OffeneUrteileSuche
Endurteil

13 O 2383/22

LG Landshut, Entscheidung vom

2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Muss ein Passagier 4,5 Stunden in der Warteschlange am Flughafen bei Temperaturen über 38 Grad an den Gepäckbändern warten, rechtfertigt dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen das Luftfahrtunternehmen. (Rn. 19 und 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Muss ein Passagier 4,5 Stunden in der Warteschlange am Flughafen bei Temperaturen über 38 Grad an den Gepäckbändern warten, rechtfertigt dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen das Luftfahrtunternehmen. (Rn. 19 und 20) (redaktioneller Leitsatz) 1. Das Versäumnisurteil vom 03.05.2023 wird in Ziffer 1 aufgehoben und neu gefasst: Die Beklagte wird verteilt, an die Klägerin 5.464,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 5.818,13 € festgesetzt. I.. Die Klage ist zulässig und nahezu vollständig begründet. 1. Die Beklagte schuldet für die Verspätungen die Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 7 Abs. 1 b) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 i.H.v. 400 € je Passagier für Hin- und Rückflug. 2. Die Beklagte schuldet weiterhin die Kosten für den Taxitransfer in Höhe von 27,- € und 27,47 € aus Art. 9 Abs. 1 c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004. 3. Soweit die Klagepartei Schadensersatz geltend macht bzgl. der Mietwagenkosten, des bezahlten Hotelzimmers und der Parkkosten am M. Flughafen, hat die Beklagte hinsichtlich der ersten beiden Positionen zulässigerweise die Anrechnung nach Artikel 12 Abs. 1 der VO 261/04 erklärt. Insoweit war die Klage unbegründet. 4. Die Klägerin kann überdies ein Schmerzensgeld in geltend gemachter Höhe gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 lit. c) VO i.V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. a) VO i.V. m. §§ 280, 281 BGB wegen Nichterfüllung der der Beklagten obliegenden Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Betreuungsleistungen verlangen. Hiernach ist das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet, dem Passagier im Falle einer Flugannullierung beziehungsweise Verspätung Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit unentgeltlich anzubieten. Dem ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen, da die Klägerin unstreitig während eines Zeitraums von nahezu 4,5 Stunden weder Wasser noch andere Lebensmittel erhalten hat. Dass zu der streitgegenständlichen Zeit eine Hitzewelle mit über 38 Grad herrschte ist unstreitig. Die Bestimmung einer Frist zur Leistung im Sinne von § 281 Abs. 1 S. 1 BGB war vorliegend gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, da der Klägerin auf ihr unstreitig mehrfach getätigtes Ersuchen nach Wasser bereits in Madrid zu verstehen gegeben wurde, dass vor Ort keine Versorgung stattfinden würde, da auch auf Nachfrage keine Getränke zur Verfügung gestellt wurden. Durch das „erzwungene“ Ausharren über 4,5 Stunden ohne Wasser ist der Klägerin und den anderen Flugreisenden ein immaterieller Schaden in Form einer Gesundheitsbeeinträchtigung entstanden. Unter eine solche fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands (BGH NJW 2005, 2614 m. w. N.) Die Klägerin hat vorgetragen, dass es über 38 Grad Außentemperatur hatte. Bei diesen Temperaturen ist erfahrungsgemäß auch in den ansonsten klimatisierten Gebäuden des Flughafens mit hohen Temperaturen zu rechnen. Die Klägerin konnte sich auch nicht selbst mit Getränken versorgen, da dort, wo der Schalterbereich war, keine Möglichkeit der Getränkeversorgung gegeben war. Dass die Klägerin zuvor sich mit Getränken versorgen konnte, ist insoweit unerheblich, da die Klägerin ja nicht wissen konnte, dass die Beklagte sie und ihre Mitreisenden über 4,5 Stunden hinweg warten lassen würde. Die Beeinträchtigung erfolgte aufgrund der Nichtvornahme der geschuldeten Betreuungsleistungen. Der klägerseits geforderte Betrag von 100,00 EUR ist auch seiner Höhe nach nicht zu beanstanden. Das Ausmaß des Schmerzensgeldes muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände stehen (BGH VersR 1988, 943; BGHZ 138, 388, 391; OLG Oldenburg VersR 1996,726, 727; OLG Bremen VersR 2003,779). Die geforderte Summe begegnet in Ansehung des Erduldens eines Durstes über viele Stunden in einem heißen Land keinen Bedenken. Der Anspruch ist schließlich auch nicht infolge eines Mitverschuldens des Klägers im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Der Auffassung der Beklagten, der Kläger hätte sich eigenverantwortlich mit Wasserreserven versorgen müssen, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Mitnahme von Flüssigkeiten jeder Art in bestimmte Zonen des Flughafens beziehungsweise an Bord einer Maschine aus Sicherheitsgründen mengenmäßig stark limitiert ist. Auch aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 14.07.2011, Az. 17 U 25/11 ergibt sich nichts anderes. Das OLG hat den Anspruch nicht aus rechtlichen Gründen abgewiesen, sondern, weil es den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Krankheitsfolge und der Pflichtverletzung nicht als nachgewiesen ansah. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Das Unterliegen der Klagepartei war demnach als so gering anzusehen, dass es gerechtfertigt war, der Beklagtenpartei die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die wohl überwiegende Literaturmeinung geht davon aus, dass nach Art. 12 VO (EG) NR. 261/2004 der Schuldner das Recht der Anrechnung ausüben kann, ähnlich wie bei der Erklärung einer Aufrechnung. Wenn dies erst im Prozess geschieht, erscheint es sachgerecht im Anwendungsbereich des Art. 92 ZPO, das Unterliegen der Klagepartei insoweit der Beklagtenseite anzulasten, da es auch schon vorgerichtlich die Möglichkeit der Anrechnung gegeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 719, 709 ZPO. Der Streitwert war nach §§ 3 ff ZPO festzusetzen.