Beschluss
2 StVK 60/06
Landgericht Landau in der Pfalz, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGLANPF:2006:0510.2STVK60.06.0A
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Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird angewiesen, dem Antragsteller eine Ablichtung der aktuellen Fassung des Eingliederungs- und Behandlungsplans auszuhändigen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt. 3. Der Geschäftswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller befindet sich gemäß § 63 StGB im Maßregelvollzug in der Klinik für Forensische Psychiatrie im Klinikum für Psychiatrie und Neurologie in K. 2 Mit Schreiben seines Verteidigers vom 24.02.2006 begehrt er die Aushändigung eines Exemplars des Behandlungsplanes. Dabei beruft er sich auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und verweist auf die in diesem Zusammenhang ergangene aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.01.2006 - 2 EvR 443/02. 3 Die Klinik lehnt eine Aushändigung einer Fotokopie des Behandlungsplanes an den Antragsteller bzw. seinen Verteidiger ab. In ihrer Stellungnahme beruft sie sich darauf, dass der aktualisierte Behandlungs- und Eingliederungsplan am 27.01.2006 mit dem Antragsteller besprochen worden sei. Seiner danach vorgetragenen Bitte, ihm eine Kopie des Plans auszuhändigen, sei allerdings nicht entsprochen worden. Auch dem Verteidiger gegenüber sei mit Schreiben vom 21.02.2006 mitgeteilt worden, dass der Behandlungs- und Eingliederungsplan nach § 4 Abs. 3 u. 4 des Maßregelvollzugsgesetzes für Rheinland-Pfalz (MRVG Rhld-Pf.) lediglich mit dem Patienten erörtert, nicht jedoch an ihn oder Dritte ausgehändigt werde. Es bestehe jedoch Bereitschaft, den Verteidiger an der Erörterung des Behandlungs- und Eingliederungsplans teilnehmen zu lassen und dementsprechend einen Termin zu vereinbaren. 4 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 109, 138 StVollzG zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG erhoben. 5 In der Sache ist das Begehren des Antragstellers begründet. Die Rechtmäßigkeit seines Antrags ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und personale Würde des Antragstellers im Maßregelvollzug. 6 Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Frage, ob der Betroffene Anspruch auf Aushändigung des Vollzugs- bzw. Behandlungs- und Eingliederungsplans hat, ist weder landes- noch bundesrechtlich erfolgt. Soweit ersichtlich, ist die Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Frage nicht einheitlich (ablehnend: OLG Karlsruhe ZfStrVO 1980, 184; OLG Hamm NStZ 1985, 47; bejahend: OLG Celle NStZ 1982, 136; offengelassen zuletzt von Bundesverfassungsgericht (zum Vollzugsplan) in der Entscheidung vom 21.01.2003 - 2 BvR 406/02, abgedruckt in NStZ 2003, 620 f.). 7 Bei dem Behandlungs- und Eingliederungsplan handelt es sich um das Kernstück des behandlungsorientierten Maßregelvollzugs, dem der Betroffene von Verfassungs wegen nicht als passives Objekt unterworfen sein, sondern an dem er sich aktiv beteiligen können soll. Hierzu ist es nach Auffassung der Kammer erforderlich, dass der Betroffene Zugang zur schriftlichen Fassung des Behandlungs- und Eingliederungsplans erhält. Anderenfalls ist er nicht ausreichend in der Lage, die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft zu überprüfen und seine Rechte wahrzunehmen. Das Beharren auf einer ausschließlich mündlichen Auskunfterteilung würde dem zentralen Anliegen des Behandlungs- und Eingliederungsplans zuwiderlaufen, dem Betroffenen - im Rahmen des Möglichen - eine Grundlage für eigenes zukunftsorientiertes Verhalten zu vermitteln, ihn zur Mitarbeit zu motivieren und seine Verantwortlichkeit zu fördern. 8 Entsprechend der Bedeutung des Behandlungs- und Eingliederungsplans enthält die landesrechtliche Regelung in § 4 Abs. 3 und Abs. 4 MRVG Rhld-Pf. Vorschriften über die Erstellung, Erörterung und Fortschreibung des Behandlungs- und Eingliederungsplans. Ausdrücklich regelt § 4 Abs. 4 MRVG Rhld-Pf. die Erörterung des Behandlungs- und Eingliederungsplans mit dem Betroffenen und/oder dessen gesetzlichem Vertreter. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass eine ausschließlich mündliche Unterrichtung über den Inhalt des Behandlungs- und Eingliederungsplans in jedem Fall in Betracht kommt. Vielmehr folgt aus dem grundgesetzlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Einzelnen, dass er über die Vollzugsplanung so unterrichtet wird, dass ihm eine Mitwirkung an seiner Behandlung möglich ist und er seine die Vollzugsplanung betreffenden Rechte ohne Einschränkung wahrnehmen kann (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Hierzu bedarf es des Zugangs zum Inhalt der Planung in Textform. Die mündliche Erörterung des Behandlungs- und Eingliederungsplans erscheint zum Verständnis der Planung sowie zur Vermeidung von Missverständnissen und unsachgerechten Enttäuschungsreaktionen auf Seiten des Betroffenen erforderlich und sinnvoll. Ein darüberhinausgehender Regelungscharakter ist der Vorschrift jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere vermag sie eine Beschränkung auf die Form der mündlichen Informationsübermittlung nicht zu rechtfertigen. 9 Aus dem Zweck des Behandlungs- und Eingliederungsplans, als Programm oder Konzept für die Behandlung des Betroffenen und die Gestaltung seiner Lebensverhältnisse während des Vollzugs zu dienen, folgt der Grundsatz, dass Einzelanordnungen, die Angelegenheiten des Betroffenen regeln, mit den im Behandlungs- und Eingliederungsplan vorgesehenen Maßnahmen in Einklang stehen müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - was nicht die Regel, aber möglich ist - der Behandlungs- und Eingliederungsplan bereits Anordnungen (beispielsweise zur Vollzugslockerungsplanung) enthält, die alle an eine "Maßnahme im Strafvollzug" im Sinne des § 109 Abs. 1, Abs. 2 Strafvollzugsgesetz zu stellenden Anforderungen erfüllt. Auch hier gebietet es das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Prinzip der Waffengleichheit, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, anhand des schriftlichen Textes vom Inhalt des Behandlungs- und Eingliederungsplans Kenntnis zu nehmen und damit verlässlich prüfen zu können, ob seine die Vollzugsplanung betreffenden Rechte gewahrt sind. In diesem Zusammenhang wird das in § 185 Strafvollzugsgesetz in Verbindung mit § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) normierte Recht auf Akteneinsicht den rechtlichen Interessen des Betroffenen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn er wie hier eine Aushändigung des Behandlungs- und Eingliederungsplans begehrt. 10 Anders als bei der Frage der Einsichtnahme in die Krankenunterlagen (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 09.01.2006 - 2 BvR 443/02 - zitiert nach JURIS), sind im Falle der Einsichtnahme in den Behandlungs- und Eingliederungsplan bzw. der Aushändigung desselben, subjektive Rechte von Beschäftigten des Antragsgegners nicht betroffen, weshalb es einer Abwägung widerstreitender geschützter Interessen bei der hier zu entscheidenden Frage nicht bedarf; der Behandlungsplan betrifft ausschließlich den Betroffenen hinsichtlich der Frage seiner Vollzugsplanung, sodass ein irgendwie geartetes Geheimhaltungsinteresse nicht erkennbar ist. In diesem Zusammenhang darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass im Falle der Aushändigung des Behandlungs- und Eingliederungsplans, dem Betroffenen eine Einsichtnahme in die Krankenunterlagen nur in Ausnahmefällen, unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig sein dürfte. 11 Anhaltspunkte dafür, dass der dem Antragsgegner mit der Aushändigung einer Ablichtung des Behandlungs- und Eingliederungsplans entstehende Verwaltungsaufwand unvertretbar hoch wäre oder es sich bei dem vorliegenden Begehren des Antragstellers um ein querulatorisches Ansinnen handelte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem an den Verteidiger gerichteten Schreiben vom 21.02.2006 die Bereitschaft des Antragsgegners zu entnehmen, dem Verteidiger über eine Anforderung der Strafvollstreckungskammer ein Exemplar des Behandlungsplanes zukommen zu lassen. Weshalb dabei der Umweg über das Gericht notwendig sein soll, ist nicht nachvollziehbar und in der Sache nicht begründet. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 138 Abs. 2, 121 StVollzG. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus §§ 60, 52 Abs.1 GKG.