Urteil
5 S 18/21
LG Landau (Pfalz) 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLANPF:2021:0917.5S18.21.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.04.2021, Az. 2p C 189/20, aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Berufungsklägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.04.2021, Az. 2p C 189/20, aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Berufungsklägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Klägerin erhob am 29.12.2020 als Wohnungseigentümerin einer verwalterlosen 2-Personen-WEG Klage gegen den anderen Wohnungseigentümer, den Beklagten, mit dem Ziel, die Bestellung einer bestimmten Verwalterin durch das Gericht zu erreichen. Die Klage und Ladungen wurden dem anderen Wohnungseigentümer als Beklagten bzw. dessen Prozessbevollmächtigtem zugestellt. Das Amtsgericht bestellte mit dem angegriffenen Urteil antragsgemäß die bezeichnete Verwalterin für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung und legte der WEG die Kosten des Rechtsstreits auf. Zur Begründung führte es aus, dass die Parteibezeichnung in der Klageschrift dahin auszulegen sei, dass die Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 44 Abs. 2 WEG gerichtet werde und dass der andere Wohnungseigentümer nach § 9b Abs. 1 S. 2 WEG bezeichnet worden sei, sodass die Klage ihm habe zugestellt werden können. Die Klage sei auch begründet, weil es ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, eine Verwalterin zu bestellen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil erster Instanz verwiesen. Hiergegen wendet sich die WEG, vertreten durch den anderen Wohnungseigentümer, mit ihrer Berufung, mit welcher sie eine Abweisung der Klage erstrebt. Mit der Berufung wird zum einen der Sache nach eingewandt, dass das Amtsgericht nicht habe davon ausgehen dürfen, dass die WEG beklagt sei. Im Übrigen wendet sie sich gegen die Annahme, es bestehe ein Anspruch auf Bestellung einer Verwalterin für die WEG. Die Berufungsklägerin beantragt daher, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass die Einwände des Beklagten gegen die Bestellung der Verwalterin verfehlt seien. II. Die zulässige Berufung ist begründet. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig eingelegt. Die WEG ist durch das Amtsgericht ausweislich des Rubrums, der Kostenentscheidung und der Entscheidungsgründe verurteilt worden und damit beschwert. Die Kammer ist in Abweichung von dem erteilten Hinweis der Meinung, dass die WEG durch den Beklagten erster Instanz, d.h. den anderen Wohnungseigentümer, auch bei der Berufungseinlegung wirksam vertreten werden konnte. Zwar vertreten bei einer verwalterlosen WEG, wie hier, gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG die Wohnungseigentümer die WEG gemeinschaftlich. Die Kammer schließt sich aber der Auffassung an, wonach die Vertretungsmacht bei Verhinderung eines Wohnungseigentümers zur Vertretung, wie es hier mit Blick auf die andere Wohnungseigentümerin auf Grund ihrer Stellung als Klägerin im Prozess der Fall ist, den anderen Wohnungseigentümern anwächst (LG Frankfurt, Urteil vom 11. Februar 2021 – 2-13 S 46/20 –, Rn. 15, juris, BeckOK WEG/Elzer, 45. Ed. 1.7.2021, WEG § 44 Rn. 39; aA Lehmann-Richter/Wobst, NJW 2021, 662, 665). Wollte man das anders sehen, müsste die Berufung der WEG aus Sicht der Kammer als unzulässig verworfen und die WEG ggf. auf eine Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO verwiesen werden, wobei sich dann erneut die Frage ihrer wirksamen Vertretung stellen würde. 2. Die Berufung der WEG ist begründet, weil die Klage nicht gegen die WEG gerichtet war und diese daher zu Unrecht vom Amtsgericht verurteilt worden ist. a) Die Klage war in erster Instanz nicht gegen die WEG, sondern eindeutig gegen den anderen Wohnungseigentümer gerichtet. Das geht aus der durchgängigen Bezeichnung des anderen Wohnungseigentümers als Beklagter in der Klageschrift hervor. Dementsprechend hat das Amtsgericht die Klage auch dem anderen Wohnungseigentümer als Beklagtem, und nicht als Vertreter der WEG, zugestellt und dessen Rechtsanwalt zur Verhandlung geladen. Eine interessengerechte Auslegung dahin, dass der andere Wohnungseigentümer lediglich als Vertreter der WEG benannt werden sollte, ist hier in Ermangelung von entsprechenden Anhaltspunkten nicht möglich. b) Die Klägerin hat auch nicht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist mit einer konkludent erhobenen Anschlussberufung eine Klageänderung in zweiter Instanz auf die WEG als neue Beklagte erklärt. Zwar hat sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In der Berufungserwiderung geht die Klägerin auf die Frage eines Parteiwechsels bzw. den Austausch der Partei im Urteil des Amtsgerichts aber nicht ein. Stattdessen bezeichnet sie den anderen Wohnungseigentümer nach wie vor als den Beklagten. Vor diesem Hintergrund ist eine Klageänderung ihrer Berufungserwiderung nach Auffassung der Kammer nicht zu entnehmen. 3. Die Klage, die sich gegen den anderen Wohnungseigentümer richtet, ist nicht zulässig. Denn die Klägerin muss ihr Begehren mittels einer Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG) verfolgen, welche gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten ist. Die gegen den Beklagten erhobene Klage, die der Sache nach auf eine Beschlussersetzung zielt, ist daher nicht statthaft und unzulässig. Ein entsprechender Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage an die Klägerin erübrigt sich, weil eine Klageänderung jetzt in zweiter Instanz nach Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung nicht mehr möglich ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 713 ZPO. Die Kammer lässt die Revision zu, weil die Frage, ob die Vertretungsmacht aus § 9b Abs. 1 S. 2 WEG den anderen Wohnungseigentümern im Prozess anwächst, höchstrichterlich derzeit noch nicht geklärt ist. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.