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Urteil

2 O 151/04

Landgericht Landau in der Pfalz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGLANPF:2007:0927.2O151.04.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche auf restlichen Werklohn. der über einen seitens der Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 170.650 Euro hinausgeht, geltend. Mit Datum vom 17.02.2003 unterzeichneten die Parteien einen Vertrag hinsichtlich der Renovierung und Sanierung eines Anwesens der Beklagten im T. Ring 32 in ... B.. Diesem Vertragsschluss ging eine Vermittlung des gemeinsamen Bekannten, dem Zeugen Dr. M. Sch. voraus. Kurz zuvor hatten die Beklagten das Haus und das Grundstück erworben, nachdem vor dem Kauf der Geschäftsführer der Beklagten das Anwesen zusammen mit den Beklagten besichtigt hatte. Nach einer weiteren gemeinsamen Besichtigung des Objektes legte die Klägerin zunächst am 06.02.2003 ein Angebot in Höhe von 190.500,00 Euro vor, das alle von der Beklagten gewünschten Maßnahmen abdecken sollte. Der Betrag in Höhe von 190.500,00 Euro war in diesem Angebot als "Festpreis" bezeichnet. Als die Beklagten das Angebot als zu hoch zurückwiesen, bemühten sich die Parteien zusammen um eine Senkung der Kosten. So kam es zu der Unterzeichnung des als Auftragsbestätigung bezeichneten Schriftstückes vom 17.02.2003. Aus dem ursprünglichen Leistungskatalog des ebenfalls als Auftragsbestätigung aber nicht unterzeichneten Schriftstückes vom 06.02.2003 wurden mehrere Positionen gestrichen. Das nunmehr unterzeichnete Dokument bestand im Wesentlichen aus einem Bau- und Kostenplan, der verschiedene Positionen pauschal nannte. Er war in vier Hauptpositionen untergliedert. Lediglich diese vier Hauptpositionen wurden betragsmäßig beziffert wie folgt: 2 a) Abriss (20.650,00 Euro) b) Ausbau (21.804,00 Euro) c) Technischer Ausbau (26.800,00 Euro) d) Sonstiges (31.396,00 Euro) 3 Das Schriftstück endete mit dem als "Gesamtsumme vorläufiger Festpreis" bezeichneten Betrag in Höhe von 170.650,00 Euro inkl. 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 23.537,93 Euro. 4 Die Arbeiten wurden bis in den Herbst 2003 durchgeführt. 5 In den nicht mit Fliesen ausgekleideten Räumen wurde Mosaikparkett in Ahorn verlegt. Diese Arbeit war im Bau- und Kostenplan in Position 24 des Teilabschnitts Ausbau vorgesehen und folgendermaßen beschrieben: 6 "Bodenbelag nach Mustervorlage in den nicht verfliesten Räumen liefern und auf Estrich verklebt verlegen, Estrich zur Verlegung vorbereiten. Sockelleisten Holzart liefern und einbauen. Lohn und Material 8.400,00 Euro." 7 Für die Durchführung der Verlegung berechnete die damit betraute Firma R. und Sch. der Klägerin in vier Rechnungen mit den Daten vom 21.05., 11.06., 21.07 und 11.08. insgesamt 11.783,61 Euro. 8 In den Positionen 7. bis 9. des Schriftstücks vom 17.02.2003 war in den Positionen 7. bis 9. des Teilabschnitts technischer Ausbau der Einbau von WC’s, Bade- und Duschwannen und Waschbecken vorgesehen. Beigefügt war der Passus "Sanitärobjekte Standard". Eingebaut wurden Objekte der Marken "Dornbracht" und "Vivano". 9 Es waren ferner Fliesungsarbeiten von der Klägerin zu erbringen. Diese wurden von der Firma W. ausgeführt. Zum Zwecke der Bemusterung des Materials hatten sich die Parteien am 05.02.2003 in den Geschäftsräumen der Firma getroffen. Letztlich ausgesucht wurden Fliesen, die 60,00 Euro/qm kosteten. Für die Ausstattung bestimmter Bereiche des Hauses mit diesen Fliesen wurden mit Schreiben vom 30.07.2003 16.770,48 Euro berechnet. Die Firma W. führte des Weiteren Fliesungsarbeiten mit günstigerem Material im Keller durch, für die sie 2.500,00 Euro in Rechnung stellte. In einer Liste "BVH: 0308" mit Datum vom 22.01.2003 hatte der Geschäftsführer der Klägerin unter Ziff. 22 vermerkt: 10 "KG Waschküche - neue Bodenfliesen (Material maximal 15,00 Euro inkl. MwSt. + Sockel) EG-Küche - neue Bodenfliesen (Material max. 20,00 Euro inkl. MwSt. + Sockel)". 11 Ferner sollten dem Angebot vom 17.02.2003 zufolge gemäß Teilabschnitt "Abriss" Pos. 14. die Dachflächen (Bitumenschindel) und die Fallrohre entfernt und entsorgt werden. Im Teilbereich Ausbau war in Pos. 3. bis 5. vorgesehen: 12 "Neueindeckung mit Betondachsteinen mit Unterkonstruktion, Befestigungsmittel, Giebelflächen erneuern mit Kunstschiefer." 13 "Klempner Regenfallrohre in Zink". 14 "Dachflächenfenster "Sparrenbreite" 4 Stück einbauen." 15 Letztlich wurden sowohl eine Wärmedämmung im Bereich des Flachdaches, als auch Gesimskanten in Zink eingebaut. Für die Dachdeckerarbeiten stellte die Firma B. mit Schreiben vom 12.12.2003 der Klägerin insgesamt 42.532,38 Euro in Rechnung. 16 Im Haus wurden 512,53 qm der Wandfläche mit Raufasertapete, 246,12 qm mit Glasfasertapete tapeziert. Die für die Malerarbeiten beauftragte Firma Scha. stellte mit insgesamt 5 Rechnungen der Klägerin hierfür einen Betrag in Höhe von 20.109,54 Euro in Rechnung. Ein für die Klägerin erstelltes Angebot vom 04.02.2003 sah hingegen einen Gesamtpreis von 14.023,48 Euro vor, wobei eine Tapezierung in Latex- bzw. Lasurtechnik für 125,15 qm und in Rauhfasertechnik für 766,89 qm vorgesehen war. Im Zuge der Renovierungsarbeiten wurden ebenfalls die Kellerräume gestrichen. Auf diese Maßnahme entfiel ein Anteil der Rechnung in Höhe von 1.924,74 Euro. 17 Es erfolgten auf dem Anwesen ebenfalls Gestaltungsarbeiten, die von der Firma O., Ing.-Büro für Garten- und Freiraumplanung, geplant und von der Firma M. Pflanzenhof durchgeführt wurden. Des Weiteren wurde im Rahmen der Elektroarbeiten eine Gegensprechanlage installiert. 18 Nach Abschluss der Arbeiten zu Beginn des Herbstes 2003 verlangte die Klägerin mit ihrer Schlussrechnung vom 07.12.2003 einen Betrag in Höhe von 197.862,56 Euro. Daraufhin widersprachen die Beklagten der Rechnung und zeigten eine Reihe von Mängeln an, verbunden mit der Aufforderung, diese zu beseitigen. 19 Die Klägerin trägt vor: 20 Die Beklagten seien wiederholt an sie herangetreten und hätten Leistungen gewünscht, die nicht in dem dem Festpreis zugrundeliegenden Leistungskatalog enthalten gewesen wären. Sie hätten einerseits Kosten sparen wollen, seien aber andererseits nicht bereit gewesen, auf die höherwertige Ausstattung zu verzichten. Die Kosten in Bezug auf das zu verlegende Parkett seien um 3.383,61 Euro gegenüber der ursprünglichen Kalkulation gestiegen, da die Beklagte die Verwendung von Fertigparkett abgelehnt und auf einer teureren Ausführung bestanden hätten, obwohl sie vor ihrer Entscheidung auf die entstehenden Mehrkosten hingewiesen worden wären. 21 Im Hinblick auf die zu installierenden Sanitär- und Heizungsanlagen seien in der Bemusterung Standardobjekte einer mittleren Preiskategorie ausgesucht worden. Später hätten die Beklagten aber den Einbau von hochpreisigen Elementen der Marke "Dornbracht", "Vivano" und "Kermi" verlangt, wie er noch im Angebot vom 06.02.2003 vorgesehen sei. Dieses Angebot sei durch eine andere als die schließlich beauftragte Firma S. abgegeben und aus den genannten Kostengründen verworfen worden. Es seien durch den Einbau der teureren Objekte letztlich Mehrkosten in Höhe von 7.540,35 Euro entstanden. 22 Ähnlich verhalte es sich mit den verlegten Fliesen. Am 18.02.2003 hätten sich die Beklagten im Geschäft der Firma W. Fliesen ausgesucht, die das Mehrfache der für das Material kalkulierten Summe gekostet hätten. Bei dieser Gelegenheit seien Fliesungsarbeiten für die Kellerräume in Auftrag gegeben worden, die in der Planung nicht vorgesehen gewesen seien. 23 Auch seien während der Arbeiten verdeckte Unzulänglichkeiten des Hauses zu Tage getreten. Als sich die unter den Bitumenschindeln befindlichen Spanplatten als von Schimmel befallen herausgestellt hätten, seien die Parteien im Anwesen des Architekten H. und des Dachdeckers B. am 11.03.2003 übereingekommen, eine komplette Erneuerung des Dachstuhles vorzunehmen. Die dafür erforderliche Herstellung einer neuen Unterkonstruktion sei in dem Leistungspaket vom 17.02.2003 nicht enthalten gewesen. Die Beklagten hätten ferner auch nach der Feststellung des Fehlens einer Wärmeisolierung im Flachdachbereich ausdrücklich den Einbau einer solchen verlangt. Alleine durch diese beiden zusätzlichen Maßnahmen hätten sich die Gesamtkosten auf einen Betrag von 190.000,00 Euro erhöht. Darüber hinaus hätten die Beklagten im Laufe der Bauarbeiten den Einbau zweier weiterer Fenster und wieder eine Ausführung der Gesimskanten in Zinkblech gewünscht, die im Angebot vom 06.02.2003 vorgesehen, im Angebot vom 17.02.2003 jedoch aus Kostengründen nicht mehr enthalten gewesen sei. Die Mehrkosten hätten sich auf insgesamt 12.057,51 Euro belaufen. 24 Bezüglich der Tapezierarbeiten habe man sich im Angebot vom 17.02.2003 darauf verständigt, kostengünstige Raufasertapeten zu verwenden. Letztlich sei aber ebenfalls qualitativ hochwertigere und daher teurere Glasfasertapete verarbeitet worden. Auch sei es im Rahmen dieses Angebots nicht vorgesehen gewesen, die Wände im Keller des Hauses streichen zu lassen. Dies sei alles auf Wunsch der Beklagten geschehen. Der Mehrkostenbetrag belaufe sich auf 5.609,54 Euro. 25 Im Bereich der zu erbringenden Elektroarbeiten hätten die Beklagten entgegen der Festlegung im Angebot vom 17.02.2003 die Installation einer Gegensprechanlage nachträglich gewünscht. Die Kosten hierfür hätten 278,95 Euro betragen. Auch seien insgesamt 119 Schalter und Steckdosen der Marke Berker und 4 Jalousieschaltungen zu einem Preis von insgesamt 952,00 Euro eingebaut worden, obwohl das Angebot vom 17.02.2003 nur eine mit dem Abriss und Neubau bestimmter Hausteile verbundene Erneuerung der Stromkreise vorgesehen habe. 26 Ferner hätten ebenfalls im Garten Umgestaltungen und die Errichtung eines Zaunes erfolgen sollen. Die Beklagten hätten diese Arbeiten auch bestellt und sie seien dann auch von der Klägerin geplant worden. Solche Positionen habe das Leistungspaket nicht enthalten. 27 Die Beklagten hätten letztlich die entsprechenden Informationen erhalten, wie sich der Festpreis zusammensetze. Schließlich habe, wie unstreitig feststehe, das Schreiben vom 17.02.2003 Festkostenblöcke mit den Titeln "Abriss", "Ausbau", "Technik" und "Sonstiges" enthalten. Auch hätten sie die konkrete und detaillierte Aufstellung der verschiedenen Arbeitsmaßnahmen vom 22.01.2003 (BVH: 0308), aufgrund derer schließlich die Bemusterung vorgenommen worden sei, erhalten. Am 17.02.2003 sei die Bemusterung jedoch noch nicht vollständig durchgeführt gewesen, was daran zu erkennen sei, dass die Beklagten nachträglich von der Kalkulation abweichende Gegenstände in Auftrag gegeben hätten. 28 Weiter trägt die Klägerin vor, dass bei den Arbeiten auch Minderkosten bezüglich der Teilgewerke Abrissarbeiten, Rohbauarbeiten, Putz-/Stuckarbeiten, Schreiner-, Glaser- und Schlosserarbeiten entstanden und die auf einen Betrag von 9.799,29 Euro zu beziffern seien. Die Klägerin ist der Ansicht, dass, wenn man vorliegend von einem Festpreis ausgehe, diese Minderkosten den Beklagten nicht zugute kommen dürften. 29 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 27.212,56 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2004 an sie zu verurteilen. 30 Die Klägerin beantragt nunmehr, 31 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 54.755,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.212,56 Euro seit dem 19.01.2004 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.543,29 Euro seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. 32 Die Beklagten beantragen, 33 die Klage abzuweisen. 34 Sie tragen vor: 35 Sie hätten der Klägerin zu keinem Zeitpunkt aufgetragen, andere als die in dem Angebot vom 17.02.2003 zugrundeliegenden Leistungen zu erbringen. Sie hätten zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin am 05.02.2003 eine verbindliche Bemusterung vorgenommen, von der danach nicht abgewichen worden sei. Das verlegte Mosaikparkett in Ahorn sei - neben den Fliesen - der von Anfang an gewählte und bei der Bemusterung am 05.02.2003 festgelegte Bodenbelag gewesen. Mehrkosten durch eine andere Verlegetechnik oder ein anderes Muster hätten somit nicht entstehen können. 36 Die Sanitärgegenstände seien durch Bemusterung vom 05.02. in den Geschäftsräumen der Firma U. festgelegt worden. Die ausgewählten Objekte seien in das Angebot vom 17.02.2003 eingegangen und schließlich auch eingebaut worden. Ein Angebot der Firma S. vom 07.02.2003 sei den Beklagten jedenfalls nicht bekannt. Es habe keine weiteren Gespräche über Veränderungen in Art und Umfang bezüglich der bemusterten Gegenstände gegeben. 37 Bei den eingebauten Fliesen handele es sich um Fliesen, die bei der Bemusterung vom 05.02.2003 ausgewählt worden seien. Eine abweichende Bemusterung am 18.02.2003 habe nie stattgefunden. Wenn aus der Angebotsliste vom 22.01.2003 (BVH 0308) etwas anderes hervorginge, sei dies irrelevant, da die verbindliche Auswahl der Fliesen am 05.02.2003 stattgefunden habe. 38 Der Klägerin sei die Tatsache, dass die Bitumenschindeln mit Schimmel befallen waren, schon lange vor Beginn der Bauarbeiten bekannt gewesen. Man habe dies bereits bei einer gemeinsamen Begehung des Hauses im November 2002 vor dem Erwerb durch die Beklagten festgestellt. Ein Gespräch am 11.03.2003, bei dem die Beklagte erst die Kompletterneuerung des Dachstuhls und die Verkleinerung der Gesimskanten mit Zinkblech verlangt hätten, habe es nicht gegeben. Die Leistungen, insbesondere die Entsorgung und Neuerrichtung der Unterkonstruktion, seien von vornherein Bestandteile der Vereinbarung vom 17.02.2003 gewesen. Dies gehe auch aus dem Dokument selbst hervor. Auch bezüglich der Arbeiten im Flachdachbereich sei es nicht zu einem Zusatzauftrag gekommen. Ein solcher wäre ohnehin überflüssig, da die ordnungsgemäße Sanierung dieses Teils den Einbau einer neuen Dämmung umfassen müsse. Dies sei keine unvorhersehbare, sondern eine den Regeln der Technik entsprechende Leistung. 39 Ferner sei dort, wo Raufasertapete angeboten worden war, auch überwiegend Raufasertapete verarbeitet worden. Abweichend von der Leistungsbeschreibung sei teilweise auf Ratschlag des die Arbeiten ausführenden Malermeisters Scha. Glasfasertapete verwand worden. Allerdings seien in diesem Zusammenhang auch insgesamt auf die in der Leistungsbeschreibung für bestimmte Stellen vorgesehene Latex- und Lasurtechnik verzichtet worden. Eine Vereinbarung über eine zusätzliche Vergütung sei schon deshalb nicht erfolgt, weil der Geschäftsführer der Klägerin ausdrücklich geäußert habe, durch den Materialaustausch würden keine Mehrkosten entstehen. Infolge des Wegfalls der Latex- und Lasurtechnik seien die Kosten für die Glasfasertapete ohne weiteres im Gesamtpaket enthalten und auch der ursprünglich im Vertrag vom 17.02.2003 nicht vorgesehene Anstrich der Kellerräume sei dadurch finanzierbar geworden. 40 Ferner seien auch in Hinsicht auf die vorzunehmenden Elektroarbeiten keine Zusatzvereinbarungen getroffen worden. Wenn die Firma Schö. 119 Schalter- und Steckdoseneinheiten geliefert habe, so handele es sich hierbei in Pos. 16 des technischen Ausbaus vorgesehenen Erneuerungsarbeiten. Eine nachträgliche Orderung von elektrischen Jalousiemotoren habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. 41 Auch bezüglich der Gartenarbeiten sei keine Vereinbarung mit der Klägerin erfolgt, auch wenn die Arbeiten vorgenommen worden seien, die sich nicht in der Auftragsbestätigung vom 17.02.2003 finden. 42 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Scha., R., H., S., B., W., M. und Dr. Sch. gemäß Beweisbeschluss vom 03.02.2005 (Bl. 91 f. d. A.) vom 26.09.2006 (Bl. 284 f. d. A.), Beweisbeschluss vom 26.09.2006 (Bl. 278 d. A.), vom 16.11.2006 (Bl. 284 f. d. A.) sowie gemäß Beweisbeschluss vom 05.09.2007 (Bl. 441 d. A.). Außerdem hat das Gericht aufgrund des Beweisbeschlusses vom 03.05.2005 ein Sachverständigengutachten zur Frage der Mangelhaftigkeit der erbrachten Werkleistungen eingeholt. 43 Nach einem Richterwechsel hat das Gericht mit Hinweisbeschluss vom 16.11.2006 (Bl. 284 f. d. A.) in rechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass es davon ausgeht, dass zwischen den Parteien ein Festpreis in Höhe von 170.650,00 Euro vereinbart worden sei und darin möglicherweise auch ein Pauschalpreisvertrag gesehen werden könne. Dieser Hinweis wurde im Hinweisbeschluss vom 25.01.2007 (Bl. 332 f. d. A.) wiederholt und der Klägerin nochmals aufgegeben, substantiiert darzutun, woraus sich Mehrungen des vereinbarten Festpreises ergeben. Entscheidungsgründe 44 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 45 Der Klägerin steht ein Anspruch auf restlichen Werklohn gemäß § 631 BGB aus den zwischen den Parteien am 17.02.2003 zustande gekommenen Werkvertrag nicht zu. 46 Die Kläger haben mit Unterzeichnung des Schriftstückes vom 17.02.2006 einen Pauschalpreis über 170.650,00 Euro vereinbart, bei dem die gesamte Bauleistung mit einer pauschalen Geldleistung vergütet werden sollte. Alle dort aufgeführten - relativ pauschal bezeichneten - Einzelleistungen sollten abgegolten sein, die zur Herstellung der vereinbarten Leistung gehören und für diese erforderlich waren. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut "vorläufiger Festpreis". Ein Pauschalpreisvertrag ist anzunehmen, wenn die Parteien für die zu erbringenden und im Vertrag im einzelnen beschriebenen Leistungen eine pauschale Vergütung vereinbart haben. Änderungen, die sich im Rahmen dieser vereinbarten Leistungen während der Ausführungen ergeben, beeinflussen die Vergütung grundsätzlich nicht (Palandt/Sprau, 66. Aufl., § 632 Rdnr. 7). Vorliegend enthält das Schriftstück vom 17.02.2003 einen Bau- und Kostenplan, der eine funktionale Leistungsbeschreibung darstellt. Die Leistung wird nicht nach den für den vertraglichen Erfolg erforderlichen Arbeitsschritten und Materialien im Rahmen eines detaillierten Leistungsverzeichnisses beschrieben, sondern sehr allgemein nach der vertraglich erwarteten bzw. geschuldeten Funktion, d. h. nach dem erwarteten Erfolg. Deshalb ist vorliegend von einem Pauschalpreisvertrag im eigentlichen Sinne auszugehen. Preis und Leistung werden in dem Kostenplan derart pauschaliert, dass Mehr- oder Minderleistungen, aber auch Erschwernisse, grundsätzlich nicht auszugleichen sind, soweit sie sich im Rahmen des vertraglichen Leistungsumfangs und Leistungsziel halten, weil die Vertragsparteien das Leistungsziel in den Vordergrund ihrer vertraglichen Abmachung gestellt haben und den Leistungsumfang bewusst pauschaliert haben (vgl. hierzu auch Werner/Pastor, der Bauprozeß, 11. Aufl., Rdnr. 1192). 47 Die Klägerin ist hier bewusst das Risiko der Unüberschaubarkeit von Einzelleistungen eingegangen. Sie hat das vertragliche Risiko übernommen, alle für das vertraglich vereinbarte Leistungsziel erforderlichen Leistungen zu erbringen. Je pauschaler und unvollständiger die Leistungsbeschreibung ist, umso größer ist der Spielraum für die Bauausführung, umso größer ist aber auch das Risiko für den Unternehmer, das er Zusatz- und/oder Minderleistungen, die er bei seiner Pauschale nicht berücksichtig hat, auch nicht vergütet erhält. Auf der anderen Seite ist der Bauherr von Nachträgen sicherer, muss aber unter Umständen auch Einbußen in der Ausführung hinnehmen. 48 Vorliegend sprechen neben dem eindeutigen Wortlaut auch die Umstände für die Vereinbarung eines Pauschalpreises. Der Zeuge Dr. Sch. hat im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass die Beklagten mit dem ursprünglichen Angebot vom 06.02.2003 in Höhe von 190.500 Euro unter keinen Umständen einverstanden gewesen wären und sich beide Parteien mehr oder weniger aufgelöst bei ihm gemeldet hätten. Er hat auch angegeben, dass das Projekt bei diesem Preis zu scheitern drohte. Deshalb habe man sich nochmals zusammengesetzt, Positionen gestrichen und rund 170.000,00 Euro vereinbart. Diese Vereinbarung macht unter diesen Umständen nur dann Sinn, wenn eine Weiterung damit ausgeschlossen werden sollte. Daran ändert das Adjektiv "vorläufig" nichts. Dieses Adjektiv kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass sich der Preis dann ändern sollte, wenn zu den im Angebot aufgeführten Positionen vollständig neue hinzuträten. Das Adjektiv bringt damit, wie die Beklagten zu Recht meinen, eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck. 49 Vorliegend ist schon fraglich, ob die Klägerin überhaupt eine solche Auftragserweiterung substantiiert dargetan hat. Sie hat dies lediglich pauschal behauptet, in dem sie vorgetragen hat, die Beklagten hätten die Klägerin mit Weiterungen beauftragt und die Klägerin hätte die Beklagten auf höhere Kosten hingewiesen. Das Gericht hat in diesem Fall an die Substantiierungspflicht der Klägerin keine hohen Anforderungen gestellt und die angebotenen Zeugen zu dieser Frage vernommen. Kein Zeuge konnte aber bestätigen, dass die Beklagten irgendwelche Aufträge erteilt hätten, weder gegenüber den Handwerkern noch gegenüber der Klägerin. Hierzu konnten allenfalls Vermutungen angestellt werden. Der Zeuge B. sprach zwar davon, dass bei der Begehung am 11.03.03 über Mehrkosten wegen der Erneuerung des Daches gesprochen worden sei, die er auch beziffert habe. Er konnte aber keine Angaben dazu machen, ob der Architekt H. oder der Beklagte nach den Mehrkosten gefragt habe. Der Zeuge konnte auch keine konkrete Beauftragung bestätigen. Das Gespräch kann auch die Konkretisierung der funktionalen Leistungsbeschreibung gesehen werden. Auch der Zeuge H. konnte, wenn er von einer Beauftragung durch den Beklagten zu 1) spricht hierzu keine konkreten Angaben machen. Er sprach hinsichtlich der Wärmedämmung davon, dass diese schon von Anfang an geschuldet gewesen sei und bezüglich des Flachdaches von einer Zusatzbeauftragung, ohne dieses näher zu bezeichnen. Dass der Beklagte zu 2) möglicherweise im Rahmen einer Baustellenbegehung geäußert hat, dass eine Wärmedämmung einzubringen ist, führt nicht zu der Annahme einer Zusatzbeauftragung. In einer solchen Äußerung kann auch die Konkretisierung der vorliegenden funktionalen Ausschreibung gesehen werden. Der Zeuge S. konnte ebenfalls keine sachdienlichen Angaben dazu machen, wie es zu einer Erweiterung des ursprünglichen Auftrages gekommen ist. Danach konnte der klägerische Vortrag einer Zusatzvereinbarung schon nicht bewiesen werden. 50 Ein weiterer Umstand spricht gegen eine solche Vereinbarung. Die Klägerin hat es trotz zweimaliger Hinweise und Auflagen unter Fristsetzung des Gerichts bis zum 07.12.2006 bzw. bis zum 22.02.2007 gemäß den Beschlüssen vom 16.11.2006 und 25.01.2007 unterlassen, die näheren Umstände der behaupteten nachträglichen Beauftragung zu präzisieren. Sie hat sich darauf beschränkt, darzulegen, dass der Klägerin selbst von den beauftragten Handwerkern Rechnungen ausgestellt worden seien, die erheblich von der dem Angebot vom 17.02.2003 zugrundeliegenden Kalkulation abweichen würden. Diese Kalkulation oblag jedoch der Klägerin und war für die Beklagte weitestgehend intransparent. Dass die Beklagten sich wirksam verpflichtet haben, die entstandenen Mehrkosten zu tragen, vermag das Gericht dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. Wenn die Klägerin es zugelassen hat, dass die Beklagten bereits bei der Bemusterung Gegenstände auswählten, die den für das Angebot über 170.650,00 Euro gesetzten Rahmen sprengten, ohne eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren, so ist sie verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sie den Einbau höherwertiger Materialien zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen haben sollte. 51 Im Einzelnen gilt folgendes: 52 Bezüglich des verlegten Parketts besteht kein Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.383,61 Euro. Es ist nicht ersichtlich, dass es nach der ursprünglichen Bemusterung durch die Parteien, die der Vereinbarung vom 17.02.2003 zugrunde lag, zu einer Änderung des Leistungsumfangs gekommen ist. Der bloße Hinweis an die Beklagten, dass der von ihnen gewählte Bodenbelag hohe Kosten verursachen werde, genügt nicht, um eine dahingehende vertragliche Übereinkunft anzunehmen. Außerdem hat der Zeuge R. bekundet, dass es nach seiner Erinnerung immer nur um die Verlegung des tatsächlich verlegten Mosaikparketts gegangen sei. Es sei anfänglich einmal über die Möglichkeit der Verlegung von Fertigparkett gesprochen worden. Eine Auftragsänderung habe es aber nie gegeben. 53 Bezüglich der Sanitär- und Heizungsgegenstände bleibt im einzelnen unklar, wie es zu der Installation der zweifellos den Standard deutlich übersteigenden Objekte kommen konnte, doch vermag es die Klägerin nicht, dies auf eine Zusatzvereinbarung zurückführen zu können. Dem Gericht bietet sich auch nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen S. eine Sachlage, bei der davon auszugehen ist, dass die Klägerin es versäumt hat, die Wünsche der Beklagten vor der Erstellung des Angebots mit den tatsächlich entstehenden Kosten abzugleichen. Diese Fehler in der Kalkulation können aber nicht zu Lasten der Beklagten gehen. 54 Auch hinsichtlich der Fliesen ist der klägerische Vortrag lückenhaft. Der Umstand, dass sich die Parteien bei der Bemusterung in den Geschäftsräumen der Firma W. Exemplare zu einem Preis von 60,00 Euro/qm statt der in der Kalkulation der Klägerin vorgesehenen Exemplare zu einem Preis von 20,00 Euro/qm ausgesucht haben, reicht nicht aus, um eine zusätzliche Vergütung anzunehmen, die neben dem vereinbarten Festpreis erfolgen sollte. Daran ändert auch die Behauptung, dass sowohl der Geschäftsführer der Klägerin als auch der anwesende Mitarbeiter der Firma W. auf die höheren Kosten hingewiesen hätten, nichts. Der Zeuge W. konnte eine Einigung der Parteien über die Mehrkosten auch nicht bestätigten. Unabhängig davon trägt die Klägerin auch nicht ansatzweise vor, dass sie die Mehrkosten exakt beziffert hätte und dass die Beklagten daraufhin einer Übernahme dieser Mehrkosten zugestimmt hätten. Die Vorlage der Schlussrechnung der Firma W. kann die Darlegung der konkreten Vertragsverhandlungen nicht ersetzen. Dasselbe gilt auch für die im Keller durchgeführten Fliesenarbeiten. 55 Bezüglich der über die Kalkulation hinausgehenden Kosten für die Renovierung und Sanierung des Daches schildert die Klägerin ausführlich die Besichtigung der Baustelle durch die Parteien, den zuständigen Architekten H. und den die Arbeiten ausführenden Dachdecker und das Gespräch, in dem alle an der Herstellung des Werkes beteiligten auf die mit den angeblich zusätzlichen Leistungen verbundenen Mehrkosten hingewiesen hätten. Wiederum wird nicht vorgetragen, dass der Beklagte daraufhin die Klägerin gegen die Nennung eines konkreten Preises mit der Durchführung der vermeintlich über die im Pauschalpreisvertrag vorgesehenen Leistungen hinausgehenden Arbeiten beauftragt hätten. Es wird lediglich pauschal behauptet, dass sich die Beklagten dazu entschlossen hätten, die nicht in der klägerischen Kalkulation vorkommenden Posten (Herausreißen der vom Schimmel befallenen Spanplatten, Errichtung einer Unterkonstruktion, Verkleidung von Gesimskanten und Giebeln mit Zinkblech, Wärmeisolierung im Flachdachbereich) vornehmen zu lassen. Aus Pos. 12 des Bau- und Kostenplanes vom 17.02.2003 ergibt sich davon unabhängig bereits, dass die Entfernung der alten Wärmedämmung mit umfasst gewesen wäre. Dies hat auch der Zeuge H. so gesehen. Die Beklagten nehmen hier ferner zu Recht an, dass einzig der Einbau einer neuen Dämmung den Regeln der Technik entspricht und dass daher eine darauf abzielende Zusatzvereinbarung überflüssig gewesen ist. Die Spanplatten waren danach ebenfalls zu ersetzen, weil die Errichtung einer Unterkonstruktion für das Dach ebenso vom ursprünglichen Leistungskatalog umfasst war. 56 Auch in Bezug auf die Maler- und Tapezierarbeiten ist der Klägerin kein Anspruch auf die behaupteten Mehrkosten zuzuerkennen. Die Klägerin hat es zur Überzeugung des Gerichts auch hier versäumt, eine Vergütungserhöhung zu vereinbaren. Der Zeuge Scha. konnte dies auch nicht bestätigen. Gleiches gilt hinsichtlich der Elektroarbeiten und der Gartenarbeiten. Die Klägerin kann sich nicht auf eine interne Kalkulation berufen, die durch die verschiedenen angeblichen Zusatzbeauftragungen hinfällig geworden ist. Auch die Heranziehung des Bau- und Kostenplanes vom 06.02.2003 oder die Liste vom 22.01.2003 (BVH 0308) stützt den klägerischen Vortrag diesbezüglich nicht. Diese Schriftstücke waren für die Beklagten ohne Bedeutung. Ihnen wurde mit dem Bau- und Kostenplan vom 17.02.2003 ein verbindlicher Leistungskatalog in Form einer funktionalen Leistungsbeschreibung vorgelegt. Wie die für die verschiedenen Kostenblöcke veranschlagten Preise sich im Einzelnen zusammensetzten, war für die Beklagten nicht ersichtlich und mußte es auch aufgrund der Pauschalpreisabrede nicht sein. 57 Daraus folgt, dass die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB hat. Dies deshalb nicht, weil sie mit rechtlichem Grund auf der Grundlage des oben genannten Werkvertrages vom 17.02.2003 ihre Leistungen erbracht hat. Insoweit die Beauftragung der Planung und Ausführung von Gartenarbeiten werkvertraglich nicht geschuldet waren, hat die Klägerin auch diesbezüglich einen Vertragsschluss nicht substantiiert dargelegt bzw. nicht unter Beweis gestellt. Die Klägerin muss sich aber § 814 BGB entgegenhalten lassen. Sie wußte, dass sie zu dieser Leistung rechtlich nicht verpflichtet war. Der Rückschluss auf eine positive Kenntnis ist zwingend, weil der Klägerin bekannt war, dass eine dahingehende vertragliche Verpflichtung nicht bestand, wenn keine Zusatzvereinbarung getroffen worden ist. Die Gartenarbeiten waren weder in dem Angebot vom 06.02.03 noch in dem vom 17.02.03 als Position enthalten. Die funktionale Leistungsbeschreibung war auch so übersichtlich, dass ein etwaiger Irrtum seitens der Klägerin hierüber ausgeschlossen werden kann. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.