Urteil
54 O 2990/20
LG LANDSHUT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Motor mit softwarebedingter Prüfstandsstrategie, die realen Fahrbetrieb kaum erreicht und vom KBA beanstandet wurde, rechtfertigt dies die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen sittenwidriger arglistiger Täuschung nach § 826 BGB.
• Der Käufer ist verpflichtet, Nutzungen anzurechnen; die Heranziehung einer üblichen Laufleistung (250.000 km) zur Berechnung des Nutzungsersatzes ist zulässig.
• Weigert sich der Verkäufer ohne schutzwürdige Gründe, beanstandende KBA-Bescheide vorzulegen, kann dies zuungunsten des Verkäufers gewertet werden.
• Der Käufer kann Verzinsung des erstattungsfähigen Betrags seit konkretem Verzugseintritt verlangen; Annahmeverzug des Verkäufers ist feststellungsfähig wegen der Wirkungen des § 300 BGB.
Entscheidungsgründe
Rückabwicklung beim Audi A7 mit prüfstandsbezogener Abgasstrategie; Schadensersatz nach § 826 BGB • Bei einem Motor mit softwarebedingter Prüfstandsstrategie, die realen Fahrbetrieb kaum erreicht und vom KBA beanstandet wurde, rechtfertigt dies die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen sittenwidriger arglistiger Täuschung nach § 826 BGB. • Der Käufer ist verpflichtet, Nutzungen anzurechnen; die Heranziehung einer üblichen Laufleistung (250.000 km) zur Berechnung des Nutzungsersatzes ist zulässig. • Weigert sich der Verkäufer ohne schutzwürdige Gründe, beanstandende KBA-Bescheide vorzulegen, kann dies zuungunsten des Verkäufers gewertet werden. • Der Käufer kann Verzinsung des erstattungsfähigen Betrags seit konkretem Verzugseintritt verlangen; Annahmeverzug des Verkäufers ist feststellungsfähig wegen der Wirkungen des § 300 BGB. Der Kläger kaufte am 19.12.2014 einen Audi A7 Sportback (3,0 l V6 Diesel, Euro 5) zum Preis von 57.800 €. Er rügte, der Motor enthalte eine prüfstandsabhängige Abschalteinrichtung und eine manipulierte OBD, sodass im Prüfstandmodus andere Emissionswerte erreicht würden als im Straßenbetrieb. Das Kraftfahrtbundesamt hatte einen Rückruf für diesen Motortyp angeordnet; die Beklagte verweigerte jedoch die Vorlage des zugehörigen Beanstandungsbescheids. Der Kläger begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrags bzw. Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Gericht führte keine Beweisaufnahme durch, wertete jedoch die KBA-Maßnahmen und die Weigerung der Beklagten zur Offenlegung als tatrichterlich erheblich. • Anspruchsgrundlage und Sittenwidrigkeit: Die Klage stützt sich auf § 826 BGB. Der Bundesgerichtshof hat für Dieselfälle mit prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen die Rückabwicklung wegen arglistiger, sittenwidriger Herstellerentscheidungen anerkannt. Das gilt nicht nur für klassische Prüfstandserkennung, sondern auch für softwareseitig enge Schaltbedingungen, die die Emissionsreinigung nur unter Prüfbedingungen aktivieren. • Feststellung der prüfstandsbezogenen Strategie: Das KBA hat für den hier streitgegenständlichen 3,0-l-V6-TDI-Motor eine Prüfstandsstrategie beanstandet, bei der zahlreiche Initialisierungsparameter per UND-Verknüpfung so eng gesetzt sind, dass die Strategie faktisch nur im NEFZ wirkt. Das Gericht hielt dies für eine softwaremäßige Abbildung der Prüfstandssituation und damit für eine unzulässige Abschalteinrichtung. • Beweis- und Darlegungslast: Die Beklagte verweigerte die Vorlage des Beanstandungsbescheids; berechtigte Geheimhaltungsinteressen lagen nicht vor, weil die Bescheide keine schutzwürdigen Konstruktionsdaten, sondern die vom KBA beanstandete softwaremäßige Ausgestaltung offenlegen. Die Weigerung wurde zuungunsten der Beklagten gewertet. • Rückabwicklung und Nutzungsanrechnung: Mangels abweichender Darlegung ist die Rückabwicklung des Kaufvertrags anzuordnen. Nutzungen sind anzurechnen; das Gericht orientierte sich an der vom BGH gebilligten Formel und legte eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde, woraus sich der zu erstattende Betrag ergibt. • Verjährungseinwand und sonstige Einreden: Ein Einwand der Beklagten wegen Verjährung aufgrund erhöhten Verbrauchs greift nicht durch, da der Streitpunkt die ursprünglich eingebaute Softwarestrategie und deren Sittenwidrigkeit ist. • Zinsen und Annahmeverzug: Zinsen sind gemäß §§ 286 Abs.1 S.2, 288 Abs.1 S.2 BGB seit 29.10.2020 zu zahlen. Das Feststellungsinteresse für Annahmeverzug besteht aufgrund der Wirkungen des § 300 BGB. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Klage war überwiegend erfolgreich: Die Beklagte wird zur Rückzahlung von 41.092,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Audi A7 verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die weitergehenden Klageanträge wurden abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf eine vom KBA beanstandete softwarebasierte Prüfstandsstrategie, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist und daher eine Rückabwicklung nach § 826 BGB rechtfertigt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.