Beschluss
1 Qs 172/13
LG Limburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2013:1210.1QS172.13.0A
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Leitsätze
Eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 41a StPO ersetzt bezogen auf einen Schriftsatz die Unterschrift und belegt die Urheberschaft der Person, auf die die Signatur lautet.
Ist ein Schriftsatz, mit dem Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt wird, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Verteidigers versehen, ist dieser auch dann Urheber des Schriftsatzes, wenn im Schriftsatz selbst die E-Mail Adresse eines Kanzleisozius angegeben ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 05.08.2013 zulässig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 41a StPO ersetzt bezogen auf einen Schriftsatz die Unterschrift und belegt die Urheberschaft der Person, auf die die Signatur lautet. Ist ein Schriftsatz, mit dem Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt wird, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Verteidigers versehen, ist dieser auch dann Urheber des Schriftsatzes, wenn im Schriftsatz selbst die E-Mail Adresse eines Kanzleisozius angegeben ist. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 05.08.2013 zulässig ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. I. Die Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn führte unter anderen gegen den Angeklagten sowie den gesondert verfolgten ... ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Mit Schriftsatz vom 06.06.2013, über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bei der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn eingereicht, bestellte sich der Rechtsanwalt MK, Kanzlei ... für den gesondert verfolgten ... und begehrte Akteneinsicht. In dem anwaltlichen Schreiben mit Briefkopf der Kanzlei, in dem neben dem Rechtsanwalt MK und dem Rechtsanwalt G noch vier weitere Anwälte aufgeführt waren, war die E-Mail-Adresse des MK angegeben. Ferner war dessen Name im Rahmen des Textverarbeitungsprogramms unter dem Akteneinsichtsgesuch angebracht. Eine handschriftliche Unterschrift enthielt der Schriftsatz nicht. Der Ausdruck des Prüfprotokolls vom 10.06.2013 wies unter „Signaturprüfungen“ eine qualifizierte Signatur mit Anbieterakkreditierung (SigG) des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt G aus. Am 05.08.2013 hat das Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn gegen den Angeklagten Strafbefehl wegen Betrugs erlassen, der dem Angeklagten am 13.08.2013 zugestellten wurde. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 26.08.2013, über das EGVP des Amtsgericht Limburg a. d. Lahn eingereicht, für den Angeklagten Einspruch eingelegt. Dabei war der Schriftsatz erneut mit dem Kanzleibriefkopf unter Nennung von 6 Anwälten – unter anderem den Rechtsanwälten MK und G – versehen. Ferner wurde in der Kopfzeile wiederum auf die E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts MK hingewiesen. Der Schriftsatz hatte folgenden Inhalt: „In der Strafsache gegen ... Az.“ „legen wir gegen den Strafbefehl vom 05.08.2013 Einspruch ein“. Das Schreiben war wiederum nicht unterzeichnet und enthält auch keinen im Wege der Textverarbeitung als „Unterschrift“ eingefügten Namen. Unter dem Text findet sich lediglich der Passus „Rechtsanwalt“. Der Ausdruck des Transfervermerks vom 27.08.2013 wies erneut eine qualifiziert elektronische Signatur des Rechtsanwalts G aus. Mit Schreiben vom 28.08.2013, gerichtet an Rechtsanwalt MK, wies das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn unter Verweis auf die Vorschriften des §§ 137, 146 StPO darauf hin, dass es nicht von einer zulässigen Einspruchseinlegung ausgehe. Mit Schriftsatz vom 03.09.2013, über das EGVP des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn am 04.09.2014 eingegangen, wurde mitgeteilt, dass Rechtsanwalt G der Sachbearbeiter des Verfahrens gegen den Angeklagten sei. Das Schreiben war ebenso wie die Einsspruchsschrift gestaltet. Der Ausdruck des Transfervermerks vom 05.09.2013 weist erneut eine qualifizierte Signatur des Rechtsanwalts G aus. Mit Beschluss vom 19.09.2013, dem Angeklagten am 05.10.2013 zugestellt, hat das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Amtsgericht hat hierin ausgeführt, es läge kein zulässiges Einspruchseinlegungsschreiben vor. Es gäbe keinen mit Vollmacht ausgewiesenen Verteidiger für den Angeklagten. Weder aus dem Schreiben vom 26.06.2013 noch dem Schreiben vom 03.09.2013 sei zu entnehmen, dass einem bestimmten Verteidiger Vollmacht durch den Angeklagten erteilt worden sei. Zwar reiche für eine wirksame Vertretung grundsätzlich aus, dass sich für den Angeklagten ein Verteidiger melde und eine Prozesshandlung für diesen vornehme. Jedoch enthalte das Einspruchsschreiben 6 Verteidiger auf dem Briefkopf und es sei die Formulierung „wir“ gewählt worden. Ein Name unter der aufgebrachten Formulierung „Rechtsanwalt“ tauche nicht auf. Jedoch sei die E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts MK aufgebracht und der Name des Rechtsanwalts G finde sich bei dem Signierungsvermerk. Rechtsanwalt MK könne nicht wirksam für den Angeklagten handeln, da er sich bereits als Verteidiger für den gesondert verfolgten ... gemeldet habe. Zudem liege ein Verstoß gegen § 137 Abs. 1 S. 2 StPO vor, soweit die Formulierung „wir“ gewählt worden sei, da ein Angeklagter maximal drei Verteidiger haben dürfe. Für die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung spiele die Frage überdies keine Rolle, ob in andere Rechtsanwalt der Kanzlei auch für den Verteidiger unterzeichnen dürfe. Mit Schriftsatz vom 09.10.2013, über das EGVP des Amtsgerichts Limburg am selben Tag eingereicht, wurde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gestaltung des Schreibens entspricht weitgehend dem Einspruchsschreiben, jedoch ist nunmehr unter „Unser Zeichen“ der Vermerk SB: G eingefügt. Auch der Ausdruck des Transfervermerks vom 10.10.2013 weist erneut eine qualifizierte elektronische Signatur des Verteidigers G aus. Mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 12.11.2013 hat der Verteidiger auf Hinweis der Kammer mitgeteilt, dass unter anderem der Angeklagten ein auf den 15.05.2013 datiertes Vorladungsschreiben der Polizei ... ohne Vereinbarung eines Besprechungstermins mit dem Auftrag einer Vertretung am 05.06.2013 vorgelegt habe. Dieser Auftrag sei durch ihn, Rechtsanwalt G, am 06.06.2013 schriftlich bestätigt worden. Eine schriftliche Bevollmächtigung sei nicht erfolgt. II. 1. Die gegen den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn gem. § 411 Abs. 1, 2 Hs. StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie formgerecht eingelegt worden. Ausweislich des Inhalts der von der Kammer nicht angezweifelten Stellungnahme vom 12.11.2013 war der Rechtsanwalt G für das gegen den Angeklagten wegen Betrugs geführte Ermittlungsverfahren mandatiert und damit Wahlverteidiger. Gem. § 297 StPO war er damit jedenfalls auch für die Einlegung des Einspruchs bevollmächtigt (Karlsruher Kommentar/Paul, StPO, 7. Aufl. 2013, § 297 Rdn. 1). Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht auch nicht entgegen, dass der Verteidiger erst nach Einlegung seine Bevollmächtigung darlegt und nachweist (BGH, Urt. v. 09.10.1989 - 2 StR 352/89, NJW 1990, 586, 587). Allerdings ist nur der Verteidiger befugt, aus eigenem Recht und in eigenem Namen Rechtsmittel für den Angeklagten einzulegen. Dies ist vorliegend mit Schriftsatz vom 09.10.2013 geschehen. Ist das Rechtsmittel schriftlich eingelegt worden (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO), so muss die Rechtsmittelschrift auch vom Verteidiger stammen. Dies ist dann der Fall, wenn aus ihr seine Urheberschaft hervorgeht. Zwar ist das Dokument der Beschwerdeschrift selbst nicht unterzeichnet. Gem. § 41a Abs. 1 S. 1 StPO können Schriftsätze, die zu unterzeichnen sind, als elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften geeignet sind. Bei Gerichten in Hessen ist die Einreichung von Schriftsätzen als elektronische Dokumente ausweislich § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26.10.2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 9. November 2007, S. 699 ff.) zulässig. Ausweislich des Ausdrucks des Transfervermerks vom 10.10.2013 enthält das Dokument der Beschwerdeschrift vom 09.10.2013 eine auf den Verteidiger G lautende qualifizierte elektronische Signatur. Damit ist der Verteidiger jedoch zugleich als Urheber der Beschwerdeschrift ausgewiesen, ersetzt doch die elektronische Signatur die Unterschrift (so für die vergleichbare Regelung in § 130a ZPOBGH, Beschl. v. 02.04.2008 - XII ZB 120/06, juris; Beschl. v. 14.05.2013 - VI ZB 7/13, juris). Dass insoweit die elektronische Signatur für die Urheberschaft des Schriftsatzes maßgeblich ist, lässt sich auch der Regelung des § 41a Abs. 1 S. 2 StPO entnehmen, wonach ein der qualifizierten elektronischen Signatur vergleichbares Verfahren nur dann zugelassen ist, wenn insbesondere die Authentizität des Dokuments sichergestellt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient diese Regelung unter anderem der Sicherstellung, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzurechnen ist (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz, BT-Drucks, 15/4067. S. 37). Überdies war der Verteidiger hier auch als Sachbearbeiter in der Beschwerdeschrift bezeichnet. Dies deckt sich mit der auf ihn lautenden Signatur. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Verteidiger hat für den Betroffenen gegen den ihm am 13.08.2013 zugestellten Strafbefehl vom 05.08.2013 mit Schriftsatz vom 26.08.2013 frist- und formgerecht Einspruch eingelegt. Ungeachtet der zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Beschlusses, wonach die Vermutung für eine Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts spricht, wenn dieser sich als Verteidiger meldet und eine Prozesshandlung für den Angeklagten vornimmt, steht die Verteidigerbestellung aufgrund der Stellungnahme des Rechtsanwalts G im Schriftsatz vom 12.11.2013 fest. Die Einspruchsschrift vom 26.08.2013 stammt auch vom Verteidiger G. Denn auch dieses Schreiben weist – als elektronisches Dokument per EGVP beim Amtsgericht Limburg a. d. Lahn eingereicht – ausweislich des Ausdrucks des Transfervermerks vom 27.08.2013 die qualifiziert elektronische Signatur des Verteidigers auf. Damit steht seine Urheberschaft für die Einspruchsschrift nach den aufgezeigten Grundsätzen fest. Dass in dem Einspruchsschreiben die E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts MK benannt ist, ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig von Bedeutung, wie die im Antrag gewählte „wir“-Formulierung. Formulierungen dieser Art sind in Anwaltsschriftsätzen aus einer Sozietät durchaus üblich. Deshalb kann aus der Verwendung der Ausdrücke “wir” oder “uns” auch nicht geschlossen werden, dass damit auf eine Verteidigerstellung aller Anwälte der Sozietät – so wie sie im Briefkopf enthalten sind – hingewiesen werden soll (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.01.1983 - 3 Ws 30 und 31/83, NStZ 1983, 472, 473). Dies gilt vor allem dann, wenn das übersandte Dokument eine qualifiziert elektronische Signatur eines der Anwälte aufweist. Die Rechtsfrage einer Mehrfachvertretung stellt sich mangels Zurückweisung durch das Amtsgericht nicht, § 146a Abs. 2 StPO. Da die elektronische Signatur des Verteidigers maßgeblich ist, kommt der Angabe der E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts MK keine eigene Bedeutung zu. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.