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Beschluss

4 T 3/10

Landgericht Landau in der Pfalz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGLANPF:2010:0419.4T3.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 01.12.2009, 3 IN 152/02, wird zurückgewiesen. II. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 In dem auf Antrag des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahrens kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 17.06.2004 an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die Zeit von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkomme. 2 In seinem insoweit nicht bestrittenen Abschlussbericht erklärt der Treuhänder, dass der Schuldner erst im Februar 2007 mitgeteilt hat, dass er bereits seit Dezember 2002 bei der Gemeinde M. beschäftigt ist. Daher errechnen sich Rückstände der pfändbaren Einkommensteile in Höhe von 17.317,79 Euro. Der Schuldner leistet hierauf Raten in Höhe von 100,-- Euro monatlich. 3 Den Gläubigern wurde nach Ablauf der Abtretungserklärung vor Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur Stellung von Anträgen im Sinne der §§ 296, 297 InsO innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung am 23.07.2009 gegeben. Gleichzeitig wurde der Abschlussbericht übermittelt. 4 Mit Schriftsatz vom 05.08.2009, bei Gericht eingegangen am 07.08.2009, schrieb der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin: "Beziehe ich mich auf das dortige Schreiben vom 23.06.2009 und den übersandten Bericht des Insolvenzverwalters E. Namens der von mir vertretenen Gläubigerin, der Firma A., schließe ich mich der Empfehlung des Insolvenzverwalters an, Restschuldbefreiung erst zu gewähren, wenn die rückständigen pfändbaren Einkommensteile ausgeglichen sind". 5 Nach Anfrage des Gerichts teilte die Gläubigerin unter dem 08.09.2009, bei Gericht eingegangen am 10.09.2009, mit, dass sie beantrage, dem Gemeinschuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. 6 Hierzu nahm der Treuhänder mit Schriftsatz vom 19.10.2009, auf den verwiesen wird (GA 263) Stellung. 7 Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, weil er von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verheimlicht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (GA 268) verwiesen. 8 Gegen den ihm am 09.12.2009 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 17.12.2009, bei Gericht eingegangen am 18.12.2009, sofortige Beschwerde eingelegt und begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz (GA 277) verwiesen. II. 9 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 296 Abs. 3, 6 InsO i.V. mit §§ 567, 569 ZPO) hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Restschuldbefreiung für den Schuldner versagt, weil dieser von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge verheimlicht hat (§§ 295 Abs. 1 Nr. 3, 300 Abs. 2 InsO). 10 Die nach §§ 300 Abs. 2, 296 Abs. 1 InsO nur auf Antrag des Gläubigers mögliche Versagung der Restschuldbefreiung scheitert nicht am Fehlen eines solchen Gläubigerantrages. Mit Schriftsatz vom 05.08.2009, bei Gericht eingegangen am 06.08.2009, hat sich die Gläubigerin innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Monatsfrist ab Veröffentlichung am 23.07.2009, gegen die Gewährung von Restschuldbefreiung gewandt, worin bereits ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Sinne der vorgenannten Vorschriften gesehen werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Gläubigerin auch nicht gehindert, noch am 10.09.2009 mit Schriftsatz vom 08.09.2009 einen Versagungsantrag zu stellen. Die vom Insolvenzgericht gesetzte Frist zur Antragsstellung ist keine Ausschlussfrist. Die Gläubigerin kann, begrenzt nur durch die Jahresfrist des § 296 Abs. 1 S. 2 InsO, bis spätestens zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 InsO Versagungsanträge stellen (vergleiche Kübler/Prütting, InsO, § 296 RdNr. 2). Die vorgenannte einjährige Ausschlussfrist ist nicht überschritten, da die für den Fristbeginn erforderliche positive Kenntnis der Gläubigerin von der Obliegenheitsverletzung erst mit Übersendung des Abschlussberichts des Treuhänders nach Verfügung vom 23.06.2009 angenommen werden kann. 11 Die Gläubigerin hat auch die Obliegenheitsverletzung und eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger in zulässiger Weise durch Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders glaubhaft gemacht (vergleiche hierzu BGH, ZInsO 2009, 2069 und ZInsO 2008, 920). Bereits im Schreiben vom 05.08.2009 hat sie sich auf den Bericht des Treuhänders bezogen. Die Glaubhaftmachung eines Verschuldens ist dem gegenüber nicht erforderlich. Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, sich nach § 296 Abs. 1 S. 1 InsO von einem vermuteten Verschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlastungsbeweis ungeachtet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers zu führen (BGH, ZInsO 2009, 2069). 12 Nach dem im entscheidungserheblichen Umfang unstreitigen Abschlussberichts des Treuhänders vertieft durch die Stellungnahme vom 19.10.2009 hat der Schuldner gegen seine Obliegenheit verstoßen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge zu verheimlichen. Nach dieser Abtretungserklärung tritt der Schuldner seine pfändbaren Forderungen aus Bezügen aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ab. Der Schuldner war bereits seit dem 16.12.2002 als Hausmeister bei der Gemeinde M. beschäftigt und hat hieraus Einkünfte erzielt. Dies hat er dem Treuhänder erst auf vorsorgliche Aufforderung vom 29.01.2007 hin, mitzuteilen, wie er, der Schuldner, seinen Lebensunterhalt bestreite, offenbart. Hierin liegt ein verheimlichen im Sinne der Norm. 13 Der Begriff des "Verheimlichens" geht zwar über denjenigen des schlichten Verschweigens hinaus. Er bezeichnet ein Verhalten, durch das von der Abtretung erfasste Bezüge oder von Todes wegen erworbenes Vermögen der Kenntnis des Treuhänders entzogen werden. Aber auch ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein "Verheimlichen" dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handel - zur Offenbarung des Vermögensgegenstandes also - besteht (BGH, ZInsO 2009, 2212). Eine solche Aufklärungspflicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Insolvenzschuldner unter Verstoß gegen die Abtretungserklärung den pfändbaren Anteil der Bezüge insgesamt auszahlt (Frankfurter Kommentar, InsO, 5. Auflage 2009, § 295 RdNr. 49; Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage 2003, § 295 RdNr. 48) und der Schuldner den Gläubigern sein pfändbares Einkommen von Anfang an insgesamt entzieht. 14 Durch die Verletzung der Obliegenheit des Schuldners ist auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger konkret beeinträchtigt worden (vergleiche zum Kausalzusammenhang BGH, ZInsO 2008, 920). Auf Grund der unterlassenen Mitteilung des Insolvenzschuldners wurden in der Zeit bis Dezember 2006 pfändbare Einkommensanteile in Höhe von 17.317,79 Euro nicht sichergestellt, die von dem Insolvenzschuldner auf Grund seiner Einkommensverhältnisse nur zu einem geringen Teil erstattet werden konnten. Sofern sich der Schuldner in der Beschwerdebegründung auf pünktliche Ratenzahlung bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass nach Stellung des Versagungsantrages erfolgte Zahlungen des Schuldners nicht geeignet sind, die Gläubigerbeeinträchtigungen zu heilen (BGH, a. a. O.). 15 Der Schuldner konnte den Entlastungsbeweis nach § 296 Abs. 1. S. 1 Halbsatz 2 InsO nicht führen. Wenn er darauf abstellt, davon ausgegangen zu sein, nur auf Verlangen Auskunft erteilen zu müssen, entlastet ihn dies nicht. In dem der Restschuldbefreiung angekündigten Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.06.2004 ist ausdrücklich festgehalten, dass der Schuldner verpflichtet ist, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge zu verheimlichen. Dass die Dienstbezüge aus seiner Tätigkeit von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist offensichtlich. Es liegt auf der Hand, dass es den Obliegenheiten eines Insolvenzschuldners widerspricht, sein komplettes Arbeitseinkommen zu verheimlichen und von einer Abtretung erfasste Gehaltsteile selbst einzustreichen. Insoweit ist zumindest Fahrlässigkeit annehmbar. 16 Soweit die Beschwerde unter Berufung auf der Rechtsprechung des BGH darauf abzielt, dass der Schuldner seine Obliegenheitsverletzung bereits vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des § 295 InsO begangen hat, hat sie keinen Erfolg. In der Entscheidung des BGH vom 18.12.2008 (ZinsO 2009, 299) wird lediglich ausgeführt, dass die Obliegenheiten des § 295 erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung gelten. Damit will der BGH verhindern, die Obliegenheiten auf den Zeitraum davor auszudehnen. Dies wird mit der vorstehenden Beurteilung des Sachverhalts aber auch nicht getan. Es kann dahinstehen, ob der Schuldner bereits im Jahre 2002 Obliegenheiten verletzt hat, jedenfalls hat er dies auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 295 durch fortwährende Verheimlichung seines Arbeitseinkommens. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 18 Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 1200,00 Euro. Dies geschieht in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 25.05.2008 (HZ.:IX ZB 91/06). Denn der Gesamtbetrag der offenen Forderungen der antragsstellenden Gläubigerin liegt unter dem Regelgegenstandswert von 5000 Euro, den der BGH üblicherweise annimmt (ebenso LG Heilbronn, ZInsO 2009, 1217).