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Urteil

1 KLs - 4 Js 15435/20

LG Limburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2021:1129.1KLS4JS15435.20.00
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Tenor
Der Angeklagte N. H. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig. Der Angeklagte M. A. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig. Der Angeklagte M. L. ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Angeklagte M. F. A. ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Angeklagte N. H. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte M. A. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Angeklagte M. L. wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte M. F. A. wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Einziehung des in der Wohnung der Angeklagten M. A. und M. F. A. am 27.10.2020 sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 11.250,00 € (Lfd. Nr. 2 des Sicherstellungsnachweises (Bl. IL d.A., Asservaten-Nr. …) wird angeordnet. Gegen den Angeklagten N. H. wird darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.000 € angeordnet. Gegen den Angeklagten M. A. wird darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 55.000 € angeordnet. Gegen den Angeklagten M. L. wird darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 € angeordnet. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte N. H. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig. Der Angeklagte M. A. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig. Der Angeklagte M. L. ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Angeklagte M. F. A. ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Angeklagte N. H. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte M. A. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Angeklagte M. L. wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte M. F. A. wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Einziehung des in der Wohnung der Angeklagten M. A. und M. F. A. am 27.10.2020 sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 11.250,00 € (Lfd. Nr. 2 des Sicherstellungsnachweises (Bl. IL d.A., Asservaten-Nr. …) wird angeordnet. Gegen den Angeklagten N. H. wird darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.000 € angeordnet. Gegen den Angeklagten M. A. wird darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 55.000 € angeordnet. Gegen den Angeklagten M. L. wird darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 € angeordnet. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Auslagen zu tragen. (hinsichtlich des Angeklagten N. H. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. … II. Vorgeschichte: Der Angeklagte N. H. lernte den gesondert Verfolgten B. etwa zwei Jahre vor seiner Inhaftierung kennen. Für seinen Eigenkonsum erwarb er bei diesem Haschisch in Mengen von ca. 5 bis 10 Gramm. Etwa im April 2020 geriet der Angeklagte N. H. aufgrund Problemen mit dem Jobcenter in finanzielle Schwierigkeiten. Er entschloss sich daher, größere Mengen Marihuana zu erwerben und dieses gewinnbringend im Raum … zu veräußern. Er erwarb deswegen – an jeweils nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten ab April 2020 – dreimal jeweils 100 bis 200 Gramm Marihuana bei dem gesondert Verfolgten B. und veräußerte es gewinnbringend an verschiedene Abnehmer. Der Angeklagte N. H. hatte etwa im Jahr 2016 den Angeklagten M. A. und dessen Bruder, den Angeklagten M. F. A., in einer Flüchtlingsunterkunft kennengelernt. Der Angeklagte M. A. handelte im Frühjahr/Frühsommer 2020 ebenfalls bereits mit Marihuana und verfügte über einen Abnehmerkreis, an den er Marihuana gewinnbringend weiterveräußerte. Motiv für den Betäubungsmittelhandel des Angeklagten M. A. war in erster Linie die Beschaffung finanzieller Mittel, um seine Familie unterstützen und die Schleusung von Familienangehörigen nach Deutschland finanzieren zu können. Fall 1 (Fall 1 der Anklageschrift): Im Mai 2020 war der Angeklagte M. A. auf der Suche nach einem Betäubungsmittellieferanten für größere Mengen Marihuana. Ihm war bekannt, dass der Angeklagte N. H. ebenfalls mit Marihuana handelte, und er bat den N. H. daher, bei seinem Lieferanten anzufragen, ob er auch ihm, dem M. A. größere Mengen Marihuana auf Kommission verkaufen würde. Der Angeklagte N. H. fragte entsprechend bei dem gesondert Verfolgten B. an, dieser ließ sich darauf jedoch nicht ein, da er den Angeklagten M. A. nicht persönlich kannte. Der Angeklagte N. H. und der gesondert Verfolgte B. kamen schließlich überein, dass der Angeklagte N. H. Marihuana zum Einkaufspreis von 5,00 Euro pro Gramm bei B. auf Kommission erwerben sollte und es anschließend an den Angeklagten M. A. weiterreichen sollte. Wie mit dem gesondert Verfolgten B. abgesprochen, wollte der Angeklagte N. H. das Marihuana gegen einen kleinen Aufpreis, nämlich zum Preis von 5,50 Euro, an den Angeklagten M. A. weitergeben. Der Angeklagte N. H. wollte auf diesem Wege auch im Hinblick auf das an den M. A. weitergereichte Marihuana einen Gewinn erzielen, zumal er als Erwerber gegenüber dem B. für die spätere Bezahlung des auf Kommission erworbenen Betäubungsmittels einstand. Der Angeklagte M. A. wusste hiervon nichts, vielmehr ging er davon aus, dass auch der Angeklagte N. H. einen Einkaufspreis von 5,50 Euro zu zahlen hatte und er das Marihuana ohne eigenen Gewinn an ihn weitergab. An einem nicht näher feststellbaren Tag im Juni 2020 erwarb der Angeklagte N. H. bei dem gesondert Verfolgten B. insgesamt 5 Kilogramm Marihuana zum Preis von 5,00 Euro pro Gramm auf Kommission, wobei er selbst 1 Kilogramm – nach Entnahme einer kleinen Menge für seinen Eigenkonsum der nächsten 3 bis 4 Wochen – an eigene Abnehmer gewinnbringend weiterveräußern wollte und 4 Kilogramm – wie mit dem M. A. zuvor abgesprochen – für einen Preis von 5,50 Euro an diesen weitergeben wollte. Zur Übergabe des Betäubungsmittels fuhren die Angeklagten N. H. und M. A. nach … in den Bereich der …straße, wo ihnen das Marihuana von einem Mittelsmann des B. übergeben wurde. Der Angeklagte M. A. führte das Fahrzeug und N. H. war der Beifahrer, da er über keine Fahrerlaubnis verfügte. Gemäß der zuvor getroffenen Absprache nahm der Angeklagte N. H. 1 Kilogramm des Marihuanas mit zu sich nach Hause. Die restlichen 4 Kilogramm erhielt der Angeklagte M. A., der das Betäubungsmittel – mit Ausnahme einer kleinen Menge für seinen Eigenkonsum der nächsten 3 bis 4 Wochen – überwiegend gewinnbringend veräußern wollte. Das Marihuana hatte einen THC-Gehalt von jedenfalls 7,5 %, so dass die 5 Kilogramm Marihuana 375 g THC und die 4 Kilogramm Marihuana 300 g THC aufwiesen. Der Angeklagte N. H. verkaufte das Marihuana – mit Ausnahme einer Menge von etwa 90 bis 100 Gramm für seinen Eigenkonsum – gewinnbringend und zwar überwiegend in größeren Mengen zu 50, 100, 150 Gramm an verschiedene Abnehmer. Auch der Angeklagte M. A. veräußerte das Marihuana – mit Ausnahme von etwa 30 bis 35 Gramm für seinen Eigenkonsum – gewinnbringend an diverse Abnehmer. Nach etwa 20 bis 30 Tagen hatten die Angeklagten N. H. und M. A. das gesamte Marihuana gewinnbringend veräußert. Nachdem er von dem Angeklagten M. A. aus dessen Verkaufserlösen für die weitergebenen 4 Kilogramm (4.000 x 5,50 Euro =) 22.000 Euro erhalten hatte, fuhr der Angeklagte N. H. mit dem Zug nach … und übergab an den gesondert Verfolgten B. den vereinbarten Betrag von (5.000 x 5,00 Euro =) 25.000 Euro. Weiterer Erwerb von 6 Kilogramm Marihuana: Nach dem erfolgreichen Verkauf des Marihuanas hatten sowohl der Angeklagte N. H., als auch der Angeklagte M. A. Interesse an einem weiteren Einkauf einer größeren Menge Marihuana und es wurde wieder ein Kauf in der gleichen Größenordnung angestrebt. N. H. fragte deswegen, nach vorheriger Rücksprache mit M. A., bei B. an, ob es möglich sei eine vergleichbare Menge über ihn zu erwerben. Es kam zu einer Verzögerung von einigen Tagen, da B. selbst nur mit Haschisch und Kokain handelte und bezüglich des Marihuana erst seinerseits bei seinem Lieferanten nachfragen musste. Nach einigen Tagen meldete sich B. bei N. H. telefonisch und informierte diesen darüber, dass wieder 5 Kilogramm zum Preis von 5,00 Euro pro Gramm auf Kommission erworben werden könnten, womit sich der Angeklagte N. H., der erneut beabsichtigte, einen Teil des Marihuanas an den Angeklagten M. A. zum Preis von 5,50 Euro weiterzureichen, einverstanden erklärte. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juni 2020 fuhren die Angeklagten M. A. und N. H. erneut nach …, um das Betäubungsmittel zu holen. In der Nähe eines Schwimmbades trafen die beiden Angeklagten einen Mittelsmann des gesondert Verfolgten B., der ihnen eine Tasche mit insgesamt 6 Kilogramm Marihuana übergab, also ein Kilogramm mehr als zuvor abgesprochen. Der Angeklagte N. H. nahm daraufhin Kontakt mit dem gesondert Verfolgten B. auf, der mitteilte, N. H. solle es ruhig nehmen, mit der Bezahlung gäbe es keine Probleme. Der Angeklagte N. H. nahm daraufhin 2 Kilogramm Marihuana mit zu sich nach Hause, während der Angeklagte M. A. 4 Kilogramm erhielt. Beide Angeklagten wollten das Betäubungsmittel – jeweils mit Ausnahme einer kleinen Menge für den Eigenkonsum der nächsten 3 bis 4 Wochen, bei N. H. von etwa 90 bis 100 Gramm und bei M. A. von etwa 30 bis 35 Gramm – gewinnbringend an Abnehmer veräußern. Zwischen N. H. und M. A. war auch hier vereinbart, dass der M. A. nach Abverkauf des Betäubungsmittels dem N. H. 5,50 Euro pro Gramm zahlen würde, wobei er davon ausging, dass dies auch der Einkaufspreis war, den N. H. an B. zu zahlen hatte. Das Marihuana wies einen THC-Gehalt von jedenfalls 7,5 % auf. Nach einigen Tagen fragte der M. A. bei dem Angeklagten N. H. an, ob er von diesem nochmals ein halbes Kilogramm Marihuana haben könne, womit sich der N. H. einverstanden erklärte. Nach etwa 20 bis 25 Tagen hatten beide Angeklagten das Marihuana – mit Ausnahme des Eigenkonsums – gewinnbringend veräußert. Nachdem der Angeklagte N. H. von dem Angeklagten M. A. aus dessen Verkaufserlösen (4.500 x 5,50 Euro =) 24.750 Euro erhalten hatte, fuhr der Angeklagte N. H. mit dem Zug nach … und übergab dem B. insgesamt (6000 x 5,00 Euro =) 30.000 Euro. Fall 2 (Fall 2 der Anklageschrift): Aufgrund der zuvor erfolgreich verlaufenen Betäubungsmittelgeschäfte und einer entsprechenden Nachfrage ihrer Abnehmer entschlossen sich die Angeklagten N. H. und M. A. dazu, nunmehr größere Mengen Marihuana zu erwerben. Etwa im Juli oder August 2020 fragte der N. H. daher bei B. erneut an, ob er eine größere Menge Marihuana erwerben könne. Der gesondert Verfolgte B., der wie N. H. wusste, vorwiegend mit Kokain und Haschisch handelte, erklärte, dass ein Einkauf von maximal 9 Kilogramm Marihuana auf Kommission möglich sei. Als Einkaufspreis vereinbarte der Angeklagte N. H. mit dem gesondert Verfolgten B. erneut einen Grammpreis von 5 Euro, wobei er dem M. A. erneut wahrheitswidrig mitteilte, dass der Einkaufspreis 5,50 Euro betrage. An einem nicht näher feststellbaren Tag, einige Tage später, im Juli oder August 2020 fuhren der Angeklagte M. A. als Fahrer und der Angeklagte N. H. als Beifahrer erneut mit dem Fahrzeug des M. A. nach …. Dort kam es in der … Straße in der Nähe eines Box-Clubs zur Übergabe der 9 Kilogramm Marihuana an die beiden Angeklagten, wobei die Übergabe erneut nicht durch B. selbst, sondern durch einen Mittelsmann erfolgte. Das Marihuana wies einen THC-Gehalt von jedenfalls 7,5 % bzw. 675 Gramm aus. Wie zuvor abgesprochen erhielt der Angeklagte N. H. hiervon 3 Kilogramm Marihuana und der Angeklagte M. A. 6 Kilogramm Marihuana. Die Angeklagten beabsichtigten das Marihuana – bis auf eine geringe Menge für den jeweiligen Eigenkonsum der nächsten 3 bis 4 Wochen, beim N. H. von etwa 90 bis 100 Gramm und beim M.A. von etwa 30 bis 35 Gramm – gewinnbringend an ihre jeweiligen Abnehmer zu veräußern. Nach etwa 20 bis 30 Tagen hatten die Angeklagten das Marihuana – mit Ausnahme des Eigenkonsumanteils – gewinnbringend veräußert. Weiterer Erwerb von 1 Kilogramm Haschisch und 50 Gramm Kokain: Ebenfalls im Juli oder August 2020 entschlossen sich die Angeklagten N. H. und M. A. bei dem gesondert Verfolgten B. auch Haschisch und Kokain zu erwerben. Auf Anfrage des N. H. erklärte der gesondert Verfolgte B., dass er beides zeitnah beschaffen könne. Hinsichtlich des Kokains einigten sich der Angeklagte N. H. und der B. auf einen Preis von 48 Euro pro Gramm und hinsichtlich des Haschischs auf einen Preis von 4,20 Euro pro Gramm, wobei der N. H. diese Einkaufspreise dem M. A. wahrheitsgemäß mitteilte. Die Angeklagten N. H. und M. A. fuhren in der Folge nach … und holten bei einem Mittelsmann des B. die Betäubungsmittel ab. Das Haschisch teilten die beiden Angeklagten auf und verkauften es gewinnbringend an Abnehmer. Nachdem der Angeklagte von dem M. A. für die 6 Kilogramm Marihuana (Fall 2 der Anklageschrift) (6000 x 5,50 Euro =) 33.000 Euro sowie den entsprechenden Anteil am Kaufpreis des weiteren Betäubungsmittelerwerbs erhalten hatte, fuhr der Angeklagte N. H. nach … und übergab dem B. einen Betrag von (9.000 x 5,00 Euro + 1000 x 4,20 Euro + 50 + 48 Euro =) 51.600 Euro zur Bezahlung der zuvor auf Kommission bezogenen Betäubungsmittel. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im August 2020 entschlossen sich die Angeklagten N. H. und M. A., die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel zukünftig in einem gemeinsamen Bunker zu lagern. Der M. A. sprach daraufhin den ehemals Mitangeklagten D., den er aus einer gemeinsamen Flüchtlingsunterkunft kannte, an und fragte ihn, ob er damit einverstanden sei, wenn er eine Tasche bei ihm lagere. Der ehemals Mitangeklagte D. bewohnte damals ein Haus in der …straße … in …, welches über einen mittels einer Falltür zu erreichenden Kriechkeller verfügte. Der ehemals Mitangeklagte D., dem bewusst war, dass bei ihm Betäubungsmittel in größerer Mengen gelagert werden sollte, erklärte sich einverstanden. In der folgenden Zeit bis zum 27.10.2020 stellte der ehemals Mitangeklagte D. den Angeklagten N. H. und M. A. den zu seiner Wohnung gehörenden Kriechkeller als Lagerort für Betäubungsmittel zur Verfügung. Der Angeklagte N. H. übergab dem Angeklagten M. A. für die Mietkosten der Bunkerwohnung von insgesamt 500 Euro im September und Oktober jeweils 250 Euro als hälftigen Anteil. Ob der Angeklagte M. A. an den D. tatsächlich zweimal 500 Euro oder – wie der ehemals Mitangeklagte D. angegeben hat – nur zweimal 200 Euro als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Bunkers zahlte, ist offen. Da es – unter anderem aufgrund des Alkoholkonsum des D. – immer wieder dazu kam, dass einer der beiden Angeklagten vor verschlossener Tür stand, übergab der ehemals Mitangeklagte D. dem Angeklagten M. A. nach ca. ein bis zwei Wochen schließlich einen Zweitschlüssel für die Wohnung. Der D. wusste, dass die Angeklagten M. A. und N. H. mit Betäubungsmitteln handelten und den Keller zum Zweck der Lagerung von Betäubungsmitteln nutzten. Die Angeklagten M. A. und N. H., die aufgrund der Unzuverlässigkeit des D. gerne gesehen hätten, dass dieser aus der Wohnung auszog, boten ihm als Abfindung außerdem die Zahlung von 1.000,00 Euro an, wobei letztlich unklar geblieben ist, ob der ehemals Mitangeklagte D. diesen Betrag tatsächlich erhalten hat. Im August 2020 wurde der Angeklagte N. H. zudem von dem Angeklagten L. angesprochen, der nach einer Verdienstmöglichkeit suchte. Die in … lebende Mutter des Angeklagten L. war seit einiger Zeit erkrankt und benötigte dringend ärztliche Behandlung. Der Angeklagte L. sucht daher nach einem zusätzlichen Verdienst, um die Mutter finanziell zu unterstützen und insbesondere die ärztliche Behandlung bezahlen zu können. Der Angeklagte L. hatte gehört, dass der Angeklagte N. H. mit Betäubungsmitteln zu tun hatte und über Geld verfügte und bot sich ihm allgemein als Fahrer an. In der Folge fuhr der Angeklagte L. den Angeklagten N. H. unter anderem zum Einkaufen oder auch zu seiner Freundin, unternahm allerdings auch die nachfolgend näher beschriebenen Fahrten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel. Fall 3 (Fälle 3, 4, 5 und 7 der Anklageschrift): Die Angeklagten N. H. und M. A. beabsichtigten, die ab September 2020 erfolgenden Betäubungsmittelerwerbungen im Kriechkeller unterhalb der Wohnung des D. zu lagern. Dieser Lagerort erschien ihnen unauffällig und hatte den Vorteil, dass bei polizeilicher Entdeckung und Durchsuchungsmaßnahmen in ihren eigenen Wohnungen kein Betäubungsmittel oder lediglich in sehr geringem Umfang Cannabis für den Eigenkonsum aufgefunden werden würde. Die Angeklagten N. H. und M. A. sprachen zwar im Rahmen der Bestellungen grob ab, wer wieviel Betäubungsmittel zur Versorgung des jeweils eigenen Abnehmerkreises benötigen würde, die gemeinsame Lagerung sollte ihnen aber auch ermöglichen ggf. kurzfristig mehr aus dem gemeinsamen Lager zu entnehmen, um den Bedarf der eigenen Abnehmer decken zu können. Ab einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens ab dem 23.10.2020 erfolgte auch die Aufbewahrung der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel der Angeklagten N. H. und M. A. in der Wohnung der Brüder M. A. / M. F. A.. Die Angeklagten N. H. und M. A. beabsichtigten auch weiterhin, einen geringen Anteil des erworbenen Cannabis nicht gewinnbringend zu veräußern, sondern selbst zu konsumieren. Der Angeklagte N. H. benötigte dabei für seinen Konsum 80 bis 90 Gramm Cannabis pro Monat und der Angeklagte M. A. für seinen Konsum etwa 30 bis 35 Gramm Cannabis im Monat. Ab September bis zum 27.10.2020 kam es zu den nachfolgend näher beschriebenen Betäubungsmittelgeschäften und der Lagerung der dabei erworbenen Betäubungsmittel in dem Kriechkeller unter der Wohnung des ehemals Mitangeklagten D.: Fall 3 der Anklageschrift: Im September 2020 beschlossen die Angeklagten N. H. und M. A. erneut größere Mengen Betäubungsmittel zu erwerben, um sie anschließend – mit Ausnahme der für den Eigenkonsum gedachten Mengen Cannabis – gewinnbringend an verschiedene Abnehmer zu veräußern. Der N. H. fragte daher bei dem gesondert Verfolgten B. nach, ob dieser 100 Gramm Kokain, 1 Kilogramm Haschisch und 9 Kilogramm Marihuana auf Kommission verkaufen könne. Nach einigen Tagen bestätigte der B., dass die Betäubungsmittel abgeholt werden könnten. Der Angeklagte N. H. und der B. einigten sich dabei darauf, dass es bei den bisherigen Preisen verbleiben sollte, wobei der M. A. nach wie vor in dem Glauben gelassen wurde, dass das Marihuana bei B. 5,50 Euro das Gramm koste. Der Angeklagte N. H. fuhr daraufhin mit dem Angeklagten M. A. nach …, um sich mit dem Mittelsmann des B. zu treffen. Im Auftrag des Angeklagten N. H. war der Angeklagte L. ebenfalls vor Ort. Dem Angeklagten L. war bewusst, dass er eine größere Betäubungsmittelmenge von … in den Raum … transportieren sollte, wo es dann gewinnbringend verkauft werden sollte. Im Detail waren ihm jedoch weder Art, genaue Menge oder Wirkstoffgehalt bekannt. Der Mittelsmann des gesondert Verfolgten B. übergab die Betäubungsmittel, welche sodann im Fahrzeug des Angeklagten L. nach … gefahren wurden. Dort wurden die Betäubungsmittel in das Fahrzeug des Angeklagten M. A. verladen und zur Wohnung des ehemals Mitangeklagten D. verbracht, wo sie im unter der Wohnung gelegenen Kriechkeller sodann gelagert wurden. Der Angeklagte L. erhielt für die Fahrt die ihm zuvor versprochene Vergütung von 100 Euro. In der Folgezeit veräußerten die Angeklagten N. H. und M. A. die Betäubungsmittel – mit Ausnahme des jeweiligen Eigenkonsums bei dem Cannabis – gewinnbringend an ihre Abnehmer. Das Marihuana wies einen THC-Gehalt von mindestens 7,5 % bzw. 675 g, das Haschisch einen THC-Anteil von jedenfalls 9 % bzw. 90 Gramm und das Kokain einen Cocainhydrochlorid-Anteil von jedenfalls 40 % bzw. 40 Gramm auf. Welcher der Angeklagten, ob beide oder ggf. nur einer von beiden, Kokain an seine Abnehmer veräußerte, war nicht sicher feststellbar. Im September 2020 erhielt die Polizei … die Information, dass ein N. H. mit Betäubungsmittel handele und in den nächsten Tagen eine große Lieferung erwarte. Der N. H. lagere die Betäubungsmittel bei einem Freund, einem „M. A.“, er habe die Handy-Nr. … und nutze einen Audi A8 mit dem Kennzeichen …. Nach Überprüfung der mitgeteilten Informationen kam es in der Folge aufgrund richterlicher Beschlüsse des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 23.09.2020 zur Überwachung des Anschlusses …, dessen Anschlussinhaber der Angeklagte M. A. ist, sowie zu Observationsmaßnahmen. Die Telefonüberwachung ergab innerhalb weniger Tage, dass Nutzer des überwachten Anschlusses nicht der Angeklagte N. H., sondern der registrierte Anschlussinhaber, nämlich der Angeklagte M. A. war. Der Angeklagte nutzte vielmehr den nicht auf seinen Namen registrierten Anschluss …, der in der Folge aufgrund richterlichen Beschlusses des Amtsgerichts Limburg an der Lahn vom 02.10.2020 ebenfalls überwacht wurde. Fall 4 der Anklageschrift: Nachdem die Betäubungsmittel weitgehend abverkauft waren, fragte der Angeklagte N. H. in Absprache mit dem Angeklagte M. A. erneut bei dem gesondert Verfolgten B., ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne. Der gesondert Verfolgte B. erklärte, dass er aufgrund von Lieferproblemen derzeit kein Marihuana besorgen könne. Der Angeklagte N. H. sprach daraufhin mit dem gesondert Verfolgten B. ab, dass der Kaufpreis für das vorangegangene Betäubungsmittelgeschäft noch nicht geleistet werden müsse, sondern das aus dem Verkauf der Betäubungsmittel erzielte Geld zunächst für den Einkauf von Marihuana bei einer anderen Betäubungsmittelquelle eingesetzt werden dürfe, wobei dieses Entgegenkommen mit einem kleinen Aufpreis bei der späteren Rückzahlung honoriert werden sollte. Im Einvernehmen mit dem Angeklagten M. A. einigte sich der N. H. etwa Anfang Oktober 2020 mit dem gesondert Verfolgten B. auf den Erwerb von 1 Kilogramm Haschisch und 50 Gramm Kokain zu den bisherigen Einkaufspreisen. Der N. H. holte das Betäubungsmittel erneut bei einem Mittelsmann des B. in … ab. Bei der Fahrt wurde der N. H. erneut von dem Angeklagten M. L. als Fahrer begleitet, in dessen Fahrzeug das erworbene Betäubungsmittel transportiert wurde. Auch für diese Fahrt erhielt der Angeklagte L. 100 Euro. In der Folge wurden die Betäubungsmittel ebenfalls in dem zur Wohnung des ehemals Mitangeklagten D. gehörenden Kriechkeller gelagert und teilweise gewinnbringend veräußert. Das Kokain war jedoch von solch schlechter Qualität, dass sich der N. H. mit dem gesondert Verfolgten B. einigte, dass 48 Gramm zurückgegeben werden sollten, was in der Folge auch geschah, wobei der Angeklagte L. diese 48 Gramm nach … brachte. Von dem Haschisch, bei dem die Umverpackung jeweils mit dem Logo „LV“ (Louis Vuitton) versehen war, wurden ca. 128 Gramm von den Angeklagten N. H. und M. A. gewinnbringend an ihre Abnehmer veräußert bzw. in geringem Umfang selbst konsumiert, der Rest (insgesamt 871,32 g) wurde am 27.10.2020 sichergestellt. Hinsichtlich des Kokains geht die Kammer von einem Wirkstoffgehalt von 0 aus, das Haschisch wies einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 18,2 % auf. Da sie kein Marihuana mehr vorrätig hatten und der gesondert Verfolgte B. insoweit Lieferprobleme hatte, suchten die Angeklagten N. H. und M. A. in der Folge nach einem anderen Marihuanalieferanten. Betäubungsmittelgeschäft am 06.10.2020: Über einen Abnehmer namens „H.“, dessen Identität bislang nicht aufgeklärt werden konnte, bekam der Angeklagte N. H. einen Kontakt zu einem Marihuanalieferanten vermittelt. „H.“ teilte N. H. hierzu mit, es sei möglich Marihuana im Kilogrammbereich zu einem Grammpreis von 5,00 Euro zu erwerben, wobei allerdings bei Übergabe in bar gezahlt werden müsse. Der Angeklagte N. H. fuhr daraufhin zum Zwecke des Erwerbs von 8 Kilogramm Marihuana am 06.10.2020 mit dem ehemals Mitangeklagten B. A. als Fahrer in dessen Fahrzeug nach …, wo es zu einem ersten Treffen auf dem Parkplatzgelände einer Aral-Tankstelle am … kam. Die Fahrt wurde durch polizeiliche Kräfte observiert. Aus den bisherigen Verkaufserlösen führte N. H. 40.000 Euro mit sich. Nach kurzer Zeit fuhren N. H. und der ehemals Mitangeklagte B. A. sowie die weiteren Beteiligten des Geschäfts nach … in die …straße. Der Angeklagte N. H. erhielt eine große weiße Tasche, in der sich 5 Kilogramm Marihuana befanden. N. H. stellte die Tasche auf die Rückbank des Fahrzeuges des ehemals Mitangeklagten B. A. und prüfte die Qualität des Marihuanas, die er als nicht ausreichend bewertete, weshalb das Geschäft im Ergebnis nicht zustande kam. N. H. kontaktierte daraufhin den gesondert Verfolgten B. in der Hoffnung, vielleicht von diesem eine größere Menge Marihuana erwerben zu können. N. H. und der ehemals Mitangeklagte B. A. fuhren daraufhin zu einem von dem B. genannten Treffpunkt im Bereich der …straße in …. Gemeinsam mit einem Mittelsmann des B. warteten N. H. und der B. A. in einem dortigen Café. Der Mittelsmann wurde kurz darauf von einer weiteren Person informiert, dass kein Geschäft zustande komme. B. teilte dem Angeklagten N. H. telefonisch mit, er versuche weiterhin ein Betäubungsmittelgeschäft zu vermitteln, weshalb sich der N. H. entschloss, noch in … zu bleiben und sich mit Freunden zu treffen, während der B. A. zurückfuhr. Ein Betäubungsmittelgeschäft kam an diesem Tag jedoch letztlich nicht zustande, der Angeklagte N. H. wurde später von einem Bekannten nach Hause gefahren. Hierbei fiel dem Angeklagten ein Fahrzeug auf und er vermutete, dass er möglicherweise durch die Polizei observiert worden sein könnte, woraufhin er den Angeklagten M. A. warnte. M. A. telefonierte wiederum mit seinem Bruder M. F. A. und es wurden sämtliche Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und auch das Geld in den Bunker verbracht, da die Beteiligten davon ausgingen, dass die ermittelnden Polizeibeamten von dem Bunker noch keine Kenntnis hatten. Es sollten nur geringe, zum Eigenkonsum bestimmte Mengen Betäubungsmittel in den Wohnungen der Beteiligten verbleiben. Fall 5 der Anklageschrift: M. A. gelang es schließlich – in Absprache mit dem Angeklagten N. H. – mit einer Person, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, den Erwerb von 5 Kilogramm Marihuana zum Grammpreis von 5,00 Euro zu vereinbaren, wobei auch hier der Kaufpreis bei Übergabe gezahlt werden sollte. Am 10.10.2020 fuhren die Angeklagten M. A. und der M. L. jeweils im eigenen Fahrzeug nach ... N. H., welcher sich auf einer Beerdigung befand, stand dabei in telefonischem Kontakt mit beiden. Dem Angeklagten L. war, wie zuvor bewusst, dass die Fahrt der Beschaffung von Betäubungsmitteln diente, die im Anschluss gewinnbringend verkauft werden sollten. Gegen Übergabe des vereinbarten Kaufpreises erhielt der Angeklagte M. A. insgesamt 5 Kilogramm Marihuana, die in der Folge im Kofferraum des Fahrzeuges des Angeklagten L. in den … Raum verbracht wurden. Das Marihuana wies einen THC-Gehalt von jedenfalls 7,5 % bzw. 375 Gramm auf. In … entnahm M. A. 4 Kilogramm Marihuana aus dem Kofferraum des Fahrzeuges von L. und verbrachte diese 4 Kilogramm in den zur Wohnung des ehemals Mitangeklagten D. gehörenden Kriechkeller. Das restliche Kilogramm Marihuana verbrachte der Angeklagte L. auf Anweisung des N. H. zu einem Abnehmer des N. H. nach … mit Namen „M.“. Der Angeklagte L. erhielt für den Transport der 5 Kilogramm Marihuana nach … und den Transport des einen Kilogramm Marihuana nach … insgesamt 100 Euro Vergütung. N. H. und M. A. veräußerten in der Folge das restliche Marihuana – mit Ausnahme des für den Eigenkonsum vorgesehenen Anteils – gewinnbringend an ihre Abnehmer. Nachdem im Rahmen der Telefonüberwachung aufgefallen war, dass der Angeklagte N. H. auch die auf einen anderen Anschlussinhaber registrierte Telefonnummer … nutzte, wurde aufgrund richterlichen Beschlusses des Amtsgerichts Limburg vom 16.10.2020 auch dieser Anschluss überwacht. In gleicher Weise wurde, nachdem im weiteren Verlauf der Telefonüberwachung aufgefallen war, dass der Angeklagte M. A. den auf ihn selbst registrierten Anschluss mit der Telefonnummer … nutzte, aufgrund richterlichen Beschlusses des Amtsgerichts Limburg vom 22.10.2020 auch dieser Anschluss überwacht. Fall 6 der Anklageschrift, vorläufig eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO: Der Angeklagte M. A. nahm, da sowohl von ihm, als auch von dem Angeklagten N. H. weiteres Marihuana zum gewinnbringenden Verkauf für seine Abnehmer benötigt wurde, Kontakt zu dem gesondert Verfolgten „M.“ auf, dessen Identität bislang nicht ermittelt werden konnte. „M.“ sollte hinsichtlich der Beschaffung des Marihuanas einen Kontakt zu Händlern aus dem Großraum … vermitteln. Am 23.10.2020 kam es zu einer Absprache zwischen M. und M. A., dass es am Folgetag, dem 24.10.2020 im Bereich der Gemarkung … zur Übergabe von 10 Kilogramm Marihuana kommen sollte. Der Kaufpreis sollte entweder 47.000,00 oder 47.500,00 Euro betragen und in Bar bei der Übergabe gezahlt werden. Die Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften der beiden Angeklagten wurde, zu diesem Zeitpunkt, in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten M. A. und M. F. A. gelagert. Der M. F. A. wusste über die Betäubungsmittelgeschäfte seines Bruders und des Angeklagten N. H. Bescheid und zählte in der Nacht von dem 23. auf den 24.10, in Vorbereitung des Geschäfts vom 24.10.2020 auf telefonische Anweisung seines Bruders M. A. die in der Wohnung befindlichen Betäubungsmittelerlöse aus den letzten Betäubungsmittelabverkäufen, wobei ihm bewusst war, dass das Bargeld für den beabsichtigten Einkauf von weiterem Betäubungsmittel am 24.10.2020 benötigt wurde. Gemäß vorheriger Absprache mit dem Angeklagten N. H. fuhr der Angeklagte M. A. mit dem Bargeld und dem gesondert verfolgten „M.“ nach …, wo es im Bereich eines Gewerbegebietes mit den unbekannt gebliebenen Verkäufern zu längeren Verhandlungen kam. Die Fahrt und auch der Treffpunkt wurden durch polizeiliche Kräfte observiert. Weiterhin wartete in der Nähe im Gewerbegebiet der Angeklagte L., der gemäß vorheriger Absprache gegen Entgelt erneut als Fahrer fungieren sollte und das erworbene Betäubungsmittel in den Raum … transportieren sollte. Der Angeklagte N. H. war nicht vor Ort, stand aber sowohl mit dem Angeklagten M. A., als auch mit dem Angeklagten L. in telefonischem Kontakt. Es kam schließlich seitens des Angeklagten M. A., nach Rücksprache mit dem Angeklagten N. H., zum Abbruch der Vertragshandlungen. Der Angeklagte L. wurde von den Angeklagten M. A. und N. H. aufgefordert wieder nach Hause zu fahren, aber es wurde ihm von dem Angeklagten N. H. gleichwohl eine Bezahlung in Höhe von 100 Euro für die vergebliche Fahrt in Aussicht gestellt, die er auch erhielt. Fall 7 der Anklageschrift: Da es den Angeklagten M. A. und N. H. am 24.10.2020 nicht gelungen war Marihuana zu erwerben, wandte sich der Angeklagte N. H. erneut an B. zum Zwecke des Erwerbs einer größeren Menge Marihuana. Der gesondert Verfolgte B. erklärte sich bereit, 7 Kilogramm Marihuana zum Grammpreis von 5,00 Euro zu veräußern, wobei das Betäubungsmittel dieses Mal geliefert werden sollte. Da aus den vorangegangenen Lieferungen (Fälle 3 und 4 der Anklageschrift) noch die Kaufpreisforderungen in erheblicher Höhe offen waren, sollten im Rahmen der Übergabe des Betäubungsmittels 35.000 Euro in bar übergeben werden. Der Angeklagte N. H. informierte am 26.10.2020 telefonisch den Angeklagten M. A. über den geplanten Kauf am nächsten Tag, womit dieser einverstanden war. Der Angeklagte N. H. bat den Angeklagten M. A. weiterhin die für den Einkauf benötigten 35.000,00 Euro mitzubringen und erläuterte ihm darüber hinaus, dass die Übergabe für den morgigen Tag um ca. 12:00 Uhr in … auf einem Parkplatz in … stattfinden solle. Der Angeklagte M. F. A. half dem Angeklagten M. A. daraufhin erneut bei dem Abzählen des Geldes, wobei er von dem am 27.10.2021 geplanten Betäubungsmittelgeschäft wusste. Am 27.10.2020 gegen 11:04 Uhr informierte der Angeklagte N. H. den ehemaligen Mitangeklagten B. A. darüber, dass er in einer halben Stunde zu ihm kommen solle, um ihn nach … zu fahren. Dem B. A. war bekannt, dass der Anlass der Fahrt die Beschaffung bzw. der Transport von Betäubungsmittel sein würde. In einem weiteren Telefonat gegen 11:33 Uhr informierte der Angeklagte N. H. den B. A. darüber, dass der von B. geschickte Fahrer bereits vor Ort sei. Um 11:38 teilte der N. H. dann dem Angeklagten M. A. mit, dass der Fahrer bereits da sei und M. A. sich auf den Weg machen solle. Der ehemals Mitangeklagte B. A. holte weisungsgemäß den N. H. in der Nähe der Wohnung des N. H. im .... ab und beide fuhren zur Übergabe nach …. Auch dieses Treffen wurde durch polizeiliche Kräfte observiert. Dort kam es – nachdem sowohl M. A. – mit den 35.000,00 Euro in einer braunen Papiertüte – als auch N. H. und B. A. eingetroffen waren – zur Übergabe von Betäubungsmittel gegen das Bargeld. Obwohl der Kurier des gesondert Verfolgten B. statt der vereinbarten 7 Kilogramm lediglich 6 Kilogramm Marihuana – jeweils versehen mit dem Aufdruck „18.10. TARA 14“ auf den Umverpackungen – dabeihatte, übergab der M. A. dem Kurier im Hinblick auf die noch offenen Verbindlichkeiten die Papiertüte mit den 35.000 Euro. Der Angeklagte N. H. nahm 2 Kilogramm der insgesamt 6 Kilogramm Marihuana an sich, die er in einer Einkaufstasche verstaute und ließ sich von B. A. wieder zurück zu seiner Wohnung in … fahren, wo er ausstieg und die ca. 2 Kilo zunächst in der Wohnung zwischenlagerte. Die weiteren ca. 4 Kilo legte der Angeklagte N. H. in den Kofferraum des Angeklagten M. A., die dieser in den Keller der Bunkerwohnung verbrachte. Der Angeklagte N. H. verließ kurz darauf seine Wohnung und traf zufällig den ehemaligen Mitangeklagten M. I., den er überredete mit ihm essen zu gehen. Er bat den M. I. bei ihm daheim vorbeizufahren. Dort angekommen, holte der N. H. die Tasche mit den 2 Kilogramm Marihuana, die er an diesem Nachmittag an zwei Abnehmer übergeben wollte, und bestieg erneut das Fahrzeug das M. I. Nach kurzer Fahrt wurde das Fahrzeug von Polizeikräften angehalten und der N. H. festgenommen. Im Zuge der anschließenden Durchsuchung des von dem M. I. genutzten Fahrzeuges fand sich auf dem Beifahrersitz, wo der N. H. gesessen hatte, die Tasche mit dem Betäubungsmittel. Darin befand sich ein Beutel mit 989,3 Gramm (netto) Marihuana und ein weiterer Beutel mit 996,4 Gramm (netto) Marihuana. Es handelte sich um insgesamt 1.985,7 Gramm (netto) Marihuana mit einem THC-Anteil zu 15,6 % bzw. 309,8 Gramm. Die Umverpackungen des im Fahrzeug gefunden Marihuanas wiesen jeweils die folgende Beschriftung auf: „18.10. TARA 14“. Am 27.10.2021 wurde im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des ehemals Mitangeklagten D. auch der Kriechkeller entdeckt, in dem sich die folgenden Betäubungsmittel fanden, welche sichergestellt wurden: Marihuana: - ein Beutel mit 492,5 Gramm Marihuana und ein weiterer Beutel mit 521,5 Gramm Marihuana, insgesamt 1.014 Gramm Marihuana mit einem THC-Anteil von 14,4 % bzw. 146,0 Gramm aufgrund Bestimmung in einer repräsentativen Mischprobe; jeweils mit der Aufschrift „18.10. TARA 14“ auf der Umverpackung; der Beutel mit 492,5 Gramm Marihuana befand sich in einem braunen Koffer, welcher auf einem Regal stand, der Beutel mit 521,5 Gramm Marihuana befand sich in einer mit einem Vorhängeschloss gesicherten Sporttasche - ein Beutel mit 991,7 Gramm Marihuana, ein Beutel mit 994,6 Gramm Marihuana und ein weiterer Beutel mit 994,2 Gramm Marihuana, insgesamt 2.980,5 Gramm Marihuana mit einem THC-Anteil zu 15,1 % bzw. 450,1 Gramm aufgrund Bestimmung in einer repräsentativen Mischprobe, jeweils mit der Aufschrift „18.10. TARA 14“ auf der Umverpackung; alle drei Beutel befanden sich ebenfalls in der mit einem Vorhängeschloss gesicherten Sporttasche - eine Cliptüte mit 129,62 Gramm Marihuana mit einem THC-Anteil von 2 % bzw. 2,59 Gramm in einem blauen Koffer - eine Cliptüte mit 31,52 Gramm Marihuana, THC-Anteil nicht bestimmt, in dem braunen Koffer auf einem Regal Kokain: - 7 Cliptütchen (zu 9,93 Gramm, 9,89 Gramm, 9,88 Gramm, 9,79 Gramm, 9,90 Gramm, 9,91 Gramm und 9,84 Gramm) mit insgesamt 69,14 Gramm Kokain mit einem Cocainhydrocloridanteil von 85,9 % bzw. 59,39 Gramm, in der mit dem Vorhängeschloss gesicherten Sporttasche Woher das Kokain stammte, ob es sich insbesondere noch um Kokain aus dem Erwerb Fall 3 der Anklageschrift handelt, steht nicht fest. Haschisch (Cannabisharz): - 5 Cliptüten (zu 95,39 Gramm, 97,98 Gramm, 96,98 Gramm, 96,15 Gramm und 98,33 Gramm) mit insgesamt 484,83 Gramm Haschisch mit einem THC-Anteil von 18,2 % bzw. 88,24 Gramm, jeweils versehen mit dem Logo „LV“ (Louis Vuitton), in der mit dem Vorhängeschloss gesicherten Sporttasche - 4 Cliptüten (zu 96,75 Gramm, 95,99 Gramm, 95,46 Gramm und 98,29 Gramm) mit insgesamt 386,49 Gramm Haschisch mit einem THC-Anteil von 18,7 % bzw. 72,27 Gramm, jeweils versehen mit dem Logo „LV“ (Louis Vuitton) Amphetamin: - eine Cliptüte mit Amphetamin mit einem Gewicht getrocknet von 53,39 Gramm und einem Amphetaminbase-Anteil von 13,3 % bzw. 7,10 Gramm, in dem blauen Koffer und - eine Cliptüte mit Amphetamin mit einem Gewicht getrocknet von 759,6 Gramm und einem Amphetaminbase-Anteil von 2,5 % bzw. 19,0 Gramm, ebenfalls in dem blauen Koffer. Woher das Amphetamin stammt, steht nicht fest. Bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten M. A. und M. F. A. in der …straße .., … wurden mehrere Smartphones, eine kleine Feinwaage in der rechten Schublade des TV-Lowboards im Wohnzimmer, ein Crusher mit Marihuanaresten auf dem TV-Lowboard im Wohnzimmer, zwei 50-Euro-Scheine in einer Glasdose auf dem TV-Lowboard aufgefunden sowie auf einem Schrank im Ankleidezimmer, rechts oben, ein Karton vorgefunden, in dem sich eine Tüte mit der handschriftlichen Aufschrift 2000 befand. Darin befanden sich 11.250,00 Euro Bargeld in Scheinen, welches sichergestellt wurde. Diese 11.250,00 Euro stammten aus den Erlösen vorangegangener Betäubungsmittelabverkäufe der Angeklagten M. A. und N. H.. Weder die Angeklagten, noch die ehemaligen Angeklagten verfügten – wie sie wussten – über eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln. Der Angeklagte N. H. wurde am 28.01.2021 auf Anregung seines Verteidigers und in dessen Anwesenheit durch die Zeugen KOK D. und KHK Z. vernommen. Hierbei machte er umfangreiche Angaben zu dem von ihm und dem Mitangeklagten M. A. getätigten Betäubungsmittel handelt, den einzelnen Beschaffungsfahrten und der Lieferung am Festnahmetag, den hierbei erworbenen Betäubungsmitteln und den anschließenden Abverkäufen. Hierbei benannte er den gesondert Verfolgten B. als den hauptsächlichen Betäubungsmittellieferanten und identifizierte auf Lichtbildvorlagen einzelne Mittelsmänner des gesondert Verfolgten B.. In der Folge wurde gegen B. und weitere Mittäter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Angeklagte N. H. benannte darüber hinaus eine Vielzahl seiner Abnehmer, gegen die ebenfalls Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren gleichlautenden glaubhaften Angaben hierzu in der Hauptverhandlung sowie auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen, Anklageschriften und Strafbefehlen. 2. Die Angeklagten haben sich – bis auf den Angeklagten M. F. A., der keine Angaben zur Sache gemacht hat – wie folgt zur Sache eingelassen: a) N. H.: Die Angaben des Angeklagten N. H. entsprechen den getroffenen Feststellungen, soweit sie seinen Wahrnehmungen zugänglich sind. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte N. H. lediglich Angaben zum Verkauf des Kokains an Abnehmer und dazu gemacht, was er dem ehemals Mitangeklagten B. A. zu dem Zweck der Fahrt am 06.10.2020 und am 27.10.2020 mitgeteilt habe: Hinsichtlich des Kokains hat er angegeben, dass er selbst weder Kokain konsumiert, noch es gewinnbringend an Abnehmer veräußert habe. Vielmehr sei es der Angeklagte M. A. gewesen, der ihn im Juli 2020 gefragt habe, ob er auch Kokain besorgen könne. Er habe den B. daraufhin gefragt, ob bei ihm der Erwerb von Haschisch und Kokain möglich sei. Dieser habe ihm erklärt, das sei kein Problem, da er selbst damit handele. Die mitgeteilten Grammpreise von 48 Euro bei Kokain und 4,20 Euro bei Haschisch habe er dem M. A. dann so mitgeteilt. Das Kokain aus dem Erwerb von 1 Kilogramm Haschisch und 50 Gramm Kokain habe dann allein der M. A. an seine Abnehmer veräußert. Auch später die 100 Gramm Kokain (Fall 3 der Anklageschrift) bzw. die weiteren 50 Gramm Kokain (Fall 4 der Anklageschrift) seien allein für den Verkauf durch den M. A. bestimmt gewesen. Was genau verkauft worden sei und woher das später im Bunker sichergestellte Kokain stamme, wisse er nicht. Die 50 Gramm Kokain (Fall 4 der Anklageschrift) seien von so schlechter Qualität gewesen, dass sie 48 Gramm an den B. zurückgeschickt hätten. Hinsichtlich der Beteiligung des ehemals Mitangeklagten B. A. hat der Angeklagte N. H. angegeben, er habe ihm vor der Fahrt am 06.10.2020 als Erklärung mitgeteilt, dass er gefälschte Markenklamotten holen wolle, die ihm ein Freund bringe. Auch bezüglich der Fahrt am 27.10.2020 habe er ihm erzählt, es gehe um Klamotten. Ob der B. A. geahnt habe, um was es tatsächlich gegangen sei, wisse er nicht. Er habe ihm jedenfalls nie etwas von Betäubungsmitteln erzählt. b) M. A.: Der Angeklagte hat angegeben, er kenne den Mitangeklagten N. H. seit dem Jahr 2016 und sei mit ihm befreundet gewesen. Er habe ihn in einer Flüchtlingsunterkunft kennengelernt. Der N. H. habe zunächst Zigaretten verkauft, die aus Rumänien oder Polen gestammt hätten. Später habe der N. H. Kleidung gestohlen und die Kleidung und Schuhe zum halben Preis verkauft. Ab dem Jahr 2017 habe der N. H. mit dem Drogenhandel angefangen. Ab dem Jahr 2019 sei er groß im Geschäft gewesen. Er selbst habe lediglich für seinen Eigenkonsum ab dem Jahr 2017 bei dem N. H. 1 bis 2 Gramm Haschisch oder Marihuana täglich gekauft. Im Juni 2020 habe der N. H. ihn angerufen und gefragt, ob er ihn nach …. fahren könne. Der N. H. habe ihm gesagt, dass es um Drogen ginge, Details habe er ihm nicht mitgeteilt. Für ihn sei damals wichtig gewesen, dass der N. H. ihm für die Fahrt nach … 100 Euro als Entlohnung versprochen habe. Zunächst seien sie zu einem arabischen Restaurant gefahren, von dem er nicht mehr genau wisse, wo es sich befunden habe. Der Angeklagte N. H. sei zunächst alleine in das Restaurant reingegangen und habe ihn dann nach 20 Minuten hineingerufen und sie hätten gemeinsam dort gegessen. Dann seien sie zu dritt nach … weitergefahren, ein Mann aus dem Restaurant sei in das Auto eingestiegen. Die Fahrt habe ca. 20 Minuten gedauert. Es seien 12 oder 13 Kilometer gewesen und er habe das Fahrzeug im Zentrum von …geparkt. Auf der linken Seite, wo er geparkt habe, sei ein C&A gewesen und rechts habe sich eine Polizeistation befunden. Der Angeklagte N. H. sei dann aus dem Auto ausgestiegen und in eine Shishabar gegangen. Hinsichtlich des Mannes, der mit ihnen gefahren sei und der dem N. H. den Weg gezeigt habe, könne er keine weiteren Angaben machen. Er habe den marokkanischen Dialekt, mit dem dieser Mann gesprochen habe, nicht verstanden. Der N. H. und dieser Mann seien dann nach ca. 20 Minuten mit einem dritten Mann aus der Shishabar gekommen. Sie seien dann, wieder mit dem Mann aus dem arabischen Restaurant, zusammen in eine Straße gefahren, von der er glaube, dass es sich um die ….straße gehandelt habe. Er sei sich dessen aber nicht ganz sicher, er wisse noch, dass es dort rote Gebäude gegeben habe. Der N. H. sei dort wieder mit dem bereits bekannten Mann in eine Shishabar gegangen und nach einer Weile seien sie zu dritt wieder rausgekommen und seien zu dritt, d.h. mit einer weiteren unbekannten Person zusammen, mit dem Taxi weggefahren. Er habe draußen vor der Shishabar gewartet, bis ihn jemand gerufen und ihm ein kaltes Getränk angeboten habe, dass er auch getrunken und weiter gewartet habe. Nach einer Weile sei dann N. H. mit einem Taxi zurückgekommen. Insgesamt sei N. H. ca. 2 Stunden weggewesen und sei bei seiner Rückkehr von den gleichen Personen begleitet worden, mit denen er auch weggefahren sei. Er habe nichts dabeigehabt und habe ihm auf dem Rückweg erklärt, dass er Stoff gesehen habe, der aber nicht gut gewesen sei. Sie seien dann im Anschluss nach … zurückgefahren und er habe von N. H. die versprochene Zahlung erhalten. Nach zwei Tagen habe ihn der N. H. erneut angerufen und ihm gesagt, dass er beabsichtige in … Drogen abzuholen und Geld dabei habe. Er habe ihn dann in ….. abgeholt und sie seien erneut Richtung …… gefahren. Wohin genau wisse er nicht, aber es seien dort sehr viele Firmen ansässig gewesen. Er sei über … nach … und dann an einer Kreuzung abgebogen. Insgesamt habe die Fahrt ca. 30 Minuten gedauert. Der N. H. sei ausgestiegen und habe mit einem Mann mit Glatze gesprochen, den habe er später noch einmal gesehen (insgesamt dreimal). Es seien darüber hinaus noch zwei weitere Personen anwesend gewesen, die er nicht gekannt habe. Der N. H. habe unter seinem Sitzplatz vor Fahrtantritt Geld versteckt gehabt, damit es im Falle einer Kontrolle nicht entdeckt werde. Das Geld sei in Papier eingewickelt gewesen und habe sich in einer Rewetüte befunden. Der N. H. habe ca. 10 Minuten mit den 3 Personen gesprochen und habe dann die Tüte mit Geld genommen. N. H. habe im Gegenzug von einer der drei Personen aus dem Kofferraum eines Autos eine Tasche bekommen, die N. H. in den Kofferraum seines Fahrzeuges gelegt habe. N. H. habe ihm dann gesagt, dass er 10 Kilo Marihuana genommen habe. Er sei hiervon geschockt gewesen und N. H. habe versucht ihn zu beruhigen und ihm gesagt, dass es 8 Kilo seien, später habe er 5 Kilo gesagt. Außerdem habe ihn der N. H. versucht damit zu beruhigen, dass es keine Kontrollen gebe. In Hinblick auf die verschiedenen Angaben von N. H. wisse er nicht, wieviel sich tatsächlich in der Tasche befunden habe. Sie seien nach … zurückgefahren und N. H. habe die Tasche genommen. Er habe ihm 120 Euro gegeben. Es seien 20 Euro mehr gezahlt worden, weil N. H. gemerkt habe, dass er so aufgeregt gewesen sei. Er habe dem N. H. gesagt, dass er nicht erneut bereit sei, für einen solchen Betrag nach ….zu fahren. Er sei dann im Juli am Arbeiten gewesen und es sei nichts weiter passiert bis auf seine täglichen Einkäufe zum Eigenkonsum bei N. H.. N. H. habe ihn angerufen, als er gerade beim Arbeiten gewesen sei. Er sei Taxi gefahren und sein eigenes Auto habe in der von dem Taxiunternehmen genutzten Tiefgarage gestanden. Der N. H. habe gesagt, dass er an der Tiefgarage auf ihn warte und er solle sofort kommen. Er habe darauf geantwortet, dass dies nicht ginge, da er gerade beim Arbeiten sei und sich im Bereich des Bahnhofs befinde. Der N. H. habe darauf geantwortet, dass dies kein Problem sei. Er solle den Taximeter anmachen und zur Tiefgarage in der ….straße in … fahren. Dies habe er dann getan und habe den N. H. dort angetroffen. N. H. sei von seinem Wohnort, aus …, nach ….. von einer weiteren Person in einem Opel Corsa gefahren worden und habe noch seinen Schlafanzug angehabt, sowie eine große Tasche mit sich geführt. In der großen Tasche sei Geld gewesen, weiterhin hätten sich zwei oder drei Handys, eine Geldzählmaschine und Besteckmesser, Betäubungsmittel, eine weitere schwarze Tasche, Alufolie und Plastiktütchen in der Tasche befunden. N. H. habe ihm gesagt, dass er die Tasche verstecken solle. Damit sei er – aus Angst ins Gefängnis zu gehen – nicht einverstanden gewesen. Er habe erzählt, dass er Angst habe, dass die Polizei komme. Erst später, bei einem gemeinsamen Urlaub in Holland, habe N. H. ihm hierzu Details erzählt. Als sie sich bei der Tiefgarage getroffen hätten, habe ihm N. H. lediglich erzählt, dass er eine Warnung von einem Polizisten bekommen habe, dass die Polizei heute zu ihm kommen werde. Nachdem er abgelehnt habe die Tasche bei sich zu verstecken, habe ihm der N. H. gesagt, dass die Tasche dann bei A. dem „Säufer“ versteckt werden solle. Die Tasche sollte, so habe sich N. H. geäußert, für ein oder zwei Tage bei A. bleiben, dann wolle man weitersehen. N. H. sei dann einfach gegangen und habe ihn mit der Tasche zurückgelassen. Er habe dann die Tasche in seinem Auto, in der Tiefgarage verstaut und versucht, den ehemals Mitangeklagten A. H. D. zu erreichen. Er glaube, dass er diesen zunächst per Facebook angeschrieben habe, da er seine Nummer nicht gehabt habe. Er habe ihm zunächst nichts gesagt und sich nur dahingehend geäußert, dass er ihn treffen wolle. Der ehemals Mitangeklagte D. habe ihm seine Adresse gegeben und er sei zu ihm gefahren. Zuvor habe er jedoch auf Geheiß von N. H. das Geld aus der Tasche genommen. Nach Feierabend, gegen Mittag sei er bei dem D. gewesen und habe ihm gesagt, dass dieser die Tasche nehmen solle. Er habe ihn nett gefragt und nicht direkt gesagt: „Nimm!“ Er habe ihm gesagt, dass die Tasche 2-3 Tage bei ihm deponiert werden solle. Auf Nachfrage habe er ihm auch gesagt, was in der Tasche drin sei und erläutert, dass der Inhalt dem N. H. gehöre. Ob der D. wirklich einverstanden gewesen sei, dass könne er nicht so genau sagen, denn dieser sei – wie so oft – halb betrunken gewesen. Er und der D. hätten dann schließlich die Tasche gemeinsam in den zur Wohnung gehörenden Keller gebracht, dann sei er gegangen. In der Tasche sei noch alles drin gewesen, was sich vorher darin befunden habe, bis auf das entnommene Geld. Er habe sich gegen Abend mit N. H. zunächst beim Penny und dann bei dem Friedhof getroffen und sie hätten gemeinsam das Geld aus der Tasche gezählt es seien fast 70.000,00 Euro gewesen, es hätten nur ca. 350,00 Euro bis 70.000,00 Euro gefehlt. Das Geld habe er bis zum Abend in dem Handschuhfach seines Autos verwahrt und es sei mehren weißen Tüten gewesen. N. H. habe ihm gesagt, dass er das Geld bei sich verwahren solle. Am 3. Tag nach dem Vorfall habe ihn der N. H. dann angerufen und habe ihm gesagt, dass er mit ihm zum D. fahren solle. Zuerst habe der N. H. die Tasche gesäubert, die schmutzig gewesen sei und dann hätten sie mit dem D. zusammengesessen, der erneut betrunken gewesen sei. Der N. H. habe den D. dann gefragt, ob sie die Tasche noch zwei bis drei Wochen bei ihm lassen könnten. Der D. habe darauf gesagt, dass kein Problem sei, wenn die Sache nicht gefährlich sei. Er müsse aber bald zum Monatsersten die Wohnung verlassen, da er Schulden bei seinem Vermieter habe. N. H. habe gefragt, wie er helfen könne und der D. habe erwidert, dass er 1.000,00 Euro bräuchte. Dieser Betrag würde ihm fehlen, da er drei Monate mit der Miete im Rückstand sei. N. H. habe in Aussicht gestellt, dass er ihm helfen werde, wenn er die Tasche bei ihm deponieren könne. Der ehemals Mitangeklagte D. habe dann zugestimmt und erklärt, dass die Tasche bei ihm bleiben könne. Der N. H. habe außerdem die Handys aus der Tasche genommen und ein bisschen von dem Betäubungsmittel mitgenommen, wobei er nicht sagen könne um welche Menge es sich genau gehandelt habe. Die Geldzählmaschine habe der N. H. auch aus der Tasche entfernt und an die Seite gestellt. Auch zwei der Messer, wobei betont werden müsse, dass es sich um Küchenmesser gehandelt habe, habe der N. H. rausgenommen und bei dem D. in der Küche gelassen. Am nächsten Tage habe er sich erneut mit N. H. getroffen und dieser habe ihm die 1.000,00 Euro für den D. gegeben, aber der D. sei an diesem Tag nicht zu erreichen gewesen. Er sei deswegen zunächst arbeiten gegangen und habe das Geld bei sich daheim verwahrt. Der D. habe ihm dann den Schlüssel für die Wohnung am Bahnhof übergeben und sich dahingehend geäußert, dass es ihm egal sei, ob er oder der N. H. den Schlüssel behalten würden. Er habe dem D. gesagt, dass er das Geld nicht dabei habe und es später holen werde. Er habe dann mit Schlüssel die Wohnung geöffnet, als der D. nicht dagewesen sei und habe ihm die 1.000,00 Euro in die Wohnung gelegt. In der Folge sei bis zum August nichts weiter passiert, außer dass er regelmäßig bei N. H. zum Eigenbedarf eingekauft habe. Ab August habe ihm N. H. regelmäßig Geld zur Verwahrung gegeben. Fast jeden Tag habe er von N. H. Geld erhalten, es seien jeweils zwischen 6.000,00 Euro und 8.000,00 Euro gewesen und manchmal habe er auch 10.000,00 Euro erhalten. Manchmal habe er bestimmte Geldsummen zu dem Bunker bringen sollen, manchmal habe er dem N. H. auch Geld aus dem Bunker gebracht. Manchmal habe er das Geld auch für einige Stunden bei sich selbst zwischengelagert. Im August, am 10.08.2020, sei er dann für 8 Tage mit seiner Freundin nach Holland in Urlaub gefahren. Im Anschluss an den Urlaub sei er einen Tag danach nochmal mit N. H., seinem Bruder und einer weiteren Person nach Holland in Urlaub gefahren und habe den gleichen Ort besucht. Während dieses Urlaubes habe der N. H. alles bezahlt, denn dieser habe schließlich Geld gehabt und die anderen nicht. In Holland habe der N. H. dann auch erzählt, dass er Angst gehabt habe, als er damals die Tasche an der Tiefgarage übergeben hatte. N. H. habe einen Freund in …, der auch Drogen verkauft habe. Er sei es gewesen, der N. H. dazu gebracht habe auch mit Drogen zu handeln. Die beiden hätten zusammengearbeitet, da der N. H. drei Sprachen spreche, Arabisch, Deutsch und Marokkanisch. Wegen dieser Sprachkenntnisse habe der N. H. mehr verkaufen können. Dann habe es aber ein „Problem“ zwischen den beiden gegeben. Er habe das so verstanden, dass die andere Person, der Freund von N. H., ihn angezeigt haben solle, bzw. hinter der Anzeige gestanden haben solle. Ein Polizist – ein Kunde von N. H. – soll diesen gewarnt haben. Der N. H. habe nach der Person gesucht, die ihn „verpfiffen habe“ und habe dann herausgefunden, dass sein Freund und Geschäftspartner ihn angezeigt habe. Der N. H. habe dann seine Freundin zu seinem Geschäftspartner geschickt haben, damit diese mit ihm „Freundschaft“ schließe und in Erfahrung bringe, wo der Geschäftspartner sein Geld (ca. 300.000,00 Euro) versteckt habe. Der N. H. habe geplant, einige Personen, die aus der Gegend von … stammten, zu dem Geldversteck zu schicken und habe im Gegenzug 80 % von dem erbeuteten Geld haben wollen. Auf diese Art und Weise habe der N. H. geplant, Rache zu nehmen. Es habe noch eine weitere Person gegeben, die zwischen N. H. und seinem Freund und Geschäftspartner gestanden habe. Dieser Mann sei „größer“ gewesen und er vermute, dass es sich um den Chef vom N. H. gehandelt habe. Dieser Mann arbeite in der Schweiz. Nach seiner Kenntnis habe N. H. dem Mann Geld gegeben und der Mann habe mit dem Geld gearbeitet. Der N. H. habe dem Mann 200.000,00 Euro gegeben und der N. H. habe entsprechend Zinsen hierfür erhalten. Der N. H. habe geplant eine Shisha-Bar zu eröffnen. Falls jemand gefragt hätte, woher der N. H. das Geld hierfür habe, habe der N. H. geplant zu antworten, dass der Mann aus der Schweiz ihm das nötige Geld hierfür gegeben habe. Er habe versucht zunächst seine Mutter aus … nach Deutschland zu bringen und auch die drei Kinder seiner Schwester habe er nach Deutschland bringen wollen. Zunächst – als es nur um seine Mutter gegangen sei – da habe der Schleuser 10.000,00 Euro verlangt. Später habe er dann verhandelt und man habe sich auf 8.000,00 Euro pro Person geeinigt. Er habe bei der örtlichen Sparkasse und bei seinem Arbeitgeber nach Geld gefragt, aber beides habe keinen Erfolg gehabt. Auch N. H. habe er um einen Kredit in Höhe von zunächst nur 4.000,00 bis 5.000,00 Euro gebeten, als er noch geglaubt habe, dass er einen Kredit kriegen könne. Die Sparkasse habe ihm keinen Kredit bewilligen wollen, da er in Kurzarbeit nur 600,00 bis 900,00 Euro pro Monat verdient habe. In Holland habe er dann den N. H. angesprochen, ob der ihm 10.000,00 Euro oder sogar 15.000,00 Euro geben könne. Er habe ihm angeboten, dass wenn seine Mutter und die drei Kinder in Deutschland seien, er 500,00 Euro monatlich zahlen würde, da die Mutter und die Kinder staatliche Unterstützung erhalten würden. Dies habe N. H. abgelehnt. N. H. habe ihm aber einen Tag später angeboten, dass er für ihn arbeiten könne. Er habe gewusst, dass N. H. Leute nach …schicke, um Drogen zu liefern, das habe er aber nicht machen wollen und auch nach …. habe er nicht fahren wollen. N. H. habe ihm dann gesagt, dass er dem D. die Hälfte der Miete geben sollte, die dieser an seinen Vermieter monatlich zu zahlen hatte. Die Polizei solle ruhig kontrollieren, aber sie würde nichts finden, da die Drogen ja bei dem D. lagern würden. N. H. habe weiter gesagt, dass er lediglich Betäubungsmittel von dem Bunker zur Wohnung das N. H. transportieren solle. Es sei nicht über konkrete Mengen gesprochen worden, oder darüber wie oft er habe fahren sollen, die Strecke zwischen Bunker und der Wohnung von N. H. habe ja nur 5 Kilometer betragen, was auch eine Rolle dabei gespielt habe, dass er einverstanden gewesen sei. Er habe für den Transport von N. H. 1.200,00 Euro pro Monat verlangt und weiterhin 200,00 Euro Spritgeld pro Monat (50 Euro pro Woche). Der N. H. habe ja geplant eine Shisha-Bar aufzumachen und habe ihm angeboten, dass er in der eröffneten Shisha-Bar für 2.000,00 Euro monatlich arbeiten könne. N. H. habe eine Shisha-Bar in … oder ….. übernehmen wollen, aber dies sei mehrfach gescheitert, da es keine Einigung über den Übernahmepreis gegeben habe. Der Plan sei gewesen, dass er 2 bis 3 Monate dem N. H. bei seinen Geschäften helfe und danach in der Shisha-Bar arbeite. Der N. H. habe dann seiner Familie in … durch seinen Onkel 10.000,00 US Dollar geben lassen. Diesen Betrag habe er abarbeiten sollen. Mit dem Schleuser habe er die Vereinbarung getroffen, dass erst die Hälfte der Kosten im Libanon bezahlt werden solle. Die zweite Hälfte solle bezahlt werden, wenn die Familienmitglieder von Afrika nach Frankreich geflogen wären. Er habe nach 2-3 Monaten aufhören wollen, spätestens wenn die Kinder in Deutschland gewesen seien, da er deren Vormund in Deutschland sein wollte und er glaubte, dass Jugendamt wegen der Drogen genauer hinschauen werde. Auch seinen Eigenkonsum habe er deswegen dann reduzieren wollen. Obwohl er und sein Bruder in Deutschland 11.000 Euro gehabt hätten und seine Familie weitere 10.000 US-Dollar erhalten hätten, habe er für die Schleusung im Hinblick auf den Kursunterschied zwischen US-Dollar und Euro noch weitere 6.000 oder 7.000 Euro benötigt. Anfang September, innerhalb der ersten 10 Tage des Monats, habe es noch eine weitere Fahrt gegeben. N. H. habe gewusst, dass er nur in Kurzarbeit gearbeitet habe und habe ihn angerufen, dass er erneut nach …. fahren solle. Er habe keine Drogen transportieren sollen. Zuerst seien nur er und N. H. nach …. gefahren. Vor Ort sei er überrascht gewesen, dass auch der Mitangeklagte L. da gewesen sei. Sie hätten wieder in der gleichen Gegend in … geparkt, er meine, dass er wieder die gleiche Polizeiwache gesehen habe. Es seien wieder 3 andere Personen vor Ort gewesen, darunter sei auch der Mann mit Glatze gewesen. N. H. sei ausgestiegen und habe mit den Männern geredet. Er habe ca. 10 Minuten mit den Männern geredet. Er habe dann das im Auto deponierte Geld genommen und den Männern gegeben. Im Gegenzug habe er von diesen eine Tasche erhalten, die er in das Auto von L. getan habe. Er habe gewusst, dass Geld durch N. H. übergeben worden sei, da zu dieser Zeit N. H. ja sein Geld zu ihm gebracht habe. Nach der Übergabe seien sie nach …. gefahren. Zuerst seien er und N. H. angekommen. Nach 10 Minuten sei dann auch der L. mit der Tasche im Kofferraum seines Fahrzeuges angekommen. Auf dem Parkplatz von Aldi oder Lidl habe N. H. ihm die Tasche gegeben und habe gesagt, dass 4 Kilogramm darin seien und er die Tasche in den Bunker bringen solle. Dies habe er dann auch getan. An diesem Tag habe er den Schlüssel für die Bunkerwohnung bei sich gehabt. Den Schlüssel hätten mal er und mal der N. H. gehabt. Den genauen Inhalt der Tasche hätten weder er noch der L. gekannt. Nach zwei Tagen habe er den N. H. dann zur Bunkerwohnung gefahren. Dort habe N. H. 2 ½ Kilo genommen und weitere 1 ½ Kilo in Päckchen von jeweils 100 Gramm aufgeteilt. Er habe das Betäubungsmittel dann zu N. H. gebracht. Er wisse nicht mehr die genauen Mengen, aber immer wenn er zu N. H. gegangen sei, dann habe dieser ihn gebeten, ein oder zwei Tüten aus der Bunkerwohnung mitzubringen. Im Oktober habe der N. H. dann keine Betäubungsmittel mehr gehabt und er selbst habe über seinen Freund, den „J.“ versucht, etwas zu organisieren. Der „J.“ wohne in … und sei Musiker, der in verschiedenen Shisha-Bars gearbeitet habe. Er habe zunächst versucht über „J.“ Kontakte bezüglich der geplanten Eröffnung einer Shisha-Bar zu knüpfen. „J.“ habe ihm dann die Preise von 100.000,00 bis 150.000,00 Euro für eine Shisha-Bar genannt und nachgefragt, woher der N. H. über das entsprechende Kapital verfüge. Er habe ihm erzählt, dass das Geld aus Drogengeschäften stamme und „J.“ habe erwähnt, dass er selbst Drogenhändler, nämlich einen Onkel der in der Nähe von Holland wohne, kenne und einen entsprechenden Kontakt vermitteln könne. „J.“ habe sogar vorgeschlagen, dass sie gemeinsam dem N. H. Drogen verkaufen und daran verdienen könnten. Letztlich habe das aber nicht geklappt. Am 6. oder 7. Oktober, nach einer Fahrt nach ….., habe der N. H. vor seiner Wohnung Polizei gesehen und dann sei der N. H. mit den Sachen aus seiner Wohnung zu ihm gekommen. Sie seien dann gemeinsam zum Bunker gegangen. Es seien 1.500 Gramm oder 1.700 Gramm Haschisch, da sei er sich nicht sicher und 160 Gramm oder 170 Gramm Kokain, sowie flüssiges Amphetamin und 3 oder 4 Stangen Haschisch in den Bunker gebracht worden. Bei dem flüssigen Amphetamin könne er keine genaueren Angaben machen, denn das sei in einem Karton gewesen, den habe er nicht aufgemacht. N. H. habe ihm auch Geld gegeben, aber das habe er nicht in den Bunker transportiert, sondern zu einer Frau, die er kenne. Der N. H. habe auch selbst versucht in …. Kontakte zu knüpfen und Betäubungsmittel zu erwerben, aber auch das habe nicht geklappt. Innerhalb der ersten 8 oder 10 Tage im Oktober sei dann aber doch zu einer weiteren Fahrt nach …… gekommen. Vielleicht sei es auch am 11.10. gewesen, das könne er nicht mehr genau sagen. Der N. H. habe ihm gesagt, dass er keine Angst zu haben brauche, denn er solle nur nach ……. mitfahren, da er L. nicht das Geld anvertrauen wolle. N. H. selbst habe nicht mitfahren können, da er auf eine Beerdigung habe gehen müssen (der Vater des Mitbewohners von N. H. sei verstorben). N. H. habe ihm gesagt, dass er nunmehr jemanden gefunden habe, der ihm 5 Kilogramm verkaufe könne und habe ihn darum gebeten, das Geld abzugeben. Der L. habe dann die Drogen transportieren sollen. Sie seien dann in zwei Autos nach ……gefahren, zu einer Adresse an die er sich nunmehr nicht mehr erinnere. Es habe sich dann vor Ort in ….. wieder um die bereits bekannte Person mit Glatze gehandelt, bei der bereits zuvor eingekauft worden sei. Dieser Mann habe sie in ….. zu einem anderen Ort mitgenommen. Der Mann habe dann das Geld in seinem Auto nachzählen wollen, was er aber abgelehnt habe. Er habe dem Mann gesagt, dass das drin sei was N. H. reingetan habe. Er habe die Tasche mit dem Geld nicht aufgemacht. Der Mann mit der Glatze habe dann tatsächlich die Tasche mit dem Geld genommen und im Gegenzug eine Tasche in das Auto von L. getan. Er und L. seien dann beide wieder nach …. gefahren. Der L. habe dann gleich ein Kilo mitgenommen, dass der N. H. bereits verkauft hatte. Die weiteren 4 Kilo habe er selbst in den Bunker transportiert. Einen Tag danach habe ihm der N. H. gesagt, dass er 2 Kilogramm Marihuana und 200 Gramm Haschisch zum L. bringen solle. Die aufgeteilten 2 Kilo habe er nach und nach an L. weitergeleitet. Der L. habe pro Tag ein paar 100 Gramm mitgenommen. Er könne nicht sagen, ob der L. gewusst habe, um was es sich handele. Zwei Tage später seien die restlichen 2 Kilogramm durch N. H. aufgeteilt worden. Auch diese 2 Kilo habe er nach und nach an L. weitergereicht. Es seien 20 Beutel gewesen, mal habe er 100 Gramm, mal 200 Gramm weitergegeben. In einem Beutel seien 100 Gramm gewesen. Zu den Treffpunkten könne er nur noch sagen, dass man sich mal vor der Tankstelle, mal vor dem Rewe getroffen, beides jeweils in …….. N. H. habe den L. fast jeden Tag zu ihm zu geschickt, dies gelte jedenfalls für den Zeitraum 08.10 bis 27.10., wobei er sich Details aber nicht mehr erinnern könne. Auf Geheiß von N. H. habe er über „M.“, bei dem es sich um einen Kunden von N. H. handele, Kontakt zu Drogenhändlern herstellen sollen. Der M. habe behauptet, dass entsprechende Kontakte vermitteln könne. Der N. H. habe aber Zweifel daran gehabt und dem M. auch nicht vertraut. Deshalb habe er die Gespräche mit M. führen sollen. Es habe Streit deswegen gegeben, da er den M. nicht gekannt habe und der N. H. dem M. seine Nummer gegeben habe, ohne vorher zu fragen. N. H. habe ihn beschimpft und ihn daran erinnert, dass er ihm geholfen habe, als die Bank ihm nicht geholfen habe. Für ihn habe dies bedeutet, dass er gezwungen gewesen sei, dem N. H. zu helfen. Die meisten Telefonate zwischen ihm und M. seien in Anwesenheit von N. H. durchgeführt worden. Es sei vereinbart worden, dass N. H. Ware kaufe und schließlich sei er dann mit M. Richtung …… gefahren. Er habe 47.000,00 Euro dabei gehabt, hierfür sollten 10 Kilogramm gekauft werden. Weder er noch N. H. hätten jedoch geglaubt, dass M. etwas bewirken werde. Er sei bei diesen Leuten ca. 2 Stunden geblieben. Sie hätten ihn an 3-4 verschiedene Orte (Dörfer) geführt, aber er habe das Gefühl gehabt, dass sie nicht in der Lage seien ihm etwas zu verkaufen. Auch habe er befürchtet, dass sie nur das Geld klauen wollten. In seinen Augen seien das alles „Kinder“ gewesen, die zwischen 18 und 20 Jahren alt gewesen seien. Dann hätten sie gesagt, dass sie höchstens in der Lage seien 100 Gramm zu verkaufen. Da habe er keine Lust mehr gehabt und sei nach Hause gefahren. L. sei auch dort gewesen, aber er habe ihn dort nicht getroffen. Dann sei die nächsten zwei Tage nichts passiert. Am 26.10. habe der N. H. erneut angerufen und berichtet, dass er 10-12 Kilo bestellt habe, aber sich sicher sei, dass nur 7 Kilo für 35.000,00 Euro geliefert werden würden. Er habe gefragt, ob N. H. für ihn eine Tablette Tramadol habe. Noch am gleichen Tag habe er dem N. H., der noch 3.000,00 Euro gehabt habe, aber an einen Dritten insgesamt 15.000,00 Euro zahlen musste, die restlichen 12.000,00 Euro hierfür gebracht und die Tablette bekommen. Die 7 Kilogramm hätten am 27.10 bezahlt werden sollen. Am 27.10. habe N. H. dann angerufen und er habe auf dessen Anweisung die 35.000,00 Euro nach …. gebracht. Er habe 4 Kilo in sein Auto geladen. 1 Kilo von den 4 Kilo sollte halbiert werden, was er getan habe und die weiteren 3 Kilogramm habe der N. H. mitgenommen. Die 3 Kilogramm seien schon verkauft gewesen. Er habe dann 1-2 Stunden geschlafen bis er schließlich verhaftet worden sei. Bezüglich seines Bruder, des Angeklagten M. F. A., könne er auf Nachfrage sagen, dass dieser mit alledem nichts zu tun habe. Am Tag vor seiner Festnahme habe er, da er in letzter Zeit viel Geld von N. H. erhalten habe, seinen Bruder gebeten das Geld für ihn zu zählen. Er habe teilweise bis zu 10-mal an einem Tag Telefonate mit seinem Bruder geführt, es könne sein, dass man sich auch vorher über Geld unterhalten habe, aber das habe keinen Zusammenhang mit Betäubungsmitteln gehabt. Hinsichtlich des ehemals Mitangeklagten B. B. A. wisse er nur, dass dieser ein Freund des Mitbewohners von N. H. sei. Er habe ihn nur einmal gesehen, an dem Tag an dem er auch festgenommen worden sei. Sie seien beide mit eigenen Autos dagewesen. Ergänzend wolle er noch sagen, dass der N.H. auf einem Smartphone, er glaube auf dem iPhone eine App gehabt habe, der Name der App. laute „Sky“ und N. H. habe 800,00 Euro pro Monat für diese App bezahlt, damit es der Polizei nicht gelinge ihn zu beobachten. Jeder Nutzer der App habe eine bestimmte ID. Die App sei versteckt. Auf dem Smartphone befinde sich ein Taschenrechner. Man müsse ein Passwort eingeben und dann öffne sich die versteckte App. Das Passwort laute entweder … oder …. Er habe zweimal gesehen wie der N. H. das Passwort eingegeben habe. Anhand der App würden sich die Kontakte von N. H. nachvollziehen lassen. Er selbst habe seit 2016/2017 immer die gleiche Nummer genutzt und habe über zwei Handys verfügt. Bei dem ersten Handy habe es sich um ein IPhone 11 gehandelt und dieses habe er bereits seit 2017 für alles genutzt und dabei stets die Nr.: ………. verwendet. Bei dem zweiten Handy habe es sich um ein älteres Nokia gehandelt. Dieses habe ihm der N. H. gegeben, das habe er aber bis Oktober nicht genutzt. Die hierzu gehörende Nummer sei ihm nicht mehr erinnerlich. Der N. H. habe mehr gemacht, er habe pro Monat 2-3 Kilo Kokain verkauft und auch 2-3 Kilo Haschisch. Der N. H. habe auch zwei weitere Bunker in …. gehabt. Einer der Bunker in der Altstadt sei für Kokain gewesen, bei einem Herrn aus Syrien, den er nicht kenne. N. H. habe über eine halbe Million verdient. Der N. H. habe eine Tante in …., ein Mann dieser Tante habe mit 100.000,00 Euro, die von N. H. stammten, einen Supermarkt eröffnet. Auch eine kleine Firma, mit einer Flotte von 10 Fahrzeugen, die Pakete für Amazon ausgeliefert hätten, die in Wahrheit dem N. H. gehört. Jemand anderes habe das Unternehmen gegründet und habe die Geschäfte für N. H. geführt. Hinsichtlich seiner eigenen Familie, seiner Mutter und der drei Kinder seiner Schwester sei es so, dass diese nach Afrika geflogen seien, an die Elfenbeinküste nach Abidjan. Es sei geplant gewesen, dass seine Familienangehörigen am Samstag nach seiner Verhaftung nach Frankreich fliegen sollten. Dort habe er sie dann abholen wollen. Dies sei aber gescheitert, da er den Schleusern nicht das nötige Geld für die Weiterreise habe geben können, die 11.000,00 Euro seien ja beschlagnahmt worden. Seine Familie sei dann aus Afrika zurück in die Heimat gereist. Die 11.000,00 Euro hätten nicht ihm, sondern seinem Bruder, dem M. F. A. gehört. Es seien die Ersparnisse seines Bruders gewesen, die dieser durch den Import von Gemüse verdient habe. Sein Bruder habe in … eine Zeit lang einen Gemüseladen betrieben und dort 13.000,00 Euro verdient. Bis September 2020 habe er selbst keine Betäubungsmittel verkauft. Es habe Leute gegeben, die mit ihm befreundet gewesen seien, an die habe der N. H. nicht grammweise verkaufen wollen. Insgesamt habe er von N. H. lediglich ca. 300 Gramm Marihuana und 100 Gramm Haschisch erhalten. Er könne nicht genau sagen wann das gewesen sei, aber es sei jedenfalls nach dem gemeinsamen Hollandurlaub gewesen. Die ersten 100 Gramm Marihuana habe er nicht auf einmal bekommen, sondern in Portionen zu jeweils 10 Gramm. Gleiches gelte für das Haschisch, auch hier habe er die 100 Gramm etappenweise bekommen, mal 5 Gramm, mal 10 Gramm. Die Qualität sei insgesamt aber sehr schlecht gewesen sei. Er habe sich deswegen bei N. H. beschwert und auch seine Freundin habe sich bei ihm wegen der Qualität beschwert. Gezahlt habe er für die ersten 100 Gramm nichts, aber es sei angedacht gewesen, dass er N. H. insofern am 1. eines Monats zahle, ohne dass über eine konkrete Summe gesprochen worden sei. Später habe er dann 200 Gramm Marihuana in vier Portionen zu jeweils 50 Gramm bekommen, da sei besprochen gewesen, dass er 540 Euro monatlich pro 100 Gramm bezahlen solle. Hiervon habe er zusammen mit seiner Freundin 150 bis 180 Gramm Marihuana und Haschisch konsumiert und den Rest an Freunde weitergereicht. Er habe das Marihuana bzw. Haschisch grammweise an seine Freunde weitergereicht und hierbei aber nur bei zwei oder drei Personen überhaupt Gewinn erzielt. Er sei neu in der Sache gewesen und sein Handeln sei nicht auf Gewinn konzentriert gewesen. Die größte durch ihn verkaufte Menge sei 10 Gramm gewesen. Was der N. H. geschildert habe, der Verkauf von ihn in Höhe von beispielsweise 4 Kilo sei unzutreffend. Er habe weder Kunden noch Ahnung gehabt, um in dieser Größenordnung zu verkaufen. Er habe nicht so viele Abnehmer gekannt. c) M. L. Der Angeklagte M. L. hat sich zunächst am Verhandlungstag vom 02.08.2021 über eine kurze erste Verteidigererklärung, die er sich im Anschluss zu Eigen gemacht hat, zur Sache erklärt. Hier hat er angegeben, dass er sich in einer Zwangslage befunden habe. Er habe seine Familie in … finanziell unterstützt. Im Frühjahr / Sommer 2020 habe sich der Gesundheitszustand seiner Mutter verschlechtert und er habe dringend Geld für ihre ärztliche Behandlung benötigt. In … sei es so, wenn man kein Geld für eine notwendige Behandlung habe, dann sterbe man eben. Es gebe kein öffentliches Gesundheitssystem. Er sei daher auf der Suche nach einer Verdienstmöglichkeit gewesen und habe sich demensprechend umgehört. Schließlich habe er mit N. H. die Absprache getroffen, dass er gegen Entlohnung als Fahrer für ihn tätig werde. In der Folge habe er insgesamt etwa 9 bis 11 Fahrten gemacht und den N. H. z.B. auch zu seiner Freundin nach … gefahren. Bei der ein oder anderen Fahrt sei es aber auch um Illegale Sachen gegangen. Am Verhandlungstag vom 08.11.2021 hat sich der Angeklagte über eine weitere Verteidigererklärung, die er sich im Anschluss zu Eigen gemacht hat, weiter wie folgt zur Sache eingelassen: Seine eigene Erinnerung an die Ereignisse des vergangenen Jahres seien bruchstückhaft, er stütze sich daher (auch) auf das, was in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen sei und auf den Akteninhalt. Er wolle versuchen, nach bestem Wissen und Gewissen zu schildern, wie er die Dinge, vor allem mit den Mitangeklagten N. H. und M. A. erlebt habe. Den N. H. aus ….. habe er etwa im August 2020 kennengelernt. Bald danach habe er ihn angesprochen, ob er ihm wegen eines Jobs, wegen einer Möglichkeit, Geld zu verdienen, behilflich sein könne. Zu den Gründen, weshalb er so dringend nach einer Verdienstmöglichkeit gesucht habe, habe er ja schon Angaben gemacht. Er sei auf die Idee gekommen, den N. H. zu fragen, weil er gehört habe, dass dieser Geld habe oder Geld verdiene. N. H. habe ihm geantwortet, er habe keinen Führerschein und benötige manchmal einen Fahrer mit Fahrzeug. N. H. habe angekündigt, dass er anrufen werde, wenn er einen Fahrer brauche. Er wolle hier klarstellen, dass die Verabredung gewesen sei, dass er für N. H. Fahraufträge mit seinem Pkw ausführe, wenn er seine Dienste benötige. Es sei nicht verabredet gewesen, dass er als Drogenkurier tätig werden solle. Er habe den N. H. dann einige Male in …. in der Nähe der …..straße abgeholt und ihn mal zum Bahnhof in …., mal nach …. zu seiner Freundin gefahren. Sie wohne oder habe dort in der Nähe des Hauptbahnhofs mit ihrem Bruder gewohnt. Danach sei er dann allein nach … zurückgefahren. Für eine Fahrt nach ….. habe er von N. H. 20 bis 25 Euro, für die Fahrt nach ….. 50 bis 60 Euro erhalten. Sein Verteidiger habe bei einem regionalen Taxisunternehmen nachgefragt, dort habe man einen Taxifahrpreis von ca. 35 Euro für eine Fahrt von …. nach …. und einen Taxifahrpreis von 100 Euro für die Fahrt nach …. genannt. Zwei Mal seien er und der N. H. zusammen zum Frühstücken nach …. in das Restaurant L. S. gefahren. Insgesamt habe er wohl etwa zehn oder zwölf Fahrten mit N. H. oder für N. H. unternommen: 4-mal zur Freundin nach …, 2- bis 3-mal nach …., 1-mal nach … und 3 Fahrten nach … Er könne leider nicht die verschiedenen Fahrten mit den hier im Verfahren dokumentierten Fahrten in eine zeitliche Reihenfolge bringen. So könne er nicht ausschließen, dass er zwischen dem 10. und dem 24.10. auch eine „Privatfahrt“ gemacht habe. Insgesamt habe er wohl 600 Euro für die verschiedenen Fahrten bekommen, es könnten auch 700 Euro gewesen sein. Vom Frühjahr 2020 bis zu seiner vorläufigen Festnahme im Oktober 2020 habe er etwa 1.000 Euro an seine Eltern nach … geschickt. Dabei habe es sich auch um Geld gehandelt, dass er von den ihm ausgezahlten staatlichen Leistungen habe sparen können. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, er habe sich zusammen mit den Angeklagten bzw. ehemals Mitangeklagten N. H., M. A., A., B. A. und D. verabredet, um „dauerhaft diverse Betäubungsmittel“ entsprechend einer „gemeinsamen Abrede, arbeitsteilig zum gewinnbringenden Weiterverkauf an diverse Abnehmer anzubieten“, treffe nicht zu. Richtig sei, dass er alle Verabredungen jeweils im Einzelfall und nur mit dem N. H. getroffen habe. Den M. A. habe er ein bisschen gekannt, die übrigen Angeklagten / ehemals Mitangeklagten habe er entweder gar nicht oder nur vom Sehen gekannt. Niemals habe es eine gemeinsame Absprache gegeben. Niemals sei er bei dem D. gewesen, auch den Lieferanten B. habe er nie gesehen. Er sei im Nachhinein sehr bestürzt darüber, dass er sich überhaupt auf diese Sachen eingelassen habe. Er müsse aber betonen, dass es seiner Kenntnis nach immer nur um Marihuana und manchmal um Haschisch gegangen sei. Von anderen Drogen, also Kokain oder Amphetamin habe er weder Kenntnis gehabt, noch habe er jemals so etwas gesehen, noch hätte er überhaupt gewusst, wie das aussieht. Er betone, dass er auch niemals mit dem Einkauf oder mit dem Weiterverkauf von Marihuana oder Haschisch etwas zu tun gehabt habe. Auch sei er in keinem Fall an einem Erlös aus solchen Verkäufen beteiligt worden, sondern habe nur in jedem Einzelfall und im Wesentlichen nach Gutdünken von N. H. ein Entgelt für seine Fahrt bekommen. Er sei mit seinem Verteidiger die Vorwürfe im Einzelnen durchgegangen und könne hierzu folgendes sagen: Mit den Taten Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift habe er nichts zu tun. Zu der Tat Ziffer 3 der Anklageschrift könne er folgendes sagen: Im September habe es eine Verabredung mit M. A. und N. H. gegeben, sie sollten sich beim Boxclub in …. treffen. Dort sei eine große schwarze Tasche bei ihm im Wagen verstaut worden. Was die Tasche genau enthalten habe, wisse er nicht. Ihm sei es auch nicht so vorgekommen, als ob sie derartig schwer gewesen wäre, wie N. H. und M. A. es geschildert hätten. Als er den M. A. gefragt habe, warum er die Tasche nicht in seinen eigenen Wagen lade, habe er ihm geantwortet: „Weil dein Wagen nicht so auffällig ist.“ Er sei dann zu Norma in ….gefahren. Dort habe der M. A. die Tasche wieder an sich genommen. Für die Fahrt habe er 100 Euro bekommen. Eine weitere Fahrt habe es am 7. Oktober gegeben, hier vermute er, dass es um die Tat Fall 4 der Anklageschrift gehe: Er sei nach … gefahren und habe sich dort mit M. A. getroffen. Dann seien eine oder zwei Taschen in seinem Wagen verstaut worden, er habe sehen können, dass sich in einer der Taschen Tüten mit Marihuana befunden hätten. Auf dem Parkplatz von Norma in …. habe M. A. die Tasche wieder an sich genommen. Zu Fall 5 der Anklageschrift könne er folgendes sagen: Für den 10. Oktober habe ihn der N. H. gebeten, eine Fahrt nach … zu unternehmen. Er habe sich dort mit M. A. getroffen. Bei dem ehemals Mitangeklagten D. sei er nie gewesen. Danach habe er noch eine kleine Tüte nach …. bringen und sie dort an einen Unbekannten übergeben sollen. Was in der Tüte enthalten gewesen sei, wisse er nicht. In diesem Zusammenhang sei in den Telefonprotokollen möglicherweise von Geldbeträgen von 1.700 und 2.500 Euro die Rede. Er könne sich jedoch nicht erinnern, dass er jemals derartig große Beträge in der Hand gehabt habe. Denkbar wäre allenfalls, dass er bei einer Gelegenheit eine Tüte mit Geld bekommen und das dann so weitergegeben habe. An einer anderen Stelle sei von „6.000“ die Rede. Auch hier müsse er sagen, dass er heute nicht mehr wisse, um was es sich gehandelt habe oder was er damit gemeint haben könne. Er meine ausschließen zu können, dass es sich um einen Geldbetrag von 6.000 Euro gehandelt habe, den er bekommen oder den er weitergegeben habe. Er sei sich ziemlich sicher, dass er sich heute noch daran erinnern könne, wenn er einmal einen so großen Geldbetrag in der Hand gehabt habe. Allem Anschein nach habe es am 20.10. noch einen weiteren Auftrag gegeben, den er ausgeführt habe. Auch hier habe er keine Erinnerung mehr an irgendwelche Details. Zur Tat Fall 6 der Anklageschrift könne er sagen, dass er am 24.10. von dem N. H. zu einer Adresse in … geschickt worden sei. Obwohl sie dort längere Zeit, etwa 2,5 Stunden gewartet hätten und zwischendurch auch noch etwas gegessen hätten, sei es nicht zu einem Geschäft gekommen. Er sei dann wieder nach Hause zurückgefahren. Einige Tage später seien die Festnahmen erfolgt. Auf Nachfragen erklärte der Angeklagte L., dass er für jede der Fahrten nach …. eine Vergütung in Höhe von 100 Euro von dem Angeklagten N. H. erhalten habe. Er habe N. H. wegen eines Jobs angesprochen, da er das Gerücht gehört habe, dass dieser Geld habe. Über die Herkunft des Geldes habe er sich keine größeren Gedanken gemacht. Ob er Gerüchte über Betäubungsmittelhandel seitens N. H. damals gekannt habe, das wisse er nicht. Er sei ein paarmal gefahren. Er habe N. H. viermal zu dessen Freundin gefahren. Er meine auch, dass es vier Fahrten nach ….. gegeben habe. Bei dem Treffen im September bei dem Box Club, da seien der M. A. und der N. H. beide vor Ort gewesen. Es sei eine große schwarze Tasche übergeben worden. Hinsichtlich des Inhalts gehe er davon aus, dass Drogen darin gewesen seien. Auf weitere Nachfrage erklärte er hierzu, dass er schon damals, bei der Übergabe der Tasche, davon ausgegangen sei, dass es sich um Drogen gehandelt habe. Es sei ihm gesagt worden, dass sein Auto nicht so auffalle, da es schon so alt gewesen sei. Eine weitere Fahrt sei möglicherweise am 07.10. erfolgt. Dieses Datum habe er so mit seinem Verteidiger besprochen, so genau könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe hier die Übergabe einer Tasche mit Marihuana gesehen. Auf weitere Nachfrage, ob er den Inhalt der Tasche beschreiben könne erklärte er, dass er das nicht genau sagen könne, da er niemals selbst Marihuana konsumiert habe. Es sei jedenfalls entweder Haschisch oder Marihuana gewesen. Es sei eine Tüte mit einer grünen Substanz gewesen, deren Konsistenz er nicht beschreiben könne. Auch am 10.10.2020 sei er dann wieder gebeten worden zu fahren. Er wisse nicht mehr genau, wohin er gefahren sei, das habe er vergessen. Er habe sich in … mit M. A. getroffen. Er habe anschließend wieder von …. nach … zum „Norma-Parkplatz“ eine Tasche transportiert. M. A. habe die Tasche genommen und er habe eine Tüte mit Haschisch oder Marihuana nach ….. gebracht. Die Tüte sei leicht gewesen. Für diese Fahrt habe er 100 Euro bekommen. Er denke, dass er auch für die Fahrt in Fall 6 der Anklageschrift etwas bekommen habe. Er könne nicht sagen, ob er 48 Gramm Kokain nach … zurückgebracht habe. Er sei sich aber sich, dass er den B. niemals getroffen habe. Am 27.10. sei er, da er an einer „Maßnahme“ teilgenommen habe, verhindert gewesen. Auf Nachfrage des Verteidigers RA H. gab der Angeklagte L. an, dass anlässlich der Fahrt zum Boxclub M. A. ausgestiegen sei. Auf den anschließenden Vorhalt, dass N. H. erklärt habe, dass er ausgestiegen und die Tasche genommen habe, erklärte der Angeklagte L., dass er sich nicht 10- prozentig sicher sei. Es könne M. A. oder auch der N. H. gewesen sein. 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Taten so ereignet haben, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. 3.1 Die Feststellungen der Kammer zu der Vorgeschichte und den einzelnen Beschaffungsfahrten, deren Zustandekommen und Ablauf, der Art und Menge der jeweils erworbenen Betäubungsmittel und der Bezahlung beruhen auf den Angaben des Angeklagten N. H., die dieser im Rahmen seiner Einlassung zur Sache abgegeben hat und welche die Kammer – mit Ausnahme der nachfolgend näher dargestellten Umstände – für glaubhaft und zutreffend erachtet. 3.1.1 Die Angaben des Angeklagten N. H. waren detailreich, nachvollziehbar und stimmig. Er hat die Geschehnisse von sich aus frei und ohne Zuhilfenahme von Notizen geschildert. Seine Angaben waren zudem ruhig und erfolgten ohne Belastungseifer. Die Angaben des Angeklagten N. H. waren konstant zu seiner früheren polizeilichen Vernehmung, was die Kammer durch Einvernahme des Vernehmungsbeamten KOK D. festgestellt hat. Dieser hat angegeben, der Angeklagte N. H. habe im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 22.01.2021, an der auch sein Verteidiger teilgenommen habe, umfangreich Angaben zu Betäubungsmittelgeschäften, seinem Betäubungsmittellieferanten aus …., dessen Mittelsmännern und seinen Abnehmern sowie zur Rolle der weiteren Angeklagten gemacht. Der Angeklagte N. H. habe hierbei einen M. B. als seinen Lieferanten genannt und auch auf Lichtbildern identifiziert. Der Angeklagte habe zudem Mittelsmänner des B. sowie die verschiedenen Übergabeorte näher beschrieben. Einen Mittelsmann habe zudem er auf vorgelegten Lichtbildern identifiziert. Die Angaben des Angeklagten N. H. in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung seien nachvollziehbar und in sich stimmig gewesen. Sie hätten zudem den Erkenntnissen aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen entsprochen, wobei die Angaben des Angeklagten N. H. allerdings deutlich über die bisherigen Erkenntnisse hinausgegangen seien. So habe der Angeklagte N. H. umfangreich und detailliert Geschäfte ab April / Mai 2020 beschrieben, zu denen keine polizeilichen Erkenntnisse vorgelegen hätten, da eine Telefonüberwachung erst ab Ende September und Observationen erst ab Oktober 2020 stattgefunden hätten. Die Kammer hat die Angaben des Angeklagten N. H. im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 22.01.2021 durch Vernehmung des Zeugen KOK D. im Detail nachvollzogen. Die Angaben entsprechen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die einzelnen Geschäfte, die zuvor erfolgten Absprachen, die Übergaben der Betäubungsmittel und spätere Bezahlungen in gleicher Weise geschildert, ohne dass seine Angaben einstudiert gewirkt hätten. Vielmehr hat er die jeweiligen Umstände zunächst weitgehend von sich aus konstant wiedergegeben und weitere Details auf Nachfrage übereinstimmend mit seinen früheren Angaben geschildert. Der Angeklagte N. H. hat sich durch seine Angaben in erheblicher Weise selbst belastet und auch Betäubungsmittelgeschäfte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung und nachfolgend in der Hauptverhandlung eingestanden, bezüglich derer es keine Erkenntnisse oder Hinweise in den Ermittlungen gegeben hatte. Wie der Ermittlungsführer KOK D. erläutert hat, war das Ermittlungsverfahren erst unter dem 22.09.2020 eingeleitet worden und eine erste Telefonüberwachung hatte mit dem 23.09.2020 begonnen. Gründe, warum sich der Angeklagte N. H., durch Schilderung von vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften zu Unrecht selbst in erheblichem Umfang belasten sollte, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die erheblichen Mengen der verschiedenen Betäubungsmittel. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, warum sich der Angeklagte N. H. durch die Nennung unzutreffender, zu hoher Betäubungsmittelmengen selbst zu Unrecht belasten sollte. Die Kammer sieht insbesondere kein Motiv, den Mitangeklagten M. A. zu Unrecht zu belasten. Insoweit ist zu sehen, dass der Angeklagte N. H. hinsichtlich der ersten beiden Taten angegeben hat, er habe mehrere Kilogramm Marihuana unter Erzielung eines Gewinns von 0,50 Euro pro Gramm an den Angeklagten M. A. weitergegeben. Dies stellt zwar eine den M. A. belastende Aussage dar, durch diese hat sich der Angeklagte N. H. jedoch nicht selbst entlastet, sondern ohne Not selbst in erheblichem Umfang belastet. Die den Angeklagten M. A. als Mittäter und nicht lediglich als Gehilfen belastenden Angaben waren zudem nicht erforderlich, um in den Vorteil der Regelung des § 31 BtMG zu kommen. Der anwaltlich vertretene Angeklagte N. H. hat bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung und später auch in der Hauptverhandlung die Tatbeteiligung seines Lieferanten, des gesondert Verfolgten B., und von einigen von dessen Mittelsmännern aufgedeckt und darüber hinaus auch umfangreich Angaben zu einer Vielzahl von Abnehmern gemacht. 3.1.2 Die Angaben des Angeklagten M. A. waren zwar ebenfalls detailreich, allerdings nicht durchgehend stimmig und nachvollziehbar. Insbesondere stehen seine Angaben im Widerspruch zu den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung. Im Ergebnis erachtet die Kammer die von den Angaben des Angeklagten N. H. abweichende Einlassung des Angeklagten M. A. als unzutreffende Schutzbehauptung. Der Angeklagte M. A. hat in seiner Einlassung seine von dem Angeklagten N. H. beschriebene Anwesenheit bzw. Beteiligung bei einigen Fahrten zum Betäubungsmittelerwerb in … bestätigt und auch eingeräumt, am 24.10.2020 nach …. zur Übergabe von Betäubungsmitteln gefahren zu sein sowie am 27.10.2020 einen Geldbetrag von 35.000 Euro zum Übergabeort in … gebracht zu haben. Abweichend zur Einlassung des Angeklagten N. H. schildert er seine Rolle bei den Geschäften jedoch nicht als die eines gleichrangigen Mittäters und Betäubungsmittelhändlers mit eigenem Abnehmerkreis, sondern gibt an, dem N. H. lediglich bei dessen Geschäften geholfen zu haben. Bei der Einlassung fällt zunächst auf, dass der Angeklagte M. A. auf der einen Seite angibt, vor September 2020 keine Betäubungsmittel verkauft zu haben und im Anschluss daran lediglich in geringem Umfang an Freunde und Bekannte, an die der N. H. nicht grammweise habe verkaufen wollen. Er habe dem N. H. im Übrigen bei dessen Betäubungsmittelgeschäften lediglich geholfen, sei lediglich in seinem Auftrag nach …. gefahren bzw. mitgefahren, habe dort auch Geld übergeben, habe Betäubungsmittel lediglich im hiesigen Raum gefahren, insbesondere vom Bunker zum Angeklagten N. H. und habe zuletzt Verkaufserlöse verwahrt. Zu einem umfangreichen eigenen Betäubungsmittelhandelt sei er gar nicht in der Lage gewesen, insbesondere habe er gar nicht die erforderlichen Abnehmer gehabt. Auf der anderen Seite ist es dem Angeklagten M. A. möglich, im Oktober 2020 einen Bekannten („J.“) zu kontaktieren, der zeitnah Kontakte ins Drogenmilieu offenbart und auch gleich noch gemeinsam mit dem M. A. einen größeren Betäubungsmittelhandel aufziehen will. Warum er im Auftrag des N. H. Telefonate mit dem „M.“ führt und das anstehende Betäubungsmittelgeschäft erörtert, obwohl er selbst nach seiner Darstellung eine untergeordnete Rolle einnimmt und der N. H. bei den Telefonaten sogar selbst anwesend sein soll, erscheint der Kammer ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Angaben des Angeklagten M. A. zu seiner untergeordneten Rolle stehen im Widerspruch zu Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung. Die Kammer hat eine Vielzahl der im Ermittlungsverfahren aufgezeichneten, übersetzten und verschriftlichten Telefongespräche im Rahmen eines Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Kammer hat sich sowohl von der Zuverlässigkeit der im Ermittlungsverfahren eingesetzten Übersetzer als auch von der Verlässlichkeit der Übersetzungen Gewissheit verschafft. Der Ermittlungsführer KOK D. hat hierzu berichtet, die Polizei habe insgesamt drei Dolmetscher eingesetzt. Alle drei Dolmetscher seien für die arabische Sprache allgemein vereidigt und auch schon zuvor für die Polizei tätig gewesen. Dass insgesamt 3 Dolmetscher eingesetzt worden seien, habe nicht daran gelegen, dass man mit einem Dolmetscher unzufrieden gewesen sei. Vielmehr habe die Anzahl der Gespräche und auch der Umstand, dass manche Beschaffungsfahrten zeitgleich observiert worden seien, die Heranziehung mehrerer Dolmetscher erforderlich gemacht. Fachliche Probleme oder Unzulänglichkeiten hätten sich nicht ergeben. Zusätzlich hat die Kammer den allgemein vereidigten Dolmetscher D. mit der Überprüfung von 36 der in das Selbstleseverfahren aufgenommenen Niederschriften beauftragt. Der in der Hauptverhandlung hierzu als Sachverständiger angehörte Dolmetscher D. hat ausgeführt, er habe sich nach Beauftragung durch das Gericht zur …. Polizeidienststelle begeben, die Telefongespräche teils mehrfach angehört und die im Selbstleseverfahren aufgenommenen Niederschriften daraufhin überprüft, ob die Übersetzungen zutreffend sind. Der Sachverständige D. hat weiter angegeben, dass die Übersetzungen weit überwiegend korrekt und zutreffend gewesen seien. Er hat sodann im Einzelnen ausgeführt, an welchen vereinzelt gebliebenen Stellen er eine Korrektur bzw. eine Ergänzung vorgenommen habe. Ganz überwiegend handele es sich hierbei um Korrekturen, welche am Sinngehalt der einzelnen Redebeiträge nichts verändert hätten. Bei zwei Gesprächen sei keine vollständige Übersetzung verschriftet worden, so dass er diese Übersetzungen ergänzt habe. Lediglich in einem Fall, dem Gespräch mit der Produktnummer 2700 zwischen dem Angeklagten N. H. und dem ehemals Mitangeklagten B. A. sei in der im Selbstleseverfahren enthaltenen Niederschrift ein „mir“ übersetzt worden, während es richtigerweise „dir“ heißen müsse, was einen Unterschied für den Sinngehalt bedeutet habe. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher im Hauptverfahren die Stimmen der Angeklagten und der ehemals Mitangeklagten bekannt seien und er die in den Niederschriften vorgenommene Zuordnung der Stimmen zu einzelnen Angeklagten / ehemaligen Mitangeklagten bestätigen könne. Auch der Angeklagte N. H. hat erklärt, die erfolgten Zuordnungen der Telefonnummern zu ihm und den Angeklagten / ehemals Mitangeklagten seien aus seiner Sicht richtig. Aus den zwischen den Angeklagten N. H. und M. A. geführten und im Selbstleseverfahren eingeführten Telefongesprächen ergibt sich gerade kein Unter-/Überordnungsverhältnis dergestalt, dass der N. H. dem M. A. lediglich Anweisungen und Aufträge geben würde, die dieser ausgeführt hätte. Die Gespräche belegen vielmehr ein eigenes Interesse des M. A. am Betäubungsmittelhandel und einander gleichgestellte Gesprächspartner. So sagt beispielsweise der M. A. (Anschluss: …….) dem N. H. (Anschluss: …….) im Telefongespräch vom 23.09.2020 um 21:16:33 Uhr (Produkt-Nr.: 293, ZÜA 06761-2020), dass er ihm „ein ½ Kilo „Barase“ und ein ½ Kilo Ghraibe“ und ein ½ Kilo „Halawet el Giben“ bringen solle. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sagt M. A. dem N. H., dass es sein könne, dass er morgen was besorge. Wenn es dem N. H. gefallen würde … er habe sich gesagt, wenn es ihm gefalle, dann könne er es von ihm nehmen. Als N. H. konkret nach dem Preis fragt, antwortet der M. A., dass N. H. es sich erst ansehen solle. Er bringe ihm etwas mit Unterschied, der Preis liege um Fünf. Der N. H. erwidert hierauf: 5 oder 6, so was, woraufhin ihn der M. A. fragt, ob er es nicht mit 5 bis 5,5 besorge. Als N. H. dies bejaht, kündigt der M. A. an, dass er es ihm für 5 bringen werde. In weiteren Gesprächen unterhalten sich die beiden Angeklagten über die Qualität von Betäubungsmitteln und erörtern, bei wem sie zu welchen Preisen Betäubungsmittel erwerben könnten. Insofern ist in einer Reihe von Gesprächen von „wir“ und „uns“ die Rede, was ebenfalls für eine Zusammenarbeit gleichgestellter Personen spricht. In einem weiteren Telefongespräch am 30.09.2020, 20:53:25 Uhr (Produkt-Nr. 6098, ZÜA: 06761-2020) beschwert sich der M. A. (Anschluss…..) bei dem N. H. (Anschluss: ….) über die Qualität des Betäubungsmittels: „Bei Allah, bis du über den Tisch gezogen mit den Sachen, oder hast mir eine reingewürgt mit den Sachen?“ bzw. „die Frage ist, bist du über den gezogen worden, oder hast du mir Dreck-Ware gegeben?“. Der M. A. erläutert hierzu, dass er heute „6 Stück in Umlauf gebracht“ habe, alle hätten ihn angerufen. N. H. meint hierzu, dass es sich um die neue Ware handele, die in … verkauft werde. Die laufe „normal und keiner hat sich darüber beschwert“. Beide unterhalten sich dann darüber, wer „etwas Neues“ holen soll. N. H. fragt schließlich: „Wirst du was holen, oder soll ich dir diese geben?“, worauf ihm M. A. anwortet: „Morgen gebe ich dir diese und du gibst mir Ersatz dafür. Hast du es begriffen?“ Im Verlauf des Gesprächs spricht der M. A. den N. H. sowohl mit „Boss“ als auch mit „Partner“ an. Insgesamt belegt das Telefongespräch jedoch einen eigenen Betäubungsmittelhandel des Angeklagten M. A. und eine Zusammenarbeit unter Wahrung der eigenen Interessen, nicht jedoch ein Unterordnungsverhältnis. Am 26.10.2020 um 16:28:05 Uhr (Produkt-Nr. 210, ZÜA: 07481-2020) schwärmte der Angeklagte M. A. (Anschluss:…) dem Angeklagten N. H. (Anschluss…) von Betäubungsmittel vor, das ihm ein möglicher Lieferant aus den Niederlanden gezeigt habe. So teilt der M. A. mit, der der aus „Holland“ ihm etwas „Neues gezeigt“ habe. Der M. A. spricht davon, es sei etwas „Neues, Überragendes, sauber und sehr gut“. In der Folge äußert sich der M. A. gegenüber dem N. H. auch zu möglichen Einkaufspreisen und zur Kalkulation: „Meister, er sagt, bis zu uns hierher 54 – Endpreis. Er sagte mir aber … Ich sage ihm, wir verkaufen zu 55 – somit würden wir nichts davon haben. Er sagte mir darauf hin, mein Lieber, so eine Ware, es wäre eine Sünde, sie für 55 abzugeben.“ N. H. entgegnet daraufhin: „Ja, er nennt dir diesen Preis. Der Marktpreis ist abgefackt. Alle verkaufen für billig.“ Beide Angeklagte unterhalten sich in der Folge über die Qualität der Ware, bis M. A. dem N. H. mitteilt: „Ich habe gedacht, ich informiere dich. Wenn du möchtest, wir können ihn testen. Wir sagen ihm, Bruder, schick uns 1 oder 2, um sie zu testen/probieren. Weist du?“ Auch wenn der Angeklagte M. A. den N. H. einmal „Meister“ und dann wieder „Bruder“ nennt, wird aus dem Inhalt des Gesprächs erneut deutlich, dass sich hier gleichgestellte Partner unterhalten. Für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten M. A. spricht auch nicht der Umstand, dass die nach seinen Angaben erfolgte weitere Zahlung von 1.000 Euro an den ehemals Mitangeklagten D. eine Stütze in den eingeführten Telefongesprächen finden. Der ehemals Mitangeklagte D. hat hierzu im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung erklärt, keine 1.000 Euro erhalten zu haben. Der Angeklagte M. A. hat angegeben, dass der D. – als er mit seinem Keller als Bunker einverstanden gewesen sei – mitgeteilt habe, dass er wegen 1.000 Euro Mietschulden beim Vermieter bald die Wohnung verlassen müsse, woraufhin der N. H. ihm Hilfe zugesagt habe. Er habe dann von N. H. die 1.000 Euro für den D. erhalten, habe das Geld zunächst bei sich verwahrt und es ihm später, der D. sei nicht zu Hause gewesen, in die Wohnung gelegt. Der Angeklagte N. H. hat hierzu angegeben, dass der D. eigentlich aufgrund seiner Unzuverlässigkeit nach kurzer Zeit aus der Bunkerwohnung hätte ausziehen sollen. Der M. A. habe vorgeschlagen, dem D. für einen Auszug 1.000 Euro zu geben, sozusagen für die Wohnungseinrichtung. Sie hätten sich den Betrag geteilt und er habe seinen Anteil auch dem M. A. gegeben. Ob der D. die insgesamt 1.000 Euro tatsächlich erhalten habe, wisse er nicht. Soweit daher der Angeklagte M. A. (Anschluss:…) in einem Telefonat am 30.09.2020 um 22.56:08 Uhr (Produkt-Nr. 6244) mit dem Angeklagten N. H. (Anschluss:…) im Rahmen von Beschwerden über das Verhalten des D. fragt: „Warum haben wir ihm dann 1000,00 Euro gegeben?“, spricht dies jedenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Angaben des N. H.. Ob der ehemalige Mitangeklagte D. nunmehr zweimal 200 Euro oder zweimal 500 Euro erhalten hat, ist offen. Der ehemalige Mitangeklagte D. hat angegeben, nur zweimal 200 Euro erhalten zu haben, während der Angeklagte N. H. erklärt hat, er habe dem M. A. pro Monat (also September und Oktober) den hälftigen Anteil an den Mietkosten der Bunkerwohnung von 500 Euro gegeben. Aus den unterschiedlichen Angaben des Angeklagten N. H. und des ehemaligen Mitangeklagten D. lassen sich insofern ebenfalls keine Schlüsse darauf ziehen, dass die Angaben des N. H. insoweit unzutreffend sind, da die Möglichkeit verbleibt, dass der Angeklagte M. A. dem ehemaligen Mitangeklagten D. einfach weniger ausgezahlt hat. Auch der Umstand, dass die Familienangehörigen des M. A. bis zur Festnahme noch nicht nach Deutschland geschleust worden sind, spricht nicht für die Richtigkeit der Angaben des M. A.. Das Argument der Verteidigung, dass nach der Einlassung des N. H. der Angeklagte M. A. doch so viel Geld verdient hätte, dass er für die Schleusung seiner Verwandten nicht auf Darlehen oder das Leihen von Geld angewiesen wäre, sondern von den Geschäften ohne weiteres die Schleusung hätte bezahlen können, greift nicht durch. Zum einen ist unklar, wieviel Geld der Angeklagte M. A. durch den festgestellten Betäubungsmittelhandel tatsächlich verdient hat. Zu den Verkaufspreisen und damit zur Gewinnspanne bei ihm konnten keine konkreten Feststellungen getroffen werden, auch wenn von ähnlichen Verkaufspreisen wie beim Angeklagten N. H. auszugehen ist. Ferner ist es auch möglich, dass der Angeklagte M. A. Betäubungsmittel auf Kommissionsbasis verkauft hat und somit noch Außenstände hatte. Schließlich ist es auch möglich, dass der Angeklagte Familienangehörige in … bereits fortwährend finanziell unterstützt hat und deshalb weniger für eine mögliche Schleusung zurücklegen konnte. 3.1.3 Für eine Zusammenarbeit gleichgestellter Personen und damit für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten N. H. sprechen folgende Umstände: Der passende Schlüssel für das Bügelschloss an der im Keller der Wohnung des D. aufgefundenen und sichergestellten Sporttausche befand sich nicht beim Angeklagten N. H., sondern beim dem Angeklagten M. A.. So hat die Zeugin KOK`in S. berichtet, dass der zum Bügelschloss passende Schlüssel auf der Polizeidienststelle am Schlüsselbund des M. A. habe festgestellt werden können. Der Angeklagte M. A. verwahrte auch – jedenfalls zuletzt – die Verkaufserlöse in erheblicher Höhe. So hat der M. A. im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung selbst angegeben, er habe am Tag vor seiner Festnahme seinen Bruder gebeten, das Geld zu zählen. Am 27.10.2020 brachte der M. A. die 35.000 Euro zu dem vereinbarten Übergabeort und übergab sie an den Kurier des gesondert Verfolgten B.. 3.1.4 Soweit die Kammer im nachfolgend näher dargelegten geringen Umfang den Angaben des N. H. nicht gefolgt ist, spricht dies nicht gegen die Richtigkeit der übrigen Angaben des Angeklagten. 3.1.4.1 Die Kammer ist überzeugt davon, dass dem ehemals Mitangeklagten B. A. bewusst war, dass es sowohl am 06.10.2020 als auch am 27.10.2020 um Betäubungsmittel ging und er den Angeklagten N. H. hierbei unterstützen wollte, indem er ihn zum vereinbarten Übergabeort des Betäubungsmittels fuhr und anschließend auch Betäubungsmittel transportieren sollte bzw. tatsächlich transportiert hat. Soweit der Angeklagte N. H. hierzu angegeben hat, er habe dem B. A. jeweils erzählt, es gehe um gefälschte Markenklamotten, hält dies die Kammer für eine unzutreffende Darstellung, um den ehemals Mitangeklagten B. A. zu schützen. Die Überzeugung der Kammer, dass dem B. A. der tatsächliche Zweck der Fahrten bekannt war, ergibt sich aus der Gesamtschau aller Umstände, insbesondere dem Ablauf der Fahrt am 06.10.2020 und dem Inhalt nachfolgender Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten N. H. und dem ehemals Mitangeklagten B. A.. So hat der ehemals Mitangeklagte B. A. im Rahmen seiner Einlassung zur Sache in der Hauptverhandlung erklärt, dass er ein Freund des Mitbewohners von N. H. sei und im September 2020 etwa einen Monat kostenlos bei dem N. H. und dessen Mitbewohner habe wohnen dürfen. Im Gegenzug habe er beiden geholfen und sie z.B. zum Einkaufen oder Essen gefahren. Am 06.10.2020 habe er geplant, zur Uni nach …zu fahren. Auch wenn er das Studium im Wesentlichen online absolviert habe, sei er einmal die Woche zur Uni gefahren, um sich dort mit einem Freund zu treffen und Neuigkeiten zu erfahren. Am 05.10.2020 habe der N. H. erklärt, dass er mitfahren wolle. Als am 06.10.2020 der Vater des Mitbewohners verstorben sei, habe er eigentlich die Fahrt absagen wollen, der N. H. habe aber dennoch nach …. fahren wollen, um dort Kleidung zu erwerben, die er später weiterverkaufen wolle. Der ehemals Mitangeklagte B. A. hat dann ebenfalls beschrieben, dass sie sich irgendwo in …mit ein oder zwei Personen getroffen hätten, von denen einer dem N. H. eine Tasche gegeben habe. N. H. habe die Tasche zunächst auf die hintere Sitzbank gestellt. Er selbst sei auf dem Fahrersitz sitzen geblieben und sei in sein Handy vertieft gewesen. N. H. habe die Tasche dann wieder mitgenommen und zurückgegeben. Er habe den N. H. gefragt, was los sei und dieser habe gesagt, dass die Klamotten nicht gut seien. Im Anschluss hätten sie in …in einer Cafeteria einen jungen Mang getroffen, der dem N. H. Klamotten habe bringen sollen. Sie hätten normal miteinander gesprochen und die Unterhaltung habe sich lediglich um Essen und Trinken gedreht. Er könne sich noch erinnern, dass der Mann auf Nachfrage gesagt habe: „Wir müssen warten.“ Er habe dann den N. H. in dieser Cafeteria zurückgelassen und sei zurück nach ….. gefahren, da er seinem Freund habe beistehen wollen. Am 27.10.2020 sei es so gewesen, dass er sich zu Hause aufgehalten habe und der Fernseher sei angewesen, als der N. H. angerufen und ihm gesagt habe, dass er einen Freund treffen wolle. Es sei ein ganz normales Gespräch gewesen. Er wisse nicht mehr, ob der N. H. zu ihm gekommen sei, oder ob er zu ihm gefahren sei, jedenfalls seien sie dann gemeinsam nach …. gefahren. Auf einem Parkplatz in … sei es dann zu einem Treffen gekommen. N. H. sei ausgestiegen und habe einen Freund getroffen. Der Freund habe neben einem Auto gestanden, da er selbst wieder mit seinem Handy beschäftigt gewesen sei, habe er aber nicht mitbekommen was zwischen dem N. H. und seinem Freund besprochen worden sei. Er habe es damals so verstanden, dass N. H. sich einfach mit einem Freund habe treffen wollen und da habe er sich nicht einmischen wollen. Er sei aus Bequemlichkeit vor Ort geblieben, da er nicht habe nach Hause fahren wollen, um dann später wieder zurückzukommen, um den N. H. abzuholen. In der Akte stehe zwar, dass N. H. angeblich eine Sache in den Kofferraum getan habe, aber er habe das nicht geschehen und er habe auch nicht gespürt, dass der Kofferraum geöffnet bzw. geschlossen worden sei. Er wisse nicht genau wie lange das Treffen gedauert habe und könne auch nicht sagen wer zuerst vom Parkplatz runtergefahren sei. Er könne aber noch sagen, dass sie anschließend noch zum Supermarkt gefahren seien, da der N. H. habe einkaufen wollen. N. H. sei ausgestiegen und später mit einer Supermarkttüte zurückgekommen. Er wisse nicht mehr genau wo er den N. H. dann rausgelassen habe, aber meine, dass dies vor dessen Wohnung gewesen sei. Der N. H. habe dann auch die Tüte mit den Einkäufen mitgenommen. Es sei richtig, dass er die Handynummer ….genutzt und unter Verwendung dieser Nummer auch mit dem N. H. telefoniert habe. Schon vor dem Hintergrund der Gesamtsituation erscheint die Erklärung des B. A., er habe sich jeweils nur mit seinem Handy beschäftigt und aus diesem Grund nicht mitbekommen, was genau sowohl am 06.10.2020 als auch am 27.10.2020 um ihn herum passiert sei, nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Angabe, dass er den N. H. trotz des Todes des Vaters von dessen Mitbewohner bzw. Freund über viele Stunden in …. herumgefahren haben will, obwohl es lediglich um ein paar Klamotten bzw. gefälschte Markenkleidung gegangen sein soll. Die Angabe, er habe am 06.10.2020 gar nichts mitbekommen, sondern sei ausschließlich in sein Handy vertieft gewesen, ist widerlegt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KOK H. Dieser hat berichtet, er habe das Treffen am 06.10.2020 gemeinsam mit weiteren Kollegen observiert. Hierbei habe er beobachtet, wie sowohl der auf den B. A. zugelassene Golf als auch zwei Smarts im Sackgassenbereich der …straße in Richtung ….. Straße geparkt hätten. Es seien eine Vielzahl von Personen aus den Fahrzeugen ausgestiegen und hätten miteinander gesprochen. Insbesondere aus dem Golf seien sämtliche Personen ausgestiegen, er sei unbesetzt gewesen. Hinzu kommt der Inhalt von Telefongesprächen am 07.10.2020 zwischen dem Angeklagten N. H. (Anschluss:…) und dem ehemals Mitangeklagten B. A. (Anschluss:…). In einem Gespräch um 15:11:01 Uhr (Produkt-Nr. 2700, ZÜA: 07052-2020) unterhalten sich die beiden darüber, dass ihnen jemand gefolgt sei. Der N. H. erklärt dem B. A., „ich habe ihn gesehen, wie er das Kennzeichen gewechselt hat und uns folgen wollte“. Auf die Frage des B. A., was sie jetzt machen sollten, antwortet der N. H. „du gehst nach Hause, ist es in Ordnung?“, woraufhin der B. A. erwidert: „und die Sachen, die bei dir sind?“ N. H. erklärt ihm darauf, dass einer kommen und alles abholen werde. Der Angeklagte N. H. erläutert dem ehemals Mitangeklagten B. A. in einem weiteren Gespräch um 16:11:36 Uhr (Produkt-Nr. 2761, ZÜA: 07052-2020) auf dessen Vorhalt, dass er 3 Tausend mal angerufen habe, das Gerät des N. H. sei ausgeschaltet, er habe es wegen dem Ort / Ortung ausgeschaltet. In der Gesamtschau lassen diese Mitteilungen nur den Schluss zu, dass seitens des N. H. bemerkt worden ist, dass die Fahrt am 06.10.2020 observiert worden ist und er nun polizeiliche Maßnahmen fürchtet. Der ehemals Mitangeklagte B. A., der eingeräumt hat, Nutzer des Anschlusses …… zu sein, hat hierzu erklärt, der Angeklagte N. H. habe sich von der Polizei verfolgt gefühlt, der N. H. habe ihm berichtet, dass er Autos gesehen habe, die hinter ihm her gewesen seien, er habe die Schilderung des N. H. aber nicht so ganz ernst genommen. Die Kammer glaubt dem B. A. nicht, dass er tatsächlich gedacht haben könne, der N. H. habe sich lediglich wegen einiger gefälschter Markenklamotten von der Polizei verfolgt gefühlt. In der Gesamtschau ist die Kammer vielmehr überzeugt, dass der N. H. den B. A. jedenfalls mitgeteilt hat, dass beide Fahrten dem Transport von zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel dienen sollten. Die Überzeugung der Kammer, dass die Angaben des N. H. in diesem Punkt unzutreffend sind, spricht nicht gegen die Richtigkeit seiner übrigen Angaben. Hier ist zum einem zu sehen, dass den Angeklagten N. H. und den B. A. ein persönliches Verhältnis verbindet. Bei dem B. A. handelt es sich um einen Freund des Mitbewohners von N. H.. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der B. A. über diese beiden Fahrten hinaus in den Betäubungsmittelhandel in irgendeiner Weise eingebunden gewesen wäre. Bei beiden Fahrten handelte es sich letztlich um eine Art Gegenleistung und Gefallen dafür, dass der B. A. für einen Monat kostenlos bei N. H. und dessen Mitbewohner wohnen durfte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte N. H. vor diesem Hintergrund den B. A. schützen und vor einer möglichen Bestrafung bewahren wollte. Insofern handelt es sich hier um den Versuch der Entlastung eines Mitangeklagten. Daraus kann jedoch kein Schluss dahingehend abgeleitet werden, der Angeklagte N. H. würde andere Personen, insbesondere den Angeklagten M. A. unzutreffend belasten. 3.1.4.2 Die Kammer hat ferner nicht die Angabe des Angeklagten N. H., dass das erworbene Kokain ausschließlich zum Verkauf durch den M. A. an dessen Abnehmer bestimmt gewesen sei und er selbst kein Kokain an seine Abnehmer verkauft habe, ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Vielmehr hat die Kammer offengelassen, von wem das Kokain verkauft werden sollte und auch teilweise verkauft worden ist. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass sich aus den aufgezeichneten, übersetzten und verschrifteten sowie in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongespräche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sowohl der Angeklagte N. H. als auch der Angeklagte M. A. Kokain verkauft haben könnten. In einem Gespräch am 25.09.2020 um 21:14:12 Uhr (Produkt-Nr. 2074, ZÜA 06761-2020) teilt z.B. der N. H. (Anschluss ….) dem M. A. (Anschluss: ….) mit, dass sich „das Weiße“, was er habe, „dem Ende zu“ neige, er werde dann wieder „Weißes holen“. Auch in der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift eines Telefongesprächs vom 23.10.2020 um 23:05:39 Uhr (Produkt-Nr. 147, ZÜA: 07481-2020) zwischen dem Angeklagten N. H. (Anschluss ….) und einem unbekannten Mann spricht Letzterer den N. H. darauf an, dass dieser ihm mal erzählt habe, das er „das „weiße“ für 29 verkauft“ habe, worauf N. H. antwortet, dass es diesen Preis schon lange nicht mehr gebe. Auf die Frage des unbekannten Mannes, wieviel das Weiße jetzt koste, antwortet N. H., dass es jetzt um die 40 oder 41 koste. Die Kammer hält es für durchaus möglich, dass mit dem „Weißen“ vorliegend Kokain gemeint sein könnte. Auf der anderen Seite gibt nach der durchgeführten Telefonüberwachung auch Hinweise, die für einen Handel des Angeklagten M. A. mit Kokain sprechen könnten. So gibt es einen Anruf des Angeklagten M. A. (Anschluss: …..) auf der Mailbox des D. (Anschluss: …..). Der M. A. ist hierbei auf der Mailbox mit folgendem Satz zu hören: „Und wenn du hast Koks?“, wobei unklar bleibt, ob der M. A. hier tatsächlich dem D. auf die Mailbox sprechen möchte oder sich nicht vielmehr in einem Gespräch mit einer anderen Person befindet und Äußerungen im Rahmen eines Anrufversuches bei dem D. lediglich zufällig aufgezeichnet wird. Auch wenn es der Kammer sehr unwahrscheinlich erscheint, dass der Angeklagte N. H. zwar auf der einen Seite einen mehrmaligen, ihm nach den polizeilichen Ermittlungen in diesem Umfang nicht nachzuweisenden Einkauf von Kokain beim B. einräumt, andererseits aber unzutreffend einen eigenen Verkauf von Kokain an eigene Abnehmer der Wahrheit zuwider leugnet und damit allein den M. A. belastet, hat sie sich dazu entschieden, vorsorglich zum Verkauf des Kokains keine Feststellungen zu treffen, so dass sie zugunsten des jeweiligen Angeklagten jeweils davon ausgegangen ist, dieser habe kein Kokain an die eigenen Abnehmer veräußert. 3.1.5 Gegen die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten N. H. spricht auch nicht der Umstand, dass er über ein sogenanntes Kryptohandy verfügt hat. Der Angeklagte N. H. hatte, nachdem der Angeklagte M. A. in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung u.a. erklärt hat, der Betäubungsmittelhandel des N. H. sei wesentlich größer als bisher bekannt, dieser habe über eine halbe Million Euro verdient und Geld über andere Personen gewaschen sowie über ein Handy verfügt, auf dem sich erst nach Eingabe eines Passwortes in den Taschenrechner eine App öffne, lediglich allgemein erklärt, die Angaben des Mitangeklagten seien unzutreffend und voller unwahrer Übertreibungen. Zu der Frage, ob er ein sogenanntes Krypto-Handy verwendet haben könnte, hat sich der Angeklagte N. H. zunächst nicht explizit verhalten. Nachdem die Kammer die Auswertung der bei dem Angeklagten N. H. sichergestellten Handys / Smartphones angeordnet hatte, erklärte sich der Angeklagte N. H. bereit, an der Entsperrung der Handys mitzuwirken, woraufhin die Zeugin F. die Handys zu ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung mitbrachte. Dem Angeklagten N. H. gelang es jedoch nicht, die Handys zu entsperren und gab hierzu an, den Code nicht mehr zu wissen. Eine Auswertung des IPhone 6 des Angeklagten N. H. ergab in der Folge, dass es sich um ein sogenanntes „Sky-Ecc“-Kryptohandy handelte, bei dem in der Folge einige wenige Nachrichten ausgelesen werden konnten, beispielsweise: „Wann fährst du wieder?“, „OK lass dann Freitag treffen Abi?“, „OK dann treffen wir Freitag oder Samstag Abi?“ oder „Schreib mir wenn du ….. bist“. Auf Vorhalt der ausgewerteten Nachrichten räumte der Angeklagte N. H. ein, dass er das Handy von dem gesondert verfolgten B. bekommen habe. Er habe diesem nach seiner Erinnerung hierfür 1.000,00 Euro gegeben und es sei so gewesen, dass er dafür das Telefon habe 6 Monate nutzen können. Er habe das Handy genutzt, um mit H. und B. zu telefonieren oder Nachrichten zu schreiben. Hierbei sei es um Treffen für Betäubungsmittelgeschäfte gegangen. Die Kammer hat gesehen, dass der Angeklagte N. H. nicht von sich aus Angaben zur Nutzung eines sogenannten Kryptohandys gemacht hat. Soweit der Angeklagte nach der Einlassung des Angeklagten M. A. die Nutzung eines solchen Handys nicht eingeräumt hat, ist allerdings zu sehen, dass er hierzu in seiner Erwiderung auf die Einlassung des Mitangeklagten nicht explizit auf jedes Detail von dessen Angaben eingegangen ist, sondern allgemein dessen Angaben zu einem seine bisherigen Angaben weit übersteigenden Betäubungsmittelgeschäfte allgemein zurückgewiesen hat. Ungeachtet dessen haben sich aus der Auswertung des sogenannten Kryptohandys aber auch keine Erkenntnisse ergeben, welche den Angaben des N. H. widersprechen. 3.1.6 Die Kammer hat weiter gesehen, dass ein Telefongespräch vom 06.10.2020 um 21:25:11 Uhr (Produkt-Nr. 10475, ZÜA: 06761-2020) auch dahingehend verstanden werden könnte, dass es bei der Fahrt am 06.10.2020 entgegen der Angabe des Angeklagten N. H. doch zur Übergabe von Betäubungsmitteln gekommen sein könnte. In dem Telefongespräch antwortet der N. H. (Anschluss: …..) gegen Ende auf die Frage des M. A. (Anschluss: …), wieviel er geholt habe: „ich werde 5 abgeben, aber ich habe 8 geholt. 3 lasse ich bei mir, 2 gehen auch weg. Ein kann ich teilen … möchtest du 100 oder 200 (unverständlich)“. Dies könnte zwar auf den ersten Blick für eine bereits erfolgte Übergabe von Betäubungsmitteln sprechen. Auf der anderen Seite beginnt das Gespräch aber damit, dass der N. H. mitteilt, er sei noch in ….. und wolle noch eine Sache holen, um elf genau starte er von dort. Insofern kommt es auch in Betracht, dass der Angeklagte N. H. zwar schon eine Vereinbarung getroffen hatte, die Übergabe des Betäubungsmittels aber noch bevorstand und letztlich doch noch gescheitert ist, wie von N. H. angegeben. Gegen eine tatsächliche Übergabe von Betäubungsmitteln, insbesondere von Marihuana, das ansonsten lediglich in dieser Größenordnung erworben worden ist, spricht im Übrigen der Umstand, dass am 10.10.2020 Marihuana im Kilogrammbereich erworben worden ist, was auch der M. A. eingeräumt hat. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte N. H. Betäubungsmittelgeschäfte in größerem Umfang ohne entsprechende polizeiliche Erkenntnisse einräumen sollte und dann in einem Fall wahrheitswidrig behauptet sollte, eine in Wahrheit doch erfolgte Übergabe sei gescheitert. Die Kammer hat auch gesehen, dass der N. H. den M. A. an dieser Stelle fragt, ob er 100 oder 200 haben will, was wohl 100 oder 200 Gramm Betäubungsmittel zu verstehen ist. Im Hinblick darauf, dass die genauen Umstände dieser Frage im Verhältnis beider Angeklagter untereinander unklar bleiben, sieht die Kammer darin jedoch kein Indiz dafür, dass der Angeklagte M. A. lediglich in einer Größenordnung von 100 bis 200 Gramm einen Betäubungsmittelhandel betrieben haben könnte. 3.2 Die Angaben des Angeklagten N. H. werden in Teilen bestätigt durch die Einlassung des ehemals Mitangeklagten D.. Der ehemals Mitangeklagte D. hat im Rahmen seiner Einlassung zur Sache in der Hauptverhandlung angegeben, dass der M. A. an ihn herangetreten sei und ihn gefragt habe, ob er eine Tasche bei ihm lagern könne, womit er sich einverstanden erklärt habe. Die Tasche habe dann der M. A. selbst in den Keller gebracht. Dem Angeklagten N. H. habe er nach seiner Erinnerung in der Folgezeit zweimal die Tür geöffnet. Einmal sei er zusammen mit dem M. A. gekommen und einmal alleine. Der M. A. habe ihn immer angerufen, ob er zu Hause sei. Zweimal sei er nach erfolgtem Anruf nach Hause gegangen und einmal sei er zu weit weg von zu Hause gewesen, um rechtzeitig zurückzukehren. Er habe gesehen, dass der M. A., wenn er in den Keller gegangen sei, eine kleine Tasche an der Hüfte mit sich geführt habe. Nach etwa einer Woche habe er den Zweitschlüssel zur Wohnung dem M. A. übergeben. So habe M.in die Wohnung gehen können, wenn er nicht daheim gewesen sei. Oft habe M. auch vorher angerufen und gefragt, ob er daheim sei oder nicht. Er wisse nicht, wie oft die Angeklagten M. A. und N. H. in der Folge in seiner Abwesenheit in die Wohnung bzw. in den Keller gegangen seien. Gelegentlich habe er in der Wohnung ein bis zwei Gramm für seinen Eigenkonsum vorgefunden, wobei er nicht wisse, wer ihm das hingelegt habe. Die Einlassung des ehemals Mitangeklagten D. spricht eher für einander gleichgestellte Personen, die sich gemeinsam einen Lagerort für Betäubungsmittel teilen. Ein für ihn ersichtlich gewordenes Über-/Unterordnungsverhältnis schildert der D. nicht. Auch bestätigt er nicht die Darstellung des Angeklagten M. A., er habe ihm beim Überbringen der ersten Tasche mitgeteilt, der Inhalt der Tasche gehöre dem N. H.. 3.3 Durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Niederschriften von Telefongesprächen wird ferner bestätigt, dass der Angeklagte L. bei der Beschaffungsfahrt am 10.10.2020 (Fall 5 der Anklageschrift) und der letztlich gescheiterten Beschaffungsfahrt am 24.10.2020 nach …. als Fahrer dabei war. So kündigt der N. H. (Anschluss ….) dem L. (Anschluss …) in einem Gespräch am 09.10.2020 um 21:41:00 Uhr (Produkt-Nr. 3645, ZÜA: 07052-2020) an, dass am morgigen Mittag eine Fahrt nach …. anstehe, wobei er aber noch keine genaue Uhrzeit nennen könne. Auf die Frage des L., ob sie beide gemeinsam nach Frankfurt fahren werden, antwortet der N. H., dass sich das noch klären werde. In einem weiteren Gespräch am 10.10.2020 um 00:04:17 Uhr (Produkt-Nr. 3693, ZÜA 07052.2020) sagt der L., dass er in den letzten Tagen um die 400 Euro ausgegeben habe und den Auftrag morgen dringend brauche. Der N. H. teilt ihm darauf mit, ja, ja, er wisse aber nicht, ob er ihn begleiten werde, es könne sein, dass er zusammen mit M. fahren werde. Er, der N. H., habe nämlich hier eine Trauerfeier, der Vater von M. sei gestorben. In einem Gespräch am 10.10.2020 um 14:58:57 Uhr (Produkt-Nr. 13597, ZÜA: 06761-2020) fragt dann der Angeklagte M. A. (Anschluss …) den L. (Anschluss: ….), ob er angekommen ist, woraufhin ihm L. mitteilt, dass er in zwei Minuten ankommen werde. M.. entgegnet hierauf, dass er noch 11 Minuten brauche. Beide vereinbaren, sich gleich in … an einem von M. A. genannten Ort zu treffen. Als L. fragt, ob ihre „Arbeit“ in … danach getan sei, bejaht dies M. A. und sagt, dass sie für die ganze Sache nur zwei Minuten brauchen und danach gleich wieder zurückkehren. Um 17:10:26 Uhr (Produkt-Nr. 3773, ZÜA: 07052-2020) teilt dann der L. (Anschluss: ….) dem N. H. (Anschluss: …) mit: „Wir sind angekommen und haben alles mit meinem Auto hergebracht.“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs fragt N. H., wieviele es denn seien? 5?“, worauf L. wie folgt bestätigt: „Ja, er hat 4 genommen und ich habe eine Tüte genommen. Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte L. im Anschluss an die Beschaffungsfahrt 1 Kilogramm Marihuana zu einem Abnehmer des N. H. namens „M.“ in …. gefahren hat, beruht – neben der geständigen Einlassung des L. – auch auf dem weiteren Verlauf dieses Telefongesprächs, durch das auch die Angabe des Angeklagten H., er habe von den geholten 5 Kilogramm Marihuana 1 Kilogramm an einen M. aus …. verkauft, bestätigt wird. So fragt der N. H. den L., „Du kennst doch … ja?“, was der L. bestätigt. Der N. H. teilt dann mit: „An der Volksbank“, woraufhin L. darum bittet, ihm einen Standort zu schicken, das sei besser. Der N. H. meint daraufhin: „Er hat mir aber gesagt, dass er schon draußen steht und kein Internet hat! Du musst doch die Volksbank kennen.“, was der L. in der Folge bejaht. Nach einem Gespräch, wo genau die Ortschaft ….liegt, sagt N. H., dass der „M. in ….lebt“ und sie schon mal bei ihm gewesen seien. N. H. äußert im weiteren Verlauf noch, dass er den Mann anrufen werde, damit er sich mit dem L. treffe. Es handele sich um den „M.“, den der L. auch kenne. N. H. kündigt an, dass der L. das Geld für die Lieferung von M. bekommen werde, woraufhin der L. fragt, ob M. auch seine Fahrt nach … bezahlen werde, was N. H. bejaht und nochmals bestätigt, dass der M. sowohl L.s Fahrt nach … als auch die Fahrt nach …. bezahlen werde. Weitere Telefongespräche am 23. und 24.10.2020 belegen die Teilnahme des Angeklagten L. auch an der gescheiterten Beschaffungsfahrt nach …..: So kündigt der N. H. (Anschluss: …) dem L. (Anschluss: …) in einem Telefonat am 23.10.2020 um 14:27:23 Uhr (Produkt-Nr. 7692, ZÜA: 07052-2020) an, „es kann sein, dass es morgen eine Bestellung in …. geben wird“. In einem Gespräch um 21:57:52 Uhr (Produkt-Nr. 7964, ZÜA: 07052-2020) teilt der N. H. mit: „Morgen zwischen 12:0, 13.00, 14:00 maximal. Auf ein „Ok“ des L. teilt N. H. weiter mit: „M. sagt dir dann Bescheid, ist es OK?“. L. fragt daraufhin: „Gehe ich mit dir dann oder was?“ woraufhin ihm der N. H. mitteilt, nein mit ihm. L. entgegnet hierauf: „wie beim letzten Mal“. In einem weiteren Gespräch um 22:42:42 Uhr (Produkt-Nr. 7998, ZÜA: 07052-2020) bittet der N. H. den L. dann noch, rauszugehen und M. das ganze Geld zu geben. In der Folge werden bestimmte Beträge erwähnt. In einem weiteren Gespräch am 24.10.2020 um 12:25:21 Uhr (Produkt-Nr. 8074, ZÜA: 07052-2020) fragt N. H., ob sich der M. bei dem L. gemeldet habe. L. bejaht dies und sagt, dass M. ihm gleich den Standort schicke. In weiteren Gesprächen – auch zwischen dem Angeklagten M. A. (Anschluss: …..) und dem L. geht es in der Folge um diesen Standort und darum, ob L. die richtige Adresse findet. In einem Gespräch um 16:06:57 Uhr (Produkt-Nr. 22741, ZÜA 06761-2020) teilt der M. A. dem L. mit: „M., ich komme jetzt zurück zu dir, ich komme zurück, ich komme zu dir, ich bin schon auf dem Weg.“ Offensichtlich ist der Angeklagte M. A. nach dem Scheitern der Verhandlungen auf dem Rückweg zum Angeklagten L., der in seinem Auto gewartet hat. In einem Telefonat um 16:14:26 Uhr (Produkt-Nr. 8236, ZÜA: 07052-2020) fragt der N. H. den L.: „Hat er dich angerufen?“, wobei mit er der Angeklagte M. A. gemeint ist. Als der L. verneint, fordert der N. H. ihn auf: „Dann fahr wieder zurück“. Auf Nachfrage des L., was denn passiert sei, sagt der N. H.: „Es ist vorbei, ich fluche schon über Gott! Fahr zurück! Ich werde dich für die Fahrt bezahlen.“ Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte L. auch an der Abholung des einen Kilogramms Haschisch und der 50 Gramm Kokain (Fall 4 der Anklageschrift) in … als Fahrer teilgenommen hat, beruht auf folgenden Umständen: Im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 22.01.2021, welche die Kammer durch Einvernahme des Zeugen KOK D. eingeführt hat, hat der Angeklagte N. H. keine expliziten Angaben dazu gemacht, wer ihn bei dieser Fahrt begleitet hat. Insofern ist hier nur die Rede von „wir“, ohne dass dies näher dargelegt wird. Im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung war sich der Angeklagte N. H. nicht völlig sicher, ob er von dem L. begleitet worden sei. Er zeigte sich sicher, dass eine weitere Person als Fahrer dabei gewesen sei, da er ja selbst keinen Führerschein habe. Er meinte jedoch, es könne eventuell auch der Angeklagte M. A. dabei gewesen sein. Der Angeklagte L. selbst hat angegeben, insgesamt 3-mal in …. gewesen zu sein: im September (Fall 3 der Anklageschrift) gemeinsam mit N. H. und M. A., am 10.10. (Fall 5 der Anklageschrift) zusammen mit dem M. und ein weiteres Mal, bei dem er vermute, dass es um den Fall 4 der Anklageschrift gehe, ebenfalls mit M.. Für diese weitere Fahrt nannte er das Datum 07.10. und gab weiter an, in einer der in seinem Fahrzeug verstauten Taschen Marihuana gesehen zu haben. Die Kammer glaubt dem Angeklagten L., dass er insgesamt 3-mal in …. war und anschließend Betäubungsmittel gegen Entlohnung von jeweils 100 Euro zurücktransportierte. Es handelt sich nicht um so viele Fahrten, dass ein Fehler bezüglich der Anzahl der Fahrten naheliegend wäre. Soweit der Angeklagte L. angegeben hat, hier gemeinsam mit dem M. A. und nicht mit dem N. H. in ….. gewesen zu sein und anschließend Marihuana in einer der Taschen erkannt zu haben, erachtet die Kammer dies als Fehlerinnerung. Der Angeklagte M. A. beschreibt gemeinsame Fahrten von ihm und dem L. ohne den N. H. nur zweimal, nämlich einmal am 10.10. 2020 nach …..und einmal am 24.10.2020 nach ….. In der Gesamtschau ist die Kammer insoweit überzeugt, dass sich bei dem Angeklagten L. insoweit die Erinnerungen mit der Fahrt am 10.10., bei der nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten N. H. und M. A. 5 Kilogramm Marihuana geholt wurden, vermischen. Ob das von dem L. genannte Datum 07.10.2020 zutreffend ist, erscheint der Kammer zwar möglich, aber nicht völlig gesichert. Der Angeklagte N. H. vermochte ein konkretes Datum insoweit nicht zu nennen. Warum der Angeklagte L. hier ein konkretes Datum benennt, obwohl er selbst davon spricht, sich nicht an jede Einzelheit erinnern zu können, sondern sich bei seiner Einlassung auch auf den Akteninhalt und die Erkenntnisse der Hauptverhandlung zu stützen, erscheint auffällig. Insoweit kommt in Betracht, dass der Angeklagte L. nur deshalb den 07.10.2020 als Datum nennt, weil in einem eingeführten Telefonat am 07.10.2020 um 10:56:45 Uhr (Produkt-Nr. 2565, ZÜA: 07052-2020) zwischen ihm (Anschluss: ….) und dem N. H. (Anschluss: …) davon die Rede ist, dass es sein könne, dass der N. H. ihn in einer halben Stunde oder einer Stunde anrufen wird. Weiter spricht N. H. davon: „Wir machen uns nach …..“ Ob an diesem Tag jedoch tatsächlich eine Fahrt nach …..durchgeführt und hierbei Betäubungsmittel geholt worden ist, ergibt sich daraus nicht mit Sicherheit. Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte L. die aufgrund der überaus schlechten Qualität zurückgegebenen 48 Gramm Kokain zurückgefahren hat, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten N. H., an denen die Kammer keinen Zweifel hat. Der Angeklagte L. selbst hat hierzu lediglich erklärt, er könne nicht sagen, ob er die 48 Gramm transportiert habe, sei aber sicher, den B. niemals getroffen zu haben. Der Angeklagte N. H. hat konstant und in sich stimmig sowohl bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 22.01.2021 als auch bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung davon berichtet, dass er die 48 Gramm durch den L. zurückgeschickt habe. Dass der Angeklagte L. ausschließt, den B. getroffen zu haben, steht dem nicht entgegen. Im Hinblick darauf, dass der B. Betäubungsmittel jeweils über Mittelsmänner übergeben hat, ist auch nicht zu erwarten, dass er zurückgegebenes Betäubungsmittel selbst entgegennimmt. Die Kammer hat darauf verzichtet, weitere Fahrten des Angeklagten L., bei denen dieser Betäubungsmittel im Auftrag des N. H. zu Abnehmern verbracht und teilweise auch den Kaufpreis entgegengenommen hat, in die Feststellungen zur Sache aufzunehmen. Der Angeklagte hat insoweit angegeben, dass er Abnehmer für größere Betäubungsmittelmengen gehabt habe, die ihn auch darauf angesprochen hätten, ob ihnen das Betäubungsmittel gebracht werden könne. Hierfür habe er mehrere Male den L. eingesetzt, wie oft genau könne er nicht genau sagen. Auch diese Angaben des N. H. haben eine Bestätigung gefunden in den eingeführten Telefongesprächen. So fragt beispielsweise der Angeklagte N. H. (Anschluss …) den L. (Anschluss ….) am 09.10.2020 um 17:16:51 Uhr (Produkt-Nr. 3564, ZÜA: 07052-2020), ob er die Nummer von einem A. S. habe. Als L. verneint, teilt er ihm mit, dass er ihm gleich die Nummer über WhatsApp schicke und sagt: „Es ist für ihn“. Auf die Nachfrage des L., wo er denn sei, erhält er zur Antwort: „In ….“ Auf die anschließende Frage des L., ob dieser S. ihn gleich bezahlen werde, gibt N. H. an: „Nein, nein, er wird dir vielleicht nur die Lieferung bezahlen.“ In einem weiteren Telefonat am 20.10.2020 um 18:40:16 Uhr (Produkt-Nr. 6961, ZÜA: 07052-2020) unterhalten sich N. H. und L. über verschiedene Tüten („große Tüte“, „kleine Tüte“) und nennen hierbei Orte („…“, „in der Nähe von ..“), wobei N. H. dem L. mitteilt, dass die kleine Tüte für „den jungen Mann bei AOK“ sei und die „Halbe“ für „… gedacht“ sei. In einem weiteren Gespräch um 19:20:55 Uhr (Produkt-Nr. 6985, ZÜA: 07052-2020) teilt L. dem N. H. mit, dass er dem Typen die Sachen gegeben und das Geld bekommen habe; jetzt sei er auf dem Weg zur AOK, woraufhin N. H. entgegnet, dass er dem Kunden sofort Bescheid gebe, damit dieser rauskomme. In einem weiteren Gespräch um 22:13:36 Uhr (Produkt-Nr. 7017, ZÜA 07052-2020) versuchen der N. H. und der L. über die Anzahl der von L. durchgeführten Auslieferungsfahrten einen Überblick zu bekommen. So sagt der L., er könne sich nicht an alle Lieferungen erinnern und benennt in der Folge Namen oder Orte („L.“, „zu der Person in …“, „…“) und versucht, Fahrten zu ihnen zusammenzuzählen. Da es der Kammer nicht möglich war, die Auslieferungsfahrten näher zu konkretisieren, Betäubungsmittelmengen festzustellen oder das hierbei ausgelieferte Betäubungsmittel einzelnen Beschaffungsfahrten zuzuordnen, hat die Kammer darauf verzichtet, diese Auslieferungsfahrten in den Feststellungen zur Sache darzustellen und sie zu Lasten des L. in die Strafzumessung einzustellen. 3.4 Die Feststellungen zum Beginn der polizeilichen Ermittlungen, den polizeilichen Erkenntnissen zu den von den Angeklagten bzw. ehemals Mitangeklagten genutzten Telefonnummern und deren Überwachung beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen KOK D., KHK Z. und KOK S. So haben die Zeugen KOK D. und KHK Z. berichtet, dass ein Informant im September mitgeteilt habe, dass ein der Polizei bislang nicht bekannter „N.“ dick im Geschäft mit Betäubungsmitteln sei. Der Informant habe einige Tage später ergänzend mitgeteilt, dass der N. H. in den nächsten Tagen eine große Lieferung an Betäubungsmitteln (Kokain/Cannabis) erwarte, die Telefonnummer … sowie einen Audi A8 mit dem Kennzeichen ..-.. … nutze und die Drogen bei einem Freund namens „M. A.“ lagere. KOK D. gab weiter an, dass eine Überprüfung der mitgeteilten Informationen ergeben habe, dass die mitgeteilte Rufnummer auf einen M. A., ….str. … in … registriert sei und dieser auch Halter des genannten Audi A8 sei. Daraufhin seien seitens der Polizei Durchsuchungsbeschlüsse, Observationsbeschlüsse und Beschlüsse zur Überwachung der Telekommunikation angeregt worden. Nach entsprechendem richterlichen Beschluss sei dann der genannte Anschluss überwacht worden, wobei aufgrund des Inhalts der aufgezeichneten, übersetzten und verschriftlichten Gespräche schnell erkannt worden sei, dass der M. A. nicht nur Anschlussinhaber, sondern auch tatsächlicher Nutzer des Anschlusses sei, während der N. H. tatsächlich die Telefonnummer ….., registriert auf einen anderen Namen, genutzt habe. Auf entsprechende Anregung sei in der Folge auch für diesen Anschluss ein richterlicher Beschluss zur Überwachung der Telekommunikation ergangen, welcher dann auch umgesetzt worden sei. Die Auswertung der aufgezeichneten Gespräche habe aus polizeilicher Sicht daraufhin gedeutet, dass es sich bei dem M. A. und dem N. H. um Geschäftspartner handele, die jeweils eigene Abnehmer mit Betäubungsmitteln versorgt hätten. Außerdem habe es Hinweise auf eine Bunkerwohnung in der …straße … in …. geben, deren Bewohner der ehemals Mitangeklagte D. gewesen sei, der Anschlussinhaber und nach ihren Erkenntnissen auch Nutzer der Rufnummer …….. gewesen sei. Mit dem Bunkerhalter D. sei man jedoch, dies sei in mehreren Telefonaten deutlich geworden, seitens der Angeklagten N. H. und M. A. unzufrieden gewesen, da dieser unzuverlässig gewesen sei. Am 06.10.2020 sei eine Fahrt nach … durch polizeiliche Kräfte observiert worden. Der Angeklagte N. H. habe anscheinend ihn verfolgende Fahrzeuge bemerkt, jedenfalls sei dies in Telefongesprächen am 07.10.2020 ein Thema gewesen. Aufgrund entsprechender Telefonate im Vorfeld der observierten Fahrt am 06.10.2020 und den bei der Observation erlangten Erkenntnisse sei der ehemals Mitangeklagte B. A. als Fahrer des N. H. identifiziert worden, der Nutzer der auf ihn auch registrierten Telefonnummer …… sei, wie die Zeugin KOK`in S. geschildert hat. Der Zeuge KHK Z. hat weiter berichtet, dass sich aus der Überwachung der Anschlüsse im Oktober 2020 ergeben habe, dass der N. H. als weitere Rufnummer den auf einen Dritten registrierten Anschluss …. nutze. Ferner sei der Eindruck entstanden, dass auch der M. A. eine weitere, nicht auf ihn, sondern einen Dritten registrierten Rufnummer, nämlich …. die nutze. Die nach entsprechenden richterlichen Beschlüssen vorgenommene Überwachung dieses Anschlusses habe jedoch innerhalb kurzer Zeit, wie die Zeugin KOK`in S. berichtet hat, ergeben, dass die ….. tatsächlich in der Folge von einem „A.“ und nicht von dem M. A. genutzt worden sei, weshalb die Überwachung dieser Rufnummer abgeschaltet worden sei. Die Zeugin KOK`in S. hat weiter geschildert, dass sich am 20.10.2020 aus den überwachten Gesprächen ergeben habe, dass der Angeklagte M. A. doch eine weitere Rufnummer nutze, die auch auf ihn registriert sei. Auf entsprechende polizeiliche Anregung sei dann aufgrund richterlichen Beschlusses auch der Anschluss ….. überwacht worden. KOK D. hat weiter dargestellt, dass im Rahmen der Telekommunikations-überwachung auch die Rufnummer …. aufgefallen sei, die auf den Bruder des M. A., den Angeklagten M.F.A. registriert und von diesem genutzt worden sei. Die Auswertung habe nach polizeilicher Einschätzung ergeben, dass dieser auch in den Betäubungsmittelhandel involviert gewesen sei. Wie die Zeugin KOK`in S. berichtet hat, fiel im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung des Weiteren der Anschluss …. auf, welcher auf den Angeklagten M. L. registriert gewesen und von diesem genutzt worden sei. Gegenstand der Gespräche mit dieser Nummer seien u.a. Fahrten nach ….. gewesen. Der Zeuge KHK Z. hat berichtet, dass es im Oktober mehrere Telefongespräche zwischen dem M. A. mit der Rufnummer …… und einer unbekannten männlichen Person, die „M.“ genannt worden sei, gegeben habe. Inhaltlich sei es nach polizeilicher Einschätzung um den Erwerb von Betäubungsmitteln gegangen und es seien mehrere Treffen vereinbart worden. Die Auswertung der Telefonate habe eine geplante Beschaffungsfahrt für den 24.10.2020 ergeben, welche dann auch polizeilich observiert worden sei und bei der es allerdings nicht zu einem Betäubungsmittelerwerb gekommen sei, worauf sich auch nachfolgende Gespräche bezogen hätten. Wie der Zeuge KOK D. dargelegt hat, habe es auch eine Reihe von Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten M. A. und einem „J.“ gegeben, in dem es um Betäubungsmittelhandel geht bzw. darum, dass J. einen Kontakt zu einem Betäubungsmittelhändler im deutsch-niederländischen Grenzgebiet vermitteln kann und einer möglicherweise gemeinsamen Fahrt zu diesem Händler. Wie der Zeuge KHK Z. weiter berichtet hat, verdichteten sich vor dem 27.10.2020 die Hinweise aus der Telefonüberwachung auf eine bevorstehende Lieferung einer größeren Betäubungsmittelmenge. So habe der Angeklagte N. H. dem Angeklagten M. A. mitgeteilt, dass er von einem Lieferanten am 27.10. Ware nach …. geliefert bekomme. Am 27.10.2020 seien vor diesem Hintergrund sodann umfangreiche Observationsmaßnahmen rund um die Übergabe des Betäubungsmittels durchgeführt worden. Im Anschluss sei dann der Zugriff erfolgt, die Angeklagten N. H. und M. A. festgenommen und die Wohnungen der Angeklagten / ehemals Mitangeklagten durchsucht worden. 3.5 Die Feststellungen zu dem jeweiligen Ablauf der Fahrten am 06.10.2020, am 24.10.2020 und der Lieferung am 27.10.2020 werden zudem durch die Angaben der im Rahmen der jeweiligen Observation eingesetzten Polizeibeamten, insbesondere PHK H., KOK H. und POK`in A., bestätigt. So hat PHK H. von der … berichtet, dass er am 06.10.2020 mit mehreren Kollegen bei einer Observationsmaßnahme eingesetzt gewesen sei. Sie hätten zuvor von der ... Polizei Lichtbilder der im Ermittlungsverfahren beschuldigten Personen erhalten, um diese erkennen und identifizieren zu können. Der Angeklagte N. H. sei am 06.10.2020 gegen 15.05 Uhr auf einem Parkplatzgelände an der Aral-Tankstelle in …. in Begleitung von zwei weiteren männlichen Personen lokalisiert worden. Nach einigen Momenten sei der N. H. als Beifahrer in einen auf den ehemals Mitangeklagten B. A. zugelassenen Golf mit dem Kennzeichen ..-.. … eingestiegen, während die beiden männlichen Personen zwei weitere Fahrzeuge bestiegen hätten. Alle drei Fahrzeuge seien im Konvoi nach … in die ….straße gefahren und hätten im Sackgassenbereich der Straße in Richtung …….. Straße geparkt. Gegen 15.50 Uhr, dies hat der Zeuge KOK H. in seiner Vernehmung ebenfalls bestätigt, habe der N. H. eine große weiße Tasche auf die Rückbank des VW Golf gestellt und dort hantiert. Die Tasche sei nach einigen Minuten wieder ausgeladen worden. Gegen 16.00 Uhr seien die Fahrzeuge wieder bestiegen worden. Um 16.18 Uhr sei der Golf mit dem Kennzeichen ..-.. … in der … …straße in ... geparkt worden. Der N. H. und der Fahrer, der später als der ehemals Mitangeklagte B. A. identifiziert worden sei, sowie eine weitere männliche Person hätten um 16.23 Uhr ein Gebäude betreten, in dessen Erdgeschoss sich ein Café befunden habe. Später seien der N. H. und der B. A. mit dem VW Golf in die ….. Straße gefahren, wo der N. H. ausgestiegen und zum Hotel F. in der …..allee gelaufen sei, während der B. A. stadtauswärts gefahren sei. Der Zeuge PHK H. hat weiter angegeben, er sei mit mehreren Kollegen auch am 24.10.2020 mit einer Observation beauftragt gewesen. Gegen 11.56 Uhr habe der Angeklagte M. A. seine Wohnanschrift verlassen und einen auf ihn zugelassenen Audi A8 mit dem amtlichen Kennzeichen …… als Fahrer bestiegen. Er sei nach …. gefahren, wo er gegen 12.05 Uhr im Bereich der …straße angehalten habe. Gegen 12.10 Uhr sei der A8 wieder mit dem M. A. am Steuer gesehen worden. Gegen 12.15 Uhr habe das Fahrzeug in … an der Bushaltestelle ….straße / ….. angehalten und es sei eine Person als Beifahrer zugestiegen. Nach einem Halt an der Shell-Tankstelle in …. sei das Fahrzeug weitergefahren. Das Fahrzeug sei über die A… und die A… nach ….. gefahren und habe um 13.22 Uhr bei dem DRK angehalten. Der M. A. und der Beifahrer seien ausgestiegen und sodann außer Sicht geraten. Kurz darauf seien beide zum A8 zurückgekommen und seien zur Straße „….“ gefahren, wo das Fahrzeug in Höhe einer Baustelle geparkt worden sei. Beide seien erneut ausgestiegen und zu Fuß zum …… Weg gegangen. Etwa zeitgleich sei ein schwarzer BMW mit mindestens 2 Personen besetzt den ….. Weg entlanggefahren. Um 14.21 Uhr sei ein grüner Polo mit dem amtlichen Kennzeichen ….. auf den Parkplatz neben dem DRK ..gefahren. Der Fahrer sei nach Identifizierung anhand der polizeilichen Auskunftssystemen der Angeklagte M. L. gewesen, der auch als Halter des Fahrzeuges eingetragen sei. Um 15.02 Uhr sei der L. in Richtung eines dortigen Kreisels gefahren und habe sich bei einem der eingesetzten Observationskräfte nach einem Döner-Imbiss erkundigt. Gegen 15.55 Uhr sei der L. zurückgekommen und habe sein Fahrzeug erneut dort abgestellt. Um 16.20 Uhr sei das L. zurück in Richtung … gefahren, um 16.36 Uhr hätten der M. A. und die männliche Person den A8 erneut bestiegen und seien zurück auf die A66 gefahren. POK H. hat weiter angegeben, er sei auch am 27.10.2020 zusammen mit mehreren Kollegen zur Observation eingesetzt gewesen. So habe um 11.34 Uhr der N. H. seine Wohnanschrift verlassen und sei in der ….straße als Beifahrer in den von dem ehemals Mitangeklagten B. A. gesteuerten VW Golf mit dem Kennzeichen ….. zugestiegen. Der Golf sei dann über … und … in die ….straße in ….. gefahren und habe um 11.45 Uhr auf dem Parkplatz zwischen der Freiwilligen Feuerwehr und der Kreissporthalle gehalten. Drei Parkplätze entfernt habe, wie auch der Zeuge KOK H. bestätigt hat, ein Audi Avant mit dem Kennzeichen …gestanden. Dessen Fahrer und der N. H. hätten kurz darauf auf den beiden freien Parkplätzen zwischen den zwei Fahrzeugen gestanden und sich unterhalten, während der B. A. auf dem Fahrersitz des VW Golf gesessen habe. Um 11.53 Uhr habe der M. A. – wie auch die Zeugin POK`in A. in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat – einen Renault Megane mit dem Kennzeichen … zwischen den beiden anderen Fahrzeugen geparkt, sei ausgestiegen und habe dem Fahrer des Audi mit dem … Kennzeichen eine braune Papiertüte überreicht. Der Fahrer habe die Tüte genommen, habe seine Kofferraumklappe geöffnet und die Innenverkleidung auf der rechten Seite entfernt, wo er die Papiertüte verstaut habe. Gegen 11.55 Uhr sei der Audi mit dem … Kennzeichnen vom Parkplatzgelände weggefahren. Der M. A. habe ebenfalls sein Auto bestiegen, auch der N. H. sei als Beifahrer wieder in den Golf gestiegen. Der Golf habe nach einem kurzen Aufenthalt auf einem Rewe-Parkplatz vor der Wohnanschrift des N. H. gehalten, wo der N. H. unter Mitführung einer grünen Tasche ausgestiegen sei. 3.6 Die Feststellungen zu den am 27.10.2020 geführten Telefonaten zwischen den Angeklagten N. H. und dem B. A. bzw. zwischen dem N. H. und dem M. A. werden zudem bestätigt durch die entsprechenden überwachten, übersetzten und verschriftlichten, in die Hauptverhandlung im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Telefongespräche. So fordert der N. H. (Anschluss: …) den B. A. (Anschluss …) um 11:03:10 Uhr (Produkt-Nr. 9137, ZÜA: 07052-2020) wie folgt auf: „in 0,5 Stud. Kommst du zu mir, OK?“ was B. A. mit „OK, wenn du willst, komme ich zu dir“ bestätigt. Auf die Mitteilung „um 11.30“ des N. H., antwortet der B. A. mit „um 11.30 – 11.35 kein Problem“. In einem weiteren Gespräch um 11:32:09 Uhr (Produkt-Nr. 9141, ZÜA: 07052-2020) fordert der N. H. den B. A. auf „los, komm schon, der Typ ist schon da“, worauf B. A. entgegnet: „OK, ich komme schon“. In einem Telefongespräch um 11:00:24 Uhr (Produkt-Nr. 180, ZÜA: 07568-2020) forderte der N. H. (Anschluss: …) den M. A. (Anschluss: …) auf, sich auf den Weg zu machen, „er sagte mir, er werde in ca. 45 Minuten da sein.“ Der N. H. teilt dem M. A. noch den Ort mit, wo er sich mit dem Kurier treffen will. Bei einem weiteren Gespräch um 11:38:01 Uhr (Produkt-Nr. 214, ZÜA: 07481-2020) teilt der N. H. dem M. A. mit, dass der Typ schon da sei, woraufhin der M. A. erklärt, er verlasse jetzt die Wohnung, sie kämen dann gleichzeitig an. 3.7 Die Feststellung, dass der Angeklagte M. F. A. am 26.10.2020 das Geld für die für den 27.10. beabsichtigte Übergabe von Betäubungsmitteln in Höhe von 35.000 Euro gezahlt hat, beruht auf den Angaben des Angeklagten M. A.. Die Kammer schließt aus, dass dieser zu Lasten seines Bruders insoweit unzutreffende Angaben gemacht haben könnte. Dass der Angeklagte M. F. A. in den letzten Tagen vor dem polizeilichen Zugriff jedenfalls insoweit eingebunden war, als dass er Zugriff auf die in der gemeinsam mit seinem Bruder bewohnten Wohnung verwahrten Betäubungsmittelerlöse hatte und für die Angeklagten N. H. und M. A. das Geld zählte, wird zudem belegt durch Telefongespräche in der Nacht vor der letztlich vergeblichen Beschaffungsfahrt am 24.10.2020 nach …. So fragt der Angeklagte M. F. A. (Anschluss …) seinen Bruder M. A. (Anschluss …) in einem Telefonat am 24.10.2020 um 00:26:50 Uhr (Produkt-Nr. 22193, ZÜA 06761-2020): „Du brauchst 46?“, worauf M. A. mit der Gegenfrage antwortet: „Wie viel sind sie?“ Auf die Antwort des M. F. A., dass er sie noch nicht gezählt habe, fordert der M. A. ihn auf, ihm dann morgen zu sagen, „wie viel jedes ist“. Der M. F. A. fragt hierauf: „Was meinst du mit „wie viel jedes ist?“, woraufhin ihm M. A. erklärt „OK, in Ordnung. Aber sag mir dann wie viel diese sind, z.B. diese sind 10 diese sind 15“. M. F. A. erwidert daraufhin: „ja, klar, sind es 46, ich glaube nicht, dass es 46 sind.“ M. A. versichert ihm daraufhin, dass es 46 sein sollten. Im weiteren Verlauf des Gesprächs fragt der M. F. A. noch: „ich tue sie dann alle zusammen, das wäre kein Problem oder?“, woraufhin ihm sein Bruder antwortet, dass das kein Problem sei, er könne die Hunderter und Zweihunderter zusammen legen, auch die Fünfziger. M. F. A. versichert sich schließlich noch, dass er sie auch nicht danach zu trennen brauche, „diese gehören z.B. dir und diese gehören N. H.“. Sein Bruder versichert ihm daraufhin nochmals, dass das nicht erforderlich sei und er alle zusammen zählen solle. In einem weiteren Gespräch um 00:48:26 Uhr (Produkt-Nr. 22208, ZÜA: 06761-2020) rechnet der M. F. A. (Anschluss: …) seinem Bruder M. A. (Anschluss: …) das Ergebnis seiner Zählung vor: „3 mal 10, einmal 5 und 350“. In der Folge erörtern beide Brüder wieviel Geld sie wann „geholt“ haben bzw. von einem „M.“ gegeben worden ist und rechnen Beträge durch. Der M. F. A. kommt dabei zu dem Ergebnis „40“, woraufhin er von seinem Bruder gefragt wird, wieviel er jetzt gezählt habe und erneut antwortet: „3 mal 10, einmal 5 und 350“. Auf die Frage des M. A., wieviel 23 und 13.600 seien, antwortet sein Bruder ihm mit der Zahl 36600. Auf die erneute Frage des M. A., wie viel sein Bruder da habe, antwortet dieser mit der Zahl 35350. M. F. A. stellt daraufhin fest, dass 1250 fehlen würden. Am Ende des Gesprächs sagt M. A. schließlich, dass er sich verzählt habe, sein Bruder müsse 36600 und nicht 46000 haben. Diese Telefongespräche belegen, dass die Erlöse aus den Betäubungsmittelverkäufen sowohl des Angeklagten N. H. als auch des Angeklagten M. A. bereits in der Nacht vom 23. auf den 24.10.2020 in der Wohnung der Brüder M. A. / M. F. A. aufbewahrt wurden und der Angeklagte M. F. A. im Auftrag seines Bruders das in der Wohnung vorhandene Bargeld zählte. 3.8 Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten N. H. im Fahrzeug des M. I. und dem im Fahrzeug vorgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen KOK D., POK H., PHK S. und POK C. Die Feststellungen der Kammer zu den bei der Durchsuchung am 27.10.2020 im Kriechkeller vorgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin KOK`in S., welche den Ablauf der Durchsuchung des vom ehemals Mitangeklagten D. bewohnten Hauses einschließlich des mittels einer unter einem Teppich befindlichen Bodenklappe zu erreichenden Kriechkellers und das Auffinden der sichergestellten Betäubungsmittel und sonstigen Gegenstände wie festgestellt berichtet hat. Die Kammer hat darüber hinaus die angefertigten Lichtbilder des Hauses und der sichergestellten Asservate in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die Feststellungen zur Durchsuchung der Wohnung der Brüder M. A. und M. F. A. am 27.10.2021 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin KOK`in N., die den Ablauf der Durchsuchung, das Auffinden von Smartphones, Feinwaage, Crusher mit Marihuanaresten sowie insbesondere das Auffinden der zwei 50-Euro-Scheinen und der weiteren 11.250 Euro geschildert hat 3.9 Die Einzelheiten hinsichtlich Menge, Art und Wirkstoffgehalt der sichergestellten und untersuchten Betäubungsmittel ergeben sich aus dem verlesenen Behördengutachten des Hessischen Landeskriminalamtes – Kriminalwissenschaftliches und –technisches Institut – vom 16.12.2020. Die Feststellung der Kammer, dass – soweit eine gutachterliche Bestimmung mangels Sicherstellung des Betäubungsmittels nicht möglich war – das erworbene Marihuana einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 7,5 % (Fall 1 und Fall 2, in Fall 3 die Beschaffungsfahrten Fälle 3 und 5 der Anklageschrift), das erworbene Haschisch einen Wirkstoffgehalt von mindestens 9 % (Beschaffungsfahrt Fall 3 der Anklageschrift) und das (bei der Beschaffungsfahrt Fall 3 der Anklageschrift) erworbene Kokain einen Wirtstoffgehalt von jedenfalls 40 % aufwies, beruht auf folgenden Überlegungen: Das am 27.10.2020 im Kriechkeller sichergestellte Marihuana stammte vom demselben Lieferanten wie das im in Fall 1 und Fall 2 sowie im September 2020 (Fall 3 der Anklageschrift) erworbene Marihuana, nämlich dem gesondert Verfolgten B.. Nach den Angaben des Angeklagten N. H. war die Qualität gut, das Betäubungsmittel konnte innerhalb von wenigen Wochen veräußert werden, insbesondere in Fall 3 der Anklageschrift waren die Angeklagten N. H. und M. A. schon kurz darauf auf der Suche nach einem anderen Marihuanalieferanten, nachdem der B. Lieferprobleme bei Marihuana hatte. Die am 10.10.20 erhaltenen 5 Kilogramm Marihuana (Fall 5 der Anklageschrift) sind zwar von einem anderen Lieferanten, gleichwohl ist es auch hier den Angeklagten N. H. und M. A. gelungen, das Marihuana innerhalb kurzer Zeit abzusetzen, sonst wäre es nicht erforderlich gewesen, sich am 27.10.20 erneut Marihuana in erheblicher Menge liefern zu lassen. Diese Absatzgeschwindigkeit spricht für eine gute Qualität. In der Gesamtschau hat die Kammer, vor dem Hintergrund von bereits dargestellten Telefongesprächen zwischen N. H. und M. A., in denen sich M. A. über die Qualität des Betäubungsmittels beschwert, gleichwohl einen erheblichen Sicherheitsabschlag vorgenommen und geht von einem Wirkstoffgehalt des Marihuanas von jedenfalls 7,5 % in Fall 3 und Fall 5 der Anklageschrift aus. Das in Fall 3 der Anklageschrift erworbene Haschisch stammt aus der gleichen Quelle wie das Anfang Oktober 20 (Fall 4 der Anklageschrift) erworbene Haschisch, von dem ein Teil am 27.10.20 im Kriechkeller sichergestellt und untersucht worden ist. Unter Vornahme eines erheblichen Sicherheitsabschlages geht die Kammer insoweit von einem Wirkstoffgehalt von 9 % aus. Auch hinsichtlich des in Fall 3 der Anklageschrift gelieferten Kokains hat die Kammer im Vergleich zu dem im Kriechkeller sichergestellten und untersuchten Kokains einen erheblichen Sicherheitsabschlag vorgenommen und geht zugunsten der Angeklagten von einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 40 % aus. Hinsichtlich der in Fall 4 der Anklageschrift erworbenen 50 Gramm Kokain, von denen 48 Gramm aufgrund der schlechten Qualität zurückgegeben wurden, geht die Kammer dagegen zugunsten der Angeklagten von einem Wirkstoffgehalt von Null aus, so dass dies nicht Gegenstand der Verurteilung ist. Bezüglich des vom B. bei dieser Gelegenheit ebenfalls erworbenen Haschischs geht die Kammer davon aus, dass dieses Haschisch einen vergleichbaren Wirkstoffgehalt aufweist, wie das am 27.10.2020 im Kriechkeller sichergestellte Haschisch (18,2 % bzw. 18,7 %), da es sich hierbei aufgrund der Angaben des Angeklagten N. H. und der gleichen Beschriftung auf der Umverpackung um die Reste aus dieser Lieferung handelt. 3.10 Hinsichtlich der jeweils angenommenen Eigenkonsumsmengen beruhen die Feststellungen der Kammer auf folgenden Erwägungen: Der Angeklagte N. H. hat angegeben, dass er etwa 2 bis 3 Gramm Cannabis pro Tag für seinen Eigenkonsum benötigt habe, zuletzt auch manchmal bis zu 4 Gramm. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer in den Fällen 1 und 2 hinsichtlich des Angeklagten N. H. bei einem Abverkauf der Handelsmenge innerhalb eines Zeitraums von jeweils 20 bis 30 Tagen und anschließendem Neuerwerb von jeweils etwa 90 bis 100 Gramm Marihuana für den Eigenkonsum aus. Aus den gleichen Gründen geht die Kammer in Fall 3 davon aus, dass der Angeklagte N. H. ab September 2020 mit einem Eigenkonsum von 90 bis 100 Gramm Cannabisprodukten pro Monat rechnete und entsprechende Mengen aus den jeweils erworbenen Betäubungsmittelmengen für den Eigenkonsum entnahm. Der Angeklagte M. A. hat seinerseits angegeben, täglich Cannabis konsumiert zu haben, wobei er ein Gramm täglich nicht überschritten habe. Die Kammer hat zusätzlich bedacht, dass gelegentlich auch sein Bruder, der Angeklagte M. F. A. und auch seine Freundin mitkonsumierte, so dass eine Eigenkonsumsmenge von 30 bis 35 Gramm Marihuana in den Fällen 1 und 2 realistisch erscheint. In Fall ist die Kammer daher von einem Eigenkonsum von ebenfalls 30 bis 35 Gramm Cannabis pro Monat ausgegangen, mit dem der Angeklagte M. A. rechnete und entsprechende Mengen dann auch aus den jeweils erworbenen Betäubungsmittelmengen für seinen Eigenkonsum bzw. den Mitkonsum seines Bruders entnahm. 3.11 Die Kammer ist davon überzeugt, dass die in der Wohnung der Angeklagten M. A. und M. F. A. aufgefundenen und sichergestellten 11.250 Euro in Scheinen aus den vorangegangenen Betäubungsmittelabverkäufen stammten. Diese Überzeugung beruht auf folgenden Gesichtspunkten: Der Angeklagte M. A. hatte am 24.10.2020 bei der letztlich gescheiterten Beschaffungsfahrt nach … einen Geldbetrag von 47.000 oder vielleicht auch 47.500 Euro bei sich, um damit die in Aussicht gestellte Betäubungsmittelmenge bezahlen zu können. So hat der Angekalgte M. A. selbst im Rahmen seiner Einlassung erklärt, dass er 47.000 Euro bei sich gehabt habe. Zum Hintergrund hat er angegeben, dass ihm der N. H. ab August regelmäßig Geld aus dessen Betäubungsmittelhandel zur Verwahrung gegeben habe. Der Angeklagte N. H. hat erklärt, dass ihm der M. A. vor der Fahrt nach … erzählt habe, dass er über seinen Betäubungsmittelkontakt Marihuana für 4.700 bzw. 4.750 Euro pro Kilogramm besorgen könne, so dass sich bei insgesamt 10 Kilogramm Marihuana ein Kaufpreis von 47.000 Euro bzw. 47.500 Euro ergibt, den der Angeklagte M. A. entsprechend mit sich führte. Nach den Angaben des N. H. handelte es sich hierbei um die Betäubungsmittelerlöse des vorangegangenen Zeitraums, die in der Wohnung des Angeklagten M. A. verwahrt wurden. Nach insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten N. H. und M. A. übergab der Angeklagte M. A. am 27.10.2020 an den Kurier des B. einen Betrag von 35.000 Euro, so dass sich eine Differenz von etwa 12.000 Euro ergibt. Vor diesem Hintergrund glaubt die Kammer nicht, dass es sich bei den 11.250 Euro, die gesondert im Ankleidezimmer aufbewahrt wurden, um Ersparnisse des Angeklagten M. F. A. aus dem für kurze Zeit betriebenen Gemüsehandel handelt, zumal der Angeklagte M. A. diesen mangels Erfolgs wieder hatte schließen müssen, da die Geschäfte nicht gut liefen. Hätte der Angeklagte M. F. A. tatsächlich in diesem Umfang Gewinne erzielt, hätte er den Lebensmittel- und Gemüsehandel weiterbetrieben. Die weitere Angabe des Angeklagten M. A., er habe dem Angeklagten N. H., der 3.000 Euro gehabt habe und an einen Dritten 15.000 Euro habe zahlen müssen, die restlichen 12.000 Euro gebracht, erscheint vor diesem Hintergrund konstruiert und dient dem Zweck, eine Einziehung des sichergestellten Geldbetrages zu verhindern. Die Kammer ist zwar überzeugt, dass die gesondert gelagerten und bei der Durchsuchung aufgefundenen 11.250 Euro aus Betäubungsmittelgeschäften stammen, kann aber die Möglichkeit nicht ausschließen, dass jedenfalls ein Teil der Geldscheine durch andere, hier nicht gegenständlichen Betäubungsmitteltaten erlangt wurden. In diesem Zusammenhang hat die Kammer berücksichtigt, dass im Bunker auch Amphetamin aufgefunden und sichergestellt worden ist, zu dessen Herkunft keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten. Die Angeklagten N. H. und M. A. haben jeweils erklärt, das Amphetamin gehöre dem anderen, wobei zur Herkunft keine weiteren Angaben gemacht wurden. IV. N. H. und M. A.: Die Angeklagten N. H. und M. A. haben sich in den Fällen 1 bis 3 jeweils des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln gem. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 52 StGB strafbar gemacht. Die Kammer ist hierbei hinsichtlich der Fälle 3, 4, 5 und 7 der Anklageschrift von Tateinheit ausgegangen. Durch die Vereinbarung einer Zahlungsstundung und einer (teilweisen) Bezahlung des Kaufpreises der vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäfte Fälle 3 und 4 der Anklageschrift im Rahmen der Betäubungsmittellieferung zu Fall 7 der Anklageschrift sind die Betäubungsmittelgeschäfte der Fälle 3, 4 und 7 der Anklageschrift zur Tateinheit verknüpft (BGH, Beschluss vom 06.11.2019, 2 StR 246/19). Darüber hinaus stehen die Betäubungsmittelgeschäfte Fall 4, 5 und 7 der Anklageschrift wegen sich überschneidender tatbestandlicher Ausführungshandlungen zueinander in Tateinheit. Der gleichzeitige Besitz mehrere für den Verkauf bestimmter Vorräte vermag wie vorliegend Tateinheit zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt. Die Angeklagten N. H. und M. A. handelten in Fall 3 gemeinschaftlich als Mittäter mit der Folge, dass ihnen beiden jeweils die Gesamtmenge der Betäubungsmittelerwerbe zugerechnet werden. Ob ein Beteiligter als Mittäter des anderen handelt, ist auch im Betäubungsmittelstrafrecht nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Hierzu bedarf es einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände; wesentliche Anhaltspunkte für mittäterschaftliches Handeln können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein. Verschaffen sich die Beteiligten die von ihnen zur Weiterveräußerung bestimmten Betäubungsmittel in einer Einkaufsgemeinschaft, gilt nichts Anderes. Allerdings fehlt es bezogen auf die Gesamtmenge, an der erforderlichen Eigennützigkeit, wenn der gemeinsame Vorteil ausschließlich in günstigeren Einkaufsbedingungen durch gemeinsamen Einkauf von Großmengen bestünde. Vorliegend handelten die Angeklagten N. H. und M. A. bei der Beschaffung der Betäubungsmittelmengen arbeitsteilig und brachten die Kaufpreiszahlungen gemeinsam auf. Zwar war beabsichtigt, das Betäubungsmittel nach dem Erwerb getrennt an die jeweils eigenen Abnehmer zu veräußern und eine Beteiligung an den Umsatzgeschäften des jeweils anderen war – mit Ausnahme des dem M. A. nicht bewussten Gewinns des N. H. von 0,50 Euro pro Gramm an dem von ihm veräußerten Marihuana – nicht vorgesehen. Die Angeklagten nutzten allerdings auch gemeinsam einen Bunker und hatten eine hälftige Beteiligung an den Mitkosten der Bunkerwohnung vereinbart, auch wenn offen ist, ob der ehemals Mitangeklagte D. tatsächlich weniger erhalten hat. Die gemeinsame Lagerung ermöglichte ihnen zudem, sich kurzfristig gegenseitig auszuhelfen und die jeweiligen Anteile an den erworbenen Betäubungsmitteln kurzfristig nach gegenseitiger Absprache zu verschieben, wenn der zunächst grob vorgesehene Anteil erschöpft war. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände erfolgte die Beschaffung der jeweiligen Gesamtmengen in Fall 3 daher durch die Angeklagten N. H. und M. A. als Mittäter. M. F. A.: Der Angeklagte M. F. A. hat sich in Fall 3, indem er in Vorbereitung des Betäubungsmittelgeschäfts vom 27.10.2020 im Auftrag seines Bruders M. A. das benötigte Bargeld zählte, der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB. M. L.: Der Angeklagte M. L. hat sich in Fall 3 durch die von ihm durchgeführten Betäubungsmitteltransportfahrten von … zurück in den Raum … (Fall 3, Fall 4 und Fall 5 der Anklageschrift) ebenfalls der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB. V. N. H.: Der Angeklagte N. H. handelte im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Das beurteilt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, Suchtmedizinische Grundversorgung S.. Dieser hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Akten und seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Zu einer Exploration sei der Angeklagte nicht bereit gewesen. Bei dem Angeklagten hätten sich keine Hinweise auf eine Störung der Auffassungsgabe, der Konzentration und Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit und der Gedächtnisfunktionen gefunden, auch keine formalen oder inhaltlichen Störungen. Auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung stelle er, der Sachverständige die tatzeitbezogene Diagnose einer Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10: 12.2). Entscheidend für die Diagnose der „Abhängigkeit“ sei das Vorliegen von sechs diagnostischen Leitlinien, von denen drei irgendwann innerhalb des letzten Jahres gleichzeitig vorhanden gewesen sein müssten: 1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. 2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. 3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums. 4. Nachweis einer Toleranz. 5. Fortschreitende Probleme aufgrund des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen. 6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis eindeutig schädlicher Folgen. Der Angeklagte habe nachvollziehbar geschildert, dass sich sein Konsum zuletzt auf 2 bis 3 Gramm, zuletzt manchmal auch 4 Gramm Cannabis gesteigert habe. Er habe zwar keine körperlichen Entzugssymptome geschildert, aber auch angegeben, nach der Inhaftierung zunächst sehr viel geschlafen zu haben. Bei dem Angeklagten seien daher die Kriterien 1, 2 und 4 zu bejahen. Hinsichtlich der Angaben zum Schlaf nach der Festnahme sei es zwar naheliegend, aber nicht nachgewiesen, dass es sich insoweit um ein Entzugssyndrom gehandelt habe. Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich sei das Leistungsbild, das der Täter bei der Tatausführung gezeigt habe. Der Angeklagte habe ein zielgerichtetes Verhalten an den Tag gelegt, es seien eine Vielzahl von Absprachen mit Lieferanten, Tatbeteiligten und Abnehmern erforderlich gewesen. Der Angeklagte selbst habe weder erhebliche Intoxikationen, noch Entzugserscheinungen oder einen erheblichen Suchtdruck im Zusammenhang mit den Taten berichtet. Anhaltspunkte für eine Depravation seien nicht ersichtlich. In der Gesamtschau empfehle er der Kammer von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen angeschlossen und in eigener Bewertung der von dem Sachverständigen überzeugend dargestellten Umstände sowie aufgrund ihres persönlichen Eindrucks weder eine aufgehobene noch eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen. M. A.: Der Angeklagte M. A. handelte ebenfalls im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Das beurteilt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, Suchtmedizinische Grundversorgung S.. Dieser hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Akten und seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Angeklagte sei zu einer Exploration nicht bereit gewesen. Auch bei dem Angeklagten M. A. hätten sich keine Hinweise auf eine Störung der Auffassungsgabe, der Konzentration und Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit und der Gedächtnisfunktionen gefunden, auch keine formalen oder inhaltlichen Störungen. Auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung stelle er, der Sachverständige die tatzeitbezogene Diagnose einer Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10: 12.2). Entscheidend für die Diagnose der „Abhängigkeit“ sei das Vorliegen von sechs diagnostischen Leitlinien, von denen drei irgendwann innerhalb des letzten Jahres gleichzeitig vorhanden gewesen sein müssten: 1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. 2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. 3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums. 4. Nachweis einer Toleranz. 5. Fortschreitende Probleme aufgrund des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen. 6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis eindeutig schädlicher Folgen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Angeklagten, dass er bereits in S. Cannabis konsumiert habe und diesen Konsum in Deutschland fortgesetzt habe, wobei er regelmäßig, aber nicht mehr als 1 Gramm am Tag verbraucht habe, sei von einem starken Wunsch nach Konsum, von verminderter Kontrollfähigkeit und einer eintretenden Toleranz auszugehen, so dass er die Kriterien 1, 2 und 4 bejahe. Wie bereits ausgeführt, sei bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit das Leistungsbild des Täters bei der Tatausführung maßgeblich. Angesichts der kognitiven Anforderungen eines umfangreichen und über einen längeren Zeitraum bestehenden Betäubungsmittelhandels empfehle er der Kammer von uneingeschränkter Schuldfähigkeit auszugehen. Der Angeklagte habe weder von erheblichen Intoxikationen, akuten Entzugserscheinungen oder Angst hiervor im Zusammenhang mit seinen Tathandlungen berichtet. Anzeichen für eine Depravation seien nicht ersichtlich. Die Kammer schließt sich auch bezüglich des Angeklagten M. A. den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen an und macht sich diese nach Prüfung zu eigen. Die Kammer hat daher in eigener Bewertung der von dem Sachverständigen überzeugend dargestellten Umstände sowie aufgrund ihres persönlichen Eindrucks weder eine aufgehobene noch eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen. M. F. A. Auch der Angeklagte M. F. A. handelte im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Das beurteilt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, Suchtmedizinische Grundversorgung S.. Dieser hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Akten und seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Angeklagte sei zu einer Exploration nicht bereit gewesen. Auch bei dem Angeklagten M. A. hätten sich keine Hinweise auf eine Störung der Auffassungsgabe, der Konzentration und Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit und der Gedächtnisfunktionen gefunden, auch keine formalen oder inhaltlichen Störungen. Der Angeklagte habe berichtet, dass er selbst nur gelegentlich Cannabis konsumiert habe, etwa alle 2 bis 3 Monate zusammen mit anderen. Alkohol konsumiere er ebenfalls nur ganz gelegentlich. Vor diesem Hintergrund sei eine Abhängigkeitsdiagnose bei dem Angeklagten nicht zu stellen. Er empfehle der Kammer, bei dem Angeklagten von uneingeschränkter Schuldfähigkeit auszugehen. Die Kammer schließt sich auch bezüglich des Angeklagten M. F. A. den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen an und nimmt nach eigener Bewertung der von dem Sachverständigen überzeugend dargestellten Umstände sowie aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks weder eine aufgehobene noch eine verminderte Schuldfähigkeit an. M. L.: Auch der Angeklagte L. handelte im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Dies beurteilt die Kammer aufgrund eigener Sachkunde. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung strukturiert Angaben zu seinem persönlichen Lebensweg und zur Sache gemacht. Anhaltspunkte für psychiatrische Erkrankungen haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte trinkt nach seinen Angaben nur gelegentlich Alkohol und konsumiert keine Betäubungsmittel. VI. 1. N. H. Fälle 1 und 2: Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen war in den Fällen 1 und 2 jeweils der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der von einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht (§ 38 Abs. 2 StGB). Die Kammer hat jeweils in einem ersten Schritt geprüft, ob unter Zugrundelegung sämtlicher allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkte ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG angenommen werden konnte. Dieser sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so erheblich von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Zugunsten des Angeklagten war in den Fällen 1 und 2 jeweils sein umfassendes, bereits im Ermittlungsverfahren erfolgtes Geständnis zu berücksichtigen. Ohne seine geständigen Angaben wären ihm diese Taten nicht nachzuweisen gewesen. Es handelte sich in beiden Fällen um Marihuana und damit um ein Betäubungsmittel mit geringerem Suchtpotential. Der Angeklagte ist bislang lediglich geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er befindet sich zudem seit über einem Jahr in Untersuchungshaft, was insbesondere unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie sehr belastend war. Zu Lasten des Angeklagten war dagegen die Menge und der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels in den Fällen 1 und 2 zu sehen. Aufgrund des Gewichts der mildernden Umstände, insbesondere der Bedeutung des Geständnisses des Angeklagten, hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung sämtlicher Umstände – auch ohne Berücksichtigung vertypter Milderungsgründe – jeweils einen minder schweren Fall angenommen. Die Kammer hat in einem weiteren Schritt geprüft, ob der vertypte Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG anzunehmen ist, und hat dies bejaht. Der vertypte Milderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG liegt vor, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden kann. Der Angeklagte hat über seine eigenen Tatbeiträge hinaus umfangreiche Angaben zu seinem Lieferanten unterbreitet und einige von dessen Mittelsmännern identifiziert. Darüber hinaus hat er eine Vielzahl seiner Abnehmer benannt und Angaben zu deren Betäubungsmittelkäufen gemacht. Es wurden eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren eingeleitet, die Ermittlungen dauern überwiegend noch an. Die Kammer hat daher aufgrund der umfangreich geleisteten Aufklärungshilfe in den Fällen 1 und 2 den Strafrahmen des minder schweren Falles gem. § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB verschoben, so dass von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten auszugehen war. Innerhalb dieses so gefundenen Strafrahmens hält die Kammer bei der Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Umstände im Fall 1 die Verhängung einer Einzelstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich Fall 2 hält die Kammer die Verhängung einer Einzelstrafe vom 1 Jahr für angemessen. Fall 3: Auch hier war Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der von einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht (§ 38 Abs. 2 StGB). Die Kammer hat in einem ersten Schritt geprüft, ob unter Zugrundelegung sämtlicher allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkte ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG angenommen werden konnte. Dieser sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so erheblich von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Zugunsten des Angeklagten war auch in Fall 3 sein umfassendes, bereits im Ermittlungsverfahren erfolgtes Geständnis zu berücksichtigen. Auch wenn ab September 2020 Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung und später auch Erkenntnisse aus der Observation am 06.10., 24.10. und 27.10.2020 vorlagen, wären ihm ohne seine geständigen Angaben ein Teil der Betäubungsmittelerwerbe nicht nachzuweisen gewesen. Die am 27.10.2020 im Keller der Wohnung des D. bzw. im Fahrzeug des M. I. aufgefundenen Betäubungsmittel wurden sichergestellt und gelangten damit nicht in den Verkehr. Zugunsten des Angeklagten war ferner zu sehen, dass Marihuana und Haschisch ein geringeres Suchtpotential haben. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nur geringfügig in Erscheinung getreten und wird erstmals zu einer Haftstrafe verurteilt. Er befindet sich seit über einem Jahr in Untersuchungshaft, was unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie besonders belastend war. Auf der anderen Seite waren die erheblichen Mengen der erworbenen Betäubungsmittel, nämlich insgesamt 20 Kilogramm Marihuana, 2 Kilogramm Haschisch und 100 Gramm Kokain, sowie deren Wirkstoffgehalt zu berücksichtigen. In der Gesamtschau hat die Kammer – ohne Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe – im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände noch keinen minder schweren Fall angenommen. In einem zweiten Schritt hat die Kammer in die Abwägung zusätzlich den vertypten Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe eingestellt und nunmehr einen minder schweren Fall bejaht, so dass die Strafe dem Strafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe zu entnehmen war. Innerhalb dieses so gefundenen Strafrahmens hält die Kammer bei der Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Umstände im Fall 3 die Verhängung einer Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Bildung der Gesamtstrafe: Aus den so gefundenen Einzelstrafen war unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Kammer mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für angemessen erachtet hat. 2. M. A.: Fälle 1 und 2: Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen war in den Fällen 1 und jeweils der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der von einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht (§ 38 Abs. 2 StGB). Die Kammer hat zunächst geprüft, ob unter Zugrundelegung sämtlicher allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkte ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG angenommen werden konnte. Dieser sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so erheblich von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte teilgeständig war. Es handelte sich in beiden Fällen um Marihuana und damit um ein Betäubungsmittel mit geringerem Suchtpotential. Der Angeklagte ist bislang lediglich geringfügig und zudem nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er befindet sich zudem seit über einem Jahr in Untersuchungshaft, was insbesondere unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie sehr belastend war. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass Motiv des Angeklagten die Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung seiner Familie, insbesondere zur erhofften Schleusung von Familienangehörigen nach Deutschland war. Auf der anderen Seite waren Menge und Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels zu sehen. So erwarb der Angeklagte in Fall 1 insgesamt 4 Kilogramm Marihuana und in Fall 2 insgesamt 6 Kilogramm Marihuana, wovon jeweils lediglich 40 bis 50 Gramm für den Eigenkonsum bzw. den Konsum mit dem Bruder und sonstigen Personen vorgesehen waren. In Fall 1 wurde Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von (4.000 Gramm x 7,5 % =) 300 Gramm THC erworben, so dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge um das 40-fache überschritten wurde. In Fall wurde von dem Angeklagten Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von (6.000 x 7,5%=) 450 Gramm THC erworben, wo dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge um das 60-fache überschritten wurde. Auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Eigenkonsums des Angeklagten überschritt damit die jeweilige Handelsmenge den Grenzwert um jeweils ein Vielfaches. In der Gesamtschau hat die Kammer nach Abwägung aller Umstände keinen minder schweren Fall angenommen. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmen hielt die Kammer nach erneuten Gesamtabwägungen jeweils folgende einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: in Fall 1 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten und in Fall 2 eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Fall 3: Auch hier war Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der von einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht (§ 38 Abs. 2 StGB). Die Kammer hat erneut zunächst geprüft, ob unter Zugrundelegung sämtlicher allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkte ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG angenommen werden konnte, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte teilgeständig war. Die am 27.10.2020 im Keller der Wohnung des D. bzw. im Fahrzeug des M. I. aufgefundenen Betäubungsmittel wurden sichergestellt und gelangten damit nicht in den Verkehr. Zugunsten des Angeklagten war ferner zu sehen, dass das Marihuana und das Haschisch ein geringeres Suchtpotential haben. Der Angeklagte ist bislang lediglich geringfügig und zudem nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er befindet sich zudem seit über einem Jahr in Untersuchungshaft, was insbesondere unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie sehr belastend war. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass Motiv des Angeklagten die Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung seiner Familie und insbesondere zur erhofften Schleusung von Familienangehörigen nach Deutschland war. Auf der anderen Seite waren die Mengen der verschiedenen Betäubungsmittel einschließlich des Wirkstoffgehalts zu sehen. Insgesamt erwarb der Angeklagte als Mittäter in Fall 3 von September bis zur Festnahme am 27.10.2020 insgesamt 20 Kilogramm Marihuana, 2 Kilogramm Haschisch und 100 Gramm Kokain, auch unter Berücksichtigung der geringfügigen Eigenkonsumsmenge an Cannabis handelt es sich um eine erhebliche Menge Betäubungsmittel. Das Marihuana wies dabei insgesamt einen Wirkstoffgehalt von (675g + 375 Gramm + 309,8 Gramm + 146,0 Gramm + 450,1 Gramm =) 1.955,9 Gramm THC, das Haschisch einen Wirkstoffgehalt von (Fall 3 der Anklageschrift: 90 g, Fall 4 der Anklageschrift: 88,24 Gramm + 72,27 Gramm + (128 Gramm x 18,2) =) 273,81 Gramm und das Kokain (Fall 3 der Anklageschrift) von 40 Gramm auf. Insgesamt überschritt damit allein das Marihuana den Grenzwert zur nicht geringen Menge um das 260-fache, das Haschisch um das 36-fache und das Kokain um das 8-fache. Auch unter Berücksichtigung des Eigenkonsums von Cannabis ergibt sich damit bei der Handelsmenge eine vielfache Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge. Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtschau aller Umstände keinen minder schweren Fall angenommen. Innerhalb dieses so gefundenen Strafrahmens hält die Kammer bei der Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Umstände im Fall 3 die Verhängung einer Einzelstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Bildung der Gesamtstrafe: Aus den so gefundenen Einzelstrafen war unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Kammer mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten für angemessen erachtet hat. 3. M. F. A. Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen war auch hier der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der von einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht (§ 38 Abs. 2 StGB). Die Kammer hat auch hier in einem ersten Schritt geprüft, ob unter Zugrundelegung sämtlicher allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkte ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG angenommen werden konnte. Dieser sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so erheblich von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Tatbeitrag des Angeklagten gering war. Er ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Auch hatte er selbst keinen finanziellen Vorteil aus der Tat. Das Motiv für sein Handeln liegt darin, seinen Bruder bei der Beschaffung der finanziellen Mittel für die Unterstützung, insbesondere Schleusung von Familienangehörigen nach Deutschland zu unterstützen. Schließlich handelte es sich bei dem am 27.10.2020 beschafften Betäubungsmittel um Marihuana mit einem geringeren Suchtpotential. Das Betäubungsmittel wurde sichergestellt und gelangte nicht in den Verkehr. Auf der anderen Seite waren Menge und Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels zu sehen. Es handelte sich insgesamt um 6 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von (309,8g + 146,0g + 450,1g =) 905,9 g, welches den Grenzwert zur nicht geringen Menge um das 120-fache überschritt. Auch unter Berücksichtigung der Eigenkonsumsmengen der Angeklagten N. H. und M. A. für die nächsten 3 bis 4 Wochen überschritt damit auch die reine Handelsmenge den Grenzwert um ein Vielfaches. In der Gesamtschau hat die Kammer einen minderschweren Fall unter Zugrundelegung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte verneint. Unter weiterer Einbeziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe in die Gesamtabwägung hat die Kammer sodann einen minder schweren Fall angenommen. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hält die Kammer unter erneuter Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der besonderen Berücksichtigung der bereits bei der Strafrahmenermittlung gewichteten Gesichtspunkte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe war zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 1 StGB), da nach der Gesamtwürdigung der Tat und Täterpersönlichkeit, die Kammer die Erwartung hat, dass die Angeklagte, aufgrund dieser Verurteilung hinreichend gewarnt ist und in Zukunft ein straffreies Leben führen wird. 4. M. L. Ausgangspunkt war auch hier der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der von einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht (§ 38 Abs. 2 StGB). Auch hier hat die Kammer hat in einem ersten Schritt geprüft, ob unter Zugrundelegung sämtlicher allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkte ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG angenommen werden konnte. Dieser sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so erheblich von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Zugunsten des Angeklagten war hierbei sein Geständnis zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat Reue und Einsicht gezeigt. Er ist strafrechtlich bislang nur ganz geringfügig und nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Es handelte sich überwiegend um Fahrten zur Beschaffung von Marihuana bzw. Haschisch, welches ein geringeres Suchtpotential aufweist. Der Angeklagte erhielt zudem lediglich 300 Euro für die von ihm ausgeführten Fahrten. Die Kammer hat auch gesehen, dass Motiv des Angeklagten nicht die persönliche Bereicherung war, sondern die Beschaffung der erforderlichen finanziellen Mittel für die Unterstützung und ärztliche Behandlung seiner kranken Mutter in S.. Auf der anderen Seite waren die Menge und der Wirkstoffgehalt des transportierten Betäubungsmittels zu sehen. Der Angeklagte hat insgesamt 14 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von (675g + 375g =) 1.050 Gramm THC, 2 Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 273,81 Gramm THC und 100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 40 Gramm Kokainhydrochlorid transportiert. Auch unter Berücksichtigung der Eigenkonsumsmengen der Angeklagten N. H. und M. A. wird bei der reinen Handelsmenge der Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten. Die Kammer hat nach einer durchgeführten Gesamtschau aller Umstände einen minder schweren Fall verneint. In einem zweiten Schritt hat die Kammer zusätzlich den vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe in die Gesamtabwägung einbezogen und nunmehr einen minder schweren Fall bejaht. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hält die Kammer unter erneuter Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der besonderen Berücksichtigung der bereits bei der Strafrahmenermittlung gewichteten Gesichtspunkte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 2 StGB. Es liegen besondere Umstände in der Person des Angeklagten vor, die die Annahme rechtfertigen, er werde sich die Verurteilung zur hinreichenden Warnung dienen lassen. Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der nicht betäubungsmittelabhängig ist und nach der Inhaftierung der Angeklagten N. H. und M. A. über keine Kontakte in die Betäubungsmittelszene verfügt, hat die Tat vollumfänglich eingeräumt und dabei Einsicht und Reue gezeigt. Die Tat ist vor dem Hintergrund der damaligen schlechten finanziellen Situation des Angeklagten zu sehen und war dem Wunsch des Angeklagten geschuldet, seine in S. verbliebende Familie und insbesondere seine inzwischen verstorbene Mutter gleichwohl finanziell zu unterstützen. Der Angeklagte ist zwischenzeitlich umgezogen, er hat zudem eine Arbeitsstelle bei Amazon in Aussicht. VII. N. H.: Hinsichtlich des Angeklagten N. H. war keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Der Sachverständige S. hat hierzu – für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar – ausgeführt, dass zwar im Hinblick auf die diagnostizierte Abhängigkeit ein Hang zu bejahen sei, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und auch von einem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und den vorliegenden Taten auszugehen sei. Die Abhängigkeit und der Konsum von Betäubungsmitteln habe jedenfalls erheblich zu den vorliegenden Betäubungsmittelstraftaten beigetragen. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte – wenn auch derzeit in beschützender Umgebung einer Justizvollzugsanstalt – seit mehr als einem Jahr keine Betäubungsmittel mehr konsumiert und insbesondere seine diesbezüglichen Kontakte durch seine umfangreichen Angaben zu Lieferanten und Abnehmern verloren und sich deutlich distanziert hat, sieht die Kammer keine begründete oder naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte erneut Straftaten wie die vorliegenden begehen wird. Im Einvernehmen mit den Ausführungen des Sachverständigen verneint die Kammer darüber hinaus die Erfolgsaussichten einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der Angeklagte N. H. steht – jedenfalls einer Unterbringung im Maßregelvollzug, wenn auch nicht grundsätzlich einer Therapie – ablehnend gegenüber. Die Kammer hegt darüber hinaus im Hinblick auf die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und vor dem Hintergrund des bisherigen Zeitraums der Untersuchungshaft nicht die Erwartung, dass eine Motivation für eine Therapie im Rahmen des Maßregelvollzugs noch geweckt werden kann. Der Angeklagte würde sich im Falle einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einer zu erwartenden Therapiezeit von 2 Jahren zeitlich schlechter stellen. M. A.: Dagegen war die Unterbringung des Angeklagten M. A. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Der Sachverständige S. hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten M. A. im Hinblick auf die bei ihm festzustellende Abhängigkeit von Cannabis ein Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Sachverständige hat auch einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und der Tat bejaht. Der Angeklagte habe durch die Taten auch den eigenen Konsum ermöglicht und mitfinanziert. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass der Angeklagte die Taten ohne eigenen Suchtmittelkonsum nicht bzw. mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit nicht begangen hätte. Der Hang habe jedenfalls neben anderen Ursachen zur Tat beigetragen. Es müsse nach Entlassung aus der Haft ohne eine suchtspezifische Therapie davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte erneut Betäubungsmittel konsumiere und in diesem Zusammenhang auch wieder Straftaten wie die vorliegenden begehen werde. Zwar konsumiere der Angeklagte in der beschützenden Umgebung einer Justizvollzugsanstalt nicht mehr, bei dem Angeklagten liege aber eine langjährige, bereits in S. bestehende Abhängigkeit vor. Anders als der Angeklagte N. H. habe der Angeklagte M. A. auch nicht die Brücken zur Betäubungsmittelszene abgebrochen. Schwierig sei zudem, dass der Angeklagte seinen Konsum nicht als problematisch sehe und der Meinung sei, keine Therapie zu benötigen. Die Kammer teilt die Einschätzungen des Sachverständigen aufgrund von dessen überzeugenden Ausführungen und dem im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks. Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges gegeben ist. Zwar hat der Angeklagte angegeben, zu einer Therapie nach § 64 StGB nicht bereit zu sein. Der Angeklagte verfügt über die erforderlichen kognitiven Fähigkeiten für eine Therapie. Er verfügt über deutsche Sprachkenntnisse, diese können auch ggf. im Rahmen der Unterbringung durch Sprachkurse noch verbessert werden. Die notwendige Krankheits- und Behandlungseinsicht kann auch im Rahmen der Unterbringung geweckt werden, zumal der Angeklagte bei positivem Verlauf auf eine Aussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt hoffen kann. Im Einvernehmen mit dem Sachverständigen geht die Kammer von einer erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren aus. Ein Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB war daher unter Berücksichtigung der Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft nicht anzuordnen. VIII. 1. Die Kammer hat zunächst die Einziehung des in der Wohnung der Angeklagten M. A. und M. F. A. sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 11.250,00 Euro angeordnet, §§ 73, 73a Abs. 1 StGB. Wie bereits ausgeführt ist die Kammer davon überzeugt, dass die Geldscheine im Rahmen von Betäubungsmittelabverkäufen erlangt worden sind, wobei die Kammer nicht ausschließen kann, dass jedenfalls ein Teil der Geldscheine aus einer anderen Tat / anderen Taten herrührt. 2. Gemäß § 73c S. 1 StGB war hinsichtlich des Angeklagten M. A. darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 55.000,00 Euro anzuordnen. Hat der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, ordnet das Gericht dessen Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB an. Aus der Tat erlangt sind dabei alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteil v. 02.12.2005 – 5 StR 119/05 = NJW 2006, 925). Erlangt ist ein Vermögensvorteil, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (BGH, Beschluss v. 13.12.2006 – 4 StR 421/06 = NStZ-RR 2007, 121). Vorliegend erlangte der Angeklagte M. A. durch den gewinnbringenden Verkauf des Marihuanas aus Fall 1 jedenfalls den von ihm aus den Abverkäufen erlösten und später an den N. H. gezahlten Betrag von (4.000 x 5,50 Euro =) 22.000 Euro und durch den gewinnbringenden Verkauf des Marihuanas aus Fall 2 jedenfalls den aus den Abverkäufen erlösten und später an den N. H. gezahlten Betrag von (6.000 x 5,50 Euro =) 33.000 Euro. 3. Gemäß § 73c S. 1 StGB war hinsichtlich des Angeklagten N. H. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.000 Euro anzuordnen. Unter Berücksichtigung der Zahlungen des Angeklagten M. A. an ihn und der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises an den gesondert Verfolgten B. aus den erzielten Verkaufserlösen nach dem Abverkauf des Marihuanas hat der Angeklagte N. H. in Fall 1 jedenfalls (5.000 x 5,00 Euro =) 25.000 Euro und in Fall 2 jedenfalls (9.000 x 5,00 Euro=) 45.000 Euro erlangt. 4 Hinsichtlich des Angeklagten L. war gem. § 73c S. 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 Euro anzuordnen. Als Gegenleistung für die von ihm durchgeführten Transportfahrten (Fall 3, 4 und 5 der Anklageschrift) erhielt der Angeklagte L. jeweils einen Betrag in Höhe von 100 Euro und damit insgesamt 300 Euro. Eine Einziehung des erlangten Papiergeldes war hierbei nicht möglich, da es entweder bereits ausgegeben, oder – das ergibt sich aus allgemeiner Lebenserfahrung – mit anderen Einnahmen des Angeklagten vermischt wurde (§§ 947, 948 BGB). Entsprechend war eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB aus Rechtsgründen nicht möglich (vgl. BeckOK StGB/Heuchemer, 43. Ed. Stand 01.08.2019, § 73c Rn. 6). Stattdessen war gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 300,00 Euro anzuordnen. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO.