Urteil
2 O 100/19
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2025:0212.2O100.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.952,50 € nebst 4 % Jahreszinsen ab dem 08.07.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 95 %, die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 5 %.
Das Urteil des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckb
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.952,50 € nebst 4 % Jahreszinsen ab dem 08.07.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 95 %, die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 5 %. Das Urteil des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckb T a t b e s t a n d : Die Parteien sind verbunden durch einen Unfallversicherungsvertrag. Mit vorliegender Klage macht der Kläger Ansprüche auf Invaliditätsleistung wegen eines Unfalls vom 00.00.0000 geltend. Der Kläger unterhält seit 1989 für sich und seine Familie einen privaten Unfallversicherungsvertrag zu Versicherungsschein-Nr. N01 bei der Beklagten. Maßgeblich für die bei Unfall ausbedungenen Leistungen ist der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 27.10.2009, wegen dessen Inhalts auf Anlage K 1 verwiesen wird. Daraus ergibt sich eine Invaliditätssumme von 176.500,00 €. Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 2003 sowie die besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 1000 % (Anlage K 2). In der Nacht vom 00.00.0000 stürzte der Kläger gegen 1.30 Uhr auf der Treppe zum ersten Obergeschoss seines Hauses. Dabei erlitt er einen Wirbelbruch L5/S1, der im Krankenhaus zum R. in V. mittels einer sogenannten Ballonkyphoplastie operativ behandelt wurde, indem an der Bruchkante Knochenzement eingeführt wurde. Aufgrund des Wirbelbruchs verblieb eine Bewegungseinschränkung und eine Belastbarkeitsminderung der Wirbelsäule. Die weiteren Unfallfolgen sind zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben des Chefarztes des Hospitals zum R. in V. vom 12.12.2011 (Anlage K 4) stellte dieser fest, dass bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Unfall ein Dauerschaden eingetreten sei, der in einer eingeschränkten Beweglichkeit und eingeschränkten Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule bestehe und dessen Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28.12.2011 mit, sie werde den Invaliditätsgrad spätestens zum Ablauf des dritten Unfalljahres begutachten lassen. Nach Abschluss der Untersuchungen regulierte sie das Unfallereignis mit Schreiben vom 11.09.2013 nach einem Invaliditätsgrad von 15 % und leistete 29.122,50 € an den Kläger (Anlage K 7). Der Kläger behauptet: Er sei nach der primären Versorgung durch die Ballonkyphoplastie nicht mehr gesundet. Unmittelbar nach der Operation hätten sich Taubheitsgefühle beider Beine eingestellt, zunächst im Bereich der Oberschenkel, dann nachfolgend bis in den Bereich der Waden bzw. Füße. Inzwischen habe sich zudem eine Fußheberparese eingestellt. Das Taubheitsgefühl erstrecke sich nicht nur in die Beine, sondern auch auf den Bereich des Bauches unterhalb des Bauchnabels. Von der Lendenwirbelsäule her gebe es abwärts strahlend starke Schmerzen, die inzwischen zu einem Dauerschmerz geworden seien und ihm längeres Laufen oder Stehen verböten. Es gebe einen Berührungsschmerz im Rücken im Bereich der Lendenwirbel bis zum Steißbein hinunter. Es habe sich mittlerweile ein inkomplettes Querschnittsyndrom eingestellt, die Trag- und Belastungsfähigkeit des gesamten Rumpfes sei stark eingeschränkt. Diese Beschwerden seien auch darauf zurückzuführen, dass während der Operation das eingesetzte Zementmaterial ausgetreten sei. Im Verlauf des Rechtsstreits behauptet der Kläger, dass sich aufgrund des Unfalls auch eine Polyneuropathie eingestellt habe. Die geschilderten Dauerschäden hätten zu einem Invaliditätsgrad von 70 % geführt. Daraus folge entsprechend den vereinbarten Versicherungsleistungen die begehrte Invaliditätssumme sowie die Unfallrente, die ihm ab einer Invalidität von 50 % zustehe. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird verwiesen auf die Klageschrift. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.291.812,50 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten aus 951.335,00 € seit dem 00.00.0000, sowie aus jeweils weiteren 3.520,00 € seit dem 00.00.0000, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019 und 01.03.2019 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn aufgrund des Unfallereignisses vom 00.00.0000 zu der Versicherungsschein-Nr.: N01 eine monatliche Unfallrente in Höhe von 3.520,00 € beginnend ab dem 01.04.2019 monatlich im Voraus nach den vertraglichen Vereinbarungen zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten C. Rechtsanwälte in Höhe von 10.425,35 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet unfallbedingte Dauerschäden über die zugestandenen Bewegungseinschränkungen und Belastbarkeitseinschränkungen der Wirbelsäule hinaus. Soweit er unter weiteren dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, seien diese unfallfremd bzw. beruhten auf einer Vorerkrankung, der Polyneuropathie. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten der Sachverständigen Professor Y. und Professor W.. Es wird verwiesen auf das Gutachten von Professor Y. vom 16.12.2020, sein Ergänzungsgutachten vom 18.08.2021 sowie seine Anhörung im Termin vom 10.08.2022. Bezüglich des Sachverständigen Professor W. wird verwiesen auf sein Gutachten vom 29.08.2023 sowie seine Anhörung im Termin vom 27.03.2024. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Unfallversicherungsvertrag der Parteien einen Anspruch auf Invaliditätsleistung in der tenorierten Höhe von 67.952,00 € auf Grundlage einer festgestellten Invalidität von 30 % wegen seines Unfalls vom 00.00.0000; weitergehende Ansprüche, auch solche auf Unfallrente, bestehen nicht. 1. a. Der Kläger hat in der Nacht vom 00.00.0000 in seinem Wohnhaus einen Unfall erlitten, als er in seinem Wohnhaus die Treppe vom ersten Obergeschoss in das Erdgeschoss heruntergefallen ist. Der Unfall als solcher ist unstreitig. Soweit die Beklagte das Unfallereignis noch in der Klageerwiderung mit Nichtwissen bestritten hat, hat sie dieses Bestreiten im weiteren Verlauf des Prozesses stillschweigend aufgegeben. Abgesehen davon wäre dieses anfängliche Bestreiten ins Blaue hinein erfolgt, nachdem der streitgegenständliche Wirbelbruch L5/S1 selbst unstreitig ist, dieser nur auf einen Unfall zurückzuführen sein kann und die Beklagte die Unfallfolgen teilweise reguliert hat. b. Die Invalidität ist auch - entsprechend der Regelung in Nummer 2.1.1.1 der Versicherungsbedingungen - innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden. Mit Schreiben vom 12.12.2011 hat der Chefarzt des Hospitals zum R. in V. als Dauerschaden eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule aufgrund des Wirbelbruchs festgestellt. Soweit die Beklagte meint, es fehle an einer fristgerechten Feststellung der weiteren, nunmehr im Prozess behaupteten Unfallfolgen (Taubheit, Fußheberparese, inkomplettes Querschnittsyndrom, Schmerzen), so geht dies fehl. Sinn des Feststellungserfordernisses ist es, dem Versicherer Gelegenheit zu geben, den Auswirkungen eines Unfalls nachzugehen und den Sachverhalt abzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 - IV ZR 137/06). Das war der Beklagten vorliegend aufgrund des Arztbriefes vom 12.12.2011 möglich. Denn dort wird der Wirbelbruch erwähnt und streitgegenständlich sind nur Unfallfolgen, die aus diesem Wirbelbruch resultieren. Nicht notwendig ist es, dass sich jede Unfallfolge im Einzelnen aus der ärztlichen Feststellung ergibt. Im Übrigen könnte sich die Beklagte auch nicht auf eine fehlende ärztliche Feststellung berufen, nachdem sie selbst in ihrer Reaktion auf das Attest im Schreiben vom 28.12.2011 erkannt hat, dass es eine weitere Schadensentwicklung gebe, die sie selbst am Ende des dritten Unfalljahres begutachten lassen wollte. Damit dürfte sich der Kläger davon enthoben fühlen, selbst weitere ärztliche Feststellungen zu treffen. c. Relevanter Zeitpunkt für die Bemessung der Invalidität ist der 08.07.2013. Das ist der späteste Zeitpunkt gemäß § 188 VVG bzw. 9.4 der Versicherungsbedingungen. Die in 9.4 der Bedingungen genannte Dreimonatsfrist ist unwirksam (vgl. Prölls/Martin, VVG, Ziffer 9 AUB 2010, Rn. 12). d. Der Kläger hat durch den Unfall vom 00.00.0000 neben dem unstreitigen Wirbelbruch ein Schmerzsyndrom erlitten; weitere Unfallfolgen konnte er nicht beweisen. aa. Der Kläger ist für die Voraussetzungen des Anspruchs beweispflichtig. Für das Unfallereignis selbst einschließlich der ersten Gesundheitsschädigung und eine dauerhafte Invalidität gilt dabei der Strengbeweis des § 286 ZPO, auf den es vorliegend nicht ankam, weil die entsprechenden Tatsachen unstreitig sind. Für die Frage der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der bestehenden Invalidität sowie für das Ausmaß der Invalidität kommen dem Kläger hingegen die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute (vgl. BGH, Urteil vom 24. 5. 2006 - IV ZR 203/03). bb. Unter Zugrundelegung dieses Beweismaßstabes steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger als unfallbedingte Folge des Treppensturzes ein Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule entwickelt hat. Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms leidet der Kläger unter Bewegungseinschränkungen der Lumbalwirbelsäule, wie sie auch die Privatgutachter K. und F. festgestellt haben. Außerdem strahlen die Schmerzen bis in den Steißbeinbereich aus und treten schon bei Berührung im Bereich der Lumbalwirbelsäule auf. Dies alles führt auch dazu, dass die Trag- und Belastungsfähigkeit des gesamten Rumpfes herabgesetzt ist, wie ebenfalls die erwähnten Privatgutachter schon bestätigt haben. Die chronische Schmerzstörung der Lumbalwirbelsäule mit abwehrstrahlenden Schmerzen sind bewiesen aufgrund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Professor Y.. Er hat festgestellt, dass trotz der Stabilisierung der Wirbelsäule durch die Ballonkyphoplastie mit Einspritzen von Knochenzement als Folge des Wirbelbruchs ein chronisches Schmerzsyndrom verblieben ist, dass zwar hinsichtlich seines Schweregrades und seiner Aufrechterhaltung von psychischen Faktoren beeinflusst wird, das aber dennoch keine psychische Unfallfolge darstellt. Der Sachverständige hat vielmehr in seiner mündlichen Anhörung überzeugend dargelegt, dass es für den Schmerz eine körperliche Ursache, nämlich den Wirbelbruch, gibt. Außerdem kann man, so der Sachverständige, bei einem derartig chronischen Schmerzsyndrom, das eine somatische Ursache hat, auch gewebliche Veränderungen im Nervengewebe feststellen; es wird ein sogenanntes Schmerzgedächtnis entwickelt, das selbst dann bestehen bleibt, wenn die eigentliche somatische Ursache wie im Fall des Klägers bereits behoben ist. Durch diese Ausführungen wird die Ansicht der Beklagten entkräftet, bei dem Schmerzsyndrom handele es sich um eine psychische Unfallfolge, die nicht versichert sei. Dass der Kläger tatsächlich unter Schmerzen leidet, steht ebenfalls fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen. Dieser führte in seiner mündlichen Anhörung aus, dass er als Sachverständiger nicht bloß den Angaben des Klägers vertraut, dass er diese vielmehr auf Plausibilität überprüft hat, indem er sie mit äußerlich erkennbaren Symptomen, die ein Schmerzpatient typischerweise zeigt (im Fall des Klägers etwa Veränderungen am Gangbild) verglich. Hierbei ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass die Schmerzangaben, die der Kläger in den einschlägigen medizinischen Fragebögen gemacht hat, falsch sind. Sie passen im Übrigen auch zu den Lebensbeeinträchtigungen, die der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 05.10.2022 schilderte. Zwar haben sich einzelne seiner Angaben nicht als richtig herausgestellt, wie ein Vergleich mit früheren ärztlichen Aufzeichnungen ergibt; dies ist angesichts der langen Leidensgeschichte des Klägers und der Vielzahl seiner Erkrankungen und Behandlungen indes nicht verwunderlich. Der Kläger wirkte vielmehr bei seiner Anhörung persönlich glaubwürdig und um ehrliche Aufklärung bemüht. Auch wenn angesichts des Ergebnisses der SachverständigenbBegutachtung nicht zu verkennen war, dass er, wie manch andere Klagepartei auch, dazu neigte, seine Beschwerden übergebührlich dem Unfallereignis zuzuschreiben, anstatt auch andere, unfallunabhängige Ursachen in Betracht zu ziehen, war doch nicht zu verkennen, dass die geschilderten Beeinträchtigungen selbst seiner ehrlichen Beobachtung entsprachen. cc. Weiter von ihm behauptete Unfallfolgen konnte der Kläger nicht beweisen. Das gilt sowohl für das Taubheitsgefühl in Beinen und Bauch, für die Fußheberparese, das inkomplette Querschnittsyndrom und die Polyneuropathie. Eine Instabilität der Wirbelsäule ist nicht verblieben, die Bewegungs- und Belastbarkeitseinschränkungen sind vielmehr auf das Schmerzsyndrom zurückzuführen. Die physische Belastbarkeit der Wirbelsäule wurde durch die Ballonkyphoplastie vollständig wiederhergestellt, wie der Sachverständige Professor Y. im Rahmen seines Erstgutachtens ausführte. Hinsichtlich der Taubheitsgefühle in Beinen und Bauch mit eingeschränkter Gehfähigkeit und belastungsabhängiger Muskelschwäche, Fußheberparese und inkomplettem Querschnittssyndrom sowie der Polyneuropathie behauptet der Kläger Unfallfolgen, die nach übereinstimmender Aussage der Sachverständigen Professor Y. und Professor W. organische neuronale Veränderungen durch den Unfall oder die anschließende Operation des Wirbelbruchs erfordern. Derartige Veränderungen konnte der Kläger nicht beweisen. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der beiden Sachverständigen lassen sie sich in der vorliegenden Bildgebung vom unfallgeschädigten Wirbel nicht bestätigen. In keiner der Bildgebungen gab es Anhaltspunkte für die Beteiligung neuronaler Strukturen. Auch der während der Operation ausgetretene Knochenzement hat nicht zu derartigen Veränderungen geführt. Wie der Sachverständige Professor W. ausgeführt hat, lässt sich aufgrund der Viskosität des Knochenzementes ausschließen, dass dieser in andere Bereiche vorgedrungen ist, als man auf den während der Operation oder danach angefertigten Bildern erkennen kann. Der Knochenzement ist danach nach dessen Anmischung derart zäh, dass er sich nur unter Druck ausbreitet; ein solcher Druck ist nach Austritt des Knochenzementes aus dem Knochen allerdings nicht mehr vorhanden und eine Ausbreitung des Knochenzementes im Gewebe nach Beendigung der Injektion unmöglich. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. e. Den Invaliditätsgrad aufgrund des unfallbedingten Schmerzsyndroms und der dadurch eingeschränkten Belastbarkeit und Beweglichkeit der Wirbelsäule bewertet das Gericht mit einem Invaliditätsgrad von 30 %. Grundlage der Bemessung ist hierbei nicht die Gliedertaxe gemäß Ziffer 2.1.2.2.1 der Versicherungsbedingungen, da es nicht um die Funktionsunfähigkeit oder Funktionsbeeinträchtigung einzelner dort genannter Körperteile geht; maßgeblich ist vielmehr gemäß Ziffer 2.1.2.2.2, inwieweit die normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Diesen Maßstab haben auch die Sachverständigen zugrundegelegt. Insbesondere der Sachverständige Professor W. hat überzeugend ausgeführt, dass Beschwerden und Schmerzen in (nur) einem Abschnitt der Wirbelsäule in der einschlägigen Fachliteratur mit maximal 30 % Invalidität bewertet werden. Hiernach haben die Sachverständigen dem Kläger den maximal erzielbaren Invaliditätsgrad zugemessen. Dem schließt sich das Gericht in eigener Würdigung an, da der Kläger nach den sachverständigen Feststellungen zwar nicht unter einem maximal hohen, aber doch unter einem sehr hohen und ständigen Schmerz leidet und seine Mobilität stark eingeschränkt ist. Der Sachverständige Professor W. führt weiter aus, dass höhere Invaliditätsgrade nach der Fachliteratur nur genommen werden, wenn ein zweiter Abschnitt der Wirbelsäule betroffen ist, also etwa neben dem beim Kläger geschädigten Lumbalbereich der Bereich der Brustwirbelsäule, und dass Invaliditätsgrade von bis zu 70 % danach nur dann vorliegen, wenn nahezu Bewegungsunfähigkeit in diesen Bereichen vorliegt. In diesem Maß ist der Kläger nicht beeinträchtigt. Nach der Progressionsstaffel, die dem Versicherungsvertrag des Klägers zugrundeliegt, hat er im Fall 30 %-iger Invalidität Anspruch auf 50 % der Invaliditätsgrundsumme von 176.500,00 €. Das ist ein Betrag von 88.250,00 €. Hinzu kommt ein Treuebonus in Höhe von 10 % dieser Summe, also 8.825,00 €. Die Gesamtentschädigung des Klägers beläuft sich danach auf 97.075,00 €, abzüglich der bereits geleisteten 29.122,50 € ergibt sich der ausgeurteilte Betrag. 2. Ein Anspruch auf die geltend gemachte Unfallrente besteht nicht. Für die wäre ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % erforderlich. 3. Der Zinsanspruch ist berechtigt gemäß Ziffer 9.4 der Versicherungsbedingungen. 4. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht, da der Kläger zum Grund des Anspruchs, insbesondere zu einem Verzug, nichts dargelegt hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 1.428.312,00 €.