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Endurteil

13 O 838/24

LG Landshut, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dem Prozessgegner ist eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen, sofern die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Rahmen obliegt es dem Prozessgegner auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung der Partei, ihrem primär darlegungs- und beweisbelasteten Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Prozessgegner ist eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen, sofern die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Rahmen obliegt es dem Prozessgegner auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung der Partei, ihrem primär darlegungs- und beweisbelasteten Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Das Landgericht Landshut ist zuständig, insbesondere folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls infolge rügeloser Einlassung der Parteien nach § 39 ZPO. B. Die Klage ist unbegründet. Der Klagepartei stehen keinerlei Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zu. I. Es ist nicht festzustellen, dass der streitgegenständliche Scraping-Vorfall in den zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit ist nicht der Zeitpunkt der Registrierung eines Nutzerkontos im sozialen Netzwerk der Beklagten maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, Rn. 19, juris). II. Die Klagepartei ist beweisfällig geblieben für ihre Behauptung, der Abgriff der klägerischen Daten sei nach dem Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 erfolgt. 1. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klagepartei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist. Zweifelhaft ist bereits, ob der Vortrag der Klagepartei, sie stelle auf den Abgriffszeitpunkt September 2019 ab, den Anforderungen an substantiierten Tatsachenvortrag genügt oder nicht vielmehr eine Behauptung ins Blaue hinein darstellt. Denn es erschließt sich nicht, wie die Klagepartei auf diesen (konkreten) Zeitpunkt kommt. Darüber hinaus ist die Behauptung der Klagepartei beweisbedürftig, weil die Beklagte abweichend vorträgt, der Vorfall habe zwischen Januar 2018 und September 2019 stattgefunden. Beweis für ihre Behauptung hat die Klagepartei nicht angeboten. 2. Die Behauptung der Klagepartei, die Daten seien im September 2019 abgegriffen worden, ist auch nicht deshalb als zugestanden zu behandeln, weil die Beklagtenseite ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hätte. Dem Prozessgegner ist eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen, sofern die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Rahmen obliegt es dem Prozessgegner auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 4.2.2021 – III ZR 7/20). Die sekundäre Darlegungslast führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung der Partei, ihrem primär darlegungs- und beweisbelasteten Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BeckOK ZPO/von Selle, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 138 Rn. 20, beck-online). Sofern man der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast auferlegen will, so ist sie dieser nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hinreichend nachgekommen, indem sie den relevanten Zeitraum auf Januar 2018 bis September 2019 eingegrenzt hat und vorgetragen hat, dass sie nicht in der Lage ist, den genauen Zeitpunkt des Scrapings der Daten der Klagepartei zu bestimmen. Die Beklagte sei nicht im Besitz der Rohdaten, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthalten und halte aufgrund der seit dem Scraping-Sachverhalt vergangenen Zeit keine Logdateien vor, die es ihr ermöglichen würden, genau herauszufinden, wie der Scraping-Sachverhalt abgelaufen sei oder wann die Daten der jeweiligen Klagepartei gescraped worden seien. Darüber hinaus wisse die Beklagte weder, wer die Scraper gewesen seien, noch welches F. -Konto sie gegebenenfalls verwendet hätten, um das F. -Profil der Klagepartei einzusehen (vgl. etwa Bl. 88, 91, 322, 325, 461/462 d.A.). 3. Es kann auch nicht von einem Dauerdelikt ausgegangen werden, denn der Abgriff von Daten zu einem bestimmten Profil kann bei einem Treffer bezüglich der Telefonnummer nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erfolgen, nämlich dann, wenn der konkrete Datensatz aus dem Tool abgerufen wird. Wurde der Datensatz vor der zeitlichen Geltung des DSGVO abgegriffen, können mögliche Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO dafür nicht ursächlich sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 4 U 97/24). 4. Soweit die Klagepartei meint, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei angesichts des von der Beklagten angegebenen Zeitraums davon auszugehen, dass sich der Scraping-Vorfall jedenfalls nach Mai 2018 ereignet habe, so bleibt unklar, auf welche Ausführungen des Bundesgerichtshofs die Klagepartei sich stützt. Aus der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 ergibt sich dies jedenfalls nicht. Der Bundesgerichtshof war als Revisionsgericht dort an die Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln gebunden, wonach der Scraping-Vorfall in Bezug auf den dortigen Kläger nicht vor dem Mai 2018 stattgefunden habe. 5. Gesicherte Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls lassen sich auch nicht aus dem Zeitpunkt des von dem Kläger behaupteten erhöhten Spam-Aufkommens ableiten. Dem Kläger gelingt der Nachweis nicht, dass der erhaltene Spam kausal auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zurückzuführen ist. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger seine Telefonnummer nach eigenem Vortrag auch anderweitig nutzt, etwa für die Verifizierung beim Online-Shopping, sodass nicht auszuschließen ist, dass die klägerischen Daten anderweitig abgegriffen wurden. C. Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder Zinsen. D. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 2.500,00 € (Ziff. 1: 1.000,00 €, Ziff. 2-4 jeweils 500,00 €) geschätzt (vgl. Zur Streitwertbemessung in Scraping-Fällen etwa OLG Hamm (7. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 22.09.2023 – 7 U 77/23).