Beschluss
3 T 90/12
Landgericht Landau in der Pfalz, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGLANPF:2012:0516.3T90.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 24.04.2012, Az. 2 XIV 21/12 B (2), wird zurückgewiesen. 2. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten erster Instanz werden nicht erhoben. Von der Erhebung der Kosten für die Hinzuziehung der Dolmetscherin im Beschwerdeverfahren ist abzusehen. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Betroffene ist guineischer Staatsbürger. Er reiste am 08.03.2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 25.03.2008 einen Asylantrag stellte. Dieser wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 16.04.2008 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit diesem Bescheid wurde der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde ihm die Abschiebung angedroht. Der Bescheid ist am 26.04.2008 bestandskräftig geworden. 2 Im Juni 2008 wurde der Betroffene der kreisfreien Stadt Landau in der Pfalz zugewiesen. 3 Am 03.09.2009 sollte der Betroffene bei der guineischen Botschaft in Berlin vorsprechen, um sich Passpapiere zu beschaffen. Nachdem er an diesem Tag nicht erschienen war, suchte er am 07.09.2009 die Botschaft auf, wo ihm eine Bescheinigung ausgestellt wurde, dass Reisedokumente nur in Conakry/Guinea durch das Ministerium des Inneren ausgestellt werden. Um Passersatzpapiere zu beschaffen, sollte der Betroffene am 12.10.2009 der Botschaft vorgeführt werden. An diesem Tag konnte der Betroffene trotz mehrmaliger Versuche nicht in der ihm zugewiesenen Wohnung angetroffen werden, wobei festgestellt wurde, dass der Briefkasten nicht geleert und der Kühlschrank leer war, sodass er abgemeldet und zur Personenfahndung ausgeschrieben wurde. Der Betroffene wurde sodann in Belgien unter dem Aliasnamen Saidou Sow, geb. am 31.12.1984 in Kindia / Guinea, aufgegriffen und am 12.11.2009 nach Deutschland zurückgeschoben. Am 11.11.2009 war deshalb durch Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz die Ingewahrsamnahme des Betroffenen zwecks Vorführung bei der Botschaft am 19.11.2009 angeordnet worden. Im Rahmen der Vorführung gab der Betroffene an, dass eine freiwillige Ausreise nach Guinea für ihn nicht in Betracht komme. Er sei lediglich bereit, freiwillig nach Belgien zu gehen. Am 30.11.2009 gab er diese Erklärung nochmals schriftlich ab. 4 In der Folgezeit wurde der Betroffene mehrmals von der antragstellenden Behörde aufgefordert, Passpapiere oder Passersatzpapiere vorzulegen. Deshalb sprach er am 26.05.2011 und 05.01.2012 erneut bei der Botschaft von Guinea in Berlin vor, wo er um die Ausstellung eines Reisepasses bat. Ihm wurde erneut mitgeteilt, dass Reisepässe nur in Conakry / Guinea im Ministerium des Inneren beantragt und ausgestellt würde. Um Passersatzpapiere bemühte er sich nicht. 5 Am 12.03.2012 war die dem Betroffenen ausgestellte Duldung abgelaufen. Nachdem er nicht bei der antragstellenden Behörde erschienen war, um eine Duldungsverlängerung zu beantragen, wurde der Betroffene in der ihm zugewiesenen Wohnung aufgesucht, in der er trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen werden konnte. Von einer Nachbarin wurde der antragstellenden Behörde mitgeteilt, dass diese den Betroffenen das letzte Mal in der 11. Kalenderwoche gesehen habe. Daraufhin wurde der Betroffene erneut zur Personenfahndung ausgeschrieben. Auf Betreiben der Clearingstelle Rheinland-Pfalz in Trier wurde für den Betroffenen am 05.04.2012 von der guineischen Botschaft ein für sechs Monate gültiges Passersatzpapier (Titre de Voyage) ausgestellt. Auch am 17.04.2012 konnte der Betroffene noch immer nicht in seiner Wohnung angetroffen werden. Am 24.04.2012 erschien der Betroffene bei der antragstellenden Behörde, um seine Duldung nunmehr doch verlängern zu lassen, woraufhin er festgenommen wurde. 6 Mit Antrag vom 24.04.2012 beantragte die Ausländerbehörde der Stadt Landau beim Amtsgericht Landau in der Pfalz, den Betroffenen bis zum Abschluss des Abschiebeverfahrens für die Dauer von 2 Monaten in Sicherungshaft zu nehmen. Zur Begründung führt sie aus, dass der Asylantrag des Betroffenen bestandskräftig abgelehnt worden sei und dass vorgesehen sei, den Betroffenen am 09.05.2012 ab Flughafen Frankfurt nach Guinea abzuschieben. Das erforderliche Passersatzpapier läge vor. Für den Fall, dass eine Abschiebung am 09.05.2012 nicht möglich sei, würde der Zeitraum von 2 Monaten genügen, um eine erneute Abschiebung zu organisieren. Als Haftgrund gibt die Behörde an, dass sich der Betroffene bereits in der Vergangenheit versucht habe, sich den deutschen Behörden zu entziehen und untergetaucht sei, wodurch er gezeigt habe, dass er mit allen Mitteln versuchen würde, sich einer Abschiebung zu entziehen. Das wegen eines gegen den Betroffenen geführten Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen durch die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz sei erteilt worden. 7 Am 24.04.2012 wurde der Betroffene vor dem zuständigen Richter in Anwesenheit einer Dolmetscherin angehört. Eine Belehrung nach WÜK wurde nicht durchgeführt. Mit Beschluss vom selben Tage wurde sodann gegen den Betroffenen Sicherungshaft für 2 Monate sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Gegen den Betroffenen bestünden Haftgründe gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, da er vor seiner Festnahme unbekannten Aufenthaltes gewesen sei und bereits 2009 nach Belgien untergetaucht war. Darüber hinaus bestünde ein Haftgrund gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, da die organisatorischen Voraussetzungen im wesentlichen abgeschlossen seien und eine Abschiebung nicht daran scheitern solle, dass der Betroffene nicht rechtzeitig präsent sei. 8 Gegen diesen Beschluss wurde am 04.05.2012 sowie vom nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten am 10.05.2012 Beschwerde eingelegt. Zunächst wurde geltend gemacht, eine Abschiebung nach Guinea sei aufgrund der dort herrschenden Unruhen faktisch nicht möglich. Zudem entspreche der Antrag nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Mit Schriftsatz vom 10.05.2012 wird vorgetragen, dass eine Abschiebung nicht möglich sei, da kein Passersatzpapier vorläge. Für Fluchtgefahr bestünden keine Anhaltspunkte, da der Betroffene der Ausländerbehörde jederzeit zur Verfügung gestanden hätte. Eine Ausreise nach Belgien sei die einzige Möglichkeit, ohne Passersatzpapier auszureisen. Zudem habe er sich am 24.04.2012 freiwillig zur Behörde begeben, um seine Duldung verlängern zu lassen. Der Beschluss des Amtsgerichts sei fehlerhaft, da er sowohl Sicherungshaft als auch Vorbereitungshaft anordne. Der Haftantrag hätte dem Betroffenen vor der Anhörung eröffnet werden müssen. Mit Schriftsatz vom 15.05.2012 wird weiter vorgebracht, dass die Abschiebung am 09.05.2012 gescheitert und deshalb die Aufrechterhaltung von Sicherungshaft rechtswidrig sei, da nicht das Verhalten des Betroffenen hierzu geführt habe. Es hätte mithin ein neuer Antrag gestellt werden müssen, was nicht geschehen sei. Die Behörde habe angegeben, dass sich der Betroffene geweigert habe, abgeschoben zu werden und man deshalb überlegt habe, eine begleitete Abschiebung durchzuführen. Gleichwohl wolle man am 22.05.2012 erneut versuchen, den Betroffenen unbegleitet abzuschieben und erst dann eine begleitete Abschiebung organisieren, was gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoße. Zudem fehle eine schriftliche Ausführung des erklärten Einvernehmens der Staatsanwaltschaft. Nach Erhalt des Passersatzpapiers hätte die Behörde dem Betroffenen zunächst ermöglichen müssen, freiwillig auszureisen. 9 Mit Beschluss vom 08.05.2011 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat im Beschwerdeverfahren die Akten der Ausländerbehörde beigezogen und den Betroffenen im Beisein seines Verfahrensbevollmächtigten und einer Dolmetscherin angehört. Zu Beginn der Anhörung hat die Kammer den Antrag der Ausländerbehörde verlesen und übersetzen lassen und vor Abschluss der Anhörung gem. Art. 36 Abs. 1 WÜK belehrt und diese Belehrung ebenfalls übersetzen lassen. Der Betroffene hat keine Erklärungen hierzu abgeben. II. 10 Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG statthafte und nach den §§ 63 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG zulässig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 11 1. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, der für die Beurteilung maßgeblich ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebehaft vor. 12 a) Es liegt ein zulässiger Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft vor, § 417 FamFG. 13 aa) Die antragstellende Behörde ist als zuständige Behörde zur Stellung des Antrages nach § 417 Abs. 1 FamFG berechtigt, da der Betroffene der Stadt Landau zugewiesen worden war. 14 bb) Der Antrag war infolge der im Anhörungstermin erfolgten Erläuterungen durch die antragstellende Behörde, gemessen an den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG, ausreichend begründet. 15 Die Begründung des Haftantrags ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend; ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags (BGH, Beschl. v. 29.04.2010, V ZB 218/09, zit. nach juris). Für Abschiebungshaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). Durch diese Angaben soll dem Gericht eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung und ggf. für weitere Ermittlungen zugänglich gemacht werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses v. 23. Juni 2008, BT-Drs. 16/9733 S. 299). Dabei ist es genügend, wenn eine ausreichende Begründung des Haftantrages noch in der Beschwerdeinstanz erfolgt und aktenkundig wird (vgl. BGH, Beschl v. 29.04.2010, V 218/09). 16 Diese Voraussetzungen sind mit den erfolgten Erläuterungen in der Anhörung des Betroffenen, die diesem übersetzt wurden, erfüllt: 17 Es wurde angegeben, dass die Abschiebung nunmehr für den 22.05.2012 geplant sei. Ein Passersatzpapier läge vor sowie die zusätzlich erforderliche Durchbeförderungsbescheinigung aus Belgien. Die Abschiebung sei nunmehr auch von der deutschen Botschaft angemeldet. 18 Hieraus und aus dem Antrag der Behörde ergibt sich die Identität des Betroffenen, dessen vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides, mit dem der Asylantrag abgelehnt wurde, die Erforderlichkeit der Haft wegen des Verdachtes, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wird, die Möglichkeit der Abschiebung und die voraussichtliche Haftdauer. 19 Der Antrag basiert entgegen des Einwandes des Verfahrensbevollmächtigten auch nicht auf der Vorspiegelung falscher Angaben über einen Abschiebungstermin. Aus dem Antrag ergibt sich lediglich, dass für den 09.05.2012 vorgesehen war, dass der Betroffene abgeschoben wird, nicht jedoch, dass für diesen Termin bereits ein Flug gebucht war und es sich somit um einen fixen Termin handelte. Es wurde vielmehr zusätzlich dargelegt, dass eine Abschiebung, sogar in begleiteter Form, innerhalb von 2 Monaten ab Erlass des Beschlusses möglich sein wird, wenn der Termin am 09.05.2012 nicht haltbar sein würde. Dass sich die Bemühungen der Behörde, die Haft so kurz wie möglich andauern zu lassen, letztlich nicht realisiert haben, hat keine Auswirkung auf die Zulässigkeit des Antrages. 20 b) Der Betroffene ist gem. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Bescheid vom 16.04.2008 wurde sein Asylantrag abgelehnt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde ihm die Abschiebung angedroht. Dieser Bescheid ist seit 26.04.2008 bestandskräftig. 21 c) Es liegen die Voraussetzungen gem. § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor, unter denen Sicherungshaft anzuordnen ist. 22 Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene einer Abschiebung entziehen will. Hiervon ist auszugehen, wenn konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten bzw. nahelegen, der Ausländer beabsichtige unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann. Der Betroffene war seit spätestens 15.03.2012 untergetaucht und wurde zur Personenfahndung ausgeschrieben. Dies geschah in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf seiner Duldung. Darüber hinaus war er bereits 2009 nach Belgien untergetaucht. Die "freiwillige" Ausreise eines Betroffenen in einen Drittstaat, der sogleich dessen Rückführung in das Bundesgebiet veranlasst, lässt die Entziehungsabsicht nicht entfallen (BGH, Beschl. v. 19.05.2011, V ZB 15/11, zitiert nach juris). Gegen das Vorbringen seines Verfahrensbevollmächtigen, dass der Betroffene, der sich in der Anhörung selbst nicht einlassen wollte, nur seiner Ausreisepflicht habe nachkommen wollen, als er nach Belgien gegangen sei, spricht, dass der Betroffene "ausgereist" ist, als ihm eine Vorführung zu einer Anhörung in der guineischen Botschaft mit dem Ziel, ihm Passersatzpapiere zu besorgen, um sodann eine Abschiebung zu ermöglichen, unmittelbar bevorstand. Darüber hinaus hat der Betroffene in Belgien falsche Angaben zu seiner Identität, sowohl was seinen Namen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anbelangt. Als er nach der Zurückschiebung in die Bundesrepublik der Botschaft vorgeführt wurde, erklärte er sodann, nicht bereit zu sein, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Dies hat er auch zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Ausländerbehörde wiederholt und schriftlich bestätigt. Auch in der Anhörung vor dem Amtsgericht hat er angeben, dass er nicht in sein Land zurückreisen wolle. Dies hat er im Rahmen der Anhörung vor der Kammer ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht. Daraus lässt sich erkennen, dass der Betroffene bestrebt ist, hier in der Bundesrepublik zu bleiben und sich der Abschiebung zu entziehen. 23 Dass der Betroffene sodann am 24.04.2012 doch bei der Ausländerbehörde vorgesprochen hat, lässt den Haftgrund nicht entfallen. Das freiwillige Erscheinen bei der Ausländerbehörde lässt den Haftgrund nur dann entfallen, wenn er mit einer Festnahme rechnen musste (OLG Celle, Beschl. v. 08.04.2002, 17 W 16/02, zit. nach juris). Vorliegend war dies jedoch gerade nicht der Fall. Dem Betroffenen war nicht bekannt, dass der Ausländerbehörde zwischenzeitlich ein Passersatzpapier ausgestellt wurde und eine Abschiebung nunmehr zeitnah möglich war. 24 d) Auch § 72 Abs. 4 AufenthG steht der Abschiebung nicht entgegen. Zwar scheidet danach die Anordnung der Haft eines Ausländers, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist, zur Sicherung der Abschiebung aus, solange die Staatsanwaltschaft der beabsichtigten Abschiebung nicht zugestimmt hat (BGH, Beschl. 17.06.2010, V ZB 93/10, zit. nach juris). Das erforderliche Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz ist jedoch bereits am 24.04.2012 telefonisch (vgl. Vermerk Bl. 149 der Akte der Ausländerbehörde) hergestellt worden. § 72 Abs. 4 AufenthG sieht nicht vor, dass die Staatsanwaltschaft eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. 25 e) Es liegt auch kein Fall einer gescheiterten Abschiebung im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG vor, durch die die Haftanordnung ihre Wirksamkeit verloren hätte. 26 Gescheitert im Sinne dieser Vorschrift ist eine Abschiebung erst dann, wenn tatsächlich mit ihrem Vollzug begonnen wurde, nicht jedoch bereits, wenn der Termin aus organisatorischen Gründen verschoben wurde (OLG München, Beschl. v. 08.10.2009, 34 Ws 65709; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.01.2009, 20 W 154/08, zit. nach juris). 27 Hierin liegt auch kein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Dieser verlangt, dass die Abschiebungshaft als Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die Ausländerbehörde muss die Abschiebung mit der größtmöglichen zumutbaren Beschleunigung, also ohne unnötige Verzögerung betreiben (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 03.07.2006, 3 W 109/06, zit. nach juris). Das Beschleunigungsgebot schließt jedoch eine organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus (OLG München, a.a.O.). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Ausländerbehörde das Abschiebungsverfahren zögerlich behandelt. Vielmehr hat die Behörde versucht, bereits zwei Wochen nach Wiederauftauchen des Betroffenen und dessen Inhaftierung, ihn abschieben zu können. Die Verschiebung des Termins war zum einen durch das Verhalten des Betroffenen erforderlich, der - wie die Vertreter der Behörde im Rahmen der Anhörung angaben - durch sein Verhalten in der Haftanstalt Zweifel aufkommen ließ, ob eine unbegleitete Abschiebung überhaupt möglich sein wird. Zum anderen lag zwar das Passersatzpapier vor, ein Voranmeldung der deutschen Botschaft in Guinea konnte in der kurzen Zeit nicht eingeholt werden, da dies in der Regel drei Wochen benötigt. Auch die erforderliche Bewilligung aus Belgien für die Durchbeförderung konnte bis 09.05.2012 noch nicht erlangt werden. Zu Recht hat der Verfahrensbevollmächtigte zwar eingewandt, dass die Bewilligung, für die es nach Angaben der Behördenvertreter eine Vorlaufzeit von 14 Tagen bedarf, bei Beantragung am 24.04.2012 am 08.05.2012 und somit rechtzeitig hätte vorliegen können. Voraussetzung für die Beantragung einer solchen Bewilligung ist jedoch, dass die Buchung eines Fluges genehmigt wird. Eine solche Genehmigung lag am 24.04.2012 noch nicht vor, da die Behörde nicht damit rechnen konnte, dass der Betroffene an diesem Tag wieder auftaucht und damit eine Abschiebung realisierbar würde. Einen neuen Termin auf weniger als 2 Wochen nach dem ersten anvisierten Termin festzusetzen, entspricht den Anforderungen an das Beschleunigungsgebot. Die Abschiebung ist damit bereits vier Wochen nach der Inhaftierung möglich. 28 f) Die Sicherungshaft für längstens 2 Monate anzuordnen, ist auch verhältnismäßig. Die Anordnung über den 22.05.2012 hinaus ist auch erforderlich, da zu diesem Zeitpunkt zunächst einen unbegleitete Abschiebung versucht werden soll und für den Fall ihres Scheiterns aufgrund des Verhaltens des Betroffenen kann innerhalb des verbleibenden Zeitraumes eine begleitete Abschiebung organisiert werden. Die angeordnete Haftdauer bewegt sich dabei erheblich unter der abstrakten Grenze des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG von 3 Monaten. 29 g) Dass das Amtsgericht in seiner Begründung zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass auch der Haftgrund gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliegt, steht der Aufrechterhaltung der Abschiebehaft nicht entgegen. Für die Entscheidung der Kammer hierüber ist nicht maßgeblich, ob der Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts Rechtsfehler aufweist, sondern allein, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebehaft vorliegen. Entscheidend ist daher, ob der Antrag der Ausländerbehörde den einschlägigen Haftgrund enthält, was vorliegend der Fall war. 30 h) Auch die im Rahmen der Anhörung des Amtsgerichtes zunächst nicht erfolgte Belehrung gem. Art. 36 Abs. 1 WÜK führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. 31 aa) Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK haben die zuständigen Behörden die konsularische Vertretung unverzüglich von der Inhaftierung zu unterrichten, wenn der Betroffene dies verlangt. Über dieses Recht ist der Betroffenen ebenso unverzüglich zu belehren. Diese Belehrung ist ein unerlässlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens. Unterbleibt die Belehrung, so leidet die Anordnung der Freiheitsentziehung an einem Verfahrensmangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (BGH, Beschl. v. 06.05.2010, V ZB 223/09, zit. nach juris). 32 bb) Durch die von der Kammer in der Anhörung vorgenommene Belehrung des Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 WÜK, die ihm übersetzt worden ist, ist der Verfahrensfehler jedoch geheilt worden, da der Betroffene nunmehr in der Lage ist, darüber zu entscheiden, ob er konsularische Hilfe in Anspruch nehmen möchte. Damit ist dem Sinn und Zweck der Belehrung des Art. 36 WÜK ab diesem Zeitpunkt Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 25.08.2011, V ZB 188/11, zit. nach juris). Für eine Heilbarkeit des Mangels spricht auch, dass es der Ausländerbehörde nach der Entlassung wegen des Verfahrensfehler sofort wieder möglich wäre, einen Antrag auf Abschiebehaft zu stellen, dem in der vorliegenden Konstellation - Ablauf der Ausreisepflicht und Vorliegen des Haftgrundes gem. § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG - erneut stattzugeben wäre. 33 Eine Benachrichtigung des Konsulats musste nicht erfolgen, da der Betroffene auf Frage nach Erteilung der Belehrung dies nicht verlangt hat. 34 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK sowie auf § 84 FamFG.