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Beschluss

1 Qs 162/17

LG Limburg 1. große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2017:1211.1QS162.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen. I. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 11.07.2017 den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurück. Es erkannte wegen Beleidigung auf eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 Euro. Am 14.07.2017 hat der Verteidiger im Auftrag des Angeklagten Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Daneben hat er Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.07.2017 erhoben. In der Berufungshauptverhandlung am 24.10.2017 hat der Vorsitzende der 4. kleinen Strafkammer den Antrag auf Beiordnung zurückgewiesen. Gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer vom 14.11.2017, mit dem die Berufung des Angeklagten verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft die Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu je 8 Euro abgeändert wurden, hat der Angeklagte Revision eingelegt. Gleichzeitig hat er erneut die Beiordnung von Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beantragt. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil es an einer fortdauernden Beschwer durch den angefochtenen Beschluss fehlt. Denn die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für die erste Instanz ist schlechthin ausgeschlossen. Eine Umdeutung der Beschwerde in einen erneuten Antrag (vgl. Mexer-Hoßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 142 Rn. 10b) kommt hier nicht in Betracht, weil der Angeklagte den Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger für das Berufungsverfahren ausdrücklich neben der Beschwerde gestellt hat. Die Rechtsmittel der StPO dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Ihr Ziel ist die Aufhebung einer den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahme. Eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, ist daher grundsätzlich nicht anfechtbar (OLG Düsseldorf JZ 1984, 756 ; BGH NJW 1973, 2035 ). Entsprechendes gilt für den Fall, dass die beschwerende Anordnung durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos geworden, also prozessual überholt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Wahlverteidiger, wie hier, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger rechtzeitig, insbesondere vor Verfahrensbeendigung beantragt hat (so auch BGH StV 1997, S. 238; BGH StV 1989, S. 378; OLG Köln NJW 2003, S. 2038; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 171; OLG Düsseldorf StV 1984, S. 66; OLG Hamm, Beschl. v. 27.06.2002, Az. 2 Ws 244/02, zit. n. juris; OLG Koblenz NStZ-RR 1997, S. 384; OLG Karlsruhe RPfl 1986, 149; KG Berlin 09.03.2006, 5 Ws 563/05 = StV 2007, S. 372-375, zit n. juris). Die Kammer folgt in ständiger Spruchpraxis im Ergebnis und in der Begründung der überzeugenden Argumentation des Landgerichts Mühlhausen in seinem Beschluss vom 25.09.2007 (Az. 9 Qs 18/07, zit. n. juris; so auch ausdrücklich LG Magdeburg, Beschluss vom 06.08.2008, Az. 24 Qs 72/08, zit. n. juris) und des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 09.03.2006 (Az.: 5 Ws 563/05 = StV 2007, S. 372-375, zit n. juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2000, 1 Ws 2006/00, zit. n. juris; LG Neuruppin, Beschl. v. 05.02.2003, Az.: 11 Qs 13/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.1992, 1 Ws 427/92; LG Dresden, Beschluss vom 19.02.2007, 3 Qs 11/07). Hiernach bestehen zwischen der Tätigkeit als Wahlverteidiger und der Tätigkeit als Pflichtverteidiger die in der vorerwähnten Entscheidung des Kammergerichts im Einzelnen dargelegten wesensmäßigen Unterschiede, die eine rückwirkende Änderung seiner Rechtsstellung verbieten. Eine derartige rückwirkende Bestellung wäre insoweit auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Der Wahlverteidiger hat seine Leistung bereits aufgrund des Mandatsverhältnisses abschließend erbracht (KG a.a.O; LG Mühlhausen a.a.O.). Die mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger einsetzende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden kann er nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr erfüllen (KG Berlin a.a.O; LG Mühlhausen a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2000, Az. 1 Ws 206/00). Sie erfolgt schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Kosteninteresses, sondern geschieht ohne Rücksicht darauf, ob der nunmehr Verurteilte wirtschaftlich in der Lage ist, die Kosten für einen Wahlverteidiger zu zahlen oder nicht. Ihr ausschließlicher Zweck ist es sicherzustellen, dass demjenigen, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, in Zukunft ein Verteidiger zur Seite steht (OLG Düsseldorf, Beschl . v. 10.03.1952 - Ws 27/52, NJW 1952, 1151). Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, S. 27 ; BVerfG StV 1997, S. 505), nach der eine Beschwerde nach Art. 19 Abs. 4 GG in Fällen tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht erforderlichen Grundrechtseingriffen in Ausnahmefällen zulässig bleiben kann, wenn sich die Belastung durch die Maßnahmen nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht mehr erlangen kann. Die Beschwerde darf in solchen Fällen nach der Rechtsprechung dann nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 ZPO.