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Versäumnisurteil

15 O 1730/21

LG Landshut, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist ein Flug nicht angetreten worden, hat der Buchende einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Steuern und Gebühren. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Rückerstattungshöhe kommt es dabei grundsätzlich auf die in der Buchungsbestätigung der Fluggesellschaft bzw. des Reisevermittlers ausgewiesene Höhe der Steuern und Gebühren an. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 3. Enthält die Buchungsbestätigung keine Angaben über die Steuern, Gebühren und Zuschläge, können diese gem. § 287 ZPO auf 20 EUR pro Flug geschätzt werden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Flug nicht angetreten worden, hat der Buchende einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Steuern und Gebühren. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Rückerstattungshöhe kommt es dabei grundsätzlich auf die in der Buchungsbestätigung der Fluggesellschaft bzw. des Reisevermittlers ausgewiesene Höhe der Steuern und Gebühren an. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 3. Enthält die Buchungsbestätigung keine Angaben über die Steuern, Gebühren und Zuschläge, können diese gem. § 287 ZPO auf 20 EUR pro Flug geschätzt werden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.520,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 80,00 € seit 01.04.2020. aus einem Betrag von 40,00 € seit 28.03.2020 aus einem Betrag von 20,00 € seit 28.03.2020 aus einem Betrag von 40,00 € seit 22.02.2020 aus einem Betrag von 20,00 € seit 21.02.2020 aus einem Betrag von 20,00 € seit 21.02.2020 aus einem Betrag von 80,00 € seit 18.02.2020 aus einem Betrag von 160,00 € seit 13.02.2020 aus einem Betrag von 80,00 € seit 12.02.2020 aus einem Betrag von 40,00 € seit 11.02.2020 aus einem Betrag von 60,00 € seit 11.02.2020 aus einem Betrag von 40,00 € seit 09.02.2020 aus einem Betrag von 20,00 € seit 06.02.2020 aus einem Betrag von 80,00 € seit 06.02.2020 aus einem Betrag von 20,00 € seit 04.02.2020 aus einem Betrag von 40,00 € seit 04.02.2020 aus einem Betrag von 40,00 € seit 31.01.2020 aus einem Betrag von 40,00 € seit 30.01.2020 aus einem Betrag von 40,00 € seit 29.01.2020 aus einem Betrag von 20,00 € seit 24.01.2020 aus einem Betrag von 20,00 € seit 24.01.2020 aus einem Betrag von 20,00 € seit 15.01.2020 aus einem Betrag von 20,00 € seit 14.01.2020 aus einem Betrag von 20,00 € seit 12.01.2020 aus einem Betrag von 60,00 € seit 12.01.2020 aus einem Betrag von 60,00 € seit 12.01.2020 aus einem Betrag von 40,00 € seit 12.01.2020 aus einem Betrag von 80,00 € seit 27.12.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 24.12.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 24.12.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 20.12.2019 aus einem Betrag von 60,00 € seit 20.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 19.12.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 18.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 12.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 10.12.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 10.12.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 10.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 26.11.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 21.11.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 19.11.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 15.11.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 15.11.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 14.11.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 14.11.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 13.11.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 12.11.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 12.11.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 08.11.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 06.11.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 06.11.2019 aus einem Betrag von 60,00 € seit 05.11.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 05.11.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 05.11.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 05.11.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 03.11.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 30.10.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 24.10.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 24.10.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 23.10.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 22.10.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 19.10.2019 aus einem Betrag von 60,00 € seit 19.10.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 18.10.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 16.10.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 15.10.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 15.10.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 15.10.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 11.12.2019 aus einem Betrag von 160,00 € seit 23.08.2019 aus einem Betrag von 120,00 € seit 22.08.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 15.08.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 14.08.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 14.08.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 10.08.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 07.08.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 06.08.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 05.08.2019 aus einem Betrag von 120,00 € seit 05.08.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 01.08.2019 aus einem Betrag von 120,00 € seit 01.08.2019 aus einem Betrag von 100,00 € seit 30.07.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 30.07.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 27.07.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 20.07.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 19.07.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 16.07.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 26.06.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 18.06.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 18.06.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 18.06.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 15.06.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 13.06.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 03.06.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 26.05.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 22.05.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 15.05.2019 aus einem Betrag von 40,00 € seit 10.05.2019 aus einem Betrag von 80,00 € aus 30.04.2019 aus einem Betrag von 20,00 € seit 30.04.2019 aus einem Betrag von 80,00 € seit 21.11.2018 aus einem Betrag von 40,00 € seit 15.11.2018 aus einem Betrag von 80,00 € seit 21.09.2018 aus einem Betrag von 40,00 € seit 24.07.2018 aus einem Betrag von 40,00 € seit 21.07.2018 aus einem Betrag von 40,00 € seit 17.07.2018 aus einem Betrag von 80,00 € seit 29.06.2018 aus einem Betrag von 40,00 € seit 16.06.2018 sowie weitere 10.191,88 € zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Einspruchsfrist wird auf 1 Monat festgesetzt. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.520,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Betrag aus abgetretenem Recht zu. Der Klägerin steht ein Rückerstattungsanspruch der Steuern und Gebühren gemäß §§ 648, 631, 812 Abs. 1 S. 1, 398 BGB zu. Zwischen dem jeweiligen oben genannten Buchenden und der Beklagten bestanden Luftbeförderungsverträge über die vorgenannten Flüge der Beklagten, welche die Buchenden unstreitig wirksam stornierten. Der Fluggast kann den Luftbeförderungsvertrag, einen Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff. BGB, bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen gemäß § 648 BGB kündigen. Hiervon haben die Buchenden Gebrauch gemacht. Die Abrechnung nach erfolgter Stornierung richtet sich daher nach §§ 648 S. 2, 3, 812 BGB. Bei Buchung der Flüge hat der Buchende die jeweiligen Steuern, Gebühren und Zuschläge an die Beklagte überwiesen. Aufgrund des Nichtantritts der Flüge seitens der Buchenden ist die Beklagte indes nicht verpflichtet, diese Steuern und Gebühren tatsächlich an die zuständigen Stellen, d.h. das Finanzamt bzw. den Flughafen u.a., abzuführen. Damit ist auch der Buchende nicht verpflichtet, den entsprechenden Betrag an die Beklagte zu zahlen, weshalb diese den entsprechenden Betrag rechtsgrundlos i.S.v. §§ 648 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt hat und folglich im Wege des bereicherungsrechtlichen und werkvertraglichen Ausgleichs verpflichtet ist, den Betrag zurückzuerstatten (vgl. nur BGH, U. v. 20.3.2018 - X ZR 25/17, m. Anm. Quarch, NZV 2018, 473; LG Köln, U. v. 14.2.2019 - 20 O 272/18; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.06.2014 - Az. 2-24 S 152/13, Rn. 17 f., juris; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.12.2017 - 2-24 O 8/17; LG Düsseldorf, Beschl. v. 13.2.2017 - 22 S 307/16; AG Düsseldorf, Urt. v. 11.7.2017 - 233 C 78/17; jüngst AG Nürtingen, Urt. v. 27.8.2918 - Az. 14 C 3428/19; AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.07.2019, Az. 4 C 4123/19; AG Erding, U. v. 24.07.2019 - Az. 3 C 5140/18, BeckRS 2019, 16359; AG Erding,. Urt. v. 08.08.2019, Az. 2 C 4388/19; AG Hamburg, Urt. v. 19.07.2019, Az. 32 C 191/18, BeckRS 2019, 18833; AG Erding Endurteil v. 2.9.2019 - 3 C 2841/18, BeckRS 2019, 22105; AG Nürtingen Urt. v. 27.8.2019 - 14 C 3428/19, BeckRS 2019, 22306; AG Düsseldorf Urt. v. 3.9.2019 - 12c C 414/17, BeckRS 2019, 21617 und AG Düsseldorf Urt. v. 23.4.2019 - 56 C 414/18, BeckRS 2019, 7205). Demzufolge steht fest, dass hier gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 648 S. 2 BGB die Steuern, Gebühren und Zuschläge vollumfänglich zu erstatten sind. Für die Rückerstattungshöhe kommt es dabei grds. auf die in der Buchungsbestätigung der Fluggesellschaft bzw. des Reisevermittlers ausgewiesene Höhe der Steuern und Gebühren an. Denn gem. Art. 23 Abs. 1 VO 1008/2008/EG sind die Steuern, Gebühren und Zuschläge bei Buchung des Fluges exakt und individualisiert aufzuführen (vgl. EuGH, Rs. C-290/16; LG Frankfurt, Urt. v. 29.3.2017 - 2-24 S 138/16; LG Düsseldorf, Beschl. v. 13.2.2017 - 22 S 307/16; AG Düsseldorf Urt. v. 23.4.2019 - 56 C 414/18, BeckRS 2019, 7205; AG Geldern, Hinweisbeschluss v. 05.09.2019, Az. 3 C 78/19). Sofern und soweit in der Buchungsbestätigung der Fluggesellschaft jedoch entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 VO 1008/2008/EG keine Angaben über die Steuern, Gebühren und Zuschläge enthalten sind, muss i.S.v. § 287 ZPO mit Schätzungen gearbeitet werden (so auch AG Dusseldorf, U. v. 18.12.2018, Az. 29 C 208/18, BeckRS 2018, 34838; AG Frankfurt U. v. 24.01.2019 - 32 C 2077/18 (86), BeckRS 2019, 1409, Rn. 37; vgl. AG Erding, U. v. 24.07.2019 - 3 C 5140/18, BeckRS 2019, 16359). Sofern und soweit ein solcher Fall gegeben ist, bedient sich die Klägerin der offiziellen Angaben der ITA-Matrix, aus der sich jeweils der Betrag der Steuern, Gebühren und Zuschläge ableiten lässt. Dies begegnet keinen Bedenken. Ein geschätzter Betrag von 20,- € pro nicht angetretenem Flug erscheint angemessen. Nebenforderungen sind schlüssig und begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert war nach §§ 3 ff ZPO festzusetzen.