden habe. Die Zeugin M. habe ihr berichtet, dass der Angeklagte dominant gewesen sei und häufig Geschlechtsverkehr gewollt habe. Der Angeklagte habe der Zeugin M. viele Dinge versprochen, die er nicht eingehalten habe. Etwa anderthalb Jahre nach der Trennung von dem Angeklagten habe die Zeugin M. ihr in einem Gespräch über ihre eigene Partnerschaft berichtet, dass es zu einer Vergewaltigung beim analen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie selber sei geschockt gewesen, da sie davon nichts mitbekommen habe. Die Zeugin M. habe ihr berichtet, dass sie Nein gesagt und mitgeteilt habe, dass sie das nicht möchte. Der Angeklagte habe trotzdem weitergemacht und gesagt, dass sie durchhalten solle, es dauere nicht lange und sei gleich vorbei. Das Weinen der Zeugin M. habe er ebenfalls ignoriert. Es sei des Öfteren so gewesen, dass der Angeklagte weitergemacht habe, auch wenn die Zeugin M. nicht mehr gewollt habe. Bei der Schilderung der Erlebnisse sei die Zeugin M. erst normal gewesen und habe dann geweint. Die Zeugin L. habe ihr daraufhin zu einer Anzeige geraten, was die Zeugin M. jedoch nicht gewollt habe, da sie Angst vor dem Angeklagten gehabt habe. In dem Gespräch habe ihr die Zeugin M. auch erzählt, dass sie dem Angeklagten intime Lichtbilder und ein Video, in welchem sie sich einen Kamm einführe, geschickt habe. Sie – die Zeugin L. - sei auch von einem Fakeaccount mit dem Profilnamen I._N05“ angeschrieben worden. Der Inhalt des Gesprächs sei indes harmlos gewesen. ff. Zeuge V. Der Zeuge V. der derzeit behandelnde Psychotherapeut des Angeklagten, gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass er den Angeklagten im November N03 von der vorherigen Therapeutin Frau Y. übernommen habe. Seit Anfang des Jahres habe es 12 Sitzungen gegeben und die Therapie sei bis November 2025 geplant. Im Wesentlichen sei es bisher um die Erfahrungen des Angeklagten im Maßregelvollzug, welche diesen besonders belastet hätten, gegangen. Diese habe er als hochgradig traumatisierend erlebt, da er als Psychopath und pädophil bezeichnet worden sei. Hinzu seien seine Einschränkungen durch das Klinefelter-Syndrom gekommen. Aufgrund der Erfahrungen im Maßregelvollzug habe der Angeklagte unter Albträumen, einem Minderwertigkeitsempfinden, einer Stigmatisierung und einer Selbstwerterniedrigung gelitten. Ein weiteres Thema seien die Sozialkontakte des Angeklagten, welcher ein enges Verhältnis zu seinem Vater und seiner Großmutter beschrieben habe, gewesen. Im Zuge dieser Verhältnisse habe sich der Angeklagte als selbstwirksam empfunden. Ebenfalls sei im Zuge der Therapie durch den Angeklagten eine individuelle Deliktshypothese aufgestellt worden, wonach er eine Befriedigung durch die Ausübung von Macht verspüre, wenn er sich zuvor machtlos gefühlt habe. Indes seien die Straftaten noch nicht konfrontativ im Hinblick auf eine kriminaltherapeutische Orientierung bearbeitet worden. Der Angeklagte habe aber geäußert, dass Straftaten passieren würden, wenn er sich unter Druck gesetzt fühle. In solchen Situationen trete dann eine Impulsivität und Aggressivität hervor. Weiterhin seien das Freizeitverhalten des Angeklagten sowie die in dem hiesigen Verfahren anstehende Hauptverhandlung thematisiert worden. Der Angeklagte habe insofern im Hinblick auf die Übersendung der Lichtbilder angegeben, dass ihm die Taten leid täten, wobei er hierbei wenig emotional gewirkt habe. Er selber sehe die therapeutische Aufgabe bei dem Angeklagten darin, dass dieser anerkennen müsse, dass er aufgrund verschiedener Faktoren gehandicapt sei. Hierzu zählten unter anderem die Stigmatisierung, das Klinefelter-Syndrom, der Zusammenhang zwischen Emotionsregulation und Testosteronaufnahme, sowie die narzisstische, in seinem Selbstbild gestörte Persönlichkeit. gg. Zeuge B. Der Zeuge B. gab als Bewährungshelfer des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass er diesen seit Dezember N04 betreue. Der Angeklagte habe lange Zeit über keine Arbeitsstelle oder eine Arbeitsmotivation verfügt. Seit Anfang des Jahres habe er eine Perspektive einer Ausbildung im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus, wobei dies aufgrund des hiesigen Verfahrens zunächst nicht weiter vorangetrieben worden sei. Der Angeklagte, der noch bei seinen Eltern wohne, habe beim Erstkontakt von hohen Rücklagen in Höhe von etwa 40.000 Euro aus seiner Tätigkeit beim Online-Gaming berichtet. Ob dieser Betrag inzwischen noch vorhanden sei, wisse er nicht. Die Zusammenarbeit sei insgesamt beanstandungsfrei verlaufen und der Angeklagte habe sich als absprachefähig erwiesen. Inhaltlich habe er indes zu Beginn der Zusammenarbeit sehr angepasst gewirkt. Er habe von einer festen Beziehung mit der Zeugin M. berichtet, wobei dessen Angaben hierzu im Verlauf eher unplausibel geworden seien. Inzwischen habe er eingeräumt, dass er während der Unterstellung eine solche Beziehung nicht gehabt habe. Mitte N03 habe der Zeuge B. die mangelnde Offenheit und die inhaltliche Ambivalenz thematisiert und anschließend einen großen Fortschritt bei dem Angeklagten wahrgenommen. Dieser habe eine bessere innere Haltung eingenommen, wobei es dennoch gelegentlich an Opferempathie fehle. Sofern er die Taten mit einem Testosteronmangel zu erklären versuche, werte er - der Zeuge B. - dies als eine Befreiung von der Eigenverantwortung, da sich der Angeklagte darauf berufe, dass das fehlende Testosteron Auslöser der Taten gewesen sei. Im Hinblick auf die Frage einer etwaigen Sozialprognose würde er im Falle eines entsprechenden Strafmaßes die Strafaussetzung zur Bewährung befürworten. Die Lebensbedingungen seien bei dem Angeklagten seit Beginn der Unterstellung relativ stabil. Dennoch fehle eine langfristige berufliche Perspektive, wenn auch inzwischen der Wunsch nach einer Ausbildung bestehe. Negativ zu werten seien die soziale Isolation und der häufige Aufenthalt des Angeklagten im Internet, der seine soziale Isolation weiter fördere. Indes habe es einen Sinneswandel bezüglich der Therapiebereitschaft bei dem Angeklagten, den er inzwischen als therapieeinsichtig einschätze, gegeben. c. Gesamtwürdigung aa. Feststellungen zum Vortatgeschehen zur Tat Anfang Februar N02 Die Feststellungen zum Kennenlernen und zur Beziehungsgestaltung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin M. in der Zeit vor Februar N02 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den glaubhaften Angaben der Zeugin M.. Der Angeklagte und die Zeugin M. schilderten übereinstimmend, dass sie sich Anfang August N01 über eine Internetplattform kennengelernt haben und sich zwischen ihnen innerhalb kurzer Zeit eine feste Beziehung entwickelt habe. Die Beziehung habe nicht ausschließlich der sexuellen Befriedigung gedient. Es gab nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin M. gegenseitige Besuche in Q. und in T., wobei die Besuche in Q., im Elternhaus der Zeugin M., überwogen hätten. Ebenso gaben der Angeklagte und die Zeugin M. übereinstimmend an, dass diese dem Angeklagten im Verlauf der Beziehung eine Vielzahl von intimen Lichtbildern, welche bei ihr zuhause gefertigt wurden, teils auf eigene Veranlassung und teils auf Veranlassung des Angeklagten, übersandte. Dass die Zeugin M. dem Angeklagten auf dessen Wunsch hin ein Video übersandte, auf welchem sie sich einen Kamm anal einführte, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin M.. Diese gab an, dass sie dem Angeklagten ein entsprechendes Video als Liebesbeweis auf dessen Veranlassung hin übersandt habe. Die Aussage der Zeugin M. ist diesbezüglich insbesondere im Hinblick auf die ihr unangenehme, eigene Darstellung glaubhaft. Bei der Schilderung dieses Videos weinte die Zeugin M. und fühlte sich sichtlich unwohl. Darüber hinaus gab auch die Zeugin L. an, dass die Zeugin M. ihr bereits in der Vergangenheit erzählt habe, dass sie dem Angeklagten ein Video übersandt habe, in welchem diese sich einen Kamm einführe. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte im Rahmen der rechtskräftigen Vorverurteilungen bereits die damalige Zeugin J. dazu veranlasste, sich Gegenstände anal einzuführen und dem Angeklagten hiervon Lichtbilder zu übersenden. Dass der Angeklagte in sexuellen Dingen den dominanteren Teil in der Beziehung einnahm, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin M.. Ebenfalls übereinstimmend schilderten diese, dass sich diese Dominanz ausschließlich im Hinblick auf den Beginn der sexuellen Handlungen und in dem Wunsch nach Geschlechtsverkehr geäußert habe. Von Dominanz geprägte Sexualpraktiken seien nicht ausgeübt worden. Dass der Angeklagte der Zeugin M. eine Vielzahl unzutreffender Geschichten wie festgestellt über seine Person erzählte, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage der Zeugin M.. Die Angaben der Zeugin M. sind glaubhaft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie im Rahmen der Hauptverhandlung eingestanden hat, zunächst naiv gewesen zu sein und dem Angeklagten seine Geschichten geglaubt zu haben. Erst im Laufe der Zeit sei sie auch durch Nachfragen ihrer Familienmitglieder kritischer gegenüber den Äußerungen des Angeklagten geworden. Hinzukommt, dass sich die von der Zeugin M. eingestandene Naivität auch dahingehend zeigte, dass sie angab, sich im Vertrauen auf den Hauskauf nicht um eine Beschäftigung in Q. bemüht zu haben, sondern arbeitslos geblieben zu sein. Auch vor dem Hintergrund, dass die Sachverständige Frau Dr. R. ausgeführt hat, dass es der Persönlichkeit des Angeklagten immanent sei, manipulativ zu agieren und seinen Selbstwert herauszustellen, sind die Ausführungen der Zeugin M. plausibel und nachvollziehbar. Soweit die Zeugin M. entgegen der Angaben des Angeklagten, der angab, es habe sich Anfang Februar um den ersten analen Geschlechtsverkehr gehandelt, bekundet hat, es habe zuvor bereits einen analen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gegeben, so sind diese Angaben ebenfalls glaubhaft. Insofern schildert die Zeugin M., dass ihr der erste anale Geschlechtsverkehr weniger Schmerzen als erwartet bereitet habe, sodass sie sich am Tattag – mit den oben genannten Einschränkungen – mit dem Analverkehr einverstanden erklärt habe. Die Ausführungen der Zeugin sind insofern als lebensnah zu betrachten, als dass sie angab, immer noch Respekt vor dem analen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, diesem jedoch zugestimmt zu haben, da es beim ersten Mal kaum zu Schmerzen geführt habe. Belastungstendenzen waren insofern nicht ersichtlich, da es aus Sicht der Zeugin M. eher für den Angeklagten spricht, wenn es zuvor einen einvernehmlichen, schmerzlosen Analverkehr zwischen ihnen gegeben hatte. bb. Feststellungen Tatgeschehen Anfang Februar N02 Die Feststellungen zum Tatgeschehen zur Tat Anfang Februar N02 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den Angaben der Zeuginnen M. und L.. Übereinstimmend haben der Angeklagte und die Zeugin M. geschildert, dass sie sich zur Tatzeit in einem E. Hotel in T. verabredet hatten und es zunächst zu einvernehmlichem vaginalen Geschlechtsverkehr kam. Soweit der Angeklagte behauptet, die Motivation zum analen Geschlechtsverkehr sei von der Zeugin M., welche auch Utensilien hierfür mitgebracht habe, ausgegangen, folgt die Kammer dieser Einlassung nicht. Die Zeugin M. gab an, der Angeklagte habe während des vaginalen Geschlechtsverkehrs seinen Wunsch nach Analverkehr geäußert, welchem sie nachgekommen sei, da es beim ersten Mal weniger Schmerzen als befürchtet, verursacht habe. Utensilien für die Durchführung des Analverkehrs habe sie nicht mitgebracht. Die Aussage der Zeugin M. ist insbesondere im Hinblick auf die nachvollziehbar erklärten Empfindungen der Zeugin, sie habe dem Analverkehr nur zugestimmt, weil es beim ersten Mal nur wenig Schmerzen verursacht habe, plausibel. Darüber hinaus gab die Zeugin M. ebenfalls an, der Angeklagte habe im Zuge der Beziehung eine Vorliebe für den Analverkehr benannt, sodass es lebensnah erscheint, dass die Motivation von ihm ausging. Hinzu kommt, dass der Angeklagte und die Zeugin M. übereinstimmend berichteten, dass der Angeklagte den dominanteren Part in der Beziehung ausgeübt habe, was sich insbesondere in Bezug auf den Beginn des Geschlechtsverkehrs und die Stellung ausgewirkt habe. Es ist daher nicht lebensnah, dass in dieser Situation die zurückhaltende Zeugin M. nach Analverkehr verlangt haben soll. Die Kammer geht aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin M. ebenfalls davon aus, dass vor Beginn des Analverkehrs besprochen wurde, dass der Angeklagte aufhören solle, wenn der Analverkehr für M. zu schmerzhaft werde. Diese Absprache gliedert sich nachvollziehbar in die vorherigen Erfahrungen der Zeugin M. und die von ihr lebensnah geschilderte Sorge vor hiermit verbundenen Schmerzen ein und ist insbesondere vor dem Hintergrund der Haltung der Zeugin, dem Angeklagten alles soweit als möglich recht zu machen, erklärbar. Soweit der Angeklagte sich dahingehend einlässt, die Zeugin M. habe während des Analverkehrs weder geweint oder gesagt, dass es ihr wehtue, noch ihm anderweitig verdeutlicht, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht mehr weiter habe durchführen wollen, so wertet die Kammer diese Einlassung als Schutzbehauptung. Die Zeugin M. gab an, sie habe während des analen Geschlechtsverkehrs starke Schmerzen verspürt und dem Angeklagten gesagt, dass sie nicht mehr möchte und er aufhören solle. Aufgrund der Schmerzen habe sie hierbei für den Angeklagten erkennbar geweint. Der Angeklagte habe indes den Geschlechtsverkehr, bei welchem sie bäuchlings auf einem Tisch gelegen habe, fortgesetzt und ihr mitgeteilt, sie solle durchhalten, da es nicht mehr lange dauere. Sie habe auch vergeblich versucht, sich vom Tisch abzustoßen oder den Angeklagten von sich wegzustoßen. Hierbei habe sie Blickkontakt zum Angeklagten, der sie an der Hüfte im Rahmen eines gewöhnlichen sexuellen Kontaktes festgehalten habe, gehabt. Die Einlassung der Zeugin M. ist glaubhaft. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aussage der Zeugin keine Belastungstendenzen aufweist, wenn sie auf konkrete gerichtliche Nachfrage angibt, dass das Festhalten des Angeklagten ihrer Meinung nach im Rahmen eines gewöhnlichen sexuellen Kontaktes erfolgte und es sich nicht um eine Gewaltanwendung gehandelt habe. Weiter hat die Zeugin im Rahmen ihrer Aussage sogar eine tendenziell für den Angeklagten sprechende Erklärung für sein Vorgehen in der Weise gefunden, dass sie vermutet hat, der Angeklagte habe wohl „aus Lust heraus“ nicht hören wollen, dass sie den Analverkehr habe abbrechen wollen. Darüber hinaus wird die Aussagekonstanz der Zeugin M. insbesondere durch die Aussage der Zeugin L. bestätigt. Die Zeugin M. schilderte der Zeugin L. die Tat aus Anfang Februar N02 etwa anderthalb Jahre nach der Trennung vom Angeklagten. Insofern konnte die Zeugin L. im Rahmen der Hauptverhandlung das Tatgeschehen dem Grunde nach – als Zeugin vom Hörensagen – entsprechend der Angaben der Zeugin M. wiedergeben. Nachvollziehbar und mit den weiteren Angaben der Zeugin M. übereinstimmend ist insofern, dass die Zeugin L. der Zeugin M. anschließend zur Erstattung einer Anzeige geraten habe, was diese unter Hinweis auf eine Angst vor dem Angeklagten und den Wunsch mit dem Geschehenen abzuschließen verweigert habe. Ausreichend geschildert hat die Zeugin M. ebenso, wieso sie sich schließlich zur Erstattung einer Anzeige entschlossen hat. So gab sie an, sie habe das Geschehene verdrängt gehabt, bis der Angeklagte nach seiner Haftentlassung in den sozialen Medien nach ihr gesucht habe. Darüber hinaus ist die Aussage der Zeugin M. sowohl hinsichtlich des Kern- als auch hinsichtlich des Randgeschehens detailreich. Dem steht nicht entgegen, dass es im Hinblick auf eine gewöhnliche menschliche Beziehungsgestaltung zunächst nicht lebensnah erscheint, dass die Zeugin M. das Handeln des Angeklagten gegen ihren Willen zunächst in der Beziehung nicht thematisiert hat. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die gesamte Beziehung von einem Über-/Unterordnungsverhältnis und Manipulationen durch den Angeklagten geprägt war. Die Zeugin M. hat sich in erheblichem Umfang von dem Angeklagten manipulieren lassen, was sich auch in dem genannten Video mit Liebesbekundungen mit der bizarren Erklärung des Angeklagten, dies diene der Aufnahme in den Familienkreis oder dem Video, in dem die M. sich „als Liebesbeweis“ einen Kamm einführt, zeigt. Die Zeugin M. war im Laufe der Beziehung nicht in der Lage, sich kritisch mit dem Angeklagten auseinanderzusetzen. Solche Gespräche fanden erstmals nach Ende der Beziehung statt. Hierbei sprach die Zeugin M. den Angeklagten in dem verlesenen Chatverkehr auf die Vergewaltigung an und warf ihm vor, dass sie „geheult“ und gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Der Angeklagte erwiderte hingegen, dass er es vielleicht nicht gehört habe und, dass dies nicht bedeute, dass er sie nicht liebe. Darüber hinaus berichtete die Zeugin M., dass der Angeklagte in weiteren Gesprächen sein Handeln mit der Erkrankung an einem – tatsächlich nicht existierenden - Hirntumor zu erklären versucht habe. Insgesamt ergab sich die Glaubwürdigkeit der sehr deatillierten Angaben der Geschädigten M. zum Verlauf der Beziehung ebenso wie zu der Tat selbst auch daraus, dass die so geschilderten manipulativen und nach eigener Dominanz bzw. Unterdrückung der Geschädigten strebenden Verhaltensweisen zwanglos in Übereinstimmung gebracht werden können mit den Taten und Verhaltensweisen, die Gegenstand der der Geschädigten M. unbekannten Vorverurteilungen des Angeklagten sind, so dass die Schilderungen der Zeugin M. auch insoweit plausibel erschienen. cc. Feststellungen zum Nachtatgeschehen zu Tat Anfang Februar N02 Die Feststellungen zu dem weiteren Ablauf des Tattages sowie des Wochenendes beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, sowie den Angaben der Zeugin M.. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, sie seien nach dem Geschlechtsverkehr zusammen duschen gegangen und es sei im Laufe des Abends noch zu vaginalem und oralem Geschlechtsverkehr gekommen. Die Zeugin M. konnte sich zwar nicht an anschließenden vaginalen oder oralen Geschlechtsverkehr erinnern, konnte indes auch nicht ausschließen, dass es im Verlauf des Wochenendes hierzu gekommen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin M. insoweit Erinnerungslücken einräumt, geht die Kammer unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten von dem festgestellten Sachverhalt aus. Zum Ende der Beziehung geben der Angeklagte und die Zeugin M. übereinstimmend an, dass es im Anschluss an den Jahreswechsel N02/N07 zur Trennung gekommen sei. Die Zeugin M. bekundete darüber hinaus, dass sie nach Ende der Beziehung noch für etwa vier Monate in Kontakt gestanden hätten. Im Zuge dessen sei auch der in der Hauptverhandlung verlesene Chatverlauf, bei welchem der Angeklagte geschrieben habe „das steht dir nicht“, und in welchem sie sich unter anderem auf die verfahrensgegenständliche Vergewaltigung bezogen habe, entstanden. Soweit der Angeklagte sich dahingehend einlässt, er könne sich an den Chatverlauf sowie dessen Inhalt nicht erinnern, so wertet die Kammer dies als Schutzbehauptung. Die Zeugin M. schilderte nachvollziehbar und lebensnah das Geschehen und konnte insbesondere ihr eigenes Verständnis der Texte des Angeklagten sowie ihre eigenen Texte nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erklären. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation der Zeugin M. und der fortbestehenden Belastungen aus dem Tatgeschehen beruhen ebenfalls auf deren eigener, glaubhafter Aussage. dd. Feststellungen zur Übersendung der Lichtbilder im Juni N03 Die Feststellungen zur Übersendung der Lichtbilder der Zeugin M. an die Zeugen C. und K. beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, welche durch die Aussagen der Zeugen M., K., C. und KHK Z. sowie die weiteren eingeführten Beweismittel bestätigt wird. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, es sei zutreffend, dass er auf der Plattform H. versucht habe, aktuelle Informationen über die Zeugin M. in Erfahrung zu bringen. Er habe zunächst versucht mit der Zeugin M. unmittelbar Kontakt aufzunehmen, was daran gescheitert sei, dass diese ihn blockiert habe. Sodann habe er über ihre „Gefällt mir-Angaben“ ermittelt, wer mit ihr in engerem Kontakt gestanden habe und diese Personen angeschrieben. Er habe so in Erfahrung gebracht, dass die Zeugin M. ihn während der Beziehung betrogen habe, da ihm jemand geschrieben habe, dass diese „flott unterwegs“ sei. Er habe dann mit Fakeprofilen ihre Kontakte ausfindig gemacht und diesen Fotos übersandt, die die Zeugin M. ihm im Laufe der Beziehung geschickt habe. Dass der Angeklagte der Zeugin M. am 00.00.00 eine entsprechende Followeranfrage bei H. stellte, ergibt sich aus der nachvollziehbaren und glaubhaften Aussage der Zeugin M., die das Geschehen entsprechend bekundete. Im Hinblick auf die Profilbeschreibung des Fakeprofils mit dem Namen I._N05“ wird die Einlassung des Angeklagten, er habe in der Profilbeschreibung einfach irgendetwas ohne näheren Bezug zur Zeugin M. geschrieben, durch die glaubhafte Aussage der Zeugin M., welche insbesondere in diesem Bereich durch ein Detailbewusstsein geprägt war, widerlegt. Diese gab gut nachvollziehbar an, sie habe die Profilbeschreibung, deren Inhalt im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde, wie festgestellt verstanden. Die geständige Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die erfolgte Übersendung der Bilder wird durch die Angaben der Zeugen K. und C. bestätigt. Die Zeugen gaben übereinstimmend an, sie seien von einem Account mit dem Namen I._N05“ angeschrieben worden und es sei zu einem Chatverkehr gekommen, in welchem ihr Chatpartner versucht habe Informationen über die Zeugin M. zu erhalten. Insoweit gibt der Zeuge C. glaubhaft an, dass er am 00.00.00 von dem oben genannten Profil – teilweise in bedrohlicher Weise - angeschrieben worden sei. Die Feststellungen zum Inhalt der übersandten Lichtbilder beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Aussage des Zeugen C. welcher die Lichtbilder aus der eigenen Erinnerung heraus wie festgestellt beschreiben konnte. Die Aussage des Zeugen C. wird insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des Chatverkehrs durch die im Rahmen der Hautverhandlung verlesenen Chatprotokolle bestätigt. Soweit der Zeuge C. angibt, der Angeklagte sei ihm gegenüber auch bedrohlich aufgetreten, so wird diese Angabe durch die geständige Einlassung des Angeklagten bestätigt. Dieser gab insofern an, er sei auch bedrohlich aufgetreten, wobei er hierbei kein konkretes Ziel verfolgt habe. Aus den verlesenen Chatprotokollen ergibt sich darüber hinaus, dass der Angeklagte eine Drohkulisse schaffte, in welcher er sich selber als gewalttätig und unberechenbar darstellte. Er gab unter anderem sinngemäß an, er wolle den Zeugen C. als diplomatisches Sprachrohr, weil er davon ausgehe, dass er Blutvergießen nicht vermeiden könne, da die Zeugin M. geschworen habe zu seiner Familie zu gehören und diesen Schwur gebrochen habe. Seine Familie sei nicht zimperlich im Hinblick auf Foltermethoden und er selber habe bereits eine schwere Körperverletzung mit Todesfolge begangen. Zu einem Urteil sei es jedoch nicht gekommen, da „sie danach leider keine Zeugen mehr“ hatten. Der Zeuge K. gab darüber hinaus glaubhaft an, er sei am 00.00. 00 von dem oben genannten Account angeschrieben worden. Im Zuge des Chatverlaufs habe der Angeklagte ihm insgesamt acht Fotos der Zeugin M., wobei sie auf dem ersten vollständig bekleidet gewesen sei, übersandt. Der Zeuge K. war im Rahmen der Hauptverhandlung in der Lage, die ihm übersandten Lichtbilder zu beschreiben und bestätigte nach Inaugenscheinnahme der im Sonderband Lichtbilder enthaltenen Fotos, dass es sich hierbei um jene handele, welche der Angeklagte ihm übersandt habe. Die Aussage des Zeugen K., die das Geständnis des Angeklagten bestätigt, ist insbesondere aufgrund der Details auch im Randgeschehen, glaubhaft. So konnte sich der Zeuge K. noch an den parallelen Chatverlauf mit einem Freund erinnern, in welchem er diesen seinerseits aufgefordert hat, den Kontakt zur Zeugin M. aufzunehmen. Aus den verlesenen Chatprotokollen ergibt sich darüber hinaus, dass der Angeklagte auch in diesem Gespräch eine Drohkulisse aufbaute indem er darstellt, dass er eine mächtige Familie habe, die es nicht scheue andere Methoden anzuwenden. Man nenne es in gewissen Kreisen Blutschwur. Die geständige Einlassung des Angeklagten wird darüber hinaus bestätigt durch die Angaben des Zeugen KHK Z., wonach der Angeklagte ihm gegenüber in einem Gespräch am 22.08.N03 angegeben habe, dass er die Nacktbilder seiner Exfreundin verbreitet habe und dies bereue. Dass die Zeugin M. dem Angeklagten die weitergeschickten Lichtbilder, welche diese in ihrem Zimmer aufgenommen habe, zur eigenen Verwendung übersandte, ergibt sich aus der eigenen, glaubhaften Aussage der Zeugin M.. Dass sich der Angeklagte durch die Übersendung der Lichtbilder, welche dieser als beschämend empfand, an der Zeugin M. für den vermeintlichen Treueverstoß rächen wollte, ergibt sich ebenfalls aus der gleichlautenden und insoweit geständigen und lebensnahen Einlassung des Angeklagten. ee. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden Gutachten der Sachverständigen Dr. med. N. R., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Forensische Psychiatrie. Die Sachverständige hat den Angeklagten am 04.09.N06 exploriert und legt in ihrem Gutachten nachvollziehbar dar, dass bei dem Angeklagten zu den Tatzeitpunkten kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB beziehungsweise keine Symptomtat vorgelegen habe. Das bei dem Angeklagten diagnostizierte Klinefelter-Syndrom unterfällt dem Grunde nach dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung des § 20 StGB. Indes ist nach den Ausführungen der Sachverständigen zu berücksichtigen, dass das Klinefelter-Syndrom bei dem Angeklagten lediglich in geringer Ausprägung vorhanden ist. So machte sich dieses in der Pubertät des Angeklagten nicht als störend bemerkbar und ist auch äußerlich kaum erkennbar. Darüber hinaus beschrieb der Angeklagte im Zuge der Exploration zwar eine Antriebsschwäche, war indes dazu in der Lage, sich über viele Stunden hinweg im Spiel World of Warcraft zu engagieren und aktiv den Spielbetrieb voranzutreiben. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte angegeben hat – wenn auch in differierenden Höhen – Geld durch das Spielen verdient und einen hohen Weltrang inne gehabt zu haben. Dem Angeklagten sind auch freiwillige und nicht strafrechtlich relevante Sexualkontakte gelungen. Zwar sei – so die Sachverständige - aufgrund des Klinefelter-Syndroms das Selbstwertgefühl des Angeklagten als gering einzustufen, dennoch handele es sich bei den Taten um den Ausdruck seiner insbesondere narzisstischen Persönlichkeit, was sich aus dem Streben nach Macht ergebe. Das Klinefelter-Syndrom betreffe zwar dem Grunde nach die Lebensführung des Angeklagten, allerdings seien die Taten keine Symptomtaten des Klinefelter-Syndroms, da sich dieses aufgrund der erkennbar vorhandenen Leistungspotentiale des Angeklagten kaum auf dessen Lebensführung auswirke und insbesondere von der Persönlichkeitsstörung überlagert werde. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung bei dem Angeklagten liegen nicht vor. Eine Intelligenzminderung liegt bei dem Angeklagten, der lediglich gewöhnliche entwicklungsbedingte Schwierigkeiten in der Schule, ansonsten jedoch keine Auffälligkeiten aufzeigte, nach dem von der Sachverständigen im Zuge der Exploration und der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck nicht vor. Der Angeklagte hat den Realschulabschluss erreicht und ausreichende Intelligenz und Aufmerksamkeit, um über mehrere Stunden hinweg systematisch das komplexe Spiel World of Warcraft zu spielen. Der Angeklagte leidet ebenfalls nicht an einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB. Das gezeigte Verhalten des Angeklagten ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Ausdruck seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen und psychopathischen Zügen. So zeigten sich bei dem Angeklagten dissoziale Verhaltensweisen, welche vor allem die Missachtung der Grenzen und Bedürfnisse Dritter betreffen. Dissozial im sexuellen Sinne sei es, sich nicht an die gesetzten Grenzen der Partnerin zu halten und diese für sich auch als gar nicht relevant zu begreifen. Hierfür spreche die sich auch in den Vortsrafen manifestierende andauernde Verantwortungslosigkeit des Angeklagten, sowie die mangelnde Fähigkeit zur Schaffung einer längerfristigen Beziehung ohne Machtgefälle. Narzisstische Verhaltensweisen träten bei dem Angeklagten insbesondere dann auf, wenn er seine eigenen, negativen Eigenschaften in den Vordergrund stelle und sich in zwischenmenschlichen Beziehungen ausbeuterisch und mit geringer Empathie zeige. Weil im Innern narzisstischer Personen regelmäßig ein geringes Selbstwertgefühl herrsche, sei es erforderlich, anderen Personen einen möglichst geringen Wert zukommen zu lassen. Die Selbstaufwertung bestehe nach den Ausführungen der Sachverständigen zum einen durch übermäßige Betonung der eigenen Fähigkeiten und zum anderen durch die feindselige Entwertung anderer Menschen. Sexualität habe bei dem Angeklagten mehrere Funktionen. Sie diene der narzisstischen Gratifikation, dem Erleben einer Macht und der situativen Überlegenheit über ein naives Opfer mit den Mitteln der Manipulation. Auch das Versenden fremder Nacktbilder sei ein Teil der Manipulation. Die Delikte hätten daher in erster Linie die Funktion, seinen Selbstwert zu stabilisieren und Wut zu kanalisieren. Die in Rede stehenden Handlungen würden sich in das bislang bekannte Deliktschema des Angeklagten einfügen und seien antisozial bedürfnisorientiert. Bei dem Angeklagten seien auch psychopathische Verhaltensweisen zu diagnostizieren. Es handele sich bei dem Konstrukt der Psychopathie um die Beschreibung einer Persönlichkeitsdisposition, die durch eine besonders egoistische Grundhaltung, manipulatives Geschick, Unaufrichtigkeit und durch defizitäres Affekterleben gekennzeichnet ist. Zwar seien die Personen zur kognitiven Perspektivübernahme fähig, ihnen misslinge aber die Einfühlung in das affektive Erleben des Gegenübers. Allerdings sei bei dem Angeklagten durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen und psychopathischen Zügen noch nicht der erforderliche Schweregrad des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB erreicht. Der Angeklagte habe nicht aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt. Es bestehe vielmehr ein sehr gesteuertes, kontrolliertes und zweckrationales Vorgehen. So gab der Angeklagte im Zuge der Hauptverhandlung an, er habe sich an der Zeugin M. rächen wollen und daher die Lichtbilder versandt. Auch die Tat aus Februar N02 zeige das zweckorientierte Vorgehen des Angeklagten, der die Zeugin M. bei deren Einwänden gegen die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs aufgrund von Schmerzen, dazu aufgefordert habe, durchzuhalten, da es nicht mehr lange dauere. Die rein bedürfnisorientierte Zweckerreichung stehe im Vordergrund der Handlungen des Angeklagten. Diesen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung des Gutachtens an. Die Ausführungen der Sachverständigen sind diesbezüglich in sich stringent und nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in der Exploration vom 04.09.N06 selbst angab, dass er die Delikte aus dem Wunsch heraus, sich mächtig zu fühlen, begangen habe. Es sei Mittel zum Zweck gewesen, sich für den Moment dadurch gut zu fühlen, dass er die andere Person zu etwas veranlassen könne. Aufgrund des Gutachtens ist die Kammer nach eigener kritischer und insbesondere rechtlicher Würdigung davon überzeugt, dass eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nach §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt nicht vorlag. Insbesondere lag auch eine schwere andere seelische Störung durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen und psychopathischen Zügen nicht vor. Insofern mangelt es jedenfalls an der erforderlichen Schwere der Störung, welche vorliegend nicht geeignet ist, die Anwendung des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB zu begründen. So liegt bei dem Angeklagten keine deutliche Schwäche von Abwehr- und Realitätsprüfungsmechanismen und keine Einengung der Lebensführung vor. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist es dem Angeklagten möglich, sich aktiv für eine Verhaltensweise zu entscheiden. Sein eigenes Engagement im jeweiligen Verhalten sei durch sein eigenes Interesse an der Tätigkeit und nicht durch die Persönlichkeitsstörung begründet. Dem Angeklagten standen daher entsprechende Verhaltensspielräume zu. IV. Der Angeklagte hat sich danach einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB sowie der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in zwei Fällen gemäß §§ 184k Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 StGB strafbar gemacht. 1. Durch sein Verhalten Anfang Februar N02 im E. Hotel in T. hat der Angeklagte den Straftatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB verwirklicht. Der Angeklagte hat gegen den erkennbaren und ausdrücklich geäußerten Willen der Zeugin M., den analen Geschlechtsverkehr mit dieser fortgesetzt. Maßgeblich für die Strafbarkeit ist allein der erkennbar entgegenstehende Wille des Opfers. Ob der entgegenstehende Wille erkennbar ist, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (BGH NStZ N07, 717; BT-Drs. 18/9097, 23). Für diesen ist der entgegenstehende Wille erkennbar, wenn das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich – verbal – erklärt oder konkludent – z.B. durch Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung – zum Ausdruck bringt (BeckOK StGB/Ziegler, 62. Ed. 1.8.N06, StGB § 177 Rn. 9). Vorliegend hat die Zeugin M. geweint, den Angeklagten ausdrücklich aufgefordert aufzuhören und versucht sich von dem Tisch, auf welchem sie bäuchlings gelegen hatte, zu erheben, sodass ihr entgegenstehender Wille auch aus Sicht eines objektiven Dritten erkennbar war. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin M. mit dem analen Geschlechtsverkehr – unter dem Vorbehalt, der Angeklagte solle aufhören, wenn es ihr Schmerzen bereite – zunächst einverstanden war. Geschützt ist die Freiheit des Opfers, jederzeit seinen Willen zu ändern, unabhängig von einer zuvor erteilten Zustimmung, von der Beziehung der Beteiligten oder etwaigen Abreden oder Gegenleistungen (BeckOK StGB/Ziegler, 62. Ed. 1.8.N06, StGB § 177 Rn. 8). Die Zeugin M., die ihren entgegenstehenden Willen, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich und für den Angeklagten deutlich kundgetan hat, konnte dies unabhängig von ihrem Vorverhalten äußern. Der Angeklagte nahm den entgegenstehenden Willen der Zeugin M. auch wahr und forderte sie auf, durchzuhalten, da es nicht mehr lange dauere. 2. Durch sein Verhalten am 00.00.00 hat der Angeklagte den Straftatbestand der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß §§ 184k Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 StGB verwirklicht. a. Der Angeklagte hat, indem er dem Zeugen C.zwei Lichtbilder der Zeugin M., welche diese ihm im Zuge der Beziehung zur Eigennutzung übersandt hatte, weiterleitete, den Straftatbestand der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Auf den Bildern, welche im Schlafzimmer der Zeugin M. aufgenommen worden waren, war die Intimzone der Zeugin erkennbar. Dabei handelte der Angeklagte unbefugt, da die Fotos ihm nur zum persönlichen Gebrauch im Zusammenhang mit der damals bestehenden Beziehung zur Verfügung gestellt wurden. Hierin lag keine Einwilligung darin, die Fotos nach Ende der Beziehung beliebigen Dritten zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte hat auch wissentlich unbefugt gehandelt. b. Darüber hinaus hat der Angeklagte durch die Übersendung der Lichtbilder an den Zeugen C. tateinheitlich den Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 StGB erfüllt. Die Lichtbilder wurden von der Zeugin M. in ihrer eigenen Wohnung hergestellt. Durch die Übersendung der intimen Lichtbilder der Zeugin M. an den Zeugen C. verletzte der Angeklagte die Intimsphäre der Zeugin und daher deren höchstpersönlichen Lebensbereich. Er handelte hierbei vorsätzlich. 3. Durch sein – gleichgelagertes - Verhalten am 08.06.N03 hat der Angeklagte in einem weiteren Fall den Straftatbestand der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß §§ 184k Abs. 1 Nr. 3, 201a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 StGB verwirklicht. Die Übersendung der ihm durch die Zeugin M. überlassenen und in ihrer Wohnung aufgenommenen Intimfotos an den Zeugen K. verwirklichte die oben genannten Tatbestände. Auf den Lichtbildern, die in der Wohnung der Zeugin M. aufgenommen wurden und dem Angeklagten ausschließlich zur Eigennutzung im Rahmen der Beziehung überlassen wurden, waren die Brüste sowie das Gesäß und teilweise die Genitalien der Zeugin M. erkennbar. Dem Angeklagten, der sich durch die Weiterleitung an der Zeugin M. rächen wollte, war auch bewusst, dass er nicht zur Versendung der Bilder befugt war und, dass diese Versendung die Intimsphäre der Zeugin M. verletzt. V. 1. a. Im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II. 2. aus Anfang Februar N02 hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, angewendet. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein besonders schwerer Fall im Form der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB vorlag und dies im Ergebnis angenommen, sodass die Kammer den dortigen Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht, angewendet hat. Gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel unter anderem vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Dies war vorliegend der Fall. Der Angeklagte führte den analen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin M. entgegen deren – im Verlauf des Geschlechtsverkehrs ausdrücklich geäußerten - Willen aus. Die Kammer hat in Form einer Gesamtwürdigung geprüft, ob die Indizwirkung des erfüllten Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet wurde, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 07. April 2009 – 4 StR 663/08 –, Rn. 3, juris) und dies im Ergebnis verneint. Insofern führt allein der Umstand, dass die Zeugin M. sich dem Grunde nach mit dem analen Geschlechtsverkehr einverstanden erklärt hatte und der Angeklagte möglicherweise die im laufenden Geschlechtsverkehr erteilte Ablehnung nicht hören wollte, nicht zur Unangemessenheit des Strafrahmens für besonders schwere Fälle. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das Einverständnis der Zeugin M. sich ausdrücklich darauf bezog, dass im Falle von Schmerzen der Geschlechtsverkehr auf ihren Wunsch hin beendet wird. Dass sie aufgrund der Schmerzen nicht mehr einverstanden war, hat sie dem Angeklagten deutlich gesagt, was dieser aufgrund der Antwort, sie solle durchhalten, es dauere nicht mehr lange, auch wahrgenommen hat. Aufgrund der bereits vor Beginn des Geschlechtsverkehrs erfolgten Mitteilung, dass dieser auf Wunsch der Zeugin M. hin zu unterbrechen sei, ist auch ein ambivalentes Opferverhalten in der Tatsituation nicht erkennbar. Darüber hinaus war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich die Tat aus Anfang Februar N02 in einer laufenden Beziehung, welche auch nach der Tat weiter andauerte, ereignete und der Geschlechtsverkehr zunächst einvernehmlich war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte im Zuge des späteren WhatsApp-Verkehrs bei der Zeugin M. entschuldigte. Ebenso war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat inzwischen mehr als sechseinhalb Jahre zurückliegt. Zu Lasten des Angeklagten waren hingegen die Vielzahl und der Inhalt seiner Vorstrafen, wonach er die sexuelle Selbstbestimmung junger Mädchen missachtete, zu berücksichtigen. Die Zeugin M. ist durch den Vorfall auch weiterhin emotional belastet, auch wenn es ihr zwischenzeitlich gelang, eine neue Beziehung aufzunehmen. Die verfahrensgegenständliche Tat hat der Angeklagte während des Laufs der Bewährung aus seiner Verurteilung durch das Amtsgerichts T. vom 00.00.0000 (Az. 26 Ls 140/15) begangen, die erst mit Beschluss vom 00.00.00 widerrufen wurde. Vor diesem Hintergrund kam ein Abweichen vom Regelbeispiel vorliegend nicht in Betracht, sodass die Kammer den Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünf Jahren vorsieht, angewendet hat. Nach erneuter Abwägung der vorstehenden und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte hält die Kammer für die Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten für ausreichend, aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken zu genügen. b. Zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte die Vergewaltigung von Anfang Februar N02 vor seiner Verurteilung durch das Amtsgericht T. vom 00.00.00 (Az. 36 Ds – 25 Js 1117/17 – 28/18) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten begangen hat, wobei aus diesem Urteil und dem Urteil des Landgerichts T. vom 00.00.0000 (Az. 21 Kls – 10 Js 744/17 – 47/19) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten nachträglich durch Beschluss des Landgerichts T. vom 00.00.0000 bereits eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten gebildet wurde. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Auflösung der mit Gesamtstrafenbeschluss vom 00.00.0000 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen gemäß § 55 StGB schied aber aus, da die gegen den Angeklagten am 00.00.0000 verhängte Gesamtstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten bereits vollständig vollstreckt war. Im Hinblick auf die hierdurch dem Angeklagten entstehenden Nachteile war ein Härteausgleich vorzunehmen: Insoweit wäre bei Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts T. gebildeten Strafe von 4 Monaten, sowie der im Urteil des Landgerichts T. vom 00.00.0000 gebildeten Einzelstrafen von 60 Tagessätzen zu jeweils 10,00 Euro, 6 Monaten, 10 Monaten und 1 Jahr unter Erhöhung der höchsten – im hiesigen Verfahren gebildeten - Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungsgesichtspunkte wie oben ausgeführt sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte hinsichtlich der Vorverurteilungen geständig war und auch diese Taten lange zurücklagen, eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu bilden gewesen. Im Hinblick auf diese fiktiv gebildete Gesamtfreiheitsstrafe war nunmehr im Zuge des Härteausgleichs zu berücksichtigen, dass bei dem Angeklagten bereits die Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monate vollstreckt wurde, so dass dieser bereits vollstreckte Teil von der fiktiv gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe in Abzug zu bringen war. Daher hält die Kammer vorliegend unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände und unter Berücksichtigung des Härteausgleichs die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe für die Tat aus Anfang N02 von 1 Jahr und 7 Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Im Hinblick auf die Taten vom 00.00.00 und 00.00.00 hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 201a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 StGB, der ebenfalls wie § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht, angewendet. Innerhalb dieses Strafrahmens war jeweils zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bezüglich dieser Taten vollumfänglich geständig war. Zu Lasten des Angeklagten waren hingegen die Vielzahl und der Inhalt seiner Vorstrafen, wonach er die sexuelle Selbstbestimmung junger Mädchen missachtete und übersandte Fotos als Druckmittel nutzte, zu berücksichtigen. Der Angeklagte übersandte die Lichtbilder der Zeugin M. in ihrem näheren Bekanntenkreis, was besonders erniedrigend für diese war. Darüber hinaus hat ihn auch die zuvor erlittene, längere Haftstrafe bis zum 00.00.00 nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten. Der Angeklagte beging die hier gegenständlichen Taten vielmehr nur circa ein halbes Jahr nach der Haftentlassung. Ebenso war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch die Tatbegehung jeweils zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte. Unter Abwägung aller oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände, unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten im Hinblick auf die Taten vom 00.00.00 und 00.00.00 zu seinen Gunsten, sowie der einschlägigen Vorstrafe, bei welcher der Angeklagte ebenfalls damit gedroht hatte, Nacktbilder an Dritte weiterzuleiten, erachtet das Gericht für diese Taten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Aus den Einzelstrafen für die oben genannten Taten hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und sieben Monaten und unter besonderer Berücksichtigung des situativen Zusammenhangs der Taten und der Auswirkungen auf die Zeugin M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten gebildet. VI. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB war nicht anzuordnen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus konnte nicht festgestellt werden. Insofern mangelt es bereits – wie oben festgestellt – an der Voraussetzung, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Die erforderliche positive Feststellung, dass bei dem Angeklagten ein länger andauernder und zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit begründender Zustand vorliegt (vgl. MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 2020, StGB § 63 Rn. 32), kann daher nicht getroffen werden. VII. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen gemäß § 465 Abs. 1 StPO zu tragen.