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Urteil

1 KLs - 3 Js 73019/18

LG Limburg 1.. Große Jugendkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2019:0307.1KLS3JS73019.18.00
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Tenor
Der Angeklagte zu 1) wird wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 10 Fällen, Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in drei Fällen, Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften, Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der Angeklagte zu 2) wird wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 8 Fällen sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte zu 3) wird wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 4 Fällen, Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in 3 Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in 7 Fällen, Herstellung kinderpornografischer Schriften, Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte zu 4) wird wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 80 Fällen, bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in 7 Fällen sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten zu 3) in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Die Einziehung folgender Gegenstände des Angeklagten zu 3) wird angeordnet: • Asservat 1.7.1.5 (USB-Stick in Schlüsselform in Schachtel) • Asservat 1.7.1.9 (externe Festplatte „WD MyBook Essential“ • Asservat 1.7.2.3 (USB-Stick weiß „tuev-sued.de“) • Asservat 1.7.2.4 (USB-Stick schwarz „cruzer Sandisk 8GB“) • Asservat 1.7.2.6 (externe Festplatte 2,5“ Toshiba mit Aufkleber) • Asservat 1.7.2.7 (externe Festplatte FREECOM ToughDrive Pro) • Asservat 1.7.2.8 (Fotographien) • Asservat 1.7.3.1 (Festplatte aus Desktop-PC, schwarz „Cooler Master“) • Asservat 1.7.3.3 (Festplatte aus Desktop-PC, schwarz „Cooler Master“) • Asservat 7.4.1 (externe Festplatte WD Elements) • Asservat 1.7.7.1 (Briefumschlag A5 mit 10 Fotographien) • Asservat 1.7.8.1 (Aktenstehordner „Pefekt“ mit Kopien kinderpornographischen Bildmaterials) • Asservat 1.7.1.1 (Mobiltelefon Motorola) • Asservat 1.7.1.8 (Tablet-PC Samsung 32 GB WiFi) • Asservat 1.7.3 (Desktop-PC, Schwarz “Cooler Master”) • Asservat 1.7.4 (Desktop-PC, silber Asus mit LG Laufwerk). Die Einziehung des Asservats 2.8.1.1 (Laptop Lenovo) des Angeklagten zu 2) wird angeordnet. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften §§ 184b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 §§ 52, 53 StGB hinsichtlich des Angeklagten zu 1) zudem: § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 §§ 176, 176a Abs. 3, 26 StGB hinsichtlich des Angeklagten zu 3) zudem: §§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 §§ 176, 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, 25 Abs. 2, 26, 66 StGB hinsichtlich des Angeklagten zu 4) zudem: § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.04.2017
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte zu 1) wird wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 10 Fällen, Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in drei Fällen, Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften, Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der Angeklagte zu 2) wird wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 8 Fällen sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte zu 3) wird wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 4 Fällen, Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in 3 Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in 7 Fällen, Herstellung kinderpornografischer Schriften, Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte zu 4) wird wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 80 Fällen, bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in 7 Fällen sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten zu 3) in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Die Einziehung folgender Gegenstände des Angeklagten zu 3) wird angeordnet: • Asservat 1.7.1.5 (USB-Stick in Schlüsselform in Schachtel) • Asservat 1.7.1.9 (externe Festplatte „WD MyBook Essential“ • Asservat 1.7.2.3 (USB-Stick weiß „tuev-sued.de“) • Asservat 1.7.2.4 (USB-Stick schwarz „cruzer Sandisk 8GB“) • Asservat 1.7.2.6 (externe Festplatte 2,5“ Toshiba mit Aufkleber) • Asservat 1.7.2.7 (externe Festplatte FREECOM ToughDrive Pro) • Asservat 1.7.2.8 (Fotographien) • Asservat 1.7.3.1 (Festplatte aus Desktop-PC, schwarz „Cooler Master“) • Asservat 1.7.3.3 (Festplatte aus Desktop-PC, schwarz „Cooler Master“) • Asservat 7.4.1 (externe Festplatte WD Elements) • Asservat 1.7.7.1 (Briefumschlag A5 mit 10 Fotographien) • Asservat 1.7.8.1 (Aktenstehordner „Pefekt“ mit Kopien kinderpornographischen Bildmaterials) • Asservat 1.7.1.1 (Mobiltelefon Motorola) • Asservat 1.7.1.8 (Tablet-PC Samsung 32 GB WiFi) • Asservat 1.7.3 (Desktop-PC, Schwarz “Cooler Master”) • Asservat 1.7.4 (Desktop-PC, silber Asus mit LG Laufwerk). Die Einziehung des Asservats 2.8.1.1 (Laptop Lenovo) des Angeklagten zu 2) wird angeordnet. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften §§ 184b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 §§ 52, 53 StGB hinsichtlich des Angeklagten zu 1) zudem: § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 §§ 176, 176a Abs. 3, 26 StGB hinsichtlich des Angeklagten zu 3) zudem: §§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 §§ 176, 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, 25 Abs. 2, 26, 66 StGB hinsichtlich des Angeklagten zu 4) zudem: § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.04.2017 I. 1. Der Anbgeklagte zu 1) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41 Jahre alte Angeklagte wurde am … in W. als Einzelkind geboren. Er wuchs gemeinsam mit seinen Eltern in C.- auf. Sein Vater war Bankkaufmann und Prokurist, seine Mutter gelernte Einzelhandelsfachverkäuferin, Floristin und Hausfrau. Ab seinem dritten Lebensjahr besuchte der Angeklagte den Kindergarten in C.. Im Alter von sechs Jahren wurde er … in die dortige Grundschule eingeschult. Nach der Grundschule wechselte der Angeklagte auf die ….schule in C., die er … mit dem Hauptschulabschluss erfolgreich abschloss. Anschließend besuchte der Angeklagte die ……-Schule, eine Berufsfachschule, in L. . Bereits nach einem Jahr schloss der Angeklagte erfolgreich seine schulische Ausbildung im Fachbereich Metalltechnik ab, ein halbes Jahr später zusätzlich eine solche im Fachbereich Elektrotechnik. Ab … war der Angeklagte zunächst als Werkstattmitarbeiter bei dem Unternehmen H…. Brandschutz tätig, bevor er … eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker begann, die er Anfang des Jahres … abbrach. Der Angeklagte nahm nun eine Tätigkeit bei den …werken in H. als Mess- und Steuerungsschlosser auf. Seine Tätigkeit umfasste Montagearbeiten von Kabeltragsystemen sowie Schaltschrankbau. Im gleichen Jahr heiratete der Angeklagte seine heutige Ehefrau. Aus der Ehe gingen zwei Kinder (ein Sohn, geboren am …… und eine Tochter, geboren am …….) hervor. Während seiner Tätigkeit bei den ….werken H. erwarb der Angeklagte die Berechtigung zum Führen eines Gabelstaplers und den sog. „Schweißer-Pass“. Auch war er als Ausbildungs- und Sicherheitsbeauftragter für explosionsgefährdende Betriebe eingesetzt. Aufgrund asthmatischer Beschwerden musste der Angeklagte … seine Tätigkeit bei den …..werken beenden. Anschließend war der Angeklagte kurze Zeit für das Unternehmen „R…… T…..“ tätig, bevor er sich von … bis … als selbstständiger Handelsvertreter für das Unternehmen „…“ betätigte. In dieser Zeit begann der Angeklagte vermehrt Alkohol zu trinken. Er trank regelmäßig abends Tequila und Weizenbier, wenn er in seiner Freizeit an Autos „bastelte“. In der Folge setzte der Angeklagte in seinem vormaligen Ausbildungsbetrieb seine begonnene Lehre zum Kfz-Mechaniker fort, die er nun … erfolgreich abschloss. Anschließend wurde er von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen. Daneben besuchte der Angeklagte ab … die Meisterschule. Zwischenzeitlich hatte sich der Alkoholkonsum des Angeklagten auf eine Flasche Tequila und zwei bis drei Weizenbier pro Abend gesteigert. Aufgrund seines Alkoholkonsums musste der Angeklagte … wegen einer akuten Erkrankung seiner Bauchspeicheldrüse stationär im Krankenhaus behandelt werden. Der Angeklagte lag fünf Wochen im Koma. Anschließend durchlief er eine zweiwöchige Entgiftung in einer Einrichtung in W.. Eine anschließende Alkoholtherapie lehnte der Angeklagte ab. Seit diesem Zeitpunkt trinkt der Angeklagte keinen Alkohol mehr. Nachdem der Angeklagte … erfolgreich seine Prüfung zum Kfz-Mechaniker-Meister abgelegt hatte, übernahm er seinen ursprünglichen Ausbildungsbetrieb. Der Angeklagte beschäftigte zeitweise bis zu zehn Mitarbeiter. Er betrieb das Unternehmen bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache am …... Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts G. vom … - in der Fassung vom … - seit dem … in Untersuchungshaft, zuletzt in der JVA L. .. Der Angeklagte ist an chronischem Asthma bronchiale erkrankt. Seit seinem Alkoholmissbrauch leidet er zudem unter einer eingeschränkten Funktion seiner Bauchspeicheldrüse. Beide Leiden des Angeklagten werden medikamentös behandelt. Daneben wurde bei dem Angeklagten im Jahr … eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, nachdem er einen schweren Verkehrsunfall seines Schwagers miterlebt hatte. Der Angeklagte wurde in den folgenden etwa acht bis neun Jahren medikamentös mit „Doxipin“ behandelt, bis die posttraumatische Belastungsstörung abgeklungen war. Seit seiner Verhaftung fühlt sich der Angeklagte wieder psychisch belastet. Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel. Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf. 2. Angeklagter zu 2) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 57 Jahre alte Angeklagte wurde am ….. in K. als Einzelkind geboren. Sein Vater war Schmied, seine Mutter Arbeiterin in einer Brauerei. Bereits ein halbes Jahr nach seiner Geburt trennten sich seine Eltern. Der Angeklagte verblieb bei seiner Mutter. Seinen Vater hat der Angeklagte nie bewusst kennengelernt. Ob der Angeklagte Halbgeschwister hat, weiß er nicht. Nachdem der Angeklagte den Kindergarten besucht hatte, wurde er altersgemäß in die Grundschule eingeschult. Anschließend besuchte er die Hauptschule, die er … erfolgreich abschloss. Der Angeklagte begann nun eine Lehre als Dachdecker, die er … abbrach. An seinem 18. Geburtstag musste er auf Drängen seiner Mutter aus deren Haushalt ausziehen. Seit diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte keinen Kontakt mehr zu seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter. In der Folge war der Angeklagte für wenige Wochen als „Mitreisender“ im Schaustellergewerbe tätig. Seine Tätigkeit umfasste den Auf- und Abbau von Karussells. … befand sich der Angeklagte für etwa ein halbes Jahr in Untersuchungshaft, nachdem er in einer Gaststätte einen Gast geschlagen und diesem Geld abgenommen hatte. Wegen dieses Vorfalls wurde der Angeklagte in der Folge zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Vorstrafe wurde zwischenzeitlich aus dem Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten gelöscht. Der Angeklagte begann nun als „externer Mitarbeiter“ einer JVA eine Lehre zum Dachdecker, die er … erfolgreich abschloss. Anschließend war der Angeklagte bis … arbeitslos. … heiratete der Angeklagte seine heutige Ehefrau. Aus der Ehe ging ein im Jahr … geborener Sohn hervor. In der Folge arbeitete der Angeklagte bis Ende … bei dem Unternehmen „…..“ als Maschinenbediener und Schweißer. Von Anfang … bis Mitte … war der Angeklagte als Kunststoffschweißer, Schlosser und Lagerist bei dem Unternehmen „…..“ beschäftigt, bevor er erneut eine Tätigkeit bei dem Unternehmen „…..“ begann, die er im April … wieder beendete. In der Folge betrieb der Angeklagte bis Ende … einen CD- und Schallplattenladen. Nachdem im Nachbarort eine Filiale eines Mediamarktes eröffnet hatte, musste der Angeklagte diese selbständige Tätigkeit mangels hinreichender Einnahmen wieder aufgeben. Anschließend war der Angeklagte bis … arbeitslos, bevor er eine Tätigkeit als Staplerfahrer und Lagerarbeiter bei dem Unternehmen „…..“ aufnahm. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte für die Dauer von etwa sieben bis acht Jahren aus. Seit diesem Zeitpunkt ist der Angeklagte bis zuletzt wieder ohne Beschäftigung. Der Angeklagte leidet unter chronischer Bronchitis und Bluthochdruck, die medikamentös behandelt werden, den Angeklagten im Alltag aber nicht einschränken. Er konsumiert keine Betäubungsmittel. Alkohol trinkt der Angeklagte in sozialüblichen Mengen. Zuletzt lebte der Angeklagte von den Einnahmen seiner Ehefrau, die als Arbeiterin bei einem Autozulieferer tätig ist. Der Angeklagte hat keine Schulden. Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts G. vom ….. befindet sich der Angeklagte in dieser Sache seit dem … in Untersuchungshaft, zuletzt in der JVA F. . 3. Angeklagter zu 3) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 63 Jahre alte Angeklagte wurde am …. in L. als zweites Kind seine Eltern geboren. Bis zu seinem achten Lebensjahr wuchs der Angeklagte gemeinsam mit seinem fünf Jahre älteren Bruder, zu dem er heute keinen Kontakt mehr hat, und seinen Eltern in P. auf. Sein Vater war Verkehrsdirektor der Stadt P. und seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte wurde altersgemäß eingeschult. … zog die Familie nach W., wo der Vater des Angeklagten eine Anstellung als Kurdirektor erhielt. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte zunächst das Gymnasium in W., wechselte nach dem Wiederholen einer Klasse aufgrund schlechter Schulnoten jedoch alsbald auf die Realschule. Als der Angeklagte zwischen zwölf und 14 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Sein Vater ging eine Beziehung zu seiner damaligen Sekretärin ein, woraus eine Halbschwester des Angeklagten hervorging. Die Realschule beendete der Angeklagte mit einem mäßigen Schulabschluss. Anschließend versuchte der Angeklagte das Fachabitur abzulegen, was misslang. Der Angeklagte war sodann zunächst arbeitslos. Im Alter von 18 Jahren begann er, vermittelt durch das Arbeitsamt, eine Lehre zum Orgelbauer. Die Lehre brach der Angeklagte nach etwa einem Jahr mangels Interesses an den technischen Zusammenhängen seiner Ausbildung ab. Der Angeklagte besuchte nun die Fachoberschule mit der Fachrichtung „Sozialwesen“, die er aufgrund von Problemen in den Fächern Mathematik und Englisch bereits nach einem halben Jahr, ohne einen Abschluss erreicht zu haben, wieder verließ. Der Angeklagte begann sodann ein sechs-monatiges Praktikum in einem Kindergarten, was ihm gut gefiel. Er beabsichtigte, in der Folge eine Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik zu beginnen. Seine Aufnahme scheiterte jedoch an seinen vorherigen schlechten schulischen Leistungen. Der Angeklagte begann daraufhin ein weiteres, diesmal einjähriges, freiwilliges Praktikum in einem Kindergarten. Anschließend besuchte er die Schule für staatlich geprüfte Hauswirtschaft und Kinderpflege, die er erfolgreich beendete. Mit seinem Abschluss legte der Angeklagte gleichzeitig nochmals einen Realschulabschluss ab, wobei er sich auf einen Notendurchschnitt von 1,2 verbessern konnte. Daraufhin wurde der Angeklagte nun auf der Fachakademie für Sozialpädagogik aufgenommen. … oder … erlangte der Angeklagte dort seine Fachhochschulreife. In der Folge beabsichtigte der Angeklagte zu studieren, was jedoch an fehlenden finanziellen Mitteln scheiterte. Gleichzeitig scheiterte eine Anstellung des Angeklagten im Bundesland Bayern. … nahm der Angeklagte schließlich eine Tätigkeit als Betreuer bei der Lebenshilfe auf, wobei er zeitweise auch behinderte Menschen unterrichtete. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte insgesamt zehn Jahre aus. Während der Zeit seiner dortigen Tätigkeit kam es zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zum Nachteil der ihm anvertrauten behinderten Kinder und im März … schließlich zu dessen Entlassung und Verhaftung. Aufgrund dieser Taten verurteilte das Landgericht K. den Angeklagten am …… – rechtskräftig sei ……; Az.: …… – wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei tateinheitlichen Fällen, rechtlich zusammentreffend mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlichen Fällen, sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, davon in zwei Fällen auch mit homosexuellen Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Das Urteil enthält folgende Feststellungen: „Bei der Lebenshilfe K. betreute der Angeklagte die ersten 2 ¼ Jahre eine Vorschulgruppe von behinderten Kindern, die zwischen 4 und 7 Jahren alt waren. Ab Herbst … betreute der Angeklagte im wesentlichen die gleichen Kinder, die inzwischen in der Sonderschule eingeschult worden waren, nachmittags und auch 2 x wöchentlich vormittags im Tagesstättenbereich. Im Rahmen des sog. „Familienentlastenden Dienstes“ nahm der Angeklagte auch Kinder am Wochenende zu Betreuung zu sich nach Hause. Der Angeklagte, der im Rahmen seiner Tätigkeit die Kinder auf die Toilette bringen oder ihnen die Windeln wechseln mußte, stellte bei sich von Anfang an ein „unheimliches Interesse am Genitalbereich der Kinder“ fest und war durch den Anblick auf jedesmal sexuell erregt. Der Angeklagte kam so auf die Idee, mit den von ihm betreuten Kindern sexuelle Kontakte zu suchen, was er in den folgenden Fällen verwirklichte, wobei er in den meisten Fällen Foto- oder Videoaufnahmen fertigte, die einem gleich gesinnten zu Tauschzwecken überließ. 1) Aufgrund eines von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses nahm der Angeklagte an der am … geborenen S. T. sexuelle Handlungen vor bzw. ließ diese von ihr an sich vornehmen oder bestimmte sie dazu, dass sie diese von einem Dritten an sich vornehmen ließ, wobei er bei der letzten Alternative gleichzeitig einen Dritten dazu bestimmte, die sexuellen Handlungen vorzunehmen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: - Noch im Jahr … streichelte der Angeklagte beim Windelwechseln auf der Toilette der Lebenshilfe S… T. im Genitalbereich und zog ihre Scheide auseinander. - Anfang des Jahres … führte der Angeklagte in der Toilette im Keller der Lebenshilfe der Geschädigten den Finger in die Scheide ein. Anschließend legte der dem Mädchen seinen Penis an die Scheide an. - Im Schuljahr … ließ der Angeklagte von S. T. auf der Toilette des Hallenbades der Lebenshilfe an sich den Oralverkehr durchführen. Außerdem führte er seine Eichel teilweise in die Scheide des Mädchens ein. - Zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten in den Jahren … ließ der Angeklagte von S. T. in zwei Fällen im Umkleideraum des Hallenbades der Lebenshilfe wiederum den Mundverkehr an sich durchführen. - Im Sommer … ließ der Angeklagte in seiner Wohnung in der …. Straße .. in K., im Badezimmer, von S. T. wiederum an seinem erigierten Glied den Oralverkehr durchführen. Anschließend benetzte der Angeklagte die Scheide der Geschädigten mit Speichel, fingierte an deren Genitalien herum und beleckte die Scheide. Außerdem versuchte er, seinen Penis in den Scheidenvorhof des Mädchens einzuführen. Ferner ließ der Angeklagte erneut an seinem erigierten Glied von der Geschädigten den Oralverkehr durchführen. Schließlich gelang es dem Angeklagten, die Eichel halb in die Scheide des Mädchens einzuführen und durch Onanierbewegungen zwischen den Schamlippen einen Samenerguss zu erreichen. - Entweder im Juni oder Juli … hielt sich der Angeklagte mit der gesamten ihm anvertrauten Kindergruppe an einem Nachmittag im Rahmen eines „Ausfluges“ in seiner Wohnung auf. In der Toilette seiner Wohnung führte er S. T. einen etwa 11 cm langen und ca. 2,5 cm breiten Vibrator bis zu ¾ seiner Länge in die Scheide ein. Der Vibrator war nicht eingeschaltet. Das Mädchen war zu diesem Zeitpunkt bereits defloriert. Anschließend führte der Angeklagte seinen rechten Zeigefinger in die Scheide des Mädchens ein. Außerdem klemmte er ihr in verschiedenen Variationen eine Wäscheklammer im Bereich der Scheide, an Schamlippen und Kitzler fest. Im weiteren Verlauf onanierte der Angeklagte und streifte dabei seinen Penis im Bereich der Scheide von S. T. hin und her. Der anschließende Samenerguss erfolgte direkt über dem Scheidenbereich des Mädchens. - Im Sommer … ließ der Angeklagten in seiner Wohnung von S. T.n erneut den Oralverkehr an sich durchführen. Ferner spreizte er dem Mädchen die Genitalien und den After mit den Fingern auseinander. Ferner veranlasste er die Geschädigte dazu, von dem anderweitig verfolgten P. W. die Scheide ablecken zu lassen sowie an dessen erigierten Penis den Oralverkehr durchzuführen. - Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Herbst … händigte der Angeklagte auf der Toilette der Lebenshilfe S. T. seinen Vibrator aus und forderte diese auf, sich den Vibrator in die Scheide und den After einzuführen, was diese dann tat. Er veranlaßte das Mädchen auch dazu, sich in Hockstellung auf die Klobrille der Toilette zu stellen und so zu urinieren, damit der Angeklagte dies fotografieren konnte. Bei dieser Gelegenheit führte der Angeklagte dem Mädchen noch einen Finger in die Scheide ein. - Im Jahr … hielt sich der Angeklagte zusammen mit S. T. und dem am ….. geborenen A. S. auf der Toilette der Lebenshilfe auf. Dort führte er den nicht erigierten Penis des A. S. leicht zwischen die Schamlippen von S. T. ein. - Im Frühjahr/Sommer 1989 wiederum auf der Toilette der Lebenshilfe veranlasste der Angeklagte S. T. und A. S. dazu, daß S. seinen erigierten Penis zwischen die Schamlippen des Mädchens einführte. 2) Aufgrund eines neuen, ebenfalls auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses nahm der Angeklagte an A. S. in mindestens 2 Fällen sexuelle Handlungen vor: - Während des Tänzelfestes in K. … ließ der Angeklagte A. S. bei sich zu Hause übernachten. Nach dem Duschen führte der Angeklagte mit dem Jungen den Analverkehr durch, wobei er sein Glied vollständig in den After einführte. Dabei kam er auch zu einer Ejakulation. - Im Herbst … führte der Angeklagte auf der Toilette der Lebenshilfe wiederum mit ihm den Analverkehr aus. Auch in diesem Fall hatte der Angeklagte einen Samenerguss. 3) Auch mit der am ….. geborenen D. S. führte der Angeklagte aufgrund eines von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses sexuelle Handlung durch: - Im Frühjahr oder Sommer … hielt sich D. S. im Wohnzimmer des Angeklagten auf. Dort legte er dem Mädchen seinen Penis an die Scheide an. Ferner veranlasste er die Geschädigte dazu sich den Vibrator des Angeklagten an die Scheide und an den After anzulegen. - Im Frühjahr oder Sommer …, nachdem der Angeklagte D. S. zum Zahnarztbesuch mitgenommen hatte, brachte er das Mädchen in seine Wohnung. Dort veranlasste er das Mädchen dazu, sich seinen Vibrator in den After einzuführen. Ferner legt er seinen Penis an den Genitalbereich des Mädchens an. 4) Ebenfalls aufgrund eines auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses führte der Angeklagte an der am … geborenen R. W. sexuelle Handlungen aus: - Im August … hielt sich der Angeklagte mit R. W. in der Wohnung des anderweitig verfolgten P. W.l in der …..straße .. in K. auf. Dort veranlaßte er das Mädchen dazu, seinen Penis anzufassen. Außerdem legte er seinen erigierten Penis an die Scheide des Mädchens an, das auf der Couch lag. - Zu einem nicht mehr genau feststellbar und Zeitpunkt im Dezember … hielt sich der Angeklagte mit R. W. im Wohnzimmer seiner Wohnung auf. Als er am Abend das Kind auszog, zog er ihm die Schamlippen weit auseinander und streichelte das Scheideninnere. Außerdem benetzte er die Genitalien des Mädchens mit auf die Finger aufgetragenen Speichel. - Zu einem nicht mehr genau verstellbaren Zeitpunkt im Juli … legte der Angeklagte in seiner Wohnung der schlafenden R. W. sein erigiertes Glied zwischen die Lippen. 5) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Mitte … hielt sich die am …..geborene M. M. im Wohnzimmer des Angeklagten auf. Dort filmte der Angeklagte mit der Videokamera in Nahaufnahme den Scheidenbereich des Mädchens und versuchte dabei, einen Finger in die Scheide des Mädchens einzuführen. Anschließend führte der Angeklagte dem Mädchen die etwa 2 cm langen Stile von 2 Steckknöpfen aus einem Steckspiel in die Scheide ein. Anschließend veranlaßte er das Mädchen, sich selbständig einen weiteren Steckknopf in die Scheide einzuführen. Im Anschluss fertigte der Angeklagte Nahaufnahmen von Scheiden- und Afterbereich des Mädchens, wobei er die Schamlippen und den After mit beiden Daumen auseinanderhielt. Nachdem er die Schamlippen des Mädchens mit Speichel befeuchtet hatte, massierte er den Innenbereich der Scheide mit seinen Fingern. Außerdem führte er einen Zeigefinger in den After der Geschädigten ein, die dies widerwillig duldete. 6) Im Sommer … fotografierte der Angeklagte auf der Toilette der Lebenshilfe die am ….. geborene D. H.. Dabei schon bei dem Mädchen auch ein Finger zwischen die Schamlippen. 7) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt während der Pfingstferien … betreute der Angeklagte die am ….. geborene A. M. in seiner Wohnung. Dort spreizte er dem Mädchen die Schamlippen auseinander, ließ das Mädchen an seinem erigierten Penis manipulieren und legte seinen Penis an die Genitalien des Mädchens an. 8) Anfang des Jahres … ließ der Angeklagte von dem am …. geborenen R. M. sein Glied mit der Zunge ablecken.“ Der Angeklagte wurde im Laufe des Jahres … aus der Haft entlassen. Diese Vorstrafe wurde zwischenzeitlich aus dem Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten gelöscht. Er beabsichtigte nun, sich sozialpädagogisch im Erwachsenenbereich zu betätigen. Eine Anstellung erhielt er aufgrund seiner Vorstrafe indes nicht. Stattdessen war er zunächst als Aushilfe in der Altenpflege tätig. In der Folge lernte der Angeklagte seine damalige Partnerin kennen, die in Tschechien sozialpädagogische Seminare zum Thema „Kommunikation“ anbot und woran sich der Angeklagte beteiligte. Der Angeklagten und seine damalige Lebensgefährtin unterhielten fortan beruflich eine gemeinsam eine GbR. Die private Beziehung des Angeklagten zu seiner damaligen Lebensgefährtin war davon geprägt, dass der Angeklagte sich sexuell nicht für erwachsene Frauen interessierte, woran die Beziehung letztlich zerbrach. Um die Jahreswende … begann der Angeklagte eine Umschulung zum IT-Manager. die Umschulungsmaßnahme schloss er Ende … erfolgreich ab. Der Angeklagte war in der Folge bis zuletzt mit einer Agentur für Druck, Layout und Gestaltung mit mäßigem wirtschaftlichem Erfolg selbständig tätig. Daneben übte der Angeklagte verschiedene weitere Tätigkeiten aus und erhielt ergänzende Sozialleistungen. So kam der Angeklagte unter anderem als sog. „1-Euro-Jobber“ zu einer Anstellung bei der Stadtverwaltung L., wo er eigentlich als Essensfahrer der Sozialstation tätig sein sollte. Stattdessen übte der Angeklagte dort von … bis … die Tätigkeit des Abteilungsleiters der Sozialstation aus, nachdem dieser erkrankt war. Im Laufe des Jahres … begann der Angeklagte neben seiner Selbständigkeit eine Tätigkeit bei dem Unternehmen „…..“. Seine Aufgabe im dortigen „Rücksendezentrum“ bestand darin, Handys, Tabletts und Navigationsgeräte auf die Berechtigung einer Reklamation hin zu untersuchen. Als das Rücknahmezentrum nach B. verlegt werden sollte, gab der Angeklagte seine dortige Tätigkeit nach etwa eineinhalb Jahren wieder auf. Die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Angeklagten schwankten zuletzt zwischen EUR 0,00 und maximal EUR 2.500,00, die ggf. durch Zuzahlungen des Arbeitsamtes „aufgestockt“ wurden. Hiervon hatte der Angeklagte monatlich Mietkosten in Höhe von EUR 520,00 zu tragen. In seiner Freizeit engagierte sich der Angeklagte bis zuletzt bei der evangelischen Kirche und einer Kleinkunstbühne in L.. Zudem war er in unregelmäßigen Abständen mit einer „Jongleur- und Gauklergruppe“ auf Mittelaltermärkten unterwegs, deren Programm er entwickelte. Der Angeklagte leidet an medikamentös behandeltem Bluthochdruck und Altersdiabetes. Einschränkungen im Alltag ergeben sich für den Angeklagten daraus nicht. Er konsumiert weder Betäubungsmittel, noch trinkt der Angeklagte Alkohol. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragungen auf. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts G. vom … - in der Fassung vom … - befindet sich der Angeklagte in dieser Sache seit dem … in Untersuchungshaft, zuletzt in der JVA G.. 4. Angeklagter zu 4) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 58 Jahre alte Angeklagte wurde am ….. in S. geboren. Die ersten Lebensjahre wuchs er im heutigen A., danach - etwa ab … - in R. auf. Der Vater des Angeklagten war als selbständiger Fabrikant in der Herstellung von Zubehör für Rundstrickmaschinen tätig, seine Mutter war Hausfrau. Er besuchte altersgemäß zunächst den Kindergarten in A. und später in R.. … wurde der Angeklagte in die Grundschule in R. eingeschult. … wechselte er auf das dortige …..-Gymnasium, das er nach bestandenem Abitur verließ. Anschließend nahm der Angeklagte kurzfristig eine Tätigkeit im Schichtdienst als Maschinenbediener von Kunststoff-Spritzguss-Automaten auf, bevor er im gleichen Betrieb eine Lehre als Werkzeugmacher begann. In seiner Freizeit engagierte sich der Angeklagte seit … im Flugsportverein R.. Der Angeklagte war passionierter Segel- und Motorsegelflieger. Zusätzlich war er – nach dem Ablegen der jeweiligen technischen Prüfungen - im Verein als Segelflugzeugwart, Werkstattleiter und zuletzt technischer Leiter eingesetzt. Sein Hobby bedeutete dem Angeklagten viel. … wurde bei dem Angeklagten ein Hirntumor diagnostiziert, der zu sog. Absencen und epileptischen Anfällen des Angeklagten führte. Nachdem der Hirntumor im September … operativ entfernt worden war, traten zunächst ab Dezember … keine neurologischen Ausfallerscheinungen mehr bei dem Angeklagten auf. Die von ihm zuvor begonnene Lehre zum Werkzeugmacher schloss der Angeklagte in der Folge erfolgreich ab und arbeitete anschließend für die Dauer von weiteren vier Monaten in seinem Lehrbetrieb. Beruflich nahm der Angeklagte nun an der Fachhochschule R. ein Studium in der Fachrichtung Maschinenbau auf. Im fünften Semester wechselte der Angeklagte aufgrund von „Prüfungsschwierigkeiten“ sein Studienfach in die Fachrichtung Automatisierungstechnik, wodurch er zwei Semester zurückgestuft wurde. Etwa ein weiteres Jahr später gab der Angeklagte sein Studium zu Gunsten einer Mitarbeit im väterlichen Betrieb auf. In der Folge führte der Angeklagte gemeinsam mit seinem Vater dessen Betrieb. Anfang des Jahres … erlitt der Angeklagte erneut zwei epileptische Anfälle. Den von ihm bis dato ausgeübten Segelflugsport konnte er fortan nicht mehr aktiv ausüben, was ihn sehr belastete. Auch seine weiteren Tätigkeiten im Verein stellte der Angeklagte daraufhin ein. In der Folge lernte der Angeklagte seine heutige Ehefrau kennen, die er … heiratete. Seine Ehefrau brachte ein … geborenes Kind mit in die Ehe, das der Angeklagte adoptierte. Der Angeklagte baute in H. – etwa 10 Kilometer von R. entfernt – eine Doppelhaushälfte, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Adoptivkind bezog. Nachdem der Vater des Angeklagten … an einem Krebsleiden verstorben war, führte der Angeklagte den väterlichen Betrieb alleine fort. … ging aus der Ehe des Angeklagten ein gemeinsames Kind hervor. Als die Mutter des Angeklagten nach dem Tod seines Vaters altersbedingt nicht mehr alleine im Elternhaus wohnen konnte, entschloss sich der Angeklagte die bis dato bewohnte Doppelhaushälfte zu verkaufen und gemeinsam mit seiner Familie in sein Elternhaus zu ziehen. Mit dem Verkaufserlös modernisierte der Angeklagte sein Elternhaus, in das die Familie … einzog. … zerbrach die Ehe des Angeklagten, die in der Folge geschieden wurde. Der Angeklagten lebte zunächst gemeinsam mit seinen Kindern weiter in dem von der Familie bewohnten Haus. Nachdem der Angeklagte das Wohnhaus aufgrund finanzieller Probleme verkaufen musste, zog er mit seinen beiden Kindern in eine gemeinsame Wohnung. … erlitt der Angeklagte erneut einen epileptischen Anfall, woraufhin die Kinder des Angeklagten zu ihrer Mutter kamen. In der Folge wurde der Kontakt des Angeklagten zu seinen Kindern immer seltener. Seit etwa Ende des Jahres … hat der Angeklagte zu diesen keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte leidet unter medikamentös behandeltem Bluthochdruck und Schuppenflechte. Epileptische Anfälle sind bei dem Angeklagten seit … nicht mehr aufgetreten. Der Angeklagte konsumiert keine Drogen und trinkt nur gelegentlich Alkohol. Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts G. vom …, zuletzt in der Fassung vom …, befindet sich der Angeklagte in dieser Sache seit dem … in Untersuchungshaft, zuletzt in der JVA W.. II. Zur Vorgeschichte: Die Angeklagten gehörten – bereits mehrjährig – der Pädophilen-Szene im Internet an. Etwa ab Juli 2015 fanden sie sich über Internetkontakte zusammen, um gemeinsam mit zahlreichen weiteren, gesondert verfolgten Tätern, geschlossene Benutzergruppen mittels sogenannter Foren und dazugehöriger Chat-Räume zu bilden. Innerhalb dieser Foren und Chats nahmen die Angeklagten nach Durchführung der jeweiligen Registrierung nach und nach immer mehr Aufgaben wahr, die zu deren Betrieb erforderlich waren. Innerhalb des typischerweise streng hierarchischen Aufbaus solcher „Darknetforen“ stiegen sie daher, sofern sie nicht von vornherein leitende Funktionen innehatten, immer weiter auf und wurden mit zusätzlichen Aufgaben betraut. Das von ihnen und den weiteren registrierten Mitgliedern der Foren und Chats verfolgte Ziel war - abgeschottet vor polizeilichem Zugriff - möglichst vielen Mitgliedern den sicheren Austausch möglichst vieler und aktueller Bilder und Videos, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand hatten, zu ermöglichen. Da die Angeklagten und die übrigen Mitglieder auch in anderen einschlägigen Benutzergruppen, d.h. Boards und Chat-Räumen, aktiv waren, um dort ebenfalls Kinderpornographie zu tauschen, ermöglichte der Austausch in den verfahrensgegenständlichen Foren und Chats eine unkontrollierte und unkontrollierbare Verbreitung des Materials im gesamten Dark- und Internet. Zur Verwirklichung dieses sicheren Austauschs wurden in explizit dafür eingerichteten Forenkategorien zudem Tipps zum anonymen Surfen im Internet und zum Schutz vor Strafverfolgungsbehörden gegeben. Der Austausch des kinderpornographischen Materials erfolgte in den durch die Angeklagten betriebenen Internetforen dergestalt, dass in der jeweils thematisch dafür vorgesehenen Kategorie ein Eingangsbeitrag sog. „Thread" eröffnet wurde, in dem Verweise, sog. „Links", zu den Speicherorten der zur Veröffentlichung vorgesehenen Dateien hinterlegt wurden. Die Dateien selbst wurden zuvor in eine mittels Passwort geschützte Archivdatei verpackt und auf einem zentralen Datenspeicher - sog. „FileHoster" - hochgeladen. Daneben wurde ein Vorschaubild erstellt, welches auf einen weiteren Datenspeicher - sog. „Image-Hoster" - hochgeladen wurde und ebenfalls bei Aufruf des Threads sichtbar war. Durch das Aufrufen des im Thread hinterlegten Links gelangten die Mitglieder der Plattform an das Bild- und Videomaterial. Das zur Entschlüsselung der hinterlegten Dateien erforderliche Passwort wurde durch den Ersteller ebenfalls in dem Thread für alle Mitglieder erkennbar abgelegt. Innerhalb eines Threads war es anderen Nutzern zudem möglich, Postings hinzuzufügen, die mittels Worten oder durch Links auf weiteres Bild- und Videomaterial eine Antwort auf das ursprüngliche Posting bildeten. Dadurch und da es keine quantitative Beschränkung gab, enthielten die in einem Thread herunterladbaren Datei-Archive gewöhnlich mehrere Bild- bzw. Videodateien mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten. Die in diesen Foren veröffentlichten Links waren dauerhaft in den jeweiligen Kategorien verfügbar und damit nicht nur den bereits registrierten Mitgliedern, sondern auch einem unüberschaubaren Kreis potentiell später hinzukommender Nutzer zugänglich. Um das Ziel der dauerhaften Erreichbarkeit der hinterlegten Dateien zu gewährleisten, wurden die Dateien jeweils auf zwei unterschiedlichen „FileHostern“ hinterlegt. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass die geposteten Dateien auch dann noch für die Nutzer der Plattform verfügbar waren, wenn ein „FileHoster“ nicht mehr erreichbar wäre. Anders war dies bei den in den dem Forum angeschlossenen Chats geposteten Links. Diese wurden durch die Nutzer zur Veranschaulichung ihrer primär verbal geführten Kommunikation hinzugefügt und waren lediglich den zu diesem Zeitpunkt im Chat anwesenden Mitgliedern zugänglich, denen es darüber ermöglicht wurde, die über die Links erreichbaren Bild- und Videodateien herunterzuladen. Über die angeschlossenen Chaträume war es den Nutzern möglich, in Echtzeit miteinander zu kommunizieren und sich über das gepostete Bild- und Videomaterial sowie über Kindesmissbrauch auszutauschen. Über diesen Kommunikationsweg fand regelmäßig der Erstkontakt statt, der im Anschluss häufig über weitere Kommunikationsmittel wie beispielsweise „Torchat“ oder „Threema“ fortgesetzt wurde und teilweise sogar zu Realtreffen der Nutzer führte. Die Bilder und Videos, zu denen die Mitglieder der beiden Foren inklusive der dazugehörigen Chaträume Links veröffentlichten, hatten im Wesentlichen folgenden Inhalt: - gegenseitiger Oral- und Vaginalverkehr zwischen Kindern, - gegenseitiger Oral-, Vaginal- und Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen, - Einführen von Gegenständen in die Geschlechtsteile und den Anus von Kindern, - Samenerguss in das Gesicht, den Mund und auf den Körper von Kindern, - Großaufnahmen der Geschlechtsteile von Kindern, teilweise mit extrem gespreizten Beinen, - Kinder in Posen, die ausschließlich die sexuell aufreizende Zurschaustellung von deren Geschlechtsteilen verfolgten, - Kinder bei gegenseitigem Masturbieren und Selbstbefriedigung. Die Angeklagten betrieben in sukzessiver Beteiligung folgende Foren und Chaträume, in denen kinderpornographische Dateien verlinkt wurden samt angeschlossener Chats, die das Bestehen der Plattformen sichern sollten: - THE GIFTBOX EXCHANGE-FORUM von Juli 2015 bis November 2016, - THE GIFTBOX EXCHANGE-INTERNATIONAL-CHAT von August 2015 bis November 2016, - THE GIFTBOX EXCHANGE-TINY-LOVERS-CHAT von Februar 2016 bis November 2016, - ELYSIUM-FORUM von Dezember 2016 bis Juni 2017, - ELYSIUM-GIRL-LOVERS-CHAT von Dezember 2016 bis Juni 2017, - ELYSIUM-TINY-LOVERS-CHAT von Dezember 2016 bis Juni 2017. Zu den Taten: Fall 1.: Die Plattform THE GIFTBOX EXCHANGE (im Weiteren TGE) existierte seit Juli 2015 bis zu ihrer polizeilichen Zerschlagung am 01.12.2016. Die Plattform war in einen Forumsbereich sowie zwei Chatbereiche unterteilt, die unter Mitwirkung des Angeklagten zu 4) ins Leben gerufen und administriert wurden. Die Anmeldung auf TGE war interessierten Nutzern möglich, indem sie sich einen Account anlegten. Zur Aktivierung des Accounts war es darüber hinaus erforderlich, eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt zu posten, um das Risiko eines verdeckt polizeilichen Eindringens möglichst gering zu halten. Zudem war das monatliche Posten von kinderpornographischem Material Voraussetzung dafür, vollumfänglich Zugriff auf alle Bereiche des TGE-FORUMS zu behalten. Die Plattform TGE war streng hierarchisch organisiert. Für den Forumsbereich existierten insgesamt fünf Administratoren-Accounts. Als erster Nutzer wurde am 11.07.2015 der gesondert Verfolgter F. als Administrator unter dem Nickname „Crazymonk“ registriert. Daneben verfügten der gesondert Verfolgte F. unter dem Nickname „Curiousvendetta“, der Angeklagte zu 4) seit dem 12.08.2015 unter dem Nickname „Timmy“ sowie der bislang unbekannt gebliebene Nutzer mit dem Nickname „Aesop“ über Administratorenrechte. Ferner existierte ein Account namens „The Giftbox Exchange“, der von allen Administratoren genutzt werden konnte. Die Administratoren nahmen innerhalb des Boards Verwaltungsaufgaben wahr, die den einwandfreien Betrieb des Forums sowohl in technischer als auch inhaltlicher Hinsicht gewährleisteten und waren insbesondere für die technische Umsetzung des Forums und dessen Weiterentwicklung verantwortlich. Daneben waren auf dem TGE-FORUM zehn Moderatoren registriert, die die Administratoren in ihren Verwaltungsaufgaben unterstützen, wobei diese einen limitierten Zugriff auf die Technik des Boards hatten. Mitglieder, die zu Administratoren oder Moderatoren aufgestiegen waren, traf zudem eine zusätzliche monatliche Verpflichtung zur Verifikation durch das Posten kinderpornographischen Materials. Mit Stand am 04.10.2016 waren insgesamt 67.160 Nutzeraccounts im TGE-FORUM registriert, darunter fünf Administratoren und zehn Moderatoren. Das Forum enthielt verschiedene Kategorien. Diese dienten einerseits der Information der Mitglieder zu organisatorischen Dingen sowie der Wissensvermittlung zu Sicherheitsvorkehrungen. Andererseits waren diese gezielt dafür geschaffen worden, nach Themen sortiertes Bild- und Videomaterial einzustellen. So diente etwa die Kategorie "Professional Studios" dazu, Bild- und Videomaterial zu veröffentlichen, das von professionellen Fotografen produziert worden war. Dabei war diese Kategorie weitergehend in verschiedene Unterkategorien entsprechend der innerhalb der pädophilen Szene bekannten Labels "LS Studios", "Polar Lights", "BD Company", "1st Studio Siberian Mouse", "Candydoll/TMTV/Silver Sites" untergliedert. So war es den Nutzern des Forums möglich, bestimmte Serien der einzelnen Labels, die bei deren Produktion regelmäßig auf dieselben kindlichen Akteure zurückgriffen, aufzufinden. Innerhalb dieser Kategorie kam es zur Veröffentlichung von insgesamt 527 Threads. Daneben existierten die Kategorien „Girls" und „Boys", die speziell dazu dienten, von pädophilen Nutzern mit der Vorliebe für weibliche bzw. männliche Kinder und Jugendliche genutzt zu werden. Dabei kam es in der Kategorie „Girls" zur Veröffentlichung von insgesamt 8.171 Threads, in der Kategorie „Boys" zur Erstellung von insgesamt 1.009 Threads. Diese Threads waren dabei auf folgende Unterkategorien verteilt: In der Unterkategorie „Model/Producer Section" wurden Bild- und Videodateien veröffentlicht, die ihrem Aussehen nach von professionellen Fotostudios bzw. Fotografen produziert worden waren, die aber keinem der in der Kategorie „Professional Studios" aufgeführten Labels zugeordnet werden konnten. Die Unterkategorie „Pre-teen-Hardcore" beinhaltete Bild- und Videodateien von vorpubertären Mädchen bzw. Jungen im Alter von 5 bis 12 Jahren. Als „Hardcore“ wurden Dateien klassifiziert, die hauptsächlich sexuelle Penetrationshandlungen wie Vaginal-, Anal- und Oralverkehr von Erwachsenen mit den Kindern bzw. von Kindern untereinander zeigten. Die Unterkategorie „Nudism", die nur in der „Girls"-Kategorie existierte, diente dem Posten von Bild- und Videodateien, die Mädchen in vermeintlichen Alltagssituationen zeigten. Dabei wurde aufgrund des überwiegend voyeuristischen Charakters der Bilder der Fokus der Aufnahmen in den meisten Fällen auf die unbekleideten Intimbereiche der Kinder gerichtet. In der Unterkategorie „Pre-teen-Softcore" waren Bild- und Videodateien von vorpubertären Mädchen bzw. Jungen im Alter von 5 bis 12 Jahren enthalten. Als „Softcore“ wurden Dateien klassifiziert, die hauptsächlich Nacktaufnahmen von Kindern ohne Penetrationshandlungen zeigten, wobei in den meisten Fällen durch die Kinder unnatürlich sexualbetonte Posen eingenommen wurden oder die Kinder an ihren Geschlechtsteilen manipulieren. In der Unterkategorie „Teenagers" wurden Bild- und Videodateien von weiblichen bzw. männlichen Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 16 Jahren eingestellt. Die Unterkategorie „Cam" beinhaltete Aufnahmen von weiblichen bzw. männlichen Kindern, die mittels Webcams bzw. Spycams angefertigt wurden. Die Unterkategorie „Fetishes" diente dem Einstellen von Bild- und Videodateien, die speziellen sexuellen Neigungen entsprechen sollten und die unter anderem sexuelle Handlungen von Mädchen bzw. Jungen gemeinsam mit Tieren, in Reizwäsche oder das Urinieren von Kindern zeigten. In der Unterkategorie „Babies & Toddlers" wurden Bild- und Videodateien von weiblichen bzw. männlichen Babys und Kleinkindern im Alter von 0 bis 4 Jahren eingestellt. Neben Großaufnahmen von Geschlechtsteilen waren dabei auch sexuelle Handlungen an den Kindern zu sehen. Die Kategorie „VIP" war dazu eingerichtet worden, um exklusives, noch nicht weit verbreitetes, kinderpornographisches Material auszutauschen. Darin kam es zur Erstellung von 219 Threads. Die Kategorie „New Joiners" war für die Neuaufnahme von Mitgliedern programmiert worden, die zur Aufnahme bei TGE kinderpornographisches Material posten mussten. Innerhalb dieser Kategorie war unter anderem beschrieben, auf welche Art und Weise eine entsprechende Veröffentlichung von kinderpornographischem Material zu erfolgen hatte. Innerhalb dieser Kategorie wurden solche Postings, sog. „Applications“, gesammelt und nach „erfolgreichen" und „nicht erfolgreichen" Anmeldungen sortiert. Insgesamt kam es zur Veröffentlichungen von 2.382 Threads. Bis mindestens Mai 2016 gab es zudem eine mit „Privat Zone" bezeichnete Kategorie auf TGE, bei der es sich um einen Bereich für Produzenten kinderpornographischen Materials, also mutmaßliche Kindesmissbraucher, handelte. Daneben existierten die beiden an das Forum angeschlossenen Chatbereiche, die als „TGE-INTERNATIONAL-CHAT“ und „TGE-TINY-LOVERS-CHAT“ betitelt waren. Auch diese waren, vergleichbar mit dem TGE-FORUM, hierarchisch organisiert und sahen für die Chat-Administratoren, Chat-Moderatoren und selbst für die registrierten Mitglieder bestimmte Aufgaben zur Verwaltung der Chatbereiche vor. Der Angeklagte zu 4) registrierte sich am 22.07.2015 im TGE-FORUM unter dem Nickname „Timmy“. Der Angeklagte zu 4) kam in der Folge mit dem gesondert verfolgten F. überein, dass ein von ihm – dem Angeklagten zu 4) – programmierter Chatbereich an das Forum angegliedert werden sollte. Spätestens seit dem 12.08.2015 fungierte der Angeklagte zu 4) sodann auch offiziell als Administrator der Plattform. In dieser Funktion war der Angeklagte in die Anwerbung von Neumitgliedern, die Vergabe von Accounts an Mitglieder sowie deren Information zu den Forenregeln eingebunden. Daneben kümmerte er sich um die Wartung des TGE-Servers, die Verwaltung der Chatseiten und die Organisation der sog. „Staff-Mitglieder“, zu denen alle Administratoren und Moderatoren zählten. Daneben war der Angeklagte zu 4) in den beiden Chatbereichen noch mit den Nicknamen „Horus“, „Hathor“, „Raphael“ und „Frogger“ registriert und dabei unter anderem als Chat-Administrator und Chat-Moderator hinterlegt. Der Angeklagte zu 3) schloss sich mit Vornahme seiner Registrierung am 31.07.2015 dem TGE-FORUM unter dem Nickname „instrumenten“ an. Ab dem 11.01.2016 agierte er allerdings ausschließlich unter dem neu registrierten Nicknamen „Mickey :-)“. Daneben war er unter seinem Nicknamen „MadMouse“ im TGE-INTERNATIONAL-CHAT aktiv, wo er die Position eines Moderators innehatte. Seine Aufgaben bestanden insbesondere darin, auf die Einhaltung der Plattformregeln zu achten und Nutzer ggf. auszuschließen. So war es nach den Chatregeln etwa nicht gestattet „passiv“, also lediglich lesend, an den Chats teilzunehmen. Auch wurde ein höflicher Umgangston miteinander vorausgesetzt. Etwa im Dezember 2015 schlug der Angeklagten zu 4) den Angeklagten zu 3), der ihm als Moderator anderer Foren in der kinderpornographischen Szene bereits bekannt war, zum leitenden Chat-Moderator vor. Diese Position bekleidete der Angeklagte zu 3) spätestens ab dem 10.02.2016. Nachdem der Angeklagte zu 4) auf Geheiß des gesondert Verfolgten F. einen weiteren Chat, den sog. „TGE-TINY-LOVERS-CHAT“ programmiert hatte, wandte er sich erneut an den Angeklagten zu 3), von dem er wusste, dass dieser aufgrund seiner sexuellen Präferenzen und seiner kommunikativen Art als Moderator für diesen neuen Chat gut geeignet wäre und bat ihn um Übernahme der Position als Chat-Administrator. Der Angeklagte zu 3) war hiermit einverstanden und bekleidete diese Position spätestens ab dem 01.03.2016. In seinen Funktionen als Chat-Moderator bzw. Chat-Administrator kümmerte er sich um sämtliche Belange der Chats, war unter anderem mit der Anwerbung weiteren Chat-Personals befasst und diente anderen Staff-Mitgliedern als Ansprechpartner. Zudem fiel ihm die Aufgabe der Erstellung saisonal wechselnder Hintergrundgrafiken für die Startseiten der Chatbereiche zu. Daneben übernahm er weitergehende Aufgaben, die auch Bezug zum TGE-FORUM hatten, indem er etwa eine Übersetzung der Mitgliedschaftsregeln ins Deutsche verfasste und diese anschließend an den Administrator „Daedalus“ übersandte. Der Angeklagte zu 1) schloss sich durch die Vornahme seiner Registrierung am 15.06.2016 dem TGE-FORUM unter dem Nicknamen „Berndinihr“ an. Kurz darauf registrierte er sich in den beiden angeschlossenen Chatbereichen mit demselben Nicknamen und wurde - aufgrund einer Empfehlung des Angeklagten zu 4) - spätestens Mitte September 2016 zum Moderator im TGE-INTERNATIONAL-CHAT ernannt, weil er durch seine häufige Anwesenheit aufgefallen war. Innerhalb dieses Chats trat er zudem noch unter den Nicknamen „Scorpion“ und „Anubis“ auf. In seiner Moderatorenrolle oblag dem Angeklagten zu 1) unter anderem die Betreuung und Überwachung der Chat-Mitglieder sowie die Kontrolle der Chatbereiche, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Plattformregeln. Daneben war der Angeklagte zu 1) ab Sommer 2016 in Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zu 4) mit den Tests neuer Chatskripte beschäftigt, machte ihm in diesem Zusammenhang Vorschläge zu einzelnen Funktionen und meldete ihm aufgefundene Fehler. Ab Oktober 2016 war er darüber hinaus mit einer Übersetzung ins Deutsche der auf dem TGE-FORUM bereitgestellten Sicherheitsanleitung befasst. Der Angeklagte zu 2) schloss sich mit Vornahme seiner Registrierung spätestens am 31.07.2016 dem TGE-INTERNATIONAL-CHAT unter dem Nickname „Panda“ an und war dort als „registeredplus-Mitglied“ vermerkt. Als „registeredplus-Mitglied“ oblag ihm in den Fällen, in denen kein anderes Staff-Mitglied im Chat anwesend war, die Tätigkeiten eines Chat-Moderators zu übernehmen, wie beispielsweise Verwarnungen auszusprechen oder Nutzer auszuschließen, die sich nicht an die Plattformregeln hielten. Auch der Angeklagte zu 2) unterstützte über diese Funktion hinaus den Betrieb und Fortbestand von TGE, indem er ebenfalls in die Tests der neuen Chatskripte durch den Angeklagten zu 4) sowie die Erstellung der Übersetzung einer Sicherheitsanleitung, des sog. „Tails-Guide“, durch den Angeklagten zu 1) eingebunden war, indem er die vom Angeklagten zu 1) erstellte deutschsprachige Übersetzung Korrektur las. Bei „Tails“ handelt es sich um einen Linux-Distribution, deren Ziel es ist, die Privatsspähre und Anonymität des Nutzers zu schützen. Das System kann direkt von einem USB-Stick oder einer DVD gebootet werden und hinterlässt dann keine Spuren auf dem genutzten Computer. Während der Mitgliedschaft der Angeklagten wurden veröffentlicht oder waren zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit noch abrufbar, die folgenden – exemplarischen - Postings: Forum Threadname Inhalt Girls - Pre-teen Hardcore Girls and a boy [45m:16s] Videoaufnahme mehrerer Mädchen im Alter von 5 - 8 Jahren; Nacktaufnahmen; Fokussierung auf den Genitalbereich; geschlechtsbetonte unnatürliche Haltungen; Manipulation am Genitalbereich mit Finger und Vibrator Girls - Pre-teen Hardcore Zeck HC 93 Bilddateien; Mädchen im Alter von 7 Jahren; Nacktaufnahmen; Fokussierung auf den Genitalbereich; geschlechtsbetonte unnatürliche Haltungen; Manipulation am Genitalbereich; vaginale Penetration mit Finger und Penis; Oralverkehr Girls - Pre-teen Hardcore Kate 4y (2 movies) 2 Videos; 4-jähriges Mädchen; Fokussierung auf den unbekleideten Genitalbereich; Manipulation am Genitalbereich durch eine erwachsene Person; Girls - Pre-teen Hardcore 2x BJ (small) 2 Videos; 3-jähriges und 4-jähriges Mädchen; Manipulation an einem Penis; Oralverkehr Girls - Pre-teen Hardcore sleepy blond girl Videoaufnahme eines 6-jährigen Mädchens; Fokussierung auf den nackten Genitalbereich; Manipulation am Anal- und Vaginalbereich durch eine erwachsene Person Boys - Pre-teen Hardcore SamOP 57 Bilddateien; 7-jähriger Junge; Nacktaufnahmen; Fokussierung auf den Genitalbereich; geschlechtsbetonte unnatürliche Haltungen; Manipulation am Genitalbereich; Oralverkehr; Analverkehr; Ejakulation auf den Jungen Girls - Pre-teen Hardcore S18 (2012-PB-archive) 57 Bilddateien; Mädchen im Alter von 6 Jahren; Nacktaufnahmen; Fokussierung auf den Genitalbereich; geschlechtsbetonte unnatürliche Haltungen; Manipulation am Genitalbereich; Ejakulation auf das Mädchen Girls - Pre-teen Hardcore 3 random movies 3 Videodateien; verschiedene Mädchen im Alter von 7 - 8 Jahren; Fokussierung auf den Genitalbereich; geschlechtsbetonte unnatürliche Haltungen; Manipulation am Genitalbereich mit Dildo und Finger; Girls - Pre-teen Hardcore "Meu" part 3 (anal fingering) 1 Videodatei; Mädchen im Alter von 9 Jahren; Fokussierung auf den entblößten Genitalbereich; anale Penetration mit dem Finger; Girls - Pre-teen Hardcore Jacqueline (73 pics) 73 Bilddateien; Mädchen im Alter von 7 Jahren; Nacktaufnahmen; Fokussierung auf den Genitalbereich; geschlechtsbetonte unnatürliche Haltungen; Manipulation am Genitalbereich; Ejakulation auf das Mädchen; Masturbation an einem Penis durch das Mädchen; Boys - Pre-teen Hardcore ASB47 1 Videodatei; sexuelle Handlungen an einem 10 jährigen Jungen durch eine erwachsene Person; Oralverkehr; anale Penetration mit dem Finger; Masturbationshandlungen; Girls - Pre-teen Softcore 2 Girls strip outdoor (repost) 24 Bilddateien; zwei Mädchen im Alter von 5 - 8 Jahren; teilweise unbekleidet; Fokussierung auf den Genitalbereich; geschlechtsbetonte unnatürliche Haltungen; New Joiner - Successful Applications 8 Year Old L. 1 Videodatei; Mädchen im Alter von 8 Jahren; unbekleidet; Fokussierung auf den Genitalbereich; geschlechtsbetonte unnatürliche Haltungen; 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Videoaufnahme eines 12-jährigen Mädchens; sexuelle Handlungen mit einem Erwachsenen; Vaginalverkehr; Fokussierung auf den Genitalbereich; Manipulation am Genitalbereich Girls - Babies & Toddlers new HQ - Set 2 yo Bildserie eines 2 -jährigen weiblichen Kleinkindes, Fokussierung auf den Geschlechtsbereich, sexuelle Handlungen durch einen Erwachsenen, Penetration durch einen Erwachsenen mittels Genital, Penetration mittels eines Stiftes Girls - Babies & Toddlers Kim (baby) Zwei Videos aus der sog. "Kim-Serie", sexuelle Handlungen eines Erwachsenen an einem Säugling zeigend, u.a. Penetration des Vorhofs Zu den Taten 2. – 17.: Im Rahmen der auf TGE bestehenden Posting- und Verifizierungspflicht stellten die Angeklagten zu 1), zu 3) und zu 4) zudem auch selbst kinderpornographische Bilddateien im TGE-FORUM ein. Auf diese Weise verschafften sie nicht nur anderen Mitgliedern den Zugang zu dem geposteten kinderpornographischen Material sondern animierten dazu, weitere entsprechende Dateien zu posten. Dies taten sie, um den möglichst langfristigen Betrieb des TGE-FORUMS und der Chats aufrechtzuerhalten. Fall 2.: Der Angeklagte zu 1) postete am 11.07.2016 unter dem Nicknamen „Berndinihr“ den Thread mit der Bezeichnung „11yo sweety with brush", worin Material verlinkt war, das – vergleichbare zu den Inhalten betreffend Fall 1 - sexuelle Handlungen an oder vor Kindern bzw. die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhandlung bzw. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zeigte. Fall 3.: Der Angeklagte zu 1) postete am 12.09.2016 unter dem Nicknamen „Berndinihr“ den Thread mit der Bezeichnung „Security Verification - September 2016". Auch in diesem Thread war Material verlinkt, das – vergleichbare zu den Inhalten betreffend Fall 1 - sexuelle Handlungen an oder vor Kindern bzw. die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhandlung bzw. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zeigte. Fall 4.: Der Angeklagte zu 1) postete am 02.10.2016 unter dem Nicknamen „Berndinihr“ den Thread mit der Bezeichnung „Security Verification- October 2016". Auch in diesem Thread war Material verlinkt, das – vergleichbare zu den Inhalten betreffend Fall 1 - sexuelle Handlungen an oder vor Kindern bzw. die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhandlung bzw. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zeigte. Fall 5.: Der Angeklagte zu 3) postete am 30.04.2016 im „Staff-Bereich“ der Plattform unter dem Nicknamen „Mickey:-)“ die Datei mit der Bezeichnung „DSC0202jpg_3425369 2175829l.jpg". Das Bild zeigte ein 6-jähriges Kind, das an einem erigierten, männlichen Penis manipuliert. Fall 6.: Der Angeklagte zu 3) postete 03.05.2016 im „Staff-Bereich“ der Plattform unter dem Nicknamen „Mickey:-)“ die Datei mit dem Namen „lyAaZbVA.jpg." Auf dem Bild war ein 11-jähriges Mädchen zu sehen, das vaginal von einer männlichen, erwachsenen Person penetriert wird. Fall 7.: Der Angeklagte zu 4) eröffnete am 16.02.2016 um 12:26 Uhr unter dem Nicknamen „Timmy“ einen Thread namens „Vera bonus video", worin ein 10-jähriges Mädchen zu sehen war, das mit seinen Fingern am eigenen Geschlechtsteil manipuliert. Fall 8.: Am gleichen Tag eröffnete der Angeklagte zu 4) um 18:54 Uhr unter dem Nicknamen „Timmy“ den Thread mit dem Namen „Extra long Ulia video". Darin war ein Video verlinkt, auf dem ein 10- bis 12-jähriges, vollständig entkleidetes Mädchen zu sehen war, das sich selbst am Genital manipuliert. Fall 9.: Der Angeklagte zu 4) postete am 24.03.2016 unter dem Nicknamen „Timmy“ im Rahmen der monatlichen Verifikationspflicht unter dem Thread „Re:Security Verification" das Bild eines 10-jährigen Mädchens, welches durch eine männliche Person vaginal penetriert wird. Fall 10.: Am 17.04.2016 verlinkte der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Timmy“ unter dem Thread „Keila" ein Video, das ein 10-jähriges, vollständig entkleidetes Mädchen zeigte, das sich selbst am Genital manipuliert. Fall 11.: Am 21.04.2016 eröffnete der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Timmy“ einen Thread mit dem Namen „What a teaser :)". Darin verlinkte er eine Videodatei, die ein 10-jähriges Mädchen zeigte, das sich nach und nach in sexuell aufreizender Weise entkleidet und mit seinen Fingern am eigenen Geschlechtsteil manipuliert. Fall 12.: Der Angeklagte zu 4) postete am 27.04.2016 unter dem Nicknamen „Timmy“ im Rahmen der monatlichen Verifikationspflicht unter dem Thread „Re:Security Verification - May 2016" das Bild eines 6- bis 8-jährigen Mädchens, welches an einem männlichen Genital manipuliert. Fall 13.: Am 28.04.2016 verlinkte der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Timmy“ unter dem Thread „Megane et Manon Gargo" drei Videos, die zwei 8-jährige Mädchen zeigten, die sich zunächst entkleiden und im Anschluss an ihren Genitalien manipulieren. Fall 14.: Am 03.05.2016 eröffnete der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Timmy“ einen Thread namens „Enjoy" und stellte darin den Link zu einem Video ein, das ein 10-jähriges, vollständig entkleidetes Mädchen zeigte, das sich selbst am Genital manipuliert. Fall 15.: Der Angeklagte zu 4) postete am 08.05.2016 unter dem Nicknamen „Horus“ im Rahmen der monatlichen Verifikationspflicht unter dem Thread „Re:Security Verification - May 2016" das Bild eines 6- bis 8-jährigen Mädchens, welches an einem männlichen Genital manipuliert. Fall 16.: Am 22.05.2016 eröffnete der Angeklagte zu 4) um 18:53 Uhr unter dem Nicknamen „Horus“ den Thread mit der Bezeichnung „super cutie". Darin verlinkte er eine Videodatei, die ein 10-jähriges, vollständig entkleidetes Mädchen zeigte, das sich selbst mittels einer elektrischen Zahnbürste am Geschlechtsteil manipuliert. Danach verlinkte der Angeklagte zu 4) um 19:00 Uhr unter dem Nicknamen „Timmy“ in dem Thread „house" eine Videodatei, die ein 10-jähriges Mädchen und zwei 10-jährige Jungen zeigt, die sich selbst an den Genitalien manipulieren. Fall 17.: Der Angeklagte zu 4) postete am 23.05.2016 unter dem Nicknamen „Horus“ im Rahmen der monatlichen Verifikationspflicht unter dem Thread „Re:Security Verification - June 2016" das Bild eines 6- bis 8-jährigen weiblichen Kindes, welches vollständig entkleidet krabbelt, während der Fokus der Aufnahmen auf dem entblößten Anal- und Genitalbereich liegt. Zu den Taten 18. – 20.: Der Angeklagte zu 4) postete darüber hinaus in den Chatbereichen von TGE ebenfalls Links zu kinderpornographischen Bild- und Videodateien, die den jeweiligen Mitgliedern, die zu diesem Zeitpunkt im Chat eingeloggt waren, dadurch zugänglich gemacht wurden. Fall 18.: Am 31.10.2016 postete der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Horus“ um 13:30 Uhr im TGE-INTERNATIONAL-CHAT einen Thread, der auf vier Bilddateien eines sich im Wald entkleidenden, 7 Jahre alten Mädchens verwies, wobei auf einem Bild die unbekleideten Geschlechtsteile des Kindes in den Fokus der Aufnahmen gerückt werden. Fall 19.: Am 12.11.2016 eröffnete der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Horus“ im TGE-INTERNATIONAL-CHAT einen Thread und postete von 20:30 bis 22:12 Uhr darin Links zu drei Bilddateien. Auf diesen Bilddateien war ein 8 bis 10 Jahre altes, komplett unbekleidetes Mädchen zu sehen, dessen Genitalien in den Fokus der Aufnahmen gerückt werden und das zudem auf einem Bild seine Schamlippen mit den Fingern auseinander zieht. Fall 20.: Am 14.11.2016 postete der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Horus“ von 16:25 bis 18:25 Uhr im TGE-INTERNATIONAL-CHAT Links zu sieben Bilddateien. Darauf war ein 8 Jahre altes Mädchen zu sehen, das nackt vor der Kamera posiert, wobei es auf einem der Bilder einen Dildo in den Mund nimmt und auf zwei Bildern ein erigiertes männliches Glied in den Händen hält. Eines der Bilder zeigte ein anderes, gleichaltriges Mädchen, das seinen unbekleideten Schambereich in die Kamera hält. Am selben Tag postete der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Horus“ zwischen 14:06 Uhr und 18:30 Uhr im TGE-INTERNATIONAL-CHAT weitere 24 Bilddateien unter den Bezeichnungen „Felixxx" mit sich daran anschließenden, wechselnden Ziffernfolgen. Auf den Bilddateien waren verschiedene weibliche Kinder im Alter von 7 bis 9 Jahren zu sehen, die ganz oder teilweise unbekleidet in sexuell aufreizenden Posen abgebildet waren, insbesondere mit weit gespreizten Beinen und bloßgelegtem Genitalbereich. Auf einigen Bildern manipulieren die Mädchen sich selbst an den Genitalien. Auf anderen Bildern berühren die Kinder die erigierten Geschlechtsteile von männlichen Erwachsenen. Einige Bilder zeigen die Kinder zudem dabei, wie sie sich Dildos oral einführen oder damit hantieren. Fall 21.: Im Zuge polizeilicher Ermittlungen konnte Ende 2016 der Server des TGE-FORUMS einem australischen Hosting-Provider zugeordnet werden. Der australischen Queensland Police, Taskforce Argos, gelang es, den Datenbestand des Forums (Threads, Postings) einschließlich der zum Zeitpunkt der Sicherung noch nicht gelöschten Postfachinhalte (empfangene und gesendete Nachrichten) sicherzustellen und den Betrieb der Plattform zu „übernehmen“. Als der Angeklagte zu 4) bemerkte, dass mit der Plattform etwas nicht „stimmen“ konnte, warnte er im Darknet vor dem weiteren Besuch von TGE. Zudem zog er nochmals Backups der Plattform und versuchte, die Server zu schließen, was ihm bezüglich des Chat-Servers auch gelang. Die Plattform TGE wurde sodann durch australische Strafverfolgungsbehörden abgeschaltet. In der unmittelbaren Folge riefen die früheren Verantwortlichen, federführend der Angeklagte zu 4), eine neue Plattform namens „ELYSIUM“ ins Leben, wobei der Foren-Bereich neu programmiert, die beiden Chatbereiche hingegen - auf Basis vorhandener Sicherungsdateien sog. „Backups" - übernommen, auf neue Domains umgezogen und umbenannt wurden. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte zu 4) von dem Angeklagten zu 1) wusste, dass dieser selbst bereits den sog. „RSP-Chat“ betrieb und hostete, fragte er den Angeklagten zu 1), ob dieser nicht auch die neue Plattform Elysium hosten könne. Nachdem sich der Angeklagte zu 1) bereit erklärt hatte, sowohl die technische Infrastruktur als auch das Hosting selbst auf dem von ihm in seiner Kfz-Werkstatt betriebenen Server zu übernehmen, wurde die Plattform Elysium auf den Server des Angeklagten zu 1) aufgespielt. Da ausschließlich der Angeklagte zu 1) Zugriff auf seinen Server hatte, geschah dies dergestalt, dass der Angeklagte zu 4) dem Angeklagten zu 1) die von ihm programmierten Dateien/Skripte mit „Schritt-für-Schritt-Anleitungen“ zuschickte, wie der Angeklagte zu 1) vorzugehen hatte. Gleichermaßen wurde auch im Falle von Wartungen, Änderungen und Updates an dem Forum verfahren. Die Anmeldung bei Elysium war nach einfacher Registrierung mittels Nutzernamen und Passwort möglich. Danach konnte uneingeschränkt auf die Inhalte sowie den Tauschbereich zugegriffen werden. Im Gegensatz zur Vorgängerplattform TGE wurde bei Elysium auf eine Verifizierungspflicht mittels des Postens kinderpornographischen Materials verzichtet, was dazu führte, dass sich binnen kürzester Zeit eine Vielzahl von Nutzern anmeldete. Bei Abschaltung der Plattform in der Nacht vom 12. auf den 13.06.2017 waren bei Elysium 111.907 Nutzeraccounts registriert. Die beiden Angeklagten zu 4) und zu 1) registrierten sich am 19.11.2016 noch vor Freischaltung der Plattform als Administratoren auf Elysium. Zudem verfügte der bislang unbekannt gebliebene Nutzer „Ovidius“ ebenfalls über Administrationsrechte. Ferner existierte ein vierter Administratoren-Account unter der Kennung „Elysium“, der von allen Administratoren genutzt werden konnte. Daneben waren neun Moderatoren vorhanden, denen, gemeinsam mit den Administratoren, wiederum die primären Verwaltungsaufgaben zufielen. Das ELYSIUM-FORUM enthielt verschiedene Kategorien, die einerseits der Information der Mitglieder zu organisatorischen Dingen sowie der Wissensvermittlung zu Sicherheitsvorkehrungen dienten, die andererseits aber auch gezielt für die Einstellung von nach Themen sortiertem Bild- und Videomaterial geschaffen worden waren. Das ELYSIUM-FORUM war in die Kategorien „Girls" und „Boys" gegliedert. Dabei kam es in der Kategorie „Girls" zur Veröffentlichung von insgesamt 1.713 Threads, in der Kategorie „Boys" zur Erstellung von insgesamt 153 Threads. Diese Threads waren dabei auf folgende Unterkategorien verteilt: In der Unterkategorie „Professional Studios" wurden Bild- und Videodateien veröffentlicht, die ihrem Aussehen nach von professionellen Fotostudios bzw. Fotografen produziert worden waren. In der Unterkategorie „Babies & Toddlers" wurden Bild- und Videodateien von weiblichen bzw. männlichen Babys und Kleinkindern im Alter von 0 bis 4 Jahren eingestellt. Die Unterkategorie „Preteen" beinhaltete Bild- und Videodateien von vorpubertären Mädchen bzw. Jungen im Alter von 5 bis 12 Jahren. In der Unterkategorie „Hebe and Jailbait" wurden Bild- und Videodateien von weiblichen bzw. männlichen Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 16 Jahren eingestellt. Die Unterkategorie „Webcam" beinhaltete Aufnahmen von weiblichen bzw. männlichen Kindern, die mittels Webcams angefertigt wurden. Die Unterkategorie „Fetishes" diente dem Einstellen von die Bild- und Videodateien, die speziellen sexuellen Neigungen entsprechen sollten und die unter anderem sexuelle Handlungen von Mädchen bzw. Jungen gemeinsam mit Tieren, in Reizwäsche oder das Urinieren von Kindern zeigten. Daneben existierten die an das Forum angeschlossenen Chatbereiche ELYSIUM-GIRL-LOVERS-CHAT und ELYSIUM-TINY-LOVERS-CHAT, die ebenfalls, wie bei der Vorgängerplattform TGE, hierarchisch organisiert waren. Neben dem Standardchat, welcher die englische Sprache voraussetzte, waren noch Chat-Bereiche für sieben weitere Sprachen, darunter auch deutsch, vorhanden. Der Angeklagte zu 4) übernahm unmittelbar mit seiner Registrierung unter dem Nicknamen „Noctua“ die Rolle eines Administrators. Hierbei kümmerte er sich in Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zu 1) um die Wartung der Plattform, half ihm bei technischen Problemen, programmierte die Skripte, entwickelte diese weiter und zog sich regelmäßig Backups zur eigenen Datensicherung. Daneben war der Angeklagte zu 4) unter den bereits bei TGE verwendeten Nicknamen „Horus“ und „Hathor“ weiterhin als Chatadministrator tätig und sorgte in dieser Rolle für die Funktionsfähigkeit der Chats sowie für Ordnung innerhalb der Chatkommunikation. Daneben benutzte der Angeklagte zu 4) bei einigen Gelegenheiten zusätzlich den registrierten Nicknamen „Frogger“. Der Angeklagte zu 1) übernahm mit seiner Registrierung ebenfalls die Rolle eines Administrators und wählte dafür zunächst den Nicknamen „Leon“, den er alsbald in „Scorpion“ abänderte. Neben der Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur durch das Hosten der Plattform war der Angeklagte zu 1) innerhalb der Administratorenriege dafür verantwortlich, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des ELYSIUM-FORUMS sowie der angeschlossenen Chatbereiche gegeben waren, was eine technische Betreuung und permanente Wartung des in der Werkstatt seines Kfz-Betriebes befindlichen Servers voraussetzte. Um den zunehmend ansteigenden Datenverkehr auch weiterhin gewährleisten zu können, wechselte der Angeklagte zu 1) Mitte Januar 2017 die Telefon- und Internettarife seines Unternehmens- und Heimanschlusses zudem auf eine größere Bandbreite. Daneben war der Angeklagte zu 1) noch unter den weiteren Nicknamen „Berndinihr“, „Darksoul“ und „Hephaestus“ bei Elysium registriert und damit unter anderem auch noch als „Moderator-Lead“ im ELYSIUM-GIRLLOVERS-CHAT hinterlegt, wodurch ihm die Betreuung und Überwachung der Mitglieder entsprechend er Plattformregeln oblag. Der Angeklagte zu 2) registrierte sich am 23.11.2016 auf dem ELYSIUM-FORUM und übernahm spätestens am 30.11.2016 die Rolle eines Foren-Moderators unter dem Nicknamen „Panda“. In dieser Funktion oblag ihm unter anderem die Kontrolle der durch die weiteren Mitglieder veröffentlichten Threads, das Ausblenden oder Priorisieren von einzelnen Postings, die Überprüfung und Bearbeitung von durch weitere Nutzer gemeldeten Threads, das Löschen, Teilen, Verschieben und Schließen von Threads sowie die Information der Forenmitgliedern zu sicherheitsrelevanten Themen. Daneben war der Angeklagte zu 2) mit demselben Nicknamen in den beiden Chatbereichen – entsprechend seinen vormaligen Aufgaben bei TGE - als „registeredplus-Mitglied“ registriert. Der Angeklagte zu 3) übernahm auch auf Elysium unter dem Nicknamen „MadMouse“ die Rolle eines Chat-Moderators im ELYSIUM-GIRL-LOVERS-CHAT. Dem Angeklagten zu 3) war es besonders wichtig, auch einen Chatbereich für den Altersbereich bis fünf Jahren anzubieten, der zudem nicht nur weibliche, sondern auch männliche Kinder in diesem Altersbereich betreffen sollte. Er empfand den bis dato vorhandenen ELYSIUM-GIRL-LOVERS-CHAT, der lediglich den Altersbereich von fünf bis 14/16 Jahren abdeckte, als Einschränkung und war der Meinung, dass es Chats für alle Altersstufen geben müsse, weil man mit dem Betrieb der Chats doch die Gedankenfreiheit propagiere und das „Anderssein“ der pädophilen Nutzer akzeptiere. Aus diesem Grund übernahm er die Rolle eines Chat-Administrators im eigens neu geschaffenen ELYSIUM-TINY-LOVERS-CHAT. Der Angeklagte kümmerte sich wiederum um die Anwerbung von neuen Staff-Mitgliedern für die Chatbereiche, die Betreuung der Mitglieder und die Erstellung der saisonal wechselnden Hintergrundgrafiken für die Startseiten der Chatbereiche. Mitte Februar 2017 wurde er aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem weiteren Administrator des ELYSIUM-TINY-LOVER-CHAT, dem Zeugen E. (Nickname Lulu), durch den Angeklagten zu 4) in diesem Chatbereich auf den Status eines „registered-plus-Mitglieds“ zurückgestuft. Während der Mitgliedschaft der Angeklagten wurden veröffentlicht oder waren zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit noch abrufbar, die folgenden – exemplarischen - Postings: Forum Threadname Inhalt Girls - Professional studios [ LS ]LS Girl #17 - Photosets 8 Fotoserien mit insgesamt 689 Bilddateien; verschiedene Mädchen im Alter von 10 bis 12 Jahren; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; teilweise unbekleidet; Fokussierung auf den entblößten Genitalbereich Girls - Professional studios [ AMS ]AMS Liliana 1-20 20 Fotoserien mit insgesamt 1304 Bilddateien; Mädchen im Alter von 8 Jahren; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; ausschließlich mit Unterwäsche bekleidet Girls - Professional studios [ LS ]LS Girl #96 Photosets (Requested) 34 Fotoserien mit insgesamt 2089 Bilddateien; verschiedene Mädchen im Alter von 8 bis 12 Jahren; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; teilweise unbekleidet; Fokussierung auf den entblößten Genitalbereich Girls - Professional studios [ Polar Lights ]Anna & Nelly topless swordfight 1 Videodatei; zwei tanzende Mädchen im Alter von 12 Jahren; Oberkörper teilweise unbekleidet Girls - Professional studios [ Dream Models ]Annabelle (Dreams) (all sets) 21 Fotoserien mit insgesamt 1602 Bilddateien; Mädchen im Alter von 13 Jahren; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; ausschließlich mit Unterwäsche bekleidet Girls - Professional studios [ We Are Little Stars ]cosplay Rita De Càssia 9 Fotoserien mit insgesamt 118 Bilddateien; Mädchen im Alter von 9 Jahren; Posing; teilweise mit Unterwäsche bekleidet; verschiedene Kostüme/Outfits Girls - Professional studios [ We Are Little Stars ]cosplay Lidiana 11 Fotoserien mit insgesamt 109 Bilddateien; Mädchen im Alter von 8 Jahren; Posing; teilweise mit Unterwäsche bekleidet; verschiedene Kostüme/Outfits Girls - Professional studios [ We Are Little Stars ]cosplay Bruna G 7 Fotoserien mit insgesamt 105 Bilddateien; Mädchen im Alter von 6 Jahren; Posing; teilweise mit Unterwäsche bekleidet; verschiedene Kostüme/Outfits Girls - Professional studios [ We Are Little Stars ]cosplay Bruna 10 Fotoserien mit insgesamt 108 Bilddateien; Mädchen im Alter von 7 Jahren; Posing; teilweise mit Unterwäsche bekleidet; verschiedene Kostüme/Outfits Girls - Professional studios [ We Are Little Stars ]cosplay Andressa 9 Fotoserien mit insgesamt 195 Bilddateien; Mädchen im Alter von 9 Jahren; Posing; teilweise mit Unterwäsche bekleidet; verschiedene Kostüme/Outfits Girls - Babies and toddlers For a friend "Melinda" Fotoserie mit insgesamt 105 Bilddateien; Mädchen im Alter von 3 Jahren; unbekleidet; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; Fokussierung auf den Genitalbereich; Oralverkehr; vaginale und anale Penetration mit Dildo, Stift und Penis; Ejakulation auf den Vaginalbereich Girls - Babies and toddlers [ softcore ]Eliza 5yo 2 sets. 2 Fotoserien mit insgesamt 200 Bilddateien; Mädchen im Alter von 5 Jahren; unbekleidet; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; Fokussierung auf den Genitalbereich; Girls - Babies and toddlers Dad 'n Baby Girl (UK) Fotoserie mit insgesamt 15 Bilddateien; Mädchen im Alter von 3 Jahren; unbekleidet; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; Fokussierung auf den Genitalbereich; Oralverkehr; Girls - Babies and toddlers [ hardcore ]Amy with brother Fotoserie mit insgesamt 22 Bilddateien; Mädchen im Alter von 3 Jahren; unbekleidet; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; Fokussierung auf den Genitalbereich; vaginale Penetration mit Stift und Penis; Ejakulation auf den Vaginalbereich Girls - Babies and toddlers IBA2011 (Named as found) Fotoserie mit insgesamt 41 Bilddateien; Mädchen im Alter von 4 Jahren; unbekleidet; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; Fokussierung auf den Genitalbereich; anale Penetration mit Finger durch eine andere Person; Ejakulation auf das Gesäß Girls - Babies and toddlers [softcore ]tudou.com.小美正在给小乖洗澡_在线视频观看_土豆网视频热播 1 Videodatei; Junge (3 Jahre) und Mädchen (6 Jahre) duschen gemeinsam Girls - Babies and toddlers [ hardcore ]Video DJ 1-2-3-4-5 5 Videodateien; Mädchen im Alter von 4 Jahren; teilweise unbekleideter Genitalbereich; Manipulation am Penis durch das Mädchen; Manipulation mit dem Penis am Genitalbereich des Mädchens Girls - Babies and toddlers [ hardcore ]mastrubation lesson 1 Videodatei; Mädchen (5 Jahre) manipuliert mit Dildo am Vaginalbereich; vaginale Penetration mit Zahnbürste; anale Penetration mit dem Finger durch eine andere Person Girls - Babies and toddlers [ softcore ]2 babys (girl+boy) crawling naked in the garden 1 Videodatei; zwei nackte Babies krabbeln auf Decken Girls - Babies and toddlers [ hardcore ]Karen with Dildo deep 1 Videodatei; Mädchen (6 Jahre) manipuliert mit Dildo am Vaginalbereich; vaginale Penetration mit Dildo durch eine andere Person Girls - Preteen [ hardcore ]Selection of masturbating girls 290 Bilddateien; diverse Mädchen im Alter von 8 bis 12 Jahren; teilweise unbekleidet; Manipulation im Genitalbereich; Penetration mit dem Finger Girls - Preteen 29 faces to fall in love with 28 Bilddateien; diverse Mädchen im Alter von 10 - 14 Jahren; teilweise in Badesachen; Posing; Girls - Preteen [ hardcore ]Michelle, Terry & Brent Baldwin 104 Bilddateien; Junge und Mädchen im Alter von 12 Jahren; hauptsächlich unbekleidet; Posing; gegenseitige sexuelle Handlungen; Oralverkehr Girls - Preteen [ hardcore ]Colection of my fav. HJ 224 Bilddateien; diverse Mädchen im Alter von 8 und 14 Jahren, einige auch 15 Jahren; teilweise unbekleidet; Manipulation am Penis verschiedener männlicher Personen Girls - Preteen [ softcore ]Connie Fotoserie mit insgesamt 129 Bilddateien; Mädchen im Alter von 8 Jahren; unbekleidet; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; Fokussierung auf den Genitalbereich; Manipulation am Genitalbereich mit Dildo; Ejakulation auf das Mädchen; vaginale Penetration mit Penis Girls - Preteen Julia, Cool Daddy. Summer ass fuck. 1 Videodatei; 8-jähriges Mädchen beim Analverkehr mit männlicher Person; masturbierender Junge in unbekanntem Alter Girls - Preteen [ hardcore ]Pick the best one 5 Videodateien mit diversen Inhalten; u. a. anale Penetration eines 5-jährigen Mädchens mit Penis und Dildo; Manipulation am Penis eines Jungen durch ein Mädchen; eine Datei nicht abspielbar; Girls - Preteen [ hardcore ]Bibigon 2 Vibro School 1 Videodatei; 8-jähriges Mädchen und 10-jähriger Junge beim Baden; teilweise Fokussierung auf den Genitalbereich; Urinieren auf das Mädchen durch eine männliche Person und durch den Jungen; Oralverkehr durch das Mädchen an dem Jungen; Oralverkehr durch den Jungen am Mädchen; Oralverkehr durch das Mädchen an der männlichen Person; anale Penetration durch den Jungen beim Mädchen; Manipulation an der vagina durch die männliche Person; Ejakulation auf das Mädchen; anale Penetration des Mädchens mit einem Dildo; Girls - Preteen (Demian) CHerry and Dad have fun while she grows from 4 to 7 yo ( 9 videos) 9 Videodateien; Mädchen im Alter von 4 bis 7 Jahre; Fokussierung auf den Genitalbereich; Oralverkehr; Manipulation am Genitalbereich Girls - Preteen [ hardcore ]Tiffney 2 Videodateien und 40 Bilddateien; Mädchen im Alter von 9 Jahren bei gemeinsamen sexuellen Handlungen mit erwachsener Frau und erwachsenem Mann; Oralverkehr; anale und vaginale Penetration mit Penis und Dildo Girls - Hebe and jailbait [ softcore ]Valeria & Friend (Valeria/Morena) *Requested* 3 Fotoserien mit insgesamt 760 Bilddateien; zwei Mädchen im Alter von 15 Jahren; hauptsächlich unbekleidet; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; Fokussierung auf den Genitalbereich; teilweise Manipulation am Genitalbereich Girls - Hebe and jailbait [ softcore ]Skater girl 114 Bilddateien; Mädchen im Alter von 16 Jahren; teilweise unbekleidet; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; Fokussierung auf den Genitalbereich Girls - Hebe and jailbait [ hardcore ]Sabrina 37 Bilddateien; Mädchen im Alter von 13 Jahren; teilweise unbekleidet; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; Fokussierung auf den Genitalbereich; Oralverkehr durch eine Person am Vaginalbereich; Oralverkehr am Penis einer Person durch das Mädchen Girls - Hebe and jailbait [ softcore ]Chrissy, Kerry (JB) 98 Bilddateien; Mädchen im Alter von 15 Jahren; teilweise unbekleidet; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; Fokussierung auf den Genitalbereich Girls - Hebe and jailbait [ hardcore ]Chris & Aaron 43 Bilddateien; Mädchen im Alter von 13 Jahren; teilweise unbekleidet; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; Fokussierung auf den Genitalbereich; Oralverkehr an einem Penis durch das Mädchen; anale Penetration mit einem Finger durch das Mädchen Girls - Hebe and jailbait [ hardcore ]Bathroom facial 1 Videodatei, 17-jähriges Mädchen beim Oralverkehr in einem Bad; Ejakulation auf das Mädchen Girls - Hebe and jailbait [ softcore ]Cutie Jap Loli after shower (Spycam video) 1 Videodatei; Spycam-Aufnahme aus einer Umkleidekabine; Mädchen im Alter von 15 Jahren; teilweise unbekleidet Girls - Hebe and jailbait [ softcore ]14 Year Indian girl 1 Videodatei; Mädchen im Alter von 14 Jahren zieht sich in einem Bad aus Girls - Hebe and jailbait 13yr old German Asia Girl (Never posted before) 13 Videodateien; Mädchen in unbekanntem Alter; vaginale Penetration mit diversen Gegenständen; Fokussierung auf den Vaginalbereich Girls - Hebe and jailbait [ hardcore ]GOOD FACIAL. 1 Videodatei; Mädchen im Alter von 14 Jahren; Oralverkehr durch das Mädchen; Ejakulation auf das Mädchen Girls - Webcam [ preteen ]2017.6.11 9yo rubs her clit 1 Videodatei; Mädchen im Alter von 9 Jahren beim Masturbieren; Selfie-Aufnahme; Girls - Webcam 2017.6.11 11yo tamilla shows pussy and ass 1 Videodatei; Mädchen im Alter von 11 Jahren; entblößtes Gesäß; Fokussierung auf den nackten Genitalbereich; Selfie-Aufnahme; Girls - Webcam [ preteen ]2017.6.11 10yo Russian cutie bares all at sleepover 1 Videodatei; 10 jähriges Mädchen; bekleidet; Videodatei nicht vollständig Girls - Webcam [ hebe ]2 Crazy 14 Old Chickz (Requested) 1 Videodatei; 2 Mädchen im Alter von 12 Jahren; teilweise unbekleidet vor einer Webcam Girls - Webcam [ preteen ]Girl incerts a pencil "woow" 1 Videodatei; Mädchen im Alter von 12 Jahren; Selfie-Aufnahme; Fokkusierung auf Genitalbereich; vaginale und anale Penetration mit einem Stift; Girls - Webcam [ preteen ]11 yo pussy (15 vines) 15 Videodateien mit jeweiligem Vorschaubild; 11 jähriges Mädchen; Selfie-Aufnahmen; Fokussierung auf den Genitalbereich; Manipulation am Genitalbereich; Urinieren u Stuhlgang; vaginale und anale Penetration mit Stift; Masturbation Girls - Webcam [ hebe ]Beautiful Russian Girl: periscope toothbrush bate 1 Videodatei; 15 jähriges Mädchen; Selfie-Aufnahme; entblößter Genitalbereich; Masturbation; vaginale und anale Penetration mit Zahnbürste; Girls - Webcam Юлия котик on Periscope 2 Videodateien; 14 jähriges Mädchen; Selfie-Aufnahmen; entblößter Genitalbereich; Masturbation; Girls - Webcam [ preteen ]Poala (9 Clips) 9 Videodateien mit jeweiligem Vorschaubild; 2 Mädchen im Alter von 9 Jahren und 14 Jahren; Nacktaufnahmen; sexuelle Handlungen des älteren am jüngeren Mädchen; Oralverkehr; Masturbation; Oralverkehr durch einen Hund Girls - Webcam Grey's caps 6: The last one for the summer 68 Videodateien; Selfie-Aufnahmen von Mädchen im Alter von 8 - 15 Jahren; teilweise Nacktaufnahmen; teilweise Masturbation; Girls - Fetishes [ voyeur ]deadpixel--hb12a--girl--5y--cassandra1 1 Videodatei; SpyCam-Aufnahme aus einer Umkleidekabine; Mädchen im Alter von 6 Jahren; teilweise unbekleidet Girls - Fetishes Toilets 8 Bilddateien; verschiedene Mädchen im Alter von 8 bis 10 Jahren auf der Toilette; teilweise unbekleidet Girls - Fetishes [ diaper ]Danielle with diaper 53 Bilddateien; 12-jähriges Mädchen mit einer Windel und T-Shirt bekleidet; verschiedene Posen Girls - Fetishes [ voyeur ]GO2002DaVinci_xvid.avi 1 Videodatei; SpyCam-Aufnahme von zwei 8-jährigen Mädchen im Freien; teilweise unbekleidet; Fokussierung auf den Genitalbereich Girls - Fetishes [ voyeur ](Preteen-Spycam)t9Thbday Dress.mpg 1 Videodatei; SpyCam-Aufnahme von zwei Mädchen im Alter von 8 bis 10 Jahren in einem Bad; teilweise unbekleidet; Girls - Fetishes [ voyeur ]20100817162412 - YouTube.flv 1 Videodatei; SpyCam-Aufnahme von einem 8-jährigem Mädchen im Freien; teilweise unbekleidet; Fokussierung auf den Genitalbereich Girls - Fetishes [ voyeur ]spy-beach-blonde.mpg 1 Videodatei; SpyCam-Aufnahme von einem 8-jährigem Mädchen im Freien; teilweise unbekleidet; Fokussierung auf den Genitalbereich Girls - Fetishes [ voyeur ]PPeekersHD_Wuppertal.mp4 1 Videodatei; SpyCam-Aufnahme von einem 8-jährigem Mädchen im Freien; teilweise unbekleidet; Fokussierung auf den Genitalbereich Girls - Fetishes [ voyeur ]GOEnlever2001_xvid.avi 1 Videodatei; SpyCam-Aufnahme von einem 10-jährigem Mädchen bei gymnastischen Übungen im Freien; teilweise unbekleidet; Fokussierung auf den Genitalbereich Boys - Professional studios Boys Fantasy 6618 Bilddateien; verschiedene Fotoserien von Jungen in unterschiedlichem Alter; hauptsächlich unnatürliche geschlechtsbetonte Haltungen; mehrheitlich unbekleidet; Boys - Professional studios Boy Factory (2100 images) 21 Fotoserien mit insgesamt 2077 Bilddateien; Jungen in unterschiedlichem Alter; hauptsächlich unnatürliche geschlechtsbetonte Haltungen; 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Fotoserie eines Jungen im Alter von 2 Jahren; hauptsächlich unbekleidet; Fokussierung auf den Genitalbereich; Oralverkehr durch den Jungen an einer männlichen Person Boys - Babies and toddlers 2 vids with mom and son 2 Videodateien mit jeweiligem Vorschaubild; Manipulation und Oralverkehr am Penis eines 2-jährigen Jungen durch eine weibliche Person Boys - Babies and toddlers [ softcore ]Exclusive Compilation of Pedomom from TPL 1 Videodateien mit Vorschaubild; Zusammenschnitt verschiedener sexueller Handlungen durch Frauen an Jungen im Baby-/Kleinkindalter Boys - Babies and toddlers [ hardcore ]Babyboy Cum Comp 1 Videodateien mit Vorschaubild; Zusammenschnitt verschiedener sexueller Handlungen durch erwachsene Personen Kindern im Baby-/Kleinkindalter; hauptsächlich Ejakulation auf die Kinder Boys - Babies and toddlers [ hardcore ]Artem 3yo Big Topic 19 Videodateien; Junge im Alter von 3 Jahren; Fokussierung auf den Genitalbereich; Oralverkehr; Manipulation am Genitalbereich; Analverkehr; Ejakulation auf den Jungen Boys - Babies and toddlers [ softcore ]Little cutie at home 1 Videodatei; Nacktaufnahme eines 3 jährigen Jungen; Boys - Preteen [ hardcore ]Silvana & Nico, Slut Madonna, Porca Madonna lediglich Vorschaubilder verfügbar Boys - Preteen [ hardcore ]Gerber(6yo boy)(Pissing,sucking,enema,penetration) Fotoserie mit insgesamt 83 Bilddateien; Junge im Alter von 3 Jahren; unbekleidet; unnatürliche, geschlechtsbetonte Posen; Fokussierung auf den Genitalbereich; anale Penetration mit verschiedenen Gegenständen; Penetration der Harnröhre mit einem Gegenstand; Oralverkehr Boys - Preteen [ softcore ]Danny Dreams - No Viagra Required 1 Videodatei; Zusammenschnitt verschiedener Bilder und Videos; Junge im Alter von 7 Jahren; Oralverkehr; Nacktaufnahmen Boys - Preteen Jaciel Series - 14 Clips 14 Videodateien; Junge im Alter von 8 Jahren; Fokussierung auf den Genitalbereich; Oralverkehr; Manipulation am Genitalbereich; Analverkehr; anale Penetration mit einem Gegenstand Boys - Preteen [ hardcore ]Latina Pedomom & Boy (2 clips) 2 Videodateien mit jeweiligem Vorschaubild; Manipulation und Oralverkehr am Penis eines 12-jährigen Jungen durch eine weibliche Person; gemeinsame sexuelle Handlungen Boys - Preteen Marian series 3 Videodateien; Junge im Alter von 10 Jahren; anale Penetration mit einem Dildo; Analverkehr; Oralverkehr; Boys - Preteen Dad&son suck cum 1 Videodatei; Oralverkehr durch einen 8-jährigen Jungen an einer männlichen Person; Ejakulation auf den Jungen Boys - Preteen [ softcore ]Vlasta 6yo masturbates ) Videos BLU 1 Videodatei; Junge im Alter von 6 Jahren; Masturbation; Nacktaufnahmen; Fokussierung auf den Genitalbereich Boys - Preteen !!! 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Durch die Postings wurden die Dateien dauerhaft auf dem Forum gespeichert und konnten von dem - sich ständig erweiternden - Nutzerkreis jederzeit abgerufen werden. Im Einzelnen kam es zu folgenden Handlungen: Fall 22.: Am 06.01.2017 postete der Angeklagte zu 1) unter dem Nicknamen „Scorpion“ um 23:31 Uhr im ELYSIUM-FORUM, Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit der Bezeichnung „hebe Webcam Girl 11-12yo". Darin stellte er eine Videodatei mit dem Namen „little.jenny.omegle.avi" ein. Nach deren Aufrufen war ein 10- bis 12-jähriges Mädchen zu sehen, das komplett unbekleidet in aufreizenden Posen, insbesondere mit weit gespreizten Beinen posiert und mit ihren Fingern an ihrem Geschlechtsteil manipuliert. Fall 23.: Am 07.01.2017 eröffnete der Angeklagte zu 1) unter dem Nicknamen „Scorpion“ um 12:19 Uhr im ELYSIUM-FORUM, Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit der Bezeichnung „softcore 9yo blond gets pussy play by daddy". Der Link zu der darin abgelegten Videodatei mit dem Namen „Video_ 0I8.mp4" zeigte ein 9-jähriges Mädchen, das durch den Finger einer mutmaßlich männlichen Person vaginal penetriert wird. Fall 24.: Am 07.01.2017 postete der Angeklagte zu 1) unter dem Nicknamen „Scorpion“ um 21:47 Uhr im ELYSIUM-FORUM, Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit der Bezeichnung „hardcore Roxy found Daddys Srewdriver". Die innerhalb dieses Threads verlinkte Videodatei mit der Bezeichnung „screwdriver_girl.mp4" zeigte den Anal- und Vaginalbereich eines 10 bis 12 Jahre alten Mädchens, das sich einen Schraubenzieher anal einführt und zwischendurch an seinem Geschlechtsteil manipuliert. Fall 25.: Am 30.01.2017 eröffnete der Angeklagte zu 1) unter dem Nicknamen „Scorpion“ um 20:38 Uhr im ELYSIUM-FORUM, Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit der Bezeichnung „hardcore Girl 10yo, strip, blow, suck and have fun". Darin stellte er eine Videodatei mit dem Namen „sunglass.avi" ein. Nach deren Aufrufen war ein 10-jähriges Mädchen zu sehen, das eine Sonnenbrille trägt und Oralverkehr an einer erwachsenen, männlichen Person durchführt. Am selben Tag postete der Angeklagte zu 1) unter dem Nicknamen „Scorpion“ um 21:21 Uhr im ELYSIUM-FORUM, Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit der Bezeichnung „preteen Cam Strip 7yo sweety". Das darin verlinkte Video mit dem Titel „cam07.avi" zeigte ein 7-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet, in aufreizenden Stellungen posiert und an seinen Geschlechtsteilen manipuliert. Fall 26: Am 05.04.2017 postete der Angeklagte zu 1) unter dem Nicknamen „Berndinihr“ um 21:40 Uhr im ELYSIUM-FORUM, Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit der Bezeichnung „Girly red shows off'. Darin stellte er eine Videodatei mit dem Namen „in red.wmv" ein, die Webcam-Aufnahmen eines 10- bis 12-jährigen Mädchens zeigte, das an seinen Genitalien manipuliert. Am selben Tag eröffnete der Angeklagte zu 1) unter dem Nicknamen „Berndinihr“ um 21:51 Uhr im ELYSIUM-FORUM, Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit der Bezeichnung „Sweet Blonde shows and rubb". Das darin verlinkte Video mit dem Titel „little jenny.omegle.avi" zeigte ein 10- bis 12-jähriges Mädchen, das in aufreizenden Haltungen posiert und mit den Fingern an ihrem Geschlechtsteil manipuliert. Fall 27.: Am 15.04.2017 postete der Angeklagte zu 2) unter dem Nicknamen „Panda“ um 03:22 Uhr im ELYSIUM-FORUM einen Thread mit der Bezeichnung „Karen with Dildo Deep". Darin stellte er eine Videodatei mit dem Namen „Karen rrico and deep.avi" ein. Nach deren Aufrufen war ein 4 bis 6 Jahre altes Mädchen zu sehen, das mittels eines Gegenstandes vaginal penetriert wird. Fall 28.: Am 16.04.2017 eröffnete der Angeklagte zu 2) unter dem Nicknamen „Panda“ um 23:16 Uhr im ELYSIUM-FORUM einen Thread mit der Bezeichnung „Toddler fucked in pussy 4yo". Der Link zu der darin abgelegten Videodatei mit dem Namen „Toddler fucked in pussy 4yo.avi" zeigt ein 4 Jahre altes Mädchen, das von einem männlichen Geschlechtsteil vaginal penetriert wird. Fall 29.: Am 18.04.2017 postete der Angeklagte zu 2) unter dem Nicknamen „Panda“ um 21:40 Uhr im ELYSIUM-FORUM einen Thread mit der Bezeichnung „fruits inside 12yo". Die innerhalb dieses Threads verlinkte Videodatei mit der Bezeichnung „fruits inside 12yo.mp4" zeigt die vaginale Penetration eines 12-jährigen Mädchen mit einer Gurke und einer Banane. Fall 30.: Am 23.04.2017 eröffnete der Angeklagte zu 2) unter dem Nicknamen „Panda“ um 05:06 Uhr im ELYSIUM-FORUM einen Thread mit der Bezeichnung „6yo play with ... ". Darin stellte er eine Videodatei mit dem Namen „Iuv toy.mp4" ein. Nach deren Aufrufen ist ein 6-jähriges Mädchen zu sehen, das mit einem Finger vaginal penetriert wird. Fall 31.: Am 25.04.2017 postete der Angeklagte zu 2) unter dem Nicknamen „Panda“ um 22:14 Uhr im ELYSIUM-FORUM einen Thread mit der Bezeichnung „2014-05 Sleepover 10years". Das darin verlinkte Video mit dem Titel „20 14-05 pthc Sleepover 10years oldTeaser (anal).mp4" zeigt ein 10 Jahre altes Mädchen, das durch ein männliches Glied anal penetriert wird. Fall 32.: Am 30.04.2017 postete der Angeklagte zu 2) unter dem Nicknamen „Panda“ um 16:25 Uhr im ELYSIUM-FORUM einen Thread mit der Bezeichnung „dad playing with daughter's clit". Das darin verlinkte Video mit dem Titel „Dad & Daughter, dad playing with clit daughter.mp4" zeigte ein 10 bis 12 Jahre altes Mädchen, das mittels eines Gegenstandes vaginal penetriert wird. Fall 33.: Am 24.11.2016 erstellte der Angeklagte zu 4) um 01:36 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „2 girls lesbi 21.04.15". Die darunter abrufbare Videodatei zeigte zwei 7- bis 9-jährige Mädchen, die sich vor der Kamera entkleiden, an ihren Geschlechtsteilen - zum Teil auch gegenseitig -manipulieren und Oralverkehr nachstellen. Fall 34.: Am 24.11.2016 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 08:10 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „tvg008.mpg". Das dort hinterlegte Video zeigte einen 12-jährigen Jungen und ein 11-jähriges Mädchen, die zunächst gegenseitig manuell und oral an ihren Geschlechtsteilen manipulieren bevor sie den Beischlaf vollziehen. Fall 35.: Am 27.11.2016 erstellte der Angeklagte zu 4) um 03:46 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „hc-erl ". Das darin hinterlegte Video zeigte erst ein, später zwei 11 bis 12 Jahre alte Mädchen, die nackt vor der Kamera in unnatürlich sexualbetonter Haltung posieren und an ihren Geschlechtsteilen händisch bzw. mit Gegenständen manipulieren. Fall 36.: Am 27.11.2016 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 07:47 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „LS Duchesse 08". Die darin hinterlegten 144 Bilddateien zeigten ein 8- bis 10-jähriges Mädchen, das vor der Kamera posiert und unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt, wobei der Fokus der Aufnahmen auf ihrem entblößten Intimbereich liegt. Fall 37.: Am 12.12.2016 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 12:44 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „AHHa (Anna)". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 8 bis 10 und ein 11 bis 13 Jahre altes Mädchen, die sich entkleiden und den Blick auf ihren Intimbereich freigeben. Das jüngere Kind manipuliert sich zudem an seinen Genitalien. Im Anschluss erstellte der Angeklagte zu 4) um 12:57 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Having a good time". Das darin verlinkte Video zeigte ein 10 bis 12 Jahre altes Mädchen, das seinen Intimbereich in den Fokus der Kamera hält und an seinen Genitalien manipuliert. Danach postete er um 13:21 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Dominique". Das darin abrufbare Video zeigte ein 7 bis 9 Jahre altes Mädchen, an dem Oralverkehr durchgeführt wird. Fall 38.: Am 12.12.2016 erstellte der Angeklagte zu 4) um 14:53 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „readheadlez". Von den darin verlinkten vier Videodateien zeigten zwei Videos ein 8- bis 10-jähriges Mädchen und zwei Dateien zwei Mädchen in demselben Alter, die unnatürlich sexualbetont vor der Kamera posieren und sich an ihren Genitalien manipulieren. Zudem wird das eine Kind dazu bestimmt, dass andere im Schambereich zu küssen. Fall 39.: Am 25.12.2016 erstellte der Angeklagte zu 4) um 14:51 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „esp512". Darin ist ein Video verlinkt, das ein 8- bis 10-jähriges Mädchen zeigte, das seinen unbekleideten Schambereich in die Kamera hält und dabei die Schamlippen auseinanderzieht sowie sich den Finger in die Vagina und den After einführt. Im Anschluss postete der Angeklagte zu 4) um 15:04 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „pedomom (filename as found)". Das darin abrufbare Video zeigte ein 10- bis 12-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera auszieht. Im weiteren Verlauf kommt eine junge Frau dazu, die mit der Hand die Genitalien des Kindes manipuliert. Zudem spreizt das Mädchen die Beine, so dass der Fokus der Aufnahmen auf den entblößten Geschlechtsteilen des Kindes liegt. Danach veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 15:15 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Odessa Beach Cabin". Das darin verlinkte Video zeigte einen Zusammenschnitt von offensichtlich heimlich in einer Umkleidekabine hergestellten Videoaufnahmen, die ausschließlich den unbekleideten Intimbereich von 6- bis 13-jährigen Mädchen zeigen. Fall 40.: Am 25.12.2016 postete der Angeklagte zu 4) um 16:19 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Girl Posing". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 11-jähriges Mädchen, das in unnatürlich sexualbetonter Haltung nackt vor der Kamera posiert und dabei den Blick auf seinen Intimbereich freigibt. Um 16:39 Uhr postete der Angeklagte zu 4) zudem unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „UF0-19". Die darin hinterlegten Bilder zeigten ein 8- bis 10-jähriges Mädchen, das vor der Kamera unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt, wobei bei einem Großteil der Bilder der Fokus der Aufnahmen auf ihrem entblößten Intimbereich liegt. Schließlich erstellte der Angeklagte zu 4) um 16:57 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „Girl from sunnylolitas". Die unter diesem Thread abrufbaren 125 Bilddateien zeigten ein 8- bis 10- jähriges Mädchen, das nackt in unnatürlich sexualbetonter Haltung vor der Kamera posiert und dabei den Blick auf seine Vagina freigibt. Fall 41: Am 26.12.2016 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 05:38 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Becky Murphy". Das darin verlinkte Video zeigte ein 10- bis 12-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet und dabei unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt und sich verschiedene Gegenstände in die Vagina einführt. Danach erstellte der Angeklagte zu 4) um 06:09 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „EAVTV". Die darunter abrufbaren zwei Videodateien zeigten ein 11-jähriges Mädchen, das sich nackt vor der Kamera zeigt, während der Fokus der Aufnahmen auf dem Intimbereich liegt. Zudem manipuliert ein erwachsener Mann an den Genitalien des Kindes. Danach veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 06:37 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „house". Darin war ein Video verlinkt, das ein 10-jähriges Mädchen und einen 11-jährigen Jungen zeigt, die Geschlechtsverkehr in verschiedenen Positionen ausüben. Ein weiteres Video zeigte dieselben Kinder und einen gleichaltrigen Jungen, die nackt in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung vor der Kamera posieren und dazu bestimmt werden, den Geschlechtsverkehr nachzustellen und sich zum Teil an den Genitalien manipulieren. Im Anschluss veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 06:45 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Sandwiches". Das darin hinterlegte Video zeigte zwei 7 bis 9 Jahre alte Mädchen, die offenbar heimlich in einer Umkleidekabine gefilmt wurden, wobei die Kamera auf den Intimbereich der Kinder fokussiert. Anschließend erstellte der Angeklagte zu 4) um 06:52 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Watching". Das darunter abrufbare Video zeigte einen Split Screen mit zwei Teilen eines Webchats. Auf der einen Seite waren vier 9 bis 11 Jahre alte Mädchen zu sehen. Eines der Mädchen zieht sich die Hose herunter und positioniert seinen Intimbereich vor der Kamera. Auf der anderen Seite war ein 6 bis 8 Jahre altes Mädchen zu sehen, das mit einem erwachsenen Mann den Oral- und Vaginalverkehr vollzieht. Um 06:58 Uhr postete der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Playtime (Gridchat)". Auf dem dort abrufbaren Video waren zwei 10- bis 12-jährige Mädchen zu sehen, die dazu bestimmt werden, sich auszuziehen, ihre Finger zunächst zum Mund und anschließend zum Schritt zu führen, sich zu küssen und sich gegenseitig an den Brustbereich zu fassen. Schließlich erstellte der Angeklagte zu 4) um 07:04 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Showtime". Die darunter verlinkte Videodatei zeigte ein 11-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet und den Blick auf ihren Intimbereich frei gibt. Fall 42.: Am 26.12.2016 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 20:24 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „1st Studio – Siberian Mouse Nk-006". Das darüber abrufbare Video zeigte ein 11-jähriges Mädchen, das seine Genitalien mit der Hand und verschiedenen Dildos manipuliert. Zudem stellt es an einem Plastikdildo Oralverkehr nach und führt sich Sexspielzeug in die Vagina und den After ein. Fall 43: Am 26.12.2016 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 21:32 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Анастасия". Das darin enthaltene Video zeigte ein 11- bis 13-jähriges Mädchen, dass seine Hose herunter zieht und mit den Fingern an seiner Vagina manipuliert. Im Anschluss veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 21:46 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „pikinya". Das dort verlinkte Video zeigte ein 10- bis 12-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet, unnatürlich sexualbetonte Stellungen einnimmt, an seiner Vagina manipuliert und die Schamlippen auseinander zieht. Um 22:17 Uhr postete der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „xilefff'. Das darin abrufbare Video zeigte ein 10- jähriges Mädchen, das nackt vor der Kamera posiert und an seinen Genitalien manipuliert. Danach erstellte der Angeklagte zu 4) um 22:26 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Little devil 1". Das unter diesem Thread abrufbare Video zeigte ein 8-jähriges Mädchen, das auf dem Schoß eines erwachsenen Mannes sitzt und dessen Glied mit der Hand manipuliert. Anschließend veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 22:44 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „Candygirls Kristina 015". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 7- bis 9-jähriges Mädchen, das nackt vor der Kamera posiert und den Blick auf ihren Genitalbereich freigibt, wobei der Intimbereich des Kindes in den Fokus der Aufnahmen gerückt wird. Um 23:16 Uhr postete der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „luxury devil 23". Das in diesem Thread hinterlegte Video zeigte ein 11-jähriges Mädchen, das mit seinen Händen an den Genitalien manipuliert, wobei der Fokus der Aufnahmen auf den Intimbereich gerichtet ist. Schließlich veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 23:35 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie "Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „russian 7yo". Das darin enthaltene Video zeigte ein 7-jähriges Mädchen, das nackt vor der Kamera posiert, an seiner Vagina und seinem After manipuliert und im Anschluss den Oral- und Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann vollzieht. Kurz darauf postete der Angeklagte zu 4) um 00:02 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „me, my doll and dad". Die dort hinterlegte Videodatei zeigte ein 11- bis 13-jähriges Mädchen, das sich an den eigenen Genitalien - auch unter Einsatz von Spielzeug - manipuliert und dabei unnatürlich geschlechtsbetonte Posen einnimmt. Zudem war zu sehen, wie ein erwachsener Mann Oralverkehr an dem Kind vornimmt und das Kind danach dazu bestimmt, an ihm Oralverkehr durchzuführen, wobei er am Ende auf das Gesicht des Kindes ejakuliert. Fall 44.: Am 27.12.2016 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 01:23 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Superstar girl (2 vids)". Die beiden darin hinterlegten Videodateien zeigen jeweils ein 9-jähriges Mädchen, an dessen Genitalien ein 14 bis 15 Jahre alter Junge manipuliert, der zudem sein eigenes Glied streichelt und das Mädchen dazu bringt, seinen Penis ebenfalls anzufassen. Fall 45.: Am 27.12.2016 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 21:32 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „10yo girls". Das darin verlinkte Video zeigte zwei 10-jährige Mädchen, die sich vor der Kamera entkleiden und ihren unbekleideten Scham- bzw. Gesäßbereich in die Kamera halten. Fall 46: Am 27.12.2016 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 23:23 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Coline". Das darin verlinkte Video zeigte ein 11-jähriges Mädchen, das sich die Hose herunter zieht und den Blick den Scham- und Gesäßbereich freigibt, die Schamlippen auseinanderzieht und mit den Fingern an seiner Vagina manipuliert. Schließlich veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 23:33 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Funny girls". Das darin verlinkte Video zeigte zwei 11-jährige Mädchen, die sich entkleiden, sich nackt aufeinander legen und dabei den Blick auf ihre Intimbereiche freigeben. Zudem manipulieren sie an ihren Genitalien und mit dem Mund an den Genitalien der jeweils anderen. Fall 47: Am 28.12.2016 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 09:39 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Elizaveta". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 10 Jahre altes Mädchen, das seine Hose herunter zieht und in unnatürlich sexualbetonten Posen den Blick auf ihren Intimbereich freigibt. Anschließend erstellte der Angeklagte zu 4) um 10:02 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Girl from Omegle (filename as found)". Die darin verlinkte Videodatei zeigte ein 9-jähriges Mädchen, das sich die Hose herunter zieht, unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt und an ihren Genitalien manipuliert. Danach veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 10:10 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „webcam 10yo". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 10-jähriges Mädchen, das seine Unterhose beiseiteschiebt und an seinen Genitalien manipuliert, wobei der Fokus der Aufnahmen auf den Geschlechtsteilen des Kindes liegt. Schließlich postete der Angeklagte zu 4) um 10:58 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „Vera (42 min vid)". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 10- bis 12-jähriges Mädchen, das sich in unnatürlich sexualbetonten Posen nackt vor der Kamera bewegt und sich an den Genitalien manipuliert. Fall 48.: Am 28.12.2016 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 14:54 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel "Ulia Videos (incl. 55 min vid)". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 10 bis 12 Jahre altes Mädchen, das sich in unnatürlich sexualbetonten Posen zeigt, an seinen eigenen Genitalien manipuliert und beim Urinieren gefilmt wird. Fall 49.: Am 28.12.2016 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 17:12 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel "Butterfly Guitar (name as found)". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 10- bis 12-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet, unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt und an seinen Genitalien manipuliert. Um 17:30 Uhr postete der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Elise 11yo". Das dort hinterlegt Video zeigte ein 11-jähriges Mädchen, das unnatürliche sexualbezogene Stellungen einnimmt und mit den Händen an seinen Geschlechtsteilen manipuliert. Zudem stellt sie mit einem länglichen Gegenstand Oralverkehr nach, indem sie diesen in den Mund nimmt. Anschließend veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 17:38 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Football (name as found)". Das darin enthaltene Video zeigte ein 11-jähriges Mädchen, das sich nackt vor der Kamera zeigt, an seinen Geschlechtsteilen manipuliert und sich einen Stift in die Vagina einführt. Schließlich erstellte der Angeklagte zu 4) um 17:46 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Webcam Aliska & Dashka". Die darin hinterlegte Videodatei zeigte zwei 11-jährige Mädchen, die dazu bestimmt werden, nackt vor der Kamera zu posieren, ihre Intimbereiche vor der Kamera zu positionieren und dabei unnatürlich sexualbetonte Stellungen einnehmen. Fall 50.: Am 05.01.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 13:33 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Yeni". Die darin verlinkten drei Videos zeigten ein 9 bis 11 Jahre altes Mädchen, das sich die Hose herunter zieht und seine Genitalien vor der Kamera positioniert sowie mit seinen Händen daran manipuliert. Fall 51.: Am 05.01.2017 erstellte der Angeklagte zu 4) um 14:58 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Ana". Die darin verlinkten Videos zeigen ein 7- bis 9-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet und mit den Fingern an seiner Vagina manipuliert sowie die Schamlippen auseinander zieht. Fall 52.: Am 17.01.2017 erstellte der Angeklagte zu 4) um 23:53 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „frifam". Die darin verlinkte Videodatei zeigte ein 9-jähriges Mädchen, das an seinen Genitalien manipuliert und unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt. Fall 53.: Am 18.01.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 01:04 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Polish Peasant Girls 5". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 9- bis 11-jähriges Mädchen, das dazu bestimmt wird, sich auszuziehen, zu duschen und sich einzucremen. Um 01:05 Uhr veröffentlichte der Angeklagte zu 4) weiter unten im gleichen Thread unter dem Nicknamen „Noctua“ eine weitere Videodatei mit dem Titel „Polish Peasant Girls 6". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 9- bis 11-jähriges Mädchen, das dazu bestimmt wird, in verschiedenen Unter- und Badehosen vor der Kamera zu posieren, sich zu entkleiden, zu duschen, sich abzutrocknen und einzucremen und vollständig entkleidet Turnübungen auf einem Bett zu vollführen, während der Fokus der Aufnahmen auf den unbekleideten Geschlechtsteilen des Kindes liegt. Fall 54.: Am 21.01.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 02:38 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Fingering and probing". Das darin enthaltene Video zeigte ein 9-jähriges Mädchen, an dessen Intimbereich ein erwachsener Mann mit seinen Fingern und seinem Penis reibt, bevor er mit den Fingern und der Penisspitze in die Vagina des Kindes eindringt. Fall 55.: Am 22.01.2017 erstellte der Angeklagte zu 4) um 14:20 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Beautiful". Die darüber abrufbare Videodatei zeigte ein 10- bis 12-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet, seine Vagina dabei in den Fokus der Aufnahmen rückt und daran manipuliert. Fall 56.: Am 24.01.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 17:52 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Ellie and Bro", in welchem er ein Video in verschiedenen Größenformaten verlinkte. Das Video zeigte ein 7-jähriges Mädchen, das sich vor einer Webcam entkleidet und unnatürlich sexualbetonte Stellungen einnimmt. Im Anschluss erscheint ein 10-jähriger Junge, der sich entkleidet und an seinem Geschlechtsteil manipuliert. Danach manipuliert das Mädchen manuell und oral am Glied des Jungen. Fall 57.: Am 24.01.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 21:19 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Judi Keili". Die in diesen Thread abrufbaren zehn Videodateien zeigten ein 9- bis 11-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet und dabei unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt, wobei die entblößten Genitalien des Kindes immer wieder in den Fokus der Aufnahmen gerückt werden. Fall 58.: Am 03.02.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 19:54 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „(mylola.info) Vera-01 ". Die darin hinterlegte Videodatei zeigte ein 10- bis 12-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet, unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt und an seinen Genitalien manipuliert. Fall 59.: Am 03.02.2017 erstellte der Angeklagte zu 4) um 20:57 unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Two little girls". Die darin verlinkte Videodatei zeigte zwei 9- bis 11-jährige Mädchen, die dazu bestimmt werden, ihre Röcke hochzuziehen und den Blick auf das nacktes Gesäß und die Vagina freizugeben. Fall 60.: Am 04.02.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 18:55 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „What a show". Das darin abrufbare Video zeigte ein 9-jähriges Mädchen, das sich die Hose herunter zieht und mit den Fingern an seiner Vagina manipuliert. Anschließend veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 19:38 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „Masha from mylola.info". Die darin enthaltene Videodatei zeigte ein 11- bis 13- jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet, sich selbst streichelt und dabei den Blick auf ihre Vagina freigibt, die immer wieder in den Fokus der Aufnahmen gerückt wird. Danach veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 20:09 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Two girls show (more)". Die darin verlinkte Videodatei zeigt zwei 10-jährige Mädchen, die sich die Hosen herunterziehen, ihre Intimbereiche vor der Kamera positionieren und dabei unnatürlich sexualbetonte Stellungen einzunehmen. Eines der Mädchen manipuliert zudem an der Vagina des anderen Mädchens. Schließlich postete der Angeklagte zu 4) um 20:26 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Older girl and a young girl". Das darunter abrufbare Video zeigte ein 13- bis 14-jähriges Mädchen und ein 10- bis 12-jähriges Mädchen, die sich vor der Kamera entblößen, sich gegenseitig ihre Intimbereiche manipulieren und die Schamlippen bzw. Pobacken auseinander ziehen und in den Fokus der Aufnahmen rücken. Fall 61.: Am 10.02.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 13:15 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „esp240". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 9-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera auszieht und dabei den Blick auf seinen Intim- und Gesäßbereich freigibt, so dass diese in den Fokus der Aufnahmen gerückt werden. Fall 62.: Am 14.02.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 19:02 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Valya-32". Auf dem in dem Thread hinterlegten Video war ein 11-jähriges Mädchen zu sehen, welches an einem erwachsenen Mann Oralverkehr vornimmt und durch diesen anal penetriert wird. Zudem werden dem Kind ein Dildo und ein Finger in den After eingeführt. Fall 63.: Am 01.03.2017 erstellte der Angeklagte zu 4) um 11:03 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „esp210". Die dort hinterlegte Videodatei zeigte ein 9-jähriges Mädchen, das vor der Kamera seine Hose herunterzieht und die Vagina direkt in den Fokus der Aufnahmen rückt. Zudem zieht das Kind seine Schamlippen auseinander und manipuliert an seinen Genitalien. Fall 64.: Am 04.03.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 17:59 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „LS Magazine 13". Auf den darin verlinkten 625 Bilddateien waren zwei Mädchen im Alter von 10 bis 12 Jahren zu sehen, die unnatürlich sexualbetonte Posen einnehmen, wobei sie bei einigen Bilderserien teilweise aufreizend gekleidet, bei einigen Bilderserien komplett unbekleidet sind. Im Verlauf der Bilderserien entkleiden sich die Kinder und halten ihren unbekleideten Vaginal- und Analbereiche jeweils in den Fokus der Kamera. Fall 65.: Am 05.03.2017 erstellte der Angeklagte zu 4) um 13:39 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Little Girl masturbates with a Sharpie". Die darunter abrufbare Videodatei zeigte ein 9 bis 11 Jahre altes Mädchen, das seinen entblößten Intimbereich in die Kamera hält, einen Stift in den Mund nimmt und damit Oralverkehr imitiert und sich den Stift anschließend in die Vagina und den After einführt. Fall 66.: Am 05.03.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 16:26 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „6yo Strips While Sister Films". Das Video zeigte ein 6 Jahre altes Mädchen, welches dazu bestimmt wurde sich vor der Kamera auszuziehen und sich unnatürlich sexualbetont zu bewegen. Fall 67.: Am 05.03.2017 erstellte der Angeklagte zu 4) um 17:28 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Another two girls". Die drei unter diesem Thread abrufbaren Videodateien zeigten zwei 8- bis 10-jährige Mädchen, die ihre Hosen ausziehen, ihre Genitalien in die Kamera halten, Geschlechtsverkehr imitieren und mit einem Stab an ihren Geschlechtsteilen manipulieren. Fall 68.: Am 12.03.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 17:08 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Валерия (2 vids)". Die darin verlinkten zwei Videodateien zeigten ein 6- bis 8-jähriges Mädchen, das nackt vor der Kamera unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt, sich an den Genitalien manipuliert, die Schamlippen und Pobacken auseinander zieht und in den Fokus der Kamera hält. Fall 69.: Am 13.03.2017 erstellte der Angeklagte zu 4) um 22:44 Uhr unter dem Nickname „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „girl and boy on vichatter". Das darin abrufbare Video zeigte ein 9-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet, dabei unnatürlich sexualbetonte Stellungen einnimmt und den Genitalbereich vor der Kamera positioniert. Im Anschluss manipuliert ein gleichaltriger Junge an dem Intimbereich des Mädchens, bevor das Mädchen an ihm den Oralverkehr ausübt. Fall 70.: Am 18.03.2017 erstellte der Angeklagte zu 4) um 14:09 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Sophie (2011, 6 days)". Auf den darin verlinkten 14 Videos war ein 10- bis 12-jähriges Mädchen zu sehen, das unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt, sich selbst an den Genitalien manipuliert und sich eine Zahnbürste anal einführt. Fall 71.: Am 21.03.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 13:08 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Girl in her bedroom". Das darin enthaltene Video zeigte ein 9- bis 11-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entblößt und die Beine spreizt, so dass ihr Genitalbereich in den Fokus der Aufnahmen rückt. Zudem manipuliert das Kind an seinen Genitalien und führt sich die Finger in die Vagina ein. Fall 72.: Am 21.03.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 14:18 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Girl and man on skype (2 vids)". In den darin verlinkten zwei Videos war ein 7- bis 9-jähriges Mädchen zu sehen, das beim Urinieren, bei der Manipulation seiner Genitalien mit der Hand und mit einer Zahnbürste und beim Oralverkehr an einem erwachsenen Mann zu sehen ist. Zudem vollzieht der Mann an dem Kind den Oralverkehr und führt die Zahnbürste in den After des Mädchens ein. Am Ende ejakuliert der Mann in den Mund des Kindes. Danach veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 15:06 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Destiny (3 vids)". Die darin hinterlegten Videos zeigten zwei bzw. drei 11- bis 13-jährige Mädchen, die sich vor der Kamera entkleiden und dabei unnatürlich sexualbetonte Posen einnehmen. Zudem werden sie dazu bestimmt, ihren Brust- und Intimbereich zu entblößen und in die Kamera zu halten und an ihren Genitalien zu manipulieren. Fall 73.: Am 27.03.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 20:17 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „Marina". Die darin hinterlegten zwei Videos zeigten ein 9-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet, dabei unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt und den Blick auf seinen Intimbereich freigibt. Fall 74.: Am 31.03.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 22:01 Uhr unter dem Nicknamen „Frogger“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „CandyGirls: Gerda". Die darin verlinkten zwei Videodateien zeigen ein 9 bis 11 Jahre altes Mädchen, das in unnatürlich sexualbetonten Posen tanzt und sich dabei vor der Kamera entkleidet. Fall 75.: Am 12.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 05:05 Uhr unter dem Nicknamen „Frogger“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „chubby with glasses". Das darin enthaltene Video zeigte ein 11 Jahre altes Mädchen, das sich die Hose herunter zieht und an seinen Genitalien manipuliert. Anschließend postete der Angeklagte zu 4) um 05:25 Uhr unter dem Nicknamen „Frogger“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Polina". Das darin abrufbare Video zeigte ein 10- bis 12-jähriges Mädchen, das sich die Hose herunter zieht, die Beine spreizt und an seiner Vagina manipuliert. Um 05:33 Uhr erstellte er unter dem Nicknamen „Frogger“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Natasha". Das darin verlinkte Video zeigte ein 9 bis 11 Jahre altes Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet, seine Schamlippen auseinanderzieht und an seinen Genitalien manipuliert. Danach veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 05:43 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Katia". Auf dem hinterlegten Video war ein 9- bis 11-jähriges Mädchen in einer Badewanne und anschließend auf einem Bett zu sehen. Das Kind nimmt dabei immer wieder unnatürlich sexualbetonte Stellungen ein und manipuliert seine Genitalien, wobei der Fokus der Aufnahme auf dem Intimbereich liegt. Im Anschluss veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 05:51 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Keila". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 11- bis 13-jähriges Mädchen, das sich in unnatürlich sexualbetonten Posen vor der Kamera zeigt und sich an den Genitalien manipuliert. Schließlich veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 06:06 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Aiyse". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 10-jähriges Mädchen, das an seinen Genitalien manipuliert und sich einen Stift in die Vagina und den After einführt. Fall 76.: Am 16.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 20:40 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „LS-Magazine 13". Auf den darin verlinkten 877 Bilddateien waren zwei 10- bis 12-jährige Mädchen zu sehen, die unnatürlich sexualbetonte Posen einnehmen, wobei sie bei einigen Bilderserien teilweise aufreizend gekleidet, bei einigen Bilderserien komplett unbekleidet sind. Im Verlauf der Bilderserien entkleiden sich die Kinder und halten ihren unbekleideten Vaginal- und Analbereich jeweils in den Fokus der Kamera. Fall 77.: Am 16.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 22:47 Uhr unter dem Nicknamen „Frogger“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „Prelolitas: Anita". Die darin verlinkte Bildersammlung zeigte ein 8 bis 10 Jahre altes Mädchen, das in unnatürlich sexualbetonter Haltung vor der Kamera posiert und dabei den Blick auf seinen Intimbereich freigibt. Fall 78.: Am 17.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 15:39 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Serafina and friend". Das darin verlinkte Video zeigte zwei 11- bis 12-jährige Mädchen, die sich in unnatürlich sexualbetonter Haltung nackt vor der Kamera präsentieren, nackt miteinander raufen und mit ihren Händen an ihren Geschlechtsteilen manipulieren. Im Anschluss erstellte der Angeklagte zu 4) um 16:08 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ einen Thread mit dem Titel „Two girls". Das darin enthaltene Video zeigte ein 11- bis 13-jähriges Mädchen, das sich in unnatürlich sexualbetonten Posen vor der Kamera zeigt und an seinen Genitalien manipuliert. Fall 79.: Am 17.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 17:33 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „webcutest (2 vids)". Auf den darin verlinkten zwei Videodateien war ein 11-jähriges Mädchen zu sehen, das sich auszieht, dabei unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt und an seinen Genitalien manipuliert. Zudem hält es den Vaginal- und Analbereich mehrfach direkt in die Kamera. Fall 80.: Am 17.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 20:16 Uhr unter dem Nicknamen „Frogger“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „Amusing Kids: Ksusha (3Vids)". Die darunter abrufbaren drei Videos zeigten ein 11 Jahre altes, nacktes Mädchen, das seinen Körper streichelt, wobei der Fokus der Aufnahmen immer wieder auf den Intimbereich des Kindes gerichtet wird. Fall 81.: Am 20.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 12:10 Uhr unter dem Nicknamen „Frogger“ in der Kategorie „Girls“, Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Girl with man". Das darin verlinkte Video zeigte ein 8- bis 10-jähriges Mädchen, dessen Vagina durch die Hand eines erwachsenen Mannes manipuliert wird. Danach veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 12:23 Uhr unter dem Nicknamen „Frogger“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „9yo exploring herself'. Das darin verlinkte Video zeigte ein 9 Jahre altes Mädchen, das an seinen Genitalien manipuliert. Fall 82.: Am 20.04.2017 erstellte der Angeklagte zu 4) um 13:41 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Little girl knows how to have fun". In den darin hinterlegten zwei Videos war ein 9-jähriges Mädchen zu sehen, das sich in unnatürlich sexualbetonten Stellungen nackt vor der Kamera zeigt und sich dabei mit den Händen an den Genitalien manipuliert. Anschließend postete er um 13:59 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Blowjob and cumshot". In der darin verlinkten Videodatei war ein 8- bis 10-jähriges Mädchen zu sehen, das den Oralverkehr an einem erwachsenen Mann vollzieht bis in den Mund des Kindes ejakuliert wird. Fall 83.: Am 20.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 15:09 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Mandy". Über diesen Thread waren zwei Videodateien abrufbar, die ein 11-jähriges Mädchen beim Oralverkehr mit einem erwachsenen Mann und die Ejakulation auf das Kind zeigten bzw. die unnatürlich sexualbetonten Posen des Kindes mit Fokus auf dessen Genitalien. Danach erstellte der Angeklagte zu 4) um 15:23 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Boy/Girl". Die darin hinterlegte Videodatei zeigte ein 8- bis 10-jähriges Mädchen und einen 11- bis 13-jährigen Jungen, die an den Genitalien des jeweils anderen manipulieren. Zudem werden sie dazu bestimmt, Geschlechtsverkehr nachzustellen, das Glied eines erwachsenen Mannes zu manipulieren und sich von diesem im Intimbereich anfassen zu lassen. Fall 84.: Am 20.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 16:50 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „O-DVD". Die darin verlinkten drei Videodateien zeigten unter anderem jeweils ein 10- bis 12-jähriges Mädchen und zwei 12 bis 14 bzw. 17 bis 18 Jahre alte Jungen, die mit diesem den Oral- und Vaginalverkehr durchführen. Fall 85.: Am 23.04.2017 erstellte der Angeklagte zu 4) um 17:12 Uhr unter dem Nicknamen „Frogger“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „redhead's dance". Die darin hinterlegte Videodatei zeigte ein 12 Jahre altes Mädchen, das sich nackt vor der Kamera zeigt, an seinen Genitalien manipuliert und sich mit den Fingern und einem Stift anal penetriert. Fall 86.: Am 25.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 16:38 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam" einen Thread mit dem Titel „2 sisters - 8/10 yo". Im darin verlinkten Video waren zwei 8 bzw. 10 Jahre alte Mädchen zu sehen, die vor der Kamera die Hose herunter ziehen und an ihren Geschlechtsteilen manipulieren. Danach veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 16:59 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „In the garden". Über diesen Thread war eine Videodatei abrufbar, die ein 10- bis 12-jähriges Mädchen u.a. beim Urinieren, in unnatürlich sexualbetonten Stellungen und bei der Manipulation seiner Genitalien zeigt. Zudem wird ihr Genitalbereich von einem erwachsenen Mann gestreichelt und geleckt und das Kind dazu bestimmt, den Penis des Mannes händisch zu manipulieren. Fall 87.: Am 25.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 18:18 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „cutie". In den darin verlinkten zwei Videos war ein 11- bis 12-jähriges Mädchen zu sehen, das sich nackt und in unnatürlich sexualbetonten Posen vor der Kamera zeigt, mit seinen Händen an seinen Genitalien manipuliert und seine Vagina und seinen After in der Fokus der Kamera hält, wobei es die Schamlippen bzw. Pobacken auseinander zieht. Fall 88.: Am 27.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 17:41 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „10yo Girl". Das darin verlinkte Video zeigte ein 10 Jahre altes Mädchen, das unnatürliche sexualbezogene Stellungen einnimmt und mit den Händen und einer elektrischen Zahnbürste an seinen Genitalien manipuliert. Fall 89.: Am 28.04.2017 erstellte der Angeklagte zu 4) um 19:10 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Electric Warm". In dem darin hinterlegten Video war ein 10-jähriges Mädchen zu sehen, das sich an den Genitalien manipuliert und vor der Kamera unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt. Danach veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 19:45 Uhr unter dem Nicknamen „Frogger“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „webcam with two girls". Das darin abrufbare Video zeigte zwei 10 Jahre alte Mädchen, die an ihren Genitalien manipulieren, sich gegenseitig im Intimberiech lecken und Gegenstände vaginal einführen. Fall 90.: Am 28.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 21:19 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Настя". Die drei Videos zeigten unter anderem zwei 11 bzw. 13 Jahre alte Mädchen, die sich vor der Kamera entkleiden und dabei unnatürlich sexualbetonte Posen einnehmen. Zudem werden die unbekleideten Anal- und Vaginalbereiche in den Fokus der Kamera gehalten, wobei die Pobacken bzw. Schamlippen auseinander gezogen werden. Im Anschluss manipuliert eines der Mädchen mit der Hand an seinen Genitalien. Fall 91.: Am 29.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 10:38 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Girl on Gridchat". Das darin hinterlegte Video zeigte ein 9-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera auszieht, an seinen Genitalien manipuliert, diese in die Kamera hält und dabei auseinanderzieht. Fall 92.: Am 29.04.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 12:05 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Кристина". Die in den Thread verlinkte Videodatei zeigte ein 9-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet, an seine Genitalien manipuliert und unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt. Zum Schluss posiert zudem ein 11-jähriges Mädchen ebenso vor der Kamera. Schließlich erstellte der Angeklagte zu 4) um 12:16 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „Dark-Video"- Groove". In dem darin verlinkten Video war ein 8-jähriges Mädchen zu sehen, das nackt vor der Kamera tanzt und dabei unnatürlich geschlechtsbetonte Bewegungen ausführt. Fall 93.: Am 07.05.2017 erstellte der Angeklagte zu 4) um 16:01 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Spectacled Cobra". Das darin verlinkte Video zeigte ein 10- bis 12-jähriges Mädchen, das sich vor der Kamera entkleidet und dabei unnatürlich sexualbetonte Posen einnimmt, beim Urinieren, bei der Penetration mit einer Zahnbürste und beim Lecken seiner Brust gezeigt wird. Danach erstellte der Angeklagte zu 4) um 16:38 Uhr unter dem Nicknamen „Frogger“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Girl explores". Das darin enthaltene Video zeigte ein 9 Jahre altes Mädchen, das sich nackt vor der Kamera zeigt und mit der Hand und einer Cremetube an seinen Genitalien manipuliert. Fall 94.: Am 22.05.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 19:16 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Webcam", einen Thread mit dem Titel „Girl and her little brother". Darin war ein Video verlinkt, das einen 8-jährigen Jungen und ein 6-jähriges Mädchen zeigt, die sich gegenseitig an den Geschlechtsteilen manipulieren, wobei der Junge seinen Finger in die Vagina und den After des Mädchens einführt, das Mädchen den Penis des Jungen in den Mund nimmt und der Junge dazu angehalten wird, seinen Penis in die Vagina des Mädchens einzuführen. Fall 95.: Am 22.05.2017 postete der Angeklagte zu 4) um 22:55 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", acht Videodateien unter dem Threadnamen „bernie and sister". Auf den Videos war ein 10- bis 12-jähriger Junge und ein 8- bis 10-jähriges Mädchen zu sehen, die sich gegenseitig an den Geschlechtsteilen manipulieren und dazu bestimmt werden, Geschlechtsverkehr nachzustellen. Der Junge führt zudem Oralverkehr am Glied eines erwachsenen Mannes aus. Darüber hinaus wird die Penetration eines der Kinder gezeigt. Fall 96.: Am 23.05.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 17:38 unter dem Nicknamen „Frogger“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „artistic gymnastics". Das unter diesem Thread abrufbare Video zeigte zwei 10 Jahre alte Mädchen, die nackt gymnastische Übungen durchführen, wobei der Fokus der Aufnahmen auf den Genitalbereichen der Kinder liegt. Danach veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 18:31 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Russian Girl". Die darin enthaltene Videodatei zeigte ein 12 Jahre altes Mädchen, das dazu bestimmt wird, in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung zu posieren, wodurch der Blick auf seine unbekleideten Geschlechtsteile freigegeben wird, die in den Fokus der Aufnahmen gerückt werden. Zudem ist zu sehen, wie der Ersteller des Videos den unbekleideten Intimbereich des Kindes berührt. Fall 97.: Am 23.05.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 22:34 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „Boy/Girl". In dem darin verlinkten Video waren ein 12-jähriges Mädchen und ein gleichaltriger Junge zu sehen, die teilweise bzw. vollständig unbekleidet miteinander raufen, wodurch immer wieder der Blick auf ihre unbekleideten Geschlechtsteile freigegeben wird, die in den Mittelpunkt der Kameraführung genommen werden. Fall 98.: Am 29.05.2017 postete der Angeklagte zu 4) um 16:53 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie "Webcam", acht Videodateien unter dem Threadnamen „8 vids of a great girl". Die acht Videodateien zeigten ein 8- bis 10-jähriges Mädchen, das sich entkleidet, den Genitalbereich direkt in die Kamera hält und sich an den Geschlechtsteilen manipuliert. Zudem werden die Finger und diverse Gegenstände vaginal eingeführt. Fall 99.: Am 03.06.2017 veröffentlichte der Angeklagte zu 4) um 16:59 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Professional Studios", einen Thread mit dem Titel „CandyGirls- Luba2 (3 vids)". Über diesen Thread waren drei Videodateien abrufbar, die ein 9- bis 11-jähriges Mädchen zeigten, das auf Anweisungen hin unnatürliche, sexualbetonte Posen einnimmt und sich mit der Hand im Genitalbereich manipuliert. Anschließend erstellte der Angeklagte zu 4) um 17:24 Uhr unter dem Nicknamen „Noctua“ in der Kategorie „Girls", Unterkategorie „Preteen", einen Thread mit dem Titel „fuck.avi". Die Videodatei zeigte ein 10 Jahre altes Mädchen, das einen erwachsenen Mann zunächst manuell und oral befriedigt, bevor es vaginal penetriert wird. Zu den Taten 100. – 103.: Der Angeklagte zu 4) postete darüber hinaus in den Chatbereichen von ELYSIUM ebenfalls Links zu kinderpornographischen Bild- und Videodateien, die den jeweiligen Mitgliedern, die zu diesem Zeitpunkt im Chat eingeloggt waren, dadurch zum Abruf zur Verfügung standen. Fall 100.: Am 14.12.2016 stellte der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Horus“ zwischen 17:27 Uhr und 17:46 Uhr vier Bilddateien unter den Bezeichnungen „Felixxx" mit sich daran anschließenden, wechselnden Ziffernfolgen im ELYSIUM-GIRL-LOVERS-CHAT ein. Die Bilder zeigen ein 12-jähriges, vollständig unbekleidetes Mädchen, das in sexuell aufreizenden Posen, insbesondere mit gespreizten Beinen, abgebildet wird. Fall 101.: Am 01.03.2017 postete der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Horus“ in der Zeit von 17:20 Uhr bis 17:30 Uhr 14 Bilddateien im ELYSIUM-GIRL-LOVERS-CHAT. Auf den Bildern waren weibliche Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren zu sehen, die in sexuell aufreizenden Posen abgelichtet wurden, zum Teil mit weit gespreizten Beine und auseinandergezogenen Schamlippen. Der Fokus der Bilder liegt ausschließlich auf dem entblößten Vaginal- und Analbereich der Kinder. Fall 102.: Am 14.04.2017 stellte der Angeklagte zu 4) unter dem Nicknamen „Horus“ um 17:37 Uhr eine Bilddatei im ELYSIUM-GIRL-LOVERS-CHAT ein, auf der ein teilweise unbekleidetes, 8-jähriges Mädchen mit Fokussierung auf den unbekleideten Schambereich zu sehen war. Fall 103.: Am 15.04.2017 postete der Angeklagte zu 4) im ELYSIUM-GIRL-LOVERS-CHAT unter dem Nicknamen „Horus“ zwischen 12:06 Uhr und 14:25 Uhr insgesamt fünf Bilddateien eines 8-jährigen, teilweise oder vollständig unbekleideten Mädchens, das zum Teil in sexuell aufreizenden Posen, insbesondere mit Fokussierung auf den unbekleideten Genitalbereich zu sehen war. Auf einem Bild wird ein erigierter Penis einer erwachsenen Person an die Vagina des Kindes gedrückt. Die Plattform ELYSIUM existierte bis zu ihrer polizeilichen Zerschlagung durch Abschaltung des Servers im Rahmen der beim Angeklagten zu 1) durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen am 12.06.2017. Fall 104.: Der Angeklagte zu 1) betrieb neben seiner Tätigkeiten bei TGE und Elysium auch den sog. Rollenspieler-Chat (RSP-CHAT), den er ebenfalls auf seinem Server hostete. Dieser Chat war Nachfolger des ursprünglich von dem bislang nicht ermittelten Nutzer „RockyRock“ betriebenen „RSP.de-Chats“. Der von dem Angeklagten zu 1) betriebene Chat diente entsprechend veranlagten pädophilen Nutzern als Plattform dazu, in Rollenspielen den sexuellen Missbrauch von Kindern nachzustellen. Hierüber lernte der Angeklagte zu 1), der auch im RSP-Chat den Nicknamen „Berndinihr“ verwendete, den unter dem Nicknamen „GeilerDaddy“ auftretenden Zeugen L. kennen. Im Zuge der fortdauernden Chatkommunikation übersandte der Angeklagte zu 1) dem Zeugen L. zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten folgende drei Bilddateien: Die Datei mit der Bezeichnung „Felixxx 233704_laB Felixxx_000932_sBF lbb9gl455.jpg" zeigte ein 8- bis 10-jähriges Mädchen, auf dessen unbekleideten Körper und Gesicht ejakuliert wurde. Die Datei „Felixxx_234429 bNe_1bc1cilju_10.jpg" zeigte den unbekleideten Intimbereich eines 6 bis 8 Jahre alten Jungen, dessen Beine durch eine Person so in die Höhe gehoben werden, dass der Fokus der Aufnahme auf Hoden und Anus gerichtet wird. Die Bilddatei „Felixxx_203405 _ YRZ_1alqbjmhs_16.jpg" zeigte ein 8 Jahre altes Kind beim Oralverkehr an einem erwachsenen Mann. Zu den Taten 105. – 108.: Während der Chatgespräche mit dem Zeugen L. erfuhr der Angeklagte zu 1) zudem, dass dieser Zugriff auf den 9-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin hatte, diesen fortwährend sexuell missbrauchte und den Jungen darüber hinaus anderen Personen im Darknet zum sexuellen Missbrauch anbot. Im Rahmen der stetig wiederkehrenden Kommunikation forderte der Angeklagte zu 1) den Zeugen L. mehrfach dazu auf, Bildaufnahmen des unbekleideten Jungen herzustellen und diese an ihn zu übersenden. Dabei erteilte er ihm genaue Anweisungen dazu, wie der Junge in sexuell aufreizender Weise posieren solle und welche persönlichen Widmungen die Fotos beinhalten sollten. Daraufhin fertigte der Zeuge L. bzw. dessen damalige Lebensgefährtin in mindestens drei Fällen Bildaufnahmen des Jungen nach den Vorgaben des Angeklagten zu 1), die der Zeuge L. diesem übersandte. Im Gegenzug dazu, übersandte auch der Angeklagte zu 1) selbst gefertigte Bildaufnahmen als Antwort. Im Einzelnen kam es zu folgenden Handlungen: Fall 105.: Im Januar 2017 forderte der Angeklagte zu 1) den Zeugen L. zur Erstellung von bestimmten Bildaufnahmen des Jungen auf. Die daraufhin erstellten zwei Fotos zeigen das entblößte Gesäß des Kindes, welches auf einem Bett hockt und den Po in die Höhe streckt. Auf seinen Unterschenkeln liegt ein Zettel, auf dem die handschriftliche Widmung „Für Big B 26.01.17" zu lesen ist. Bei der zweiten Bildaufnahme ist zusätzlich Sperma auf dem Gesäß des in gleicher Haltung ausharrenden Kindes zu erkennen. Fall 106.: Als „Antwort“ auf diese Bilder erstellte der Angeklagte zu 1) seinerseits eine Bilderserie, auf der zu sehen ist, wie er auf einen Bildschirm onaniert. Auf diesem Bildschirm waren dabei die beiden zuvor vom Zeugen L. übersandten Bilder abgebildet. Zudem ist darauf abwechselnd der Hodensack sowie der Penis des Angeklagten zu 1), die jeweils vor den Bildschirm gehalten werden, zu erkennen. Die vom Angeklagten zu 1) erstellten Bilderserie übersandte er an den Zeugen L.. Fall 107: Im April 2017 forderte der Angeklagte zu 1) den Zeugen L. wiederum dazu auf, ihm bestimmte Bildaufnahmen des Jungen zu übersenden. Daraufhin wurden entsprechend der Vorgaben des Angeklagten zu 1) drei Fotos gefertigt: Auf einem der Bilder ist der nackte Junge, dessen Gesicht von einer Skimaske bedeckt ist, zu sehen. Das Hauptaugenmerk des Bildes liegt auf den entblößten Geschlechtsorganen des Jungen. In den Händen hält er einen Zettel mit der Widmung „Ich bin eine Hure für RSP Bernd 19.4.17". Derselbe Zettel ist auf dem zweiten Bild zu sehen, auf dem der Junge sein entblößtes Gesäß in die Kamera hält und die Pobacken mit beiden Händen auseinander zieht, so dass der Analbereich in den Bildfokus gerückt wird. Auf dem dritten Bild ist wiederum der Zettel mit dem nackten Gesäß des Jungen zu sehen. Fall 108.: Nach Übersendung dieser Bilder forderte der Angeklagte zu 1) den Zeugen L. unmittelbar zur erneuten Erstellung von bestimmten Bildaufnahmen des Jungen auf. Aufgrund dessen wurden entsprechend der Vorgaben des Angeklagten zu 1) nochmals Fotos des Jungen angefertigt, auf denen dieser nackt und mit einer über den Kopf gestülpten Skimaske auf einem Bett liegend zu sehen ist, während er sich mit der rechten Hand an seinem Penis manipuliert. Auf dem Körper des Kindes ist ein Zettel mit der Aufschrift „Ich bin eine Hure für Papa und RSP Bernd 20.4.17" platziert. Zu den Taten 109. – 111.: Über Elysium kam der Angeklagte zu 3) unter seinem Nicknamen „MadMouse“ in Kontakt mit anderen pädophilen Personen, mit denen er sich regelmäßig durch Chatkontakte austauschte. Neben dem eigenen Austausch mit anderen Nutzern fungierte der Angeklagte zu 3) zudem als eine Art „Bindeglied“ zwischen den einzelnen Nutzern, indem er Kontakte zwischen diesen herstellte. Dem Angeklagten zu 3) kam es bei seinen Chatkontakten auch darauf an, mit diesen im Laufe der Zeit in realen Kontakt zu treten. Insbesondere suchte der Angeklagte zu 3) bewusst Kontakt zu aktiven Missbrauchern, weil er sich auf diese Weise erhoffte, anlässlich eines Treffens selbst wieder einmal die Möglichkeit eines aktiven sexuellen Missbrauchs von Kindern zu erhalten. Einigen von diesen Kontakten übersandte der Angeklagte im Laufe der Bekanntschaften immer wieder Bild- und Videodateien mit kinderpornographischen Inhalten. Unter diesen Aufnahmen befand sich insbesondere auch Bild- und Videomaterial, das die zwischen 1983 und 1990 verübten Missbrauchshandlungen des Angeklagten zu 3) an den von ihm betreuten, behinderten Vorschulkindern zeigte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Handlungen: Fall 109.: Über die Chatbereiche bei TGE lernte der Angeklagte zu 3) im Oktober 2015 den Zeugen E., der unter dem Nicknamen „Lulu“ auftrat, kennen und pflegte mit diesem einen intensiven Austausch. Im Rahmen dessen übersandte der Angeklagte zu 3) dem Zeugen E. alle bei ihm vorhandenen von seinen früheren Missbrauchstaten angefertigten und zwischenzeitlich digitalisierten 36 Videodateien. Diese Dateien zeigen den oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr sowie die Manipulation der unbekleideten Vaginalbereiche und deren Penetration mittels Händen und Gegenständen von mehreren, zwischen 6 und 12 Jahre alten, zum Teil behinderten Mädchen. Zudem zeigen mehrere Videos Großaufnahmen der unbekleideten Vaginal- und Analbereiche der Kinder, das Urinieren vor laufender Kamera sowie das Ejakulieren auf den unbekleideten Schambereich der Mädchen. Fall 110.: Über die Chatbereiche bei TGE lernte der Angeklagte zu 3) auch den Zeugen M. kennen, der den Nicknamen „ShamDoggie“ verwendete. Diesem übersandte er ihm im Laufe der Bekanntschaft zahlreiches Bild- und Videomaterial. In dem beim Zeugen M. sichergestellten Dateiordner "Maus" konnten insgesamt 1592 Bild- und Videodateien aufgefunden werden, die mehrheitlich kinderpornographischen Inhaltes waren. Unter den übersandten Aufnahmen befanden sich auch folgende, vom Angeklagten zu 3) selbst angefertigte Aufnahmen: Die Dateien „02_1_ST1-part1.mp4“ bis „02_1_ST1-part3.mp4“ bilden einzelne Abschnitte eines Videos, das unter anderem den oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr des Angeklagten zu 3) mit einem 8- bis 10-jährigen behinderten Mädchen zeigt. Die Dateien „03_1_ST2-part1.mp4“ bis „03_1_ST2-part4.mp4“ bilden einzelne Abschnitte eines Videos, das die Penetration des Vaginalbereichs eines 10- bis 12-jährigen Mädchens durch Finger und einen Gegenstand zeigt. Die Dateien „04_1_ST3-part1.mp4“ bis „04_1_ST3-part3.mp4“ bilden einzelne Abschnitte eines Videos, das den unbekleideten Vaginal- und Analbereich eines 10- bis 12-jährigen Mädchens fokussiert, das Mädchen beim Urinieren zeigt sowie die Manipulation und Penetration des Vaginal- und Analbereichs des Kindes mit einer Wäscheklammer sowie den Fingern. Abschließend wird der Vaginalbereich mit dem Penis manipuliert und darauf ejakuliert. Die Datei „05_1_DS1.mp4“ zeigt ein 10- bis 12-jähriges Mädchen beim Urinieren sowie die händische Manipulation des Vaginalbereichs des Kindes. Die Dateien „06_1_DS2_A.mp4“ und „06_1_DS2_B.mp4“ zeigen den unbekleideten Vaginal- und Analbereich eines 10- bis 12-jähriges Mädchens, der mit den Fingern manipuliert wird. Die Datei „08_1_MM.avi“ zeigt die Manipulation und Penetration des Vaginal- und Analbereichs eines 8 Jahre alten Mädchens mit den Fingern sowie durch Gegenstände. Fall 111.: Über den ELYSIUM-TINY-LOVERS-CHAT lernte der Angeklagte zu 3) im Sommer 2016 zudem das neue ELYSIUM-Mitglied mit dem Nicknamen „Fruda“ kennen, wobei es sich um den Zeugen K. handelte. Nachdem er ihn zunächst über die Spielregeln des Forums und die Notwendigkeit der Anfertigung von sog. „Fakechecks" – Bildaufnahmen zum Beweis des tatsächlich möglichen Zugriffs auf ein Kind bzw. dass man kein Polizist ist - aufgeklärt hatte, wies er ihn in den Umgang mit dem Tor-Chat ein, worüber die Kommunikation der beiden fortgesetzt wurde. Im weiteren Verlauf übersandte der Angeklagte zu 3) dem Zeugen K. mindestens drei der von ihm selbst angefertigten Videoaufnahmen folgenden Inhalts: Die dem Zeugen K. übersandte Videodatei „02_1_ST1.mp4“ zeigt unter anderem den oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr des Angeklagten zu 3) mit einem 8- bis 10-jährigen, behinderten Mädchen. Die Videodatei „03_1_ST2.mp4“ zeigt die Penetration des Vaginalbereichs eines 10- bis 12-jährigen Mädchens durch Finger und einen Gegenstand. Die Videodatei „07_1_RW-part1.mp4“ zeigt den unbekleideten Vaginalbereich eines 6-jährigen Mädchens, der mit den Fingern manipuliert wird. Zu den Taten 112. – 119.: Nachdem der Angeklagten zu 3) von dem Zeugen K. im Rahmen der zwischen ihnen geführten Chatkommunikation erfahren hatte, dass der Zeuge alleine mit seinen beiden Kindern wohnt, die zum damaligen Zeitpunkt 4 und 6 Jahre alt waren, und dass der Zeuge beide sexuell missbraucht, forderte der Angeklagte den Zeugen zur Übersendung eines sog. „Fakecheks“ auf. Auf diese Weise wollte der Angeklagte zu 3) sicherstellen, dass der Zeuge K. tatsächlich über die beiden Kinder verfügt. Der Zeuge K. kam dem nach, fertigte ein Bild seiner Tochter, auf dem zudem das damals aktuelle Datum zu sehen war und übersandte es an den Angeklagten. Der Angeklagte sah nun für sich die Chance, anlässlich eines Treffens mit dem Zeugen K. dessen Kindern kennenzulernen und diese nach Möglichkeit auch selbst zu missbrauchen. Hiervon beabsichtigte der Angeklagte auch Bild- und Videomaterial zu erstellen, das er anschließend an seine pädophilen Kontakte weiterreichen wollte. Im Zeitraum vom 16.08.2016 bis zum 21.08.2016 besuchte der Angeklagte zu 3) schließlich den Zeugen K. und dessen damals 4-jährigen Sohn W. sowie dessen damals 6-jährige Tochter L. in W. . Anlässlich des Besuchs brachte der Angeklagte zu 3) dem Zeugen K. zur Verwendung beim Missbrauch seiner Kinder einen weichen, roten Analdildo und einen sog. „Sharpie“ mit. Bei dem „Sharpie“ handelt es sich um einen Filzstift aus den USA, der aufgrund seiner dünnen und abgerundeten Form in der Pädophilenszene zum sexuellen Missbrauch von Kindern bekannt und beliebt ist. Im Rahmen dieses Besuches ereigneten sich – wie von dem Angeklagten von Anfang an erhofft und beabsichtigt - folgende Taten, die durch den Angeklagten zu 3) in Zusammenwirken mit dem Zeugen K. verübt und fotografisch festgehalten wurden, um diese im Anschluss in der Pädophilen-Szene zu verbreiten. Der Angeklagten zu 3) und der Zeugen K. suchten hierbei – auch unter dem Vorwand alltäglicher Situation, wie etwa „Kitzelspielen“, Festhalten, auf den Schoß setzen u.ä. - gezielt körperlichen Kontakt zu den Kindern L. und W., um sich auf diese Weise sexuell an den kindlichen Körpern zu erregen. Durch das Vorspiegeln von Alltagssituationen wollten sie erreichen, dass den Kindern das wahre Motiv ihres Tuns nicht offenbar wird, um auf diese Weise eine spätere Aufdeckung ihrer Taten zu erschweren und die Bereitschaft der Kinder zum Mitwirken zu fördern. Im Einzelnen kam es zu folgenden Handlungen: Fall 112.: Eine elfteilige Bilderserie zeigt, wie der 4-jährige W. nur in Unterhose bekleidet am 17.08.2016 zwischen 8:35 Uhr und 8:38 Uhr auf dem Schoß des Angeklagten zu 3) sitzt, dessen Oberkörper lediglich mit einem aufgeknöpften Hemd bekleidet ist. Die durch den Zeugen K. gefertigten Aufnahmen zeigen, wie das Kind immer wieder vom Angeklagten zu 3) an den Beinen und dem Gesäß festgehalten wird. Nachdem der Junge von dessen Schoß herunter gestiegen ist, fasst der Angeklagte zu 3), ohne dass ein weiteres Festhalten erforderlich wäre, mit seiner linken Hand in den Schambereich des Jungen und berührt dessen nur mit einer Unterhose bedecktes Geschlechtsteil. Fall 113.: Eine andere Serie, bestehend aus sechs Bild- und drei Videodateien, zeigt die 6-jährige L. am 17.08.2016 zwischen 19:58 Uhr und 23:02 Uhr zunächst auf einem Bett sitzend. Im weiteren Verlauf wird sie abwechselnd vom Zeugen K. sowie dem Angeklagten zu 3) durchgekitzelt, wobei der Zeuge sie mehrfach im Schritt berührt, während der Angeklagte sie wiederholt am Gesäß anfasst und kurzzeitig ihre Unterhose zur Seite zieht und den Intimbereich des Kindes mit den Fingern berührt. Auf weiteren, dieser Bilderserie zuzuordnenden Bilddateien ist zu sehen, wie das Mädchen sich selbst an den Genitalien manipuliert und dabei seine Schamlippen auseinander zieht. Fall 114.: Eine weitere Serie, bestehend aus 13 Bildern und einer Videodatei, zeigt den Angeklagten zu 3) am 18.08.2016 zwischen 00:27 Uhr und 00:31 Uhr beim Oralverkehr am 4-jährigen W., der zu diesem Zeitpunkt unbekleidet rücklings auf seinem Bett liegt. Auf den vom Zeugen K. gefertigten Aufnahmen ist zudem zu sehen, wie der Angeklagte zu 3) das Kind im Anschluss auf die Seite dreht, dessen Pobacken auseinander zieht und den Analbereich des Jungen leckt. Anschließend führte er die Spitze eines roten Dildos in den Analbereich des Jungen ein. Auf der Videodatei ist außerdem zu sehen, dass der Angeklagte den Dildo zwischendurch - mutmaßlich mit dem Mund - befeuchtet, damit dieser besser gleitet. Fall 115.: Eine andere, 23-teilige Bilderserie zeigt den schlafenden, komplett unbekleideten 4-jährigen W. am 19.08.2016 zwischen 00:42 Uhr und 00:48 Uhr auf einem Bett. Das entblößte Gesäß des Jungen ist in die Höhe gestreckt, so dass der unbekleidete Analbereich sowie das herabhängende Glied zu sehen sind. Auf seiner linken Pobacke ist Sperma zu erkennen. Im weiteren Verlauf zieht der Zeuge K. die Pobacken des Jungen mit beiden Händen auseinander während der Angeklagte zu 3) dies fotografisch dokumentiert. Im Anschluss wechseln sie die Positionen und der Zeuge fotografiert das entblößte Gesäß des Kindes sowie den Ansatz der entblößten Geschlechtsteile des Angeklagten zu 3), der sich - vollständig entkleidet - hinter dem Kind positioniert hat. Im weiteren Verlauf zieht nunmehr der Angeklagte zu 3) die Pobacken des Jungen auseinander, bevor er mit seiner rechten Hand an Penis und Hodensack des Jungen manipuliert. Zuletzt zieht der Angeklagte die Vorhaut des kindlichen Penis zurück, so dass dessen Eichel freigelegt wird. Fall 116.: Eine 34-teilige Bilderserie zeigt den Angeklagten zu 3) am 19.08.2016 zwischen 20:23 Uhr und 20:44 Uhr mit der 6-jährigen L.. Das Mädchen sitzt auf einem Sessel und albert mit dem Angeklagten herum. Sodann zieht er dem Kind die Hose aus. Von dem unbekleideten und in den Fokus des Bildes gerückten Schambereich des Mädchens fertigte der Zeuge K. Lichtbildaufnahmen, die zur sexuellen Stimulierung des entsprechend veranlagten Betrachters dienen sollen. Fall 117.: Am 20.08.2016 begab sich der Angeklagte zu 3) zwischen 00:21 Uhr und 00:24 Uhr zu der schlafenden, 6-jährigen L., die mit unbekleidetem Unterkörper auf ihrem Bett schlief. Er legte sich neben das schlafende Kind, streichelte es an der Hüfte, an den Beinen und am Po und berührte es anschließend mit den Fingern im Schambereich. Am Ende küsste er das Mädchen auf seine Füße. Hiervon fertigte der Zeuge K. eine achtteilige Bilderserie, wobei das nackte Gesäß des Mädchens, in den Fokus der Bildaufnahmen gerückt wurde. Fall 118.: Eine weitere Serie, bestehend aus 82 Bild- und zwei Videodateien, zeigt die 6-jährige L. am 20.08.2016 zwischen 20:25 Uhr und 23:33 Uhr- anfangs nur in Unterhose bekleidet. Während zunächst der Zeuge K. das Kind durchkitzelt und ihm die Unterhose auszieht, ist im weiteren Verlauf zu sehen, wie das Kind zuerst etwas vorlesen soll während es von dem Angeklagten zu 3) wiederholt von hinten umarmt und im Schambereich sowie am Bauch und an den Beinen berührt wird. In einer der gefertigten Videodateien ist zudem zu sehen, wie der Angeklagten zu 3) mit seinem Finger über die Pofalte des Kindes fährt. Nachdem sich der Angeklagte zu 3) in einen Sessel setzt, fordert er das Mädchen dazu auf, sich zu ihm zu setzen und hebt das nackte Kind auf seinen Schoß. Im Anschluss ist zu sehen, wie er die Beine des Kindes nach oben hebt, so dass der unbekleidete Schambereich des Mädchens in den Fokus der von dem Zeugen K. gefertigten Bild- und Videoaufnahmen gerückt wird. Im Anschluss setzt der Angeklagte das unbekleidete Mädchen neben sich auf die Lehne des Sessels und berührt wiederum Beine, Bauch und Gesäß des Kindes. Danach legt er das nackte Kind bäuchlings auf sich, so dass das unbekleidete Gesäß fotografiert werden kann, bevor er sie dazu auffordert, sich rittlings auf ihn zu setzen; dem kommt das Mädchen nach. Im letzten Bild der Serie ist zu zudem sehen, wie der Zeuge K. mit entblößtem Glied vor dem Mädchen posiert. Fall 119.: Eine weitere 13-teilige Bilderserie zeigt den Angeklagten zu 3) am 20.08.2016 zwischen 22:13 Uhr und 22:15 Uhr, wie er das Glied des vollständig unbekleideten, rücklings auf einem Bett liegenden 4-jährigen W. mit der Hand manipuliert, bevor er den Oralverkehr an dem Kind ausübt während der Zeuge K. davon Bildaufnahmen fertigt. Im Anschluss an seinen Besuch in W. übersandte der Angeklagte zu 3) - wie von Anfang an beabsichtigt - die in W. erstellten Bilddateien an verschiedene seiner Kontaktpersonen, unter anderem am 22.08.2016 an den gesondert Verfolgten F. (alias „Crazymonk“) und im weiteren Verlauf auch an die Zeugen E. (alias Lulu) und M. (alias Shamdoggie). Fall 120: Nach dem Besuch in W. setzten der Angeklagte zu 3) und der Zeuge K. ihren Chatkontakt fort. Im Rahmen dessen forderte der Angeklagte zu 3) den Zeugen K. dazu auf, ein Video von der Penetration seiner Tochter mit einem der von ihm – dem Angeklagten zu 3) – als „Gastgeschenke“ mitgebrachten Gegenstände (Dildo/Sharpie) zu erstellen und an ihn zu übersenden. Auf diese Aufforderung hin erstellte der Zeuge K. am 29.08.2016 um 22:18 Uhr ein Video, welches er mit „AnalDildo_20 16.mp4" betitelte und an den Angeklagten zu 3) übersandte. Auf dem Video ist zu sehen, wie der Zeuge K. den ihm vom Angeklagten zu 3) anlässlich seines Besuchs geschenkten roten Dildo der 6-jährigen L. anal einführt, während diese bäuchlings auf einem Bett liegt. Zu den Taten 121. – 124.: Im Rahmen der Ermittlungen wurden die durch die Angeklagten zu 1), zu 2), zu 3) und zu 4) benutzen Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten durchsucht. Dabei wurden Bild- und Videodateien aufgefunden, die insbesondere den oralen, vaginalen und analen Geschlechtsverkehr von eindeutig unter 14-jährigen Jungen und Mädchen miteinander oder mit erwachsenen Personen zeigen. Zum Teil posieren Kinder und Jugendliche vor dem Hersteller der Aufnahmen in sexuell aufreizender Weise, etwa indem sie den Schambereich in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung präsentieren. Fall 121.: Am 12.06.2017 wurden die Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten des Angeklagten zu 1) durchsucht. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Angeklagte zu 1) über mindestens 2.007 solcher Bild- bzw. Videodateien, die zur sexuellen Stimulierung des entsprechend veranlagten, pädophilen Betrachters dienten. Fall 122.: Am 08.06.2017 wurden die Wohnräume des Angeklagten zu 2) durchsucht. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Angeklagte zu 2) über mindestens 522 solcher Bild- bzw. Videodateien, die zur sexuellen Stimulierung des entsprechend veranlagten, pädophilen Betrachters dienten. Fall 123.: Am 18.05.2017 wurden die Wohnräumlichkeiten des Angeklagten zu 3) durchsucht. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Angeklagte zu 3) über mindestens 15.283 solcher Bild- bzw. Videodateien, 10 Fotografien, 268 Kopien von Fotografien und eine VHS-Kassette, die zur sexuellen Stimulierung des entsprechend veranlagten, pädophilen Betrachters dienten. Fall 124.: Am 20.07.2017 wurden die Wohnräume des Angeklagten zu 4) durchsucht. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Angeklagte zu 4) über mindestens 3.615 solcher Bild- bzw. Videodateien und 7 Kopien von Fotografien, die zur sexuellen Stimulierung des entsprechend veranlagten, pädophilen Betrachters dienten. III. 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Die Feststellungen zu den Lebenswegen der Angeklagten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 3) beruhen auf deren entsprechenden Angaben sowie den erörterten Bundeszentralregisterauszügen, welche die Angeklagten jeweils als richtig anerkannt haben. Die Feststellungen zur Verurteilung des Angeklagten zu 3) durch das Landgericht K. am 27.02.1992 beruhen auf dem durch Verlesen eingeführten Urteil. 2. Einlassungen der Angeklagten zur Sache 2.1. Angeklagter zu 1) Der Angeklagte zu 1) hat sich zunächst durch eine Erklärung seines Verteidigers, deren Richtigkeit er bestätigt hat, wie folgt zur Sache eingelassen: „Herr (Angeklagte zu 1)) stammt ursprünglich aus der Ethnic-Hackerszene und hatte schon immer ein starkes Interesse zu Technik und Computern. Hier war immer das technische Interesse im Vordergrund und wie man sich auch im Darknet unbemerkt agieren kann. Hier hat der Angeklagte auch technische Lücken in den Programmierungen entdeckt und ausgenutzt. Gerade im Darknet war das interessante und spannende unentdeckt auch vor Polizei und anderen sich zu bewegen und zu agieren. Der technische Reiz war die Herausforderung für den Angeklagten. Ebenso die ständige Weiterentwicklung. Irgendwann kam der Angeklagte auch mit der pädophilen Szene in Kontakt. Hier war insbesondere der Angeklagte zu 4) für den Angeklagten ein sehr interessanter Kontakt, da dieser über ein hohes Maß an Intelligenz als auch technischen Sachverstand verfügte, und der Angeklagte von diesem sehr viele Informationen und auch Sachverstand im Programmieren hatte. Von diesem Sachverstand wollte der Angeklagte und profitieren. Darüber hinaus wollte der Angeklagte gerade auch aus dem Grunde, daß er aus der Ethnic-Hackerszene stammte, an die Programmierer und Drahtzieher herankommen, um diese auch effektiv stören zu können. Im Vorfeld hatte der Angeklagte schon diverse Server mit kinderpornografischen Inhalt sabotiert, dies jedoch mit mäßigem Erfolg, da unverzüglich ein neuer Server aufgemacht hatte, bzw. die Software angepasst wurde. Hierzu gehörte der DRSC2 Chat von Dittmarscher, der nach einigen Monaten dann wieder auftauchte. Der Angeklagte hatte einen Rollenspielerchat bereits im Vorfeld gegründet gehabt und diesen betrieben mit einem Skript von dem Angeklagten zu 4). Hier stand ausschließlich das Rollenspiel im Vordergrund und jeder Spieler war für sich selbst verantwortlich. Dieser Chat war komplett allgemein gehalten. Aus diesem Grunde hielt der Angeklagte auch Kontakt zu dem Angeklagten zu 4). Deswegen war der Angeklagte zu 1) überhaupt auch auf kinderpornografischen Seiten registriert. Der Angeklagte zu 4) wollte den Chat von TGE dann auf dem Server des Angeklagten platzieren. Dies ließ der Angeklagte zu 1) dann auch zu. Etwa einen Monat später kam dann die Idee auf, daß die Plattform Elyssium gegründet werden sollte auf dem Server des Angeklagten zu 1). Leider hatte dann der Angeklagte zu 1) dann auch hierzu seine Zustimmung gegeben. Bei der Plattform TGE gab es auch eine Unterplattform, wo auch kinderpornografisches Material hergestellt wurde. Auf der Plattform Elyssium wurde dieser Bereich explizit nicht aufgenommen und auch nicht unterstützt. Es sollte lediglich bereits existentes Material zusammengetragen werden. Von Realem, insbesondere realen Treffen und auch Produktionen, hat man sich ausdrücklich distanziert. Bei der Vorgängerplattform TGE war der Angeklagte zu 1) in keiner tragenden Rolle und war an sich auch nicht aktiv gewesen. Vielmehr war er dort nur gewesen, um den Kontakt zu dem Angeklagten zu 4) aufrecht zu erhalten. Bei der Plattform Elyssium war es hingegen so, daß wie bereits geäußert, der Angeklagte dies auf seinem Server leider hinterlegte und diesem den Platz dafür gab und damit die technischen Voraussetzungen. Er hat jedoch nicht den Anschluss bei der Telekom geändert, um eine größere Bandbreite zu erhalten, sondern dies war aufgrund der Umstellung der Telekom geschehen, die das ISDN abgeschaltet hatten. Mithin war die Umstellung des Tarifes lediglich diesem Umstand geschuldet. Darüber hinaus hatte die Änderung dieses Tarifs auch keine Änderung an der Datenmenge die hinausgehen konnte, da diese limitiert war mit einem Gigabyte. Der Angeklagte zu 1) war in diesem Zuge für die Bereitstellung dieses Datenplatzes und die Zurverfügungstellung des Servers verantwortlich und hatte Zugang zu dem Server. Wenn Probleme auftraten und neue BackUps oder dergleichen musste dieser diese auf dem Server installieren. Der Angeklagte zu 1) wollte hierbei möglichst viele Daten sammeln und diese dann zu einem Zeitpunkt der Polizei übergeben. Hierzu war es auch gerade notwendig möglichst viele aus der Szene gerade auf diesem Server zu vereinen, damit man möglichst viele Daten sammeln kann über einen möglichst großen Kreis. Daß auf der Plattform Elyssium kinderpornografisches Material verbreitet wurde, war dem Angeklagten zu 1) bekannt. Doch bereits im Januar 2017 war der Angeklagte zu 1) bereits so weit, daß er an der Aufdeckung aktiv mitgewirkt hatte, in dem er die IP Adresse bereits zugänglich machte. Dies ist dann auch auf Twitter von einem Hacker dann bekannt gegeben worden, weswegen es für den Angeklagten schon nicht nachzuvollziehen war, daß die Polizei erst Monate später dann tatsächlich eingriff. Hierdurch hätte dann auch der Mißbrauch von einigen Kindern dann verhindert werden können. Der Angeklagte zu 1) ist gegen Kinderpornografie und hat auch keine pädophilen Neigungen. Er ist selbst Familienvater von zwei Kindern. Aus diesem Grunde ist er eher an der Aufklärung und Inhaftierung der Täter interessiert und er weiß auch, daß er sich ebenfalls mit seinem Verhalten strafbar gemacht hat. Es sei nochmals betont, daß das Verhalten des Herrn (Angeklagter zu 1)) in der Aufklärung, dem Sammeln von Daten und der späteren Weitergabe an die Polizei diente, damit diese den weiteren Tätern habhaft werden. Hierzu hatte dieser sich dann auch eine Frist gesetzt und wollte diese Daten nach seinem Urlaub 2017 an die Behörden geben. Hierzu ist es jedoch aufgrund des Zugriffs der Polizei nicht mehr gekommen. Zu den Anklagepunkten 1-4 ist anzumerken, daß der Angeklagte zu 1) auf der Plattform zwar angemeldet war. Es mag sein, daß der Angeklagte auch einmal ein Posting machte, jedoch kann er sich hieran nicht erinnern, welche dies waren und welchen Inhalt diese hatten. Zu 21 sei angemerkt, daß oben bereits der Tatbeitrag des Angeklagten eingeräumt wurde. Dieser hatte die Plattform aber auch teilweise selbst sabottiert, in dem er beispielsweise auch einfach den Lüfter des Servers aussteckte. Die Intention wurde ebenfalls bereits dargestellt. Zu den Anklagepunkten 21-26 sei angemerkt, daß der Angeklagte zu 1) auch Postings machte, er sich aber nicht mehr im Einzelnen daran erinnert, welche diese waren. Der Angeklagte zu 4) hatte ebenfalls Zugriff auf den Account des Angeklagten, der auch für den Angeklagten zu 1) Postings ausführte. Zu den Anklagepunkten 104 ist zu sagen, daß es richtig ist, daß der Angeklagte dem gesondert verfolgten L. kinderpornografische Dateien zugesandt hatte. Zu den Anklagepunkten 105 bis 108 ist zu sagen, daß es richtig ist, daß der Angeklagte erfahren hatte, dass der Zeuge L. ein neunjähriges Kind im Darknet anbot. Der Angeklagte hatte aber niemals Interesse an einem Treffen oder dergleichen. Dies hat er immer abgelehnt. Der Zeuge L. hatte den Verdacht, daß der Angeklagte zu 1), ggf ein Ermittler ist, weswegen der Angeklagte zu 1) sich dann genötigt sah, daß er die Dateien an den Zeugen L. sendet und dass dieser nicht weiter in der Annahme ist, daß der Angeklagte zu 1) ein Ermittler wäre. Aus diesem Grunde sind auch die Bilder entstanden, die der Angeklagte zu 1) dann an der Zeugen L. übersandt hatte. Der Zeuge L. hingegen hat ohne irgendeine Aufforderung seitens des Angeklagten zu 1) die Bilder an den Angeklagten zu 1) gesendet. Der Angeklagte zu 1) nimmt an, daß dieser ein Treffen forcieren wollte und aus diesem Grunde ohne Aufforderung dann dem Angeklagten diese Bilder zusandte. Es ist gut möglich, daß der Zeuge L. dies aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten getan hat, es ist aber auch möglich, daß er dies tat um dem Angeklagten zu 1) zu gefallen, da dieser unbedingt in den Staff wollte von dem Chat. Ein Treffen oder dergleichen lehnte der Angeklagte zu 1) jedoch immer ab und er hat auch nie irgendwelche Aufforderung zum Senden von Fotos gegeben. Der Angeklagte zu 1) hatte im Gegenteil versucht, daß der Zeuge L. im RSP-Chat verbleibt, damit er noch Zugriff auf diesen hat. Der Zeuge L. hatte bereits Kontakt zu jemandem mit dem Namen Dittmarscher, der auch Fantasien hatte die den Tod des Kindes ggf. beinhalteten. Dies wollte der Angeklagte zu 1) unbedingt verhindern, weswegen er den Zeugen L. im RSP Chat halten wollte, damit er dies ggf in irgendeiner Form verhindern kann. Bei der Ergreifung des Angeklagten zu 1) hat dieser auch gerade auf diesen Umstand hingewiesen und hat sämtliche Informationen an die Ermittlungsbehörden gegeben, damit gerade dieser Junge gerettet werden konnte. Der Angeklagte zu 1) nimmt an, daß er wichtige Hinweise dazu gegeben hatte, die zur Rettung dieses Kindes dann führten. Insgesamt sei angemerkt, daß er gerade bei seiner Ergreifung sämtlich Passwörter den Ermittlungsbeamten gegeben hatte, und er damit auch an der Überführung von einigen Tätern aktiv mitgewirkt hatte. Dies zeigt, daß der Angeklagte zu 1) an der Aufklärung mitgewirkt und auch ein Interesse hatte. Zu Anklagepunkt 121 sei angemerkt gerade auch im Hinblick auf den obigen Punkt, daß der Angeklagte zu 1) kinderpornografisches Material besessen hatte und durch die Weitergabe der Passwörter.“ Der Angeklagte zu 1) hat Nachfragen hierzu wie folgt beantwortet: Er habe nähere Hintergründe zu den Skripten erfahren wollen. Am Anfang sei das Ausschlaggebende gewesen, die Chats zu stören. Er sei zu Zeiten des „Rocky-Rock-Chats“ eingestiegen. Das sei vor etwa vier Jahren gewesen. Er habe versucht, Lücken in den Chats zu finden, um diese dann zu stören. Es habe sich um die Chats „Hurt-me“ und „Bloody-Interests“ gehandelt. Im Rollenspielerchat (RSP-Chat) habe jeder seine Rolle gespielt, egal welche. Er habe im Rollenspielerchat als Staff „hochkommen“ wollen. Was für Rollen im Einzelnen gespielt worden seien, wisse er nicht. Im „DSP-Chat“ – einem nicht von dem Angeklagten betriebenen Vorgänger-Chat des RSP.de-Chats des „RockyRock“- sei es überwiegend um Fantasien über Kinderpornographie gegangen. Er habe über den Chat in die Kinderpornoszene gelangen wollen. Die Chats seien auch auf KiPo-Seiten gelistet gewesen. Der „DSP-Chat“ sei nach einem Monat von dessen Betreiber wieder abgeschaltet worden. Der DASP1-Chat sei der Nachfolgechat hiervon gewesen, den der sog. „Dittmarscher“ gegründet habe. Als der DASP2-Chat angelaufen sei, sei er wegen seiner Mitarbeit bei DASP1 sofort zum Admin ernannt worden. In dem Chat sei es um Vergewaltigungen gegangen. Das sei sehr ekelhaft. Über „Dittmarscher“ habe er keine genauen Informationen gehabt. Bei ihm - dem Angeklagten - sei es zu 99 % bei den Chats um die technischen Inhalte gegangen. Das Sammeln von Beweismaterial sei erst später, etwa im November 2016, dazugekommen, als er den Server zur Verfügung gestellt habe. Er habe Daten über den Aufbau und die Strukturen sammeln wollen. Die Daten seien ja alle auf dem Server gewesen. Er habe von dem Angeklagten zu 4) ein Skript für die Einrichtung eines Rollenspielerchats ohne Links bekommen. Das habe mit Giftbox-Exchange nichts zu tun gehabt. Den RSP-Chat habe er bereits vor Elysium betrieben. TGE sei „infiltriert“ gewesen und nicht mehr sicher. Das habe man überall erfahren. Er habe den Rollenspielerchat bereits auf seinem Server gehabt. Er habe dem Angeklagten zu 4) dann den Platz zur Verfügung gestellt, um an weitere Informationen zu gelangen und den Kontakt zu zu 4) nicht zu verlieren. Der Angeklagte zu 4) habe ihn nach dem Serverplatz gefragt und er habe zugestimmt. Im Dezember 2016 seien dann die Daten von Elysium auf seinen Server gekommen. Er - der Angeklagte - habe gesagt, dass die Chats für zwei Monate darauf bleiben könnten. Das habe sich mit der Übernahme von Elysium dann aber zerschlagen. Er habe zu dieser Zeit viel mit „Alphaville“ – dem Zeugen W. - geschrieben, der seine Informationsquelle gewesen sei. Im Januar 2017 seien dann „Alphaville“ und der gesondert verfolgte L. auf ihn zugekommen und hätten ihm gesagt, dass sie sich getroffen hätten. Ihm sei der gesondert Verfolgte L. vorgestellt worden, der sich habe mit ihm treffen wollen, was er aber abgelehnt habe. Auf seinem Server seien alle Skripte und Verbindungsnachweise drauf gewesen. Er habe Elysium nebenbei laufen lassen, weil er sich mit dem gesondert Verfolgten L. beschäftigt habe. Das sei im „Tabooless-Chat“ gewesen. In diesem Chat sei „das letzte vom letzten“ - unter anderem auch der „Dittmarscher“ - unterwegs gewesen. Der gesondert Verfolgte L. habe ihm drei Fotos geschickt. Er habe diese Fotos aber nicht angefordert. Er habe diese Fotos auch dem Angeklagten zu 2) und dem Angeklagten zu 4) gezeigt, weil auf diesen plötzlich sein Nickname aufgetaucht sei. Die Chats mit dem gesondert Verfolgten L. hätten im Januar 2017 begonnen. Er habe diesen in den Chats halten und beschäftigen wollen. Einen Fernzugriff auf den Server habe es nicht gegeben. Der Angeklagte zu 4) habe aber das Passwort von seinem - dem des Angeklagten - Account gehabt. Die in der Anklageschrift aufgezählten und ihm zugeordneten Accounts seien richtig. Diese habe es auch schon zu Zeiten des „TGE“ gegeben. Es sei auch zutreffend, dass er die Verifizierungspostings selbst gemacht habe. Betreffend die Fälle 2. bis 4. der Anklageschrift hat der Angeklagte angegeben: Ja, es könne sein, dass diese von ihm seien. Es sei allerdings so gewesen, dass es bei „TGE“ keine Pflicht zum Posten von KiPo-Material gegeben habe. Es hätten auch keine Nacktbilder sein müssen. Er sei ein „red-Head“-Fanatiker. Wenn er etwas bei „TGE“ gepostet habe, habe es sich nicht um Nacktbilder gehandelt. Betreffend die Fälle 22. bis 26. der Anklageschrift hat der Angeklagte angegeben: Diese Postings seien alle von ihm. Ihm sei gesagt worden, dass er als leitender Administrator „mit Sternen“ auch mal etwas Posten müsse. Er wisse aber nicht mehr, wann er die Postings vorgenommen haben. Betreffend Fall 23 wisse er auch nicht mehr, ob er es gewesen sei, weil dies von der Uhrzeit um 12:19 Uhr nicht passe. Er habe samstags regelmäßig bis 14:00 Uhr gearbeitet. Anlässlich der Inaugenscheinnahme der Inhalte der Postings betreffend die Fälle 22. bis 26. der Anklageschrift hat der Angeklagte angegeben: Er habe sie „einfach so“ gepostet, aber selbst nicht angeschaut. Es sei so gewesen, dass man, umso mehr man gepostet habe, umso höher „im Ranking“ aufgestiegen sei. Der Angeklagte zu 4) habe ihm beim Posten, nämlich beim Einstellen des HTML-Skripts, geholfen. Der Angeklagte zu 4) habe ihm auch Tools zum Erstellen von HTML-Skripten zur Erstellung von Links zur Verfügung gestellt. Die Ausführungen in der Anklageschrift zu seiner Stellung in dem Forum von Elysium seien zutreffend. Zum Ende von „TGE“ sei er von dem Angeklagten zu 4) zum Moderator ernannt worden. Er habe sich um die deutsch-stämmigen Nutzer kümmern sollen. Seine Aufgabe sei es gewesen, aufzupassen, dass die Plattformregeln eingehalten würden. Er habe auch neue User registrieren können. Das habe er zwei- bis dreimal gemacht. Die Regeln wisse er heute im Einzelnen nicht mehr. Es habe aber beispielsweise niemand beleidigt werden dürfen. Er habe als Moderator auch andere User raus werfen können. So habe er es beispielsweise auch bei so genannten „Spammern“ gemacht. Er habe nie reelle Sachen fordern und fördern wollen. Die Nutzung mehrerer Nicknamen in Elysium sei eine Art „Guerillataktik“ gewesen, um die Behörden und andere zu verwirren. Man habe etwa im Chat einen anderen Namen verwendet, als im Forum. Die User hätten aber gewusst, dass beispielsweise „Scorpion“ die gleiche Person wie „Berndinihr“ gewesen sei. Er habe die Struktur kopieren wollen. Der Angeklagte zu 4) sei zu einem Freund von ihm geworden. Es sei auch vorgekommen, dass er mal einen Nicknamen genommen habe, den sonst keiner gekannt habe, etwa um sich in Ruhe unterhalten zu können. Die anderen Angeklagten würden ihn eigentlich gar nicht kennen. Sie würden nur die Person „Berndinihr“ kennen. Das sei eine Legende. Er sei „zu dämlich“ gewesen und hätte eigentlich überhaupt nicht mit der Sache anfangen sollen. Der Chat und das Forum von TGE von Elysium seien vollständig voneinander getrennt gewesen. Elysium habe locker 100.000 User gehabt. Da er sowieso im Gefängnis gelandet wäre, habe er vorgehabt, die Ermittlungstätigkeiten anonym durchzuführen. Hierzu habe er lediglich die URL umziehen müssen. Das habe er vor seinem Urlaub vorgehabt. Er habe auch vorgehabt, den gesamten Server auf einen kostenlosen Hoster umzuziehen. Betreffend die Fälle 104. bis 108. der Anklageschrift hat der Angeklagte angegeben: Er habe dem gesondert Verfolgten L. Material geschickt, um diesen zu „beschäftigen“. Der gesondert Verfolgte habe seinen Nicknamen nur ihm - dem Angeklagten gegenüber - benutzt, so dass der gesondert Verfolgte L. aus der Presse gewusst habe, dass es sich um ihn - den Angeklagten – gehandelt habe. Er habe den gesondert Verfolgten L. im RSP-Chat „unter Kontrolle“ halten wollen. Anlässlich der Inaugenscheinnahme der Inhalte des Postings betreffend Fall 104. der Anklageschrift hat der Angeklagte angegeben, dass das so zutreffend sei. Anlässlich der Inaugenscheinnahme der Inhalte der Postings betreffend die Fälle 105. bis 108. der Anklageschrift hat der Angeklagte angegeben: Der gesondert Verfolgte L. habe „Anregungen“ für seine Gattin haben wollen. Der auf den Bildern zu erkennende Penis sei seiner. Er habe immer zwischen den Bildern des gesondert Verfolgten L. und Bildern der Pornodarstellerin „Tawnee Stone“ hin und her geschaltet. Hintergrund für die Erstellung der Bilder sei gewesen, dass er L. aus dem „Tabooless-Chat“ habe halten wollen. Er habe gedacht, dass die Bilder, die ihm von dem gesondert verfolgten L. zugeschickt worden seien „Fakes“ seien. Seine Bilder seien alle im zeitlichen Zusammenhang entstanden. Die Lichtbilder betreffend die Fälle 107. und 108. habe der gesondert Verfolgte L. ihm geschickt. Gleiches gelte für die Bilder vom Januar. Anlässlich der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (Bl. 408 – 440 d. SB Anlage Objekt 3), die Eigenaufnahmen des Intimbereichs des Angeklagten zeigen, nämlich Masturbationshandlungen des Angeklagten an seinem entblößten Glied mit Penisring, Penispumpe, Klammern und einer Metallkette, hat der Angeklagte angegeben: Auf den Bildern sei er zu sehen. Die Motivation hierzu habe aber nichts mit den anderen Taten zu tun. Hierbei sei es um seine sexuelle Befriedigung gegangen. Zur Legende des „Berndinihr“ hat der Angeklagte ausgeführt: Es habe sich um einen zurückgezogenen Menschen, einen „IT-ler“ mit zwei Masterabschlüssen gehandelt, der aus der Hacker-Szene komme. Dieser sei als Kind von seinem Onkel und seinem Cousin missbraucht worden. Er gehe davon aus, dass auch der Angeklagte zu 4) diese Legende von „Berndinihr“ gekannt habe. Auf Nachfrage, warum er dann von dem gesondert Verfolgten zu 4) Hilfe etwa bei der Einstellung seiner Postings benötigt habe, hat der Angeklagte angegeben: Er habe diesem gegenüber angegeben, dass er sich eher mit Hardware auskenne. Der Angeklagte zu 4) hingegen habe sich in seinen Augen richtig gut mit Software ausgekannt. Es habe einmal ein Streit mit dem gesondert Verfolgten L. gegeben, weil dieser auch als Staff in den „RSP-Chat“ gewollt habe. Er - der Angeklagte - habe „Alphaville“ zwar versprochen, das zu machen. Eigentlich habe er aber so jemanden wie den gesondert Verfolgten L. nicht im Chat haben wollen, weil dieser „real etwas mache“. Deswegen sei auch der „Alphaville“ aus dem Staff des Chats geflogen, weil auch dieser real etwas gemacht habe. Der „RSP-Chat“ sei an Elysium angebunden gewesen. Die anderen Chats, wie beispielsweise „Neverland“, hingegen nicht. Der Angeklagte zu 4) habe ihm die Nicknamen „Scorpion“ und „Leon“ angelegt. Die Passwörter seien für alle Nicknamen zunächst die gleichen gewesen. Er - der Angeklagte - habe die Passwörter aber umgehend nach der Einrichtung geändert. Ob der Angeklagte zu 4) die neuen Passwörter aus der Datenbank habe herauslesen können, wisse er nicht. Er habe aber auch keine Anhaltspunkte hierfür. Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte angegeben: Im Ergebnis räume er ein, alle anklagegegenständlichen Postings selbst gemacht zu haben. Er haben mit niemandem über seine „Ermittlertätigkeit“ geredet. Auch seine Frau und seine Familie habe er aus dieser „Aktion“ herausgehalten. Auf Nachfrage hat der Angeklagte weiter angegeben: Die „Producer-Zone“ sei schon zu Zeiten von „TGE“ rausgenommen worden. Sie hätten für Elysium gemeinsam entschieden, so etwas nicht mehr aufzunehmen. Das habe er mit „Ovidius“ und „Horus“ gemeinsam besprochen. Er habe die Chat-Skripte mit dem Angeklagten zu 4) gemeinsam auf Lücken getestet. Das „TGE-Tailsguide“ habe er aus dem Clearnet kopiert, verändert und an den Angeklagten zu 4) und an „Fonzie“ weitergeleitet. Später habe er es auch an den Angeklagten zu 2) weitergegeben. Auf Vorhalt der von „Crazymonk“ am 11.07.2015 geposteten „Rules and guidelines“ (Bl. 3984f. d.A.), wonach kinderpornographisches Material zu posten gewesen sei, hat der Angeklagte angegeben: Er - der Angeklagte - habe mit den Regeln nichts zu tun gehabt und habe sich auch nicht daran gehalten. „Crazymonk“ sei der Betreiber des Servers von „TGE“ gewesen. Auf weiteren Vorhalt der von „Timmy“ am 27.04.2016 geposteten Nachricht (Bl. 4000f. d.A.), wonach ab Mai 2016 im Rahmen monatlicher „Security Verfication“ ein kinderpornographisches „hardcore picture“ zu posten gewesen sei, hat der Angeklagte angegeben: Das seien die Regeln dort gewesen. Er sei Staff im Chat und nicht im Forum gewesen. Die Überprüfung der Verifications sei zudem durch einen anderen User erfolgt. Er sei aber darauf hingewiesen worden, dass „Hardcore“ gepostet werden solle. Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte angegeben: Er habe am 01.07. in den Urlaub fahren wollen. Er habe vorgehabt, Elysium dann abzuschalten. Ihm sei das alles viel zu viel gewesen. Er habe vorgehabt, während seines Urlaubs alles abzuschalten und nach dem Urlaub dann zu überspielen. „Übergeben“ oder „Ausschalten“ sei doch letztlich das gleiche. Er habe alle vorhandenen Daten zusammenstellen wollen, also die Forum-Software und die Datenbanken. Er habe überlegt, diese dann als Zip-File per E-Mail an die Polizei zu senden oder eine URL zu schicken, auf die der Server vorher umgezogen worden wäre. Die Daten hätten alle auf einer Festplatte seines Servers gelegen. Er habe aber auf jeden Fall unerkannt bleiben wollen. Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte angegeben: Ihn hätten letztlich nur die persönlichen Informationen betreffend den gesondert Verfolgten L. interessiert. Ansonsten habe er sich nur für das Technische interessiert. Er habe sich bei Elysium um den Server und die Updates gekümmert. Im Forum habe er sich nicht viel aufgehalten, vielleicht 60 Stunden in einem halben Jahr. Er habe Elysium nicht bereits Anfang des Jahres 2017 abgeschaltet, um Ärger mit dem Angeklagten zu 4) zu vermeiden. Auf weitere Nachfrage, wie sich vereinbaren lasse, dass er nach seinen Angaben keine pädophilen Neigungen habe, bei ihm aber Dateiordner mit den Bezeichnungen „heiße Fotzen“ und „heiße Löcher“ aufgefunden worden sein, hat der Angeklagte angegeben: Er habe die Daten einfach abgelegt, wie sie gekommen seien. Er habe die Daten gespeichert. Anhand von Log-Files habe er nachvollziehen können, wer diese gepostet habe. Er habe das nach einem Jahr im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung aber nicht mehr zuordnen können. In seinem Wohnhaus habe er auf dem PC im Keller lediglich sog. „Hiddenchats“ laufen gehabt. Die Cisco-Firewall habe er für etwa EUR 400,00 gekauft, um seinen eigenen Anschluss zu schützen. Das sei schon vor Elysium gewesen. Er habe einmal die IP-Adressen freigegeben, was dazu geführt habe, dass diese bei Google gespeichert (getagged) worden seien. Auf Vorhalt, wie es sich vereinbaren lasse, dass er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren angegeben habe, er habe alle Daten, die er gesammelt habe „im Kopf“, und habe diese dennoch unerkannt an die Polizei weitergeben wollen, hat der Angeklagte angegeben: Er habe das noch alles aufschreiben wollen. Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte angegeben: Die „Fakechecks“ seien dazu da gewesen, auszuschließen, dass es sich um einen Polizisten handele. Es sei darum gegangen, zu erkennen, ob jemand „echt“ sei. Betreffend den gesondert Verfolgten L. hat der Angeklagte weiter angegeben: Die ersten drei Bilder seien plötzlich im „RSP-Chat“ aufgetaucht, nachdem er sich nicht mit einem Treffen mit dem gesondert Verfolgten L. einverstanden erklärt habe. Der gesondert Verfolgte L. sei plötzlich weg gewesen, worüber er sehr froh gewesen sei. Dann sei er aber plötzlich wieder da gewesen. Der gesondert Verfolgte L. habe gewollt, dass er - der Angeklagte - sich ihm gegenüber „verifiziere“. Deshalb habe er mehrere Fotos machen sollen, die auch für die Frau des gesondert Verfolgten von Interesse gewesen seien. Er habe die Bilder aber nicht angefordert. Er räume aber ein, L. die drei Bilder geschickt zu haben. Im Elysium Forum hätte es etwa 10.000 Beiträge gegeben. Diese habe er mit Logfiles zuordnen können. Er habe im Januar Angst bekommen und deswegen die IP genannt. Er habe nur noch gewollt, dass es aufhöre. 2.2. Angeklagter zu 2) Der Angeklagte zu 2) hat sich zunächst durch eine Erklärung seines Verteidigers, deren Richtigkeit er bestätigt hat, wie folgt zur Sache eingelassen: Es ist zutreffend, dass der Angeklagte zu 2) den Nicknamen „Panda“ benutzt hat und „Moderator“ und „registered-plus-Mitglied“ gewesen ist. Die Tat zu Fall 122. der Anklageschrift räumt der Angeklagte vollständig ein. Der Angeklagte zu 2) geht betreffend die Taten zu den Fällen 27. bis 32. der Anklageschrift davon aus, dass er diese vorgenommen hat. Die Zeiten und Namen weiß er aber heute nicht mehr aus dem Kopf. Die Daten dürften aber stimmen. Auch die Angaben der Anklageschrift zu den Taten 1. und 21., die die Tätigkeit des Angeklagten zu 2) im Forum beträfen, sind zutreffend und werden eingeräumt.“ Der Angeklagte zu 2) hat im Anschluss Nachfragen wie folgt beantwortet: „TGE“ sei ganz am Anfang gewesen. Er sei „Panda“ und „Hogan“ gewesen. Er habe sich Querbeet durchgeklickt. Er sei „Moderator“ im Rollenspielerchat und bei Elysium im Forum gewesen. Er habe andere Chatter rausgeworfen. Er sei beim Klicken durch die Chats im alten Rollenspielerchat mit dem Angeklagten zu 1) in Kontakt gekommen. Dieser habe ihm erzählt, dass etwas Neues entstehen solle und habe ihn gefragt, ob er Lust habe, im neuen Rollenspielerchat den „Anstands-Wau-Wau“ zu spielen. Das müsse Anfang/Mitte 2016 gewesen sein. Elysium sei erst viel später aufgekommen. Im Oktober/November habe es dann geheißen, dass es ein neues Forum gebe. Er - der Angeklagte – sei ein „Trottel“ und habe dann „ja“ gesagt. Er habe sich im Chat nur mit dem Angeklagten zu 1) und nicht mit anderen Chat-Besuchern unterhalten. In dem Chat habe es verschiedene Status gegeben. „Gast“ sei jeder gewesen. „Gast-plus“ seien registrierte Mitglieder gewesen. Zudem habe es noch „Moderatoren“ gegeben. Er habe den Chat „sauber“ halten sollen. So habe er etwa User mit den Namen „1234“, „Hitler“ o.ä. aus dem Chat geworfen. Auch sei es verboten gewesen, sich öffentlich im Chat zu streiten. Darüber hätten noch die „großen“ Administratoren des Rollenspielerchats gestanden, nämlich „Horus“ und „Berndinihr“. Es sei zutreffend, dass er bei TGE „registered-plus-Mitglied“ gewesen sei. Er habe aber zu keiner Zeit Chatskripte getestet. Er kenne sich mit einem solchen System überhaupt nicht aus. Er habe von IT-Technik keine Ahnung, sondern sei eher „versierte Hausfrau“. Es sei aber zutreffend, dass er einmal eine Sicherheitsanleitung übersetzt habe. Diese habe er von dem Angeklagten zu 1) erhalten, dann ins Deutsche übersetzt und anschließend an (Angeklagten) zu 1) zurückgeschickt. (Angeklagter zu 1)) habe sie dann anschließend auf der Seite eingebunden. Auf Nachfrage, ob ihm die „Legende des Berndinihr“ bekannt gewesen sei, hat der Angeklagte angegeben: Ein Missbrauch zu dessen Nachteil sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe nur gewusst, dass dessen Tochter gestorben sei. Privates sei ihm nicht bekannt gewesen. Sie hätten sich nur über technische Sachen unterhalten. Der Angeklagte zu 1) habe ihm gegenüber aber mal angedeutet, dass er Hacker sei. Er – der Angeklagte zu 2) – habe sich auch „KiPo“ angeschaut. Er habe aber keine besonderen Vorlieben, sondern möge alles querbeet. Seine Interessen lägen auch nicht in Richtung der Inhalte des „Tabooless-Chats“, also Mord und Totschlag. Er habe aber einmal mit einem Programm Bilddateien aus dem „Tabooless-Chat“ geholt. Das sei schon „derb“ gewesen. Ihm sei es aber nur darum gegangen, mal dieses Programm zu testen. Er habe ein paar Sachen aus dem „Tabooless-Chat“ auch aufgehoben. Hierbei sei es um den „Bodensatz“ und „bis zum Schlimmsten“ gegangen. Es habe auch noch den „Hurt-Me-Chat“ gegeben. Dort habe es mehr von diesem Material in Filmen gegeben. Von dem, was er im „Tabooless-Chat“ angeschaut habe, sei „das Äußerste“ aber nicht dabei gewesen. „Hurt-Me“ sei ein Abklatsch von Elysium gewesen. Es habe auch eine große Liste mit Chat-Foren gegeben, die er durchgeklickt habe. Das sei eine eigene Seite im Netz gewesen. Auf Nachfrage zu Elysium hat der Angeklagte angegeben: Er habe im Dezember 2016 mitbekommen, dass ein neues Forum aufmache. Das habe er im Chat gehört. Vorher habe er noch nie etwas mit einem Forum zu tun gehabt. Es sei dann wieder die Frage aufgekommen, ob er den „Anstands-Wau-Wau“ spielen könne. Er habe zugesagt. Wegen dieser Anfrage habe er sich dann bei Elysium angemeldet. Dies könne am 23.11.2016 gewesen sein. Von wem die Anfrage gekommen sei, wisse er heute nicht mehr. Er habe aber überwiegend Kontakt mit dem Angeklagten zu 1) gehabt und nur ab und zu mit dem Angeklagten zu 4) unter dessen Nickname „Noctua“. Mit dem Angeklagten zu 3) habe er keinen Kontakt gehabt. Die Sprache im Elysium Forum sei zu 90 % Englisch gewesen. Auf Nachfrage, wann er zum „Moderator“ ernannt worden sei, der Angeklagte angegeben: Das sei nicht der 30.11.2016 gewesen. Es sei etwa zwei bis drei Monate später gewesen. Er sei zunächst Moderator „ohne Zähne“ gewesen. So habe er anfangs keine Leute rauswerfen dürfen. Die Moderatorentätigkeit sei die gleiche wie im Chat gewesen. Sein PC sei zu Hause ständig nebenbei gelaufen. Er sei auch immer angemeldet gewesen. Bei Elysium habe er nur den Nicknamen „Panda“ benutzt. Die ihm in der Anklageschrift zugeordneten Nicknamen seien zutreffend. Gleiches gelte für seine Tätigkeit beim „Girls-Lover-Chat“ und „Tiny-Lovers-Chat“. Die gesamte Beschreibung seiner „Rolle bei Elysium“ in der Anklageschrift sei zutreffend. So habe er andere User angeschrieben, wenn von diesen veröffentliche Links veraltet gewesen seien und hätten neu gepostet werden müssen. Auch habe er anderen Usern gezeigt, wo sie Informationen dazu finden könnten, wie Postings vorzunehmen seien. Auch sei es zutreffend, dass er 76 Verwarnungen ausgesprochen habe oder einzelne Postings ausgeblendet, priorisiert, überprüft oder bearbeitet habe. Der Angeklagte zu 1) habe ihm mal eine Art „Anleitung“ geschickt, falls dieser „verschwinden“ würde. Er - der Angeklagte - habe sich gefragt, warum der Angeklagte zu 1) ihm dies geschickt habe, weil er doch von Programmierung keine Ahnung gehabt habe. Er habe den Angeklagten zu 1) aber nicht gefragt. Auch mit dem Angeklagten zu 4) habe er darüber nicht gesprochen. Auf Nachfrage zu den Taten betreffend die Anklagevorwürfe zu 27. bis 32. hat der Angeklagte angegeben: Es sei zutreffend, dass er dies gepostet habe. Als „Moderator“ habe er etwas posten sollen. Die Dateinamen habe er übernommen. Die Inhalte seien so gewesen, wie die Namen der Dateien es beschreiben. Er habe sich die Dateien aber nicht „großartig“ angeschaut. Ihn habe persönlich nur die technische Seite interessiert. Das Material habe er sich „da und dort“ zusammengesucht. Er habe die Dateien nach keinem bestimmten Muster ausgesucht. Mit dem Angeklagten zu 1) habe er über „Gott und die Welt“ gesprochen. Es sei auch mal über selbstzerstörende Festplatten gesprochen worden. Auf Nachfrage, ob er ein Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten zu 1) gehabt habe, hat der Angeklagte angegeben: „Jein“. Der Angeklagte zu 1) habe viel geschrieben. Er - der Angeklagte zu 2) - habe nicht gewusst, ob dies alles stimme. Sie hätten auch mal über „Alphaville“ geredet, nämlich darüber, dass dieser gerne mal einen getrunken habe und dann neben der Spur gewesen sei. Auf Vorhalt, wonach der Angeklagte im Forum nach „härterem“ Material als die kinderpornographische, sadomasochistische Serie „Daisy’s Destruction“ gesucht und in diesem Zusammenhang geschrieben habe „The movies are good. But I am looking for really deeply fucked girls. They should scream hard when they are fucked to the root. Just like Daisy"s Destruction, only harder“, hat der Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, dieser werde nun keine weiteren Angaben mehr zu seiner Motivation machen, was der Angeklagte sodann bestätigt hat. Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte angegeben: Er habe sich mit dem Angeklagten zu 1) nie über reale Abläufe ausgetauscht. Reale Handlungen seien im Rollenspielerchat nicht erlaubt gewesen. Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte angegeben: Er selbst würde sich nicht als pädophil bezeichnen. Er habe einen Tor-Browser benutzt. „Tails“ sei für ihn zu schwierig gewesen. Er habe ein Programm zur Verschlüsselung genutzt. Das sei frei verfügbar gewesen und nicht schwer zu benutzen. Es sei zutreffend, dass er einen „Tails-Guide“ übersetzt habe. Er habe diesen einfach in ein Übersetzungsprogramm eingegeben, aber nicht gelesen. Er habe sich für „Tails“ nicht interessiert. Anlässlich der Inaugenscheinnahme der Postings betreffend die Fälle 27. bis 32. der Anklageschrift hat der Angeklagte angegeben: Diese Vorwürfe könnten zutreffen. 2.3. Angeklagter zu 4) Der Angeklagte zu 4) hat sich zunächst durch eine schriftliche Erklärung, die er selbst verlesen hat, wie folgt zur Sache eingelassen: „Sehr geehrte hohe Strafkammer, mein Name ist Angeklagter zu 4) und ich bin am ….. in S. geboren. Zu den mir in der Anklage zur Last gelegten Vorwürfen muss ich sagen dass diese im Großen und Ganzen zu Recht erhoben werden. Leider ist mir der tatsächliche Umfang meines Tuns zum Tatzeitpunkt nicht einmal Bewusst gewesen. Erst mit der Anklage habe ich gesehen wie weit ich in dem ganzen Umfeld verstrickt war. Mir selbst mache ich auf jeden Fall den Vorwurf nicht in der Lage gewesen zu sein rechtzeitig einen Ausstieg zu schaffen. Besonders trifft es mich, dass durch meinen Beitrag am Betrieb der Foren auch andere Taten im Rahmen der Anklage wahrscheinlich erst ermöglicht wurden. Hierzu möchte ich erwähnen, dass ich niemals einem Kind zu nahe getreten bin. Auch für alle Zukunft wird dies für mich eine absolute Unmöglichkeit darstellen. Dass ich nun aber doch, wenn auch auf Umwegen, an realen Übergriffen quasi beteiligt bin, trifft mich hart. Hier werde ich noch viel Zeit mit der Aufarbeitung (sofern möglich) zubringen müssen. Ich bereue mein Tun, insbesondere vor dem soeben dargestellten Hintergrund. An diesem Punkt möchte ich auf den von mir ebenfalls betreuten „Tiny-Chat“ eingehen. Dieser wurde vom damaligen Besitzer der „Giftbox“ gewünscht. Dieser Chat war für mich von Anfang an problematisch aufgrund der von „Crazymonk“ gewünschten Altersklasse des Inhalts von unter 5 Jahren. Leider war mein Einfluss zu jener Zeit zu gering um das Ansinnen abzulehnen. Erst nach dem Wechsel zu „Elysium“ habe ich Schritte in die Wege geleitet den „Tiny-Chat“ von „Elysium“ abzutrennen. Zusammen mit dem „Tiny-Chat“-Admin „Lulu“ wurden Gespräche mit dem Forum „Baby Heart“ geführt um den Chat dorthin abzugeben. Unglücklicherweise war dieser „Tiny-Chat“ wohl der Kernpunkt weitergehender Vorgänge, die mir erst im Rahmen der Anklage zur Kenntnis kamen. Froh bin ich nur, dass ich mich bereits bei „Giftbox“ eindeutig gegen die Öffnung für so genannte „Hurtcore“ Inhalt gestellt habe. Da ich dies ausdrücklich auch nach außen kommuniziert habe wurden Neigungen in dieser Richtung sicher vor mir verborgen, da ich deutlich gemacht hatte, so etwas in keinem Fall zu tolerieren. Auch bezüglich sogenannter „Real Kontakte“ dürfte allen Beteiligten klar gewesen sein, dass so etwas von meiner Seite nicht zugelassen werden würde. Ein solcher „Real Kontakt“ stellt für mich eine absolute Grenzüberschreitung dar, vor allem wenn auch ein Kind beteiligt sein sollte. Mir ist bewusst dass mein Tun Unrecht war und ich dafür auch zur Rechenschaft gezogen werde. Ich bereue dass ich es überhaupt zu diesem ganzen Umfang habe kommen lassen. Mir selbst werfe ich die Blauäugigkeit während der ganzen Zeit vor. Irgendwie hatte ich es geschafft die Augen vor weiteren Vorgängen zu verschließen. Ich bin bereit die nun daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen. Abschließend möchte ich um Berücksichtigung meiner zur Tatzeit herrschenden Lebensumstände bitten. Allein schon aufgrund der Inhaftierung sind diese nun glücklicherweise beendet. Am Ende einer bevorstehenden Haftzeit sehe ich es eigentlich als Chance an einen kompletten Neuanfang bei Null machen zu müssen, wobei ich mir hierzu bereits während der Haftzeit eine Hilfestellung wünschen würde. Ich danke den Anwesenden für Ihre Zeit für diesen Vortrag.“ Auf Nachfrage, was der Angeklagte damit meine, dass die Vorwürfe gegen ihn „im Großen und Ganzen“ zutreffend sein, hat der Angeklagte angegeben: Es handele sich um kleinere Ungenauigkeiten. So sei etwa nicht zutreffend, wenn in der Anklageschrift aufgeführt werde, dass „durch die Postings Dateien dauerhaft auf dem Forum gespeichert“ worden seien. Die dort eingebrachten Links seien nach einiger Zeit ungültig geworden. Auch seien in dem Forum lediglich die Links abgelegt gewesen. Die Dateien hätten auf externen „Filehostern“ gelagert. Betreffend den Tatvorwurf zu Fall 76. der Anklageschrift handele es sich um einen „Nachfolge-post“ - also um ein inhaltlich zu dieser Serie zugehöriges Posting - zu Fall 64. Betreffend den Anklagevorwurf zu Ziffer 70. sei es nicht zutreffend, dass es sich um 14 Videos gehandelt habe. Es seien hierbei wahrscheinlich die Backup-Dateien mitgezählt worden. Es sei so, dass die Dateien zweimal zu unterschiedlichen „Filhostern“ hochgeladen worden seien, um sicherzustellen, dass sie möglichst dauerhaft online bleiben. Es würde dann jeweils ein Link zu jedem „Filehoster“ auftauchen. Erst käme der erste Link, darunter folge ein „Backup-Link“. Bei den Anklagevorwürfen betreffend Fall 16. und Fall 41. handele es sich um das gleiche Video, das von ihm einmal bei „TGE“ und einmal bei „Elysium“ gepostet worden sei. Die Beschreibung betreffend Fall 41. sei die zutreffende. In der Beschreibung betreffend Fall 16. sei fälschlicherweise ausgeführt, es handele sich um zwei Mädchen und einen Jungen, obwohl es sich richtigerweise um zwei Jungen und ein Mädchen gehandelt habe. An dieses Video habe er noch eine gute Erinnerung. Betreffend die Anklagevorwürfe zu den Fällen 64. und 76. sei zu sagen, dass es sich ebenfalls um „Nachfolgepostings“ handele. Sämtliche Postings seien von seinem Account aus erfolgt. Er habe auch an jedes Posting jedenfalls eine grobe Erinnerung. Die in der Anklageschrift dargestellten Umstände zum Betrieb, zur Struktur und zur Aufgabenverteilung könne er „voll bestätigen“, auch was die anderen Angeklagten betreffe. Das sei so alles richtig wiedergegeben. Auf Nachfrage hat der Angeklagte weiter angegeben: Er sei zuerst im „Princess-Jade-Chat“ (PJC-Chat), ebenfalls einem KiPo-Chat, als Moderator aktiv gewesen. Dort habe er auch die beiden anderen Personen kennengelernt, die sich später von diesem Chat abgespalten hätten. Diese hätten einen eigenen Chat aufmachen wollen, wofür er das Skript programmiert habe. Der User „Z“ habe mitgeteilt, dass er jemanden kenne. „Z“ habe eine Verbindung zu „Crazy Monk“ gehabt, der ihm - dem Angeklagten - dann vorgestellt worden sei. Er und „Crazy Monk“ hätten etwa eine halbe Stunde in einem von ihm – dem Angeklagten - programmierten „Test-Chat“ gechattet. „Z“ habe „Crazymonk“ die Adresse hierzu gegeben. Hierbei habe sich „Crazymonk“ seine - die des Angeklagten - Programmierung angeschaut. Einen Tag später habe er von „Crazymonk“ eine Datei zugeschickt bekommen mit dem Zugang zum Server. Es sei dann das Forum von „TGE“ eröffnet worden. Es sei auch besprochen worden, wie man das Hosting am besten mache. Es sei vereinbart gewesen, dass er den Chat auf dem Server von „Crazymonk“ zum Laufen bringe. Das Forum sei schon auf dem Server von „Crazymonk“ gelaufen. Das habe „Crazymonk“ selbst gemacht. Er - der Angeklagte - sei für den Chat zuständig gewesen. Das sei Mitte/Ende 2015 gewesen. Der in der Anklageschrift genannte Zeitpunkt sei zutreffend. Den ersten Kontakt zu „Crazymonk“ habe er Mitte/Ende August 2015 gehabt. „Z“ und er – der Angeklagte - hätten den Chat machen sollen und „Crazymonk“ das Forum. „Courious Vendetta“ sei auch Admin gewesen und habe Zugriff auf den Server gehabt. Dieser habe aber einen Fehler programmiert, den er - der Angeklagte - behoben habe. Das habe „Crazymonk“ so gut gefallen und beeindruckt, dass er ihn daraufhin zum Admin befördert habe. Auf Nachfrage, welche Rolle die anderen Angeklagten gespielt hätten, hat der Angeklagte angegeben: Der Angeklagte zu 3) sei ihnen bekannt gewesen und daher als Moderator für den Chat engagiert worden. Man habe zu 3) haben wollen. Die Personalien habe er mit „Z“ und „Daedalous“ besprochen. Das sei dergestalt abgelaufen, dass einer eine Person vorgeschlagen habe. Diese Person sei dann einige Zeit im Chat beobachtet und dann über dessen Aufnahme abgestimmt worden. Die Aufnahme habe immer nur einstimmig erfolgen können. Es habe das „Veto-Prinzip“ gegolten. Der Angeklagte zu 3) sei früher schon bei „Rocky-Rock“ und „PJC“ aktiv gewesen. In diesem Chat sei er – Angeklagter zu 3) - schon als Moderator tätig gewesen. (Der Angeklagte) zu 3) sei als „Madmouse“ bekannt gewesen. Der Angeklagte zu 3) sei dann gefragt worden und habe zugesagt. Anschließend sei er von einem der Administratoren auf den Status „Moderator“ hochgesetzt worden. Er glaube, dass dies „Daedalous“ gewesen sei. Sämtliche Angaben in der Anklageschrift betreffend den Angeklagten zu 3) was dessen Status betreffe, seien zutreffend. Als „Admin“ habe man alles machen können, beispielsweise auch Moderatoren rauswerfen. Auch der Angeklagte zu 1) sei bei „TGE“ als Moderator in den Chat aufgenommen worden. Dieser sei durch seine Anwesenheit aufgefallen und dass er „nett“ gewesen sei. Zudem sei er auch im Rollenspielerchat tätig gewesen. Der Angeklagte zu 1) sei als „Berndinihr“ bekannt gewesen. Das sei zeitlich etwa gegen Ende der zweiten Hälfte gewesen. Er - der Angeklagte - habe den Angeklagten zu 1) „befördert“. Sie - die Angeklagten zu 4) und zu 1) - seien gut miteinander ausgekommen und hätten sich gut unterhalten können. Es sei häufig um technische Dinge gegangen. Es sei so, dass man erst mal schaue, was die Leute so im offenen Chat schreiben würden. Dann werde irgendwann einmal auch privat gechattet. Der Angeklagte zu 1) sei mit der Legende eines ehemaligen Hackers angekommen und habe auch ein gewisses Wissen gehabt. Er - der Angeklagte zu 4) - habe aber bezweifelt, dass dieser tatsächlich „Hacker“ sei. Der Angeklagte zu 1) habe aber „Dinge“ besser darstellen können, als andere, beispielsweise habe er sich gut mit IP-Tablets und Servern ausgekannt. Er habe gewusst, dass der Angeklagte zu 1) den „RSP-Chat“ hoste, weil er hierfür einen Serverplatz benötige. Aus diesem Grund habe er ihn gefragt, ob sie mit Elysium da nicht „mit drauf“ könnten. Zu dem Angeklagten zu 2) habe er bei „TGE“ zunächst keinen Kontakt gehabt. Er - der Angeklagte zu 4) - habe irgendwann mal ein eigenes Projekt entwickelt. Das neue Skript habe das alte Skript von „TGE“ ersetzen sollen. Dazu sei es dann aber nicht mehr gekommen. Dieses Skript habe der Angeklagte zu 2) mit getestet. Dann sei „TGE“ gescheitert. Er habe gemerkt, dass am Verhalten von „Crazymonk“ etwas nicht stimme. Was es gewesen sei, wisse er heute zu 100 % nicht mehr genau. „TGE“ habe zwei Server gehabt, einen für das Forum und einen für den Chat. Der Server für den Chat sei dann irgendwann nicht mehr bezahlt worden. Die Kosten hätten 7 $ pro Monat betragen. Diese sei eigentlich mit Bitcoin von „Crazymonk“ aus dessen Tasche gezahlt worden. Er habe auch Zugang zu dessen „Wallet“ gehabt, in der plötzlich nichts mehr drin gewesen sei. Er habe gewusst, dass der Server dann nach einem Monat ohne Zahlung abgeschaltet werde. Deswegen habe er versucht, „Crazymonk“ zu erreichen. Dieser sei zwar online gewesen, habe aber nur schwerfällig geantwortet. Er habe den Eindruck gehabt, dass „Crazymonk“ nicht begreife, was er von ihm wolle. Dadurch habe er gedacht, dass etwas nicht stimme. Außerdem habe „Crazymonk“ den Server für das Forum für ihn etwa ein halbes Jahr vorher aus Sicherheitsgründen gesperrt. Plötzlich habe er aber wieder Zugriff darauf gehabt. Da sei ihm klar geworden, dass etwas nicht stimme. Irgendwann sei ihm auch ein „Exploit“ aufgefallen. Dies habe er sofort an alle Foren mitgeteilt. Er habe dann das Forum und den Chat von „TGE“ „kleingehackt“ und geschlossen. Er habe den Server so misskonfigurieren können, dass keiner mehr darauf gekommen sei. Lediglich der Server für das Forum sei noch gelaufen und habe noch booten können. Er sei dann aber von außen abgeschaltet worden Er habe sich dann mit den verbleibenden Administratoren besprochen. Die anderen Administratoren hätten dies alles nicht gemerkt. Im März/April sei dann „TGE“ für einen Tag noch mal online gewesen unter einer normalen Adresse. Er habe „vollen Zugriff“ darauf gehabt. Es sei alles da gewesen. Er habe sich eingeloggt und bewusst so viele Back-ups veranlasst, die dazu geführt hätten, dass die Festplatte des Servers irgendwann „voll“ gewesen sei und er sich abgeschaltet habe. Er habe sich einmal wöchentlich ein „Back-up“ von dem Chat gezogen. Dieses habe er für sich haben wollen, um sie gegebenenfalls auf einem neuen Server zu verwenden. Der „Elysium-Chat“ sei aus den Back-ups von „TGE“ entstanden. Das Forum sei von „Daedalous/Ovidius“ gelauncht worden. „Ovidius“ habe dann die Inneneinrichtung/Optik des Chats gemacht. Die Idee, aus den Back-ups von „TGE“ einen neuen Chat zu machen, sei etwa am nächsten Tag gekommen. Er habe im „Princess-Jade-Chat“ mit „Ovidius“ hierüber gesprochen. Es sei darüber gesprochen worden, dass etwas falsch gelaufen sei und sie weitermachen wollten. Sie hätten sich zunächst darauf geeinigt, mit den Chats weiterzumachen. Dann sei auch die Idee gekommen, ein neues Forum zu erstellen. In die Chats sei auch „Fonzie“ eingebunden gewesen. Der sei schon zu Zeiten von „TGE“ als Ersatz für „Z“ hinzugekommen. Für die Erstellung des Chats habe er diesen zunächst bei sich selbst gehostet. Dann habe er mit dem Angeklagten zu 1) darüber gesprochen, ob dieser das Forum und die Chats von „Elysium“ auf dessen Server aufnimmt. Bei dem ersten Gespräch mit „Ovidius“ über „Elysium“ sei der Angeklagte zu 1) noch kein Thema gewesen. Er - der Angeklagte zu 4) - habe die Idee gehabt, den Angeklagten zu 1) anzufragen. Diesen habe er eigeninitiativ angesprochen. Erst als er von diesem die Zusage gehabt habe, habe er dies auch „Ovidius“ mitgeteilt. Der Angeklagte zu 1) habe zwei bis drei Tage Bedenkzeit haben wollen. Der Angeklagte zu 1) habe dann gesagt, dass er das mache, weil er - der Angeklagte zu 4) - auch immer nett zu ihm gewesen sei und er diesem so etwas zurückgeben könne. Er - der Angeklagte zu 4) - habe dann die Programmierung, wie sie bei ihm gelaufen sei, eingepackt und dem Angeklagten zu 1) geschickt. Diesem habe er dann erklärt, wie die Einrichtung des Servers funktioniere. Er habe es dem Angeklagten zu 1) genau erklärt, damit nichts schieflaufe. Irgendwann Mitte Dezember 2016 sei dann alles online gegangen. Etwa im Februar 2017 habe es eine gewisse Zeit vermehrt DDOS-Angriffe gegeben. Woher die gekommen seien, wisse er nicht. Er habe selbst auch keine Maßnahmen hiergegen ergriffen, darum habe sich der Angeklagte zu 1) gekümmert. Die Seite sei dann auch wieder flüssig gelaufen. Ganz losgeworden seien sie die Angriffe aber nicht. Das sei auch schon bei „TGE“ so gewesen. Nur der Angeklagte zu 1) habe Zugriff auf den Server gehabt. Außer diesem habe keiner etwas an dem Server machen können. Der Angeklagte zu 1) habe es ihm gegenüber so dargestellt, dass er die Angriffe dorthin zurückschicke, wo sie hergekommen seien. Updates habe er – der Angeklagte zu 4)- immer „eingepackt“ und mit einer Erklärung an den Angeklagten zu 1) geschickt. Das habe eigentlich immer gut geklappt. Das seien eine Art „Kochrezepte“ gewesen. Auf Nachfrage, was es mit der Offenlegung der IP-Adresse bei Twitter auf sich habe, hat der Angeklagte angegeben: Er habe dieses Posting auch gesehen. Die IP-Adresse habe ihm aber nichts gesagt. Er habe die IP-Adresse nicht gekannt. Das Posting habe den Inhalt gehabt, dass es sich bei der IP-Adresse um ein Darknet-Forum über KiPo handele. Das habe aber nie Konsequenzen auf ihre Plattform gehabt, so dass er davon ausgegangen sei, dass die IP-Adresse nicht zutreffend gewesen sei. Eines Morgens, er glaube am 20.06.2017, sei dann ein Banner von der Polizei auf die Seite hochgeladen gewesen, dass der Server von Ermittlungsbehörden übernommen worden sei. Er habe ein paar Stunden vorher noch ein automatisches Back-up gezogen gehabt. Wegen seiner guten Beziehung zu dem Angeklagten zu 1) habe ihn dies sehr betroffen. Im Vorfeld seien bereits die Angeklagten zu 1) und zu 2) verschwunden gewesen. Auch der Angeklagte zu 3) sei nicht mehr da gewesen. Daher sei er schon vorher ins Grübeln geraten. In der Zeitung habe gestanden, dass zu 3) „Grafiker“ von Elysium gewesen sei. Daher habe er diesen zuordnen können. Er habe dann die Reste, die er noch gehabt habe, wieder „online genommen“, aber nicht öffentlich. Ihn habe es sehr bedrückt, dass es den Angeklagten zu 1) „erwischt“ habe. Das sei eine sentimentale Sache für ihn gewesen. Er habe dann aus den Back-ups eine Art „Gedenkseite“ für das Personal erstellt. Von seiner Seite her habe ihn eine dicke Freundschaft mit dem Angeklagten zu 1) verbunden. Die Geschichten, die dieser ihm erzählt habe, hätten ihn berührt und interessiert. Der Angeklagte zu 1) habe ihm erzählt, dass dessen Tochter todkrank sei. Später habe er ihm berichtet, dass diese gestorben sei. Weiter habe der Angeklagte zu 1) berichtet, dass seine neue Partnerin schwanger sei und eine Frühgeburt erlitten habe. Mit der Zeit sei das aber alles sehr fiktiv geworden. Es sei zu sehr „ausgeschmückt“ worden. Heute würde er sagen, es sei ein sehr guter Roman gewesen. Irgendwie sei es aber „zu dick aufgetragen“ gewesen. Insbesondere die Geschichte mit der Frühgeburt sei verworren gewesen und habe nicht mehr gepasst. Er - der Angeklagte zu 4) - habe es aber gerne gelesen. Außerdem habe es mit dem Angeklagten zu 1) auch noch technische Kommunikation wegen des Servers gegeben, insbesondere wegen der DDOS Angriffe. Er - der Angeklagte zu 4) - selbst habe hingegen vermieden, über seinen Lebensweg zu sprechen. Ihm sei dann mit der Zeit aber doch einiges „durchgerutscht“, etwa dass er geschieden sei, zwei Kinder habe und ein altes Auto. Er habe sich täglich mit dem Angeklagten zu 1) etwa eine Stunde unterhalten. Das sei auch unter der Woche und tagsüber gewesen. Er - der Angeklagte zu 4) - habe den ganzen Tag vor dem Rechner gesessen und dies nur zum Schlafen, Essen und zur Körperpflege unterbrochen. Von einem eigenen Missbrauch des Angeklagten zu 1) in dessen Kindheit habe dieser ihm nichts erzählt. Der Angeklagte zu 3) und „Lulu“ hätten sich häufig gestritten. Das sei ihm zugetragen worden. Auch „Ovidius“ habe dies mitbekommen. Er, „Fonzie“ und „Ovidius“, hätten dann gesagt, dass dieser alles kaputt machen würde. Worüber die sich gestritten hätten, wisse er nicht. Beide hätten wechselseitig angegeben, nicht miteinander zu können. Der Angeklagte zu 3) habe „Lulu“ rauswerfen wollen. Es sei dann besprochen worden, dass „Lulu“ bleibe und der Angeklagte zu 3) „rausfliege“. „Fonzie“ und „Ovidius“ hätten ohnehin Vorbehalte gegen den Angeklagten zu 3) gehabt, warum wisse er nicht. Er – der Angeklagte zu 4) - habe das „letzte Wort“ gehabt, habe es sich aber mit den Anderen nicht verscherzen wollen. Der Angeklagte zu 3) sei ohnehin schwer handhabbar gewesen. Er sei ein „Dickkopf“ gewesen und habe sich immer durchzusetzen versucht. Dies habe er dem Angeklagten zu 3) erklären sollen. Der Angeklagte zu 3) habe dies nicht gut gefunden. „Ovidius“ habe gesagt, (Angeklagter) zu 3) sei eine „Dramaqueen“. Er - der Angeklagte zu 4) - sei von ihnen der deutschsprachige gewesen, weswegen er habe mit dem Angeklagten zu 3) reden müssen. Er habe dem Angeklagten zu 3) angeboten, künftig zwar nicht mehr Administrator zu sein, aber „Moderator“ oder „registered-plus“, was dieser aber abgelehnt habe. Letztlich sei der Nickname noch gesichert/registered worden. Der Angeklagte zu 3) sei dann in anderen Chats aufgetaucht. Etwa vier Wochen später sei dieser verhaftet worden. Mit dem Angeklagten zu 3) habe er nichts Privates geschrieben. Der Angeklagte zu 3) habe ihn ab und an mal angeschrieben, wenn dieser technische Fragen gehabt habe. Das sei aber selten gewesen. Der Angeklagte zu 3) sei mit der Zeit mit der Software gut zurechtgekommen. Eine E-Mail von dem Angeklagten zu 1), was passiere, wenn dieser „verloren“ gehe, habe er nicht erhalten. Eine solche sei ihm aber mal „angekündigt“ worden. Auf Nachfragen hat der Angeklagte weiter angegeben: Die Angeklagten zu 1) und zu 2) hätten ein gutes Verhältnis zueinander gehabt und sich bereits aus dem „RSP-Chat“ gekannt. Daher sei es nicht ungewöhnlich, dass der Angeklagte zu 1) dem Angeklagten zu 2) für den „Fall der Fälle“ die Zugangsdaten übermittelt habe. Er selbst habe vorbereitet, dass er Back-ups von „Elysium“ habe. Diese Back-ups habe er gelagert. Der Angeklagte zu 1) habe das Back-up System für „RSP“ übernommen, welches er diesem zur Verfügung gestellt habe. Die Dateien von „TGE“ hätten auf Servern gelegen, die mit einer geheimen Identität angemietet worden seien. Hierfür habe es ein fiktives E-Mail Konto und eine Wallet für Bitcoins gegeben. Diese Daten habe „Crazymonk“ ihm offengelegt, für den Fall, dass etwas „schief“ gehe. Er gehe davon aus, dass „Courious Vendetta“ diese Daten nicht gehabt habe. An den Angeklagten zu 1) habe er immer eine Art „Kochrezept“ geschickt. Dabei habe es sich um eine Datei und einen Text, wie es genau gemacht werde, gehandelt. Er sei bei so etwas sehr gründlich. Er habe lieber einmal etwas zu viel erklärt, als einmal zu wenig. Beim Aufsetzen des Forums sei es passiert, dass Bilder in einem falschen Ordner gekommen seien. Deswegen habe er danach immer alles genau beschrieben. Der Angeklagte zu 1) habe anfangs auch Probleme gehabt, wie man poste. Er habe es ihm dann gezeigt und ihm ein Skript zukommen lassen, mit dem man Vorschaubilder habe erstellen können. Für den Angeklagten zu 1) habe er einen Elysium-Administratoren-Account angelegt. Hierzu habe er einen Usernamen und ein Passwort angegeben. Bei dem Passwort habe es sich um ein Einmalpasswort gehandelt, dass der Angeklagte zu 1) habe ändern sollen. Die Verifizierung Postings hätten eigentlich exklusiv sein sollen. Man habe aber auch schon mal darüber hinweg gesehen, wenn es kein Bild gewesen sei, was zuvor noch nicht aufgetaucht sei. Den Angeklagten zu 2) habe er aus (des Angeklagten zu 1)s „RSP-Chat“ gekannt. Es habe umfangreiche Tails-Guides von „Fonzie“ gegeben, die es auch auf Deutsch habe geben sollen. Der Angeklagte zu 1) habe die Übersetzungen dann von dem Angeklagten zu 2) „gegenchecken“ lassen. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten zu 2), wonach er zunächst ein „Moderator ohne Zähne“ gewesen sei, hat der Angeklagte angegeben: Es habe Foren-Moderatoren gegeben, die nur in einzelnen Foren hätten aktiv sein können. Dort hätten sie aber Postings editieren und löschen können. Andere Moderatoren hätten in allen Foren aktiv sein können. Es könne sein, dass der Angeklagte zu 2) anfangs nur in einzelnen Foren Moderator gewesen sei. Genau wisse es aber nicht, weil dies für den Angeklagten zu 2) „Ovidius“ eingerichtet habe. Später sei er aber Moderator gewesen, wie es auch von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Von einem Kontakt des Angeklagten zu 1) mit „Geiler Daddy“ habe er nichts gewusst. Er habe aber gewusst, dass dieser im „RSP-Chat“ sei. Es habe grundsätzlich jeder in den Chat kommen können. Die nächste Stufe sei der „registrierte Gast“ gewesen, dessen Nickname geschützt gewesen sei. Dann sei die Stufe „Moderator“ gekommen und dann „Admin“. Den Angeklagten zu 3) habe er zwei Monate bevor „TGE“ geschlossen worden sei kennengelernt. Die Zuwachsrate bei „Elysium“ sei sehr hoch gewesen. Am Ende habe es über 100.000 User gegeben. Er habe sich immer wieder auf der Admin-Ebene angeschaut, wie viele es letztlich gewesen seien. Er könne aber nicht sagen, wie viele einzelne Postings es letztlich gewesen seien. Er habe sich nicht jedes einzelne Posting angeschaut. Der Unterschied von „TGE“ zu „Elysium“ sei, dass „Elysium“ offen gewesen sei. Bei „Elysium“ habe es keinen „Producer Bereich“ gegeben, weil sie keinen geschlossenen Bereich hätten haben wollen. Die oberste Direktive sei gewesen, sich von Realem zu distanzieren. Alles in allem habe er den größten Einfluss gehabt. Einen „Chef schlechthin“ habe es aber nicht gegeben. Er sei „Superuser“ gewesen. Als solcher habe er andere Admin bestimmen können. Es habe auch mal einen Fragebogen für angehende Staff-Mitglieder gegeben. Da sei es um die Frage, welches Betriebssystem genutzt werde und ähnliches gegangen. Er selbst habe auch mal ein Foto mit einer Widmung bekommen. Zu dieser Zeit sei er noch Moderator bei „PJC“ gewesen. Das habe mit ihm selbst aber nichts zu tun gehabt. Der Chat-Bereich sei eigentlich dafür gedacht gewesen, Postings zu empfehlen. Bei „Elysium“ sei der Angeklagte zu 2) Moderator für das Forum gewesen. Dies habe er gut gemacht. Man habe ihm nicht „hinterher arbeiten“ müssen. Er habe aber ein geringes technisches Verständnis gehabt. Anlässlich der Inaugenscheinnahme der Postings betreffend die Fälle 7. bis 18. der Anklageschrift hat der Angeklagte angegeben: Auf dem Lichtbild zu Fall 14. könne er wegen der schlechten Qualität nichts erkennen. Betreffend Fall 16. müsse die Beschreibung wie in Fall 41. lauten. Es sei das gleiche Video. Er habe all dies gepostet, das stimme so. Anlässlich der Inaugenscheinnahme der Postings betreffend die Fälle 100. und 103. der Anklageschrift hat der Angeklagte angegeben: Auch dies sei so zutreffend. 2.4. Angeklagter zu 3) Der Angeklagte zu 3) hat sich umfangreich mehrfach im Rahmen der Hauptverhandlung wie folgt zur Sache eingelassen: Die Anklagepunkte betreffend den Chat seien teilweise richtig, diejenigen betreffend das Forum lehne er aber ab. Damit habe er nichts zu tun. Die „Geschichte in W.“ sei teils richtig und teils völlig aus der Luft gegriffen. Was gewesen sei, hätte aber nicht stattfinden dürfen. Damit komme er überhaupt nicht zurecht. Auf Nachfrage zur Plattform „TGE“ hat der Angeklagte angegeben: Den zugehörigen Chat habe er entdeckt, als dieser online gewesen sei. Er habe sich angemeldet und diesen angeschaut. Vorher sei er schon in dem Chat von „Rocky-Rock“ – dem Girl-Lover-Chat gewesen. Dieser sei dann aber eingestellt worden. Anschließend habe er den „PJC-Chat“ gefunden oder sei darauf hingewiesen worden. Er habe dort auch Leute aus dem ehemaligen „Rocky-Rock-Chat“ wieder getroffen. Er sei dann dort auf den Chat von „TGE" hingewiesen worden, der einen deutschsprachigen „Kanal“ gehabt habe. Er selbst sei der englischen Sprache nicht besonders mächtig. Es sei wohl zutreffend, dass er sich am 31.07.2015 dort registriert habe. Seinen Benutzernamen „instrumenten“ habe er ausschließlich dafür genutzt, um sich etwas anzusehen. Diesen habe er auch im Forum von „TGE“ benutzt, das er sich auch angesehen habe. Er sei dort aber nicht aktiv gewesen und habe sich dafür auch nicht interessiert, weil er eine eigene „Sammlung“ kinderpornographischen Materials gehabt habe. Für ihn sei vielmehr der Chat interessant gewesen, weil er dort Gleichgesinnte, also Pädophile, zum Reden getroffen habe. Er habe jemanden gesucht, mit dem er sich habe austauschen können, um nicht das Gefühl zu haben, alleine zu sein. Anfangs habe er nur die Chats gelesen und selbst nichts geschrieben. Er habe dann festgestellt, dass sich nicht nur über Sexuelles ausgetauscht werde, sondern auch über das Problem Pädophilie. Hierzu seien etwa Fragen gestellt worden. Zum Tauschen von Material sei er nicht dort gewesen. Er habe auch nichts hochladen wollen, auch nicht bei anderen Hostern. Das sei ihm suspekt gewesen. Bei dem Chat von „TGE“ habe es keine Verifizierungspflicht gegeben. Er habe aber, als er später „Moderator“ gewesen sei, auch mal etwas gepostet. Das sei dann aber nicht öffentlich gewesen, sondern nur für die Staff-Mitglieder. Er habe einfach Links in den Chat hinein gepostet, die er woanders, etwa im „Princess-Jade-Chat“ – ebenfalls eine Chatplattform, die den Austausch kinderpornographischen Materials zum Gegenstand hat - gefunden habe. Alle Bilder seien hundertfach gepostet worden. Er sei schon bei „Rocky-Rock“ „Moderator“ gewesen. Er sei damals gefragt worden und habe sich einverstanden erklärt, weil er sich geschmeichelt gefühlt habe. Er habe diese Aufgabe aber nur wahrgenommen, wenn er sowieso da gewesen sei. Ihm sei die „Problematik“ - also die Inkriminierung - der Chats durchaus bewusst gewesen. Videos habe es im Chat aber nicht gegeben. Er habe bei „TGE“ Leute von „Rocky-Rock“ getroffen, von denen er wieder angesprochen worden sei, ob er auch hier „Moderator“ werden wolle. Er sei bei Gewaltthemen rigoros gewesen und habe die Leute rausgeschmissen. Auf die Frage, warum er „Moderator“ geworden sei, hat der Angeklagte angegeben: Er habe eine große Sammlung und beschäftige sich seit 40 Jahren mit dem Thema. Er kenne sich damit sehr gut aus. Er sei seit 25 Jahren „trockener Pädophiler“, auch wenn die Sexualität „da“ gewesen sei. Er habe sein Verhalten in der Realität anpassen müssen, dass nichts passiere. Den Betreiber der Chats habe er nicht gekannt. Für diesen habe er sich auch nicht interessiert. Es sei darum gegangen, dass ein „Moderator“ da gewesen sei, damit die Chats auch hätten offen sein können. Er habe später als „Admin“ darauf geachtet, dass eine „Netiquette“ eingehalten wird. Er habe bei „TGE“ Kontakt mit „Berndinihr“ gehabt. Das sei über den „RSP-Chat“ oder über einen Messenger gelaufen. „Horus“ habe er erst bei „TGE“ kennengelernt; vorher habe er ihn nur als „Timmy“ aus dem „PJC-Chat“ gekannt. Sein Benutzername „Mickey:-)“ sei eine „Verarsche“ gegenüber dem Staff bei „TGE“ gewesen. Verifizierungspostings habe er mit seinem Benutzernamen „instrumenten“ gemacht. Es sei dann von dem Staff verlangt worden, dass er die Verifizierungspostings als „MadMouse“ mache. Ihm seien die Verifizierungspostings „zu blöd“ gewesen. Er habe den Sinn darin nicht erkannt. Es hätten auch nur Staff-Mitglieder Zugriff auf die Verifizierungspostings gehabt. „Pipifax“ und „HappyHippo“ seien auch Benutzernamen von ihm gewesen. „HappyHippo“ sei sein Benutzername bei dem „RSP-Chat“ gewesen. Er sei aber nur selten dort gewesen, weil er kein Rollenspieler sei. Er sei auch mal in dem „Boylover-Chat“ gewesen, den es schon ewig gegeben habe. Die ersten Jahre habe er sich immer einen anderen Benutzernamen ausgedacht. Er habe sich dann irgendwann registriert und den Benutzernamen „ImsiebtenPimmel“ überlegt. Diesen habe er länger genutzt. Als „Moderator“ bei „TGE“ habe er darauf geachtet, dass die Plattformregeln eingehalten würden. Es seien etwa keine Gewaltdarstellungen und Wünsche nach besonderem Material geduldet worden. Außerdem sei auf die Höflichkeit geachtet worden. „Spammen“ und „Rummotzen“ sei ebenfalls verboten gewesen. Bei schweren Verstößen sei man sofort rausgeworfen und ansonsten auf die Regeln verwiesen worden. Man habe Benutzer auch auf „stumm“ schalten können. Rauswürfe habe er sich als „Moderator“ nicht genehmigen lassen müssen. Die Nutzer seien dann zunächst für 24 Stunden gesperrt gewesen. Es sei auch möglich gewesen, Benutzernamen auf eine Liste zu setzen und diese so dauerhaft zu sperren. Das habe er aber nie gemacht. Eine Beschreibung, was ein „Moderator“ und was ein „Admin“ dürfe, habe er nicht gesehen. Bei „TGE“ habe es keine Beanstandungen seiner Moderatorentätigkeit gegeben. Er sei später auch zum „Lead-Moderator“ ernannt worden. Damit habe er auch registrierte Mitglieder ernennen dürfen. Später sei er dann „Chat-Administrator“ geworden. „Horus“ sei auf ihn zugekommen und habe ihm erklärt, dass ein „Tiny-Chat“ errichtet werden solle. Er sei einverstanden gewesen. Der „Girl-Lovers-Chat“ sei auf ein Alter von fünf bis 14/16 Jahren beschränkt gewesen. Er sei der Meinung gewesen, dass man Chats nicht einschränken sollte, weil doch mit den Chats die Gedankenfreiheit propagiert werde. Seiner Meinung nach hätte es einen Chat für alle Altersstufen geben sollen. Man hätte doch das „Anderssein“ akzeptieren sollen. Das sei der Grund gewesen, warum er es gemacht habe. Seine Bedingung sei gewesen, dass der Chat auch für Jungs sei und nicht nur für Mädels und dass der Chat ein Alter bis fünf Jahre betreffe. Als „Chat-Administrator“ habe er Zugang zu den Konfigurationsdateien gehabt. Dort habe er den Chat im geringen Umfang konfigurieren können, etwa die Verweildauer ohne Tätigkeit, die Schriftfarbe oder die Voraussetzung, dass ein Chat nur zu öffnen sei, wenn ein „Admin“ oder ein registriertes Mitglied anwesend seien. Es sei aber alles schon sehr gut voreingestellt gewesen. So seien etwa Schimpfwörter in allen möglichen Sprachen blockiert gewesen. Als „Administrator“ habe er auch „Moderatoren“ ernannt. Das sei ein Hauptaugenmerk von ihm gewesen. Ein gewisser Grundstamm von Staff-Mitgliedern sei schon da gewesen. Wer den Chat in die Linklisten eingetragen habe, wisse er nicht. Das sei alles der „TGE-Tiny-Lover-Chat“ gewesen. Ihm sei schon klar gewesen, dass das Forum und die Chats von „TGE“ zusammengehören. Man habe im Chat immer wieder mal Leute beobachtet und geschaut, ob diese als Moderatoren „passen“. Diese seien dann gefragt worden. Er habe auch zwei bis drei Leute gekannt, die dann ebenfalls zu Moderatoren ernannt worden seien, etwa der M.. Es sei so eingestellt gewesen, dass registrierte Mitglieder einen Chat hätten eröffnen und dann nicht registrierte Mitglieder hätten eintreten können. Wie viele Moderatoren ist letztlich gewesen seien, wisse er heute nicht mehr. Betreffend die Anklagevorwürfe zu 5. und 6. hat der Angeklagte angegeben: Diese seien sicherlich zutreffend. Er könne sich aber nicht mehr konkret daran erinnern. Anlässlich der Inaugenscheinnahme der Inhalte der Postings betreffend die Fälle 5. und 6. der Anklageschrift hat der Angeklagte angegeben: Das sei ebenfalls zutreffend. Zum Übergang von „TGE“ zu „Elysium“ hat der Angeklagte angegeben: Die Ausführungen des Angeklagten zu 4) hierzu seien zutreffend. Es habe geheißen, dass das Forum von „TGE“ unterwandert gewesen sei. Er selbst habe mit dem Forum aber nichts zu tun gehabt, weswegen ihn dies auch nicht beunruhigt habe. Es sei im Chat darüber geredet worden, dass „TGE“ kaputt gehe und dass Leute festgenommen worden seien. Das Label „Giftbox“ sei verbrannt gewesen. Plötzlich habe es geheißen, es gäbe etwas Neues. Das sei von einem Tag auf den anderen gewesen. Das neue Projekt würde „Elysium“ heißen und es sei eine neue URL genannt worden. Er habe dort hingehen sollen. Es habe alles genauso funktioniert wie zuvor. Es seien alle Mitglieder da gewesen und er sei auch nach wie vor Administrator gewesen. Er habe gedacht, dass das von einem Amerikaner unter einem neuen Namen betrieben werde. Er habe irgendwann mal Hintergrundbilder für „TGE“ entworfen und diese dem Staff geschickt. Er habe eine begeisterte Rückmeldung bekommen. Es sei ein Fantasy-Bild mit Geschenkkartons gewesen. Das sei dann als Hintergrund der Startseite verwendet worden. Auch bei „Elysium“ habe es ein Forum und einen Chat gegeben. Er habe gedacht, dass diese getrennt seien. Grafisch seien beide schon gutgemacht gewesen. Er habe aber trotzdem zweimal etwas entworfen und dem Angeklagten zu 4) geschickt. Zu seinem Erstaunen seien die Bilder dann in die Seite eingebunden worden. Er sei kein Techniker und kenne sich nur mit Software aus. Er habe einen Tor-Browser benutzt. Sicherheit sei immer wieder ein Standardthema gewesen. Er habe sich auch im normalen Internet darüber informiert und bei ehemaligen Arbeitskollegen. Er habe lange Zeit intensiven Kontakt mit dem Angeklagten zu 1) unter dem Benutzernamen „Berndinihr“ gehabt. Er kenne diesen noch aus dem „Rocky-Rock-Chat“. Sie hätten sich in einem Pädophilen-Chat kennengelernt und festgestellt, dass sie viele gemeinsame Interessen hätten, nicht nur „einen nackten Po anzuschauen“. Der Angeklagte zu 1) habe ihm anfangs mal gesagt, dass er Kontakte zur russischen Mafia habe und alleinstehend sei, nachdem seine Frau gestorben sei, woher auch der Benutzername rühre. Dieser sei eine Abkürzung für Bernd in ihrem Herzen. Es tue weh, dass er heute feststellen müsse, dass all das Erzählte nicht ernst gewesen sei. Er habe das ernst genommen. Heute habe sich herausgestellt, dass das alles nicht gestimmt habe, auch nicht der Krebstod seiner – der des Angeklagten zu 1) - Tochter. Er habe den Angeklagten zu 1) damals wochenlang getröstet. Von einer Vergangenheit als Hacker oder einem eigenen Kindesmissbrauch habe ihm der Angeklagte zu 1) jedoch nie berichtet. Dieser habe sich vielmehr als technischer Crack dargestellt. Ihn - den Angeklagten zu 3) - habe Technisches, also Hardware, nicht interessiert. Er habe zwischendurch immer mal wieder gedacht, dass das, was ihm der Angeklagte zu 1) berichte, nicht alles stimme, etwa, dass dieser mit einem Helikopter zu einer Ölplattform geflogen worden sei, um dort ein Computerproblem zu beheben. Sie hätten sich aber auch häufig über Alltagsthemen unterhalten. Pädophilie sei dann zur Nebensache geworden. Auf Nachfrage, ob die Kommunikation zwischen beiden das Thema Pädophilie nicht betroffen habe, hat der Angeklagte angegeben: Es sei natürlich auch in beide Richtungen darüber kommuniziert worden, etwa dass der Angeklagte zu 1) „Redheads“ möge. Daraufhin habe er für den Angeklagten zu 1) in einem gesonderten Ordner „solche Bilder“ auch gesammelt. Der Angeklagte zu 1) habe ihm auch gesagt, dass seine Tochter eine rothaarige Freundin habe, dass dort aber nichts laufe. Der Angeklagte zu 1) habe ihm auch erzählt, dass er grundsätzlich inaktiv sei. Deswegen habe er dem Angeklagten zu 1) auch nichts von seiner Vergangenheit erzählt. Den Angeklagten zu 2) kenne er ausschließlich aus dem „RSP-Chat“ über den dortigen Intercom. Sonst könne er zu diesem nicht sagen. Er sei nicht lange bei „Elysium“ im Staff gewesen. Kurz vor Weihnachten 2016 sei der gesondert verfolgte E. aus Ö. bei ihm gewesen. Er habe dann im „Tiny-Chat“ so gut wie nichts mehr gemacht. Er habe versucht, „Horus“ davon zu überzeugen, dass er – der Angeklagte zu 3) - mit dem E. nicht mehr zusammenarbeiten könne, weil er gedacht habe, dass dieser doch nicht inaktiv sei. Irgendwann sei er dann von „Horus“ „herabgestuft“ worden. Wo E. das erste Mal aufgetaucht sei, wisse er heute nicht mehr. Er habe ihn im „TGE-Chat“ kennengelernt. Es habe sich ein nettes und vertrauensvolles Verhältnis ergeben. E. habe ihm erzählt, dass er selbstständig eine Werkstatt für Traktoren habe und ein eigenes Haus. Außerdem habe er jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag drei Kinder einer Bekannten, die in der Gastronomie arbeite, bei sich zu Hause zur Betreuung. E. habe ihm gesagt, dass er zwar pädophil, aber inaktiv sei. Er habe E. erzählt, dass er im sozialen Bereich tätig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe er E. Tipps gegeben, was er an dem Wochenende mit den Kindern spielen könne, habe „Wimmelbilder“ für E. heruntergeladen und an diesen geschickt. E. habe diese dann parallel mit den Kindern angeschaut und ihm geschrieben, was die Kinder gerade alles entdeckt hätten. Später habe sich dann herausgestellt, dass das alles nicht gestimmt habe. Er habe E. auch seine Biografie erzählt. Das habe er E. über den Messenger geschrieben. Irgendwann habe er E. auch als Administrator im „Tiny-Chat“ eingesetzt. Das habe er zuvor so mit „Horus“ abgesprochen. Ihm sei dann in dem Chat aufgefallen, dass mit dem E. etwas nicht stimme. Woran er dies festgemacht habe, wisse er heute nicht mehr. E. habe immer wieder beteuert, dass alles Erzählte stimme. Bis zum Spätherbst 2016 hätten Sie einen engen und liebevollen Kontakt im Umgang gehabt. Ein reales Treffen sei aber immer ausgeschlossen gewesen. Er habe dann aber gedacht, dass er vielleicht mal nach Ö: zum Zeugen E. fahre. Dann sei es zu der unglückseligen Bekanntschaft mit dem „Fruda“ gekommen. Das sei nicht bei „TGE“ gewesen, sondern in einem anderen Chat. In welchem, wisse er nicht mehr. Es sei ein Chat über Sicherheit im Netz gewesen. „Fruda“ habe erzählt, dass er zwei Kinder habe, die er körperlich auch sehr gerne habe. Er - der Angeklagte - habe so etwas vorher real noch nicht erlebt. „Fruda“ habe das mit einer Ernsthaftigkeit geschildert, dass er bei dem zweiten oder dritten Gespräch diesem gesagt habe, dass er noch in dem „Tiny-Chat“ sei, wohin „Fruda“ kommen solle. Zu diesem Zeitpunkt habe „Fruda“ noch nicht gewusst, dass er – der Angeklagte zu 3) – die „Madmouse“ sei. „Fruda“ sei dann in den „Tiny-Chat“ gekommen und sei von seinem Staff-Status beeindruckt gewesen. „Fruda“ habe sehr offen von sich aus über seine Kinder und den engen Kontakt mit seinen Kindern gesprochen. Er – der Angeklagte zu 3) - habe nicht gewusst, ob das stimme und habe sich deswegen an „Lulu“ gewandt und diesem alles berichtet. „Lulu“ habe gesagt, er solle erst mal abwarten. Man werde schon sehen. „Fruda“ habe dann ein bis zwei Tage später unaufgefordert ein Bild geschickt von einem Mädel mit einem Schild, worauf „Madmouse“ und das Datum gestanden habe. Er habe nicht gewusst, dass das ein „Fakecheck“ gewesen sei. Anhand der hohen Auflösung des Bildes sei ihm klar gewesen, dass das Bild echt sei. Er habe das Bild „Lulu“ gezeigt. Das Mädchen habe nicht wie eine 6-jährige ausgesehen. „Lulu“ habe „Fruda“ über ihn kennengelernt. „Lulu“ habe ihm gesagt, dass er Kontakt zu „Fruda“ aufgenommen habe. Das sei die erste große Krise mit E. (Lulu) gewesen. Dieser habe ihm erzählt, dass er „Scheiße mit Kindern“ baue und davon loskommen wolle. Er – der Angeklagte zu 3) - habe diesem gesagt, dass er aufhören solle. Es seien viele lange Gespräche gewesen, in denen er - der Angeklagte - von sich berichtet habe, nämlich dass er auch mal aktiv gewesen sei. Er habe gedacht, dass sie das gemeinsam schaffen würden. „Lulu“ habe ihm dann gesagt, dass er auch Kontakt mit „Fruda“ habe. Er – der Angeklagte zu 3) - habe „Lulu“ gesagt, dass dieser den Kontakt sofort abbrechen solle, sonst werde er - der Angeklagte - den Kontakt zu ihm komplett abbrechen. „Lulu“ habe ihm daraufhin gesagt, dass er mit „Fruda“ nichts mehr zu tun habe. „Fruda“ habe ihm das umgekehrt auch gesagt. Er könne sich nicht verzeihen, dass E. „Fruda“ kennengelernt habe. Er habe immer wieder das Gefühl gehabt, dass mit E. etwas nicht stimme. Er habe „Lulu“ auch von seiner W.-reise erzählt. Er habe gemerkt, dass ihm „Fruda“ aus der Hand „gleite“. Er habe nach W. fahren und „Fruda“ mit Gewalt von weiteren Taten abhalten wollen. Das habe er auch „Lulu“ über einen Messenger erzählt. Jetzt wisse er, dass „Lulu“ zu diesem Zeitpunkt wohl bei „Fruda“ (K.) gesessen habe. K. habe dann den Kontakt zu ihm abgebrochen. „Lulu“ habe dann langsam versucht, zu ihm Kontakt aufzunehmen. Ab November hätten sie dann wieder mehr geredet. „Lulu“ habe ihm gesagt, dass „Fruda“ für ihn auch verschwunden sei. Im Oktober oder November sei „Fruda“ dann mit einer Gans zu ihm nach Hause gekommen. Er habe gedacht, dass er nach einem Realkontakt wisse, was los sei und ob alles wahr sei. Er habe für sich die Ungereimtheiten klären wollen. Sie hätten gemeinsam gekocht und gegessen. Er habe „Lulu“ erzählt, dass die L. aus W. das Paradebeispiel eines Missbrauchsopfers sei und dass er - der Angeklagte - mit ihr nichts habe machen können. „Lulu“ sei dann am nächsten Tag wieder gefahren. Er habe „Lulu“ aus dem Chat werfen wollen, was aufgrund seines Status aber nicht mehr gegangen sei. Er habe ihm im Chat „klipp und klar“ gesagt, dass einige Postings nicht gehen würden. Er sei mit „Lulu“ kleinlich gewesen. Die Auseinandersetzung im Chat sei von ihm ausgegangen, weil er – nachdem er erfahren habe, dass der Zeuge E. die Kinder des Zeugen K. in W. missbraucht habe - mit aktiven Leuten nichts zu tun haben wollen. Was der Angeklagte zu 4) über seine – die des Angeklagten zu 3) - „Herabstufung“ gesagt habe, sei zutreffend. Er habe (dem Angeklagten) zu 4) gesagt, dass er mit „Lulu“ nicht mehr könne. Er habe dann nur noch Moderator sein sollen. Er habe „Horus“ daraufhin gesagt, dass er dann weg sei und habe „Madmouse“ im „Tiny-Chat“ „sterben“ lassen. „Horus“ habe vorgeschlagen, „Madmouse“ als Benutzernamen zu sperren, womit er einverstanden gewesen sei. Er habe den Chat danach nicht mehr betreten, außer zweimal mit dem Benutzernamen „Pipifax“, um sich noch von zwei Personen zu verabschieden. Er sei damit aus dem Elysium Chat raus gewesen. Betreffend den Anklagevorwurf zu Fall 109. hat der Angeklagte angegeben: Das sei zutreffend. Es seien aber weniger Videos gewesen. Es seien insgesamt acht Dateien mit sieben kinderpornographischen Inhalten gewesen. Er habe nach seiner damaligen Haft wegen der Vorverurteilung den Antrag gestellt, dass die von ihm asservierten Dinge herausgegeben würden. Ihm sei dann, was er nicht habe glauben können, auch das „Tatvideo“ ausgehändigt worden. Dieses habe einen sexuellen Missbrauch von Kindern gezeigt, die ihm als Erzieher damals anvertraut gewesen seien. Die Tat sei in der Anklageschrift zutreffend beschrieben. Er habe dem E. die Videos aus „tiefer Verbundenheit“ geschickt, um mit diesem über seine - die des Angeklagten - Vergangenheit zu reden. Es habe aber auch eine sexuelle Komponente gehabt. Wann er die Videos geschickt habe, wisse er nicht mehr. „Lulu“ sei nach dessen Angaben auch pädophil. Das Bildmaterial habe er auch an andere geschickt, etwa an den M.. An den Angeklagten zu 1) habe er es nicht geschickt, weil dieser angegeben habe, nicht aktiv zu sein. Betreffend den Anklagevorwurf zu Fall 110. hat der Angeklagte angegeben: Das sei das, was er an M. geschickt habe. Es seien die gleichen Videos wie in Fall 109. gewesen. Die Beschreibung in der Anklageschrift sei zutreffend. Betreffend den Anklagevorwurf zu Fall 111. hat der Angeklagte angegeben: Das habe er nicht geschickt. Der K. habe seine Festplatte kopiert, während er bei diesem geduscht habe. Er wolle es aber nicht 100-prozentig ausschließen, dass er dem K. die Daten nicht doch zur Verfügung gestellt habe. Er habe bei seinem Besuch eine verschlüsselte Festplatte bei sich gehabt, auf der seine Sammlung, also Kinderpornobilder, gewesen seien. Darauf habe er auch die Bilder aus W. gespeichert. Diese Festplatte sei mal bei dem K. am PC angeschlossen gewesen, um etwas darauf zu spielen. Er sei dann wohl spontan duschen gegangen und habe die Festplatte nicht abgezogen. Vielleicht habe er dem K. aber auch etwas geschickt. Die kürzesten Videos seien zwei bis drei Minuten lang und die längsten etwa 15 Minuten. Insgesamt sei es etwa eine Stunde Material. Betreffend die Anklagevorwürfe zu den Fällen 112. bis 119. hat der Angeklagte angegeben: Er sei im August 2016 in W. gewesen. Er habe K. in einem Chat über EDV-Themen kennengelernt. Es sei um Sicherheit und Verschlüsselungstechnik, auch vor dem Hintergrund pädophile Interessen, gegangen. Irgendwann habe K. ihm erzählt, dass er zwei Kinder habe, mit denen er sexuell aktiv sei. Er - der Angeklagte - habe das zunächst nicht ernst genommen. Er habe K. geholfen, den Tor- Messenger zu installieren. Er habe K. dann in den „TGE-Chat“ eingeladen, wo dieser auch hingekommen sei. Sie hätten sich ab dann über den „Tor-Chat“ unterhalten. Irgendwann habe K. ihm völlig unvermittelt ein Bild von L. geschickt mit einem DIN A4 Blatt mit seinem Benutzernamen und dem Datum vom Tag der Fertigung. Er habe nicht gewusst, dass es sich um ein Verifizierungsbild handele. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Kinder gesucht. Das Bild sei so gut aufgelöst gewesen, dass er erkannt habe, dass das Bild nicht „gefaked“ sein könne. Er sei darüber erschrocken gewesen, dass tatsächlich ein Kind existiere. Er habe das Bild dann an den „Lulu“, also den E., weitergeleitet und diesem gesagt, dass das doch nicht wahr sein könne. Er sei in der Bredouille gewesen, dass er das eigentlich nicht gewollt habe. Das Bild sei über den Messenger geschickt worden und nicht über den Chat. Das Bild an die Polizei zu schicken, hätte keinen Sinn gemacht, weil er nicht gewusst habe, was der K. mit den Kindern überhaupt mache. Im Laufe der Zeit habe ihm K. von den Missbräuchen erzählt und ihm Bilder und Videos geschickt. Er wisse nicht, warum er das Verhältnis mit dem K. nicht sofort beendet habe. Es habe immer wieder viele gute Gespräche über das Thema und das Problem Pädophilie gegeben. K. habe ihm gesagt, dass er behindert sei. Das habe ihn - den Angeklagten - interessiert, weil er früher selbst mit Behinderten gearbeitet habe. K. habe ihm auch von der Scheidung von seiner Frau erzählt. Sie hätten stundenlang Gespräche geführt. Er habe den Eindruck gehabt, dass K. die Gespräche gut getan hätten und diesem helfen würden. Die Bilder, die K. ihm geschickt habe, hätten ihn als Pädophilen nicht kalt gelassen. Er habe aber auch gesagt, dass das im realen Leben nicht gehe und dass es nicht sein könne, dass er - K. - seine Kinder liebe und sie trotzdem missbrauche. K. habe ihm gesagt, dass er nicht aufhören könne. Er habe K. erzählt, dass er – der Angeklagte zu 3) - auch 20 bis 24 Jahre ohne Missbrauch gelebt habe und irgendwann an den Punkt gekommen sei, dass man im realen Leben nicht mehr daran denke. Einmal habe er K. erklärt, dass L. irgendwann in die Pubertät komme und sie von der kindlichen in die erwachsene Sexualität wechsele. Er habe K. gefragt, wie er dieser das alles dann erklären wolle. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch geglaubt, dass K. in D. lebe. Irgendwann habe ihr Kontakt ins Reale übergehen müssen, um ihn – K. - zu stützen und zu halten. K. habe ihn als Mensch ungeheuer interessiert. Irgendwann seien sie dann auf die Idee gekommen, sich zu treffen. Das habe ihn - den Angeklagten - fasziniert, nämlich dass K. Interesse habe, ihn zu treffen. Wer auf die Idee des Treffens gekommen sei, wisse er nicht mehr. Wahrscheinlich habe er - der Angeklagte - diese Idee gehabt. Irgendwann habe K. ihm gesagt, dass er aus W. sei. Da habe keine Möglichkeit mehr für ihn bestanden, K. zu besuchen, weil er sich dies nicht habe leisten können. Er habe deswegen K. angeboten, dass dieser ihn besuche. Die Kinder von K. hätten im Wohnzimmer schlafen können. Es sei dann der Monat August zum Treffen vorgeschlagen worden, weil L. dann nicht in die Schule, und W. nicht in den Kindergarten gehe. Das Treffen habe deswegen in den Sommerferien stattfinden sollen. Erstmals sei darüber im Juli gesprochen worden. K. habe überlegt, nach M. zu fliegen, weil L. gerne mal habe fliegen wollen. Das habe sich dann aber zerschlagen. Er – der Angeklagte zu 3) - sei dann auf die Idee gekommen, die Fahrt nach W. über eine Mitfahrzentrale zu finanzieren. Er habe gedacht, das sei die Chance für ihn, W. zu sehen. Er habe auch den Eindruck gehabt, dass K. lieber gewollt habe, dass er nach W. komme. K. habe ihm W. zeigen wollen. K. habe gesagt, dass er in der Innenstadt lebe. Er habe K. gesagt, dass er aber nicht nur für einen Tag komme. Das sei für K. in Ordnung gewesen. Sie hätten sich dann die Tage vom 16. bis 21. August ausgesucht und er habe die Fahrt bei der Online-Mitfahrzentrale „Blabla-Car“ eingestellt und K. einen Link dazu geschickt. Er habe dann zwei Mitfahrer gefunden, die jeweils EUR 30,00 bis 35,00 gezahlt hätten. Damit seien die Benzinkosten gedeckt gewesen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass etwas mit den Kindern laufe. K. habe ihm vorher noch gesagt, dass nichts passieren werde mit den Kindern, aber dass sie eine „FKK-Familie“ seien und im Sommer nackt in der Wohnung herumlaufen würden. Er – der Angeklagte - habe gesagt, dass das schon schön wäre, wenn sie „nackig umher springen“ würden. Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben: Er wisse nicht mehr, wann K. ihm mitgeteilt habe, dass mit seinen Kindern etwas laufe. Ein paar Tage vor Beginn seiner Reise nach W. habe K. nochmals versichert, dass dessen aktive Zeit vorbei sei. Er - der Angeklagte - habe gewusst, dass FKK nichts mit Sexualität zu tun habe. Das habe für ihn seit Jahren keinen sexuellen Aspekt mehr. Er habe auch in der Nachbarschaft Kinder gesehen, die nackt im Planschbecken gewesen seien. Das habe er für sich fotografiert. Er habe das dann in seinen Fantasien bei seiner Selbstbefriedigung ausgelebt. Untertags sei das mit L. und W. überhaupt kein Thema gewesen, auch nicht wenn diese nackt gewesen seien. Deswegen rege er sich auch über die Fälle auf, bei denen er W. auf seinem Schoß habe, weil dies keinen sexuellen Hintergrund habe. Da könne er „die Wand hochgehen“. Da werde etwas „hineininterpretiert“. Es sei zutreffend, dass er in seiner Beschuldigtenvernehmung, bezogen auf ein Bild von W., bei welchem dieser nackt in der Hocke schlafe, angegeben habe, dieser Anblick sei für ihn wie für einen Feinschmecker ein „feines frisches dampfendes 5-Sterne Menü“. Er überfalle aber auch keinen Metzger, nur weil ihm dessen Auslage so gut gefalle. Er habe das einfach nur „nett und süß“ gefunden. Die ganze Welt sei voll mit nackter Kunst, etwa Statuen oder Bilder. Bei Pädophilen sei „das dann aber plötzlich was anderes“. Da solle es immer gleich sexuell und „Dreck“ sein. Er erfreue sich einfach an der Schönheit. Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben: Er habe in W. sein Handy, sein Tablet und seinen Laptop dabei gehabt, sowie seine Fotoausrüstung. Er sei Hobbyfotograf und habe Bilder mit seiner neuen roten Digitalkamera gemacht. Er habe auch Gastgeschenke für die Kinder des K. dabei gehabt. Das seien eine männliche und eine weibliche Stofftiermaus gewesen. Er habe mit K. auch vereinbart, dass er für den Fall, dass zwischen ihnen beiden – zu 3) und K. – „etwas laufe“, einen 12 cm großen Analdildo mitbringe, den er – Angeklagter zu 3) – hierfür gekauft habe. Dieser werde als „Analdildo für Anfänger“ in Sexshops verkauft. K. habe eine homoerotische Beziehung zwischen ihnen beiden – Angeklagter zu 3) und K. – nicht ausgeschlossen. Er - der Angeklagte - sei auf der Suche nach einer Sexualität gewesen, die er habe legal ausleben können. Anlässlich der Inaugenscheinnahme der Postings betreffend Fall 112. der Anklageschrift hat der Angeklagte angegeben: Die Bilder seien in W. gemacht worden. Das sei im Wohnzimmer des K. gewesen. Soweit ein Bild verpixelt sei, habe er das aus „Interesse“ gemacht. Anlässlich der Inaugenscheinnahme der Postings betreffend Fall 113. der Anklageschrift hat der Angeklagte angegeben: Das habe der K. ihm gegeben mit dem Zusatz: „Schönen Gruß von der L.“. Er habe das Bild auf einem Speicherstick bekommen. Anlässlich der Inaugenscheinnahme der Postings betreffend die Fälle 114. bis 119. der Anklageschrift hat der Angeklagte angegeben: Es handele sich um die Fotos aus W.. Auf diesen seien er und K. zu sehen. Die Bilder zu Fall 115. habe alle er – der Angeklagte – gefertigt. Er habe einige verpixelt. Die Bilder seien alle mit seiner Kamera aufgenommen worden. Bei Fall 117. habe L. bereits im Bett gelegen. Die Bilder habe K. gemacht. Auf Nachfrage, was es mit dem „Sharpie-Pen“ auf sich habe, hat der Angeklagte angegeben: Hierbei handelt es sich um einen amerikanischen dicken Filzstift, eine Art Edding. Das sei in Amerika das meistverkaufte und billigste Schreibgerät. Er kenne dies von Bildern, weil der Stift von aktiven Pädophilen als „Dildo-Ersatz“ für Kinder benutzt werde. Der Stift habe „wirklich eine ideale Form“, weil er keine scharfen Kanten habe. Er habe einen Bekannten namens „A.“ (Nickname Don), der in Berlin wohne. Dieser habe ihm einmal gesagt, dass er nach New York fliege und habe ihn - den Angeklagten - gefragt, ob er ihm etwas mitbringen könne. Er habe A. dann gesagt, dass dieser ihm einen Sharpiestift mitbringen solle. Als „A.“ aus Amerika zurückgekommen sei, habe er ihm eine Packung mit zehn bis 12 Sharpies mitgebracht. Er habe „A.“ einen dieser Stifte wiedergegeben und gesagt, dass dieser als „echter Pädo“ so etwas brauche. Das sei „so ein Spruch“ gewesen. Er habe gedacht, dass K. einen solchen Stift schon mal auf einem Bild gesehen habe und habe ihm deswegen aus Spaß auch einen solchen Stift mitgebracht. Das sei aber nur „ein Gag“ gewesen und habe keinen Hintergrund gehabt. Auch dem M. habe er einen solchen Stift gegeben, als er diesen zufällig in Berlin getroffen habe. Da sei auch der „A.“ dabei gewesen. Auf Vorhalt der polizeilichen Angaben des Zeugen M., wonach der Angeklagte zu 3) diesem für den Umgang mit Kindern einen Gummidildo empfohlen habe, hat der Angeklagte angegeben: Der M. habe Mädchen anal im Schlaf mit metallischen Gegenständen penetrieren wollen. Er habe M. gesagt, dass er für sich einen Minidildo aus Silikon besitze, der keine Verletzungsgefahr berge. Er habe M. gesagt, dass er einen solchen mal ausprobieren solle, bevor er das mit metallischen Gegenständen mit dem Kind mache. M. habe einen solchen Dildo aber nicht selbst bestellen wollen, weswegen er diesen für M. bei Amazon bestellt habe und direkt an diesen habe schicken lassen. Darauf, dass ihm M. dies erzählt habe, habe er zwiespältig reagiert. Einerseits hätte er die Beziehung sofort beenden müssen, weil M. aktiv gewesen sei. Auf der anderen Seite „trete man eine Freundschaft nicht einfach in die Tonne“. Das was M. mache, sei im Gegensatz zu dem, was K. mache, etwas anderes. Bei M. würden die Kinder immer schlafen. Dabei handle es sich um einen „Graubereich“. Überwiegend habe er mit M. über das Aufhören gesprochen. Warum sich M. daran heute nicht mehr erinnern könne, wisse er nicht. Außerdem habe bei M. die Entwicklung zu „immer weniger und immer seltener“ bestanden. Als die Große in die Schule gekommen sei, habe das, soweit er wisse, ohnehin aufgehört. Er wisse auch nicht, ob die Mädchen „nicht auch mitgemacht hätten“. M. habe es ihm auch immer erst im Nachhinein erzählt. Es sei ja „auch nie etwas vorgekommen, wenn die Kinder bei Bewusstsein“ gewesen seien, also nicht geschlafen hätten. Betreffend die Anklagevorwürfe zu den Fällen 112. bis 119. hat der Angeklagte angegeben: Das sei alles zutreffend mit Ausnahme des Satzes: „…in der pädophilen Szene verbreiten“. Er habe K. von Anfang an gesagt, er solle nie etwas im Forum verbreiten. Er habe ihn noch davon abhalten können. Die Bilder seien ausschließlich für ihn privat als Erinnerung an die W.reise gewesen. Er habe die Bilder auf seiner Festplatte gespeichert und zu Hause in eigene Fotoalben einsortiert. Er habe sich die Bilder auch mit anderen gemeinsam bei sich zu Hause im Büro angeschaut. Auch habe er die Bilder, auch die des sexuellen Missbrauches und wie es dazu gekommen sei, an M. über den PC geschickt. „Crazymonk“ habe er speziell vom kleinen W. ein paar Bilder geschickt, weil dieser ihm vorher auch ein paar Bilder, eine „Anna-Serie“ bei der „Crazymonk“ dabei gewesen sei, geschickt habe. „Crazymonk“ habe nicht gewusst, dass er nach W. fahre. Mit diesem habe über solche Sachen nicht gesprochen. Auf Vorhalt, wie er sich erkläre, dass die Bilder seiner W.reise auf dem Rechner von „Crazymonk“ am 22.08.2016 gespeichert worden seien, hat der Angeklagte angegeben: Das könne nicht sein, weil montags sein PC-freier Tag sei. Da schaue er nur TV. Er habe auch sonntags abends nur mit K. gesprochen, der ihm an diesem Abend das „Drecksvideo“ übersandt habe. Er sei gegenüber „Crazymonk“ in der „Bringschuld“ gewesen, weswegen er sich habe dazu verleiten lassen, diesem das zu schicken. Vielleicht gebe man damit aber auch ein bisschen an. Betreffend den Anklagevorwurf zu Fall 112. hat der Angeklagte angegeben: Das sei so zutreffend, bis auf den letzten Satz, wonach er den Schambereich des Jungen berührt habe. Dies sei unzutreffend. Betreffend den Anklagevorwurf zu Fall 113. hat der Angeklagte angegeben: Er wisse nicht was dieser Anklagevorwurf solle. Sie hätten einfach im Wohnzimmer miteinander gespielt. Das Kitzeln sei am Samstag den 20. August gewesen. Er habe W. auch nicht wiederholt am Gesäß angefasst. Das stimme nicht. Er wolle die Bilder sehen. Er habe nicht gewusst, wann und wie viel K. fotografiert habe. Bis auf den letzten Satz könne er das alles dem 20. August zuordnen. Die Bilder von den Genitalien habe ihm K. am zweiten Abend überspielt und gesagt „schönen Gruß von der L., das möchte sie Dir zeigen“. Er habe die Bilder mit Nacktaufnahmen von dieser gesehen und sei davon ausgegangen, dass diese älter seien. Es könne ja nicht sein, dass L. dies wolle. K. habe es so hingestellt, als ob die Bilder gerade entstanden seien. Er sei dabei gewesen, wenn K. die Kinder ins Bett gebracht habe. Das habe nicht zur Situation gepasst. Die Bilder hätten das gezeigt, wie es in der Anklageschrift beschrieben sei. L. und er - der Angeklagte - hätten gerauft, aber ohne sexuellen Hintergrund. Er habe ihr nicht die Unterhose zur Seite gezogen und sie angefasst. Wenn dies so geschehen sein sollte, dann auf keinen Fall mit sexuellem Hintergrund. Der K. habe die Bilder mit seiner – der des Angeklagten - Kamera gemacht. Ob diese hinsichtlich Datum und Uhrzeit her richtig eingestellt gewesen sei, wisse er nicht. Er habe daran nie etwas umgestellt. Er habe aber mal Exif-Dateien aus Bildern gelöscht oder überschrieben, weswegen man mit den auf seiner verschlüsselten Festplatte vorhandenen Exif-Dateien nichts anfangen könne. Betreffend den Anklagevorwurf zu Fall 114. hat der Angeklagte angegeben: Auch dies sei zutreffend. Er habe aber den Dildo nicht eingeführt. Betreffend den Anklagevorwurf zu Fall 115. hat der Angeklagte angegeben: W. habe immer tief und fest geschlafen. „Mutmaßlich“ stimme also nicht. Ihm komme das zeitlich auch sehr spät vor. Es stimme aber so. Es habe auch keine „feuchte, leicht trübe Substanz“ gegeben. Er wisse nicht, was das sein solle. Das habe für ihn keinen sexuellen Hintergrund gehabt. Er sei auch nicht sexuell erregt gewesen. Er sei mit den Formulierungen in der Anklageschrift nicht einverstanden. Er habe sich auch nicht vor dem Kind positioniert, sondern er stehe vor dem Bett. Es sei eine heiße Sommerwoche gewesen. In der Wohnung hätten über 30 Grad geherrscht. Wenn die Kinder geschlafen hätten, habe er sich seines Hemdes entledigt. Er finde sich auch nicht mehr so hübsch, dass er viel zeigen müsse. Mehr habe nicht stattgefunden. Der Junge sei dann irgendwann aufgewacht, zum Klo gegangen und habe sich dann in das Elternbett gelegt. Einmal habe er - der Angeklagte - gemerkt, dass der Junge aufwache und sei dann schnell rausgerannt. Er habe den Jungen nicht erschrecken wollen, wenn plötzlich ein fremder Mann dort stehe. Er - der Angeklagte – sei nackt gewesen, weil er eines Abends K. körperlich sehr nahegekommen sei. Deswegen sei er entkleidet gewesen. Betreffend den Anklagevorwurf zu Fall 116. hat der Angeklagte angegeben: Sie hätten herumgealbert. Dass er die Hose habe ausziehen wollen, sei eine Erfindung. Er habe die Hose angezogen. Wer die Reihenfolge der Bilder entsprechend geändert habe, bekomme von ihm eine Anzeige. Die „DSC-Bezeichnungen“ würden mit denen seiner Kamera übereinstimmen. Dies sei aber nicht der 19.8.2016 gewesen. L. sei nur eine Stunde in der Nacht von Samstag auf Sonntag unbekleidet gewesen. Betreffend den Anklagevorwurf zu Fall 117. hat der Angeklagte angegeben: L. sei von K. ins Bett gebracht worden. K. habe ihn ins Schlafzimmer begleitet und gesagt, dass er – K. - es geschafft habe, dass L. den Schlafanzug nicht angezogen habe. Als er - der Angeklagte - ins Schlafzimmer gekommen sei, habe L. auf dem Doppelbett gelegen. Er glaube, sie sei komplett nackt gewesen und habe auf der Seite gelegen. K. habe ihn heran gewunken. Seit dem Vorfall mit W. habe er eigentlich gewusst, dass er sich darauf nicht einlassen sollte. Ihm sei dann klar geworden, dass er L. nicht mehr wiedersehen werde, weil er am nächsten Tag nach Hause fahre. Er habe sich dann von hinten auf das Bett geschlichen. Er habe nicht gewollt, dass L. aufwache. Er habe sich dann seitlich parallel neben sie gelegt. K. habe seine Kamera dabei gehabt. Der Rest der Beschreibung in der Anklageschrift sei zutreffend, außer dass er L. nicht am Po und auch nicht im Schambereich angefasst habe. Das sei für ihn eine Art „Verabschiedung“ von L. gewesen. Er sei dann aufgestanden und habe Bilder von L. gemacht. Im Wohnzimmer habe K. ihm dann gesagt, dass er wolle, dass er im Namen des K. ein Bild der schlafenden L. an M. schicke. Er - der Angeklagte - habe dies aber nicht über den Instant-Messaging-Dienst Threema schicken wollen. K. habe das Bild dann an seinem PC retuschiert, weil er gemeint habe, dass im Hintergrund ein Regal oder so etwas sei. Er habe sich von K. dann doch überreden lassen, dieses Bild über Threema an Bekannte als „Gruß aus W.“ zu schicken. Das was in der Anklageschrift zu Fall 117. beschrieben sei, sei nicht von Freitag auf Samstag sondern definitiv von Samstag auf Sonntag nachts geschehen. Das sei das einzige Mal gewesen, dass er bei L. im Schlafzimmer gewesen sei. Mit welcher Kamera K. die Bilder gemacht habe, wisse er nicht. Er glaube aber, dass es seine - die des Angeklagten - gewesen sei. Betreffend den Anklagevorwurf zu Fall 118. hat der Angeklagte angegeben: Die Anzahl von 82 Bild- und Videodateien sei zu hoch. Auch könne ein Kind nichts vorlesen. Das alles habe nichts Sexuelles gehabt. Er habe sie auch nicht absichtlich im Schambereich berührt. Wenn dies doch so geschehen sein sollte, dann sei dies völlig unbewusst gewesen. Er sei ihr auch nicht über die Pofalte gefahren. Was dort beschrieben werde, nachdem er sich in einen Sessel gesetzt habe, sei völliger Quatsch. Er habe keine Ahnung was das solle. Er habe K. gefragt, was das solle. Das sei völlig deplatziert gewesen. K. habe gesagt, dass es doch lustig sei. Er habe daraufhin nur den Kopf geschüttelt. Betreffend Fall 119. hat der Angeklagte angegeben: Das könne nicht am 20. August gewesen sein. Vielleicht aber doch. Insgesamt stimme es so. Es sei darum gegangen, dass noch mal ein Bild entstehe. Es habe Oralverkehr gegeben, um ein Bild zu machen. Er sei beim Bildermachen aber nicht sexuell erregt gewesen. Das sei „seltsamerweise“ so gewesen, aber auch „zum Glück“. Er habe das Glied kurz in den Mund genommen, dass das Foto habe entstehen können. Er habe noch mal ein Foto haben wollen, wie er es schon einmal vor 40 Jahren gemacht habe. Es sei geschehen und er könne es jetzt nicht mehr ändern. Das Wort „manipuliert“ störe ihn, weil es so „negativ“ sei. Er würde stattdessen „lieber zärtlich angefasst“ sagen. Er habe seine linke Hand drei bis vier cm über W.s Intimbereich gehalten. Dabei habe W. ein steifes Glied bekommen. So sei es schon einmal vor 40 Jahren passiert. Das habe K. dann fotografiert. Als W.s Penis steif gewesen sei, habe er diesen noch angefasst. Das sei etwa ein bis zwei Minuten lang so gegangen. W. sei hierbei aber nicht wach geworden. Ihm – dem Angeklagten zu 3) - sei es nur darum gegangen ein Bild zu machen, um mit den Bildern seine sexuelle Fantasie auszuleben. Ihn habe es fasziniert, dass W. einen „Ständer“ bekommen habe, zumal allgemein gesagt werde, dass es keine kindliche Sexualität gebe. Es habe ihn aber nicht erregt. Man könne sich „auf die Stufe der kindlichen Sexualität begeben und mit Kindern gut auskommen“. Es gebe auch Kinder, die mit „sexuellen Erlebnissen klarkommen“ würden. Er wisse nicht und verstehe auch nicht, warum es ihm bei L. gelungen sei, mit ihr nichts zu machen, und bei W. nicht. Auf Vorhalt, dass der Angeklagte im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben haben soll, dass er sich heute frage, warum er sich statt nur kurz nicht eine Stunde vergnügt habe, wenn er doch sowieso dafür jahrelang ins Gefängnis komme, hat der Angeklagte angegeben: Das sei zutreffend. Auf so etwas komme man, wenn man 23 Stunden im Knast sitze. Sein ganzes Leben sei kaputt. Sein Leben bestehe nur noch aus der Anklageschrift. Außerdem stehe noch eine Sicherungsverwahrung im Raum. Dann hätte er aber „auch noch zehn Kinder missbrauchen“ können. L. sei das klassische Missbrauchsopfer. K. habe mit L. „Kitzelspiele“ gemacht, bei denen sie immer etwas habe ausziehen müssen, wenn sie lache. Er - der Angeklagte - habe L. die Unterhose angezogen. Er habe so ein Vertrauen zu L. aufgebaut, dass sie von sich aus nackt auf ihm rumgeklettert sei. L. habe bestimmt, wie weit sie ihn – den Angeklagten - an sich heranlasse. Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte angegeben: Die Chats und Foren seien bei „TGE“ völlig voneinander getrennt gewesen und hätten auch andere URLs gehabt. Bei „Elysium“ sei es aber die gleiche Aufmachung gewesen. Im Laufe der Zeit sei ihm klar geworden, dass „Elysium“ etwas Eigenständiges sei und nicht zu „TGE“ gehöre. Er sei wie der Grafiker irgendeines Projektes gewesen. Er habe verschiedene Bilder gemacht, die er zum hochladen geschickt habe. Das habe es bei „Elysium“ so aber nicht mehr gegeben. Für den „Girl-Lovers-Chat“ habe er im Februar noch mal zwei Bilder gemacht. Die anderen Bilder, die auf seinem Rechner gefunden worden seien, habe er für sich gemacht. Er habe eine Beschäftigung gebraucht. Die Startseite habe keinen sexuellen Inhalt gehabt. Es hätten aber Bilder von nackten Kindern gewesen sein können. Er habe eine Aufstellung gemacht, die er auf seinen Rechner abgespeichert habe, wem er welche Videos geschickt habe. Er habe an „Fruda“ die drei Videos, die im SB_III_Asservat_7_4_1 Bl. 1ff aufgeführt seien geschickt. Bei „Dogo“ handele es sich um M.. Auch zu „Hase“ habe er sehr guten Kontakt gehabt und sich mit diesem in München getroffen. Dieser sei später verurteilt worden habe den Kontakt abgebrochen. Auf Vorhalt, dass der gesondert verfolgte K. im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung angegeben haben soll, er habe die Bilder aus W. nach Auftrag durch den Angeklagten zu 3) hochgeladen, hat der Angeklagte angegeben: Das sei zu 100 % gelogen. Gleiches gelte dafür, dass er „Fruda“ den E. als Gleichgesinnten empfohlen habe. Auf den „Madmouse“ könne man es „ja schieben“. Er habe dem E. auch kein reales Treffen mit dem K. in Aussicht gestellt. „Fruda“ und „Lulu“ hätten ihn von Anfang an belogen. Auf Nachfrage, warum der Angeklagte als „trockener Pädophiler“ M. und K. besucht habe, die nach seinen Angaben beide „aktiv“ gewesen seien, hat er angegeben: M. kenne er schon lange. Sie seien Freunde. Er „lasse nicht einfach jemanden fallen, nur weil dieser Kinder missbrauche“. K. habe er besucht, weil dieser aus der „behinderten Ecke“ gekommen sei, mit denen er früher gearbeitet habe. Er habe sich bewusst für Kontakt mit Leuten entschieden, die das gleiche Problem wie er hätten. In der realen Welt bleibe einem doch niemand. Sobald man von der Vergangenheit erzähle, sei der neue Kontakt kaputt. Er wisse seit 30 Jahren, dass man das nicht dürfe. Auf weitere Nachfrage zu dem „Sharpie-Pen“, den der Angeklagte mit nach W. gebracht habe, hat er angegeben, dass dieser das Geschenk für den K. gewesen sei. Auf Vorhalt, dass K. hingegen angegeben habe, der Angeklagte habe diesen zum Einführen in die Vagina seiner Tochter L. mitgebracht, hat der Angeklagte angegeben: Das stimme nicht. Das sei ein starkes Stück und eine Ausrede. Als W. auf den Knien geschlafen habe, habe er die Kamera geholt und W. von allen Seiten fotografiert, weil ihm das doch sonst „keiner glaube“. Er habe das A. oder C. gezeigt. Das sei eine unglaublich „erotische Stellung“ gewesen. Dazu habe er dann später auf dem PC zu Hause das „Kopfkino“ einschalten können. Auf Nachfrage, warum auf dem Video ersichtlich sei, dass er den Dildo mit Spucke befeuchte, hat der Angeklagte angegeben: Er habe K. damit zeigen wollen, was sie – der Angeklagte zu 3) und K. - später noch vorhätten. Er sei nicht „Staufen“. Der K. habe ihn „drangekriegt“, indem er „seinen Schalter“ erwischt habe. K. habe zu ihm gesagt, er solle mal die „Pedo-Show“ machen. Dann sei es vorbei gewesen und er – der Angeklagte zu 3) - habe sich darauf eingelassen. Das habe ein bis zwei Minuten gedauert. Er sei überhaupt nicht „geil“ geworden. Das sei nicht mehr da gewesen. Er habe noch gedacht „toll“, wenn das so sei, jetzt wundere es ihn auch nicht mehr, dass er Jahre damit gut zu Recht gekommen sei. Eigentlich hätte er heimfahren sollen. Er habe aber schon die Mitfahrer für Sonntag gehabt und habe seinen Account bei „Blabla-Car“ nicht „versauen“ wollen. Bei der Verabschiedung von L. habe er ihr über die Scham gestreichelt. Das habe aber keine sexuelle Motivation gehabt. Sonst hätte er doch gespürt, wohin er gelangt habe. „Nein“, „doch“, er habe es gemacht. Er sei Pädophiler. Er habe ihr auf den Fuß geküsst. Er sei aber kein Fußfetischist. Das sei seine Gelegenheit gewesen, die Hand auf den Körper zu legen und L. zu berühren. Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte angegeben: Er habe einmal in einem Chat ein PDF-Dokument gefunden und abgespeichert, das die Anwendung von Schlafmittel bei Kindern bei einem Missbrauch zum Gegenstand gehabt habe. Er habe es in den internen Chat gestellt und die Anweisung erteilt, dass, wenn so etwas auftauche, sofort gelöscht werde. Er habe die PDF-Datei M. und „Nachteule“ gezeigt, weil er habe herausfinden wollen, ob das ernst oder Quatsch sei. E. habe das als Admin auch mitbekommen. Er habe es im Adminbereich gepostet oder den Leuten persönlich gegeben. An das Video betreffend Fall 120. der Anklageschrift könne er sich nicht erinnern. Er wolle wissen, wo dieses Video gefunden worden sei. Ihm sei es vielleicht gar nicht aufgefallen, dass K. ihm das geschickt habe. Die Schilderung betreffend den ersten Absatz, wonach er den K. aufgefordert habe, ein Video von der Penetration der L. zu erstellen und an ihn – den Angeklagten – zu übersenden, habe so nicht stattgefunden. Betreffend den zweiten Absatz, der beschreibe, dass der L. der von ihm – dem Angeklagten – mitgebrachte rote Dildo anal eingeführt werde, sei er entsetzt, wie es dargestellt werde. Das könne nicht auf seiner Festplatte gewesen sein. Samstags abends nach dem W.-Besuch habe K. ihm ein Video geschickt, wo er beide Kinder missbrauche und auf die Kinder „abwichse“. Man sehe, wie es die Kinder angeekelt habe. Er habe K. nie aufgefordert, ein Video zu drehen. Es sei auch nicht zutreffend, dass er gesagt habe, man müsse bei sexuellen Missbräuchen vorsichtig anfangen. Auch stimme nicht, dass er zu E. gesagt habe, er - der Angeklagte - würde sich freuen, wenn etwas in W. laufen würde. Auf dem Computer von „Crazymonk“ seien offenbar Dateien von der W.reise gefunden worden, die er - der Angeklagte - nicht an diesen geschickt habe. 3. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, den herangezogenen Beweismitteln sowie dem gesamten Inbegriff der Hauptverhandlung. Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Taten und deren Vor- sowie Nachtatgeschehen so ereignet haben, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. 3.1. Vorgeschichte und Taten zu 1. und zu 21. betreffend alle Angeklagten: Die Feststellungen der Kammer betreffend die Vorgeschichte und die Fälle 1. und 21. beruhen auf den insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten, ergänzt durch die Angaben der Zeugen KOK M., KOK K., KOK M. und KHK D.. Alle Angeklagten haben eingeräumt, sich im festgestellten Umfang an den Plattformen TGE und Elysium beteiligt zu haben. Der Angeklagte zu 4) hat zudem insbesondere sämtliche festgestellten technischen Hintergründe, den Aufbau der Plattformen, deren Strukturen, die unterschiedlichen Status und Zugriffsrechte, deren verfolgten Zweck, deren grundsätzliche Inhalte, die technische Abschottung vor Ermittlungsbehörden, die Unterschiede zwischen den Foren und Chats sowie deren Zusammenhänge, das Erfordernis einer Verifizierung und den zeitlichen Ablauf so wie festgestellt geschildert. Die Kammer folgt diesen Angaben der Angeklagten. Es haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Angeklagten insoweit zu Unrecht selbst belastet haben könnten. Ihre Angaben stehen vielmehr im Einklang mit den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungen, wie sie die Zeugen KOK M., KOK K., KOK M. und KHK D. berichtet haben. So hat der Zeuge KHK D., der in dem Ermittlungsverfahren als Verfahrensführer eingesetzt gewesen ist, angegeben: Die Ermittlungen seitens des Bundeskriminalamtes seien aufgenommen worden, nachdem australische Behörden sog. „Forendumps“, also Spiegelungen der TGE-Plattform gesichert hätten. Da es Anhaltspunkte auch auf deutsche Tatverdächtige gegeben habe, habe im April 2016 die Generalstaatsanwaltschaft B. ein Ermittlungsverfahren gegen etwaige deutsche Nutzer von TGE eingeleitet, woraufhin die Ermittlungen seitens des BKA übernommen worden seien. Bei TGE habe es neben einem Forum zudem zwei angeschlossene Chat-Bereiche, den „Girl-Lovers-Chat und den „Tiny-Lovers-Chat“ gegeben. Es habe insgesamt fünf Administratorenaccounts mit den Namen „Curious Vendetta“, „Crazymonk“, „Timmy“, „Aesop“ und einen Gemeinschaftsaccount gegeben. Um eine größtmögliche Anonymität zu gewährleisten sei der Server mit Bitcoins bezahlt worden. Zudem habe eine so genannte Verifizierungspflicht bestanden. So habe bei Registrierung im Forum kinderpornographisches Material übersendet werden müssen, welches anschließend von verantwortlichen Mitgliedern des Staff-Teams geprüft und erst daraufhin der neue Nutzer freigeschaltet worden sei. Daneben habe es auch eine monatliche Verifizierungspflicht für Mitglieder des Staff gegeben. Diese hätten einmal im Monat ein Bild mit kinderpornographischem hardcore-Material posten müssen. Auf diese Weise habe - weil Ermittlern nicht gestattet sei, solche Bilder in das Internet zu stellen - ausgeschlossen werden sollen, dass die Plattform von Ermittlungsbehörden „unterwandert“ werde. Im Juni 2016 sei das BKA im Rahmen der Ermittlungen dann auf den offenbar deutschsprachigen Nutzer „Timmy“ – welcher nach heutigen Erkenntnissen der Angeklagten zu 4) sei - gestoßen, den es zu identifizieren gegolten habe, weil dieser einer der Administratoren von TGE gewesen sei. Am 01.10.2016 seien schließlich zwei Administratoren von TGE, die gesondert verfolgten F. und F., in den USA festgenommen worden. Zum 04.10.2016 habe es etwa 67.000 Nutzeraccounts auf der Plattform gegeben. Nach der Festnahme der gesondert verfolgten F. und F. in den USA hätten die australischen Behörden den Server von TGE auf einen polizeilich kontrollierten Server umgezogen, um weitere Nutzer identifizieren zu können. Das Wegfallen dieser beiden Administratoren sei umgehend, insbesondere von dem Angeklagten zu 4), bemerkt worden. Dies folge daraus, dass er unmittelbar in anderen Boards vor dem Besuch von TGE gewarnt habe. Am 01.12.2016 sei TGE durch die australischen Behörden schließlich abgeschaltet worden. Daraufhin seien umgehend Umzugsbemühungen betreffend die Chats von TGE festzustellen gewesen. Die Chats seien in „Elysium“ umbenannt worden. Ein Zugriff hierauf sei wegen des nun unbekannten Serverstandorts seitens der Ermittlungsbehörden nicht mehr möglich gewesen. Ab Mitte Dezember 2016 sei weiterhin festzustellen gewesen, dass zudem ein neues Forum aufgebaut worden sei, auf welchem man sich ab Mitte Dezember auch habe registrieren können. Die Struktur der neuen Plattform sei die gleiche gewesen wie bei TGE. Auch hier habe es ein Forum und zwei angegliederte Chats, zum einen den „Girl-Lovers-Chat“ (Mädchen) und den „Tiny-Lovers-Chat“ (Kinder 0 – 5 Jahre), gegeben. Es habe allerdings keine Verifizierungspflicht mehr für „normale“ Nutzer gegeben, sondern nur noch für Staff-Mitglieder. Der Übergang von TGE zu Elysium sei nahezu nahtlos erfolgt. Auch seien die vormaligen Administratoren und Moderatoren im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden. In der Folge sei dann versucht worden, den Standort des Servers zu bestimmen, was Mitte Dezember 2016 mit Bestimmung des Telefonanschlusses des Angeklagten zu 1) auch gelungen sei. Anschließend seien Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen eingesetzt worden, etwa das Hochladen einzelner „Avatarbilder“, die den Standort des Servers mehrfach bestätigt hätten. Im Rahmen der Ermittlungen sei von dem Anschluss des Angeklagten zu 1) auch im großen Umfang sog. „Tor-Verkehr“, also Datenverkehr in und aus dem Darknet, festzustellen gewesen. Im Januar 2017, etwa um den 13., sei dann die Bandbreite seitens des Telekommunikationsunternehmens erhöht worden, was dazu geführt habe, dass das Board anschließend deutlich flüssiger und mit einer besseren Performance gelaufen sei. Dass diese Umstellung ihre Ursache in der Verbesserung des Serverbetriebs gehabt habe, habe sich darin bestätigt, dass der Angeklagte zu 4) in einer Nachricht mitgeteilt habe, es stünde nun eine „dickere“ Leitung zur Verfügung. Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung habe weiter festgestellt werden können, dass sich der Angeklagte zu 1) mit Themen rund um IT auseinandergesetzt habe, was ebenfalls zum Betrieb der Plattform gepasst habe. Es sei von Seiten der Ermittler zunächst davon ausgegangen worden, dass es sich bei dem in C. ermittelten Tatverdächtigen um den Nutzer „Timmy“ bzw. „Horus“ handele. Anhand eines Weg-Zeit-Diagramms habe sich dies letztlich aber nicht bestätigt. Diesem Tatverdächtigen hätten dann aber die Nicknamen „Berndinihr“ und „Scorpion“ zugeordnet werden können. Es sei dann ein Durchsuchungsbeschluss betreffend den heutigen Angeklagten zu 1) beantragt worden, dessen Vollstreckung allerdings zur vorherigen Identifizierung des heutigen Angeklagten zu 2) zurückgestellt worden sei. Hintergrund sei gewesen, dass der Angeklagte zu 2), nachdem er sich im Rahmen eines überwachten Gesprächs mit dem Angeklagten zu 1) über selbstzerstörende Festplatten ausgetauscht habe, im Clearnet eine IP-Adresse hinterlassen habe, als er sich zeitgleich mit dem Angeklagten zu 1) eine Internetseite, die sich mit selbstzerstörenden Festplatten befasst habe, angeschaut habe. In der Folge sei es gelungen, dem Angeklagten zu 2) den verwendeten Nicknamen „Panda“ zuzuordnen, der im RSP-Chat als Administrator und im Elysium-Forum als Moderator tätig gewesen sei. Im August 2016 sei dem BKA dann Bildmaterial, das die Missbrauchshandlungen des Angeklagten zu 3) und des Zeugen K. in W. zeige, von anderen Ermittlungsbehörden zugesandt worden. Es sei dann ein Identifizierungsverfahren eingeleitet worden. Aus einem der Lichtbilder, die den Missbrauch und die Fingerkuppe des mutmaßlichen Missbrauchers zeigten, habe dann ein Fingerabdruck extrahiert werden können. Dieser habe dem Angeklagten zu 3) zugeordnet werden können. Zur Identifizierung der Opfer sei dann eine Schulfahndung unter anderem in W. gestartet worden. Örtlich sei man auf W. gekommen, weil sich anlässlich der polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Angeklagten zu 3) Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Angeklagte zu 3) zur – damals mutmaßlichen - Tatzeit in W. gewesen sei. Die Maßnahme sei dann auch erfolgreich gewesen, so dass am 16.05.2017 der Zeuge K. habe festgenommen und dessen Kinder in Obhut genommen werden können. Zwei Tage später seien dann auch der heutige Angeklagte zu 3) und der Zeuge E. festgenommen worden. Der Angeklagte zu 3) sei im Zeitpunkt seiner Festnahme als „Mausilein“ im „Tabooless-Chat“ eingeloggt gewesen. Der Zeuge E. sei ebenfalls Administrator des „Tiny-Lovers-Chat“ gewesen. Am 08.06.2017 sei schließlich der Angeklagte zu 2) festgenommen und seine Wohnung durchsucht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er als „Panda“ im RSP-Chat eingeloggt gewesen. Fortan hätten sich die weiteren Ermittlungen auf den Nutzer „Timmy“ fokussiert. Zu diesem Zeitpunkt sei aufgrund eines Hinweises eines verdeckten Ermittlers auch schon bekannt gewesen, dass es sich bei den Nutzern „Timmy“ und „Horus“ um die gleiche Person handele. Nachdem der Angeklagte zu 1) am 12.06.2017 – zu dieser Zeit sei er im von ihm betriebenen RSP-Chat als „Berndinihr“ und im Girls-Lovers-Chat als „Scorpion“ eingeloggt gewesen - festgenommen worden sei, sei festzustellen gewesen, dass offenbar aus vorhandenen Back-ups des Elysium-Boards eine „Gedenkseite“ in Erinnerung an den zwischenzeitlich verhafteten Angeklagten zu 1) für ehemalige Staff-Mitglieder eröffnet worden sei. Deren Standort habe dann schließlich an der Wohnanschrift des heutigen Angeklagten zu 4) lokalisiert werden können, was zu dessen Festnahme am 20.07.2017 geführt habe. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme sei der Angeklagte zu 4) im PJC-Chat und im „Childsplay“ – beides kinderpornographische Seiten im Darknet - als „Timmy“ eingeloggt gewesen. Zuletzt habe es etwa 111.000 Nutzeraccounts auf der Plattform Elysium gegeben. Auch der Zeuge KOK M. hat Aufbau und Struktur der Plattformen TGE und Elysium wie festgestellt geschildert. Er hat – in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten zu 4) hierzu - anschaulich erklärt, wie das Posten kinderpornographischen Materials auf den Plattformen technisch umgesetzt worden ist. Gleiches gilt für die von ihm geschilderten Zeiträume, in welchen die Foren/Chats aktiv gewesen sind. Er hat weiter angegeben, dass die ihnen zur Verfügung gestellte Spiegelung von TGE seitens der Generalstaatsanwaltschaft B. sichergestellt worden sei. Die Spiegelung der Plattform Elysium beruhe hingegen auf dem bei dem Angeklagten zu 1) sichergestellten Server. Auf diesem seien bei Festnahme des Angeklagten zu 1) aktiv die Tor-Plattformen Elysium, RSP.de und die Chats Tiny-Lovers-Chat sowie Girls-Lovers-Chat gelaufen. Der Angeklagte zu 1) habe die Zugangsdaten hierzu offengelegt. Der Zeuge KOK M. hat weiter sämtliche festgestellten Daten betreffend die Plattformen TGE und Elysium wie festgestellt berichtet. Er hat mitgeteilt, dass anhand der seitens der Generalstaatsanwaltschaft B. sichergestellten Spiegelung von TGE vom 16.04.2016, den Daten aus den Mitgliederlisten (sog. „Memberlists“) der Foren und Chats sowie aus den zugehörigen Logfiles im Einzelnen habe entnommen werden können, wer sich wann registriert habe, welchen Status der jeweilige Nutzer gehabt habe und in welchem Umfang die Plattform jeweils genutzt worden sei. Weiter hat der Zeuge berichtet, dass die zunächst auf dem Forum enthaltene „private Zone“ im Laufe des Monats Mai 2016 abgeschaltet und entfernt worden sei. Die Hierarchie innerhalb von Elysium sei anhand einer dort einzusehenden Liste erkenntlich gewesen. Diese genannten Umstände hat er wie festgestellt geschildert. Die Angaben der vernommenen Ermittlungsbeamten und des Angeklagten zu 4) decken sich auch mit dem Ergebnis der - jeweils vom Laptop des Zeugen KOK M. aus erfolgten - Inaugenscheinnahme einer Offline-Version des TGE-Forums einschließlich einer Demonstration betreffend die Erreichbarkeit des Forums über das Tor-Netzwerk, einer Offline-Version des Elysium-Forums und des Chats, einer Videopräsentation „Chatkommunikation“ sowie zwei Screenshots aus dem Elysium-Girl-Lovers-Chat vom 10.03.2017 (16:12 Uhr) und 17.03.2017 (18:42 Uhr), die beide aus unregelmäßigen „Monitorings“ der Ermittlungsbeamten stammen. Anhand dessen konnten die Angaben des Zeugen KOK M. auch vollumfänglich nachvollzogen werden. So ist hierauf etwa auch zu erkennen gewesen, wie sich die Plattform TGE optisch für die Nutzer dargestellt hat. Anhand der jeweiligen Accounts der Angeklagten auf der Plattform Elysium hat der Zeuge KOK M. zudem deren jeweilige Möglichkeiten der Administration bzw. Moderation nebst den ihnen jeweils eingeräumten Rechten demonstriert. Auf diese Weise waren die jeweiligen Status der Angeklagten wie festgestellt ersichtlich. Die Angaben der Zeugen KOK M. und KHK D. haben auch die Zeugen KOK M. und KOK K. - soweit diese in die jeweilige Auswertung der Plattformen eingebunden gewesen sind - entsprechend als das von ihnen gewonnene Ermittlungsergebnis bestätigt. Der Zeuge KOK K. hat ergänzend angegeben, er sei an der Auswertung betreffend die in tabellarischer Form festgestellten Taten zu Fall 1. beteiligt gewesen. Insgesamt habe eine noch deutlich größere Anzahl an Postings festgestellt werden können. Es hätten sich in sämtlichen „Kategorien“ Postings befunden. Es handele sich daher um eine exemplarische Auswahl aus einer Vielzahl von Postings. Der Zeuge KOK M. hat ergänzend angegeben, dass er die Auswertung der Plattformen betreffend den Angeklagten zu 4) vorgenommen habe. Der Zeuge hat die Beteiligung des Angeklagten zu 4) hieran - wie festgestellt - in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten zu 4) geschildert. Der Zeuge hat angegeben, dass all dies anhand des festgestellten Nutzerprofils des Angeklagten zu 4) habe nachvollzogen werden können. So habe etwa festgestellt werden können, dass der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen zwischen dem 13.05.2017 bis zum 12.06.2017 insgesamt 246 Administrationshandlungen über das „Admin-Control-Panel“ der Plattform „Elysium“ durchgeführt habe. Die Zuordnung der Nicknamen des Angeklagten sei anhand der bei dem Angeklagten zu diesem Nicknamen gehörenden „PGP-Schlüssels“ erfolgt. Auch habe der Angeklagte zu 4) die Nutzung seiner Nicknamen im Rahmen seiner Vernehmung – wie festgestellt - eingeräumt. Die betreffend die Taten zu Fall 1. und 21. exemplarisch in der Anklageschrift aufgeführten Postings hätten sich aus Sicherungen von Serverdaten durch die ermittelnden Beamten ergeben. Die Feststellung, dass die jeweiligen Chatbereiche den Foren TGE und Elysium angeschlossen gewesen sind und gemeinsam die jeweilige Plattform gebildet haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der entsprechenden Angaben des Zeugen KOK M., was der Angeklagte zu 4) jeweils entsprechend bestätigt hat. Die Zusammengehörigkeit ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zudem auch offensichtlich aus dem jeweils einheitlichen Branding, den jeweiligen Hinweisen in den Chatnamen auf TGE bzw. Elysium sowie dem Umstand, dass alle gemeinsam den „Staff“ gebildet haben. Dies hat die Kammer anhand der Inaugenscheinnahme der Plattformspiegelungen nachvollzogen, wobei sich betreffend Elysium auf der Startseite des Forums sogar ein Hinweis auf „unsere Chats“ nebst Links dazu befunden hat. Die Inhalte der in tabellarischer Form dargestellten exemplarischen Postings – auch der dort wiedergegebenen Altersangaben - im Forenbereich der Plattformen TGE und Elysium stellt die Kammer fest durch Inaugenscheinnahme einer repräsentativen Auswahl der dortigen Bilder/Videos, wie es sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt. Soweit Videos zum Teil nur auszugsweise in Augenschein genommen worden sind bzw. sog. „Thumbnails“ - also eine repräsentative bildliche Auswahl der Videosequenzen -, haben diese Ausschnitte bereits die festgestellten Inhalte gezeigt. Zu den festgestellten Inhalten hat der Zeuge KOK K. zusätzlich ausgeführt, dass er diese sämtlich gesichtet und ausgewertet hat, was zu den in der Anklageschrift aufgeführten Postings – die den hiesigen Feststellungen entsprechen - geführt habe. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund davon abgesehen, alle geposteten Inhalte in Augenschein zu nehmen. Im Rahmen der durchgeführten Inaugenscheinnahme haben sich sämtliche vom Zeugen KOK K. dokumentierten Inhalte wie festgestellt bestätigt. Die Kammer hat keine Veranlassung zur Annahme, dass die weiteren, nicht in Augenschein genommen Postings, andere als die festgestellten Inhalte aufweisen könnten. Die Kammer schließt dies vielmehr aus. 3.2. weitere Taten des Angeklagten zu 1) Die Feststellungen betreffend die weiteren Taten des Angeklagten zu 1) stehen zur Überzeugung der Kammer fest wie folgt: a) Taten betreffend die Fälle 2. bis 4. Der Angeklagte hat die Postings betreffend die Fälle 2. - 4. letztlich als eigene eingeräumt. Die Postings selbst konnten entsprechend der Angaben des Zeugen KOK M. anhand einer Spiegelung der Datenbank gesichert werden. Die von dem Angeklagten abweichend zu den getroffenen Feststellungen erfolgte Einlassung, er habe kein kinderpornographisches Material gepostet, ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Dass der Angeklagte Bilder gepostet haben könnte, die nicht im Kontext mit der Plattform Elysium gestanden hätten und damit nicht kinderpornographischen Inhalts gewesen seien, überzeugt nicht. Diese Einlassung des Angeklagten ist bereits aus sich heraus nicht nachvollziehbar und in sich nicht stimmig. Die Kammer wertet die Einlassung als unzutreffende Schutzbehauptung. Gegen diese spricht betreffend Fall 2. bereits der eindeutige und insbesondere szenetypische Namen der geposteten Datei „11yo sweety with brush“. Die Kammer schließt aus, dass es sich hierbei – wie der Angeklagte angedeutet hat - um ein 11-jähriges Mädchen gehandelt haben könnte, dass sich im bekleideten Zustand mit einer Bürste seine Haare kämmt, da ein solches Posting auf einer kinderpornographischen Plattform – insbesondere vor dem Hintergrund des Status des Angeklagten – schlicht keinen Sinn macht. Dass es sich darüber hinaus auch betreffend die Fälle 3. und 4. um kinderpornographisches Material gehandelt hat, das der Angeklagte gepostet hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass es sich um sog. „Verifizierungspostings“ gehandelt hat. Ausweislich des – auch von dem Angeklagten eingeräumten – Umstandes, dass Staff-Mitglieder monatlich kinderpornographisches Material posten mussten, um eine „Unterwanderung“ der Plattform durch die Polizei zu verhindern, mussten diese Postings gerade solches betreffen. Hätte der Angeklagte hingegen sog. „non-nude-Material“ gepostet, wäre er seiner Verifizierungspflicht nicht nachgekommen und der Angeklagte wäre – wie der Angeklagte zu 4) berichtet hat - auf der Plattform gesperrt worden. Dass die Verifizierungspostings auch kontrolliert worden sind, hat der Angeklagte zu 4) im Rahmen seiner Einlassung ebenfalls glaubhaft beschrieben. Dies findet seine Stütze auch in den Angaben des Zeugen KHK D. und dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der seitens des Zeugen KOK M. präsentierten Spiegelung der Plattformen. Hieraus war zu ersehen, dass es zur Verifizierung und deren Überprüfung sogar eine eigene Kategorie gab. Die Postings waren sortiert nach überprüften und nicht überprüften Verifizierungen. Es gab für den Angeklagten zu 1) auch keinen Grund, kein kinderpornographisches Material zu posten. Dass er gegen solche Postings Vorbehalte hätte, ist widerlegt durch seine – wie er eingeräumt hat - kinderpornographischen Postings auf der Plattform Elysium. Nach alledem ist die Kammer in der Gesamtschau davon überzeugt, dass der Angeklagte betreffend die Fälle 2. bis 4. kinderpornographisches Material iSd. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB gepostet hat. Es haben sich letztlich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Postings durch eine andere Person vorgenommen worden sein könnten, etwa – wie es der Angeklagte zu 1) im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angedeutet hatte - seitens des Angeklagten zu 4). Gleiches gilt für die Idee des Angeklagten, es könnten auch „Bots“, also ein Computerprogramm das automatisch handelt und kein realer Benutzer ist, gewesen sein, die die Postings vorgenommen haben. Der Angeklagte zu 4) hat hierzu glaubhaft erklärt, dass er zwar den Account des Angeklagten zu 1) mit einem sog. „Wegwerfpasswort“ eingerichtet habe und dass es auch „Bots“ - gegeben habe. Allerdings habe der Angeklagte zu 1) sein Passwort technisch bedingt umgehend ändern müssen und die „Bots“ hätten auch nicht eigenständig Postings vorgenommen, weil sie lediglich dazu programmiert gewesen seien, anwesende Nutzer im Chat vorzutäuschen. Die „Bots“ seien ohnehin auch nicht unter Nicknamen „realer“ Mitglieder aufgetreten. Es ist daneben auch kein nachvollziehbarer Grund für ein solches Vorgehen durch den Angeklagten zu 4), insbesondere in Anbetracht seiner eigenen – im Übrigen eingeräumten – zahlreichen Postings, ersichtlich. b) Taten betreffend die Fälle 22. bis 26. Auch die Postings betreffend die Fälle 22. bis 26. hat der Angeklagte zu 1) letztlich vollständig auch inhaltlich eingeräumt. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen KOK M., der – wie er berichtet hat - die Postings anlässlich des Monitorings der Plattform festgestellt, gesichert und ausgewertet und die Inhalte gleichermaßen bestätigt hat. Soweit der Angeklagte betreffend Fall 23. anfangs angegeben hat, dies „passe“ aufgrund der Uhrzeit um 12:19 Uhr nicht, weil er zu dieser Zeit üblicherweise samstags gearbeitet habe, steht dies der getroffenen Feststellung zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Zum einen hat der Angeklagte im Weiteren selbst eingeräumt, es könne doch sein, dass er es auch gewesen sei. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das vom Account des Angeklagten zu 1) aus getätigte Posting von einer dritten Person herrühren könnte (s.o.). Zudem hat der Zeuge KOK M. angegeben, der Angeklagte zu 1) habe anlässlich der durchgeführten Ermittlungen mehrfach auch um diese Uhrzeit an Werktagen „angetroffen“ werden können. Es sei betreffend den Angeklagten daher letztlich keine „ungewöhnliche“ Uhrzeit. Die Inhalte der Postings stellt die Kammer fest durch Inaugenscheinnahme der jeweiligen Bilder/Videos, wie es sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt. Soweit Videos zum Teil nur auszugsweise in Augenschein genommen worden sind bzw. sog. „Thumbnails“ - also eine repräsentative bildliche Auswahl der Videosequenzen -, haben diese Ausschnitte bereits die festgestellten Inhalte gezeigt. Zu den festgestellten Inhalten hat der Zeug KOK M. weiter ausgeführt, dass er diese selbst gesichtet und ausgewertet habe. Die Angaben in der Anklageschrift – die sich insoweit mit den getroffenen Feststellungen decken – seien zutreffend und entsprächen seinen Ermittlungsergebnissen. c) Taten betreffend die Fälle 105., 107. und 108. Die objektiven Feststellungen zu den Taten betreffend die Fälle 105., 107. und 108. trifft die Kammer aufgrund der entsprechenden Angaben des Zeugen KOK M., der geschildert hat, dass diese Dateien auf den Speichermedien des Angeklagten zu 1) aufgefunden und sichergestellt werden konnten sowie den Angaben des Zeugen L.. Die Inhalte der Bilddateien stellt die Kammer zudem fest durch Inaugenscheinnahme der jeweiligen Bilder. Dass der Angeklagte die Bilder von dem Zeugen L. übersandt erhalten hat und dass diese die festgestellten Inhalte hatten, hat er selbst eingeräumt. Die von dem Angeklagten abweichend zu den getroffenen Feststellungen erfolgte Einlassung, er habe den Zeugen L. nicht zur Übersendung der Bilder aufgefordert, ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Dass dem Angeklagten diese Bilder unaufgefordert durch den Zeugen L. zugesandt worden sein könnten, überzeugt nicht. Diese Einlassung des Angeklagten ist bereits aus sich heraus nicht nachvollziehbar und in sich nicht stimmig. Die Kammer wertet auch diesen Teil seiner Einlassung als unzutreffende Schutzbehauptung. Hiergegen sprechen zur Überzeugung der Kammer bereits die individuellen Widmungen auf den jeweiligen Bildern, bei denen es sich - wie der Angeklagte selbst eingeräumt hat - um sog. „Fakechecks“ gehandelt hat. Einer Verifizierung geht der Üblichkeit in der pädophilen Szene entsprechend voraus, dass diese auch „angefordert“ wird. Dass der Angeklagte zu 1) den Zeugen L. aufgefordert hat, die tatgegenständlichen Bilder zu erstellen und ihm zu übersenden, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Zeugen L., der dies entsprechend geschildert hat. Die Angaben des Zeugen L. sind auch glaubhaft. Der Zeuge L. hat das Geschehen so wie festgestellt in jeder Hinsicht nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung sämtlicher für die Möglichkeit einer Falschaussage in Betracht zu ziehender objektiver und subjektiver Fehlerquellen keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen L.. Der Zeuge hat das Geschehen aus seiner Erinnerung mit großem Detailreichtum geschildert. Seine Darstellung war in sich logisch aufgebaut und stringent. Er hat die Hintergründe der Taten frei von inneren Widersprüchen geschildert und bei differenziertem Aussageverhalten ohne erkennbare Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten wiedergegeben. Auch ein erkennbares Motiv für eine in Betracht zu ziehende Falschbelastung des Angeklagten war vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt sind sowohl eine bewusste Falschbelastung ebenso auszuschließen wie eine irrtümliche Falschbelastung. In der Schilderung des Zeugen L. sind eine Vielzahl – auch ungewöhnlicher – Details vorhanden, mit deren Vorkommen in einer zu Lasten des Angeklagten erdachten Aussage jedenfalls in diesem Ausmaß nicht zu rechnen wäre. So hat der Zeuge L. etwa angegeben, er habe die Zettel, die auf den Fotos mit seinem „Stiefsohn“ zu sehen seien, nicht selbst geschrieben, sondern die Mutter des Jungen. Hintergrund hierfür sei nicht etwa gewesen, dass er Angst gehabt habe, dass seine Handschrift erkannt werden könne. Er habe sich zu dieser Zeit aufgrund seiner Vorverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vielmehr nicht in der Wohnung seiner Lebensgefährtin und deren Sohn aufhalten dürfen. Die Vermieterin seiner Lebensgefährtin habe ihn immer „angeschwärzt“, wenn er doch dort gewesen sei. Aus diesem Grund habe er der Mutter des Jungen die von dem Angeklagten zu 1) vorgegebenen Texte und gewünschten Stellungen mitgeteilt, die die Widmungen und Fotos daraufhin gefertigt habe. Er – der Zeuge L. – habe diese dann übersandt bekommen und abends an den Angeklagten zu 1) übersandt. Die Angaben des Zeugen L. weisen zudem einen hohen Detaillierungsgrad auf. So hat der Zeuge eingehend berichtet, wie er – vermittelt – über den Zeugen W. in Kontakt mit dem Angeklagten zu 1) gekommen sei. Hintergrund sei gewesen, dass der Zeuge W. ihn – den Zeugen L. – zu Hause besucht habe, anlässlich dessen es zu einem Missbrauch seines „Stiefsohns“ durch den Zeugen W. gekommen sei. Der Zeuge W. habe ihm daraufhin in Aussicht gestellt, ihn „tiefer“ in die KiPo-Szene zu bringen; unter anderem habe er Moderator im vom Angeklagten zu 1) betriebenen RSP-Chat werden sollen. Er – der Zeuge L. – habe dann auch tatsächlich mit dem Angeklagten zu 1) gechattet. Dieser habe davon gewusst, dass es zu einem Missbrauch seines „Stiefsohnes“ durch den Zeugen W. gekommen sei. Sie – der Zeuge L. und der Angeklagte zu 1) – hätten dann häufiger abends miteinander gechattet. In ihren Chats sei es um seinen – den des Zeugen L. - Missbrauch an seinem „Stiefsohn“ gegangen. Der Angeklagte habe ihm – dem Zeugen L. - gesagt, dass auch er sich ein Treffen mit dessen „Stiefsohn“ vorstellen könne. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte zu 1) ihn gefragt, ob er nicht mal dessen „Stiefsohn“ sehen könne. Der Angeklagte zu 1) habe ihm dann aufgetragen, was auf dem Zettel stehen solle und welche Stellungen der Junge einnehmen solle. Nach diesen Vorgaben habe er dann die ersten Bilder von seinem „Stiefsohn“ angefertigt. Die Bilder seien auch jeweils an dem Datum entstanden, wie es sich aus den Widmungen ergebe. Sein „Stiefsohn“ sei zu dieser Zeit abends immer gegen 20.00 Uhr ins Bett gegangen. Vorher seien dann jeweils die Fotos gemacht worden. Er – der Zeuge L. – habe sie dann noch am gleichen Abend an den Angeklagten zu 1) übersandt. Der Zeuge L. hat all dies auch zeitlich – wie festgestellt - einordnen können. So hat er berichtet, dass sein „Stiefsohn“ in der Zeit vom 17.03. bis 11.04.17 durch das Jugendamt in Obhut genommen worden sei. An diesem Zeitraum könne er festmachen, dass auch danach definitiv noch Bilder für den Angeklagten zu 1) angefertigt und an diesen verschickt worden seien, weil er nach der Inobhutnahme seine Festplatte mit Lichtbildern aus Angst in einem See versenkt habe. Das Übersenden der Bilder an den Angeklagten zu 1) sei etwa bis Mai/Juni 2017 so gegangen. Auch habe der Angeklagte zu 1) ihm gesagt, dass er den Jungen sexuell erregend fände und er irgendwann ein Treffen mit diesem wolle. Es habe sich bei all den Bildern um sog. „Fakechecks“ für den Angeklagten zu 1) gehandelt. Die Angaben des Zeugen L. sind inhaltlich von einer hohen Qualität gewesen und haben eine Vielzahl von Realkennzeichen aufgewiesen, welche für eine erlebnisbezogene Aussage sprechen. Dies betrifft sowohl ihre Schilderungen zum Kern-, als auch zum Randgeschehen. Hinzu kommt das Schildern von nebensächlichen – für die Stimmigkeit des geschilderten Geschehens nicht notwendigen – Details bei einzelnen Taten. Ein besonderes originelles, für Erlebnisbezug sprechendes und schwer zu erfindendes Detail, stellt seine Angabe dar, sein „Stiefsohn“ habe auf den Fotos eine Skimaske getragen, weil dessen Mutter dies so gewollt habe, um zu vermeiden, dass man das Gesicht des Jungen sehen könne. Die Schilderungen des Zeugen L. stehen in einem schlüssigen, logisch folgerichtigen und plausiblen Zusammenhang. Diese sind auch ohne Widersprüche sowohl raumzeitlich als auch personenspezifisch mit dem weiteren geschilderten Geschehen stimmig verknüpft. Der Zeuge L. ist des Weiteren durchgängig in der Lage gewesen, sämtliche Nachfragen, die sich auf seinen Kontakt mit dem Angeklagten zu 1) bezogen, realitätsnah, chronologisch nachvollziehbar und plausibel zu beantworten. Die Antworten sind konkret gewesen und spontan erfolgt. Hierbei hat er etwaige Erinnerungslücken offengelegt und auch angegeben, wenn er etwas nicht mehr genau in Erinnerung habe. Der Zeuge L. hat auch die einzelnen Inhalte der tatgegenständlichen Bilder wie festgestellt bestätigt. Der Zeuge L. hat all dies aus seiner Erinnerung heraus geschildert. So hat er eingangs seiner Vernehmung angegeben, er habe keine Ladung zum hiesigen Hauptverhandlungstermin erhalten, weswegen er sich auch nicht habe „vorbereiten“ können, weil er ständig zwischen JVA’s verschubt worden sei. Ihm sei lediglich noch mal eine Kopie des gegen ihn ergangenen Urteils übersandt worden. Damit habe er aber „nicht viel“ anfangen können, das Geschehen betreffend den Angeklagten zu 1) sei dort nämlich nicht gegenständlich gewesen. Der Ausschluss einer bewussten Falschbelastung des Angeklagten ergibt sich weiterhin daraus, dass die Angaben des Zeugen eine in diesem Falle zu erwartende Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten zu 1) vermissen lassen. Vielmehr ist es sogar so, dass der Zeuge eine Vielzahl entlastender Umstände angegeben hat, ohne dass dies für die Stimmigkeit seiner Angaben notwendig gewesen wäre. Jedenfalls mit dieser Vielzahl entlastender Umstände wäre in einer bewusst falschbelastenden Aussage nicht zu rechnen. So ist etwa darauf hinzuweisen, dass der Zeuge während seiner Aussage wiederholt betont hat, dass er „Hauptverantwortlicher“ für den sexuellen Missbrauch anlässlich dieser Taten sei und nicht der Angeklagte zu 1) . Auch hat er angegeben, dass der Umstand, dass sein „Stiefsohn“ eine Skimaske getragen habe, nicht auf die Anweisung des Angeklagten zu 1), sondern vielmehr auf die Angst der Mutter des Kindes zurückzuführen sei, der Junge könne an seinem Gesicht erkannt werden. Gegen ein etwaiges Falschbelastungsmotiv spricht weiterhin der Umstand, dass eine solche für ihn keinerlei „Vorteile“ bringen würde. Der Zeuge L. ist zwischenzeitlich wegen seiner Taten rechtskräftig zu einer zwölfjährigen Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Die Kammer kann daher ein Eigeninteresse des Zeugen L. im Hinblick auf sein eigenes Verfahren ausschließen. Dies gilt umso mehr, als dass der Zeuge L. – wie es der Zeuge B., der die Ermittlungen gegen den Zeugen L. geführt hat, geschildert hat - in dem gegen ihn geführten Verfahren für sich selbst eine Sicherungsverwahrung beantragt und damit sozusagen das „Strafhöchstmaß“ gefordert hat. Der Zeuge L. hat entsprechend keinerlei Veranlassung sich durch die unwahre Bezichtigung Anderer Vorteile zu verschaffen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Zeuge L. – wie der Zeuge B. weiter berichtet hat – wegen der Taten im Zusammenhang mit dem Angeklagten zu 1) bislang strafrechtlich nicht zur Verantwortung worden gezogen ist. Der Zeuge L. belastet sich damit in erheblichem Umfang mit seinen Angaben selbst und setzt sich der Gefahr einer weiteren Strafverfolgung aus. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen L. spricht im Übrigen auch sein Aussageverhalten in seinem eigenen Verfahren. So hat der Zeuge B. geschildert, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür oder Zweifel daran ergeben, dass die Angaben des Zeugen L. in dessen Verfahren unzutreffend gewesen sein könnten. Der Zeuge L. habe ein umfassendes Geständnis abgelegt. Hierbei habe er auch eine Vielzahl an Angaben – etwa zu weiteren Taten – gemacht, zu denen den Ermittlungsbehörden bis dato keine Hinweise vorgelegen hätten und die sich sonst nicht hätten ermitteln lassen. Der Zeuge L. habe sich hierdurch umfassend selbst belastet. Sämtliche Angaben des Zeugen L. hätten sich auch objektiv bestätigen lassen. Beispielsweise habe der Zeuge L. den Ort eines Sees genannt, in welchem er eine Festplatte „entsorgt“ habe (s.o.), so dass diese wieder habe aufgefunden werden können. Auch habe der Zeuge L. in dem gegen ihn geführten Verfahren trotz seiner umfangreichen Angaben – auch zu Dritten – nie eine Forderung nach Strafmilderung o.ä. gestellt. Im Rahmen des gegen den Zeugen L. geführten Verfahrens sei auch der geschädigte Junge vernommen worden. Auch aus dessen Angaben hätten sich keine Anhaltspunkte auf Taten ergeben, die über die Schilderungen des Zeugen L. hinausgegangen seien. Der Zeuge L. hat auf die Kammer einen durchweg positiven Eindruck gemacht. Die Kammer folgt seinen Angaben. Den glaubhaften Angaben des Zeugen L. steht auch nicht die Aussage des Zeugen W. entgegen, der angeben hat, er habe von dem Zeugen L. auch einmal „unaufgefordert“ Bilder erhalten, weil dies bereits keine Rückschlüsse auf das konkrete Verhältnis zwischen dem Angeklagten zu 1) und dem Zeugen L. zulässt. Auch sind die Angaben des Zeugen W. insgesamt nicht glaubhaft. Dies zeigt sich etwa deutlich an seinen Angaben, wonach er in den Chats lediglich deshalb gewesen sei, weil er gehofft habe, dort eine erwachsene Frau fürs Leben zu finden. Auch seine Angabe, der Zeuge L. habe ihn dazu gedrängt, dessen „Stiefsohn“ zu missbrauchen, weil L. dies zur Voraussetzung gemacht habe, dass er – W. – etwas mit der Lebensgefährtin des L. „machen“ könne, ist nicht nachvollziehbar. Die Kammer schließt in Anbetracht der eindeutigen und überzeugenden Angaben des Zeugen L. im Ergebnis aus, dass dieser dem Angeklagten zu 1) die Bilder betreffend die Taten zu den Fällen 105., 107. und 108. unaufgefordert zugesandt haben könnte. Auch die allgemeinen Feststellungen betreffend die Taten zu den Fällen 105. – 108. - vor Darstellung der jeweiligen Taten im Konkreten - die unter anderem den Kontakt des Angeklagten zu 1) mit dem Zeugen L., die Entwicklung der Kommunikation zwischen beiden und das Wissen des Angeklagten zu 1) um den Missbrauch des Jungen durch den Zeugen L. betreffen, trifft die Kammer aufgrund der entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen L., die mit den getroffenen objektiven Feststellungen korrelieren. d) Taten betreffend die Fälle 104. und 106. Der Angeklagte zu 1) hat weiterhin die Taten betreffend die Fälle 104. und 106. eingeräumt. Seine Angaben decken sich insoweit mit den Ergebnissen der Ermittlungen, wie sie der Zeuge KOK M. geschildert hat, sowie mit den Angaben des Zeugen L.. Die Inhalte der Postings stellt die Kammer fest durch Inaugenscheinnahme der jeweiligen Bilder. Zu den festgestellten Inhalten hat der Zeuge KOK M. ausgeführt, dass die entsprechenden Dateien auf den Speichermedien des Angeklagten zu 1) aufgefunden worden seien. Er – der Zeuge KOK M. – habe diese gesichtet und ausgewertet. Seine Angaben entsprechen den festgestellten Inhalten. Auch der Zeuge L. hat glaubhaft angegeben, die Bilder betreffend Fall 104. von dem Angeklagten zu 1) übersandt erhalten zu haben. Der Zeuge L. hat ergänzend hierzu angegeben, er sei sich deswegen so sicher, weil der Angeklagte ihm zu diesen Bildern berichtet habe, dass er – der Angeklagte - der jeweilige „Missbraucher“ sei; er – der Zeuge – könne aber nicht sagen, ob dies zutreffend sei, wobei er hieran auch Zweifel gehabt habe. Auch habe er diese Fotos zuvor noch nie im Internet gesehen. Bezüglich der Bilder zu Fall 106. hat der Zeuge angegeben, er habe diese als „Antwort“ auf den dem Angeklagten zu 1) im Januar 2017 übersandten „Fakecheck“ (Fall 105.) erhalten. Dies sei etwa ein bis zwei Wochen später gewesen. Soweit der Angeklagte zu 1) als Motivation für die Übersendung dieser Bilder angegeben hat, er habe sich gegenüber dem Zeugen L. verifizieren müssen, weil dieser gedacht habe, er – der Angeklagte zu 1) – sei ein Polizist, ist diese Angabe des Angeklagten zu 1) zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Der Zeuge L. hat glaubhaft und plausibel gegenteilig angegeben, er sei sogar überrascht gewesen, dass der Angeklagte zu 1) ihm diese Bilderreihe zugesandt habe. Er sei auch nicht davon ausgegangen, dass „Berndinihr“ ein Polizist sein könnte. Hierzu habe er schon keinerlei Veranlassung gehabt, weil er diesen doch über den Zeugen W. alias „Alphaville“ kennengelernt habe, der wiederum angegeben habe, er – der Zeuge W. – lege die „Hand ins Feuer“ für Bernd. Auch hat der Zeuge L. auf Vorhalt der Angabe des Angeklagten zu 1), wonach die Bilderreihe für die „Frau“ des Zeugen L. bestimmt gewesen seien, dies verneint. Die Kammer folgt auch diesen Angaben des Zeugen L.. Da die Kammer keine hinreichende Feststellung mehr hat dahingehend treffen können, ob die in Fall 104. genannten drei Bilddateien zu unterschiedlichen Zeitpunkten an den Zeugen L. übersandt worden sind, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten zu 1) von einer gemeinsamen Übersendung im Sinne einer einheitlichen Tat ausgegangen. e) Tat betreffend Fall 121. Der Angeklagte zu 1) hat weiterhin den Umstand eingeräumt, dass bei ihm im festgestellten Umfang kinderpornographisches Bild- und Videomaterial aufgefundenen und sichergestellt worden ist. Dass es sich hierbei auch um Dateien handelt, die kinderpornographisches Bild- und Videomaterial iSd. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Gegenstand haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Zeugen KOK M., der die Speichermedien des Angeklagten zu 1) händisch ausgewertet und Entsprechendes bestätigt hat. Der Zeuge hat angegeben, es habe sich um mehr als 7.000 Bild- und Videodateien gehandelt. Diese seien in einer Ordnerstruktur abgelegt gewesen, in der sich unter anderem auch die Ordner mit den Bezeichnungen „neue heiße Löcher“, „heiße Fotzen“ und „Fickschwanz“ befunden hätten. Der Zeuge hat zusammenfassend angegeben, dass die Angaben in der Anklageschrift betreffend die Anzahl an Bild- und Videodateien sowie betreffend den Inhalt seinem Auswertungsergebnis entsprächen. Dies entspricht wiederum den getroffenen Feststellungen. f) betreffend die Motivation des Angeklagten zu 1) Auch soweit der Angeklagte im Übrigen eine abweichende Motivation für seine Handlungen geschildert hat, wertet die Kammer diesen Teil seiner Einlassung als unzutreffende Schutzbehauptung. Es überzeugt weder, dass der Angeklagte als „Ermittler“ tätig gewesen sein will, noch, dass er kein eigenes sexuelles Interesse an den kinderpornographischen Inhalten der Plattformen gehabt haben will. Die Angaben des Angeklagten zu seiner „Ermittlertätigkeit“ sind schlicht abenteuerlich und nicht überzeugend. Es haben sich keine plausiblen Erklärungen für sein diesbezügliches Vorbringen gefunden. So hat der Angeklagte nicht einmal erklären können, wie er die „Ermittlungen“ durchgeführt haben und welche Erkenntnisse er hieraus gewonnen haben will. Er hat weiter nicht erklären können, wie er seine Aufzeichnungen strukturiert habe, um diese letztlich an die Ermittlungsbehörden weiterzugeben. Bei dem Angeklagten ist – wie der Zeuge KOK M. berichtet hat - auch keine entsprechende Ordnerstruktur gefunden worden. Die Ordnerbezeichnungen, wie sie der Zeuge KOK M. ebenfalls berichtet hat (etwa: „Heiße Fotzen“, „Neue heiße Löcher“ und „Fickschwanz“; s.o.), verbunden mit den darin abgelegten kinderpornographischen Dateien, zeigen zur Überzeugung der Kammer vielmehr deutlich die entsprechende sexuelle Neigung des Angeklagten. Hierfür spricht auch, dass im selben Verzeichnis die Eigenaufnahmen, welche den Angeklagten bei der Selbstbefriedigung auch unter Verwendung von Gegenständen wie z.B. einer Penispumpe zeigen, abgelegt waren. Hierzu hat auch der Angeklagte eingeräumt, dass diese Aufnahmen den Hintergrund der eigenen sexuellen Erregung hätten. Dann ist aber nicht ersichtlich, warum im selben Ordner ebenfalls kinderpornographisches Material – gerade auch vom Zeugen L. übersandte Bilder – anderen Zwecken gedient haben sollen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte – wie es der Zeuge KOK M. auf Grundlage einer Auswertung der Dateien geschildert hat - wechselweise seine „Eigenporträts“, die Selbstbefriedigungshandlungen zeigen, und die Bilder betreffend die Fälle 105., 107. und 108. betrachtet hat. Diese Zusammenhänge zeigen auch deutlich, dass die Angaben des Angeklagten zu 1) zur Fertigung der Bilderserie in Fall 106. (Hin- und Herschalten zwischen KiPo und „Tawnee Stone“) nicht nachvollziehbar und ausschließlich von dem Ziel getragen sind, seine pädophile Neigung abzustreiten. Der Angeklagte zu 1) hat weiterhin auch keine Erklärung dafür geben können, wie er seine Erkenntnisse überhaupt an die Ermittlungsbehörden hat übergeben wollen. Auch hat er nicht zu erklären vermocht, warum er, nachdem er die Plattform Elysium sogar gehostet hatte und damit Zugriff auf den Server hatte, diese Daten nicht unmittelbar an die Behörden weitergegeben hat. Dass es dem Angeklagten zu 1) nicht darum ging, Straftaten zu verhindern oder aufzuklären, zeigt deutlich der Umstand, dass er daneben den sog. RSP-Chat betrieben hat, der – nach dem glaubhaften Bekunden sowohl der Ermittlungsbeamten als auch der Zeugen E., K. und L. – einzig und alleine dem Zweck gedient hat, pädophil veranlagten Rollerspielern ein Forum zu bieten, auf dem Kindesmissbräuche „durchgespielt“ werden konnten. Besonders deutlich wird dies auch in der Aussage des Zeugen E., der angegeben hat, er habe sich mit dem Angeklagten zu 1) im RSP-Chat ausgetauscht. Sie hätten die gleichen sexuellen Vorlieben, also weibliche Kinder im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren, gehabt. Sie hätten auch gemeinsame Rollenspiele gemacht. Dabei sei es um das Verführen von Kindern gegangen. Sie hätten sich in den Rollen „Erwachsener“ und „Kind“ abgewechselt. g) betreffend die Absichten und Vorstellungen des Angeklagten zu 1) Die getroffenen Feststellungen zu den geschilderten Absichten und Vorstellungen des Angeklagten zu 1) ergeben sich im Übrigen aus dem jeweils objektiven Geschehen. 3.3. weitere Taten des Angeklagten zu 2): Die Feststellungen betreffend die weiteren Taten des Angeklagten zu 2) stehen zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten zu 2) sowie der Inaugenscheinnahme der von dem Angeklagten geposteten Inhalte: a) Taten betreffend die Fälle 27. bis 32. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Postings betreffend die Fälle zu 27. bis 32. wie festgestellt eingeräumt. Sein Geständnis deckt sich mit den Angaben des Zeugen KOK M. hierzu, der angegeben hat, diese Postings im Rahmen eines „Monitorings“ der Plattform festgestellt, gesichert und – entsprechend der Feststellungen - ausgewertet zu haben. Die festgestellten Inhalte ergeben sich aus der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Bilder/Videos - wie es sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt -, die diese entsprechend zeigen. Soweit Videos zum Teil nur auszugsweise in Augenschein genommen worden sind bzw. sog. „Thumbnails“ - also eine repräsentative bildliche Auswahl der Videosequenzen -, haben diese Ausschnitte bereits die festgestellten Inhalte gezeigt. b) Tat zu Fall 122. Weiter hat der Angeklagte zu 2) auch den Umstand eingeräumt, dass bei ihm im festgestellten Umfang kinderpornographisches Bild- und Videomaterial aufgefunden und sichergestellt worden ist. Dass es sich hierbei auch um Dateien handelt, die kinderpornographisches Bild- und Videomaterial iSd. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Gegenstand haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Zeugen KOK M., der dies entsprechend berichtet hat. Der Zeuge KOK M. hat angegeben, er habe die Speichermedien des Angeklagten zu 2) händisch ausgewertet. Hierbei hätten sich auf dessen Speichermedien die festgestellte Anzahl an Bild- und Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt befunden. Weiterhin habe – so der Zeuge KOK M. – eine Chatkommunikation des Angeklagten auf dem Portal „HurtMeh“ und „JPGolden“ festgestellt werden können, anlässlich derer der Angeklagte nach „härterem“ Material als es die kinderpornographische „Videoserie“ „Daisys Destruction“ zum Gegenstand habe, gesucht habe. Ausweislich der seitens des BKA zur Verfügung gestellten und in Augenschein genommenen Videos der „Serie“ „Daisys Destruction“ handelt es sich hierbei um kinderpornographisches Material, das sadomasochistische Handlungen an einem männlichen Säugling zum Gegenstand hat, indem diesem etwa der Kopf unter Wasser gehalten, der Genitalbereich mit heißem Wachs einer Kerze verbrannt oder dieser mit auseinandergespreizten Beinen an einer Stange kopfüber aufgehängt und geschlagen wird, während an diesem sexuelle Handlungen, etwa Manipulationen an dessen Geschlechtsteil, vorgenommen werden. Damit sind zur Überzeugung der Kammer auch die sexuellen Präferenzen des Angeklagten zu 2) be- und seine Einlassung, er habe lediglich ein technisches Interesse an den Plattformen gehabt, widerlegt. c) betreffend die Absichten und Vorstellungen des Angeklagten zu 2) Die getroffenen Feststellungen zu den geschilderten Absichten und Vorstellungen des Angeklagten zu 2) ergeben sich im Übrigen aus dem jeweils objektiven Geschehen. 3.4. weitere Taten des Angeklagten zu 3) Die Feststellungen betreffend die weiteren Taten des Angeklagten zu 3) stehen zur Überzeugung der Kammer fest wie folgt: a) Taten betreffend die Fälle 5. und 6. Der Angeklagte zu 3) hat die Postings betreffend die Fälle 5. und 6. eingeräumt. Sein Geständnis deckt sich mit den Angaben des Zeugen KOK K., der angegeben hat, dass es sich bei den Postings um sog. Verifizierungspostings seitens des Angeklagten zu 3) gehandelt habe, die dieser als Moderator monatlich habe erbringen müssen. Er – der Zeuge - habe diese gesichtet und ausgewertet. Seine diesbezüglichen Angaben entsprechen den getroffenen Feststellungen. Die Feststellungen zu den Inhalten der Postings trifft die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme selbiger, die die Inhalte entsprechend zeigen. b) Taten betreffend die Fälle 109. bis 111. Die Feststellungen der Kammer zur „Vorgeschichte“ zu den Taten 109. – 111. stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund folgender Umstände: Dass der Angeklagte zu 3) als eine Art „Bindeglied“ zwischen seinen einzelnen pädophilen Kontakten fungiert hat, indem er auch diese untereinander vernetzte und Realkontakte zwischen allen Beteiligten herstellte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den entsprechenden Angaben der Zeugen E., M. und K., die der Angeklagte bestätigt hat. Die Zeugen haben jeweils angegeben, über den Angeklagten zu 3) in Kontakt zueinander gekommen zu sein. So hat der Zeuge M. - was der Zeuge E. seinerseits bestätigt hat - angegeben, es sei der Angeklagte zu 3) gewesen, der ihn mit dem Zeugen E. in Kontakt gebracht habe. Es sei sogar dazu gekommen, dass er – der Zeuge M. – sich in Ö. mit dem Zeugen E. zum Skifahren getroffen habe. Es habe auch ein durch den Angeklagten zu 3) initiiertes Treffen mehrerer Pädophiler an Pfingsten 2016 in B. gegeben. An diesem hätten der Angeklagte zu 3), er – der Zeuge M. -, der gesondert verfolgte S. alias „Nachteule“ und der gesondert verfolgte A. alias „Don“ teilgenommen. Bei diesem Treffen habe man sich auch über Kindesmissbrauch ausgetauscht. Der Angeklagte zu 3) habe allen Teilnehmern des Treffens einen „Sharpie“ als „Erkennungszeichen“ mitgebracht. Der Angeklagte habe auch einen privaten Chat via „Threema“ (sog. Vio-Chat) zwischen ihnen allen eingerichtet. Über diesen habe man sich ebenfalls über Kindesmissbrauch ausgetauscht und entsprechende Bilder verschickt. Der Zeuge E. hat seinerseits – wiederum in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen K. – berichtet, dass es der Angeklagte zu 3) gewesen sei, der ihn – den Zeugen E. – mit dem Zeugen K. bekannt gemacht habe. Die Zeugen E. und K. haben zudem unabhängig voneinander und übereinstimmend berichtet, dass sie sich mehrfach bei dem Zeugen K. in W. getroffen hätten. Der Zeuge K. hat weiter angegeben, der Angeklagte habe ihm zudem einen Nutzer mit dem Nicknamen „Nachteule“ vorgestellt, der seine Tochter heimlich filme und mit dem er anschließend in Kontakt gekommen sei. Dass es dem Angeklagten zu 3) darauf angekommen ist, Realkontakte mit anderen Pädophilen herzustellen, insbesondere zu solchen, die aktiv Kinder missbrauchen, ergibt sich aus den jeweiligen Schilderungen der Zeugen M., E. und K., die zur Überzeugung der Kammer gerade auf diese Intention des Angeklagten schließen lassen: So hat der Zeuge M. angegeben, der Angeklagte zu 3) habe gewusst, dass er – der Zeuge – zwei Mädchen einer befreundeten Familie aktiv missbrauche, wenn diese bei ihm übernachten. Hiervon habe er dem Angeklagten auch Bilder geschickt, die dieser „interessant“ gefunden habe. Als er dem Angeklagten einmal davon berichtet habe, dass er sich mit dieser Familie in einem Tierpark nahe des Wohnortes des Angeklagten treffe, habe der Angeklagte sich „selbst eingeladen“ und sei dorthin gekommen. Es sei auch zu weiteren Treffen, einmal bei dem Angeklagten und einmal bei ihm in D. gekommen. Im Zusammenhang mit den Missbräuchen, die er – der Zeuge – begangen habe, sei auch mal über einen Analdildo gesprochen worden. Der Angeklagte habe sich bereit erklärt, ihm einen solchen zu kaufen und zuzusenden. Er – der Zeuge – wisse aber nicht mehr sicher, ob er diesen dann auch tatsächlich eingesetzt habe. Die hinter den Kontaktanbahnungen des Angeklagten zu 3) stehende Intention zeigt sich auch deutlich in den Angaben des Zeugen E.. Dieser hat davon berichtet, dass er – wahrheitswidrig – dem Angeklagten zu 3) erzählt habe, er verfüge an Wochenenden über Kinder einer Freundin, die dann arbeiten müsse. Der Angeklagte zu 3) sei hieran sehr interessiert gewesen. Sie hätten sich rege darüber ausgetauscht. Sie hätten sogar gechattet, wenn die vermeintlichen Kinder bei ihm – dem Zeugen – gewesen seien. Der Angeklagte habe dann immer genau wissen wollen, was gerade mit den Kindern geschehe. In diesen Kontext fügen sich auch die Angaben des Zeugen K. ein, wie es zu dem Treffen mit dem Angeklagten gekommen sei. So habe sich der Angeklagte, nachdem er – der Zeuge K. - diesem von seinen Missbräuchen an seinen Kindern berichtet habe, mittels eines Fakechecks umgehend nachweisen lassen, dass der Zeuge auch tatsächlich Zugriff auf die Kinder habe und ihn – den Angeklagten – nicht anlüge. Es sei dann relativ schnell von dem Angeklagten nach einem Treffen gefragt worden. Das sei etwa drei bis vier Wochen nach dem Kennenlernen gewesen. Der Angeklagte habe die Kinder kennenlernen wollen. Die Angaben der Zeugen M., E. und K. zu den objektiven Umständen hat der Angeklagte zu 3) bestätigt. Besonders deutlich wird die festgestellte Intention des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer in den weiteren Angaben der Zeugen K. und E.. Der Zeuge K. hat weiter berichtet, es sei in den Chats mit dem Angeklagten von Anfang an um das Thema Kleinkinder/Kinderpornographie gegangen. Er habe dem Angeklagten zu 3) auch von Anfang an gesagt, dass er – der Zeuge - pädophil sei und seine eigenen Kinder sexuell missbrauche. Hiervon habe er dem Angeklagten mehrfach berichtet und auch Fotos geschickt. Der Angeklagte zu 3) habe sich verwundert gezeigt, warum er - der Zeuge - nicht „mehr“ mit seinen Kindern gemacht habe. Er habe dem Angeklagten zum Beweis für seine Taten Fotos schicken sollen. Dem sei er auch nachgekommen. Er - der Zeuge - sei immer bei seinen Kindern immer nur bis zu einer „gewissen Grenze“ gegangen. Der Angeklagte habe dann gesagt, dass man das mit den Kindern „trainieren“ könne. So solle man etwa zuerst etwas Kleines anal einführen, so dass sich die Kinder „daran gewöhnen“ könnten. Er habe dann auch davon ein Video gemacht und dem Angeklagten geschickt. Der Angeklagte habe mit den Videos seiner alten Missbräuche geprahlt. Auch habe der Angeklagte gesagt, dass er das Mädchen, das er früher missbraucht habe, vermisse und sich die alten Zeiten zurück sehne. Der Angeklagte habe insgesamt positiv über seine Missbräuche gesprochen. Er - der Zeuge - habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte seine Taten bereue. Dies habe er etwa daraus entnommen, dass der Angeklagte angegeben habe, wie „toll“ und „tapfer“ das Mädchen das früher alles mitgemacht habe, sich etwa einen Dildo habe einführen lassen. Der Angeklagte habe ihm das Video mit dem Mädchen gezeigt und gesagt, dass er – der Zeuge - so etwas doch auch mal mit seiner Tochter L. machen könne. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte ihm auch „Tipps“ gegeben, etwa, dass er L. einen Stift anal einführen könne. Anlässlich des Besuchs des Angeklagten habe dieser einen solchen Stift, einen „Sharpie“, und einen Analdildo auch tatsächlich mitgebracht. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er diese Gegenstände für seine Tochter L. und seinen Sohn W. verwenden solle. Der Angeklagte habe ihm hierzu auch anleitend ein Video gezeigt, bei dem ein solcher Stift verwendet worden sei. Der Angeklagte habe dazu gesagt, dass der Stift aufgrund seiner Rundungen sehr gut zum Kindesmissbrauch geeignet sei. Auch habe der Angeklagte ihm erklärt, dass der Nutzer „Nachteule“ – der gesondert verfolgte S. - bereue, dass er nicht mehr mit seiner Tochter angestellt habe, als diese noch klein gewesen sei. Er - der Zeuge - solle aufpassen, dass er nicht später auch bereue, dass er nicht mehr mit seinen Kindern gemacht habe. Der Angeklagte habe ihm weiter gesagt, dass er – der Zeuge - die Missbräuche so „sanft“ wie möglich gestalten solle. Als er dem Angeklagten gesagt habe, dass es für ihn etwas anderes sei, ob er seine Kinder missbrauche oder ein Fremder, habe der Angeklagte geantwortet, dass es doch das Gleiche sei. Der Angeklagte habe immer auch wieder versucht ihm – dem Zeugen - Gründe zu nennen, warum der Missbrauch an seinen Kindern nicht schlimm sei. Der Angeklagte habe ihm auch vorgehalten, dass es schlecht gewesen sei, dass er – der Zeuge - seine Kinder eine Zeit lang nicht missbraucht habe, weil diese sich sonst schon daran gewöhnt hätten. Der Angeklagte habe ihm insbesondere vorgeworfen, dass er – der Zeuge - L. nicht an den Analverkehr gewöhnt habe. Zum allgemeinen Verständnis des Angeklagten zu 3) den sexuellen Missbrauch an Kindern betreffend hat der Zeuge K. berichtet: Der Angeklagte könne und wolle auch nicht akzeptieren, dass Kindesmissbrauch gesetzlich verboten sei. Der Zeuge E. hat darüber hinausgehend berichtet, der Angeklagte habe mit seinen Videos von früheren Missbräuchen geprahlt. Der Angeklagte habe etwa angegeben, dass, wenn der Zeuge die Videodateien, die im Netz von seinen früheren Missbräuchen kursiert seien, in besserer Qualität haben wolle, er den „Produzenten“ fragen müsse, der er - der Angeklagte – sei. Der Angeklagte sei sehr stolz darauf gewesen, die Videos von seinen früheren Missbräuchen zu haben. Auch habe der Angeklagte seine Missbrauchstaten stets verharmlost. So habe er angegeben, die Kinder hätten es „genossen“. Zu seinen Videos habe der Angeklagte zudem gesagt, dass er dies gerne mal wieder machen wolle, weil er lange keinen Kontakt mehr zu Kindern gehabt habe. Der Angeklagte habe ihm auch mal eine Anleitung zugeschickt, wie man Kinder vor einem sexuellen Missbrauch mit Medikamenten sedieren könne. Hierüber sei er – der Zeuge – geschockt gewesen. Der Angeklagte habe ihm auch berichtet, er sei zu einem Missbrauch an einem Jungen „eingeladen“ und solle Fotos machen. Der Angeklagte habe ihm irgendwann den Nutzer „Fruda“ – den Zeugen K. - vorgestellt. Über diesen habe der Angeklagte gesagt, dass er der Vater sei und „gute Videos und Bilder“ mache. Auch habe der Angeklagte über den Zeugen K. berichtet, dass dieser es darauf anlege, dass jemand dessen Kinder missbrauche. Über seine W.reise habe der Angeklagte berichtet, dass diese ihm sehr gut gefallen habe. Auch habe der Angeklagte gerne und ausführlich erzählt, wie er den Jungen in W. missbraucht habe. Der Angeklagte habe gesagt, er wolle nochmals dorthin fahren, weil es ihm so gut gefallen habe. Der Angeklagte habe ihm auch die Fotos von W. geschickt, auf die er sehr stolz gewesen sei. Der Angeklagte habe die Bilder aus W. auch in dem „Vio-Chat“ gepostet. Auch habe der Angeklagte bereits vor seiner W.reise angegeben, dass er von dieser Fotos mitbringen wolle. Der Angeklagte habe angegeben, dass er nach W. fahre und, wenn es „gut laufe“, „schöne Fotos“ mitbringe. Die Angaben der Zeugen K. und E. sind auch glaubhaft. Ihre Angaben sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und aufgrund ihrer – teilweise außergewöhnlichen – Schilderungen erkennbar von realer Erinnerung getragen. Die Angaben der Zeugen stehen in einem logischen Gesamtkontext, sind stringent und weisen auch keine Widersprüche auf. Die Kammer ist von deren Richtigkeit überzeugt. Die Zeugen haben auch ein differenziertes Aussageverhalten gezeigt und das Geschehen jeweils ohne erkennbare Belastungstendenz geschildert. Für die Kammer war betreffend beider Zeugen schon kein Motiv für eine in Betracht zu ziehende Falschbelastung des Angeklagten erkennbar. Die Zeugen haben ihre eigenen Taten jeweils vollumfänglich eingeräumt und ihren Anteil an den Taten auch nicht einschränkend geschildert. Die Kammer schließt sowohl eine bewusste Falschbelastung als auch eine irrtümliche Falschbelastung des Angeklagten aus, zumal sich diese Angaben der Zeugen schon nicht auf konkrete Taten bezogen, sondern ihre Beschreibung das Wesen des Angeklagten zu 3) betrafen. Auch sind für die Zeugen keine Vorteile ersichtlich, die diesen aus den von ihnen gemachten diesbezüglichen Angaben erwachsen könnten. In ihren Schilderungen sind zudem jeweils eine Vielzahl an Details vorhanden, die gegen eine erdachte Aussage sprechen. Auch decken sich ihre Angaben wechselseitig und fügen sich zu einem stimmigen Bild zusammen. Ihre Angaben werden darüber hinaus in vielen Punkten auch objektiv von dem Angeklagten zu 3) selbst eingeräumt. Die Angaben der Zeugen stehen in einem schlüssigen, folgerichtigen und plausiblen Zusammenhang. Ihre Angaben sind sowohl raumzeitlich als auch personenspezifisch mit weiterem Geschehen, das sie ebenfalls nachvollziehbar schildern (Pfingsttreffen in B., Chats), stimmig verknüpft. Die Schilderungen der Zeugen fügen sich auch in den Eindruck der Kammer von dem Angeklagten ein, wie er sich im Rahmen der Hauptverhandlung präsentiert hat. Die Kammer folgt im Ergebnis diesen Angaben der Zeugen E. und K.. Nicht zuletzt zeigt sich die Intention des Angeklagten auch sehr deutlich in dem Umstand, dass er dem Zeugen K. anlässlich seines Besuchs als „Gastgeschenke“ einen Sharpie und einen kleinen roten Analdildo mitgebracht hat, was der Angeklagte als solches wiederum eingeräumt hat. Dass der rote Dildo auch für die Benutzung mit den Kindern des Zeugen K. vorgesehen gewesen ist und nicht, wie der Angeklagte zu 3) angegeben hat, lediglich im Rahmen sexueller Kontakte mit dem Zeugen K. eingesetzt werden sollte, zeigt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere auch an dem Umstand, dass entsprechende Bilder vom W.aufenthalt des Angeklagten zu 3) auf den Speichermedien des Zeugen M. – welcher angegeben hat, es handele sich um ihm vom Angeklagten zu 3) übersandte Aufnahmen von dessen Aufenthalt in W. - aufgefunden worden sind. Diese zeigen – was die Kammer durch Inaugenscheinnahme selbiger feststellt – wie das in der Badewanne sitzende Kind L. mit dem roten Dildo spielt. Die Feststellungen zu den Taten 109. – 111. als solche trifft die Kammer wie folgt: Der Angeklagte zu 3) hat die Taten betreffend die Fälle 109. und 110. eingeräumt. Dies deckt sich mit den Angaben der vernommenen Zeugen E. und M., die die Übersendung dieser Dateien an sie ebenfalls bestätigt haben. Soweit sich der Angeklagte zu 3) betreffend Fall 109. einschränkend dahingehend eingelassen hat, es seien weniger als 36 Videos gewesen, steht Gegenteiliges zur Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer hat anlässlich der Inaugenscheinnahme der Bilder/Videos überprüft und festgestellt, dass die Tat zu Fall 109. 36 Videodateien betrifft, wie es auch der auswertende Beamte, der Zeuge KOK K., geschildert hat. Dieser hat zudem angegeben, dass die seitens des Angeklagten zu 3) an die Zeugen E. und M. übersandten Dateien auch in dieser Anzahl bei diesen aufgefunden und sichergestellt werden konnten. Soweit der Angeklagte zu 3) betreffend die Tat zu Fall 111. zunächst angegeben hat, der Zeuge K. habe diese „heimlich“ kopiert, als er – der Angeklagte zu 3) - bei diesem geduscht habe, steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte dem Zeugen K. diese übersandt hat. Zum einen hat der Angeklagte auf Befragen letztlich eingeräumt, dass es durchaus auch sein könne, dass er dem Zeugen K. diese Videos zugeschickt habe. Dass dies der Fall gewesen ist, hat einerseits der Zeuge K. glaubhaft so bestätigt. Zum anderen deckt sich dies mit den Ergebnissen der Ermittlungen, wie sie der Zeuge KOK K. geschildert hat. Hiernach habe im Rahmen der Sicherstellungen bei dem Angeklagten zu 3) unter anderem eine Liste aufgefunden werden können, auf welcher verzeichnet gewesen sei, an wen der Angeklagte diese Dateien übersandt habe. Auf dieser Liste habe sich – neben den Namen der Zeugen E. und M. - auch der Name des Zeugen K. unter dem Alias „Fruda“ befunden. Auch dies spricht für die Übersendung durch den Angeklagten zu 3). Die festgestellten Inhalte ergeben sich aus der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Bilder/Videos - wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt -, die diese entsprechend zeigen. Soweit Videos zum Teil nur auszugsweise in Augenschein genommen worden sind bzw. sog. „Thumbnails“ - also eine repräsentative bildliche Auswahl der Videosequenzen -, haben diese Ausschnitte bereits die festgestellten Inhalte gezeigt. c) Taten betreffend 112. bis 119. Die Feststellungen der Kammer zur „Vorgeschichte“ betreffend die Taten zu 112. – 119., trifft die Kammer aufgrund der entsprechenden Angaben des Zeugen K.. Der Zeuge K. hat geschildert, dass er dem Angeklagten von seinen Missbräuchen erzählt habe, woraufhin der Angeklagte einen sog. „Fakechek“ von ihm angefordert habe, dem er auch nachgekommen sei. Anschließend habe der Angeklagte sehr schnell auf ein Treffen mit ihm und seinen Kindern gedrängt (s.o.). Dass es hierbei um den Missbrauch der Kinder des Zeugen K. ging, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund einer Zusammenschau sämtlicher Umstände, insbesondere aufgrund des festgestellten Wesens des Angeklagten (s.o.), dessen Angaben gegenüber dem Zeugen E. („wenn es gut läuft gibt es schöne Bilder“; s.o.), dem vom Zeugen K. geschilderten Ablauf, wie es zu dem Treffen kam (s.o.) und den vom Angeklagten mitgebrachten „Gastgeschenken“. Für diesen Hintergrund der W.reise des Angeklagten spricht zudem auch der festgestellte objektive Ablauf der Taten (Anzahl, zeitliche Abfolge), der mit einem „Ausrutscher“ des Angeklagten nicht zu erklären ist. All dies spricht zur Überzeugung der Kammer vielmehr für einen geplanten „Missbrauchsurlaub“ des Angeklagten in W.. Die Feststellungen der Kammer betreffend die Taten zu den Fällen 112. bis 119. als solche beruhen einerseits auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die insoweit jedenfalls das jeweilige objektive Tatgeschehen betrifft und andererseits auf der Inaugenscheinnahme der im Zusammenhang mit den Taten gefertigten Bild- und Videodateien, wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt und die die festgestellten Taten entsprechend zeigen. Soweit Videos zum Teil nur auszugsweise in Augenschein genommen worden sind bzw. sog. „Thumbnails“ - also eine repräsentative bildliche Auswahl der Videosequenzen -, haben diese Ausschnitte bereits die festgestellten Inhalte gezeigt. Die Feststellungen zu den Inhalten der Dateien decken sich auch mit den Angaben des Zeugen KOK K., der dieses Material ausgewertet und entsprechend berichtet hat. Der Zeuge KOK K. hat die Tatablaufe wie festgestellt geschildert. Die Angaben des Angeklagten zu 3) und des Zeugen KOK K. zum festgestellten Inhalt der Taten korrelieren zudem mit den Angaben des Zeugen K., der die Taten gleichfalls so geschildert hat. Die Feststellungen zur zeitlichen Abfolge der Taten trifft die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen KOK K.. Dieser hat angegeben, er habe zunächst das Bildmaterial aus W. ausgewertet, welches bei dem Angeklagten zu 3) aufgefunden und sichergestellt worden sei. Bei diesen Dateien seien jedoch jeweils die sog. Exif-Daten (Zeitstempel) gelöscht gewesen, aus welchen Datum und Uhrzeit der Aufnahme sowie das Aufnahmegerät zu ersehen seien. Allerdings hätten anlässlich der Festnahme des Zeugen K. und dessen Wohnungsdurchsuchung die Bild- und Videodateien vollständig erneut aufgefunden werden können. Auf diesen seien die jeweiligen Exif-Daten noch erhalten gewesen, was zur entsprechenden Rekonstruktion des Tatgeschehens habe genutzt werden können. Anhand der bei dem Angeklagten zu 3) aufgefundenen und sichergestellten Fotokamera Nikon Coolpix - mit der ausweislich der Exif-Daten die Tatfotos gefertigt worden seien – habe weiterhin festgestellt werden können, dass deren Zeiteinstellung zur korrekten Uhrzeit um minus 33 Minuten differiere. Mit all diesen Informationen hätten die Tatzeiten schließlich rekonstruiert werden können, die der Zeuge wie festgestellt bestätigt hat. Insbesondere hat er angegeben, die aus den Exif-Daten ersichtlichen Zeitabläufe auch im Hinblick auf die von den Aufnahmegeräten chronologisch angelegten Dateinamen, die Bekleidung der Täter und Opfer sowie die jeweils ersichtlichen Tatumstände (Räume, Gegenstände etc.) abgeglichen zu haben. Auch dies habe den festgestellten zeitlichen Ablauf bestätigt, wovon sich die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Dateien ebenfalls überzeugt hat. Dass der Angeklagte zu 3) von Anfang an beabsichtigte, die von seinen Missbräuchen gefertigten Bilder und Videos im Anschluss an seine pädophilen Kontakte zu übersenden, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Angaben des Zeugen KOK K., E. und K.. Der Zeuge KOK K. hat berichtet, dass sowohl bei dem Zeugen M. als auch bei dem gesondert verfolgten F. alias „Crazymonk“ Bilder der Missbrauchstaten des Angeklagten aus W. hätten aufgefunden werden können, wobei die Bilder auf dem Rechner des F. – was sich anhand der Zeitstempel habe ermitteln lassen - bereits am 22.08.2016 dort abgespeichert worden seien. Dass der Zeuge M. Bilder von den Missbrauchstaten aus W. erhalten hatte, hat er eingeräumt. Weiterhin – so der Zeuge KOK K. - seien bei dem F. zwei von dem Angeklagten zu 3) an diesen übersandte Musikdateien mit dem Lied „Vienna Calling“ („W. ruft“) und der Dateibezeichnung „HintFor CM.mp3“ („Hinweis für CM“) sowie mit dem Lied „Anna – letmeinletmeout.mp3“ im Dateiordner „Mouse“ aufgefunden worden. Dies zeigt, dass der Angeklagte zu 3) dem gesondert verfolgten F. bereits vor seiner W.reise den „Hinweis“ auf selbige gegeben hat, wobei der Liedtitel „Anna – letmeinletmeout.mp3“ (übersetzt: „Anna – laßmichreinlaßmichraus“) als Wortspiel sexuell zu verstehen ist. Für die Verbreitungsabsicht des Angeklagten sprechen weiterhin die Angabe der Zeugen E. und K.. Der Zeuge E. hat – wie bereits dargestellt - berichtet, dass der Angeklagte angegeben habe, dass wenn es „gut laufe“, er „Bilder mitbringe“. Der Zeuge K. hat ergänzend angegeben, der Angeklagte habe bereits unmittelbar nach den Taten Bilder hiervon im Threema-Chat („Vio-Chat“) verschickt, was wiederum der Zeuge E. bestätigt hat. Diese Umstände, die der Angeklagte zu 3) – wiederum das objektive Geschehen betreffend - eingeräumt hat, sprechen zur Überzeugung der Kammer deutlich dafür, dass der Angeklagte bereits vor seiner Reise nach W. seinen Kontakten hiervon berichtet und die Übersendung kinderpornographischen Materials aus W. in Aussicht gestellt hat. Er war damit von Anfang an entschlossen, diese Bilder und Videos zu verbreiten. Hierfür spricht im Übrigen auch das Löschen der Exif-Daten, was im Falle des Auffindens der Bilder – auch bei Dritten – eine nähere Zuordnung erschwert. Dies fügt sich auch stimmig in den sonstigen Umgang des Angeklagten mit Bildern und Videos seiner Missbrauchstaten ein, die er – wie die Zeugen E., M. und K. allesamt übereinstimmend angegeben haben und was der Angeklagte ebenfalls eingeräumt hat – offenherzig verschickt hat. An der Verbreitungsabsicht des Angeklagten zeigt sich gleichzeitig auch wiederum die Intention des Angeklagten, die W.reise zum sexuellen Missbrauch der Kinder des Zeugen K. zu nutzen. d) Tat betreffend Fall 120. Die Feststellung zum Inhalt des Videos betreffend die Tat zu Fall 120. trifft die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme desselbigen, welches das beschriebene Geschehen zeigt. Die von dem Angeklagten abweichend zu den getroffenen Feststellungen erfolgte Einlassung, er habe ein solches Video nicht von dem Zeugen K. angefordert, der Zeuge K. habe ihm das Video vielmehr „unbemerkt“ zugesandt, ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Diese Einlassung des Angeklagten zu 3) ist bereits aus sich heraus nicht nachvollziehbar und in sich nicht stimmig. Die Kammer wertet diese Einlassung als unzutreffende Schutzbehauptung. So ist schon nicht erklärlich, wie ein unbemerktes Zusenden des Videos durch den Zeugen K. technisch überhaupt hätte erfolgen können. Auf Nachfragen war der Angeklagte nicht in der Lage, dies zu erklären. Seine „vage“ Vermutung, das Video habe sich im „Hintergrund“ heruntergeladen, erklärt ein solches Geschehen ohne weiteres nicht. Für die Kammer erschließt sich bereits nicht ansatzweise, welchen Sinn eine solche Übersendung durch den Zeugen K. überhaupt haben sollte. Eine solche passt schlicht nicht in den festgestellten Kontext. Gegen diese Einlassung des Angeklagten sprechen aber insbesondere die Ergebnisse der Ermittlungen hierzu, wie sie der Zeuge KOK K. geschildert hat. Dieser hat angegeben, die Datenträger des Angeklagten zu 3) dahingehend ausgewertet zu haben. Es hätten sich auf dem Rechner des Angeklagten über 180.000 Bild- und Videodateien befunden, die allesamt strukturiert abgelegt gewesen seien. Die Dateien seien nach ihrem kinderpornographischen Inhalt sortiert nach männlichen und weiblichen Kindern, Alter, Pärchen etc. abgelegt gewesen. Darüber hinaus habe der Angeklagte über separate Ordner zum Austausch mit anderen Nutzern verfügt, so auch über einen Ordner namens „Fruda“, also betreffend den Zeugen K.. In diesem sei das inkriminierte Video in den zutreffenden Unterordnern „L.“ und „Vids“ abgelegt gewesen. Bei Auswertung der IT des Angeklagten zu 3) hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine automatische Speicherung oder Sortierung von Dateien gefunden. Dass der Angeklagte zu 3) den Zeugen K. aufgefordert hat, dieses Video zu erstellen und ihm zuzusenden, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den entsprechenden Angaben des Zeugen K.. Der Zeuge K. hat auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Aussage im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens bestätigt, dass der Angeklagte zu 3) ihn aufgefordert habe, das tatgegenständliche Video zu erstellen und an ihn zu übersenden. Der Zeuge K. hat nachvollziehbar angegeben, sich heute nicht mehr genau daran erinnern zu können, ob er das Video zu Fall 120. von sich aus oder auf Veranlassung durch den Angeklagten zu 3) gefertigt habe. Er habe aber anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung damals alles genau so berichtet, wie es gewesen sei. Er habe sich damals nichts ausgedacht. Seine Erinnerungen seien noch frisch und seine dortigen Angaben sämtlich wahrheitsgetreu gewesen. Die Kammer folgt auch diesen Angaben des Zeugen K.. Seine Schilderung fügt sich – ohne eine Belastungstendenz aufzuweisen - zwanglos in die übrigen Feststellungen zum Geschehen im Zusammenhang mit der W.reise des Angeklagten zu 3) und den weiteren Angaben des Zeugen K. betreffend den Angeklagten ein. Auch sind diese Angaben stimmig in Einklang mit dem objektiven Umstand zu bringen, dass der Angeklagten den auf dem Video zu sehenden roten Analdildo dem Zeugen K. nach W. mitgebracht hat. e) Tat betreffend Fall 123. Auch der Angeklagte zu 3) hat den Umstand eingeräumt, dass bei ihm im festgestellten Umfang kinderpornographisches Bild- und Videomaterial aufgefunden und sichergestellt worden ist. Dass es sich hierbei auch um Dateien handelt, die kinderpornographisches Bild- und Videomaterial iSd. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Gegenstand haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der entsprechenden Angaben des Zeugen KOK K., der die Speichermedien des Angeklagten zu 3) ausgewertet hat. Der Zeuge KOK M. hat angegeben, dass verteilt auf den sichergestellten Speichermedien mindestens 15.283 Bild- und Videodateien, 10 Fotografien, 268 Kopien von Fotografien und eine VHS-Kassette, jeweils mit kinderpornographischem Inhalt, hätten aufgefunden werden können. Die Auswertung sei in Anbetracht der Vielzahl der aufgefundenen Dateien „hashwertbasiert“ durchgeführt worden. Hierzu würden die Hashwerte, die für jede Datei einzigartig sei, mit solchen verglichen, die sich im Bestand des Bundeskriminalamtes befänden und die sicher kinderpornographisches Material iSd. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Gegenstand hätten. Es handele sich daher um das Mindestmaß der auf den Speichermedien des Angeklagten vorhandenen kinderpornographischen Dateien. f) betreffend die Absichten und Vorstellungen des Angeklagten zu 3) Die getroffenen Feststellungen zu den geschilderten Absichten und Vorstellungen des Angeklagten zu 3) ergeben sich im Übrigen jeweils aus dem objektiven Geschehen. Sie sind weiterhin auch mit den glaubhaften Angaben des Zeugen L. hierzu in Übereinstimmung zu bringen. Dieser hat angegeben, den Angeklagten zu 3) zufällig in der JVA G. kennengelernt zu haben. Der Angeklagte habe ihm von dem Geschwisterpärchen in W. erzählt, dass er sexuell erregend gefunden habe. Der Angeklagte habe ihm auch gesagt, dass er nicht verstehe, warum Kindesmissbrauch verboten sei, solange man keine Gewalt gegenüber den Kindern anwende, weswegen der Angeklagte auch kein Verständnis dafür gehabt habe, dass er nun inhaftiert sei. Er – der Angeklagte – habe angegeben, vielmehr normal und nicht „schädlich“ zu sein. Der Angeklagte habe ihm weiter berichtet, dass er „total auf kleine Jungs abfahre“. Der Angeklagte habe in diesem Zusammenhang von dem Jungen in W. geschwärmt und damit angegeben, wie er dessen „Knabenpenis“ stimuliert habe. Weiter habe der Angeklagte gesagt, dass man mit der L. aus W. habe alles machen können. Auch habe der Angeklagte damit geprahlt, dass er hochrangiger Mitarbeiter des Forums gewesen sei. Weiter habe der Angeklagte ihm von seinen früheren Missbrauchstaten und davon berichtet, dass er hiervon noch Videos habe. Der Angeklagte habe ihm – dem Zeugen – gegenüber auch geäußert, dass er grundsätzlich Interesse an Realkontakten habe. „Filme und so“ würden ihn nicht interessieren, weil er bereits eine eigene Sammlung habe. Nachdem er – der Zeuge - dem Angeklagten berichtet habe, dass er seinen „Stiefsohn“ missbraucht habe, habe der Angeklagte angegeben, dass es schade sei, dass man sich nicht vorher kennengelernt habe. Er habe diese Äußerung des Angeklagten so verstanden, dass der Angeklagte an seinem „Stiefsohn“ ein sexuelles Interesse habe. Die Kammer erachtet auch diese Angaben des Zeugen L. für glaubhaft und ist von deren Richtigkeit überzeugt. Auch insoweit ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge L. sich diese Angaben ausdenken sollte, zumal ihn mit dem Angeklagten zu 3) nichts verbindet. Diese Angaben des Zeugen L. fügen sich letztlich gleichfalls stimmig in das von den Zeugen E., M. und K. gezeichnete Bild des Angeklagten im Sinne eines an realen Kontakten und realem aktivem Missbrauch von Kindern in hohem Maße interessierten Pädophilen. 3.5. weitere Taten des Angeklagten zu 4) Die Feststellungen betreffend die weiteren Taten des Angeklagten zu 4) stehen ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der entsprechenden geständigen Einlassung des Angeklagten zu 4) sowie der Inaugenscheinnahme der von dem Angeklagten geposteten Inhalte: a) Fälle 7. bis 17., 18. – 20. sowie 33. bis 99. und 100. bis 103. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Postings betreffend die Fälle 7. bis 17., 18. – 20. sowie 33. bis 99. und 100. bis 103. wie festgestellt eingeräumt. Er hat angegeben, sich an alle diese Postings noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erinnern zu können. Die festgestellten Inhalte ergeben sich aus der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Bilder/Videos - wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt -, die diese entsprechend zeigen. Soweit Videos zum Teil nur auszugsweise in Augenschein genommen worden sind bzw. sog. „Thumbnails“ - also eine repräsentative bildliche Auswahl der Videosequenzen -, haben diese Ausschnitte bereits die festgestellten Inhalte gezeigt. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen KOK M., der angegeben hat, er habe alle diese Postings einzeln abgerufen und gesichert. Er hat die jeweiligen Inhalte - wie festgestellt - bestätigt. b) Fall 124. Auch hat der Angeklagte zu 4) den Umstand eingeräumt, dass bei ihm im festgestellten Umfang kinderpornographisches Bild- und Videomaterial aufgefunden und sichergestellt worden ist. Dass es sich hierbei auch um Dateien gehandelt hat, die kinderpornographisches Bild- und Videomaterial i.S.d. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Gegenstand haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der entsprechenden Angaben des Zeugen KOK M., der die Speichermedien des Angeklagten zu 4) ausgewertet hat. Der Zeuge KOK M. hat angegeben, dass - verteilt auf den sichergestellten Speichermedien - mindestens 3.615 Bild- und Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt hätten aufgefunden werden können. Die Auswertung sei in Anbetracht der Vielzahl – es seien insgesamt über 20.000 Bild- und Videodateien aufgefunden worden - der aufgefundenen Dateien auch betreffend den Angeklagten zu 4) „hashwertbasiert“ durchgeführt worden. Es handele sich daher um das Mindestmaß der vorhandenen kinderpornographischen Dateien. c) betreffend die Absichten und Vorstellungen des Angeklagten zu 4) Die getroffenen Feststellungen zu den geschilderten Absichten und Vorstellungen des Angeklagten zu 4) ergeben sich im Übrigen jeweils aus dem objektiven Geschehen. IV. Der Angeklagte zu 1) hat sich damit tatmehrheitlich (§ 53 StGB): - in 10 Fällen (Fälle 1. – 4., 21. – 26.) der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften gem. §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB i.d.F.v. 21.01.2015, - in drei Fällen (Fälle 105., 107., 108.) der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften gem. §§ 176, 176a Abs. 3, 184b Abs. 3 (i.d.F.v. 21.01.2015), 26, 52 StGB, - in einem Fall (Fall 104.) der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften gem. §§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB i.d.F.v. 21.01.2015, - in einem Fall (Fall 106.) der Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften gem. §§ 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 52 StGB i.d.F.v. 21.01.2015 sowie - in einem Fall (Fall 121.) des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 3 StGB i.d.F.v. 21.01.2015 schuldig gemacht. Der Angeklagte zu 2) hat sich damit tatmehrheitlich (§ 53 StGB): - in 8 Fällen (Fälle 1., 21., 27. – 32.) der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften gem. §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB i.d.F.v. 21.01.2015 sowie - in einem Fall (Fall 122.) des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 3 StGB i.d.F.v. 21.01.2015 schuldig gemacht. Der Angeklagte zu 3) hat sich damit tatmehrheitlich (§ 53 StGB): - in 4 Fällen (Fälle 1., 5., 6., 21.) der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften gem. §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB i.d.F.v. 21.01.2015, - in 3 Fällen (Fälle 109. – 111.) der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB i.d.F.v. 21.01.2015, - in 7 Fällen (Fälle 112. – 115., 117. – 119.) des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften gem. §§ 176, 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 184b Abs. 1 Nr. 2 und 3 (i.d.F.v. 21.01.2015), 52 StGB, - in einem Fall (Fall 116.) der Herstellung kinderpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F.v. 21.01.2015, - in einem Fall (Fall 120.) der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften gem. §§ 176, 176a Abs. 3, 184b Abs. 3 (i.d.F.v. 21.01.2015), 26, 52 StGB sowie - in einem Fall (Fall 123.) des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 3 StGB i.d.F.v. 21.01.2015 schuldig gemacht. Der Angeklagte zu 4) hat sich damit tatmehrheitlich (§ 53 StGB):0 - in 80 Fällen (Fälle 1., 7. – 17., 21., 33. - 99) der bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften gem. §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB i.d.F.v. 21.01.2015, - in 7 Fällen (Fälle 18. – 20., 100. – 103.) der bandenmäßigen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften gem. §§ 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB i.d.F.v. 21.01.2015 sowie - in einem Fall (Fall 124.) des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 3 StGB i.d.F.v. 13.04.2017 schuldig gemacht. Soweit in den Fällen 1. und 21. auch exemplarisch jugendpornographisches Material aufgeführt ist, war dies indes nicht anklagegenständlich und fand insgesamt keine Berücksichtigung. Die Angeklagten haben sich durch den Betrieb des Forums TGE inklusive der dazugehörigen Chats (TGE-International-Chat, TGE-Tiny-Lovers-Chat) sowie durch den Betrieb des Forums Elysium inklusive der dazugehörigen Chats (Elysium-Girl-Livers-Chat, Elysium-Tiny-Lovers-Chat) jeweils wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften nach §§ 184b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Ein solches Zugänglichmachen liegt in der Zurverfügungstellung einer Plattform, die dem Einstellen von Dateien im Internet dient, wobei die Möglichkeit des Lesezugriffs genügt und ist unabhängig davon zu bewerten, ob dort – wie hier erfolgt – lediglich entsprechende Links auf eine kinderpornographische Dateien gepostet werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 – 2 StR 151/11, Rz. 9). Dabei sind die Angeklagten und sämtliche auf den Foren bzw. in den Chats registrierte Mitglieder als Bandenmitglieder anzusehen, die sich konkludent durch den Erwerb ihrer Mitgliedschaft auf den einzelnen Foren/Chats der Bande angeschlossen haben. Die Mitglieder schlossen sich mit dem Willen zusammen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere, selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des gleichen Deliktstyps zu begehen. Sowohl die Angeklagten als verantwortliche Betreiber der Foren und Chats als auch jedes registrierte Mitglied verfolgten mit ihren Aktivitäten den Zweck, über einen Tausch ständig an neues, noch nicht in ihrem Besitz befindliches, kinderpornographisches Material zu gelangen und sich in den Foren und Chats über die Themen Pädophilie und sexueller Kindesmissbrauch auszutauschen. Dieser Zweck war jedem Mitglied bekannt. Die Verbindung der einzelnen Mitglieder und der verantwortlichen Betreiber war auch auf eine gewisse Dauer ausgerichtet. Der Zusammenschluss sollte jedenfalls solange bestehen, wie die Plattformen existierten und ein Austausch von Kinderpornographie möglich war. Unschädlich ist, dass sich die Bandenmitglieder regelmäßig nicht persönlich kennen und nur über ihre Nicknamen/Pseudonyme kommunizieren (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2012 – 2 StR 398/11, Rz. 10; BGH, Urteil vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04). Zudem ist es für den Bandenbegriff nicht erforderlich, im übergeordneten Bandeninteressen tätig zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2012 – 2 StR 398/11, Rz. 10; BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00; BGH, Urteil vom 11.09.2003 – 1 StR 146/03). Dabei sind den Angeklagten sämtliche im Vorfeld und während des Laufs der Deliktsserien erbrachte Tatbeiträge in Bezug auf das jeweilige Forum nebst der dazugehörigen Chats, die sich im Wesentlichen auf den Aufbau und die Aufrechterhaltung eines auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten Internetforums richteten und damit die Einzeldelikte der anderen Bandenmitglieder gleichzeitig förderten, im Rahmen einer Handlung im Sinne des § 52 StGB (Betreiben des jeweiligen Boards inklusive der dazugehörigen Chats) zuzurechnen (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 25.11.2010 – 341 Js 1696/10 – 3 KLs, S. 82ff). Ausgenommen von diesem Zurechnungszusammenhang sind die durch die Angeklagten eigenhändig vorgenommenen „Postinghandlungen“, bei denen durch die jeweiligen Angeklagten sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt worden sind. Diese sind den Angeklagten jeweils tatmehrheitlich als bandenmäßiges öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften nach §§ 184b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB (beim Posten innerhalb des Forums) bzw. als bandenmäßige Drittbesitzverschaffung nach §§ 184b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 StGB (beim Posten innerhalb der Chats) vorzuwerfen (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 25.11.2010 – 341 Js 1696/10 – 3 KLs, S. 82ff). Sofern die eigenhändigen Postings der Angeklagten in den jeweiligen Foren vorgenommen wurden, auf denen diese dann dauerhaft abrufbar waren, handelt es sich um ein öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften. Die dort eingestellten Dateien waren dauerhaft abrufbar. Der Nutzerkreis der Boards erweiterte sich stetig und war nicht von vornherein auf einen für den Einsteller überschaubaren kleinen Personenkreis begrenzt (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage, § 184b, Rn. 17). Dies gilt auch für den „Staff-Bereich“. Dem steht auch nicht entgegen, dass es zumindest bei TGE das Zugangshindernis des anfänglichen und monatlichen Postens kinderpornographischer Schriften gab, da es sich dabei um ein bloßes Scheinhindernis für pädophile Nutzer handelt, die regelmäßig im Besitz entsprechender Dateien sind oder sich diese beschaffen können (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 – 2 StR 151/11, Rz. 12ff, zum Hang zum Sammeln und Aufbewahren bei Menschen mit pädophiler Neigung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2014 – 2 BvR 200/14, Rz. 22). Sofern die eigenhändigen Postings der Angeklagten in den zu den Boards gehörigen Chats vorgenommen wurden, bei denen nach Ende der Chatsession keine dauerhafte Speicherung erfolgte und daher nur die jeweiligen Chatteilnehmer in der Lage waren, die über die Links erreichbaren Dateien zu erlangen, ist von einer Flüchtigkeit der Daten und damit von einer Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften auszugehen. Das Übersenden eines Links zielt darauf ab, dem Nutzer den Besitz an dem kinderpornographischen Material zu verschaffen, den er erlangt, wenn er Verfügungsgewalt über das Speichermedium hat, auf dem sich diese Datei befindet. Bei Aufruf einer im Internet befindlichen Datei wird diese regelmäßig im Cache-Speicher der Festplatte gespeichert, wodurch der Nutzer daran Besitz erlangt, sofern er sich des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist, da es ihm möglich ist, diese jederzeit wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 – 2 StR 151/11, Rz. 15ff; BGH, Beschluss vom 10.10.2006 – 1 StR 430/06). Dem steht auch nicht entgegen, dass dabei noch eine Mitwirkungshandlung des Gegenübers durch das Anklicken des jeweiligen, geposteten Links erforderlich ist, da es sich dabei lediglich um einen als geringfügig einzustufenden Schritt handelt, mit dem aufgrund des Zwecks des Mediums, das gerade auf den Austausch und die Übermittlung solcher Daten gerichtet ist, alsbald zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 – 2 StR 151/11, Rz. 18). V. 1. Angeklagte zu 1) und zu 2) Für die Kammer haben sich keine Anhaltspunkte für eine ggf. verminderte bzw. aufgehobene Schuldfähigkeit der Angeklagten zu 1) und zu 2) ergeben, insbesondere auch nicht aus dem Eindruck der Angeklagten in der Hauptverhandlung. 2. Angeklagter zu 4) Der Angeklagte zu 4) handelte bei Begehung seiner Taten jeweils im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Dies beurteilt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit der psychologischen Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie und forensische Sachverständige für Strafrecht/Strafvollstreckungsrecht B. U. R.. Die Sachverständige hat angegeben, sie erstatte ihr Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Akten, einschließlich der – mit Zustimmung des Angeklagten beigezogenen - Gefangenpersonalakte, Auszügen aus der Gesundheitsakte der JVA W. und der Krankenakte der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. S aus R.a.N. sowie eingehender psychiatrischer Exploration und Untersuchung, körperlich-internistischer Untersuchungen, apparativer und bildgebender Untersuchungen, neurologischer Untersuchungen und testdiagnostischer Untersuchungen. Die Sachverständige hat einleitend die Lebensgeschichte des Angeklagten referiert. Sodann hat sie ausgeführt, dass sich die Ergebnisse ihrer eingehenden Untersuchungen wie folgt zusammenfassen ließen: Bei dem Angeklagten ließen sich in Zusammenschau der Anknüpfungstatsachen mit der gegenwärtigen Befundlage gemäß Nomenklatur des Klassifikationssystems ICD-10 folgende Diagnosen stellen: 1. Zustand nach Operation Astrozytoms Grad II WHO rechts frontotemporal (ICD-10: D43.2 Z) 2. lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatisch Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfälle (ICD-10: G40.2) 3. Pädophilie (ICD-10: F65.4). Die Diagnosen zu 1. und 2. lägen im Längsschnittbefund bei dem Angeklagten seit dem Jugendalter vor und ließen sich anhand der Krankenakte hinreichend belegen. In beiden Fällen handele es sich nicht um genuin psychiatrische Diagnosen, sondern um eine überdauernde Läsion im Zentralnervensystem (Zustand nach Operation) respektive eine neurologische Folgeerkrankung (symptomatische Epilepsie). Aufgrund ihrer ätiologischen Bedeutsamkeit in Bezug auf potentielle psychiatrische Epiphänomene sowie des Risikos einer pharmakogenen Wesensänderung bedürften sie jedoch sowohl der Erwähnung als auch Erörterung. Betreffend den Angeklagten könne eine Intelligenzminderung und ein Substanzmissbrauch als Wechselwirkungsfaktoren ausgeschlossen werden. Zu prüfen sei daher das Vorliegen einer hirnorganischen Störung (ICD-10: F0) als Vorliegen eines organischen anamnestischen Syndroms (ICD-10: F04), eine organisch bedingte psychischen Störung (hier: Affektive Störung, Angststörung, emotionale Labilität, kognitiven Störungen) (ICD-10: F06) sowie eine organisch bedingten Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung (ICD-10: F07), unter welche epileptische oder pharmakogene Wesensänderungen zu subsumieren wären. Unter entsprechender ärztlicher Überwachung sei der Angeklagte von allen Experten stets als nur kurzfristig beeinträchtigt, im Längsschnitt jedoch neurologisch und psychiatrisch überwiegend unauffällig und ausreichend lebenstüchtig (Schule, Ausbildung, Berufstätigkeit und Familie) beschrieben worden. Ebenso habe er im Längsschnitt bis in jüngste Zeit kognitiv gut leistungsfähig imponiert. Der Angeklagte habe zudem nach Anfallsfreiheit viele Jahre keine Medikamente mehr genommen. Die umfangreichen ärztlichen, apparativen und testpsychologischen Untersuchungen im Rahmen der aktuellen Begutachtungen hätten diesbezüglich keine widersprüchlichen oder abweichenden Hinweise erbracht. Es sei vielmehr selten ein so konsistentes Bild zu erkennen. Auch im Querschnittsbefund habe sich der Angeklagte kognitiv und affektiv als unbeeinträchtigt dargestellt. Im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten hätten daher keine auffälligen Veränderungen hinsichtlich der Äußerung von Affekten, Bedürfnissen, Impulsen oder Störungen der kognitiven Fähigkeiten, insbesondere der Handlungsplanung, wie beim so genannten Frontalhirnsyndrom, ausgemacht werden können. Folge man den Beschreibungen der Krankenakte und dem aktuellen Untersuchungsbefund, so fänden sich keine Hinweise, die auf eine gravierende Veränderung der Primärpersönlichkeit (prämorbiden Persönlichkeit) hinweisen würden. Im Ergebnis sei vor diesem Hintergrund daher das Vorliegen einer „hirnorganischen Störung“ einschließlich einer „hirnorganisch bedingten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung“ differenzialdiagnostisch auszuschließen. Als psychiatrische Diagnose lasse sich bei dem Angeklagten eine „Pädophilie“ (ICD-10: F65.4) begründen. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt: Die Diagnose der „Pädophilie“ erfordere über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten wiederkehrende, intensive, sexuell erregende Fantasien, sexuell dranghafte Bedürfnisse oder Verhaltensweisen, die sexuelle Handlungen mit präpubertären Kindern oder Kindern im frühen Stadium der Pubertät (in der Regel 13 Jahre oder jünger) beinhalten. Das pädophile Verhalten an sich werde übereinstimmend mit der eigenen Persönlichkeit (ich-synton) erlebt. Für diese Diagnose sei ein Leidensdruck daher irrelevant. Die Störung werde als gewöhnlich in der Adoleszenz beginnend beschrieben und sei üblicherweise chronisch. Neben den genannten Diagnosekriterien würden in der Literatur kognitive Verzerrungen dahingehend beschrieben, dass den Kindern selbst oft ein sexuelles Interesse oder eine Neugier zugesprochen werde. Als zugehöriges Begleitphänomen werde weiter ausgeführt, dass Personen mit einer Pädophilie oftmals im psychosozialen Umfeld eine Beschäftigung (Beruf, Hobby) aufnehmen würden, die sie häufiger in Kontakt mit dem gewünschten Reiz - in diesem Fall mit Kindern - bringe. Weiterhin würden häufig selektiv Bild- oder Textmaterial konsumiert, die den bevorzugten paraphilen Stimulus „Kind“ zum Thema hätten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im Fall der sicheren Diagnose einer Pädophilie eine Person mindestens 16 Jahre alt und das bevorzugte Kind mindestens fünf Jahre jünger sein solle. In den Selbstbeschreibungen des Angeklagten zu 4) bei Vernehmungen, der Exploration sowie im testpsychologischen Befund (MSI) lasse sich das Hauptkriterium, die sexuelle Erregbarkeit durch präpubertäre bis pubertäre Kinder sicher nachweisen. Der Angeklagte erfülle dieses Kriterium mit der von ihm präferierten Altersgruppe acht bis elf Jahre. Zu belegen sei die Bewusstwerdung pädophiler Interessen und Fantasien bei dem Angeklagten seit der Adoleszenz, die der Angeklagte seitdem als zu seiner sexuellen Identität gehörig und somit ich-synton beschrieben habe („ein Teil von mir“). Das Zeitkriterium könne somit mit einer Dauer von mehr als 40 Jahren deutlich länger als gefordert bestätigt werden. Zudem erfülle der Angeklagte als erwachsener Mann mit der präferierten Altersgruppe auch den geforderten Altersabstand von mindestens fünf Jahren. Ein Leidensdruck sei von ihm klar verneint worden. Der Angeklagte habe angegeben, seit der adoleszenten Entwicklungsphase zu Fantasien mit präpubertären Mädchen masturbiert zu haben und sich nachfolgend entsprechende Stimuli in Form von Katalogbildern und FKK-Zeitschriften beschafft zu haben. Insbesondere habe er ein „hübsches Gesicht“ als sexuell anziehend beschrieben, habe im Rahmen seiner kinderpornographischen Sammlung jedoch auch Bilder von posierenden, teilweise bekleideten oder unbekleideten Mädchen, sich selbst stimulierenden Mädchen sowie mehreren sich mutuell stimulierenden Mädchen genutzt. Obschon es nicht seiner grundsätzlichen Haltung entsprochen habe, sexuelle Handlungen von Erwachsenen an Kindern gutzuheißen, habe er überdies entsprechende szenische Darstellungen als sexuell erregend empfunden. Ausgeprägte kognitive Verzerrungen hätten sich bei dem Angeklagten aber nicht gefunden, da er Kindern kein eigenständiges Interesse an sexuellen Begegnungen mit erwachsenen Personen unterstelle. In Ansätzen würden sich jedoch diskrete kognitive Verzerrungen nachweisen lassen, da der Angeklagte beispielsweise einem sich sukzessive entkleideten, posierenden Mädchen einer Bilderserie, die ihm besonders gut gefallen habe, durchaus Freiwilligkeit und „großen Spaß“ dabei unterstellt habe. Der Angeklagte habe weiterhin auch sein Gefühl emotionaler Verbundenheit mit Kindern unter Hinweis auf die Etymologie („ich habe Kinder über alles gern“) beschrieben. Es lägen aber in Bezug auf gezielt ausgeübte Berufs- oder Freizeitaktivitäten keine Hinweise vor, um mit Kindern in Kontakt zu kommen. Auch lasse sich kein besonderes Interesse an so genannten „Kinderwelten“ nachweisen. Keine Hinweise fänden sich zudem auf weitergehende handlungsleitende Auswirkungen der pädophilen Neigungen. Zum einen habe der Angeklagte stets betont, er halte reale Sexualkontakte von Erwachsenen zu Kindern ebenso wie gewaltsame Sexualität für inakzeptabel. Übereinstimmend hierzu habe er sich in der testpsychologischen Untersuchung (MSI) im zeitlichen Verlaufsmuster bezüglich seines sexuellen Interesses an Mädchen auf die Fantasietätigkeit begrenzt dargestellt und für den weiteren Verlauf lediglich in ersten Ansätzen von Suchverhalten berichtet, eine entsprechende handlungsleitende Dynamik im Sinne pädosexueller Übergriffe (Kontaktdelikte, „Hands-on-Delikte“) aber bestritten. Seinen Angaben widersprechende Informationen ließen sich den Anknüpfungstatsachen nicht entnehmen. Neben der pädophilen Ansprechbarkeit habe der Angeklagte für seine psychosexuelle Entwicklung ein grundsätzliches sexuelles Interesse an altersgemäßen Intimpartnerinnen, denen er sich vor allem aufgrund seiner Schüchternheit und weniger aufgrund mangelnder sexueller Ansprechbarkeit nur zögernd genähert habe, beschrieben. Nachdem der Angeklagte erste sexuelle Erfahrungen mit dem anderen Geschlecht vereinzelt und mit großem zeitlichen Abstand gesammelt habe, habe er ab dem Lebensalter von etwa 35 Jahren den im Rahmen seiner mehrjährigen Partnerschaft praktizierten Geschlechtsverkehr als sexuell befriedigend erlebt. Während dieser Zeit habe er die Selbstbefriedigung zu präpubertären Mädchen deutlich in den Hintergrund gestellt. Der Angeklagte habe sowohl in Bezug auf Kinder als auch altersentsprechende Intimbeziehungen stets seine heterosexuelle Ausrichtung betont. Die bei dem Angeklagten vorliegende Pädophilie sei näher zu umschreiben als „Pädophilie orientiert auf Mädchen, nicht ausschließlicher Typus, im Sinne einer pädophilen Nebenströmung“, da der Angeklagte sexuelle Erregung nur zu einem Teil durch das kindliche Körperschema erfahren habe, er zu einem anderen Teil jedoch mit altersentsprechenden Partnerinnen sexuell erlebnisfähig sei. Bei dem Angeklagten sei weiter diagnostisch das Vorliegen einer „affektiven Störung“ (ICD-10: F3) zu diskutieren, da er sich selbst als „depressiv“ nach Verlusterlebnissen (Aufgabe Segelfliegen, Verlust der Familie, Auszug des Sohns) beschrieben habe. In einem Arztbrief aus der Mitte der „90ger-Jahre“ sei der Angeklagte zwar einmalig als „subdepressiv“ beschrieben worden. Die nachfolgenden Berichte verschiedener Experten enthielten jedoch keine Hinweise mehr auf eine Verschlechterung der Symptomatik im Sinne einer Chronifizierung. Folge man den Arztberichten, aber auch den Aktivitätsprotokollen und Äußerungen des Angeklagten in den Chats und Foren sowie seinen Angaben im Rahmen der Exploration einschließlich des klinischen Interviews (SKID-I), so fänden sich keine Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer chronifizierten klinischen (d.h. behandlungswürdigen) Depression begründen würden. Bei der von dem Angeklagten berichteten „Depressivität“ handele es sich vielmehr um kurzzeitige Reaktionen auf Verlusterlebnisse, allenfalls subklinischer Ausprägung. Dafür spreche auch, dass der Angeklagte keine weitere medizinische oder therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe und aus eigener Kraft Bewältigungsmöglichkeiten zur Stimmungsregulation gefunden habe. Die Diagnose einer klinisch bedeutsamen affektiven Störung sei vor diesem Hintergrund differenzialdiagnostisch daher sicher auszuschließen. Diagnostisch zu diskutieren seien weiterhin „neurotische Störungen“ (ICD-10: F4), wie beispielsweise Angststörungen. Anhaltspunkte hierauf hätten sich in jüngerer Zeit aufgrund der Angaben des Angeklagten, er habe nach Auszug des Sohnes „die Tür zugemacht“ und die Wohnung nur noch für das Nötigste verlassen, ergeben. Vor diesem Hintergrund sei an eine agoraphobische Erkrankung zu denken. Folge man aber den Selbstangaben im Rahmen der Exploration einschließlich des klinischen Interviews, lasse sich sicher belegen, dass der Angeklagte seine Wohnung angstfrei habe verlassen können, wenn es die Lebensführung erfordert habe (Einkaufen, Post). Da sich weder Hinweise auf Angstanfälle finden ließen und er sich auch nicht - was aufgrund des damit einhergehenden hohen Leidensdrucks zu erwarten gewesen wäre - gegenüber Dritten (z.B. Ärzte, Chats, Foren) geäußert habe, könne weiterhin auch die Diagnose einer neurotischen Störung im Sinne einer Angststörung vor diesem Hintergrund sicher ausgeschlossen werden. Des Weiteren könne differenzialdiagnostisch bei dem Angeklagten auch eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60/F61) ausgeschlossen werden. Unter Betrachtung der bisherigen Lebenszeit mit einer langjährigen erfolgreichen Berufsbiografie sowie einer mehrjährigen familiär-partnerschaftlichen und kleinstädtisch-nachbarschaftlichen Einbindung habe der Angeklagte keine Anhaltspunkte einer seit seiner Jugend überdauernden schlechten psychosozialen Anpassung erkennen lassen. Seine Biografie zeige vielmehr eine normgerechte und angepasste Entwicklung. Die charakterologischen Eigenheiten seiner Person und seines Temperaments (Introversion, Misstrauen, Vorsicht, zwanghafte, Eigensinn, Hedonismus) würden damit nicht sicher nicht aus einer Charakterpathologie resultieren. Es sei differenzialdiagnostisch weiterhin das Vorliegen abnormer Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F63) zu diskutieren, da der Angeklagte Verhaltensweisen am Computer/Internet geschildert habe, die auf eine „Verhaltenssucht“ / „nicht stoffgebundenen Abhängigkeit“ hindeuten könnten. Im Falle einer Bewertung als krankheitswertigen Störung wäre diese als abnorme Gewohnheit im Sinne eines wiederholten selbst- und/oder fremdschädigenden Verhaltens ohne vernünftige Motivation einzuordnen. Die Einschätzung diesbezüglicher Verhaltensweisen des Angeklagten könne anhand einer von „Grüsser&Thalemann“ operationalisierten Merkliste wie folgt erfolgen: 1. Ausüben des Verhaltens über einen längeren Zeitraum (mindestens 12 Monate) in einer von der Norm und über das Maß (z.B. Häufigkeit) hinaus abweichenden Form: Dieses Merkmal liege bei dem Angeklagten vor. 2. Kontrollverlust über das Verhalten: Dieses Merkmal ließe sich bei dem Angeklagten nicht nachweisen. Weder habe sich der Angeklagte subjektiv vom PC/Internet kontrolliert gefühlt, noch habe er andere diesbezügliche Symptome des Kontrollverlust geschildert. Der Angeklagte habe seine Aktivitäten im Netz vielmehr unterbrechen können. 3. Unmittelbares Belohnungserleben durch das exzessive Verhalten: Dieses Merkmal lasse sich bei dem Angeklagten nicht eindeutig einschätzen. Seinen Schilderungen zufolge erlebe er jedoch eher die Gestaltungsmöglichkeiten und den sozialen Austausch im Internet (Anerkennung, Erfolg mit Skript, Verbundenheit mit Gleichgesinnten) als lohnend, weniger den Konsum von Bildmaterial, der aus seiner Sicht eher eine Nebenrolle gespielt habe. 4. Toleranzsteigerung, d.h. das Verhalten wird immer länger, häufiger und intensiver durchgeführt, um den gewünschten Effekt zu erhalten: Dieses Merkmal liege bei dem Angeklagten möglicherweise vor. Er habe nach dem Auszug seines Sohns bei fehlender sozialer Kontrolle deutlich mehr Zeit vor dem Rechner verbracht. Allerdings stelle sich bei der Vielfalt der dort ausgeübten Tätigkeiten (Chatten, Programmieren, Nachrichten, Wikipedia, Konsum von und Befriedigung zu Bildmaterial, Organisation der Plattform) die Frage, in Bezug auf welche Verhaltensweisen sich eine Toleranzsteigerung ausgebildet habe, mit dem Wunsch, immer mehr davon zu bekommen. Diese Frage lasse sich aus sachverständiger Sicht nicht eindeutig beantworten. 5. Anfänglich angenehm und belohnend wahrgenommenes Verhalten wird im Verlauf zunehmend unangenehm empfunden: Dieses Merkmal liege bei dem Angeklagten nicht vor, vielmehr beschreibe sich der Angeklagte als sehr zufrieden mit seinen Internetaktivitäten. 6. Unwiderstehliches Verlangen, das Verhalten ausüben zu wollen bzw. zu müssen (Zwangs- und Drangzustände): Auch hier fänden sich keinerlei Hinweise in den Angaben des Angeklagten, weder in Bezug auf seine Aktivitäten im Darknet, noch auf den Konsum von Bildmaterial. 7. Erwartung eines angenehmen Effektes durch die exzessive Verhaltensausführung: Dieses Merkmal liege bei dem Angeklagten möglicherweise vor. Er habe sich im Internet eine für ihn angenehmere Welt als die Außenwelt gestaltet, in der er sich vor die Bewältigung unangenehmer Aufgaben gestellt sah. 8. Ein eingeengtes Verhaltensmuster, auch hinsichtlich der Vor- und Nachbereitung des Verhaltens: Dieses Merkmal liege nicht vor. Die Aktivitäten des Angeklagten am PC seien vielfältig und nicht eingeengt auf ein bestimmtes Verhalten (beispielsweise ausschließlich Konsum von Kinderpornographie) gerichtet gewesen. 9. Gedankliche Beschäftigung mit Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des exzessiven Verhaltens und unter Umständen den antizipierten Folgen: Dieses Merkmal liege ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte habe sich mit verschiedenen Tätigkeiten, die zum Teil ausgesprochen komplex gewesen seien (Programmieren, Organisieren), zum Teil Freizeitcharakter gehabt hätten (Chatten), beschäftigt. Auch habe er seine Tätigkeiten zum Essen, Schlafen, Fernsehen, Einkaufen oder um Arbeitsaufträge zu erledigen, unterbrochen. Er habe keine negativen Folgen antizipiert, da er sich aufgrund der Aliasnamen und Sicherheitsmaßnahmen geschützt gefühlt habe (Verhaftung kam überraschend). 10. Irrationale, verzerrte Wahrnehmungen des exzessiven Verhaltens: Dieses Merkmal liege nicht vor. Der Angeklagte sei sich seiner illegalen Aktivitäten im Darknet bewusst gewesen, was sich anhand der Chat-Kommunikation und Vorkehrungsmaßnahmen vor Entdeckung nachvollziehen lasse. 11. Entzugserscheinungen: Der Angeklagte habe keine vermehrte Unruhe oder entzugsähnliche physiologische oder psychische Symptome beschrieben, als ihm nach der Inhaftierung Rechner und einschlägiges Bildmaterial plötzlich nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. 12. Exzessives Verhalten werde trotz schädlicher Folgen (gesundheitlich, beruflich, sozial) fortgesetzt: Bei dem Angeklagten ließen sich bis auf die Inhaftierung keine schädlichen Folgen konstatieren. Das berufliche und private Scheitern gehe dem exzessiven Zeitvertreib im Internet voraus und sei damit nicht als dessen Folge einzuordnen. 13. Bei Konfrontation mit dem internalen und externalen Reizen treten konditionierte Reaktionen auf, die mit dem exzessiven Verhalten assoziiert sind: Dieses Merkmal liege möglicherweise vor. Der Angeklagte habe kurzzeitig abgelenkt reagiert, als er testpsychologische Aufgaben im Rahmen der Begutachtung an einem Notebook habe umsetzen sollen. 14. Leidensdruck: Der Angeklagte habe dieses Merkmal nicht in Bezug auf seine Aktivitäten am Rechner beschrieben. Im Ergebnis sei daher im individuellen Fall des Angeklagten zu 4) festzustellen, dass die überwiegende Anzahl an Merkmalen, die eine Verhaltenssucht begründen könnten, nicht vorlägen. Eine Einordnung der Aktivitäten des Angeklagten am Computer / im Internet als störungswertige Verhaltenssucht im Sinne einer abnormen Gewohnheit lasse sich somit nicht begründen. Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat die Sachverständige sodann wie folgt Stellung genommen: Bei dem Angeklagten fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des ersten biologischen Merkmals der §§ 20, 21 StGB, der krankhaften seelischen Störung, da diesbezügliche Störungsbilder, insbesondere eine hirnorganische Beeinträchtigung im Gefolge der Hirnläsion oder symptomatischen Epilepsie mit Bezug auf die Anknüpfungstatsachen und den aktuellen Sachstand ausgeschlossen werden könne. Weiter spreche die Art der Tatbegehung eindeutig gegen das Vorliegen des zweiten biologischen Merkmals der §§ 20, 21 StGB, der tief greifenden Bewusstseinsstörung, die durch komplexe Tatabläufe, ein über Jahre hin gezogenem Tatgeschehen, Vorbereitungshandlungen und Vorsorge vor Entdeckung, exakter und detailreicher Erinnerung gekennzeichnet sei. Bei lebensgeschichtlich guter kognitiver Leistungsfähigkeit und aktuell zu konstatierender weit überdurchschnittlicher intellektueller Grundbegabung könne zudem das Vorliegen des dritten biologischen Merkmals der §§ 20, 21 StGB, des Schwachsinns, sicher ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Pädophilie (ICD-10: F65.4) sei das Vorliegen des so genannten vierten Eingangsmerkmals, der schweren anderen seelischen Abartigkeit, der §§ 20, 21 StGB zu diskutieren. Es sei zu prüfen, ob die Pädophilie den Schweregrad erreiche, dass die dadurch hervorgerufenen psychosozialen Leistungseinbußen so gravierend seien, wie sie bei krankhaften seelischen Störungen (z.B. psychotischen oder hirnorganischen Störungen) gefunden würden (Referenzsystem). Hierzu sei die Intensität der Paraphilie, die Integration in die Persönlichkeit und die bisherige Fähigkeit zur Kontrolle über paraphilen Impulsen einzuschätzen. Gegen die Einstufung der bei dem Angeklagten zu 4) diagnostizierten Pädophilie (pädophilen Nebenströmung) als eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ spreche aus sachverständiger Sicht folgendes: 1. Pädophile Neigungen hätten die sexuelle Identität und Sexualität des Angeklagten zwar überdauernd, jedoch als Nebenströmung konturiert. Sie seien von ihm hinsichtlich des Auslebens auf die Fantasie beschränkt und nicht als zwang- oder dranghaft beschrieben worden. ln Bezug auf das offen beobachtbare Sexualverhalten habe er mit seiner Ehefrau mehrere Jahre bürgerlichen Normen entsprechend gelebt. Auch habe er sich hinsichtlich weiterer gesellschaftlicher Verpflichtungen, wie der Ausübung einer angemessenen Berufstätigkeit oder seiner sozialen Integration, nicht durch sein pädophiles Erleben eingeschränkt gezeigt. 2. Seit der späten Adoleszenz, also mehr als vierzig Jahre, habe der Angeklagte seine pädophile Ausrichtung durchgängig als ich-synton wahrgenommen und sie keineswegs ausgeblendet oder abgespalten. Er habe diese Neigungen stets als zu seiner psychosexuellen Identität zugehörig gerechnet und keinen Leidensdruck empfunden. Bei grundsätzlich ausgebildeten sittlich-moralischen Grundwerten habe der Angeklagte seine pädophilen Neigungen nicht als bedrohlich und insoweit als kontrollierbar empfunden, dass er sie sich lediglich in der Fantasie gestattet und sich jegliche Kontakthandlungen vor oder an Kindern untersagt habe. Der Angeklagte sehe keinen Veränderungs- oder Therapiebedarf seine pädophilen Neigungen betreffend. 3. Es fänden sich keine Belege für eine progrediente Dynamik oder Überflutung durch dranghafte pädophile Impulse. So enthielten die Anknüpfungstatsachen keine Hinweise, dass sich der Angeklagte Kindern unangemessen genähert, aufgedrängt oder aktiv den Kontakt zu ihnen angebahnt hätte, auch nicht im Internet (z. B. "Cyber-Grooming“). Bislang seien auch keine Kontaktdelikte zum Nachteil eines Kindes bekannt geworden. Der Angeklagte habe diesbezüglich nie Aufmerksamkeit in seiner Familie oder in der Öffentlichkeit erregt. Es fänden sich weiterhin keine Anhalte einer erkennbaren Einengung der gewohnten Lebensführung explizit aufgrund pädophilen Erlebens. Das berufliche und private Scheitern stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit den pädophilen Neigungen, die der Angeklagte in der Familie und im Beruf über lange Jahre stets habe geheim halten können. Auch seine Zurückhaltung in den Foren hinsichtlich „pädophiler Themen" spreche für eine erhaltene Verhaltenskontrolle und stehe ebenfalls im Widerspruch zu einer Progredienz. Der Angeklagte habe an keiner Stelle Kontrollverlust vor dem Rechner beschrieben, auch nicht im Rahmen der Masturbationshandlungen zu Kinderpornographie. Auch habe er entzugsähnliche Symptome, nachdem ihn seine Stimuli nach Inhaftierung plötzlich entzogen worden seien, verneint. 4. Des Weiteren fänden sich keine Hinweise, dass der Angeklagte aufgrund weiterer Persönlichkeitsfaktoren (z. B. psychiatrische Erkrankung, substanzgebundene Suchterkrankung, hirnorganisch bedingte Enthemmung) oder sexuellen Funktionsstörungen keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, sich sexuell zu befriedigen. Im Rahmen von realen sexuellen Aktivitäten mit altersentsprechenden Partnerinnen habe er sich als sexuell erlebnisfähig und sexuell befriedigt beschrieben. Zusammenfassend lasse sich somit aus sachverständiger Sicht feststellen, dass die bei dem Angeklagten diagnostizierte Pädophilie nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreiche. Da bei dem Angeklagten aus psychiatrisch-psychologischer Sicht damit keines der im Gesetz genannten Eingangsmerkmale vorliege, stelle sich auch die Frage nach dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei bezogen auf die Tatvorwürfe damit psychiatrischerseits von der Annahme einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu 4) auszugehen. Die Kammer hat sich den Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen, die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und in eigener Bewertung der von der Sachverständigen überzeugend dargestellten Umstände keine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zu 4) angenommen. Dies entspricht auch dem Eindruck der Kammer von dem Angeklagten im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung. 3. Angeklagter zu 3) Der Angeklagte zu 3) handelte bei Begehung seiner Taten jeweils im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Dies beurteilt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, forensischer Psychiater Dr. S.. Der Sachverständige hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Akten, einschließlich der – mit Zustimmung des Angeklagten beigezogenen – Gesundheitsakte der JVA sowie eingehender psychiatrischer Untersuchungen in der JVA G. am 02.11.2017, 02.03.2018 und 09.03.2018. Der Sachverständige Dr. S. hat zunächst einleitend die Lebensgeschichte des Angeklagten referiert. Zu Verhaltensbeobachtungen und zum psychischen Befund hat der Sachverständige ausgeführt: Der Angeklagte habe sich anlässlich seiner Exploration sehr mitteilsam gezeigt, so dass dieser immer wieder auf gutachterlich relevante Aspekte habe fokussiert werden müssen, um sich nicht gänzlich in Details zu verlieren. Der Angeklagte habe seine Biografie ausgesprochen negativ gezeichnet und sich als den „ewigen Verlierer“ dargestellt. In diesem Zusammenhang seien Jahrzehnte zurückliegende Ereignisse mit einer emotionalen Betroffenheit berichtet worden, als hätten sie gestern stattgefunden. Dem Angeklagten seien hierbei oft die Tränen gekommen. Ihm sei es schwer gefallen, Ereignisse halbwegs genau an Jahreszahlen festzumachen. Überschaue man den gesamten Zeitraum der Exploration, so ergäbe sich bei der Prüfung der klassischen psychopathologischen Kriterien, dass der Angeklagte durchgängig bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich, zur Person und zur Situation vollständig orientiert gewesen sei. Auch die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit des nach unmittelbarem Eindruck durchschnittlich intelligenten Probanden seien nicht krankhaft verändert gewesen. Weiterhin hätten sich keine Anhaltspunkte für psychosetypische Denkstörungen, Wahnbilder oder Wahrnehmungsstörungen ergeben. Die Stimmung sei überwiegend depressiv getönt und der Antrieb gesteigert gewesen. Aus der mit Zustimmung des Angeklagten eingesehenen und ausgewerteten Gesundheitsakte der JVA hätten sich keine offenen Fragen von forensischer Relevanz ergeben, weswegen auf somatische Untersuchungen ebenso verzichtet worden sei, wie auf laborchemische oder apparative Zusatzuntersuchungen. Zur psychiatrischen Diagnostik und forensischen Beurteilung hat der Sachverständige sodann ausgeführt: Aus der Vorgeschichte und den aktuell erhobenen Befunden hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen klassischer Geisteskrankheiten (Psychosen aus dem Formenkreis der Schizophrenie bzw. affektiven Störungen etc.) ergeben. Auch lägen keine forensisch relevanten Intelligenzdefizite, ebenso keine hirnorganisch bedingten Störungen oder Suchterkrankungen bei dem Angeklagten vor. Auch wenn das Persönlichkeitsbild des Angeklagten nicht als unauffällig gelten könne, handele es sich auch nicht um eine Persönlichkeitsstörung. Der Angeklagte sehe sich selbst als ewigen Verlierer, leide an mangelndem Selbstbewusstsein und sei auf der ständigen Suche nach Bestätigung. All dies habe aber zu keiner Zeit zu psychiatrischem Behandlungsbedarf geführt und spiele sich vielmehr noch im Bereich einer Persönlichkeitsakzentuierung ab, ohne dass die Schwelle zur Persönlichkeitsstörung mit den damit verbundenen ausgeprägten Einschränkungen der Lebensführung überschritten wäre. Entsprechend handele es sich hierbei auch lediglich um eine charakterliche Normvariante und nicht um eine krankhafte oder krankheitswertige psychische Störung. Dies gelte auch für die von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gezeigten histrionischen Züge. All dies habe keinen eigenständigen Krankheitswert. Bei dem Angeklagten sei vor dem Hintergrund seiner Vorgeschichte eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) im Sinne einer ausschließlichen Ausrichtung, somit Kernpädophilie, im vorliegenden Fall mit bisexueller Orientierung zu diagnostizieren. Die Diagnose gelte auch für die Tatzeiten im vorliegenden Fall. Unter Pädophilie werde definitionsgemäß eine sexuelle Präferenz für Kinder vor der Pubertät verstanden. Grundsätzlich würden pädophile Delikte nicht zwingend den Rückschluss zulassen, dass beim Täter eine Pädophilie vorliegen müsse. Ob eine solche Pädophilie tatsächlich vorläge, sei aber vor allem prognostisch von Bedeutung. Folge man den Angaben des Angeklagten zur Beziehungsgestaltung und Sexualanamnese, so sei dieser nie verheiratet gewesen und habe auch keine Kinder. Zwar habe der Angeklagte durchaus Freundinnen gehabt, zu denen die Beziehungen auch nicht gänzlich asexuell gewesen sein. Es sei aber nie „über Knutschen hinausgegangen“ und der Angeklagte habe auch nie mit einer Frau Geschlechtsverkehr gehabt. Abgesehen von einem frühen Erlebnis im Umfeld seiner Pubertät habe der Angeklagte nie erwachsene homosexuelle Partnerschaften gehabt. Sex habe den Angeklagten aber immer „wahnsinnig interessiert“. Anlässlich eines Kindergartenpraktikums des Angeklagten sei ihm dessen pädophile Orientierung schließlich klar geworden. Es sei dann 1992 zu einer einschlägigen Verurteilung wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen im Rahmen der Kindergartentätigkeit des Angeklagten gekommen („hands-on“-Delikte). Eine bereits in der Haft begonnene Psychotherapie habe der Angeklagte nach Haftentlassung noch zwei Jahre weitergeführt. In den folgenden - mehr als 20 - Jahren habe der Angeklagte bis zum Rückfall anlässlich des Besuchs in W. in der jetzigen Angelegenheit keinerlei „hands-on“-Delikte mehr begangen, jedoch durch kinderpornographische Betätigung eine „Ersatzsexualität“ gelebt. Bei einer Kernpädophilie sei dem Betroffenen das Erleben befriedigender Sexualität ausschließlich in pädophilem Kontext möglich, was die Prognose besonders ungünstig mache, da Tätern mit pädophiler Nebenströmung immerhin das Gebiet normaler Sexualität zur sexuellen Betätigung zur Verfügung stehe, während Täter mit einer Kernpädophilie Sexualität nur auf pädophile Art erleben könnten. Charakterologisch stehe die Störung im vorliegenden Fall im Kontext mit seiner selbstunsicheren Persönlichkeit. Darüber hinaus lägen bei dem Angeklagten aus sachverständiger Sicht keine forensisch relevanten psychischen Störungen vor. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass Derartiges im Tatzeitraum vorgelegen haben könnte. Aktuell möglicherweise erkennbare depressive Symptome seien als reaktiv nach der Inhaftierung einzuordnen. Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat der Sachverständige sodann ausgeführt: Die diagnostizierte Störung lasse sich zwar dem Begriff der anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuordnen. Allerdings sei die für eine De- oder Exkulpierung erforderliche Quantifizierung als „schwer“ im vorliegenden Fall aus sachverständiger Sicht nicht gegeben, da eine schwere andere seelische Abartigkeit nur angenommen werden könne, wenn das seelische Gefüge des Betroffenen vergleichbar zu klassischen Geisteskrankheiten erschüttert oder zerstört sei. Maßstab sei insoweit die Schizophrenie. Dies sei bei dem Angeklagten zu 3) aber sicher nicht der Fall. Insgesamt könne daher von einer derartigen Erschütterung oder gar Zerstörung des seelischen Gefüges bei dem Angeklagten nicht die Rede sein. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer progredienten paraphilen Entwicklung im Sinne zunehmender sexuell-paraphiler Süchtigkeit, die zur Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit führen könnte. Der Angeklagte sei mehrere Jahrzehnte nicht aufgefallen. Auch sei das Verhalten des Angeklagten nicht mit einer sexuellen Süchtigkeit erklärbar. Insgesamt gebe es damit keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte seine pädophilen Tendenzen nicht beherrschen könne, wenn er dies nur wolle. Der Angeklagte wisse auch, was erlaubt und was verboten sei und könne sich auch gemäß dieser Einsicht verhalten. Entsprechend seien die Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB nicht gegeben, so dass aus sachverständiger Sicht von einer uneingeschränkten strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszugehen sei. Die Kammer hat sich den Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und in eigener Bewertung der von dem Sachverständigen überzeugend dargestellten Umstände keine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zu 3) angenommen. Dies entspricht auch dem Eindruck der Kammer von dem Angeklagten zu 3) im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung. Gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sprechen im Übrigen auch der langgestreckte Tatablauf und das strukturierte Vorgehen des Angeklagten, das eine längerfristige Konzentration und gesteigerte kognitive Fähigkeiten erfordert. Auch der Reise des Angeklagten nach W. ging eine längere Planungsphase voraus. Die von dem Angeklagten zu 3) im Rahmen der Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen Dr. S. erfolgte Einlassung, er habe entgegen der Angaben des Sachverständigen doch sexuelle Beziehungen zu Frauen gehabt, weswegen er seiner Meinung nach nicht „kernpädophil“ sein könne, überzeugt nicht. Diese Einlassung des Angeklagten ist in Anbetracht seiner diesbezüglichen sonstigen Angaben weder nachvollziehbar, noch in sich stimmig. Der Angeklagte hat anlässlich seiner Festnahme – was die Kammer durch Verlesen des Vermerks des KHK M. vom 24.05.2017 feststellt – vielmehr selbst angegeben, er sei zwar kernpädophil, habe seine sexuelle Neigung aber unter Kontrolle. Weiterhin hat der Angeklagte ausweislich dieses Vermerkes bei der Festnahme angegeben, er habe nach seiner Haftentlassung auch eine Beziehung zu einer Frau gehabt, wobei er aber kein sexuelles Interesse an dieser gehabt habe, was letztlich zur Auflösung der Beziehung geführt habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der damaligen Schilderung des Angeklagten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte damals insoweit unzutreffende Angaben gemacht haben sollte, während die nunmehrigen abweichenden Angaben sich schlüssig damit erklären lassen, dass der Angeklagte aufgrund des nunmehr zunächst schriftlich vorliegenden und dann auch mündlich erstattenden Gutachtens erkannt hat, dass diese Umstände maßgebliche Bedeutung für die ihm nachteilige Annahme einer Kernpädophilie haben. Insoweit fällt insgesamt auf, dass der Angeklagte bislang weder anlässlich seiner hiesigen Angaben, noch seiner Exploration sein bisheriges Sexualleben so dargestellt hat. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert, dass seine Beziehung zu einer Frau, mit der er auch beruflich gemeinsam eine GbR betrieben habe, an seiner Pädophilie gescheitert sei. Wegen seiner Pädophilie habe er kein sexuelles Empfinden erwachsenen Frauen gegenüber, weswegen die Beziehung für die Frau sexuell auch nicht befriedigend gewesen. Er sei nun mal ein „Pädo“. Von anderweitigen Intimkontakten hat der Angeklagte ebenfalls nichts berichtet. Dies deckt sich mit den Angaben des Angeklagten, die er gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. gemacht hat und die die Kammer aufgrund dessen Angaben im Rahmen seiner Gutachtenerstattung feststellt. Die Kammer wertet diese Einlassung als unzutreffende Schutzbehauptung, vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nach Gutachtenerstattung erkennbar „bemerkt“ hat, dass sich das Vorliegen einer sog. „Kernpädophilie“ für ihn nachteilig auswirken könnte, insbesondere im Hinblick auf die Frage einer im Raum stehenden Sicherungsverwahrung. Dieses Verhalten des Angeklagten zeigt einerseits seine Fähigkeit zu erkennen, dass sein Verhalten als normwidrig angesehen wird und andererseits, dass er in der Lage ist, sein Verhalten nachträglich im Sinne eines als normgemäß gewünschten Verhaltens anzupassen, was seine Steuerungsfähigkeit belegt. Weiter finden die vom Sachverständigen seiner Einschätzung zugrunde gelegten diesbezüglichen Anknüpfungstatsachen ihre Bestätigung auch in den Angaben der Zeugen E., K. und L. zur „Motivation“ des Angeklagten zu 3) (s.o.). Nach alledem ist die Kammer in der Gesamtschau davon überzeugt, dass die geänderten Angaben des Angeklagten zu seiner sexuellen Ausrichtung ausschließlich prozesstaktischen Erwägungen geschuldet gewesen sind und vielmehr seine hierzu zuvor gemachten Angaben zutreffend sind. VI. 1. Angeklagter zu 1) a) Einzelstrafen für die Taten betreffend die Fälle 1. – 4. und 21. – 26. Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägung ist hier jeweils der für bandenmäßige öffentliche Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften anzuwendende Strafrahmen des § 184b Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war hier der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b StGB heranzuziehen. Der vertypte Milderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Der Angeklagte hat vor Eröffnung des Hauptverfahrens im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen umfangreich freiwillig Wissen offenbart. So hat der Angeklagte sämtliche Zugangsdaten, sowohl zu dem bei ihm beschlagnahmten Server als auch zu seiner gesamten übrigen IT, offenbart. Aufgrund dessen war es den Ermittlungsbehörden – wie es die als Zeugen vernommenen Ermittlungsbeamten bestätigt haben – möglich, die Plattform Elysium vollständig auszuwerten, was zu einer Vielzahl an Ermittlungsansätzen und zur jedenfalls „besseren“ Überführung der hiesigen weiteren Angeklagten dergestalt geführt hat, dass ihre jeweiligen Taten/Tatbeiträge (Bspw. Unterstützungshandlungen, Postings) abschließend beweissicher dokumentiert werden konnten. Dass der Angeklagte (teilweise) selbst Tatbeteiligter dieser aufzuklärenden Taten gewesen ist, steht der Annahme einer Aufklärungshilfe nicht entgegen. Der Angeklagte hat mit seinen Angaben auch wesentlich dazu beigetragen, diese Taten aufzuklären, weil dies mangels durchgehendem Monitoring der Plattform bzw. Zugriff der Ermittlungsbehörden auf diese – wie die Zeugen gleichfalls berichtet haben – jedenfalls nicht im nun vorliegenden Umfang möglich gewesen wäre. Die Aufklärungshilfe hatte damit für das vorliegende Verfahren auch herausragende Bedeutung. Die aufgeklärten Taten stehen weiterhin auch mit den vorliegend angeklagten Taten im Zusammenhang. Die Kammer hat sich dafür entschieden, den Strafrahmen des § 184b Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 aufgrund des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Bei der Gewichtung der Aufklärungshilfe hat die Kammer jeweils insbesondere die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Taten, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch die Angeklagte und die Schwere der Taten, auf die sich ihre Angaben bezogen sowie das Verhältnis der genannten Umstände zur Schwere der Straftaten des Angeklagten berücksichtigt, § 46b Abs. 2 StGB. Damit war jeweils von einem Strafrahmen auszugehen, der von Geldstrafe (Art. 12 EGStGB) bis zu Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten reicht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten jeweils sein Geständnis – welches sich bei den Taten zu 2. bis 4. jedenfalls auf den Umstand des Postings selbst bezog - sowie den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte auf die Rückgabe sämtlicher inkriminierten Asservate verzichtet hat. Auch war zu sehen, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Die Verurteilung wirkt auch nach einer Haftentlassung nach und erschwert eine gesellschaftliche Wiedereingliederung. Zu Lasten des Angeklagten war im Hinblick auf die einzelnen Taten weiterhin jeweils folgendes zu berücksichtigen: aa) Fall 1. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in gehobenem Umfang durch seine Tätigkeit zum Gelingen und reibungslosen Ablauf von TGE beigetragen hat. So war der Angeklagte auch in die Fortentwicklung der Plattform (Test von Skripten/Übersetzung) eingebunden. Auch war die Dimension zu sehen, die die Plattform erreicht hatte, die zuletzt über 67.000 Nutzeraccounts weltweit zählte, wobei die Kammer bei der Gewichtung zu Gunsten der Angeklagten die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen bedacht hat. Der Angeklagte hat damit dazu beigetragen, dass ein weltweiter Austausch kinderpornographischen Materials ermöglicht wurde, wie es die exemplarischen Feststellungen zum dort eingebrachten Material zeigen. bb) Fall 21. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser mit der Zurverfügungstellung des Servers und dem Hosten der Plattform einen ganz wesentlichen Beitrag zum Betrieb der Plattform Elysium geleistet hat, deren Gelingen in hohem Maße von dem Angeklagten abhing. So hatte der Angeklagte als einziger physischen Zugriff auf den Server. Er hat damit eine herausgehobene Stellung in der Führungsriege der Plattform eingenommen. Ohne die Mitwirkung des Angeklagten zu 1) wäre der Betrieb der Plattform Elysium in ihrer letztlichen Ausgestaltung nicht möglich gewesen. Auch war die Dimension der Plattform zu sehen, die sich in der immensen Anzahl von zuletzt 111.907 Nutzeraccounts weltweit gezeigt hat, wobei die Kammer bei der Gewichtung zu Gunsten der Angeklagten die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen bedacht hat. Der Angeklagte hat mit seinem Tatbeitrag ermöglicht, dass kinderpornographische Schriften weltweit pädophilen Nutzern zur Verfügung gestellt werden konnten und diese solches Material ihrerseits verbreiten konnten. Auch war das professionelle und konspirative (Nutzung Tor-Technik, Nutzung externer FileHoster etc., „Schulung“ der Nutzer in Sicherheitsfragen) Vorgehen des Angeklagten zu sehen, das eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten zeigt. Der Angeklagte hat sich auch nicht durch die polizeilichen Maßnahmen die Plattform TGE betreffend (Übernahme des Servers und die Zerschlagung der Plattform) von seinen Taten abhalten lassen. cc) Fälle 2. bis 4., und 22. bis 26. Die Differenzierung der Kammer im Hinblick auf die insoweit verhängten Einzelstrafen beruht jeweils auf dem Inhalt des verbreiteten Materials, insbesondere dessen Ausgestaltung (Eingenommene Posen der Kinder, Alter, Eindringen in ggf. mehrere Körperöffnungen, Kontakt mit Körperflüssigkeiten, erniedrigende Handlungen). Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer bei den jeweils durchgeführten Gesamtabwägungen unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung folgender Einzelfreiheitsstrafen: aaa) Fall 1. in Höhe von 2 Jahren und 6 Monaten bbb) Fall 21. In Höhe von 4 Jahren und 9 Monaten ccc) Fälle 2., 3., 4., 22., 24., 26. in Höhe von jeweils 1 Jahr ddd) Fälle 23., 25. in Höhe von jeweils 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Einzelstrafen für die Fälle 104. und 106. Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen ist hier jeweils der für Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften bzw. Herstellung kinderpornographischer Schriften anzuwendende Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 21.01.2015, - betreffend Fall 106 als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht; § 52 Abs. 2 S. 1 StGB – der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war wiederum der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b StGB mit der bereits oben beschriebenen Bedeutung und Gewichtung heranzuziehen. Die Kammer hat sich dafür entschieden, den Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 für den vertypten Strafmilderungsgrund gem. § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Damit war jeweils von einem Strafrahmen auszugehen, der von Geldstrafe (Art. 12 EGStGB) bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten reicht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten wiederum sein jeweiliges Geständnis sowie den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte auf sämtliche inkriminierten Asservate verzichtet hat. Auch war zu sehen, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Die Verurteilung wirkt auch nach einer Haftentlassung nach und erschwert eine gesellschaftliche Wiedereingliederung. Die Differenzierung im Hinblick auf die insoweit verhängten Einzelstrafen beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass der Angeklagte betreffend die Tat zu Fall 106. tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand, nämlich die Herstellung kinderpornographischer Schriften, verwirklicht hat. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer bei den jeweils durchgeführten Gesamtabwägungen unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die Verhängung folgender Einzelfreiheitsstrafen: aa) Fall 104. in Höhe von 6 Monaten bb) Fall 106. in Höhe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. c) Einzelstrafen für die Fälle 105., 107., 108. Der Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen gegen den Angeklagten ist jeweils der Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB, als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht; § 52 Abs. 2 S. 1 StGB. Der Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren. Zu Gunsten des Angeklagten war wiederum der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b StGB heranzuziehen. Die Kammer hat sich dafür entschieden, den Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB aufgrund des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes gem. § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Damit war jeweils von einem Strafrahmen auszugehen, der von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten reicht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er auf sämtliche inkriminierten Asservate verzichtet hat. Auch war zu sehen, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Die Verurteilung wirkt auch nach einer Haftentlassung nach und erschwert eine gesellschaftliche Wiedereingliederung. Zu Lasten des Angeklagten war im Hinblick auf die einzelnen Taten jeweils folgendes zu berücksichtigen: Es war zu sehen, dass der Angeklagte durch seine Taten dazu beigetragen hat, dass das durch den Zeugen L. bereits mehrfach und umfangreich missbrauchte Kind – was der Angeklagte wusste - weiterem sexuellen Missbrauch ausgesetzt gewesen ist. Die von dem Kind einzunehmenden Posen in Verbindung mit den handschriftlichen Widmungen stellen zudem besonders herabwürdigende Handlungen an dem Kind dar. Neben den bloßen Posen, die das Kind auf Anweisung des Angeklagten zu ertragen hatte, kam es zudem in Fall 105. mit Körperflüssigkeiten (Sperma) in Berührung. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer bei den jeweils durchgeführten Gesamtabwägungen unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen für jede Tat von jeweils: 3 Jahre und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. d) Einzelstrafe für Fall 121. Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen ist hier der für Besitz kinderpornographischer Schriften anzuwendende Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 21.01.2015, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war wiederum der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b StGB heranzuziehen. Die Kammer hat sich dafür entschieden, den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB wegen des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes gem. § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Damit war von einem Strafrahmen auszugehen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten reicht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten insoweit sein Geständnis berücksichtigt und den Umstand, dass der Angeklagte auf die Herausgabe des inkriminierten Materials verzichtet hat. Auch war zu sehen, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Weiter hat die Kammer das Ausmaß der geleisteten Aufklärungshilfe eingestellt. Die Verurteilung wirkt auch nach einer Haftentlassung nach und erschwert eine gesellschaftliche Wiedereingliederung. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. e) Bildung der Gesamtstrafe Aus den so gefundenen Einzelstrafen betreffend die zuvor aufgeführten Fälle war unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, welche die Kammer mit 8 Jahren für angemessen erachtet hat. Die Kammer hat hierbei erneut die bei der Findung der Einzelstrafen aufgeführten Umstände besonders gewichtet und den engen sachlichen Zusammenhang der Taten zugunsten des Angeklagten eingestellt. 2. Angeklagter zu 2) a) Einzelstrafen für die Fälle 1., 21., 27. – 32. Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen ist hier jeweils der für bandenmäßige öffentliche Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften anzuwendende Strafrahmen des § 184b Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten sein jeweiliges Geständnis und den jedenfalls teilweisen Verzicht der bei ihm aufgefundenen inkriminierten Asservate berücksichtigt. Auch ist der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Verurteilung wirkt auch nach einer Haftentlassung nach und erschwert eine gesellschaftliche Wiedereingliederung. Zu Lasten des Angeklagten war im Hinblick auf die einzelnen Taten jeweils folgendes zu berücksichtigen: aa) Fall 1. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in erheblichem Umfang durch seine Tätigkeit bei TGE zu deren Gelingen und reibungslosem Ablauf beigetragen hat. So war auch der Angeklagte zu 2) in die Fortentwicklung der Plattform (Test von Skripten/Übersetzung) eingebunden. Auch war die Dimension zu sehen, die die Plattform erreicht hatte, die zuletzt über 67.000 Nutzeraccounts weltweit zählte, wobei die Kammer bei der Gewichtung zu Gunsten der Angeklagten die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen bedacht hat. Der Angeklagte hat damit dazu beigetragen, dass ein weltweiter Austausch kinderpornographischen Materials ermöglicht wurde, wie es die exemplarischen Feststellungen zum dort eingebrachten Material zeigen. bb) Fall 21. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser entsprechend der getroffenen Feststellungen seine Tätigkeit bei Elysium im Gegensatz zu TGE nochmals intensivierte; so war er nun auch in die Moderatorenriege aufgestiegen. Auch war die Dimension der Plattform zu sehen, die sich in der immensen Anzahl von zuletzt 111.907 Nutzeraccounts weltweit zeigt, wobei die Kammer bei der Gewichtung zu Gunsten der Angeklagten die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen bedacht hat. Der Angeklagte hat mit seinem Tatbeitrag ermöglicht, dass kinderpornographische Schriften weltweit pädophilen Nutzern zur Verfügung gestellt werden konnten und diese solches Material ihrerseits verbreiten konnten. Auch war das professionelle und konspirative Vorgehen des Angeklagten zu sehen, das eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten zeigt. Dieser war etwa in die Information von Forenmitgliedern zu sicherheitsrelevanten Themen eingebunden. Auch der Angeklagte zu 2) hat sich nicht von den polizeilichen Maßnahmen (Übernahme des Servers und die Zerschlagung der Plattform) TGE betreffend davon abhalten lassen, seine Taten fortzusetzen. cc) Fälle 27. bis 32. Die Differenzierung der Kammer im Hinblick auf die insoweit verhängten Einzelstrafen beruht jeweils auf dem Inhalt des verbreiteten Materials, insbesondere dessen Ausgestaltung (Eingenommene Posen der Kinder, Alter, Eindringen in ggf. mehrere Körperöffnungen, Kontakt mit Körperflüssigkeiten, erniedrigende Handlungen). Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hielt die Kammer bei den jeweils durchgeführten Gesamtabwägungen unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die Verhängung folgender Einzelfreiheitsstrafen: aa) Fall 1. in Höhe von 2 Jahren und 6 Monaten bb) Fall 21. in Höhe von 2 Jahren und 9 Monaten cc) Fälle 27., 30., 31., 32. in Höhe von jeweils 1 Jahr und 6 Monaten dd) Fall 28. in Höhe von 1 Jahr und 9 Monaten ee) Fall 29. in Höhe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Einzelstrafe für Fall 122. Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen ist hier der für Besitz kinderpornographischer Schriften anzuwendende Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 21.01.2015, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre vorsieht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten insoweit wiederum sein Geständnis berücksichtigt und den Umstand, dass der Angeklagte – wenn auch nicht vollständig - auf die Herausgabe des inkriminierten Materials verzichtet hat. Auch ist der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Verurteilung wirkt auch nach einer Haftentlassung nach und erschwert eine gesellschaftliche Wiedereingliederung. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. c) Bildung der Gesamtstrafe Aus den so gefundenen Einzelstrafen betreffend die zuvor aufgeführten Fälle war unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, welche die Kammer mit 3 Jahren und 10 Monaten für angemessen erachtet hat. Die Kammer hat hierbei erneut die bei der Findung der Einzelstrafe aufgeführten Umstände besonders gewichtet und den engen sachlichen Zusammenhang der Taten zugunsten des Angeklagten eingestellt. 3. Angeklagter zu 4) a) Einzelstrafen für die Fälle 1., 7. – 21. und 33. –103. Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägung ist hier jeweils der für bandenmäßige öffentliche Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften anzuwendende Strafrahmen des § 184b Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war hier der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b StGB heranzuziehen. Der vertypte Milderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Der Angeklagte hat – wie es die als Zeugen vernommenen Ermittlungsbeamten berichtet haben – vor Eröffnung des Hauptverfahrens im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen umfangreich freiwillig Wissen zu den Hintergründen, der Struktur der Plattform sowie deren technischen Umsetzung offenbart. Auch hat er den Ermittlungsbehörden sämtliche Zugangsdaten zu der bei ihm beschlagnahmten IT offenbart. Damit war es den Ermittlungsbehörden möglich, diese umfassend – auch im Hinblick auf die weiteren Angeklagten – auszuwerten und die hier anklagegenständlichen Taten zu dokumentieren. Der Angeklagte zu 4) hat weiter – wie es die Ermittlungsbeamten ebenfalls berichtet haben – Täter- und Hintergrundwissen zum technischen Aufbau der Plattform mitgeteilt und damit bei deren Auswertung mit seinem Wissen geholfen. Er hat damit in erheblichem Umfang an der Aufklärung der Tatkomplexe „TGE“ und „Elysium“ mitgewirkt. Dass er (teilweise) selbst Tatbeteiligter dieser aufzuklärenden Taten gewesen ist, steht der Annahme einer Aufklärungshilfe nicht entgegen. Der Angeklagte hat mit seinen Angaben auch wesentlich dazu beigetragen, diese Taten aufzuklären, weil dies mangels durchgehendem Monitoring der Plattform Elysium bzw. Zugriff der Ermittlungsbehörden auf diese – wie es die Beamten berichtet haben – jedenfalls nicht im nun vorliegenden Umfang möglich gewesen wäre. Die Aufklärungshilfe hatte für das vorliegende Verfahren auch herausragende Bedeutung. Die aufgeklärten Taten stehen weiterhin mit den vorliegend angeklagten Taten im Zusammenhang. Die Kammer hat sich dafür entschieden, den Strafrahmen des § 184b Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 wegen des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Bei der Gewichtung der Aufklärungshilfe hat die Kammer jeweils insbesondere die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Taten, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch die Angeklagte und die Schwere der Taten, auf die sich ihre Angaben bezogen sowie das Verhältnis der genannten Umstände zur Schwere der Straftaten des Angeklagten berücksichtigt, § 46b Abs. 2 StGB. Damit war jeweils von einem Strafrahmen auszugehen, der von Geldstrafe (Art 12. EGStGB) bis zu Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten reicht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis und die von ihm gezeigte Reue im Rahmen der Hauptverhandlung berücksichtigt. Auch war zu sehen, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und auf die Rückgabe sämtlicher inkriminierter Gegenstände verzichtet hat. Die Verurteilung wirkt auch nach einer Haftentlassung nach und erschwert eine gesellschaftliche Wiedereingliederung. Zu Lasten des Angeklagten war im Hinblick auf die einzelnen Taten jeweils folgendes zu berücksichtigen: aa) Fall 1. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im erheblichen Umfang durch seine Tätigkeit bei „TGE“ zu deren Gelingen und reibungslosem Ablauf beigetragen hat. So hat der Angeklagte Fehler in der Programmierung beseitigt, um einen nahtlosen Betrieb sicherzustellen. Er hat die Plattform zudem dergestalt fortentwickelt, dass er zwei Chats programmiert hat, die der Plattform angeschlossen wurden. Damit hat der Angeklagte einen noch umfangreicheren Austausch kinderpornographischen Materials ermöglicht. Auch war der Angeklagte als Administrator in höchster Ebene in sämtliche organisatorischen Belange der Plattform als Entscheidungsträger eingebunden. Nicht zuletzt war auch die Dimension zu sehen, die die Plattform erreicht hatte, die zuletzt über 67.000 Nutzeraccounts weltweit zählte, wobei die Kammer bei der Gewichtung zu Gunsten der Angeklagten die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen bedacht hat. bb) Fall 21. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Plattform „Elysium“ als deren „Vater“ „ins Leben“ gerufen und als oberstes Entscheidungsorgan – wenn auch mit weiteren Administratoren gemeinsam - administriert hat. Der Angeklagte zu 4) hat die Plattform programmiert. Er hatte den größten Einfluss auf deren Struktur und Abläufe. Ohne die Mitwirkung des Angeklagten zu 4) wäre der Betrieb der Plattform Elysium so nicht möglich gewesen. Auch war wiederum die Dimension der Plattform zu sehen, die sich in der immensen Anzahl von zuletzt 111.907 Nutzeraccounts weltweit gezeigt hat, wobei die Kammer bei der Gewichtung zu Gunsten der Angeklagten die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen bedacht hat. Der Angeklagte hat mit seinem Tatbeitrag ermöglicht, dass kinderpornographische Schriften weltweit pädophilen Nutzern zur Verfügung gestellt werden konnten und diese solches Material ihrerseits verbreiten konnten. Auch war das professionelle und konspirative Vorgehen (Nutzung Tor-Technik, Nutzung externer FileHoster etc., „Schulung“ Nutzer in Sicherheitsfragen) des Angeklagten zu sehen, das eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten zeigt. So hat der Angeklagte die gesamte Sicherheitsstruktur, die die Plattform vor dem Eindringen von Ermittlungsbehörden schützen sollte, erdacht und administriert. Letztlich war auch das Nachtatverhalten des Angeklagten zu sehen, der nach dem Abschalten der Plattform durch die Behörden, umgehend erneut eine Plattform in Form einer „Memorialseite“ im Darknet platziert hat. Auch der Angeklagte zu 4) hat sich nicht durch die polizeilichen Maßnahmen (Übernahme des Servers und die Zerschlagung der Plattform) die Plattform TGE betreffend von seinen Taten abhalten lassen. cc) Fälle 7. – 20 und 33. – 103. Die Differenzierung der Kammer im Hinblick auf die insoweit verhängten Einzelstrafen beruht jeweils auf dem Inhalt des verbreiteten Materials, insbesondere dessen Ausgestaltung (Eingenommene Posen der Kinder, Alter, Eindringen in ggf. mehrere Körperöffnungen, Kontakt mit Körperflüssigkeiten, erniedrigende Handlungen) sowie betreffend die Fälle 18. – 20. und 100. – 103. auf dem Umstand, dass sich die Verbreitung hierbei auf einen „kleineren Empfängerkreis“ beschränkt hat. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer bei den jeweils durchgeführten Gesamtabwägungen unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die Verhängung folgender Einzelfreiheitsstrafen: aa) Fall 1. in Höhe von 3 Jahren und 9 Monaten bb) Fall 21. in Höhe von 5 Jahren cc) Fälle 7., 8., 10. – 17., 33. - 35., 37. – 39., 42., 44. – 46., 48., 50. – 53., 55. – 59., 61., 63., 65. – 71., 73., 74., 77. – 81., 84. - 94., 96. – 98.; 18. – 20., 100. – 103. in Höhe von jeweils 1 Jahr dd) Fälle 9., 36., 40., 41., 43., 47., 49., 54., 60., 62., 64., 72., 75., 76., 82., 83., 95., 99. in Höhe von jeweils 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Einzelstrafe für Fall 124. Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen ist hier der für Besitz kinderpornographischer Schriften anzuwendende Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.04.2017, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war wiederum der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b StGB heranzuziehen. Weiter hat die Kammer das Ausmaß der geleisteten Aufklärungshilfe eingestellt. Die Verurteilung wirkt auch nach einer Haftentlassung nach und erschwert eine gesellschaftliche Wiedereingliederung. Die Kammer hat sich dafür entschieden, den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB wegen des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes gem. § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Damit war von einem Strafrahmen auszugehen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und 3 Monaten reicht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten insoweit wiederum sein Geständnis berücksichtigt und den Umstand, dass der Angeklagte auf die Herausgabe des inkriminierten Materials verzichtet hat. Auch war zu sehen, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Innerhalb des gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer bei der erneut durchgeführten Gesamtabwägung unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. c) Bildung der Gesamtstrafe Aus den so gefundenen Einzelstrafen betreffend die zuvor aufgeführten Fälle war unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 5 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, welche die Kammer mit 6 Jahren und 6 Monaten für angemessen erachtet hat. Die Kammer hat hierbei erneut die bei der Findung der Einzelstrafe aufgeführten Umstände besonders gewichtet und den engen sachlichen Zusammenhang der Taten zugunsten des Angeklagten eingestellt. 4. Angeklagter zu 3) a) Einzelstrafen für die Fälle 1., 5., 6. und 21. Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen ist hier jeweils der für bandenmäßige öffentliche Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften anzuwendende Strafrahmen des § 184b Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war hier der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b StGB heranzuziehen. Der vertypte Milderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Der Angeklagte hat – wie es die als Zeugen vernommenen Ermittlungsbeamten berichtet haben - vor Eröffnung des Hauptverfahrens im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen umfangreich freiwillig Wissen insbesondere zu den gesondert Verfolgten E., M., K. und S. offenbart. Er hat damit dazu beigetragen dass diese als Täter wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (insb. Kindesmissbrauchs) ermittelt und zwischenzeitlich bereits teilweise – wie die Zeugen E., M. und K. selbst von sich jeweils angegeben haben - verurteilt werden konnten. Dass er (teilweise) selbst Tatbeteiligter dieser aufzuklärenden Taten gewesen ist, steht der Annahme einer Aufklärungshilfe nicht entgegen. Der Angeklagte hat mit seinen Angaben auch wesentlich dazu beigetragen, diese Taten aufzuklären. Diese Personen – jedenfalls die Zeugen M., E. und S. - wären, wie die vernommenen Ermittlungsbeamten berichtet haben, ohne die Angaben des Angeklagten nicht zu ermitteln gewesen. Daneben hat der Angeklagte auch sämtliche Zugangsdaten zu der bei ihm sichergestellten IT offenbart. Die Aufklärungshilfe hatte für das vorliegende Verfahren damit auch erhebliche Bedeutung. Die aufgeklärten Taten stehen weiterhin mit den vorliegend angeklagten Taten im Zusammenhang. Die Kammer hat sich dafür entschieden, den Strafrahmen des § 184b Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 wegen des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Bei der Gewichtung der Aufklärungshilfe hat die Kammer jeweils insbesondere die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Taten, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch die Angeklagte und die Schwere der Taten, auf die sich ihre Angaben bezogen sowie das Verhältnis der genannten Umstände zur Schwere der Straftaten des Angeklagten berücksichtigt, § 46b Abs. 2 StGB. Damit war jeweils von einem Strafrahmen auszugehen, der von Geldstrafe (Art. 12 EGStGB) bis zu Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten reicht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten sein jeweiliges Geständnis berücksichtigt. Die Verurteilung wirkt auch nach einer Haftentlassung nach und erschwert eine gesellschaftliche Wiedereingliederung. Auch ist der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu Lasten des Angeklagten war im Hinblick auf die einzelnen Taten hingegen folgendes zu berücksichtigen: aa) Fall 1. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in deutlichem Umfang durch seine Tätigkeit zunächst als Moderator und später als Chat-Administrator zum Gelingen und reibungslosen Ablauf der Plattform beigetragen hat. Der Angeklagte war etwa in die Übersetzung der Mitgliedschaftsregeln ins Deutsche befasst, die den Nutzerkreis damit noch erweiterte. Auch war er in die Gestaltung der Plattform eingebunden, indem er Hintergrundgrafiken entwarf. Auch hier war die Dimension zu sehen, die die Plattform erreicht hatte, die zuletzt über 67.000 Nutzeraccounts weltweit zählte, wobei die Kammer bei der Gewichtung zu Gunsten der Angeklagten die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen bedacht hat. Der Angeklagte hat dazu beigetragen, dass ein weltweiter Austausch kinderpornographischen Materials ermöglicht wurde, wie es die exemplarischen Feststellungen zum dort eingebrachten Material zeigen. bb) Fall 21. Entsprechendes gilt für die Beteiligung des Angeklagten an der Plattform Elysium, bei der er seine Mitwirkung entsprechend der getroffenen Feststellungen noch intensiviert hat. Auch hier war die Dimension der Plattform zu sehen, die sich in der immensen Anzahl von zuletzt 111.907 Nutzeraccounts weltweit gezeigt hat, wobei die Kammer bei der Gewichtung zu Gunsten der Angeklagten die Möglichkeit von Mehrfachregistrierungen bedacht hat. Der Angeklagte hat mit seinem Tatbeitrag ermöglicht, dass kinderpornographische Schriften weltweit pädophilen Nutzern zur Verfügung gestellt werden konnten und diese solches Material ihrerseits verbreiten konnten. Es war das professionelle und konspirative Vorgehen (Nutzung Tor-Technik, Nutzung externer FileHoster etc., „Schulung“ der Nutzer in Sicherheitsfragen) des Angeklagten zu sehen, das eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten zeigt. Auch der Angeklagte zu 3) hat sich nicht durch die polizeilichen Maßnahmen (Übernahme des Servers und die Zerschlagung der Plattform) die Plattform TGE betreffend von seinen Taten abhalten lassen. cc) Fall 5. und 6. Die Differenzierung der Kammer im Hinblick auf die insoweit verhängten Einzelstrafen beruht jeweils auf dem Inhalt des verbreiteten Materials, insbesondere dessen Ausgestaltung (Eingenommene Posen der Kinder, Alter, Eindringen in ggf. mehrere Körperöffnungen, Kontakt mit Körperflüssigkeiten, erniedrigende Handlungen). Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer bei den jeweils durchgeführten Gesamtabwägungen unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die Verhängung folgender Einzelfreiheitsstrafen: aa) Fall 1. in Höhe von 2 Jahren und 6 Monaten bb) Fall 21. in Höhe von 3 Jahren und 3 Monaten cc) Fall 5. in Höhe von 1 Jahr dd) Fall 6. in Höhe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Einzelstrafen für die Fälle 109. – 111. und 116. Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen ist hier jeweils der für Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften bzw. Herstellung kinderpornographischer Schriften anzuwendende Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 21.01.2015, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war wiederum der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b StGB heranzuziehen. Die Kammer hat sich dafür entschieden, den Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 für den vertypten Strafmilderungsgrund gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Damit war von einem Strafrahmen auszugehen, der von Geldstrafe (Art. 12 EGStGB) bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten reicht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten sein jeweiliges Geständnis – betreffend Fall 116. jedenfalls das objektive Tatgeschehen betreffend - berücksichtigt. Die Verurteilung wirkt auch nach einer Haftentlassung nach und erschwert eine gesellschaftliche Wiedereingliederung. Auch ist der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Differenzierung im Hinblick auf die betreffend die Fälle 109., 110., 111. und 116. verhängten Einzelstrafen beruht wiederum auf dem jeweiligen Inhalt des verbreiteten bzw. hergestellten (Fall 116.) Materials, insbesondere dessen Ausgestaltung (Eingenommene Posen der Kinder, Alter, Eindringen in ggf. mehrere Körperöffnungen, Kontakt mit Körperflüssigkeiten, erniedrigende Handlungen). Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer bei der jeweils erneut durchgeführten Gesamtabwägung unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die Verhängung folgender Einzelfreiheitsstrafen: aa) Fall 109. in Höhe von 8 Monaten bb) Fall 110. in Höhe von 1 Jahr cc) Fall 111. in Höhe von 6 Monate dd) Fall 116. in Höhe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. c) Einzelstrafen für die Fälle 112. – 115., 117. – 119., 120. Der Ausgangspunkt der jeweiligen Strafzumessungserwägungen gegen den Angeklagten ist jeweils der Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB, als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend jeweils die höchste Strafe androht; § 52 Abs. 2 S. 1 StGB. Der Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren. Zu Gunsten des Angeklagten war wiederum der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b StGB heranzuziehen. Die Kammer hat sich dafür entschieden, den Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB wegen des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Damit war von einem Strafrahmen auszugehen, der von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten reicht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten betreffend die Fälle 112. bis 115. und 117. bis 119. sein jeweiliges – jedenfalls auf das objektive Tatgeschehen bezogene - Geständnis berücksichtigt. Die Verurteilung wirkt auch nach einer Haftentlassung nach und erschwert eine gesellschaftliche Wiedereingliederung. Auch ist der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er betreffend die Taten 112. – 115. und 117. – 119. tateinheitlich drei Tatbestände und betreffend die Tat zu Fall 120. tateinheitlich zwei Tatbestände verwirklicht hat. Weiter war auch hier das jeweilige Ausmaß der Handlungen (Eingenommene Posen, Eindringen in ggf. mehrere Körperöffnungen, Kontakt mit Körperflüssigkeiten, erniedrigende Handlungen) wie folgt einzustellen: aa) Fall 112. und 113. Betreffend Fall 113. war deutlich erschwerend zu sehen, dass der Angeklagte den unbekleideten Schambereich der 6-jährigen L. berührt hat, wohingegen er anlässlich des Falles 112. – was ebenfalls erschwerend wirkt - jedenfalls den bedeckten Schambereich eines Kindes berührt hat. bb) Fall 114. Der Angeklagte hat zunächst den Oralverkehr an dem 4-jährigen W. durchgeführt, bevor er anschließend die Spitze eines roten Dildos in den Analbereich des Jungen einführt. Der Angeklagte hat damit zwei Tathandlungen begangen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden gewesen sind. dd) Fall 115. In diesem Fall hat der Angeklagte unter anderem an Penis und Hodensack des 4-jährigen W. manipuliert, wobei er die Vorhaut des kindlichen Penis so weit zurückgezogen hat, dass dessen Eichel freigelegt worden ist. Diese Vornahme mehrerer Handlungen im unbekleideten Intimbereich wirkt sich deutlich erschwerend aus. ee) Fall 117. Hier hat der Angeklagte den unbekleideten Hüft-, Bein- und Pobereich der 6-jährigen L. und zuletzt deren unbekleideten Schambereich mit seinen Fingern berührt. Diese Vornahme mehrerer Handlungen, wobei eine sogar den unbekleideten Intimbereich betraf, wirkt sich deutlich erschwerend aus. ff) Fall 118. In diesem Fall hat der Angeklagte die – zuletzt unbekleidete - 6-jährige L. unter anderem von hinten umarmt und im Schambereich sowie am Bauch und an den Beinen berührt. Auch ist er ihr mit seinem Finger über die Pofalte gefahren. Diese Vornahme mehrerer Handlungen, wobei eine sogar den Intimbereich betraf, wirkt sich deutlich erschwerend aus. gg) Fall 119. Auch hier hat der Angeklagte erneut an dem 4-jährigen W. den Oralverkehr ausgeübt. Auch hierbei handelt es sich einer wegen Einbeziehung des unbekleideten Intimsbereichs um eine deutlich erschwerend wirkende Vorgehensweise. hh) Fall 120. Hier ist zu sehen, dass der 6-jährigen L. auf Geheiß des Angeklagten ein roter Dildo anal eingeführt worden ist, während diese bäuchlings auf einem Bett liegt. Die anale Penetration erweist sich auch in Relation zu sonstigen Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, als besonders erniedrigende Handlungen, was sich deutlich erschwerend auswirkt. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer bei der jeweils erneut durchgeführten Gesamtabwägungen unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die Verhängung folgender Einzelfreiheitsstrafe: aa) Fall 112. in Höhe von 2 Jahre bb) Fall 113. in Höhe von 2 Jahren und 6 Monaten cc) Fall 114. in Höhe von 5 Jahren dd) Fall 115. in Höhe von 3 Jahre und 6 Monate ee) Fall 117. in Höhe von 2 Jahre und 6 Monate ff) Fall 118. in Höhe von 2 Jahre und 6 Monate gg) Fall 119. in Höhe von 4 Jahren und 3 Monaten hh) Fall 120. in Höhe von 3 Jahren und 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. d) Einzelstrafe für Fall 123. Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen ist hier der für Besitz kinderpornographischer Schriften anzuwendende Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 21.01.2015, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war wiederum der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b StGB heranzuziehen. Die Kammer hat sich dafür entschieden, den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB wegen des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes gem. § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Damit war von einem Strafrahmen auszugehen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten reicht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten insoweit wiederum sein Geständnis berücksichtigt und den Umstand, dass der Angeklagte – jedenfalls teilweise - auf die Herausgabe des inkriminierten Materials verzichtet hat. Weiter hat die Kammer das Ausmaß der geleisteten Aufklärungshilfe eingestellt. Die Verurteilung wirkt auch nach einer Haftentlassung nach und erschwert eine gesellschaftliche Wiedereingliederung. Auch ist der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die große Anzahl (15.283) der aufgefundenen kinderpornographischen Dateien eingestellt. Innerhalb des gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer bei der erneut durchgeführten Gesamtabwägung unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen. e) Bildung der Gesamtstrafe Aus den so gefundenen Einzelstrafen betreffend die zuvor aufgeführten Fälle war unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 5 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, welche die Kammer mit 9 Jahren und 9 Monaten für angemessen erachtet hat. Die Kammer hat hierbei erneut die bei der Findung der Einzelstrafen aufgeführten Umstände besonders gewichtet und den engen sachlichen Zusammenhang der Taten zugunsten des Angeklagten eingestellt. VII. 1. Angeklagter zu 4) Die Unterbringung des Angeklagten zu 4) in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB war mangels des Vorliegens eines „Hanges“ des Angeklagten nicht anzuordnen. Unter „Hang“ im Sinne des § 66 StGB ist eine eingewurzelte, auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen zu verstehen, die den Täter immer wieder straffällig werden lässt, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Die Sachverständige hat auf ihre vorangehenden Feststellungen und Folgerungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten aufbauend nachvollziehbar ausgeführt, dass bei prognostischer Prüfung einer Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit infolge eines ggf. vorhandenen Hanges zu erheblichen Straftaten, aus denen die Gefahr schwerer sexuell motivierter Sexualstraftaten abzuleiten sei, auf forensisch-psychiatrischem Fachgebiet zwei Aspekte zu prüfen seien. Der eine betreffe die Kriminalprognose des Täters, die in die richterliche Beurteilung der Gefährlichkeit des Betreffenden einfließe. Darüber hinausgehend sei aus gutachterlicher Sicht zu beschreiben, inwieweit delinquentes Handeln bei dem Angeklagten durch dessen Persönlichkeitsstruktur und in der Person liegenden Faktoren bestimmt werde. Ob bei Bestehen einer entsprechenden Persönlichkeitsstruktur die Kriterien für die Feststellung des Vorliegens eines Hanges zur Begehung schwerer Straftaten bestehe, sei dann von richterlicher Seite zu beurteilen, da „Hang" ein juristischer Fachbegriff sei. Auch die Frage nach der Erheblichkeit zu erwartender Straftaten beziehe sich auf ein normatives Merkmal, welches auf empirischer, (natur-)wissenschaftlicher Basis nicht erschöpfend zu bestimmen sei. Betrachte man die bisherige Lebenszeitdelinquenz des Angeklagten, so lasse sich erst im fortgeschrittenen Lebensalter nach einer Reihe privater und beruflicher Fehlschläge eindeutig strafrechtlich relevantes Verhalten konstatieren. Bei seit der Jugend vorliegender Pädophilie, die unter sozial kontrollierenden Lebensumständen hinsichtlich strafwürdigen Verhaltens nicht handlungsleitend geworden sei, zeige sich der Risikofaktor unter ungünstigen Lebensumständen ohne soziale Kontrolle virulent. Daher sei die Kriminalprognose bei dem grundsätzlich statischen, d.h. überdauernden persönlichkeitsgebundenen Risikofaktor "Pädophilie" und zu antizipierenden ähnlich ungünstigem sozialen Empfangsraum wie vor der Inhaftierung, ungünstig. Die Rückfallwahrscheinlichkeit für wesensgleiche Taten sei unter diesen Bedingungen als hoch einzuschätzen. Lege man das Konzept von Habermeyer und Saß für Hangtäter als "Personen mit einer negativen Kriminalprognose" und einer stabilen und persönlichkeitsgebundenen Bereitschaft zur Begehung von Straftaten zugrunde, so könne unter Beachtung der bisherigen Biographie des Angeklagten sowie der erfassten Risikofaktoren gesagt werden, dass aus psychiatrischer, aber insbesondere auch aus kriminologischer Sicht, die Voraussetzung zur Annahme eines Hanges nicht vorlägen. Die Sachverständige hat sodann zu den von Habermeyer und Saß entwickelten Kriterien für einen Hangtäter im Sinne von § 66 StGB wie folgt ausgeführt: 1. Zustimmende lch-syntone Haltung zu Delinquenz: Dieses Kriterium treffe nicht zu, da der Angeklagte betone, an sich ein gesetzestreuer Bürger zu sein, was auch seine überwiegend gesellschaftlich und sozial gut integrierte Lebensführung dokumentiert habe. 2. Schuldzuweisung an Opfer, Außenstehende, Umwelteinflüsse: Dieses Kriterium treffe teilweise zu. Der Angeklagte rechtfertige sein strafwürdiges Verhalten mit seiner Bedürfnislage nach einer Folge privater Enttäuschungen, psychosozialer Widrigkeiten und Befindlichkeitsstörungen, für die er zumindest teilweise andere verantwortlich mache. 3. Fehlende psychosoziale Auslösefaktoren bzw. begünstigende Konflikte: Dieses Kriterium treffe nicht zu, da der Angeklagte erst nach einer Lebenskrise I emotionalen Krise strafwürdiges Verhalten gezeigt habe. 4. Phasen der Delinquenz überwiegen gegenüber unauffälligen Lebensphasen: Auch dieses Kriterium treffe nicht zu. Der nunmehr 58-jährige Angeklagte sei erst in den letzten beiden Jahren in strafrechtlich relevantem Ausmaß erfasst worden. 5. Progrediente Rückfallneigung: Dieses Kriterium sei bei dem Angeklagten nicht beurteilbar, da er bisher noch nicht verurteilt worden sei. 6. Aktive Gestaltung der Tatumstände bzw. Taten: Dieses Kriterium treffe zu. Der Angeklagte sei planerisch und geschickt vorgegangen, habe Aliasnamen sowie Technik zur Anonymisierung (Torbrowser) benutzt und habe erfolgreich mit Gleichgesinnten konspiriert bzw. habe hier eine führende Rolle eingenommen. 7. Spezialisierung auf einen bestimmten Delinquenztyp: Auch dieses Kriterium treffe zu, weil es sich ausschließlich um die Verbreitung und den Konsum von Kinderpornographie handele. 8. Integration in eine kriminelle Subkultur: Dieses Kriterium treffe ebenfalls zu, weil dem Angeklagten eine bandenmäßige Organisation vorgeworfen werde. 9. Psychopathie nach „Hare“: Dieses Kriterium treffe wiederum nicht zu. 10. Reizhunger, sozial unverbundene, augenblicks-gebundene Lebensführung: Dieses Kriterium treffe teilweise zu. Der Angeklagte lasse sich vor allem in den beiden letzten zurückliegenden Jahren treiben, zeigte jedoch all die Jahre zuvor eine gute strukturierte, verbindliche Lebensführung. 11. Antisoziale Denkstile, die eine situative Verführbarkeit bedingen oder kriminelle Verhaltensweisen legitim erscheinen lassen: Dieses Kriterium treffe nicht zu. Bei dem Angeklagten hätten sich keine Merkmale einer antisozialen Persönlichkeit oder eines antisozialen Lebensstils finden lassen. Entsprechend würden sich bei dem Angeklagten von elf Merkmalen fünf nicht nachweisen lassen, zwei lägen in teilweiser und drei in voller Ausprägung vor. Ein Merkmal (progrediente Rückfallneigung) sei nicht beurteilbar. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen für die Annahme eines Hanges im Sinne des § 66 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht damit nicht gegeben. Die Kammer teilt auch diese Einschätzung der Sachverständigen aufgrund von deren überzeugenden Ausführungen sowie dem vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck. 2. Angeklagter zu 3) Die Unterbringung des Angeklagten zu 3) in der Sicherungsverwahrung war anzuordnen (§ 66 StGB). Die Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB liegen vor. Entsprechend seiner Verurteilung hat der Angeklagte zu 3) jedenfalls zwei Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art begangen, wobei wegen jeder dieser Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden ist. Auch sind die Taten materiell-rechtlich selbständig, sie stehen in Tatmehrheit zueinander. Gegen den Angeklagten ist – unter anderem – wegen dieser Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten verhängt worden und damit mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe. Auch die Voraussetzungen des §§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, auf die § 66 Abs. 3 S. 2 StGB verweist, sind erfüllt. Eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch die die Opfer seelisch oder körperlich geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Feststellung beruht auf einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten. Nach den von der Rechtsprechung zu § 66 StGB entwickelten Grundsätzen liegt ein Hang dann vor, wenn die von dem Täter begangenen Delikte nicht nur Konflikt-, Gelegenheits- oder Augenblickstaten sind, sondern auf einem durch Anlage und/oder erworbenen Hang zu immer neuen Straftaten im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters, dessen Ursache unerheblich ist, beruhen. Insoweit ist eine Gesamtwürdigung des Täters und das Tatverhaltens entscheidend. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines solchen Hanges ist auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abzustellen. Zukünftige Veränderungen des Zustandes oder Verhaltens des Angeklagten können dabei im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden, wenn sie zu erwarten sind. Die bloße Hoffnung auf eine spätere Verringerung der Gefährlichkeit steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung allerdings nicht entgegen. Denkbare, nur erhoffte positive Veränderungen - etwa infolge des Strafvollzuges - bleiben daher regelmäßig der im Rahmen der dem Vollzug der Sicherungsverwahrung vorangehenden erneuten Begutachtung einhergehenden Entscheidung nach § 67c StGB darüber vorbehalten, ob der Zweck der Maßregel die weitere Unterbringung des Angeklagten noch erfordert - (vgl. etwa BGH, NStZ 2009, 27 f.). Der Sachverständige Dr. S. hat empfohlen, das Vorliegen eines Hanges zu bejahen. Er hat er hierzu ausgeführt: Es werde materiell für alle Fälle gleichermaßen die Feststellung eines Hanges zu erheblichen Straftaten verlangt, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Eine exakte psychiatrische Definition für den Begriff „Hang“ gebe es nicht, aber Umschreibungen von juristischer Seite. Das Merkmal „Hang“, so der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, verlange einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lasse. „Hangtäter“ sei danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen sei oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich sei, immer wieder straffällig werde, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Aufgabe des Sachverständigen sei insoweit, sich gutachterlich über die Gesamtheit der Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten zu äußern, die für die Beurteilung des Hanges und der dem Angeklagten zu stellenden Gefährlichkeitsprognose bedeutsam seien. Der Sachverständige trage mit seinen prognostischen Feststellungen zur Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten bei, überlasse aber die Beurteilung, ob dies einem „Hang“ im Sinne des § 66 StGB entspreche, dem Gericht. Soweit sich vor diesem Hintergrund die Frage nach der Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz stelle, müsse man zunächst die entsprechende deliktsbezogene Basisrate für die Rückfälligkeit kennen. So benenne etwa „Nedopil“ als Rezidivrate für Sexualdelikte bei Pädophilie allgemein eine Spanne zwischen 25 und 50 %, bei homosexueller Pädophilie sogar über 50 %. Auch „Egg“ gelange zu ähnlichen Ergebnissen und benenne für die Rückfälligkeit unbehandelter Sexualstraftäter mit Kindesmissbrauch eine Rezidivrate von 50 % innerhalb von zehn Jahren. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es sich bei Sexualstraftätern mit Kindesmissbrauch um eine ausgesprochen heterogene Population handele, die sich aus kernpädophilen Straftätern mit äußerst ungünstiger Prognose auf der einen Seite und pädophilen Gelegenheitstätern mit relativ günstiger Prognose auf der anderen Seite zusammensetze. Dazwischen lägen in prognostischer Hinsicht Täter mit pädophiler Nebenströmung. Auch „Groß“ gelange anlässlich einer sehr differenzierten deutschen Untersuchung an Straftätern mit pädophilen Sexualdelikten zu folgenden Rezidivrate: Während 84 % der Täter mit pädophiler Hauptströmung bzw. Kernpädophilie rückfällig würden, läge die Rückfälligkeit der Täter mit pädophiler Nebenströmung bei 46 %. Die Rezidivrate heterosexuell-pädophiler Täter liege dagegen etwas niedriger. Da es sich im vorliegenden Fall des Angeklagten zu 3) um die Konstellation einer bisexuellen Kernpädophilie handele, sei von einer Basisrate für einschlägige Rückfalldelikte von 84 % auszugehen. Kaum eine andere Konstellation weise eine derartig hohe und ungünstige Basisrate für Rückfälle auf. Diese statistische Grundlage – welche nicht maßgeblich sei - betrachtend sei aber aus sachverständiger Sicht maßgeblich die individuelle Gefährlichkeitsprognose des Angeklagten anhand individueller Prognosekriterien zu untersuchen, nämlich, ob der Angeklagte im Vergleich zur Basisrate, die den deliktgruppenspezifischen Durchschnitt beschreibe, günstiger oder ungünstiger einzuordnen sei. Unter Zugrundelegung der Tatvorwürfe als zutreffend ließen sich aus den gängigen Prognosekriterien betreffend den Angeklagten zu 3) folgende Aspekte ableiten: Ungünstig sei zunächst die einschlägige Vorverurteilung, weil einschlägige pädophile Vordelikte einen sehr starken Prädiktor für zukünftige Delinquenz darstellen würden. Offenbar habe die damalige Therapie nicht nachhaltig und langfristig zu einem deliktfreien Leben geführt. Stattdessen weise der Angeklagte Bagatellisierungstendenzen hinsichtlich seiner „Ersatzbefriedigung“ mit kinderpornographischem Material auf. So sehe sich der Angeklagte etwa selbst als Opfer, weil er die Tat nicht selbst konstelliert habe. Auch bewerte er die Taten als weniger schlimm, da die Kinder „tief und fest“ geschlafen hätten. Der Angeklagte weise im Übrigen insgesamt sehr starke Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen auf, was sich aus sachverständiger Sicht deutlich negativ auf die Prognose auswirke. Diese Tendenzen würden sich etwa deutlich in der Aussage des Angeklagte im Hinblick auf das nach seiner Vorstrafe vom Gericht irrtümlich herausgegebene kinderpornographische Material zeigen, wonach „der Staat schuld sei“, weil, wenn dieser „seine Arbeit gemacht hätte“ und ihm die VHS-Kassette nicht wieder ausgehändigt hätte, „das alles nicht passiert“ wäre. Auch die von dem Angeklagten gesuchte „Ersatzbefriedigung Internet“ wirke nicht protektiv, sondern schaukele das Problem vielmehr immer weiter hoch, indem dort unter Gleichgesinnten Pädophilie verharmlost werde. Der Angeklagte habe weiterhin weder während seiner Exploration, noch während der Hauptverhandlung eine Änderung seines Verhaltens gezeigt, auch nicht im Hinblick auf seine Pädophilie. Er sei vielmehr „immer nah“ an seinen Handlungen im Internet geblieben. Des Weiteren zeige auch der Ablauf des W.aufenthalts des Angeklagten, dass der Angeklagte, wenn er sich „ins Risiko“ begebe, diesem nichts entgegenzusetzen habe. Noch negativer sei die Prognose, wenn man davon ausgehen würde, dass die sexuellen Missbräuche anlässlich des W.aufenthaltes bereits im Vorfeld geplant gewesen wären. Ein Wille zur Veränderung sei bei dem Angeklagten durchweg nicht zu erkennen gewesen. Letztlich sei auch der Umgang des Angeklagten mit den Videos, die den Missbrauch zeigen, wegen derer der Angeklagte bereits in den 90-iger Jahren verurteilt worden sei, negativ zu sehen. Folge man den Angaben der Zeugen hierzu, habe der Angeklagte diese als eine Art „Trophäe“ behandelt. Auch der Umstand, dass der Angeklagte „Kinder und den Umgang mit Kindern liebe“ sei aus sachverständiger Sicht äußerst kritisch zu sehen. Der Angeklagte erwecke den Eindruck, dass er sich aus „seiner Welt“ nie richtig verabschiedet habe. In diesem Kontext sei auch seine Aussage zu sehen, wonach er es sehr bedauere, dass er sich von seinem früheren Missbrauchsopfer nie habe „verabschieden“ können. All dem stünde prognostisch günstig gegenüber, dass bei dem Angeklagten keine dissozialen Charaktermerkmale festzustellen seien und das von ihm keine „nicht sexuellen“ Delikte oder sonstigen dissozialen Handlungen bekannt geworden sein. Auch eine frühe Fehlanpassung des Angeklagten sei nicht belegt, insbesondere seien auch keine Gewalttaten im frühen Alter bekannt geworden. Aus psychiatrischer Sicht schneide der Angeklagte insgesamt daher im Vergleich zur Basisrate nicht signifikant besser oder schlechter ab, so dass nach der individuellen Betrachtung von einer ausgesprochen hohen individualisierten Rückfallwahrscheinlichkeit für weitere pädophile Delikte im Bereich der Basisrate auszugehen sei. Zur Frage der Hangtäterschaft seien darüber hinaus von „Habermeyer“ und „Sass“ weitere Kriterien beschrieben worden, die für einen Hangtäter im Sinne des § 66 StGB sprechen sollen. Hierzu hat der Sachverständige vorab angemerkt, dass diese Kriterien aber nicht sonderlich gut auf Sexualdelikte passen würden. Diese seien nebst Wertung im Einzelnen: 1. Zustimmende ich-syntone Haltunq zur Delinquenz: Dieses Kriterium träfe teilweise zu. Kinderpornographie werde als quasi legitime "Ersatzsexualität" bagatellisiert, Kindesmissbrauch werde als weniger schlimm angesehen, wenn man ihn zärtlich betreibe und/oder die Kinder schliefen. 2. Schuldzuweisung an Opfer, Außenstehende, Umwelteinflüsse: Auch dieses Kriterium träfe teilweise zu. Der Angeklagte sehe sich als „ewiger Verlierer“, der keine Anerkennung bekomme. 3. Fehlende psychosoziale Auslösefaktoren bzw. begünstigende Konflikte: Bei diesem Kriterium gehe es darum, ob die Delinquenz nur in Lebensphasen mit fassbaren Auslösefaktoren oder Konflikten auftrete oder, ob Derartiges nicht belegbar sei. Im vorliegenden Fall sei wegen der zeitlich überdauernden Beschäftigung mit kinderpornographischem Material von fehlenden psychosozialen Auslösefaktoren auszugehen. Damit träfe das Kriterium zu. 4. Phasen der Delinquenz überwiegen gegenüber unauffälligen Lebensphasen: Dieses Kriterium träfe hinsichtlich der Beschäftigung mit kinderpornographischem Material zu. 5. Progrediente Rückfallneigung, Missachtung von Auflagen: Dieses Kriterium träfe eher nicht zu. 6. Aktive Gestaltung der Tatumstände bzw. der Tat: Das Vorliegen dieses Kriteriums sei strittig. Bei vorangehender Planung der Ereignisse in W. träfe es zu. 7. Spezialisierung auf einen bestimmten Delinquenztyp: Dieses Kriterium träfe zu, sog. monotrope Sexualdelinquenz. 8. Integration in eine kriminelle Struktur: Soweit man den Tatvorwürfen folge, träfe auch dieses Kriterium zu. 9. „Psychopathy nach Hare“: Dieses Kriterium träfe nicht zu. 10. Reizhunger, sozial unverbundene, augenblicksgebundene Lebensführung: Dieses Kriterium träfe eher nicht zu. 11. Antisoziale Denkstile, die eine situative Verführbarkeit bedingen oder kriminelle Verhaltensstile legitim erscheinen lassen: Auch dieses Kriterium träfe eher nicht zu. Der Sachverständige hat abschließend hierzu ausgeführt, dass die Einbeziehung dieser weiteren Kriterien ein eher heterogenes Bild vermittele und aus sachverständig-psychiatrischer Sicht die bereits erläuterte sehr ungünstige Legalprognose nicht wesentlich in die eine oder andere Richtung modifiziere, so dass es im Ergebnis bei seiner Einschätzung verbleibe. Die Kammer teilt die gut nachvollziehbare und von Sachkunde getragene Einschätzung des Sachverständigen aufgrund eigener Würdigung. Die Kammer hat hierbei auch eingestellt, dass die Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Exploration nicht losgelöst von dem hiesigen Strafverfahren betrachtet werden dürfen, sondern die ernsthafte Möglichkeit mit sich bringen, dass seine in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen insbesondere insoweit, als sie ausweichende Angaben zu Tatvorwürfen beinhalten, von zulässigem Verteidigungsverhalten geprägt sein könnten, das auch im Rahmen der Feststellung eines „Hanges“ nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, NStZ 2010, 270 ff.). Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat die Kammer bei Bewertung des Sachverständigengutachtens zugrunde gelegt, dass der Angeklagte sich bewusst nach W. zu dem Zeugen K. begeben hat, mit der Absicht, dort nach Möglichkeit dessen Kinder zu missbrauchen, was die negative Einschätzung der Prognose – wie vom Sachverständigen angegeben – weiter verstärkt. Nach alledem ist der Angeklagte zu 3) zur Überzeugung der Kammer infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich. Der Hang des Angeklagten bezieht sich auch auf erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 StGB, nämlich den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Hierbei ist insbesondere zu sehen, dass sich der Angeklagte durch seine Vorverurteilung nicht hat davon abhalten lassen, seiner pädophilen Neigung weiter „freien Lauf“ zu lassen. Der Angeklagte hat – unter Nutzung des Darknet – seine Aktivitäten nicht verringert, sondern vielmehr deutlich verstärkt. So hat er neben dem Austausch von kinderpornographischem Material zunehmend Realkontakte gesucht, die sich auf aktive Missbraucher bezogen, um wieder näher an seinen Stimulus (Kinder) heranzukommen. Hierbei handelte es sich auch nicht lediglich um die Fahrt nach W., bei der der Angeklagte in der Realität den Kontakt zu Kindern suchte und sogar umsetzte. Auch die „Selbsteinladung“ zum Tierparkbesuch mit dem Zeugen M. zeigt, dass der Angeklagte nicht nur einmalig bestrebt und erfolgreich darin war, realen Kontakt mit bereits missbrauchten Kindern aufzunehmen. Auch hat er sich – wie er selbst eingeräumt hat – durch die umfangreichen Chataktivitäten und dem damit verbundenen Austausch mit Gleichgesinnten in seinem Denken, Pädophilie sei nichts Schlimmes, es sei nicht zu verstehen, dass dies gesetzlich verboten sei und es müsse nur zärtlich geschehen oder die Kinder müssten schlafen, bestärken lassen. Diese Pflege dieser Kontakte hat bei dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer zudem dazu geführt, dass es zu einer Verstärkung der entsprechenden Bedürfnisse des Angeklagten gekommen ist. Der Angeklagte hat es in der Vergangenheit – bereits nach seinen eigenen Angaben - nicht vermocht, seine starke pädophile Neigung auch nur ansatzweise zu unterdrücken. Diese hat vielmehr durchweg sein Leben „beherrscht“. Der Angeklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gemacht, dass er überhaupt versucht hätte, seine pädophile Neigung zu unterdrücken. So hat sogar noch im Rahmen der Hauptverhandlung – erkennbar von seiner inneren Überzeugung getragen – angegeben, dass der nackte W. in kniender Pose für ihn so sei, als würde einem Feinschmecker ein „dampfendes fünf Sterne Menü“ vorgesetzt. Auch hat er angegeben, Pädophilie würde zu Unrecht immer nur als „Dreck“ dargestellt; andere würden sich doch auch für „Kunst“ interessieren. So habe doch jeder Mensch Probleme; der eine habe ein gebrochenes Bein und er sei eben pädophil. Der Angeklagte hat auf die Kammer durchweg den Eindruck gemacht, als wolle er diese davon überzeugen, dass sein Verhalten doch überhaupt nicht strafwürdig sei. Seine eigene Darstellung, er sei ein „trockener Pädophiler“ ist damit zum Einen unzutreffend, zum Anderen weiterer Ausdruck seiner Bagatellisierungstendenzen, welche als prognostisch äußerst ungünstig zu bewerten sind. Hier zeigt sich zur Überzeugung der Kammer gerade dessen fest eingewurzelte Neigung, die ihn immer wieder Sexualstraftaten begehen lässt. Die Einschätzung findet ihre Bestätigung auch in den Angaben des Angeklagten zu 3) anlässlich seiner Ausführungen zum „letzten Wort“. So hat der Angeklagte zu 3) etwa angegeben: Wenn er im Chat sei, wisse er, dass er nicht dort sein dürfe. Er mache da etwas, was er nicht mehr gut machen könne. Dies zeigt, dass der Angeklagte – der das Verbotensein seines Tuns sowie dessen Schädlichkeit deutlich erkennt - sich hiervon trotzdem nicht abhalten lässt, sondern zum Zwecke der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse mit seinem deliktischen Verhalten fortfährt. Wenn sich dies auch zunächst auf die Chattätigkeit bezieht, ist die Kammer aber auch davon überzeugt, dass Entsprechendes auch für den aktiven sexuellen Missbrauch von Kindern wie verfahrensgegenständlich gilt; dies zeigt schon seine deutliche Bagatellisierung auch eines aktiven Missbrauchs. Weiterhin hat er – eine Therapieunwilligkeit und Bagatellisierung weiter belegend - ausgeführt: Eine Therapie sei bisher immer an den fehlenden Finanzen gescheitert. Er brauche aber auch keine Therapie. Er wisse, was er fühle. Von ihm gehe sicher keine Gefahr aus. Ihm sei aber „klar“ gewesen, dass das Betrachten von kinderpornographischem Material für ihn als Pädophiler ein „zweischneidiges Schwert“ sei. Er habe sich aber nur „ältere“, bereits vorhandene Bilder angeschaut. Die seien doch „sowieso“ dagewesen und da „passiere“ doch den Kindern nichts mehr. Es sei für ihn gewesen, „wie eine Blume auf der Wiese, die er gepflückt habe“. Er habe sich „nichts dabei gedacht“. Dass die hieraus ersichtliche Einstellung des Angeklagten im Sinne von Bagatellisierung und Externalisierung auch fest verwurzelt ist und keinerlei Anhaltspunkte für eine Besserungsaussicht bestehen, belegen die gegen Ende erfolgten Ausführungen im letzten Wort, indem der Angeklagte zu 3) erklärt hat, er werde bis an sein Lebensende nicht aufhören, die Dinge so zu sagen, denn was er sage, sei zutreffend. In Übereinstimmung mit den Angaben des Sachverständigen besteht bei dem Angeklagten die konkrete und große Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Die Unterbringung des Angeklagten zu 3) in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB ist auch verhältnismäßig. Bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die erwarten ließen, dass dem Angeklagten zu 3) aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann. Aufgrund der vorgenannten Umstände ist bei dem Angeklagten von einer mangelnden Einsicht in die Therapienotwendigkeit, Therapieunfähigkeit und vor allem Therapieunwilligkeit auszugehen. Hierbei hat die Kammer auch die mit fortschreitenden Lebensalter verbundene Abnahme des Sexualtriebs und dadurch mögliche Verhaltensänderungen berücksichtigt (vgl. dazu BGH, NStZ 2010, 270, 271/272). Für einen bloßen Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung verblieb in vorliegender Konstellation kein Raum. VIII. Die Einziehungsentscheidung beruht im Hinblick auf die Asservate 1.7.1.5, 1.7.1.9, 1.7.2.3, 1.7.2.4, 1.7.2.6, 1.7.2.7, 1.7.2.8, 1.7.3.1, 1.7.3.3, 7.4.1, 1.7.7.1, 1.7.8.1 auf den §§ 184b Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 74 Abs. 2, da sich auf diesen – wie es sich insbesondere betreffend den Angeklagten zu 3) aus dem verlesenen Vermerk des Zeugen KOK K. vom 20.12.2017 ergibt - kinderpornographisches Material befindet, das – wie der Zeuge KOK M. angegeben hat -, sofern es sich um Datenträger handelt, sich auch nicht durch Löschen dauerhaft von den Datenträgern entfernen lässt. Im Hinblick auf die Tatmittel betreffend die Asservate 1.7.1.1, 1.7.1.8, 1.7.3 und 1.7.4 beruht die Einziehungsentscheidung hingegen auf § 74 Abs. 1 StGB. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO.