Beschluss
3 T 22/10
Landgericht Landau in der Pfalz, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGLANPF:2010:0318.3T22.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Der Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass die Inhaftierung des Betroffenen auf Grund des aufgehobenen Beschlusses des Amtsgerichts Landau vom 15.02.2010 rechtswidrig war, wird als unzulässig verworfen. II. Die Auslagen des Betroffenen werden gem. § 430 FamFG dem Landkreis Südliche Weinstraße als Träger der zuständigen Ausländerbehörde auferlegt. Gründe 1. 1 Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 18.02.2010 beantragt hat, festzustellen, dass die Inhaftierung des Betroffenen rechtwidrig ist, ist dieser Antrag unzulässig. Ein solcher Antrag ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht statthaft. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf § 62 I FamFG berufen. Schon dem Wortlaut nach sieht diese Vorschrift eine Entscheidung des Beschwerdegerichts vor Abschluss der Beschwerdeinstanz in der Hauptsache vor. Hieran fehlt es vorliegend. Die Beschwerdeinstanz war durch den Beschluss der Kammer vom 16.02.2010, mit dem die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Landau vom 15.2.2010 aufgehoben worden ist, in der Hauptsache abgeschlossen Die Regelung des § 62 FamFG ermöglicht nur die Durch- bzw. Fortführung eines Beschwerdeverfahrens trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache im laufenden Beschwerdeverfahren, eröffnet aber nicht die Möglichkeit eines isolierten Feststellungsverfahrens außerhalb des Beschwerderechtszugs (vergl. zum Recht des FGG BayObLG FamRZ, 2004, 485). § 62 FamFG unterscheidet sich insoweit von den Verfahrensordnungen der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit, die eine isolierte Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Rechtsmäßigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsakt ermöglichen (Schulte-Bunert – Weinreich, FamFG, 1. Auflage, § 62 FamFG, Rdn 3). 2 Ein Rechtsschutzinteresse für den gestellten Antrag besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht. Zwar erfordert die unter Beachtung von Art 19 IV GG gebotene Auslegung der Verfahrensvorschriften, hier § 62 FamFG, dass dem Betroffenen in Abschiebehaftverfahren, in denen sich die jeweils angeordnete Abschiebungshaft durch Abschiebung, Entlassung aus der Haft oder Ablauf der Haftdauer erledigt, die Möglichkeit effektiven Rechtschutzes gewährt werden muss (BVerfG NJW 2002, 2456f). Insoweit ist es nicht mit Verfassungsrecht vereinbar, Beschwerden gegen Haftentscheidungen als unzulässig zu verwerfen, weil die Haftanordnungen sich durch Vollzug der Abschiebung, Entlassung aus der Abschiebungshaft oder Ablauf der Haftdauer erledigt haben. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Hier hat das Beschwerdegericht keineswegs die Beschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen, sondern eine eigene Sachentscheidung getroffen und die Ausgangsentscheidung aufgehoben. In der Beschwerdeentscheidung wurde inzident die Rechtmäßigkeit der der Inhaftierung zu Grunde liegenden Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Landau überprüft. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes wurde auch unter Beachtung der Grundrechtsrelevanz des vom Betroffenen beanstandeten staatlichen Eingriffs damit in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Ein Rechtsschutzinteresse für eine nochmalige, somit doppelte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung in der Beschwerdeinstanz besteht insoweit nicht. 3 Ein Antrag, die Rechtswidrigkeit festzustellen war vor der Beschwerdeentscheidung nicht gestellt; ein ergänzende Entscheidung nach § 43 I FamFG ist derzeit nicht veranlasst. 2. 4 Der Beschluss der Kammer vom 16.2.2010 war gemäß § 43 I FamFG im Kostenausspruch zu ergänzen. 5 Der Betroffene hat rechtzeitig (§ 43 II FamFG) die Ergänzung des Beschlusses mit Schriftsatz vom 18.2.2010 beantragt. 6 Der Antrag ist begründet. Auf seinen Antrag sind der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße die Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. 7 Gemäß § 430 FamFG kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft auferlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, wenn der Antrag abgelehnt wird und ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrages nicht vorgelegen hat. 8 Die Kammer hat durch Beschluss vom 16.02.2010 im Beschwerdeverfahren den Beschluss des Amtsgerichts Landau aufgehoben und damit inzident den Antrag der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidung kann auf die dort ausgeführten Gründe verwiesen werden. 9 Zwar genügt für eine Auferlegung der Auslagen des Betroffen nicht die bloße Zurückweisung des Antrages, vielmehr müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass kein begründeter Anlass für das Stellen eines Freiheitsentziehungsantrags vorgelegen hat (OLG Frankfurt, FamRZ 1996, 558). Hiervon ist allerdings auszugehen, wenn bei entsprechender Erkundigung über die Sach- und Rechtslage der Antrag seitens der Behörde nicht gestellt worden wäre, insbesondere, wenn ein Antrag auf Grundlage unzureichender Ermittlungen gestellt worden ist. Insoweit ist ein schuldhaftes Verhalten der Behörde nicht erforderlich (Schulte-Bunert - Weinreich, Kommentar zum FamFG, § 430 FamFG, Rdn. 11 f). Im vorliegenden Fall waren, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 16.02.2010 festgestellt hat, die ursprünglich seitens der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Haftgründe gem. § 62 Abs. 2 Ziffer 4 und Ziffer 5 AufenthG aufgrund unzureichender Tatsachenermittlungen nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen, kann auf die Entscheidung der Kammer insoweit verwiesen werden. 10 Soweit die Ausländerbehörde nunmehr erstmals geltend macht, dass darüber hinaus der Haftgrund gem. § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen habe, ist dies für die zu treffende Kostenentscheidung unerheblich. Die Kammer hat bei der ergänzenden Kostenentscheidung den Sach- und Streitstand zu Grunde zu legen, wie er der Ausgangsentscheidung, hier also dem Beschluss vom 18.2.2010 zu Grunde gelegen hat. Zu diesem Zeitpunkt hat die Ausländerbehörde offensichtlich nur Ermittlungen im Hinblick auf die in § 62 II Nr. 4 und 5 AufenthaltsG angestrengt gehabt, wie sich ihrem Antragsschreiben vom 10.2.2010 ergibt. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Betroffene bei seiner Festnahme anlässlich der Vorführung am 16.2.2010 widersetzt haben soll. 11 Der Umstand, dass die Ausweisungsverfügung sowie die Abschiebung im Verwaltungsgerichtsverfahren möglicherweise als rechtsmäßig erkannt werden, ist ohne Ausfluss auf die seitens der Kammer zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschiebehaft.